Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 18.01.2021 – 4 K 467/15
4. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0118.4K467.15.00
Tenor§
Der Bescheid des Beklagten vom 21.09.2011 (Bescheidnummer: A...) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.03.2015 wird aufgehoben, soweit damit ein Beitrag von mehr als 2.368,80 Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Wasserversorgungsbeitragsbescheides.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes mit der postalischen Anschrift G...).
Am 07.11.2005 fasste die Gemeindevertretung der Gemeinde H... den Beschluss, dass die Gemeinde mit einem Teilgebiet bestehend aus den Ortsteilen F...nach Maßgabe eines noch abzuschließenden Übertragungsvertrages dem M... (im Folgenden M...) beitrete (Beschluss Nr. 127/05).
Die Verbandsversammlung des M... traf mit Beschluss vom 08.12.2005 ihrerseits die Entscheidung, die Gemeinde H...mit den o. g. Ortsteilen zum 01.01.2006 in den M...aufzunehmen. Zugleich beschloss sie, dass mit dem Beitritt in den bisherigen Wirkungsbereich des Wasser- und Abwasserzweckverbandes G... das Satzungsrecht des M...gelten solle. Der M... solle ab dem Beitrittstermin alle Trink- und Schmutzwasseranlagen (außer die Kläranlage F...) übernehmen und in alle Guthaben, Forderungen und Verbindlichkeiten eintreten (Beschluss Nr. 04/30/05).
Die Verbandsversammlung des M... beschloss auch eine 1. Änderungssatzung der Verbandssatzung vom 10.03.2006, mit der die Gemeinde H...nebst den oben genannten Ortsteilen in die Verbandssatzung aufgenommen wurde (Beschluss Nr. 04/31/05). Die Satzung sollte zum 01.01.2006 in Kraft treten. Sie wurde vom Landrat des Landkreises D... am 16.12.2006 genehmigt und nebst der Genehmigung im vollen Wortlaut im Amtsblatt für den Landkreis D... Nr. 36, 12. Jahrgang vom 22.12.2005 auf S. 16 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis T... Nr. 39, 13. Jahrgang vom 19.12.2005 auf S. 3 öffentlich bekannt gemacht.
Ferner fasste die Verbandsversammlung am 08.12.2005 einen Beschluss über die 2. Änderungssatzung der Wasserversorgungssatzung des M... vom 07.04.2005 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 29.09.2005, die mit Wirkung zum 01.01.2006 in Kraft treten sollte. Sie wurde im Amtsblatt für den Landkreis D... Nr. 36, 12. Jahrgang vom 22.12.2005 auf S. 114ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis T... Nr. 39, 13. Jahrgang vom 19.12.2005 auf S. 8ff. bekannt gemacht.
In § 1 dieser Satzung ist u. a. geregelt:
„Der M... betreibt nach Maßgabe dieser Satzung zur Wasserversorgung in seinem
Verbandsgebiet
a) seit dem 01.01.2006 eine rechtlich selbstständige öffentliche Anlage zur zentralen Wasserversorgung im Versorgungsgebiet der Gemeinde H... mit den Ortsteilen F...)
b) eine rechtlich selbstständige öffentliche Anlage zur zentralen Wasserversorgung im übrigen Verbandsgebiet des M....“
Am 20. Dezember 2005 schlossen die Gemeinde H... und der M... einen Übertragungsvertrag, der unter anderem die folgenden Klauseln enthält:
„§ 1 Gegenstand des Vertrages und Vertragsgebiet
Der Vertrag bezieht sich auf die Betriebsteile, Anlagen, feste und bewegliche Vermögensgegenstände, die zur Versorgung mit Wasser, der Wassergewinnung, der Abwasserableitung und der Abwasserbehandlung notwendig sind, sofern sie sich im Eigentum oder Besitz der Gemeinde befinden […].
§ 2 Übertragung
Die Gemeinde überträgt an den Verband die in ihrem Eigentum befindlichen und in der Anlage näher bezeichneten Trinkwasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen mit allen Bestandteilen und Rechten […].
[…] Mit dem Beitritt zum Verband gehen alle Rechte und Pflichten aus der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung auf den Verband über. […]
§ 4 Übernahme von Vermögen und Verbindlichkeiten
[…] Der Verband übernimmt mit dem Anlagevermögen von der Gemeinde folgende Darlehen und den Geschäftsbesorgungsvertrag […] und deren Kapitaldienst ab 01.01.2006 […].“
Am 15.12.2008 beschloss die Verbandsversammlung des M... erneut eine Wasserversorgungssatzung. Die Satzung sollte rückwirkend zum 01.10.2008 in Kraft treten. Sie wurde im Amtsblatt für den Landkreis D... Nr. 29, 15. Jahrgang vom 30.10.2008 auf den S. 6 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis T... Nr. 39, 16. Jahrgang vom 27. 10.2008 auf S. 4 ff. bekannt gemacht.
§ 1 dieser Satzung stimmt in Bezug auf die Wasserversorgungsanlagen im Versorgungsgebiet H... mit § 1 der 2. Änderungssatzung der Wasserversorgungssatzung des M...vom 08.12.2005 überein.
Mit Beschluss vom 02.12.2010 beschloss die Verbandsversammlung des M... eine weitere Wasserversorgungssatzung. Sie wurde im Amtsblatt für den Landkreis D... Nr. 39, 17. Jahrgang vom 14.12.2010 auf den S. 4 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis T... Nr. 34, 18. Jahrgang vom 14.12.2010 auf S. 5 ff. bekannt gemacht.
In § 1 dieser Satzung ist u. a. geregelt:
„(1) Der M... betreibt nach Maßgabe dieser Satzung zur Wasserversorgung in seinem Verbandsgebiet
a) eine rechtlich selbstständige öffentliche Anlage zur zentralen Wasserversorgung im Versorgungsgebiet des ehemaligen Wasser- und Abwasserverbandes A...) mit den Gemeinden M... für die Ortsteile P... für die Ortsteile L... und T... für den Ortsteil W...(Versorgungsgebiet W...).
b) eine rechtlich selbstständige öffentliche Anlage zur zentralen Wasserversorgung im übrigen Verbandsgebiet des M....“
Mit Bescheid vom 21.09.2011 erhob der Beklagte für das benannte Grundstück einen Wasserversorgungsbeitrag in Höhe von 1.895,04 Euro. Hierbei ging er von einer beitragspflichtigen Grundstücksfläche von 1.974 m² aus und nahm an, dass das Grundstück mit 1,00 Vollgeschoss zulässigerweise bebaut werden darf.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 17.10.2011 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2015 erhob der Beklagte einen Beitrag in Höhe von 473,77 Euro nach und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Er begründete die Nacherhebung damit, dass er von einer Bebauung des Grundstücks mit 2,00 Vollgeschossen ausgehe.
Der Kläger hat am 14.04.2015 Klage erhoben.
Er führt aus, der Ortsteil G... stelle einen Sonderfall dar. Dieser begründe sich dadurch, dass die Trinkwassererschließung in den Jahren 1958/59 als ein ortsgeschlossenes System entstanden sei und zu etwa 50% aus Finanzmitteln des Kreises und zu 50% aus Eigenleistungen von G... Grundstückseigentümern und Handwerksbetrieben geschaffen wurde. Die G... hätten daher ihren Anteil bereits erbracht und dürften nicht mehr zu Beiträgen herangezogen werden. So seien als Eigenleistung die Hausanschlussgräben geschaffen worden. Auch sei der Bauplatz für das Wasserwerk geschaffen worden und Gräben für die Versorgungsleistungen ausgehoben und zugeschüttet worden. Da die G... Grundstückseigentümer ihren Anteil damit erbracht hätten, sei die Beitragsveranlagung als ein Doppelbeitrag anzusehen. In den Jahren nach 1960 seien indes keine Investitionen in neue Trinkwasserverteilungsleitungen erfolgt Daher ergäben sich maßgebliche Unterschiede zwischen den Altanschließern in G... und anderen Altanschließern. Das Wasserwerk G... sei dann schuldenfrei in den ehemaligen Wasser- und Abwasserzweckverbandes G...-G...(W...) eingebracht worden. Dieser sei zeitweise völlig überschuldet gewesen und habe teilweise Beitragsbescheide erlassen, teilweise diese wieder aufgehoben, weil davon ausgegangen wurde, dass Verjährung eingetreten sei. Der W... sei für eine Beitragserhebung zuständig gewesen und habe ab 2000 rechtswirksame Satzungen gehabt. Er habe aber nur Beiträge für Neuanschließer erhoben. Es sei für die Altanschließer in G... Verjährung eingetreten.
Es bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragssatzung. Der M... habe Gebrauch von der Möglichkeit zur Beitragskalkulation für Teile von Anlagen machen müssen. Einer einheitlichen Kalkulation stünde u.a. entgegen, dass die Mitglieder des M... unterschiedlich lange und zu unterschiedlichen Bedingungen Mitglieder seien, ihr Nutzen an dem Investitionsaufwand nach 1999 für die Trinkwasseranlage sehr unterschiedlich sei und die Verbindlichkeiten vor 1990 global in die Beitragskalkulation einbezogen worden seien, aber nur von einzelnen Mitgliedern verursacht worden seien. Auch sei die Kalkulation von Investitionsaufwendungen bis 2032, darunter eine Großkläranlage für allein 60 Millionen Euro gesetzeswidrig. Höhere Gebühren einzelner Mitglieder müssten sich zudem beitragssenkend auswirken.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 21.09.2011 (Bescheidnummer: A...) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.03.2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verteidigt im Wesentlichen seine Auffassung aus den Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, es sei bereits obergerichtlich geklärt, dass die sachliche Beitragspflicht erst nach dem Beitritt der Gemeinde H... zum beklagten Zweckverband entstanden sei. Der Beitritt sei zum 01.01.2006 erfolgt. Bis zum 01.01.2011 habe er das Beitrittsgebiet ausschließlich aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten als gesonderte Versorgungs- und Entsorgungsgebiete fortführen müssen. Der ehemalige W... habe starke wirtschaftliche Probleme gehabt. Nur durch einen Beitritt der Gemeinde H... samt ihrer Ortsteile zum Beklagten, habe die Zuwendung des Schuldenmanagementsfonds als verlorener Zuschuss umgewandelt werden können. Aufgrund der bedeutend höheren Pro-Kopf-Verschuldung pro angeschlossenem Einwohner in H... im Vergleich zum übrigen Verbandsgebiet habe durch die getrennte Fortführung der Anlagen eine Benachteiligung der Bürger im Kerngebiet des Beklagten vermieden werden sollen. Die unterschiedliche Konstellation im hiesigen Beitritt im Vergleich zu den Beitritten der Ortsteile Z... beruhe ausschließlich auf der schlechteren wirtschaftlichen Situation und des größeren Schuldenaufkommens H... . Dies habe die getrennte Fortführung notwendig gemacht. Als die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Beitrittsgemeinde nicht weiter zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Bürger im übrigen Verbandsgebiet führte, sei die Beitrittsgemeinde in das übrige Verbandsgebiet integriert worden. Dennoch sei das Anlagevermögen mit Beitritt in das Anlagevermögen des Beklagten übergegangen, so dass trotz getrennter Fortführung die Entscheidungs- und Organisationsgewalt ausschließlich bei dem Beklagten gelegen habe.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe§
I. Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
II. Die zulässige Klage ist zu einem geringen Teil begründet.
Der angegriffene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten soweit damit ein Beitrag von mehr als 2.368,80 Euro festgesetzt wurde, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist er rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
1. Der Bescheid beruht auf einer gültigen Rechtsgrundlage. Es kann dabei offenbleiben, ob Grundlage des Bescheides die Wasserversorgungsbeitragssatzung des M... vom 29.11.2012 ist, die sich auf den 01.01.2011 (W...2012 II) Rückwirkung beimisst oder jene vom 04.09.2014 (W...2014), die auf den 01.01.2013 zurückwirkt. Mit Blick auf die Rechtmäßigkeit der Veranlagung des Klägers ergibt sich insoweit kein Unterschied. Beide Satzungen erfassen den Beitragsbescheid bzw. den Widerspruchsbescheid in zeitlicher Hinsicht und enthalten für die hiesige Veranlagung identische Bemessungsvorgaben. Die auf den §§ 1, 2, 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) beruhenden Satzungen lassen keine offenkundigen formelle oder materielle Satzungsfehler erkennen. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 6. Kammer des VG Cottbus an, welche jedenfalls die Satzung vom 29.11.2012 bereits als gültig befand (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 06. Mai 2014 – 6 K 838/11 –, juris Rn. 20 ff. und VG Cottbus, Urteil vom 19. Februar 2015 – 6 K 1002/12 –, Rn. 29ff., juris).
Soweit der Kläger die Unwirksamkeit des Beitragssatzes daraus herzuleiten sucht, dass der beklagte Verband keine (ordnungsgemäße) Ermessensentscheidung darüber getroffen habe, die sog. altangeschlossenen Grundstücke (Altanschließer) gemäß der durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 27.05.2009 eingeführten und am 04.06.2009 in Kraft getretenen (vgl. Art. 2 des Gesetzes) Vorschrift des § 8 Abs. 4a KAG zu einem geringeren Herstellungsbeitrag heranzuziehen (- eine diesbezügliche Verpflichtung sieht das Kommunalabgabengesetz gerade nicht vor -), ist dem nicht zu folgen. Zwar eröffnet die genannte Vorschrift dem Satzungsgeber die Befugnis, für die Altanschließer in der Beitragssatzung geringere Beitragssätze festzulegen. Mit dieser dem Einrichtungsträger eröffneten „Option“ (vgl. Möller in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 2019 b) ist jedoch nicht die Verpflichtung desselben verbunden, die Entscheidung für oder gegen differenzierte Beitragssätze zu begründen oder auch nur eine ausdrückliche (Ermessens-)Entscheidung darüber zu treffen, ob er von diesem Optionsmodell Gebrauch machen wolle oder nicht. Es genügt, dass aus der Entscheidung für einheitliche Beitragssätze deutlich wird, dass sich der Satzungsgeber gegen die genannte Option entschieden hat (vgl. zu diesen Ausführungen insgesamt: VG Cottbus, Urteil vom 13. September 2012 - VG 6 K 306/12 -, juris Rn. 62; VG Cottbus, Urteil vom 19. Februar 2015 – 6 K 1002/12 –, Rn. 58, juris).
Soweit der Kläger meint, die Kalkulation von Investitionsaufwendungen bis 2032 sei gesetzeswidrig, erschließt sich dies nicht. Denn im Rahmen einer (nach den tatsächlichen Aufwendungen erstellten) Globalkalkulation - wie sie der Beklagte mit der Kalkulation vom 09.07.2014 vorgelegt hat - ist der bisherige und zukünftige Investitionsaufwand für die erstmalige Herstellung der Einrichtung bis zur Realisierung des nach der Planungskonzeption vorgesehenen Ausbauzustandes zu berücksichtigen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Aufwendungen für den Gesamtzeitraum vom Beginn bis zur endgültigen Herstellung der Anlage und zwar regelmäßig in der Weise, dass der Aufwand seit dem 03.10.1990 einschließlich sämtlicher Anlageübernahmeverbindlichkeiten und der Investitionen in der Folgezeit sowie des zukünftigen und zu prognostizierenden Aufwands nach Maßgabe eines Wasserversorgungskonzepts des Einrichtungsträgers bis zum voraussichtlich endgültigen Herstellungszeitpunkt der öffentlichen Einrichtung berechnet wird (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 19. Februar 2015 – 6 K 1002/12 –, Rn. 37, juris). Von dem so ermittelten Gesamtaufwand ist ein Abzug der Fördermittel bzw. Zuschüsse Dritter (§ 8 Abs. 4 Satz 7 KAG) sowie - falls vorhanden - der Herstellungskosten zu machen, die nicht auf die zentrale Wasserversorgungsanlage entfallen. Aus der Kalkulation muss hervorgehen, dass der in der Satzung festgelegte Beitragssatz über seine gesamte Geltungsdauer rechtmäßig ist. Dementsprechend muss ein Beitragssatz, der in einer rückwirkenden Beitragssatzung geregelt ist, methodisch grundsätzlich mit einer Kalkulation untersetzt werden, die aus der Perspektive des Rückwirkungszeitpunkts erstellt worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 14. November 2013 – OVG 9 B 34.12 -, juris Rn. 30 sowie 34 und vom 26. Januar 2011 – OVG 9 B 14.09 -, S. 11 f. des E.A. sowie Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris Rn. 29 m.w.N.; OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 26 f. EA).
2. Das hier veranlagte Grundstück unterliegt auch der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 lit. c WVBS 2012 II, da es jedenfalls tatsächlich bebaut und an die Wasserversorgungsanlage des M... angeschlossen ist.
3. Dem angegriffenen Bescheid steht ein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. §§ 169 f. der Abgabenordnung (AO) nicht entgegen. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO beginnt die vierjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Die sachliche Beitragspflicht konnte vorliegend nicht vor dem 01.01.2011 entstehen. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der maßgeblichen Fassung des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17.12.2003 (GVBl. I S. 294 ff.; im Folgenden: KAG n.F.) entsteht die sachliche Beitragspflicht in Fällen, in denen es nach Schaffung der Anschlussmöglichkeit nur noch am Satzungsrecht fehlt, frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung. Vorliegend ist die W... 2012 II, welche sich Rückwirkung auf den 01.01.2011 beimisst, die erste wirksame Wasserversorgungsbeitragssatzung des M... (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 06. Mai 2014 – 6 K 838/11 –, juris Rn. 20 ff. und VG Cottbus, Urteil vom 19. Februar 2015 – 6 K 1002/12 –, Rn. 29ff., juris) mit der Folge, dass die sachliche Beitragspflicht frühestens zu Beginn des Jahres 2011 entstehen konnte, so dass die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides noch nicht verstrichen war.
Die Festsetzung der Anschlussbeiträge greift auch nicht in Grundrechte des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes gem. Art. 20 Abs. 3 GG in verfassungswidrig rückwirkender Weise ein. Beitragsforderungen können nur dann nicht mehr erhoben werden, wenn sie im Zeitpunkt der Änderung der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (01.02.2004) unter Geltung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. bereits festsetzungsverjährt gewesen sind (vgl. dazu: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 – juris, Rn. 30).
Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. verstößt demnach in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris), mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 30). Grundstücke, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, unterfallen jedoch nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (01.02.2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine hypothetische Festsetzungsfrist regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 32 f.). Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 27). Nur in Bezug auf Grundstücke mit Anschlussmöglichkeit im beschriebenen Sinne im Jahr 1999 oder früher kann es Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung geben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., juris, Rn. 32).
Insofern kann die hier interessierende hypothetische Festsetzungsverjährung (genauso wie die Einmaligkeit) des Beitrages nur so lange „tragen“, wie die betreffende Anlage überhaupt besteht. Die Anlagenbezogenheit des Beitrags ist beitragsrechtlich schon lange anerkannt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, juris, Rn. 14, m.w.N.). Es ist insbesondere damit vereinbar, dass der Beitrag der Abgeltung eines gesicherten Dauervorteils dient. Der Untergang einer leitungsgebundenen Anlage ist im Wesentlichen nur für die Fälle denkbar, dass ihr technischer Bestand in eine rechtlich andere Anlage integriert wird, sei es im Wege der Bildung einer gänzlich neuen Anlage, sei es im Wege der Erweiterung der anderen Anlage. Das kann nicht nach Belieben geschehen. Betreibt ein- und derselbe Anlagenträger zunächst zulässigerweise mehrere rechtlich getrennte Anlagen nebeneinander und führt sie sodann zu einer gänzlich neuen Anlage zusammen oder erweitert die eine um den technischen Bestand der anderen, so unterliegt schon das „Ob“ dieser Maßnahme gerichtlicher Kontrolle, und zwar gerade auch mit Blick auf die Frage willkürlicher Schaffung neuer Beitragserhebungsmöglichkeiten. Geht eine Anlage rechtlich im Zusammenhang mit Veränderungen auf der Rechtsträgerseite unter (Gemeindezusammenlegung, Eingemeindung, Zweckverbandsgründung, Zweckverbandsbeitritt, Zweckverbandsfusion, Eingliederung eines kleineren Zweckverbandes in einen größeren Zweckverband), so findet das nur nach einem aufwändigen politischen Prozess statt, an dem sich die betroffenen Grundstückseigentümer jedenfalls mittelbar beteiligen können. Vor allem aber geschieht es typischerweise, weil einzelne oder sogar alle Rechtsträger für sich genommen nicht mehr in der Lage sind, ihre Aufgaben mit vertretbarem Aufwand selbst zu bewältigen und deshalb die Bildung einer größeren Einheit oder die Beteiligung an einer größeren Einheit notwendig ist. Hierdurch kommt es auf der Abgabenebene zur Bildung einer größeren Solidargemeinschaft von Abgabenpflichtigen. In dieser besonderen Situation wird sich ein verständiger Grundstückseigentümer nicht der Einsicht verschließen, dass jemand, der sich einer größeren Solidargemeinschaft anschließt, nicht erwarten kann, alle bisherigen Vorteile unverändert „mitnehmen“ zu können. Im Übrigen verlieren die Grundstückseigentümer durch ein Aufgehen „ihrer“ bisherigen Anlage in eine rechtlich andere Anlage ohnehin nicht den Schutz des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips (vgl. OVG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, juris, Rn. 15; vgl. zum Gesamtkontext OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. Dezember 2018, - OVG 9 S 6.18 –, juris, Rn. 9).
So liegt es hier. Die Gemeinde H... mit den Ortsteilen F... ist mit Beschluss vom 08.12.2005 (Beschluss-Nr.: 04/30/05) dem Beklagten zum 01.01.2006 beigetreten. Eine Zusammenführung der Anlagen erfolgte indes erst im Jahr 2011. Hinsichtlich der Frage des „ob“ des Beitritts ist bereits nicht von einer willkürlichen Schaffung einer neuen Beitragsmöglichkeit auszugehen. Auch kann eine willkürliche Zusammenführung der Anlagen durch die erfolgte Eingliederung der früheren Anlage im Versorgungsgebiet der Gemeinde H... zum Kerngebiet des M...erst im Jahr 2011 nicht gesehen werden. Hierzu im Einzelnen:
Der Beitritt der Gemeinde H... erfolgte aufgrund massiver wirtschaftlicher Schieflage des beigetretenen Versorgungsgebiets. Vor diesem Hintergrund entschloss sich der Beklagte – rechtlich zulässig – die Anlagen zunächst selbstständig nebeneinander fortzubetreiben und erst im Jahr 2011 zusammenzuführen. Die zunächst erfolgte Fortführung und spätere Zusammenführung erfolgte nicht willkürlich, denn ein Beitritt samt Eingliederung in das Kerngebiet des Beklagten erst im Jahr 2011 wäre aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht möglich gewesen. Wie sich aus der Beschluss-Nr. 4/30/05 des Beklagten ergibt, fand eine kostendeckende Gebührenerhebung im beitretenden Gebiet der Gemeinde H... nicht statt. Das Beratungsteam des Schuldenmanagementfonds erteilte der beitretenden Gemeinde für die Entschuldung die Auflage dem M... nach erfolgter Fristverlängerung bis zum 01.01.2006 beizutreten. Wäre ein Beitritt bis zu diesem Termin nicht erfolgt, hätte die Gefahr bestanden, dass der gewährte Sanierungsbetrag von der Gemeinde H... hätte zurückgezahlt werden müssen. Im Zeitpunkt des Beitritts verfügte der zu übernehmende Eigenbetrieb über einen nicht durch die allgemeine Rücklage gedeckten Verlustvortrag. Auch forderte die Gemeinde H... die Übernahme aller Bilanzpositionen, was dazu führte, dass der Beklagte insofern verpflichtet wurde, sämtliche Schulden zu übernehmen. In diesen Erwägungen und dem deshalb erfolgten Beitritt kann keine Willkür gesehen werden. Zumal der Beitritt erkennbar nicht erfolgte, um neue Beitragsmöglichkeiten für den Beklagten zu schaffen. Der Beitritt erfolgte vielmehr aus rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten der überschuldeten Gemeinde H... und ihrer Ortsteile.
Vor diesem Hintergrund erschien es als wirtschaftlich einzig tragbare Variante die Anlagen mit gesonderten Gebühren- und Beitragssätzen vorübergehend eigenständig neben dem Kerngebiet des Beklagten fortzuführen. Durch die zeitweise selbstständige Fortführung der Anlagen nebeneinander sollte zunächst einer Entschuldung und Angleichung der Versorgungsgebiete der Gemeinde H... an das übrige Verbandsgebiet des Beklagten durch unterschiedliche Gebührensätze erfolgen. Ebenfalls sollte es nicht aufgrund des Beitritts der Gemeinde H... zu einer übermäßigen Heranziehung der Gebühren- und Beitragspflichtigen im übrigen Verbandsgebiet des Beklagten kommen. Vor diesem Hintergrund kann nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die zwischenzeitliche getrennte Fortführung der Anlagen in H... aus Willkür erfolgte oder um etwaige neue Beitragsmöglichkeiten zu schaffen. Vielmehr stellte sich die Aufnahme der Gemeinde H... samt ihrer Ortsteile für den Beklagten aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten als unüblich dar.
Durch die gesonderte Fortführung kam es ebenfalls nicht zu einer Verschiebung oder Aushebelung der Verjährungsregelungen. Insbesondere können sich sogenannte Altanschließer im Gebiet der Gemeinde H... , deren Anschlussmöglichkeit an die Anlage der Gemeinde H... bzw. des früheren W...schon vor 2000 gegeben war, nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte oder eine hypothetische Festsetzungsverjährung beziehen. Unabhängig davon, ob man für die Schaffung der neuen Anlage auf den Beitrittszeitpunkt zum 01.01.2006 oder aber auf die Zusammenführung der Anlagen im Jahr 2011 abstellt, kann es kein Vertrauen auf den ewigen Fortbestand eines jeweiligen Zweckverbandes bzw. der eigenständigen Fortführung der Anlagen durch eine Gemeinde geben. Wenn es allerdings insoweit kein Vertrauen geben kann, kann es auch kein Vertrauen von im Verbandsgebiet ansässigen Grundstückseigentümern, deren Grundstück bereits vor dem Jahr 2000 angeschlossen worden ist, im Falle des Beitritts „ihrer“ Gemeinde zu einem anderen Zweckverband geben, nicht zu einem Anschlussbeitrag herangezogen zu werden, sofern der Beitritt nicht willkürlich erfolgte. Ein Vertrauensschutz kann vor diesem Hintergrund auch nicht darin gesehen werden, dass der Beklagte die Anlagen der Gemeinde H... und des übrigen Verbandsgebietes zunächst getrennt voneinander fortgeführt hat. Denn hierdurch wurde kein Vertrauen geschaffen oder gar fortgeführt, dass Grundstückseigentümer im neu geschaffenen Verbandsgebiet nicht zu Anschlussbeiträgen herangezogen werden könnten. Vielmehr hätte den Grundstückseigentümern mit Beitritt der Gemeinde H... und seinen Ortsteilen bekannt sein müssen, dass zumindest die Möglichkeit der Beitragsheranziehung durch die Übernahme der Anlagen durch den Beklagten gegeben ist. Hieran ändert auch die zunächst separate Fortführung der Anlagen in H... nichts, denn es kann keinen Unterschied machen, ob der übernehmende Zweckverband die Anlagen sofort seinem Kerngebiet einverleibt oder dies erst zu einem späteren Zeitpunkt tut – sofern die spätere Einverleibung – wie hier – nicht willkürlich erfolgte. Dies ergibt sich bereits aus der Überlegung was gewesen wäre, wenn der Beklagte ohne das Vorhandensein wirtschaftlicher Zwänge des untergegangenen Zweckverbandes, die Anlagen der Gemeinde H... nicht bereits 2006, sondern erst 2011 übernommen und direkt einverleibt hätte. Wäre dies passiert, kämen Vertrauensschutzerwägungen bereits nicht in Frage, da man – wie bereits vielfach durch die Kammer und das OVG entschieden – von der Schaffung einer neuen Anlage und somit des Fehlens hypothetischer Festsetzungsverjährung ausgegangen wäre (hierzu sogleich). Es kann insoweit keinen Unterschied machen, ob ein Zweckverband einen anderen Zweckverband oder die Anlagen einer Gemeinde aufgrund wirtschaftlicher Notlage aufnimmt und als Kompromiss die übernommenen Anlagen zeitweise getrennt fortführt, mit dem Ziel der schnellstmöglichen Zusammenführung der Gebiete, oder ob ein Zweckverband einen anderen Zweckverband aufnimmt und aufgrund besserer wirtschaftlicher Verhältnisse sofort zu einer Zusammenführung der Ver- bzw. Entsorgungsgebiete kommt. In beiden Fällen ist für die beitretende Gemeinde eine neue Anlage entstanden, was – sofern die Verbandssatzung Anschlussbeiträge vorsieht – zu der Heranziehung zu Beiträgen für die erstmalige Herstellung führt (vgl. zur parallelen Lage der Schmutzwasserbeitragserhebung des M... im Gebiet der Gemeinde H...: VG Cottbus, Urteil vom 22. September 2020 – 4 K 2883/17 –, juris, Rn. 47ff).
Mit Schaffung einer neuen Anlage und damit verbunden einer Anschlussmöglichkeit, die erst im Kalenderjahr 2000 oder später entstanden ist, kann - unabhängig der Fragestellung eines von der Kammer verneinten Vertrauensschutzes aufgrund zeitweilig getrennt fortgeführter Anlagen der Beitrittsgemeinde - kein Fall hypothetischer Festsetzungsverjährung mehr vorliegen. In Fällen, in denen die Anschlussmöglichkeit an die jeweilige konkrete Anlage erst im Kalenderjahr 2000 oder danach bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG gegeben war, hat die Änderung der Vorschrift lediglich zur Folge, dass eine an sich laufende, aber eben noch nicht abgelaufene (hypothetische) Festsetzungsverjährungsfrist unbeachtlich wird und durch eine Festsetzungsverjährungsfrist abgelöst wird, deren Beginn von der Wirksamkeit der Beitragssatzung abhängt. Damit wird mithin nachträglich in keinen bereits abgeschlossenen Sachverhalt (etwa eine bereits eingetretene sog. hypothetische Festsetzungsverjährung) eingegriffen, so dass nicht mehr von einer echten, sondern nur von einer unechten Rückwirkung gesprochen werden kann (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 – juris, Rn. 37 ff.).
Hier liegt folglich kein Fall vor, in dem der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnte, weil in Anwendung dieser Vorschrift mit dem Entstehen der Beitragspflicht (eine entsprechend weit zurückwirkende und zugleich wirksame Satzung unterstellt) zugleich die Festsetzungsverjährung einträte. Denn für das veranlagte Grundstück ist erst im Kalenderjahr 2011 die rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit an die hier konkret in Rede stehende Einrichtung des beklagten Verbandes geschaffen worden. Der Beklagte betreibt infolge der Eingliederung der ehemaligen Gemeinde H... mit dem Ortsteil F... die konkret in Rede stehende Anlage seit diesem Zeitpunkt auch in F... .
Dies ergibt ein Abgleich der maßgeblichen Satzungsbestimmungen. Bis zum Beitritt der Gemeinde H... zum 01.01.2006 betrieb der Beklagte gemäß § 1 Abs. 1 seiner Wasserversorgungssatzung vom 07.04.2005 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 29.09.2005 nach Maßgabe dieser Satzung eine rechtlich selbstständige öffentliche Anlage zur zentralen Wasserversorgung in seinem Verbandsgebiet.
Infolge des Beitritts der Gemeinde H... zum 01.01.2006 hat der Beklagte sein maßgebliches Satzungswerk geändert. So bestimmt die am 08.12.2005 beschlossene 2. Änderungssatzung der Wasserversorgungssatzung des M... (Amtsblatt für den Landkreis D... Nr. 36, 12. Jahrgang vom 22.12.2005 auf S. 114ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis T... Nr. 39, 13. Jahrgang vom 19.12.2005 auf S. 8ff.), dass zwei Wasserversorgungsanlagen betrieben werden:
In § 1 dieser Satzung ist u. a. geregelt:
„Der M... betreibt nach Maßgabe dieser Satzung zur Wasserversorgung in seinem Verbandsgebiet
a) seit dem 01.01.2006 eine rechtlich selbstständige öffentliche Anlage zur zentralen Wasserversorgung im Versorgungsgebiet der Gemeinde H... mit den Ortsteilen F...)
b) eine rechtlich selbstständige öffentliche Anlage zur zentralen Wasserversorgung im übrigen Verbandsgebiet des M... .“
Erst aufgrund der am 02.12.2010 beschlossenen und zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Wasserversorgungssatzung (bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis D... Nr. 39, 17. Jahrgang vom 14.12.2010 auf den S. 4 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis T... Nr. 34, 18. Jahrgang vom 14.12.2010 auf S. 5 ff.) wurde die hier interessierenden Wasserversorgungsanlage für das Versorgungsgebiet H... in die rechtlich selbstständige öffentliche Anlage zur zentralen Wasserversorgung im übrigen Verbandsgebiet des M...integriert. Seitdem betreibt der M... ununterbrochen zwei Anlagen zur zentralen Wasserversorgung: die Anlage auf dem hier nicht interessierenden Versorgungsgebiet des ehemaligen Wasser- und Abwasserverband A... und die Anlage im übrigen Verbandsgebiet, welches seitdem auch das gesamte Gebiet der Gemeinde H...umfasst. Damit ist die Wasserversorgungsanlage auf dem Gebiet der Gemeinde H... zum 01.01.2011 untergegangen. Da sowohl die Beitragspflicht als auch die ihr folgende (hypothetische) Festsetzungsverjährung anlagenbezogen sind, beziehen diese sich seit diesem Zeitpunkt im Gebiet der Gemeinde H... auf diese Anlage.
Führt demnach die Anwendung der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. nicht zu einer echten Rückwirkung, handelt es sich, da die Anschlussmöglichkeit erst im Kalenderjahr 2000 oder danach bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entstanden ist, um eine unechte Rückwirkung. Grundsätzlich ist eine solche unechte Rückwirkung mit der Verfassung vereinbar. Für sie ergeben sich aber aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit verfassungsrechtliche Grenzen. Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz. Auch bei unechter Rückwirkung ist das Vertrauen enttäuscht, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Berechtigte nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 – 1 BvL 5/80 – juris, Rn. 129). Darüber hinaus darf das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 – juris, Rn. 43). Beides ist hier nicht gegeben. Mit einer Gesetzesänderung im Bereich des hier entscheidungserheblichen Abgabenrechts muss der Betroffene grundsätzlich rechnen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011 – OVG 9 N 58.09 – juris, Rn. 11 und Urteil vom 12. Dezember 2007 – OVG 9 B 44.06 – juris, Rn. 58), so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage zu verneinen ist. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie vorliegend der Wasserversorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 - S. 16 EA). Daher kann derjenige, dem - wie dem Kläger - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu erhalten (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 – 6 K 852/14 – juris, Rn. 44). Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger schützenswerte wirtschaftliche Disposition im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen hat, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. entwertet worden wären.
Dementsprechend lag die Vorteilslage in Form des Anschlusses an die hier maßgebliche Anlage frühestens mit dem 01.01.2011 vor. Die erste rechtswirksame Wasserversorgungsbeitragssatzung des M... war indes die vom 29.11.2012, die sich auf den 01.01.2011 (WVBS 2012 II) Rückwirkung beimisst. Damit hätte Festsetzungsverjährung frühestens mit Ablauf des 31.12.2015 eintreten können. Zu diesem Zeitpunkt war der hier streitgegenständliche Beitragsbescheid bereits erlassen.
4. Soweit der Kläger der Sache nach auf den „Sonderfall G...“ namentlich die von den Einwohnern G...bereits in den Jahren 1958 und 1959 gemachten Aufwendungen und erbrachten Eigenleistungen zur Herstellung einer Trinkwasseranlage verweist, steht dies der Beitragspflicht hier ebenfalls nicht entgegen. Wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bereits mehrfach entschieden hat, besteht zwischen den heutigen Anlagen und den Anlagen in der Zeit der DDR - rechtlich - keine Anlagenidentität oder –kontinuität (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 – OVG 9 B 34.12 –, Rn. 26, juris; vgl. Beschluss vom 1. März 2012 - OVG 9 S 9.12 -, Juris Rn. 3). Spätestens aufgrund der Anordnung über die Bildung der VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung vom 23.03.1964 (GBl. III Nr. 20 S. 206) hat es auf dem Gebiet der damaligen DDR - rechtlich - keine kommunalen Wasser- bzw. Abwasseranlagen mehr gegeben. Erst infolge des Einigungsvertrages sind Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung wieder zu Aufgaben der durch die DDR-Kommunalverfassung vom 17.05.1990 neu konstituierten Kommunen geworden, so dass öffentliche Einrichtungen der Kommunen in diesem Aufgabenbereich neu entstehen konnten. Eine rechtliche Kontinuität der kommunalen Einrichtungen besteht daher selbst insoweit nicht, wie eine Wasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung schon vor der Neuentstehung der öffentlichen Einrichtung technisch gewährleistet worden ist (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 12. April 2001 - 2 D 73/00.NE -, S. 15 ff. m.w.N.). Vielmehr sind die alten technischen Anlagen in die neuen rechtlichen Einrichtungen eingegliedert worden und bildeten deren Anfangsbestand.
Damit bleibt aber auch kein Raum für eine Doppelbelastung des Klägers oder des klägerischen Grundstücks mit Abgaben und Aufwendungen im Hinblick auf die hier interessierende Anlage des M... .
5. Gegen die Höhe der Einzelveranlagung, insbesondere die angewandten Maßstabsregelungen sind Einwände nicht vorgetragen. Der Bescheid unterliegt aber in Höhe von 0,01 Euro der Aufhebung, da er an einem Berechnungsfehler leidet. Der Beitrag berechnet sich zutreffend wie folgt: 1.974 m² x 1,25 x 0,96 Euro/m² = 2.368,80 Euro.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO.
IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.