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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 17.11.2020 – 3 L 463/20

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:1117.3L463.20.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die wörtlichen Anträge des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27.08.2020 anzuordnen bzw. wiederherzustellen,

die Wiedererlangung der vermittelten Tiere, sowie die unrechtmäßige Enteignung, durch die Beklagte, die Vermittlung der Tiere zum Nachteil des Klägers, im Zuge einer vorläufigen Eilentscheidung durch das Verwaltungsgericht rückgängig zu machen,

sowie

sämtliche Vermittlungsdaten zum Verbleib jedes einzelnen Tieres, mit Datum und Ort der Vermittlung, durch die Beklagte, vollständig offenzulegen,

bedürfen der Auslegung nach §§ 122, Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Antragsteller möchte mit dem vorliegenden Verfahren erreichen, dass seinem Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vom 27. August 2020 aufschiebende Wirkung zukommt und dass er die fortgenommenen Tiere zurückerhält. Dieses Begehren kann er mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 und 3 VwGO erreichen. Danach kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in einem Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wiederherstellen. Wurde der Verwaltungsakt schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Die Herausgabe der vom Antragsteller begehrten Vermittlungsdaten ist für die Durchsetzung seines Begehrens nicht erforderlich; ein Rechtsschutzinteresse besteht mithin nicht. Zudem wäre ein dahingehender Antrag unter Beachtung der nachfolgenden Erwägungen auch nicht begründet.

Das Gericht legt die Anträge des Antragstellers daher dahingehend aus,

dass die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 22. September 2020 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. August 2020 wiederhergestellt und die Aufhebung der Vollziehung angeordnet wird.

Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Der Antrag ist nicht bereits wegen Erledigung unzulässig. Zwar ist ein Großteil der fortgenommenen Tiere nach dem Vorbringen des Antragsgegners bereits vermittelt worden, jedoch ist der hier streitgegenständliche Bescheid die Rechtsgrundlage für eine mögliche Kostentragungspflicht des Antragstellers. Nur wenn die durch den Antragsgegner ergriffenen Maßnahmen den Voraussetzungen des § 16a Satz 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) entsprechen, kann der Antragsteller zur Erstattung der dadurch entstandenen Kosten herangezogen werden („[...] dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten […]“). Zudem ist eine Rückgabe der Tiere oder eines Teiles davon an den Antragsteller nicht von vornherein ausgeschlossen. Dies gilt auch deshalb, weil der Antragsgegner zur Form der „Vermittlung“ keine näheren Angaben gemacht hat.

2. Der Antragsgegner hat in Ziffer 7 der Ordnungsverfügung vom 27. August 2020 die sofortige Vollziehung der in den Ziffern 1 bis 6 ausgesprochenen Verfügungen in formell ordnungsgemäßer Weise angeordnet. Im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO – wie er hier vorliegt – ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes entsprechend den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19. September 2018 – OVG 10 S 6.18 –, juris, Rn. 6; Be-schluss v. 23. April 2015 – OVG 11 S 39.14 –, juris, Rn. 4; Beschluss v. 23. August 2013 – OVG 11 S 13.13 –, juris, Rn. 11). Dem Begründungserfordernis kommt der Antragsgegner hinsichtlich der sofortigen Vollziehung der Fortnahmeanordnung (dazu a) sowie hinsichtlich der Veräußerungsanordnung (dazu b) nach.

a) Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Regelungen unter Ziffer 1, 3 und 5 der Ordnungsverfügung führt der Antragsgegner aus, dass die Anordnung im besonderen öffentlichen Interesse zum Schutz der Tiere erforderlich sei, da diese schnellstmöglich von weiteren Leiden, von Schmerzen und Schäden aufgrund der durch den Antragsteller nicht art- und tierschutzgerecht durchgeführten Haltung bewahrt werden müssten. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung werde verhindert, dass bei den Tieren durch eine länger währende Fortsetzung der tierschutzwidrigen Bedingungen weitere irreversible Gesundheitsschäden herbeigeführt würden. Diese Ausführungen lassen in ausreichender Weise erkennen, dass sich der Antragsgegner mit dem vorliegenden Einzelfall auseinander gesetzt und die aus seiner Sicht für und gegen die Anordnung des Sofortvollzugs der Fortnahmeanordnung hier in der Textziffer 1, 3 und 5 des Bescheides sprechenden Gründe berücksichtigt hat. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung vom 27. August 2020 inhaltlich zutrifft und ob sie die Anordnung zu rechtfertigen vermag, ist hingegen keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO.

b) Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Regelungen unter Nummer 2, 4 und 6 führt der Antragsgegner aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, da ein Verbleib der Tiere im Tierheim während eines über Monate oder Jahre andauernden Widerspruchs- und Klageverfahrens dem Wohl der Tiere entgegenstehen würde. Auch diesbezüglich lassen die Ausführungen in ausreichender Weise erkennen, dass sich der Antragsgegner mit dem vorliegenden Einzelfall auseinandergesetzt hat.

3. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen, wenn diese gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung entfällt – wie hier nach Ziffer 7 der Ordnungsverfügung. Voraussetzung hierfür ist, dass aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der unter anderem die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in den Blick zu nehmen sind, das Aussetzungsinteresse des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

Die unter den Nummer 1, 3 und 5 der hier streitgegenständlichen Ordnungsverfügung getroffenen Regelungen der vorgenommenen Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der Tiere sind nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen aber auch nur möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig. Dabei ist die Fortnahme und anderweitige Unterbringung als Einheit anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil v. 07. August 2008 – 7 C 7/08 -, zitiert nach juris). Diese Sicht ist auch deshalb gerechtfertigt, da erst mit der anderweitigen Unterbringung der Tiere der Erfolg der Gefahrenabwehr eingetreten ist und keine Veranlassung besteht, einen einheitlichen zusammenhängenden Sachverhalt rechtlich aufzuspalten (vgl. zum Vollstreckungsrecht, Benedens, VwVGBbg, Kommentar, Mai 2020, Tz. 9.1. zu § 27).

Rechtsgrundlage für die Fortnahme und anderweitige Unterbringung ist § 16 a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 TierSchG. Nach § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Hs. 1 i.V.m. § 2 TierSchG insbesondere ein Tier, dass nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist.

a) Die Ordnungsverfügung ist hinsichtlich der weggenommenen Tiere formell rechtmäßig, insbesondere ist nicht gegen das Anhörungserfordernis in § 1 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfGBbg) i.V.m. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) verstoßen worden. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Vorliegend entfiel die Anhörungspflicht jedoch nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG wegen der Eilbedürftigkeit. Unabhängig davon dürfte eine unterbliebene Anhörung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht rechtfertigen. Hier wäre in die Interessenabwägung mit einzustellen, dass eine fehlende Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss des noch anhängigen Widerspruchsverfahrens ohne weiteres nachgeholt und der Fehler damit unbeachtlich werden kann, sofern die Funktion der Anhörung für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht worden ist (vgl. Beschluss der Kammer 14. Februar 2018 – 3 L 95/18 –, juris, Leitsatz Nr. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 9. Juli 2013 – OVG 7 N 113.13 –, juris, Rn. 9). Schließlich wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 29. Juli 2020 ein Anhörungsschreiben übersandt.

b) Die materiellen Voraussetzungen für eine Verfügung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG lagen ebenfalls vor. Dies gilt auch für die zwei Hunde, die im Eigentum der Tochter des Antragstellers stehen sollen. Hier fehlt es schon an einer entsprechenden Glaubhaftmachung des Antragstellers. Zudem kommt es nicht darauf an, ob der in Anspruch genommene Halter zugleich auch Eigentümer ist. Halter im Sinne des § 16a, ist jede Person, die ein Tier hält oder zu betreuen hat (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, 3. Auflage 2016, § 16a Rn. 21).

Bei der getroffenen Anordnung handelt es sich zunächst um eine nachträgliche Bestätigung der Fortnahme der Tiere. Die nachträgliche Bestätigung ist grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil v. 7. August 2011 - 7 C 7/08 -, juris, Rn. 24, VG Cottbus, Urteil v. 15. September 2011 - 3 K 719/10 – zum Berliner Vollstreckungsrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2017 – 5 B 2.17 -, juris, a. A. VG Lüneburg, Urteil v. 12. Dezember 2016 – 6 A 268/16 -).

Die Fortnahme der Tiere selbst – als Realakt - kann jedoch vorliegend nicht allein auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gestützt werden. Die Fortnahme erfolgte ohne vorherigen Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes. Der Antragsteller war bei der Fortnahme nicht anwesend. Der Antragsgegner konnte daher keine entsprechende Verfügung gegenüber dem Antragsteller erlassen und hat dies auch nicht getan. Die Vorschrift ermächtigt die Behörde freilich nur zum Erlass von Verwaltungsakten und nicht zum Handeln im Wege der unmittelbaren Ausführung oder des Sofortvollzugs. Die Rechtmäßigkeit der Fortnahme von Tieren ohne vorausgehenden Verwaltungsakt bestimmt sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht der Länder (vgl. BVerwG, Urteil v. 12. Januar 2012 – 7 C 5.11 – juris, Rn. 18; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss v. 20. Februar 2020 - 1 B 2/20 -, juris, Rn. 32ff).

Hier liegen sowohl die Voraussetzungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG (dazu aa) als auch die Voraussetzungen des Sofortvollzugs nach § 27 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Brandenburg (VwVGBbg) (dazu bb) vor.

aa) Der Antragsteller hat die von ihm gehaltenen Tiere (drei Schafe, drei Hühner, acht Welpen und acht erwachsene Hunde) mangels Erfüllung der Anforderungen, die § 2 TierSchG stellt, erheblich vernachlässigt.

Gemäß § 2 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1) und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3).

Diese Anforderungen erfüllte der Antragsteller für längere Zeit und in erheblicher Weise nicht. Er hat gegen die danach gestellten Anforderungen verstoßen und die Tiere dadurch erheblich vernachlässigt. Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen der Amtstierärztin M… im Bericht über die Vor-Ort-Kontrolle am 28. Juli 2020 (Bl. 9 ff. d.VV) sowie der hier angegriffenen Ordnungsverfügung an. Darin kommt die Amtstierärztin zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller in vielfacher Hinsicht und in gravierender Weise gegen die gesetzlichen Anforderungen an die Haltung von Tieren verstößt und die Tiere dadurch vernachlässigt hat.

Die von der Amtstierärztin festgestellten, fotografisch dokumentierten Zustände belegen, dass der Antragsteller die Anforderungen an eine artgerechte Haltung erheblich verletzt und die Tiere dadurch erheblich vernachlässigt hat. Er hat die von ihm gehaltenen Tiere nicht entsprechend ihrer Art und ihren Bedürfnissen gepflegt, ernährt und verhaltensgerecht untergebracht. Zur angemessenen Pflege gehört all das, was als eine gute Behandlung bezeichnet wird. Hierzu gehört auch, bei vielen gehaltenen Tieren stets saubere und hygienisch einwandfreie Verhältnisse zu schaffen und sich rechtzeitig und konsequent um erkrankte Tiere zu kümmern (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, 3. Auflage 2016, § 2 Rn. 27). Zur Pflege gehört auch eine für das Tier als fühlendes Wesen spürbare Zuwendung des Menschen, deren Versagung bei domestizierten Tieren Leiden verursachen kann (vgl. VG Aachen, Beschluss v. 8. März 2010 – 6 L 542/09 –, juris, Rn. 63). Ferner ist die Pflicht zur Gesundheitsvorsorge und -fürsorge sowie zur Verfügungstellung von frischem Wasser und artgemäßem Futter davon erfasst. Für die Haltung von Hunden wird eine entsprechende Pflicht in § 8 der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) normiert. Der Tierhalter ist danach verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht und den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen (Abs. 1). Gemäß § 8 Abs. 2 TierSchHuV hat er den Hund regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen (Nr. 1), die Unterbringung mindestens einmal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen (Nr. 2) sowie den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten und Kot täglich zu entfernen (Nr. 4).

Gemessen an diesen Anforderungen hat der Antragsteller die Tiere nicht tierschutzgerecht gehalten. Die Amtstierärztin stellte bei der Kontrolle im Juli 2020 fest, dass den Hunden sowie den Schafen und Hühnern kein Futter und kein Wasser zur Verfügung standen. Die von der Amtstierärztin getroffene Feststellung, dass alle vorgefundenen Tiere das ihnen angebotene Wasser sofort gierig annahmen, belegt, dass der Antragsteller die Tiere dauerhaft erheblich vernachlässigt hat. Die ebenfalls von der Amtstierärztin getroffene Feststellung, dass insgesamt elf Hunde einen mäßigen bis schlechten Ernährungszustand aufwiesen und die Hühner und Schafe stark ausgehungert und dehydriert waren, bestätigen, dass der Antragsteller die Tiere nicht ihren Bedürfnissen entsprechend ernährt hat. Es befanden sich auf dem gesamten den Tieren zugänglichen Gelände, verletzungsträchtige Gegenstände wie z.B. Drähte und Kabel. Der Aufenthaltsbereich der Tiere war mit Kot, Müll und Unrat verschmutzt. Der Aufenthaltsbereich der Hühner war ein Verschlag ohne Tageslicht. Dieser war mit einem Fenster ausgestattet, das jedoch mit Steinen zugestellt war. Der Stall, in dem die Schafe gehalten wurden, war ebenfalls sehr dunkel. Nach den Feststellungen der Amtstierärztin roch es dort stark nach Ammoniak.

Einer der Hunde war am Zwinger an der Leine angebunden. In einem Zwinger wurden acht ca. drei-Wochen-alte Welpen gefunden, die dort ohne ihre Mutter gehalten wurden. Die Mutter der Welpen wurde mit einem weiteren Hund in einem Nebenraum gehalten, der dunkel und ohne Belüftung war. Der Raum war ebenfalls voll mit Unrat und Müll und roch stark nach Kot und Urin.

Diese Zustände stehen einer verhaltens- und tierschutzgerechten und ordnungsgemäßen Pflege offenkundig entgegen. Die im Verwaltungsvorgang vorhandene Fotodokumentation (Bl. 13a-13m der VV) bestätigt die unzureichende und unhygienische Unterbringung der Tiere zum Zeitpunkt der Fortnahme. Dieser ist zu entnehmen, dass die Aufenthaltsorte der Tiere verdreckt, mit Unrat vollgestellt und überall zahlreiche Gegenstände vorhanden sind, an denen sich diese verletzen könnten. Das Gutachten der Amtstierärztin, das bei der Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften von Gesetzes wegen eine besondere Bedeutung zukommt, genügt den Anforderungen des § 16 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG (vgl. BVerwG, Beschluss v. 2. April 2014 – 3 B 62/13 –, juris, Rn. 10, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 17. Juni 2013 – OVG 5 S 27.12 –, juris, Rn. 4). Die Amtstierärztin M... hat mit der angegriffenen Ordnungsverfügung die von ihr wahrgenommenen Umstände im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung fachlich bewertet. Die bei der Fortnahme der Tiere vorgefundenen Zustände, die bildlich dokumentiert sind, sowie die Eingangsuntersuchung der 16 Hunde durch das aufnehmende Tierheim bestätigen den im Juli 2020 festgestellten Sachverhalt. So wiesen ausweislich der erstellten Übersicht (Bl. 18 ff. d. VV) alle Hunde einen starken Flohbefall auf. Alle Hunde waren in einem mäßigen Pflegezustand. Zudem litten die Hunde unter starkem Wurmbefall. Bei einer Hündin führte der starke Wurmbefall zu einer Umfangsvermehrung im Bereich des Abdomens mit einer Größe von ca. 15x15 cm. Einige Hunde wiesen Kratz- und Bissverletzungen auf.

Die Schafe und Hühner waren nach den Feststellungen der Amtstierärztin derart ausgehungert und dehydriert, dass trotz sofort eingeleiteter Futter- und Wasseraufnahme bis zum 29. Juli 2020 kein Kot- und Harnabsatz erfolgte. Die Hühner hatten keinen tastbaren Muskelansatz, blasse Kopfbehänge und waren von Milben befallen. Die Schafe waren nicht geschoren und litten demzufolge an Kreislaufproblemen. Ihr Pflegezustand war ebenfalls schlecht. Sie waren stark verfilzt. Nach der Schur zeigten sich wunde Stellen am Euter und zwischen den Hinterbeinen wurde ein Ekzem festgestellt.

Der Vortrag des Antragstellers, er habe die Tiere regelmäßig mit Futter und Wasser versorgt, kann das gefundene Ergebnis nicht erschüttern. Auf die Sicht des Tierhalters kommt es nicht an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 28. Juni 2010 – OVG 5 S 10.10 –, juris, Rn. 9), da die Einschätzung des zuständigen beamteten Tierarztes vom Gesetz in § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen wird.

Die Tiere wurden erheblich vernachlässigt. Es genügt, dass einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, 3. Auflage. 2016, § 16a, Rn. 22). So liegt der Fall hier. Das Gericht geht aufgrund der durch die Amtstierärztin getroffenen Feststellungen davon aus, dass der Antragsteller die Tiere über einen längeren Zeitraum nicht angemessen ernährt, gepflegt und untergebracht, ihnen vermeidbare Leiden zugefügt hat und diese Vernachlässigung auf der mangelnden Einhaltung der Anforderungen, die sich aus § 2 TierSchG ergeben, beruht.

Aufgrund der dargestellten Umstände steht zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass der Antragsteller nicht über die nach § 2 Nr. 3 TierSchG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner im vorliegenden Fall das ihr im Rahmen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Angesichts der obigen Ausführungen stellen sich die Fortnahme und die sich anschließende Unterbringung als verhältnismäßig dar. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich um die tierschutzwidrigen Zustände zu beseitigen.

bb) Auch die Voraussetzungen des Sofortvollzugs im Wege des unmittelbaren Zwangs gemäß §§ 27 Abs. 1 Satz 2, 34 VwVGBbg waren erfüllt. Der Antragsteller war nicht anwesend und war für den Antragsgegner mangels Kenntnis über dessen Aufenthaltsort nicht erreichbar. Die Fortnahme der Tiere war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig. Hier lag aufgrund der Feststellungen des Antragsgegners infolge der erheblichen Verstöße des Antragstellers gegen § 2 TierSchG eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, die auf anderer Weise als durch unverzügliche Fortnahme der Tiere nicht abgewendet werden konnte. Die Haltungsbedingungen der Tiere mussten umgehend verbessert werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Außentemperaturen von ca. 30 Grad herrschten und den Tieren kein Wasser zur Verfügung stand. Eine sofortige Abhilfe war demnach geboten. Es konnte nicht zugewartet werden, bis eine für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung erlassen werden konnte. Aufgrund vorangestellter Erwägungen war auch eine Anhörung nach § 1 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfGBbg) i.V.m. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG entbehrlich und handelte der Antragsgegner innerhalb seiner Befugnisse.

Wegen der Einheitlichkeit der Fortnahme und Unterbringungsanordnung kommt es vorliegend auch nicht darauf an, dass das brandenburgische Landesrecht – anders als in § 18 Abs. 2 VwVG – keine Regelungen zu den zulässigen Rechtsbehelfen bei einem Sofortvollzug beinhaltet. Selbst wenn eine Aufspaltung von abgeschlossener Fortnahmehandlung und bei Erlass des Bescheides noch andauernder Unterbringung der Tiere geboten wäre (in diesem Sinne VG Lüneburg, a. a. O.) könnte der Antragsteller daraus für sich nichts herleiten, da – wie ausgeführt – die Verfügung zur anderweitigen Betreuung und Versorgung der Tiere als rechtmäßig anzusehen ist und ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung, soweit es nur die Bestätigung der Fortnahme betrifft, im vorliegenden Verfahren nicht bejaht werden kann (vgl. auch Beschluss der Kammer v. 17. März 2020 – 3 L 77/20 -, juris).

4. Die unter Ziffer 2, 4 und 6 der Ordnungsverfügung angeordnete Veräußerungsanordnung ist nach summarischer Prüfung ebenfalls rechtmäßig. Sie beruht auf § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Hs. 2 TierSchG. Danach kann die Behörde das Tier veräußern, sofern eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist.

So liegt der Fall hier. Einer Fristsetzung bedurfte es vorliegend ausnahmsweise nicht, denn es war zum Zeitpunkt der Veräußerungsanordnung und ist auch nach wie vor nicht zu erwarten, dass der Antragsteller in der Lage ist, eine § 2 TierSchG entsprechende Haltung der Tiere sicherzustellen (vgl. VG Bremen, Gerichtsbescheid v. 12. Mai 2009 – 5 K 3308/08 –, juris, Rn. 19; VG Aachen, Beschluss v. 9. März 2009 – 6 L 14/09 –, juris, Rn. 66; vgl. auch Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 16a Rn. 33 m.w.N.). Der Antragsteller teilte im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zwar mit, dass er bereit sei, eine Sachkundeprüfung abzulegen und dass er stichprobenartige Kontrollen des Antragsgegners zulassen würde. Aufgrund der dargestellten schwerwiegenden und ersichtlich über einen längeren Zeitraum andauernden Verstöße gegen das Tierschutzgesetz durch den Antragsteller, ist jedoch davon auszugehen, dass er auch zukünftig eine artgerechte Haltung der Tiere nicht gewährleisten kann. Die bisherige tierschutzwidrige Haltung der Tiere durch den Antragsteller zeugt von fehlender Sachkunde in einem Maß, dass auch das Ablegen einer Sachkundeprüfung nicht geeignet erscheint, in Zukunft in der Person des Antragstellers die Herstellung tierschutzgerechter Zustände zu erwarten. Zusätzlich ist aufgrund der vorgefundenen Umstände auf dem Grundstück nicht davon auszugehen, dass es dem Antragsteller auf dem Grundstück möglich sein wird, eine tierschutzgerechte Haltung herzustellen. Dafür spricht, dass der Antragsteller keinen Wasseranschluss auf dem Grundstück hat und er selbst nur in einem Wohnwagen lebt. Eine artgerechte Haltung ist unter diesen Umständen bei der hier streitigen Anzahl an Hunden, Hühnern und Schafen nicht sicherzustellen. Der Antragsgegner geht zu Recht davon aus, dass die Herstellung artgerechter Haltungsbedingungen in der Person des Antragstellers nicht zu erwarten und eine Rückgabe an ihn nicht möglich ist. Der Antragsteller hat keine überzeugenden Angaben dazu gemacht, wie er die artgerechte Haltung der Tiere zukünftig unter den gegebenen Bedingungen gewährleisten will. Soweit der Antragsteller – entgegen der von der Amtstierärztin getroffenen Feststellungen – lediglich behauptet, dass er die Tiere am Morgen des 27. Juli 2020 mit frischem Wasser versorgt habe, zeugt dies von dessen fehlendem Problembewusstsein. Insoweit ist eine Besserung der Haltungsbedingungen nicht zu erwarten.

5. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der in der Ordnungsverfügung getroffenen Regelungen besteht nach alledem ein öffentliches Interesse. Das besondere öffentliche Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an einer Vollziehung stellt sich als Ergebnis einer Abwägung aller im konkreten Fall betroffenen öffentlichen und privaten Interessen unter Berücksichtigung der Natur, Schwere und Dringlichkeit des Interesses an der Vollziehung bzw. an der aufschiebenden Wirkung und der Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen Rückgängigmachung der getroffenen Regelung und Verfolgung dar (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 90). Das Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses hat der Antragsgegner auch ausreichend begründet. Den darin angenommenen Erwägungen folgt die Kammer und macht sie zum Gegenstand der eigenen Entscheidung (§ 117 Abs. 5 VwGO). Soweit der Antragsteller eine emotionale Bindung zu den fortgenommenen Tieren geltend macht, rechtfertigt dies keinesfalls die erneute Unterbringung der Tiere mit einem absehbaren Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften.

6. Da die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. August 2020 nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist, kann der Antragsteller auch nicht als Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch verlangen, dass die Vollziehung rückgängig gemacht und ihm die Tiere wieder übergeben werden.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

8. Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der im Tenor benannten Höhe festzusetzen. Der Auffangwert ist heranzuziehen, da der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für eine anderweitige Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers daran, von der angegriffenen Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, bietet. Aufgrund der Vorläufigkeit des lediglich auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens ist dieser Wert zu halbieren (vgl. Ziff. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 58).