Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 11.03.2021 – 3 K 1022/12

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0311.3K1022.12.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages. Im Übrigen wird der Klägerin nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand§

Die Klägerin ist Eigentümerin des in M...belegenen Grundstücks mit einer Fläche von 18.255 m². Das unbebaute Grundstück ist im Bereich des gemeldeten FFH-Gebietes „L...“ belegen und war mit Bäumen, Sträuchern und Gebüschen bestockt.

Das Grundstück der Klägerin befindet sich im Bereich des Braunkohlentagebaus C.... Dieser wurde auf der Grundlage des vom Oberbergamt des Landes Brandenburg am 14. März 1994/15. April 1994 zugelassenen Rahmenbetriebsplanes „W...) nebst Änderung vom 19. August 1996 betrieben. Für die Sümpfung des Tagebaus liegt die wasserrechtliche Erlaubnis für das Entnehmen und Zutagefördern sowie das Einleiten von Grundwasser in die T...zwischen den Tagebauen und dem T... im Zusammenhang mit dem Betrieb des Tagebaues C...vom 29. Dezember 1998 nebst 1. Ergänzung vom 1. Oktober 2003 vor. Am 18. Dezember 2006 erteilte der Beklagte der V... den Planfeststellungsbeschluss für den „Gewässerausbau C..., Teilvorhaben I - Gewässerbeseitigung im Bereich der Teichgruppe L...und eines Abschnittes des H...“. Die Klägerin beteiligte sich im Planfeststellungsverfahren. Ihr Einwand, ihr Grundstück sei durch die geplante Gewässerbeseitigung betroffen, eine weitere landwirtschaftliche Nutzung sei durch die geplante Maßnahme nicht mehr möglich, wurde als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 392 des Beschlusses).

Der Antrag des G... gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses wurde mit Beschluss der Kammer vom 28. Februar 2007 (3...) im Wesentlichen abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2007 – OVG 2 S 25.07 –).

Am 18. August 2011 beantragte die V... beim Beklagten, ihr den Besitz des Grundstücks der Klägerin für 17 Jahre zur bergbaulichen Nutzung zu übertragen bzw. bei Stellung eines entsprechenden Übernahmeverlangens das Eigentum zu entziehen und ihr zu übertragen. Nach Erstellung eines Gutachtens, nach dem der Wert des Grundstücks bei 10.300,- Euro liegt, sowie der Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen (28. November 2011, 17. Juli 2012) erließ der Beklagte in dem Grundabtretungsverfahren am 1. Oktober 2012 den Beschluss, dass der Klägerin das Eigentum an dem in der Gemarkung M...belegenen Grundstück entzogen und der Antragstellerin zur bergbaulichen Nutzung in vollem Umfange zum Zwecke der Errichtung und Fortführung eines Gewinnungsbetriebes für Braunkohle im Tagebaubetrieb übertragen wird. Ferner verfügte er, dass der Klägerin für den Rechtsverlust eine Entschädigung von 10.300,- Euro zu leisten ist. Zur Begründung führte er aus, die Benutzung des Grundstücks sei im Sinne des § 77 Abs. 1 Bundesberggesetz (BBergG) notwendig. Mit Blick auf die aktuelle Betriebsplanzulassung sei davon auszugehen, dass die Maßnahmen sachgemäß ausgeführt würden und dem Bergrecht entsprächen. Für diesen Verwendungszweck stünden der Beigeladenen auch keine anderen Grundstücke zur Verfügung. Die Grundabtretung sei gemäß § 79 BBergG zulässig. Sie diene dem Wohle der Allgemeinheit, insbesondere der Sicherung der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, der Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, dem Bestand und der Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und dem sinnvollen und planmäßigen Abbau der Lagerstätte. Insoweit reiche es aus, wenn die Inanspruchnahme mit Blick auf den Enteignungszweck vernünftigerweise geboten ist. Weiter sei festzuhalten, dass die Gewährleistung der Energieversorgung ein Gemeinschaftsinteresse hohen Ranges darstelle. Das öffentliche Interesse am Braunkohlenabbau in der Lausitz komme im Brandenburgischen Braunkohlengrundlagengesetz als energiepolitischer Leitentscheidung der Landesregierung zum Ausdruck. Die Liberalisierung der Strommärkte ändere daran nichts. Auch unter aktuellen energiepolitischen Rahmenbedingungen sei die Nutzung der heimischen Braunkohle unverzichtbar zum Erreichen der Energiewende. Der Verzicht auf den Abbau des Grundstücks würde zu einem erheblichen Verlust von Rohbraunkohle führen und stünde damit im Widerspruch zu einer sinnvollen und planmäßigen Bodenschatzgewinnung. Auch die Gesamtabwägung falle zu Lasten der Klägerin aus. Insbesondere stünden der Grundabtretung öffentliche Belange des Naturschutzes nicht entgegen. Weder sei zwingend ein Vogelschutzgebiet auszuweisen gewesen noch stelle sich der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der L... als rechtswidrig dar. Die Erfassung, Bilanzierung und Bewertung des Eingriffes und die Festlegung zur Kompensierung sei ordnungsgemäß erfolgt. Entgegenstehende private Belange der Klägerin griffen nicht durch. Die Entziehung des Eigentums sei auch verhältnismäßig. Der Klägerin sei ein angemessenes Angebot unterbreitet worden.

Am 19. Oktober 2012 stellte die V... den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2012 wurde sie vorzeitig in den Besitz des Grundstücks der Klägerin, Gemarkung M..., mit Wirkung zum 1. März 2013 eingewiesen. Ferner wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.

Der Tagebau C... wurde auf der Grundlage des vom Beklagten zugelassenen Hauptbetriebsplans 2012-2015 weiter betrieben und das Grundstück der Klägerin bis Ende Oktober 2013 in Anspruch genommen in der Weise, dass die 35 m mächtigen kohlefreien Deckschichten entfernt wurden, danach die Kohle gewonnen wurde und eine teilweise Verfüllung des Bereichs durch Abraum erfolgte. Die Kohleförderung wurde Ende Dezember 2015 eingestellt. Seit dem 1. Januar 2016 befindet sich der Tagebau C...in der bergbaulichen Wiedernutzbarmachung. Arbeiten zur Herstellung der Flutungsbereitschaft wurden weitestgehend bis zum 31. Januar 2018 abgeschlossen.

Unter dem 12. April 2019 wurde der Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben „Gewässerausbau C..., Teilvorhaben 2 - Herstellung des C...“ erlassen. Seit April 2019 wird auf der Grundlage der wasserrechtlichen Planfeststellung der Restsee hergestellt. Seitdem wurden ca. 22 Million m³ Flutungswasser eingeleitet. Der Flutungsstand beträgt gegenwärtig ca. 52 % des Zielwasserstandes. Das Grundstück der Klägerin ist aktuell nahezu vollständig mit Wasser überdeckt.

Die Klägerin stellte am 10. Januar 2013 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (3...). Den Antrag wies das Verwaltungsgericht Cottbus mit Beschluss vom 27. Februar 2013 zurück. Die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg blieb ohne Erfolg. Mit Beschluss vom 14. September 2016 (1 BvR 1335/13) hob das Bundesverfassungsgericht den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. März 2013 – OVG 11 S 12.13 – auf und wies die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurück mit der Begründung, das Oberverwaltungsgericht habe die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden besonderen Anforderungen an die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im fachgerichtlichen Verfahren in Fällen der drohenden Schaffung vollendeter Tatsachen nicht beachtet. Das Gericht habe sich auf eine Folgenabwägung zurückgezogen, ohne zuvor zu versuchen, dem verfassungsrechtlichen Gebot der tatsächlichen und rechtlichen Durchdringung des Falls angesichts der drohenden Schaffung vollendeter Tatsachen nach Möglichkeit gerecht zu werden, weil nur durch sein Eingreifen im einstweiligen Rechtsschutz die Grundrechtsverletzung hätte vermieden werden können. Mit Beschluss vom 27. August 2019 – OVG 11 S 74.16 – wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Beschwerde der Klägerin zurück.

Die Klägerin hat am 11. November 2012 gegen den Beschluss des Beklagten über die Grundabtretung Klage erhoben.

Sie trägt vor, sie könne sich als Eigentümerin gegen eine Enteignung zur Wehr setzen und eine vollumfängliche rechtliche Überprüfung verlangen. Die Beschaffenheit des Grundstücks sei dafür ohne Belang. Es gehe auch nicht um die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Bescheides. Eine solche sei nicht eingetreten. Mithin seien die Erfolgsaussichten eines etwaigen Folgenbeseitigungsanspruchs nicht zu prüfen. Sie könne beanspruchen, das Eigentum an ihrem Grundstück nicht durch einen rechtswidrigen staatlichen Eingriff zu verlieren. Der Grundabtretungsbeschluss selbst sei rechtswidrig. Die Grundabtretung liege nicht im Allgemeinwohlinteresse. Der weitere Abbau der Rohbraunkohle sei wegen der Überkapazitäten und dem Umstand, dass Brandenburg Stromexporteur sei, nicht erforderlich. Das Vorhaben diene auch nicht dem Strukturwandel, vielmehr führe die Braunkohlenverstromung zu einer einseitigen wirtschaftlichen Ausrichtung. Die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen sei fragwürdig, da die Beigeladene selbst einzige Abnehmerin der Rohbraunkohle sei. Ferner würden nur in einem geringen Umfange Arbeitsplätze erhalten (180 Arbeitsplätze für drei Monate), die eine Grundabtretung nicht rechtfertigten. Zudem zeige sich bei einer Kosten-Nutzen-Betrachtung unter Berücksichtigung der immissionsbedingten Folgekosten ein Negativsaldo, so dass sich auch daraus ergebe, dass die Kohleverstromung nicht im Allgemeinwohlinteresse liege. Die Tagebaufortführung sei zudem rechtswidrig, da die der Grundabtretung vorgelagerten Entscheidungen zur Fortführung des Tagebaus rechtswidrig seien. Dies betreffe etwa die Erteilung der Grundwasserabsenkungserlaubnis sowie den Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2006. Es bestünden wissenschaftliche Zweifel an der Ausgleichbarkeit des Verlustes des L...Teichgebietes, die sich durch das die Kompensationsmaßnahmen begleitende Monitoring bestätigt hätten. Ein quantitativ und qualitativ gleichwertiger Ersatz von Lebensräumen wie für die europarechtlich geschützten Arten (Eremit, Fischotter, Teichfledermaus, Rotbauchunke, Grüne Keiljungfer, Großer Feuerfalter) sei nicht geschaffen worden. Der Eingriffsumfang sei nicht ordnungsgemäß ermittelt worden, der Ausgleich fehlerhaft, weil nicht hinreichend. Auch sei ein Kompensationsdefizit festzustellen, da die Maßnahmen nicht rechtzeitig ergriffen worden seien. Es fehle an einem Risikomanagement. Die Monitoringberichte ließen Rückschlüsse auf eine zum Zeitpunkt des Erlasses fehlerhafte Prognose zu. Die bloße Beauftragung eines Monitorings genüge nicht. Kumulationseffekte seien entstanden, aber nicht berücksichtigt worden. So habe etwa die Prognose zu einzelnen Vogelarten nur verbal- argumentativ stattgefunden. Begründete Erwägungen fehlten. Das Monitoring zu den Brutvögeln belege das Scheitern der Kompensationsmaßnahmen. Der mit der Fortführung des Tagebaus verfolgte Zweck stelle zudem keinen zwingenden Grund für das Überwiegen des öffentlichen Interesses dar, der die Inanspruchnahme des FFH-Gebiets hätte rechtfertigen können. Mit der Fortführung des Tagebaus sei in ein faktisches Vogelschutzgebiet eingegriffen worden. Ferner würden durch das Bergbauvorhaben im erheblichen Maße Dritte in ihren Rechten beeinträchtigt. Darüber hinaus sei der der Fortführung des Tagebaus zugrundeliegende Braunkohleplan rechtswidrig. Den sich aus §§ 1, 2 und 7 Raumordnungsgesetz (ROG) 1998 ergebenden Anforderungen an eine Abwägung der widerstreitenden Leitvorstellungen und Grundsätze sowie einen Ausgleich unvermeidbarer Konflikte werde der Plan nicht gerecht. Nicht das Land, sondern der Braunkohlenausschuss habe über die Inanspruchnahme des FFH–Gebietes entschieden. Schließlich seien Fragen des Boden- und des Gewässerschutzes nicht hinreichend in die Entscheidung eingeflossen. Die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (WRRL) seien nicht erfüllt worden. Art. 4 Abs. 1 WRRL betreffe auch Projekte. Die Behörden seien verpflichtet, ein Projekt zu versagen, wenn es geeignet sei, den Zustand eines Gewässers zu verschlechtern oder die Erreichung eines „guten Zustandes“ zu gefährden. Es bedürfe eines wasserrechtlichen Fachbeitrages und der Prüfung der Auswirkung des Vorhabens auf die Gewässer. Die wasserbezogenen Unterlagen des Beklagten genügten dem nicht. Die bekannten allgemeinen Auswirkungen des Tagebaus ließen den Schluss zu, dass das Vorhaben den festgelegten Zielen entgegenlaufe. Die Richtlinie sei auch für Projekte anzuwenden, über die vor Ablauf der Frist für die Veröffentlichung der Bewirtschaftungspläne entschieden worden sei. Sie – die Klägerin – sei auch nicht gehindert, gegen alle den Tagebau betreffenden Entscheidungen Einwendungen zu erheben. Die der Grundabtretung vorgelagerten Planungsentscheidungen seien rechtlich notwendig. Diese hätten aber weder enteignungsrechtliche Vorwirkungen entfaltet, noch sie in ihren Rechten verletzt, so dass sie auch keine Möglichkeit gehabt habe, diese Entscheidungen einer gerichtlichen Kontrolle zuzuführen.

Die Klägerin beantragt,

den Grundabtretungsbeschluss des Beklagten vom 1. Oktober 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Grundabtretung sei rechtmäßig. Auf die Erwägungen im angegriffenen Bescheid werde verweisen. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-Richtlinie liege nicht vor. Im Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2006 sei die Bewertung der Eingriffe und die sich daraus ergebenden Anforderungen an eine Kompensation ordnungsgemäß erfolgt. Die Maßgaben für die Realisierung seien hinreichend beschrieben und ausreichend gewesen. Soweit die Klägerin vortrage, der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2006 sei deshalb rechtswidrig, da gegen die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie bzw. die nationalen Umsetzungsvorschriften verstoßen worden sei, könne sie damit nicht durchdringen. Nach den Regelungen der Wasserrahmenrichtlinie seien die Regelungen in Art. 4 erst seit dem 22. Dezember 2009 unmittelbar anwendbar. Freilich habe während der Umsetzungsfrist die Verflichtung bestanden, keine Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet gewesen wären, die Erreichung des in Art. 4 vorgeschriebenen Ziels ernstlich zu gefährden. Er der Beklagte habe im Lichte der Vorwirkung die Vereinbarkeit des Teilvorhabens mit den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie geprüft und dies in dem Planfeststellungsbeschluss verdeutlicht, insbesondere, dass keine Alternativen bestanden und übergeordnete öffentliche Interessen die Veränderung erfordert hätten.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die Wiederherstellung des klägerischen Grundstückes würde die Schaffung eines halbinselförmigen Verdichtungsbereiches von 335.000 m² erfordern. Es müssten insoweit Planungen erstellt und Genehmigungen erteilt werden. Ein Zeitraum von ca. 42 Monaten und ein Kostenaufwand von – je nach Berechnungsvariante ca. 30 Mio. oder 26 Mio. € seien einzustellen. Angesichts dessen würde mit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ein unverhältnismäßig hoher Aufwand verbunden sein, der erreichbare Erfolg stehe dazu in keinem vernünftigen Verhältnis. Dies wäre mit einem beinahe unermesslichen technischen und einem sehr hohen wirtschaftlichen Aufwand zu ihren Lasten verbunden und würde eine erhebliche Zeit in Anspruch nehmen, wobei dies dem öffentlichen Interesse an einem baldigen Abschluss der bergbaulichen Wiedernutzbarmachung entgegenstehe. Mit Blick auf den gegenwärtigen Zustand des Grundstücks wäre die Klägerin nicht in der Lage, das Grundstück wieder in Besitz zu nehmen und die tatsächliche Sachherrschaft darüber auszuüben. Nach bergrechtlichen Vorschriften könnte die Klägerin die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht verlangen, vgl. §§ 96, 102, 81 Abs. 3 BBergG. Angesichts dessen, dass die Klägerin selbst den Entzug des Eigentums beantragt habe, fehle es ihr im vorliegenden Verfahren an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Die etwa angestrebte Feststellung der Rechtswidrigkeit der wasserrechtlichen Planfeststellung würde ihr keinen rechtlichen oder auch nur tatsächlichen Vorteil bringen. Die Entschädigung sei ausgezahlt worden. In Bezug auf die Rechtmäßigkeitskontrolle des Vorhabens „Gewässerausbau C..., Teilvorhaben I“ sei der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2006 in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 27. Juli 2007 seit langem, jedenfalls hinsichtlich der Eingriffsseite, vollzogen worden. Das FFH- wie auch das angebliche faktische Vogelschutzgebiet seien nicht mehr vorhanden. Insoweit sei festzuhalten, dass maßgebliche Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sei. Von daher sei der Beklagte nicht mehr gezwungen gewesen, eine Wiederholungsprüfung hinsichtlich des vom Planfeststellungsbeschluss erfassten Vorhabens vorzunehmen. Des Weiteren sei er auch an die materielle Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses gebunden. Ferner seien die sich aus § 77 Abs. 1 und Abs. 2 BBergG ergebenden Anforderungen erfüllt. Mit Blick auf die Erwägungen im Beschluss über die Grundabtretung sei dieser als rechtmäßig anzusehen. Die Ausführung des Vorhabens sei dringlich gewesen. Ein Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben liege nicht vor. Der wasserrechtliche Planfeststellungsbeschluss sei mit dem Habitatschutzrecht auch in Ansehung der Abweichungsprüfung und der erforderlichen Kohärenzsicherung vereinbar. Im Planfeststellungsbeschluss würden die wasserrechtlich vorgegebenen Bewirtschaftungsziele beachtet. Der von der Klägerin geforderte wasserrechtliche Fachbeitrag stelle für sich kein Zulässigkeitskriterium dar; derartige Fachbeiträge verfolgten anerkanntermaßen keinen Selbstzweck.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Akten zu den Verfahren 3... sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

I. Die Klage ist zulässig.

1. Der angegriffene Verwaltungsakt des Beklagten hat sich nicht erledigt.

Zwar wird eine Erledigung auch angenommen, wenn ein Verwaltungsakt vollzogen wurde und dieser nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, mithin irreversible Verhältnisse geschaffen wurden (vgl. etwa: Riese, in: Schoch u.a., VwGO, Kommentar, Stand Januar 2020, Rn. 119 zu § 113; Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 25. Auflage, Rn. 103 zu § 113).

Dabei kann an dieser Stelle allerdings offen bleiben, ob tatsächlich Zustände gegeben sind, die nicht rückgängig gemacht werden können – hier im Sinne einer faktischen Unmöglichkeit – also unabhängig von der Frage einer Zumutbarkeit. Jedenfalls ist eine Erledigung schon deshalb nicht eingetreten, da mit der angegriffenen Verfügung des Beklagten nicht nur der Beigeladenen rechtlich der Zugriff auf das Grundstück der Klägerin gestattet wurde, so dass diese die ihr erlaubten Tätigkeiten grundstücksbezogen bis auf den Abschluss der Flutung bereits vollziehen konnte, sondern der Klägerin auch der Entzug des Eigentums droht und mit der Grundabtretung die Voraussetzungen für den Entzug des Besitzes an dem Grundstück geschaffen wurden und dieser Eingriff in das Grundeigentum nach wie vor gegeben ist. Insoweit ist anerkannt, dass eine Erledigung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur dann eintreten kann, wenn von dem Verwaltungsakt keine Rechtswirkungen mehr ausgehen. Dies ist hier aber der Fall, da mit diesem die Eigentums- und Besitzverhältnisse an dem Grundstück der Klägerin nicht nur für die Vergangenheit, sondern auch für die Zukunft eine Regelung erfahren (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 1 BvR 3139/08 u.a. Rn. 157). Dies dürfte selbst unter dem Gesichtspunkt gelten, dass das Grundstück der Klägerin weitestgehend geflutet ist, mithin – jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt – ein Grundstück, als räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche der katastermäßig vermessenen ist, in dieser Form faktisch nicht mehr vorhanden ist. Zudem steht der Klägerin – solange die Grundabtretung nicht bestandskräftig und das Eigentum umgeschrieben wurde – eine andere Rechtsposition als gegenwärtig zur Seite. Sie kann ihre Eigentumsposition im Flurbereinigungsverfahren noch einbringen. Schließlich würde eine andere Sicht der Dinge letztlich dazu führen, dass sie im Ergebnis ihre gegen den Gewässerausbau Teil II bestehe Rechtsposition verlieren würde, so dass sie die – letztlich nicht ausgeschlossene – Möglichkeit mit einem Erfolg ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 12. April 2019 – c10-8-2-1-2, eine andere Gestaltung des Bereichs des ehemaligen Tagebaus C...zu erreichen, verlöre.

2. Dies gibt ihr auch das Rechtsschutzinteresse an diesem Verfahren.

Dabei ist freilich festzuhalten, dass die Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsaktes für die Klägerin bezogen auf das der Grundabtretung unterliegende Grundstück letztlich ohne Wert ist. Das Grundstück wurde mittlerweile durch den Tagebau in Anspruch genommen und nahezu vollständig mit Flutungswasser überdeckt. Die Klägerin kann es zu diesem Zeitpunkt nicht nutzen. Ein Rechtschutzinteresse der Klägerin bezogen auf eine Nutzbarkeit des Grundstücks wäre nur dann zu bejahen, wenn sie etwa im Wege der Folgenbeseitigung ein Anspruch auf Herstellung des ursprünglichen Zustandes hätte. Dies ist zu verneinen. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Anspruch auf Folgenbeseitigung (vgl. insoweit auch § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) entfällt, wenn die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes für den verpflichteten Rechtsträger unzumutbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher Aufwand verbunden ist, der erreichbare Erfolg bei allem Respekt für das Verlangen nach rechtmäßigen Zuständen in keinem vernünftigen Verhältnis mehr steht. Dies kann auch unverhältnismäßig hoher finanzieller Aufwand sein (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Juli 2009 – 7 B 86/04 – Rn. 7, VG Trier, Urteil vom 04. April 2018 – 9 K 9300/17TR –. Rn. 57, jeweils juris).

Insoweit hat die Beigeladene technisch nachvollziehbar und unwidersprochen vorgetragen, dass bei der bevorzugten Variante B Szenario 1, ca. 26 Mio. € an Kosten anfallen würden bei einer Realisierungszeit von ca. 42 Monaten. Dazu gehören 2 Mio. € Genehmigungskosten, ca. 21 Mio. € für die Erdbauarbeiten sowie ca. 3 Mio. € für die begleitenden Entwässerungsmaßnahmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um technisch anspruchsvolle, und über das ursprüngliche Grundstück weit hinausgehende Maßnahmen handeln würde angesichts dessen, dass es nicht nur um die Wiederherstellung des Grundstücks, sondern auch um dessen Sicherung im Rahmen der geplanten Wiederurbarmachung (Flutung) des früheren Tagebaus C...geht. Die Unverhältnismäßigkeit ist insbesondere bei einer wertenden Betrachtung offensichtlich. So wurde für das Grundstück der Klägerin nach gutachterlicher Einschätzung eine Entschädigung i.H.v. 10.300 € festgesetzt, wobei sie die Entschädigungshöhe bisher substantiiert nicht infrage gestellt hat. Die Wiederherstellung des Grundstücks der Klägerin wurde mithin das 2500fache des Wertes des von der Grundabtretung betroffenen Grundstücks umfassen. Bei einer Abwägung würde auch zu berücksichtigen sein, dass die Beigeladene das Grundstück der Klägerin aufgrund einer gerichtlich überprüften vorzeitigen – mittlerweile bestandskräftigen – Besitzeinweisung in Anspruch genommen, mithin auf rechtlich tragfähiger Grundlage gehandelt hat.

Ein Rechtsschutzinteresse ist der Klägerin aber wegen der verbleibenden geschützten Grundrechtsposition zuzubilligen, die – wie bereits ausgeführt – in weiteren Verfahren von Nutzen ist bzw. sein kann (vgl. hierzu auch OVG Berlin, Urteil vom 14. Februar 1992 – 2 A 2.90 – juris, wonach ein Rechtsschutzinteresse unter dem Gesichtspunkt des Folgenbeseitigungsanspruchs (nur) mit der weiteren Maßgabe abgelehnt wurde, dass eine nachträgliche Legalisierung ohne weiteres in Betracht käme). Der Umstand, dass die Klägerin selbst die Entziehung des Eigentums nach § 82 Abs. 2 BBergG beantragt hat, führt nicht zu einer anderen Betrachtung. Diese Erklärung ist erkennbar unter dem Vorbehalt einer rechtmäßigen Grundabtretung erfolgt. Die Klägerin hat von Beginn an zum Ausdruck gebracht, mit der bergbaulichen Maßnahme unter Beachtung der Rahmenbedingungen nicht einverstanden zu sein. Dies ist auch Inhalt des Protokolls zur mündlichen Verhandlung (Bl. 94 BA XXXXVIII).

Dass gemäß § 81 Abs. 2 BBergG die Entziehung des Eigentums nur zulässig ist, wenn der Eigentümer dies verlangt, kommt in diesem Zusammenhang weitergehende Bedeutung nicht zu. Auch hat die Beigeladene auf diese sich aus der Grundabtretung ergebenden Position bisher nicht wirksam verzichtet.

II. Die danach zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Die erforderlichen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen sind zweifelsohne erfüllt. Auf den Antrag der Beigeladenen vom 12. August 2011 wurde der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die sie wahrnahm. Am 28. November 2011 fand die mündliche Verhandlung statt. Weitere Stellungnahmen folgten. Am 27. Juni 2012 war der Fortsetzungstermin zur mündlichen Verhandlung. Der Beklagte ist gemäß § 1 Abs. 2 Bergbauzuständigkeitsverordnung vom 10. November 2005, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. März 2009 insoweit auch die zuständige Behörde.

2. Der Bescheid des Beklagten ist auch materiell rechtmäßig. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – hier dem Erlasszeitpunkt.

2.1. Die Voraussetzungen für die Grundabtretung nach § 77 BBergG zugunsten der Beigeladenen sind bzw. waren erfüllt.

Die mit dem angegriffenen Bescheid verfügte Grundabtretung betreffs des im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücks in der Gemarkung M..., eingetragen im Grundbuch von M..., Blatt 93, zwecks der bergbaulichen Nutzung zur Durchführung eines Gewinnungsbetriebes für Braunkohle im Tagebaubetrieb mittels Großgerätetechnik nebst sämtlicher erforderlicher Vorbereitungsmaßnahmen, wie Vorbereitung und Inanspruchnahme des Grundstücks für die Abgrabung durch den Vorschnittbetrieb und nachfolgend durch den Brückenbetrieb mittels Herstellen der Eisen- und Munitionsfreiheit des Grundstücks, Abholzung der Bäume, Abtragen des übrigen Deckgebirges, Gewinnung der Rohbraunkohle, Wiedernutzbarmachung gemäß Abschlussbetriebsplan, Flutung des ausgekohlten Tagebaus mit Wasser, Einsatz der erforderlichen Geräte, Werkzeuge und Technik diente der Fortführung eines Gewinnungsbetriebes im Sinne des § 77 Abs. 1 BBergG. Die Benutzung des Grundstückes ist hierfür auch notwendig im Sinne des § 77 Abs. 1 Abs. 2 BBergG. Sie entspricht, wie § 77 Abs. 2 BBergG als ein Beispiel für die Notwendigkeit hervorhebt, einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsführung, weil ohne die Inanspruchnahme der Grundstücke die Fortführung des Tagebaus gemäß den zugelassenen Betriebsplänen nicht möglich ist.

Das Grundstück lag inmitten des Abbaufeldes und könnte aufgrund der technischen Gegebenheiten nicht etwa im Sinne einer Insellösung umfahren werden. Bergrechtliche Grundlage des Vorhabens ist der Rahmenbetriebsplan Weiterführung des Tagebaus C...bis A...nebst Änderung vom 19. August 1996, wobei Klagen gegen diesen abgewiesen wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2002 – 7 C 3.02 –, juris). Auch wurde der Hauptbetriebsplan 2012 bis 2015 (A...) von dem Beklagten zugelassen.

Für den konkreten Grundabtretungszweck stand der Beigeladenen ein anderes Grundstück nicht zur Verfügung. Das Grundstück der Klägerin liegt bezogen auf die im Hauptbetriebsplan festgesetzten Abbaugrenzen ca. 600 m von der W...und ca. 260 m von der N...des Tagebaus entfernt.

Soweit die Klägerin den zu fördernden Kohlebestand in Frage stellt, so hat die Beigeladene auf den entsprechenden Einwand mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2011 die maßgeblichen Eckdaten für den Kohleverlust dargelegt und vermerkt, dass bei einer Nichtinanspruchnahme des Grundstücks einen Verlust von 1,98 Millionen Tonnen Braunkohle die Folge wäre.

2.2. Die Grundabtretung steht in Übereinstimmung mit § 79 Abs. 1 BBergG. Hiernach ist die Grundabtretung im einzelnen Falle zulässig, wenn sie dem Wohl der Allgemeinheit dient, insbesondere die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, der Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur oder der sinnvolle und planmäßige Abbau der Lagerstätte gesichert werden sollen und der Grundabtretungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Gewinnungsbetriebes auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.

Für die Erfüllung dieser Voraussetzungen bedarf es im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Artikel 14 Abs. 3 Grundgesetz im Rahmen des Grundabtretungsverfahrens einer Gesamtabwägung. Die Grundabtretung darf nicht für einen Tagebau angeordnet werden, dessen Errichtung an öffentlich-rechtlichen Vorschriften scheitern muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 – 7 C 5.90 –, OVG Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 1995 – 4 B 20/95 –, OVG für das Land Nordrhein-Westfahlen, Urteil vom 21. Dezember 2007 – 11 A 3051/06 –, jeweils juris). Die danach gebotene Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ergibt, das Interesse der Beigeladenen an der beantragten Grundabtretung höher zu gewichten ist als das Interesse der Klägerin am Verbleib ihrer Eigentümerstellung. Maßgeblicher Zeitpunkt ist auch hier der der letzten Behördenentscheidung.

Die Gemeinwohldienlichkeit des Vorhabens ist gegeben. Mit der Sicherung der Energieversorgung durch den planmäßigen sinnvollen Abbau heimischer Energieträger, der Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur sowie der Erhaltung von Arbeitsplätzen sind öffentliche Interessen gegeben, denen überwiegende öffentliche Belange anderer Art oder private Interessen nicht gegenüberstehen.

2.2.1. Die angegriffene Grundabtretung dient dem Zweck, den Tagebau C..., der als Gesamtvorhaben bereits vor dem 03. Oktober 1990 begonnen worden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2001 – 7 C 3/02 – ZfB 2002, 165), weiterführen zu können, um Bodenschätze – hier Braunkohle – als Rohstoff zur Versorgung des Energiemarktes zu gewinnen. Die Sicherung der Energieversorgung auch durch heimische Rohstoffe liegt im öffentlichen Interesse, was sich schon daraus ergibt, dass der Gesetzgeber selbst in § 79 Abs. 1 BBergG die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen sowie den sinnvollen und planmäßigen Abbau der Lagerstätte als gemeinwohldienlich besonders hervorgehoben hat. Weiter ergibt sich der verfassungsrechtlich gebotene Allgemeinwohlbezug des gesetzlich bestimmten Enteignungszweckes (Errichtung und Führung eines Gewinnungsbetriebes) aus § 1 Nr. 1 BBergG. Danach ist es Zweck des Bundesberggesetzes zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes zu ordnen und zu fördern. Das vom Gesetzgeber bestimmte öffentliche Interesse an der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen kommt ferner in der sogenannten Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG zum Ausdruck, der zufolge bei der Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Grundstücke einem öffentlichen Zweck zu widmen oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks zu schützen und dafür Sorge zu tragen ist, dass die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2000 – 4 B 130/00 –, juris). Auch ist der Gesetzgeber befugt, in dieser Weise die Sicherung der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen aus inländisch zu gewinnenden Bodenschätzen unter sinnvollem planmäßigem Lagerstättenabbau als einen die Enteignung rechtfertigenden Allgemeinwohlbelang zu bestimmen. Es ist zufolge Artikel 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG zuvörderst seine Aufgabe, die eine Enteignung legitimierenden Gemeinwohlaufgaben zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1981 – 1 BvR 92, 96/71 –; BVerfGE 56, 249, 261).

Dem Gesetzgeber steht bei der Auswahl der Gemeinwohlziele in Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG ein weiter Spielraum zu, der nur eingeschränkter verfassungsrechtlicher Kontrolle zugänglich ist. Auch schließt das Grundgesetz die Enteignung zugunsten Privater nicht aus, soweit ein hinreichend schwerwiegendes, spezifisches öffentliches Interesse verfolgt wird. Die Sicherung der Energieversorgung ist für den Bereich der Daseinsvorsorge des Bürgers unabdingbar und entscheidende Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der gesamten Wirtschaft. Auch die Frage, mit welchen Energieträgern und in welcher Kombination der verfügbaren Energieträger eine zuverlässige Energieversorgung sichergestellt wird, ist zu allererst eine energiepolitische Entscheidung des Gesetzgebers, bei der ihm ein weiter Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum zustehe, der einer verfassungsrechtlichen Kontrolle nur sehr begrenzt auf eine offensichtliche und eindeutige Unvereinbarkeit mit verfassungsrechtlichen Wertungen zugänglich ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob gerade die unter einem bestimmten Grundstück liegende Braunkohle für die Energieversorgung unverzichtbar ist, da Bezugspunkt der Erforderlichkeitsprüfung für die Inanspruchnahme eines Grundstücks das konkrete Vorhaben ist, nicht aber das mit ihm verfolgte Gemeinwohlziel. Das konkrete Vorhaben muss für das Erreichen des Gemeinwohlziels nicht unverzichtbar sein, vielmehr genügt es, dass es zum Wohl der Allgemeinheit vernünftigerweise geboten ist. Das ist der Fall, wenn das konkrete Vorhaben in der Lage ist, einen substantiellen Beitrag zur Erreichung des Gemeinwohlzieles zu leisten (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013, a.a.O., juris, Rn. 171 f., 286 ff.; 226 i.V.m. 182 ff.)

Hinsichtlich des Gewichts des hier in Rede stehenden Gemeinwohlbelanges ist zu berücksichtigen, dass von einer gesicherten Rohstoffversorgung in einer Industriegesellschaft in hohem Maße die Funktionsfähigkeit und Stabilität der Volkswirtschaft und damit die Existenzgrundlage aller abhängt. Die Gewährleistung der Energieversorgung – auch und gerade durch die Nutzung heimischer Rohstoffe – stellt ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges dar (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2000, a.a.O., m.w.N.). Diese Gewichtung behält auch in Zeiten der Liberalisierung der Strommärkte, mag damit auch eine gewisse Minderung des Bedürfnisses nach einer Energiesicherung gerade durch heimische Rohstoffe einhergehen, ihre grundsätzliche Bedeutung (VGH Sachsen, Urteil vom 14. Juli 2000 – Vf.40-VIII-98 –, Rn. 2.6.1).

Zwar ist mit dem vom Bundesgesetzgeber in allgemeiner Form bestimmten öffentlichen Interesse des Abbaus heimischer Rohstoffe zur Sicherung der Energieversorgung noch nicht abschließend darüber befunden, ob die Inanspruchnahme im Einzelfall als überwiegendes öffentliches Interesse anzusehen ist. Insoweit ist von besonderer Bedeutung, dass bereits verbindliche landesplanerische Entscheidungen insoweit getroffen worden sind. Diese landesplanerischen Entscheidungen reichen ausgehend von der vom Landesgesetzgeber im Braunkohlegrundlagengesetz gerade für die Fortführung der Tagebaue im Land Brandenburg unter Abwägung der von diesem konkreten Vorhaben berührten öffentlichen Belange festgestellten Gemeinwohldienlichkeit (vgl. LT-Drs. 2/3750, S. 17 bis 31 sowie S. 36 bis 61, hierzu auch VG Cottbus, Beschluss vom 28. Februar 2006 – 3 L 469/06 –, S. 24 EA) bis hin zu dem für den hier maßgebenden Tagebau C... aufgestellten und für verbindlich erklärten Braunkohleplan.

Keine andere Bewertung folgt insbesondere aus dem „austauschbaren“ Argument, dass eine Prüfung hätte vorgenommen werden müssen, ob andere Tagebaue nicht die Versorgung hätten übernehmen können, da sich auf diese Weise für fast jeden Tagebau begründen ließe, dass er nicht erforderlich ist, solange aktuell ein verbleibender Tagebau in der Lage ist, Kohle zu liefern. Dieser Tagebau wäre dann allerdings umso schneller erschöpft mit der Folge, dass neue Tagebaue aufgeschlossen werden müssten. Deshalb ist es vernünftigerweise geboten, einen aufgeschlossenen Tagebau fortzuführen, solange er mittel- und langfristig einen Beitrag zur Versorgung leistet, selbst wenn aktuell (kurzfristig) andere Betriebe die benötigte Kohle zur Verfügung stellen könnten (vgl. – allerdings bezogen auf Lavasand – BVerwG, Urteil vom 20. November 2008 – 7 C 10/08 –, juris, Rn. 50). Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, auf der von der Klägerin mit ihren diesbezüglichen Einwänden angesprochenen Ebene Erwägungen zu dem volkswirtschaftlichen Nutzen oder der Rentabilität bestimmter Energieträger anzustellen. Auch die Energiesicherung durch andere Ressourcen als die Braunkohle wird subventioniert und auch von anderen Energieträgern gehen Risiken für die Umwelt aus. Für welche Energieträger, für welchen „Energiemix“ sich ein Gemeinwesen vor diesem Hintergrund entscheidet, hängt von der Bewertung einer Vielzahl von Umständen ab, etwa von der Bewertung der mit den verschiedenen Energieträgern verbundenen Umweltrisiken, und – daran anknüpfend – von dem jeweiligen politischen Willen, bestimmte Energieträger zu fördern oder zurückzudrängen. Diese Bewertungen vorzunehmen und auf ihrer Grundlage energiepolitische Zielvorstellungen zu entwickeln oder – falls veränderte Rahmenbedingungen dazu Anlass geben – zu ändern, obliegt zuvörderst den Parlamenten. Deren Bewertungen haben die (Fach-) Gerichte nicht eigene Bewertungen entgegenzusetzen, sondern haben sie zu respektieren, solange sie sich in den von Verfassungs wegen gezogenen Grenzen bewegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1985 – 4 C 40.83 –). Daran bestehen hier keine Zweifel (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2000 – 4 B 130/00 –; VG Cottbus, Urteil vom 23. Oktober 2012 – 4 K 321/10 –; VG Cottbus, Beschluss vom 28. Februar 2006 – 3 L 469/06 –, S. 25 f. EA).

Dies gilt auch für die hier in Rede stehende Fortführung des Tagebaus C.... Wie der Beklagte in dem Grundabtretungsbeschluss vom 1. Oktober 2012 zutreffend ausgeführt hat, wird das öffentliche Interesse am Braunkohlenabbau in der Lausitz im Brandenburgischen Braunkohlengrundlagengesetz vom 12. Juli 1997 als energiepolitische Leitentscheidung der Landesregierung, den Großteil des Energiebedarfs durch den heimischen Energieträger Braunkohle zu decken, zum Ausdruck gebracht. Auch unter den energiepolitischen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bestand eine Unverzichtbarkeit für die Nutzung der heimischen Braunkohle. Dies gilt insbesondere zur Sicherung der Grundlast. Nach dem Energiekonzept der Bundesregierung zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt ging es einmal um den schnellen Atomausstieg, aber auch darum, sichere, bezahlbare und umweltfreundliche Energie zu erzeugen. Der Schwerpunkt lag und liegt freilich auf der Entwicklung erneuerbarer Energien. Jedoch ist nicht zweifelhaft, dass wenn Kernkraftwerke vom Netz genommen werden sollen, andere Energieträger einspringen müssen, um die Netzstabilität dauerhaft zu sichern. Dabei wird insbesondere auf hocheffiziente Gas- und Kohlekraftwerke verwiesen. So wird vermerkt, dass (sogar) ein Bedarf an neuen Gas- und Kohlekraftwerke besteht (Bundesregierung: Das Energiekonzept der Bundesregierung 2011, www.bundesregierung.de). Nach dem Eckpunktepapier der Bundesregierung (07. August 2011) „Der Weg zur Energie der Zukunft“ – sicher, bezahlbar und umweltfreundlich“– ist ein weiterer Zubau bis 2020 von bis zu 10 GW gesicherter Kraftwerksleistung durch die Errichtung von Gas- und Kohlekraftwerken vorgesehen (Tz. 23). Entsprechendes galt nach der Energiestrategie 2030 des Landes Brandenburg. So wurde herausgehoben, dass die Braunkohlenverstromung für die nationale Versorgungssicherheit und preisgünstige Energieversorgung auch über das Jahr 2030 hinaus eine wichtige Rolle spielen wird (Textziffer 4.1.1 Grundsätze der Energiestrategie 2030). Der Übergang zu einer nachhaltigen Energieversorgung muss so lange durch die konventionelle Technologie (Gas, Kohle) begleitet werden, bis eine sichere Energieversorgung zu günstigen Preisen aus erneuerbaren Energien gewährleistet werden kann (Seite 2 der Energiestrategie). Insoweit hat auch die Beigeladene im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zum Beschluss über die Grundabtretung mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2011 vermerkt (Bl. 16 VV AG 04.2 – 6- 38), dass die Stromproduktion in Braunkohlenkraftwerken selbst unter Einfluss der Zertifikatekosten bei Stromentstehungskosten in Höhe von 2,5 bis 2,8 Cent pro Kilowattstunde im Vergleich zu den anderen konventionellen Alternativen der Stromproduktion deutlich billiger ist und damit auch einen Beitrag zur kostengünstigen Energieproduktion leistet. Dies bestätigen die von der Beigeladenen und dem Beklagten vorgelegten Studien (Energiewirtschaftliche Bedeutung der Braunkohlennutzung in Deutschland, Szenarioanalysen zum Jahr 2030 mit Ausblick auf die kommenden Jahrzehnte, Endbericht 2012 der Universität Stuttgart, oder aber Prognos, Die Bedeutung der Braunkohle in Ostdeutschland, Berlin 02. September 2011).

Zudem belegt der stabile und sogar wachsende Umfang der Braunkohlengewinnung und -verstromung, dass die weitere Gewinnung von Kohle im Gemeinwohlinteresse liegt bzw. zu dem genannten Zeitpunkt lag.

2.2.2. Soweit die Klägerin auf eine Kosten-Nutzen-Betrachtung abstellt, nach der mit Blick auf die durch die Immission bedingten Folgekosten bei einer angenommenen Energieerzeugung von 1,63 Millionen MWh ein Verlust von 72,84 Millionen Euro entsteht, vermag sie damit das Allgemeinwohlinteresse an der Gewinnung der Braunkohle im Tagebau C...nicht wirksam in Frage zu stellen. Insoweit ist bereits fraglich, wie die Kosten für die Umweltverschmutzung bestimmt wurden. Die von der Klägerin für ihre Betrachtung herangezogene Analyse der europäischen Umweltagentur weist in ihrem Bericht selbst darauf hin, dass es bei der Beurteilung der Schadenskosten der Luftverschmutzung anerkannte Unsicherheiten gibt. Auch findet sich in dem Papier „Revealing the costs of air pollution from industrial facilities in europe“ keine Angaben dazu, welche Kosten eingestellt und wie diese auf die entsprechenden Umweltverschmutzungen zugeordnet wurden. Unabhängig davon ist einzustellen, dass auch jede andere Form der Erzeugung von Energie mit konventionellen Energieträgern mit Umweltverschmutzungen einhergeht oder aber Risiken nach sich ziehen kann und es letztlich – wie bereits ausgeführt – Sache der politischen Entscheidungsträger ist, dem einen oder dem anderen Energieträger den Vorrang einzuräumen. Zudem verweist die Beigeladene zutreffend darauf, dass sich die positiven wirtschaftlichen Effekte nicht nur auf eine reine Kosten-Nutzen-Betrachtung reduzieren ließen. So ist auch die Braunkohle als Wirtschaftsfaktor und auch das gesellschaftliche Engagement der Braunkohlenindustrie einzustellen (vgl. Prognos, Bedeutung der Braunkohle in Ostdeutschland, 02. September 2011, Blatt 3 und 4).

Für die Annahme, dass das Vorhaben dem Allgemeinwohl im Sinne des Gesetzes dient, spricht ferner die Bedeutung des Vorhabens für die Arbeitsplätze im Bergbau bzw. in der Region. Es liegt auf der Hand, dass die weitere Gewinnung und Verstromung von Braunkohle – hier im Kraftwerk J...– zur Sicherung von Arbeitsplätzen in erheblichem Umfange beiträgt. Dies gilt aber im Besonderen auch bei einem Blick auf den mit der Grundabtretung verfolgten Zweck. Damit wird der Abbau von ca. 2 Mio. t Rohbraunkohle erreicht und damit – nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beigeladenen – 180 Arbeitsplätze für einen Zeitraum von drei Monaten gesichert. Dies ist mit Blick auf die damit verbundene soziale Absicherung der Bergbautreibenden und ihrer Familien nicht unbeachtlich. Im Übrigen weist die Beigeladene zu Recht darauf hin, dass der weitere Abbau der Rohbraunkohle im Tagebau C...der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen dient. Dabei ist nicht zweifelhaft, dass die Rohbraunkohle zur Verstromung im nahegelegenen Kraftwerk J...benötigt wird und insoweit auch ein Markt für das Produkt vorhanden ist. Anderenfalls müsste die Rohbraunkohle aus anderen Bereichen zugeführt oder die Leistung des Kraftwerks gedrosselt werden. Insoweit ist auch einzustellen, dass mit Blick auf die Nähe des Tagebaus C...und die Gewinnungstechnologie die Gewinnung von Rohbraunkohle gerade in diesem Tagebau besonders effektiv ist und die Heranführung von Kohle aus anderen Tagebauen nicht nur mit weiteren Kosten, sondern auch weiteren Belastungen für die Umwelt verbunden wäre. Ferner ist nicht zweifelhaft, dass der Abbau der Rohbraunkohle dem planmäßigen Abbau der Lagerstätte dient.

3. Soweit die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Braunkohlenpläne für den Tagebau C...anführt, begründet dies die Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Beklagten vom 01. Oktober 2012 nicht.

Der Einwand der Klägerin, die ursprüngliche Entscheidung zur Inanspruchnahme des L...Teichgebiets für den Tagebau C...sei 1993/94 im Rahmen der Verordnung über den Braunkohlenplan durch den dazu nicht ermächtigten Braunkohlenausschuss getroffen worden, greift nicht. Auch wenn die Verordnung über die Verbindlichkeitserklärung des Braunkohlenplans Tagebau J...durch das Landesverfassungsgericht Brandenburg unter Verweis auf die Verfassungswidrigkeit der Verordnungsermächtigung des § 12 Abs. 6 Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplan (RegBkPlG) durch Urteil vom 15. Juni 2000 – 32/99 –, juris Rn. 150, für nichtig erklärt wurde, ist dies hier deshalb nicht von Bedeutung, da das Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung anschließend hinsichtlich des Erarbeitungsverfahrens für Braunkohlen- und Sanierungspläne und der Zuständigkeit für den Erlass der diesbezüglichen Rechtsverordnungen durch Übertragung auf die Landesregierung geändert worden ist (vgl. §§ 18 und 19 RegBkPlG vom 12. Dezember 2002) und dass mit der auf dieser Grundlage erlassene Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau C...vom 18. Juli 2006 (GVBl. Brandenburg 2006, Teil II, Nr. 22, S. 369 ff, nachfolgend: Verordnung vom 18. Juli 2006) eine neue Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme der L...geschaffen wurde. Nur hierauf ist der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2006 über die Beseitigung der L...(vgl. dort S. 104 f.) und die zwischenzeitlich auf dieser Grundlage erfolgte Realisierung des Vorhabens gestützt. Ob vor Erlass der Verordnung vom 18. Juli 2006 ein gültiger Braunkohlenplan existierte und ob dieser inhaltlich, etwa in Bezug auf den wasserwirtschaftlichen Bedarf, zu beanstanden war, ist hier unerheblich.

Soweit die Klägerin die Rechtswidrigkeit des Braunkohleplans 2006, d.h. der Verordnung vom 18. Juli 2006, damit begründet, dieser habe den Versorgungsbedarf der Allgemeinheit und damit die Notwendigkeit der Inanspruchnahme des L...Teichgebiets keiner objektiven Prüfung unterzogen und verstoße gegen bodenschutz-, wasserhaushalts- und naturschutzrechtliche Vorschriften, rechtfertigt auch dies keine andere Beurteilung. Die Verordnung enthält unter Nr. 1.3 (zum weiteren Bestand der bisherigen Grundannahmen der Planung ergänzend auch unter Nr. 2.1.1.) umfangreiche, u.a. Untersuchungen aus den Jahren 2003 und 2005 sowie nachfolgende energiepolitische Neuregelungen berücksichtigende Erwägungen zu den energiepolitischen Rahmenbedingungen, deren Tragfähigkeit durch den Verweis auf auszugsweise zitierte, in Protokollen des Braunkohlenausschusses (zuletzt vom 28. November 2002) wiedergegebene Auffassungen einzelner Beteiligter zur Entbehrlichkeit einer Prüfung auch des „Ob“ der Tagebauweiterführung nicht in Frage gestellt wird. Die Verordnung verkennt auch nicht die mit der Inanspruchnahme der L...und eines Teilstücks des H... verbundenen Eingriffe in den Bodenschutz, den Naturhaushalt und die Wasserwirtschaft, wie nicht nur die unter Ziff. 3 dargestellten Ergebnisse der im Rahmen des Braunkohlenplanverfahrens analog §§ 26d, 26e BbgNatSchG a.F. i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 3 und § 2 Abs. 7 Satz 4 RegBkPlG a.F. durchgeführte Prüfung der Verträglichkeit des Braunkohlenplans C...mit den Erhaltungszielen von „N...“, sondern auch die diesbezüglichen Ausführungen insbesondere zu den den Naturhaushalt betreffenden Grundsätzen und Zielen (insbes. unter Ziff. 2.3.1, 2.4 und 2.7) belegen. Dort sind auch die vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung des Netzes N...an anderer Stelle dargelegt. Dass die auf Grundlage zahlreicher Gutachten und einer N...-Verträglichkeitsprüfung getroffene Abwägung unter Berücksichtigung des dem Verordnungsgeber eingeräumten Entscheidungsspielraums fehlerhaft gewesen wäre, wird durch die wesentlich auf eine abweichende Bewertung der Ergebnisse einzelner Gutachten (insbes. des Gutachtens von Trillitzsch, Jost & Partner aus dem Jahr 1993) und Gewichtung der in Rede stehenden Belange nicht nachvollziehbar dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich (vgl. zum Vorstehenden: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2019 – 11 S 74.19 –, juris).

4. Die vorzunehmende Gesamtabwägung fällt zulasten der Klägerin aus. Die Zulässigkeit der Grundabtretung als Enteignung (zugunsten Dritter) erfordert mit Blick auf Art. 14 Abs. 3 GG eine Gesamtabwägung der im Einzelfall für die Grundstücksinanspruchnahme streitenden öffentlichen Belange mit den gegebenenfalls entgegenstehenden Allgemeinwohlinteressen unter Einbeziehung der von der Inanspruchnahme des Grundstücks berührten privaten Belange. Dabei muss der Eigentümer nur eine in jeder Hinsicht verhältnismäßige Enteignung zum gemeinen Wohl hinnehmen. Hierbei ist hinsichtlich der an die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme zu stellenden Anforderungen zwischen dem Enteignungsakt und dem Vorhaben, dessen Verwirklichung er dient, zu unterscheiden. Die Enteignung muss für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich, das Vorhaben für das gemeine Wohl sinnvollerweise geboten sein. Die Angemessenheit des Enteignungsaktes ist im Verhältnis zum Vorhaben zu bestimmen, welches seinerseits eine Gesamtabwägung mit allen betroffenen öffentlichen und privaten Belangen standhalten muss (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 166).

Dabei hat die Enteignungsbehörde die Gesamtabwägung vorzunehmen. Die Gesamtabwägung kann auch noch im Gerichtsverfahren nachgeholt werden, wenn dafür eine ausreichende Tatsachengrundlage vorhanden ist. Die Grundabtretung ist gesetzlich nicht als eine planerische Entscheidung mit Gestaltungsfreiheit der Behörde, sondern als eine gebundene Entscheidung ausgestaltet, die deshalb durch ein Nachvollziehen des Abwägens auch von den Gerichten vorgenommen werden kann (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 233). Maßgeblicher Zeitpunkt kann freilich nur der der Erstentscheidung sein.

4.1. Insoweit ist zunächst nicht zweifelhaft, dass die Grundabtretung für die Verwirklichung des Vorhabens (Fortführung des Tagebaus C...) erforderlich ist. Auch kann an dieser Stelle schon eingestellt werden, dass die Enteignung im Verhältnis zum Vorhaben angemessen ist. Zu Recht verweist der Beklagte in dem angegriffenen Bescheid darauf, dass es sich bei dem der Grundabtretung zugrundeliegenden Grundstück um eine relativ geringe Fläche handelt (1,8 ha) und sich die Nutzung auf die einer Waldfläche und Grünland beschränkt. Insoweit betrifft dieses Grundstück weder den Lebensmittelpunkt der Klägerin noch stellt es sich aus anderen Gründen als ein für deren wirtschaftliche Existenz maßgeblichen Gegenstand dar. In Ansehung der letztlich geplanten und zur Realisierung anstehenden Gewinnung von Rohbraunkohle in dem skizzierten Bereich ist die Inanspruchnahme dieses Teils Erdoberfläche als angemessen anzusehen.

Voraussetzung ist freilich auch, dass das Vorhaben selbst der vorzunehmenden Gesamtabwägung standhalten muss. Insoweit sind sämtliche für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange einzustellen und eine Abwägung vorzunehmen. Es ist zu prüfen, ob dem Vorhaben andere gewichtigere Gemeinwohlinteressen, beispielsweise solche des Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft, der Raumordnung oder Städtebaus – hier der Gewinnung des Bodenschatzes an dieser Stelle – entgegenstehen.

Dabei kann an dieser Stelle offenbleiben, ob auf das Gesamtvorhaben oder aber nur noch auf den verbleibenden Teil abzustellen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat für die geforderte Gesamtabwägung auf das Gesamtvorhaben abgestellt. In der Entscheidung vom 17. Dezember 2013 wurde der gesamte Braunkohletagebau „G...“ in den Blick genommen. Dabei kann es zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen je nachdem, ob das Gesamtvorhaben mit seinen Auswirkungen berücksichtigt wird oder aber der Bereich, der (noch) zur Realisierung ansteht. Bei dem Vorhaben, welches – wie hier – mehrere Jahrzehnte läuft, können sich im Laufe der Zeit nicht nur die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen verschieben, sondern auch die maßgeblichen Rechtsgüter an Gewicht gewinnen oder verlieren. So kann etwa bei einem mehrere Tausend Hektar umfassenden Bergbauvorhaben ein kleinteiliges unter Naturschutz stehendes Gebiet weniger Gewicht haben als etwa dann, wenn ein besonders hochwertiges Gebiet in einem Randbereich belegen ist. Andererseits ist einzustellen, dass der Vorhabenträger ein Vorhaben zur Genehmigung stellt bzw. dieses ganzheitlich plant und nur dieses, sei es in Ansehung der Finanzierbarkeit, der technischen Machbarkeit und auch soweit es die Wiederurbarmachung betrifft, zu realisieren gedenkt bzw. für sich als realisierbar ansieht.

Vorliegend bedarf dies keiner tieferen Durchdringung. Beachtlich ist freilich, dass der Tagebau im Zeitraum von 1975 bis 1982 – also unter anderen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen – aufgeschlossen wurde und auch bis 1990 die Ortslagen T..., G... und K... überbaggert wurden. Für die Ortslage L...war die Umsiedlung der dort lebenden Bevölkerung bis 1989/1990 weitestgehend abgeschlossen. Soweit sich noch im Jahr 2003 Personen in der Ortslage aufhielten erfolgte dies nur auf der Grundlage eines zeitlich beschränkten Nutzungsrechtes und kann damit nicht mit dem hier erforderlichen Gewicht in die Gesamtabwägung eingestellt werden. Andererseits kann dem Tagebaus C...in dem hier maßgeblichen Zeitraum für die Energiegewinnung, insbesondere hinsichtlich der Versorgung des Kraftwerks J...eine hohe Bedeutung nicht abgesprochen werden. Die Kohleförderung im Tagebau C...stellte sich für die Zeit von 1997-2005 als stabil dar; in dem genannten Zeitraum erhöhte sich sogar der Kohlebedarf für das Kraftwerk (vgl. Tab. 1 und 2 zu Tag Z. 1.5 der Verordnung über dem Braunkohlenplantagebau C...). Auch zeigt die angestellte Prognose die Erforderlichkeit der weiteren Versorgung des Kraftwerks mit Rohbraunkohle jedenfalls bis zum Auslauf des Tagebaus und untersetzt die erforderliche Rechtfertigung der Energiegewinnung auf diese Weise. Dies belegen die in dem Braunkohlenplan unter der Textziffer 1.3 dargelegten energiepolitischen Rahmenbedingungen mit den dort angeführten Gutachten zur Entwicklung der Energiemärkte hinreichend.

Sofern vorhabenbezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Grundabtretung abzustellen wäre, könnte die Klägerin auch insoweit keine anderen überragenden gewichtigen Allgemeinwohlinteressen des Natur- und Landschaftsschutzes mit Erfolg einbringen. Insoweit ist festzuhalten, dass zu diesem Zeitpunkt (im Jahr 2012) das von ihr hauptsächlich eingebrachte schutzwürdige FFH-Gebiet L...bereits weitestgehend – wenn nicht sogar unwiederbringlich – zerstört worden war; eine bergbaubedingte Überformung des Gebietes stattgefunden hatte. Der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2006, dessen Inhalt insbesondere die Gewässerstilllegung im Bereich der Teichgruppe L...und eines Abschnitts des H...war, wurde bezogen auf die Eingriffsseite umgesetzt. Andererseits waren zu diesem Zeitpunkt wesentliche Teile der Kompensationsmaßnahmen auch schon realisiert.

4.2. Der Ansatz der Klägerin, die ihr Grundstück betreffende Grundabtretung könne nur dann rechtmäßig sein, wenn alle den Tagebau C...betreffende Entscheidung rechtmäßig sind bzw. gewesen sind, bedarf der Relativierung. Einerseits ist Gegenstand der Entscheidung des Beklagten eine umfassende Abwägung der beachtlichen für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange, andererseits ist höchstrichterlich geklärt, dass der Anspruch des von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffenen auf gerichtliche Überprüfung des Plans auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch) Einschränkungen unterliegt. Danach führt nicht jeder objektiv-rechtliche Fehler, der einer Planung anhaftet, zur (vollständigen oder teilweisen) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Diese Rechtsfolge scheidet vielmehr aus, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde. Dem entspricht es, dass ein behaupteter Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nur dann der Anfechtungsklage eines Eigentumsbetroffenen zum Erfolg verhelfen kann, wenn dieser Verstoß kausal gerade für seine Eigentumsinanspruchnahme ist. Schließlich können behauptete Verstöße gegen zwingende Vorschriften des nationalen oder gemeinschaftsrechtlichen Naturschutzrechts, namentlich der Habitat- und Vogelschutzrichtlinie, dann nicht zu einem Erfolg eines Anfechtungsbegehrens führen, wenn die Planung lediglich an Mängeln leidet, die für die Sachentscheidung nicht von Einfluss gewesen oder durch eine schlichte Planergänzung zu beheben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 – 9 A 64/07 – Rn. 24, BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2006 – 4 A 1073/04 – Rn. 514, wonach nicht jeder beliebige Gesichtspunkt, der in der Abwägung als Negativposten erscheint für sich genommen die Gemeinwohleignung des Vorhabens ausschließt – jeweils juris). Schließlich greifen bei einer vorzunehmenden Inzidentkontrolle auch die Vorschriften über eine Planerhaltung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08. Juli 2007 – 1 BvR 2187/07 –, juris, Rn. 12).

Eine Grundabtretung im Sinne einer Gesamtabwägung ist jedenfalls dann zulässig, wenn die für den Tagebau erforderlichen Genehmigungen vorliegen und – sofern diese nicht bereits Bestandskraft erlangt haben – bzw. die Klägerin Vorentscheidungen, die für die Fortführung des Vorhabens von Bedeutung gewesen sind, noch zur rechtlichen Überprüfung stellen kann, diese einer rechtlichen Überprüfung standhalten werden. Eine andere Sicht der Dinge würde zu nicht hinnehmbaren Einschränkungen in Bezug auf die Rechtssicherheit führen.

5. Dem Vorhaben – weitere Fortführung des Tagebaus C...– stehen andere Allgemeinwohlinteressen insbesondere mit Blick auf naturschutzrechtliche Vorschriften nicht entgegen.

5.1. Zunächst ist einzustellen, dass die für die Fortführung des Vorhabens erforderlichen behördlichen Entscheidungen, insbesondere hinsichtlich der Eingriffe in den Wasserhaushalt oder in die Natur, vorliegen. Auch vermögen die Erwägungen der Klägerin hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses für das Vorhaben „Gewässerausbau C..., Teilvorhaben 1 – Gewässerbeseitigung im Bereich der Teichgruppe L... und des Abschnitts des H...“ eine Rechtswidrigkeit des Grundabtretungsbeschlusses nicht zu begründen.

Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob sich die Klägerin die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses entgegenhalten lassen muss oder dies hier deshalb nicht der Fall ist, da sie in einem anderen Verfahren, sei es als mittelbar Betroffene wegen des insoweit gesetzten „Zwangspunkts“ (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 26. Aufl., § 42 Rn. 112 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 02. Juli 2020 – 9 A 8/19 –, juris) und dem mit dem Planfeststellungsbeschluss einem direkten Eingriff vergleichbarem funktionalen Äquivalent (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 1 BvR 3139/08 – Rn. 277), nach wasserrechtlichen Vorschriften (vgl. zum Drittschutz: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. Juli 2003 – 2 B 1303 –; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – 4 MR 1/20 –, juris) oder aber unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf eine fehlerfreie Abwägung der eigenen Belange (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 – 9 A 24/10 –), jedenfalls keine vollständige Überprüfung der für das Vorhaben relevanten Zulassungsentscheidungen erlangen kann (vgl. zum Grundproblem: Beier, Rechtsschutz gegen Enteignungen in mehrstufigen Planungsverfahren, DÖV 2015, 309).

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang anführt, zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2012 sei es einhellige Auffassung in Literatur und Rechtsprechung gewesen, dass der Betroffene nur im Grundabtretungsverfahren seine Belange einbringen könne, effektiver Rechtschutz gegen vorgelagerte, die Zulassung des Vorhabens betreffende Entscheidungen nicht eröffnet gewesen seien, kann dem nach der Entscheidung des BVerwG vom 29. Juni 2006 (– 7 C 11/05 –, juris) in dieser Absolutheit nicht mehr gefolgt werden.

5.2. Jedenfalls greift der die Fortführung des Tagebaus entgegenstehende öffentliche Belang des Erhalts eines besonders geschützten Gebietes „FFH Gebiet L...“ vorliegend deshalb nicht, weil die dessen Beseitigung begründende Entscheidung des Beklagten – hier der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2006 für das Vorhaben „Gewässerausbau C..., Teilvorhaben 1- Gewäserbeseitigung im Bereich der Teichgruppe L...und eines Abschnitts des H...“ sich als rechtmäßig erweist, jedenfalls auch unter Beachtung der Planerhaltungsvorschriften nicht einer Aufhebung unterliegen würde.

5.3. Zunächst bestand für das gemeldete, aber noch nicht gelistete FFH-Gebiet L...kein absolutes Veränderungsverbot.

Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 05. Juli 2007 – OVG 2 S 25.07 – wie folgt ausgeführt.

„Gegen die Annahme, dass die Mitgliedstaaten nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. September 2006 (– Rs. C-244/05 – NVwZ 2007, 61, Rn. 46) verpflichtet sein sollen, bis zur Entscheidung der Kommission über die Aufnahme eines Gebiets in die Gemeinschaftsliste jede Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, ohne die Möglichkeit einer an Art. 6 Abs. 4 FFH-RL orientierten Ausnahmeentscheidung zu vermeiden, sprechen Ausführungen des Gerichtshofes in der genannten Entscheidung“. In dem in der Vorlagefrage erwähnten Urteil vom 13. Januar 2005 hatte der Gerichtshof u.a. festgestellt (Rn. 25), dass die in Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen nur für die Gebiete getroffen werden müssen, die in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden sind. In Bezug auf die Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten und die in den der Kommission zugeleiteten nationalen Listen aufgeführt sind, insbesondere solche, die prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten beherbergen, seien die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie verpflichtet, geeignete Schutzmaßnahmen zur Wahrung der betreffenden ökologischen Bedeutung zu ergreifen (Rn. 29).

In seinem Urteil vom 14. September 2006 knüpft der Gerichtshof ausdrücklich an seine Ausführungen in dem Urteil vom 13. Januar 2005 an (Rn. 36 ff.) und präzisiert die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Erlass geeigneter Schutzmaßnahmen, indem er die Funktion des vorgezogenen Schutzes herausarbeitet, die Entscheidungsgrundlage der Kommission bei der Erstellung des Entwurfs einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zu bewahren (Rn. 39 ff.). Unter Hinweis auf seine Ausführungen in dem Urteil vom 7. November 2000 in der Rechtssache C-371/98 (Slg. 2000, I-9235 = NVwZ 2001, 1147) führt der Gerichtshof aus, dass die Kommission, um einen Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zu erstellen, der zur Errichtung eines kohärenten europäischen Netzes besonderer Schutzgebiete führen kann, über ein umfassendes Verzeichnis der Gebiete verfügen müsse, denen auf nationaler Ebene erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im Sinne der Richtlinie zukommt. Nur auf diese Weise sei nämlich das in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie gesetzte Ziel der Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet im gesamten europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten zu erreichen. Angesichts der Tatsache, dass ein Mitgliedstaat, wenn er die nationale Liste der Gebiete erstellt, nicht genau und im Einzelnen wissen könne, wie die Situation der Habitate in den anderen Mitgliedstaaten ist, könne er nicht von sich aus wegen Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur oder wegen regionaler und örtlicher Besonderheiten Gebiete ausnehmen, denen auf nationaler Ebene erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung zukommt, ohne damit die Verwirklichung dieses Zieles auf Gemeinschaftsebene zu gefährden. Die Kommission müsse daher die Gewissheit haben, dass sie über ein umfassendes Verzeichnis der als besondere Schutzgebiete in Betracht kommenden Gebiete verfügt, da aus diesen ein kohärentes europäisches ökologisches Netz errichtet werden solle. Daher müssten auch die von den Mitgliedstaaten ausgewählten Gebiete in dem Moment, in dem die von der Kommission zu treffende Entscheidung ergeht, die Situation widerspiegeln, die den wissenschaftlichen Beurteilungen der potenziellen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zugrunde lag. Anderenfalls bestünde die Gefahr einer Verfälschung des gemeinschaftlichen Entscheidungsprozesses, der nicht nur auf der Integrität der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Gebiete aufbaue, sondern auch durch ökologische Vergleiche zwischen den verschiedenen von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Gebieten gekennzeichnet sei, und die Kommission wäre nicht mehr in der Lage, ihre Aufgaben in dem in Rede stehenden Bereich zu erfüllen.

Der vorgezogene Schutz dient, mit anderen Worten, nicht in erster Linie dem Hauptziel der Richtlinie, die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern (vgl. dritte Begründungserwägung der Richtlinie), sondern vielmehr der Sicherung des Verfahrens bei der Erstellung des Entwurfs der Liste der als Schutzgebiete auszuweisenden Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. Diese verfahrenssichernde Funktion des vorgezogenen Schutzes der von den Mitgliedstaaten gemeldeten, aber noch nicht in die Liste der Gebiete von gemeinschaftsweiter Bedeutung aufgenommenen Gebiete von gemeinschaftsweiter Bedeutung fordert jedoch grundsätzlich nicht, dass das Niveau des vorgezogenen Schutzes über dasjenige hinausgeht, das bei Abschluss des Verfahrens nach Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL bestehen würde.

Vielmehr ist eine Gefährdung des Ziels der Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet bereits dann ausgeschlossen, wenn die Mitgliedstaaten „nicht von sich aus“ schützenswerte Gebiete ausnehmen oder Eingriffe zulassen (vgl. Urteil vom 14. September 2006, Rn. 40), sondern die zentrale Rolle der Kommission bei der Errichtung des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes uneingeschränkt gewahrt bleibt. Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass sie über ausreichende Informationen verfügt, um die Vereinbarkeit eines Vorhabens sowohl mit dem Ziel der Erstellung einer vollständigen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung als auch gegebenenfalls bereits mit den Anforderungen des Schutzregimes der Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL zu prüfen, besteht kein Grund, ein gemeldetes FFH-Gebiet stärker vor als nach der Aufnahme in die Gemeinschaftsliste zu schützen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. September 2005, BVerwGE 124, 201, 207 f., und vom 31. Januar 2006 – NVwZ 2006, 823, 824).

In Übereinstimmung hiermit hatte auch Generalanwalt Geelhoed in seinen Schlussanträgen vom 18. Mai 2006 in der Rechtssache C-244/05 (Rn. 33; zitiert nach www.eur-lex.europa.eu) ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass ein absolutes Veränderungsverbot zum Schutz der Gebiete vor Festlegung der Liste durch die Kommission zu weit gehe. Vielmehr müssten die Kriterien des Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie entsprechend angewandt werden, bis die Kommission die Liste festgelegt habe. Ähnlich deutlich hatte auch bereits Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen vom 8. Juli 2004 in der erwähnten Rechtssache C-117/03 (Rn. 31; zitiert nach www.eur-lex.europa.eu) zur inhaltlichen Reichweite der Schutzpflicht darauf hingewiesen, dass bei Einbeziehung der gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz von N...im Ergebnis auch die Beurteilungsbasis der Kommission erhalten bleibe, und deshalb die Auffassung vertreten, dass die Mitgliedstaaten Projekte, die ein Gebiet als solches beeinträchtigen können, (nur) nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie, d.h. aufgrund von zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, wenn keine Alternativlösungen vorhanden sind, genehmigen dürfen.

Dass das in den Gebieten, die in die nationalen Vorschlagslisten aufgenommen worden sind, geltende Veränderungsverbot mit Blick auf die Funktion des vorgezogenen Schutzes nur vorbehaltlich einer Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Ziel der Erstellung einer vollständigen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL durch die Kommission gelten kann, hat der Gerichtshof in dem Urteil vom 14. September 2006 offensichtlich nur deshalb nicht ausdrücklich klargestellt, weil ihm die zu entscheidende Vorlagefrage und der ihr zugrunde liegende Fall hierzu keinen Anlass gegeben haben; denn eine vorherige Prüfung durch die Kommission war in dem Fall des vor dem Bayerischen VGH angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses gerade nicht erfolgt (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2006, NVwZ 2006, 823, 825).

Vielmehr hatte die dortige Planfeststellungsbehörde ohne vorherige Einholung einer Stellungnahme der Kommission angenommen, es gebe keine Anhaltspunkte, dass die Erhaltungsziele potenzieller Schutzgebiete im Sinne der FFH-Richtlinie oder von Teilbereichen solcher Gebiete nachhaltig und erheblich beeinträchtigt würden (vgl. Bayrischer VGH, Beschluss vom 19. April 2005 – 8 A 02.40040 –, juris). Nur bei einem derartigen „eigenmächtigen“ Verhalten der nationalen Behörden ohne Einbeziehung der Kommission besteht jedoch die Gefahr einer Verfälschung des gemeinschaftlichen Entscheidungsprozesses, der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 14. September 2006, a.a.O., Rn. 42) durch den vorgezogenen Schutz entgegengewirkt werden soll. Dass der Europäische Gerichtshof von der in den Schlussanträgen der Generalanwälte vertretenen Auffassung abweichen und ein absolutes Veränderungsverbot annehmen wollte, kann bei dieser Ausgangslage nicht angenommen werden.

Neben den erwähnten Ausführungen zur Funktion des vorgezogenen Schutzes der in die nationalen Vorschlagslisten aufgenommenen Gebiete ist für das richtige Verständnis des Urteils vom 14. September 2006 von Bedeutung, dass der Gerichtshof in Randnummer 49 und 50 ausdrücklich festgestellt hat, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Schutzregelung für die in Rede stehenden Gebiete zu ergreifen und dass die anwendbaren Verfahrensmodalitäten sich dabei nach dem innerstaatlichen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten bestimmen. Gemeinschaftsrechtliche Anforderungen ergeben sich lediglich daraus, dass die Verfahrensmodalitäten nicht ungünstiger sein dürfen als die, die für gleichartige innerstaatliche Situationen gelten, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen. Diese Verweisung auf das innerstaatliche Recht hinsichtlich der Modalitäten der Durchführung der Schutzregelung hätte keinen Sinn, wenn die Passage in Randnummer 46 des Urteils so zu verstehen wäre, dass die Zerstörung eines nach den Beurteilungskriterien der Richtlinie bestimmten Gebietes vor der Aufnahme in die von der Kommission nach Art. 4 Abs. 2 FFH-RL festgelegte Liste unter allen Umständen ausgeschlossen ist.

Die hier anwendbaren Verfahrensmodalitäten hat der Landesgesetzgeber in § 26c, § 26d und § 26g Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) geregelt. Nach § 26g Abs. 1 BbgNatSchG wählt die Landesregierung die Gebiete, die der Kommission u.a. nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL zu benennen sind, nach den in dieser Vorschrift genannten Maßgaben aus und benennt die ausgewählten Gebiete dem für Naturschutz zuständigen Bundesministerium (Satz 1); die benannten Gebiete sowie Änderungen der Gebietsnennung werden im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht (Satz 2). Für Gebiete, die von der Landesregierung entsprechend § 26g Abs. 1 BbgNatSchG ausgewählt und im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht worden sind, gelten nach § 26c Abs. 2 Satz 1 BbgNatSchG über die Verweisungsvorschriften des § 26c Abs. 1 Satz 3 BbgNatSchG und § 26d Abs. 6 BbgNatSchG u.a. die Regelungen des § 26d Abs. 3 bis 5 BbgNatSchG entsprechend, die ihrerseits die Bestimmungen der Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL umsetzen. In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL sieht § 26d Abs. 3 vor, dass ein Projekt bei negativem Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung (vgl. § 26d Abs. 1 und 2 BbgNatSchG; Art. 6 Abs. 3 FFH-RL) nur zugelassen werden darf, soweit es erstens aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art notwendig ist und zweitens zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. Für den Fall, dass von dem Projekt innerhalb eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung prioritäre Biotope oder prioritäre Arten betroffen werden, bestimmt § 26d Abs. 4 BbgNatSchG, dass als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder den maßgeblichen günstigen Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt geltend gemacht werden können (Satz 1); sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über die oberste Naturschutzbehörde und das für Naturschutz zuständige Bundesministerium eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat (Satz 2). Nach § 26d Abs. 5 Satz 1 BbgNatSchG sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes „N...“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen, wenn ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden soll (Satz 1). § 26d Abs. 5 Satz 2 BbgNatSchG schreibt die Unterrichtung der Kommission über die getroffenen Maßnahmen vor.

Dafür, dass die erwähnten Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar sein könnten, sind Anhaltspunkte nicht vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Indem der Landesgesetzgeber die zur Umsetzung des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL geschaffenen Regelungen des § 26d Abs. 4 und 5 BbgNatSchG über die Verweisungsvorschriften des § 26c Abs. 1 Satz 3 BbgNatSchG und § 26d Abs. 6 BbgNatSchG auf Gebiete, die von der Landesregierung entsprechend § 26g Abs. 1 BbgNatSchG ausgewählt und im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht worden sind, für entsprechend anwendbar erklärt, gleicht er den vorgezogenen Schutz für gemeldete Gebiete dem nach der Aufnahme in die von der Kommission nach Art. 4 Abs. 2 FFH-RL festgelegte Liste geltenden Schutzregime an. Durch die entsprechende Anwendbarkeit der materiell-rechtlichen Anforderungen des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL sowie die verfahrensrechtliche Einbindung der Kommission in den Fällen, in denen prioritäre Biotope oder prioritäre Arten von einem Projekt betroffen werden, hat der Landesgesetzgeber sichergestellt, dass die vom Europäischen Gerichtshof herausgearbeitete Funktion des vorgezogenen Schutzes der in die nationalen Vorschlagslisten aufgenommenen Gebiete, nämlich die Entscheidungsgrundlage der Kommission bei der Erstellung des Entwurfs einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zu bewahren, erfüllt wird. Der geordnete Entscheidungsprozess der Kommission bei der Auswahl der Gebiete wird durch die Zulassung eines Vorhabens unter den in Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL genannten Voraussetzungen nicht in Frage gestellt. Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 7. September 2005, BVerwGE 124, 201, 207 f., und vom 31. Januar 2006, NVwZ 2006, 823, 824) ist deshalb davon auszugehen, dass die Anlegung der materiellrechtlichen Maßstäbe des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL in aller Regel eine Schutzmaßnahme darstellt, die im Hinblick auf das mit der Richtlinie verfolgte Erhaltungsziel geeignet ist, die erhebliche ökologische Bedeutung eines Gebiets zu wahren.

Auch die weiteren nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes an das innerstaatliche Recht zu stellenden Anforderungen sind gewahrt, da die sich aus § 26d Abs. 3 bis 5 BbgNatSchG in Verbindung mit § 26c Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 BbgNatSchG und § 26d Abs. 6 BbgNatSchG ergebenden Verfahrensmodalitäten nicht ungünstiger sind als die, die für gleichartige innerstaatliche Situationen gelten, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte weder praktisch unmöglich machen noch übermäßig erschweren (vgl. EuGH, Urteil vom 14. September 2006, a.a.O., Rn. 50). Denn der vorgezogene Schutz der gemeldeten FFH-Gebiete nach den erwähnten Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ist in seiner Zielrichtung mit demjenigen vergleichbar, der im deutschen Naturschutzrecht durch eine einstweilige Sicherstellung zu schützender Teile von Natur und Landschaft bewirkt wird (vgl. § 22 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG; § 27 BbgNatSchG). Dabei geht es darum, den „Status quo“ des betreffenden Landschaftsbestandteiles vorübergehend gegen Veränderungen zu schützen, die die Zwecke der ins Auge gefassten Unterschutzstellung beeinträchtigen oder gar vereiteln würden. Dieser Sicherungszweck schließt es nach allgemeiner Ansicht jedoch nicht aus, dass Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten eröffnet werden, um insbesondere den betroffenen Eigentümerpositionen (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) Rechnung zu tragen (vgl. z.B. OVG Saarlouis, Urteil vom 9. Dezember 2005, NVwZ-RR 2007, 17, 18, 20). Eine solche Ausnahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Vorhaben voraussichtlich auch nach endgültiger Unterschutzstellung zuzulassen sein wird. Dass die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte durch die landesrechtlich angeordnete vorgezogene Anwendung des nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL vorgesehenen Schutzregimes weder praktisch unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert wird, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

Auch kommt dem Schreiben der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission vom 22. November 2006 eine Bedeutung in dem hier vorliegenden Zusammenhang zu.

Freilich hat nach Lage der Akten die angefragte Kommission keine Stellungnahme nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL abgegeben und wollte dies auch nicht tun. Es liegt lediglich das erwähnte Schreiben vom 22. November 2006 vor, in dem unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Art. 6 Abs. 4 FFH-RL „formal gesehen nicht anwendbar“ sei. Der Eindruck einer förmlichen Stellungnahme gemäß Art. 6 Abs. 4 FFH-RL sollte offenbar bewusst vermieden werden. Absender des Schreibens ist nicht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, sondern die Generaldirektion Umwelt, d.h. eine der Vorbereitung und Durchführung der Amtstätigkeit der Kommission dienende Dienststelle (vgl. Art. 21 der Geschäftsordnung der Kommission vom 29. November 2000, ABl. Nr. L 308 vom 8.12. 2000, S. 26). In dem Schreiben wird an keiner Stelle die Auffassung der Kommission, sondern durchgehend nur diejenige der „Kommissionsdienststellen“ mitgeteilt. Das Schreiben unterscheidet sich in dieser Hinsicht auffällig von den förmlichen Stellungnahmen gemäß Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie, die in der Praxis – wie sich unter Heranziehung der von der Generaldirektion Umwelt im Internet veröffentlichten Stellungnahmen ersehen lässt (vgl. http://ec.europa.eu/environment/nature/nature conservation/eu_nature_legislation/specific_articles/art6/index_en.htm), regelmäßig im Namen der Kommission der Europäischen Gemeinschaft abgegeben werden. In Übereinstimmung mit dieser Praxis wird in dem von den Kommissionsdienststellen herausgegebenen „Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der ‚Habitat-Richtlinie’ 92/43/EWG“ von Januar 2007 unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 2006 in der Rechtssache C-244/05 ausdrücklich darauf hingewiesen (S. 26 f.), dass „die Kommission nur dann eine Stellungnahme gemäß Artikel 6 Absatz 4 abgeben“ würde, „wenn es sich [um] Gebiete handelt, die in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgeführt sind“. Diese Verfahrenspraxis der Kommission ist folgerichtig, da Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vor der Aufnahme des betreffenden Gebietes in die Gemeinschaftsliste nicht unmittelbar anwendbar ist.

Obwohl das Schreiben der Generaldirektion Umwelt vom 22. November 2006 den verfahrensrechtlichen Anforderungen der Ausnahmeregelung nach Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie nicht genügt, kommt ihm im vorliegenden Verfahren durchaus rechtliche Relevanz zu. Denn die Anwendung der landesrechtlichen Regelung des § 26d Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 BbgNatSchG, bei denen es sich – wie dargelegt – um die vom Europäischen Gerichtshof geforderten „Modalitäten der Durchführung“ handelt, setzt auch für Gebiete, die von der Landesregierung entsprechend § 26g Abs. 1 BbgNatSchG ausgewählt und im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht, aber von der Kommission noch nicht in die Gemeinschaftsliste aufgenommen worden sind, die Einholung einer Stellungnahme der Kommission voraus. Da das Landesrecht die Kommission jedoch nicht zu einer nach dem Gemeinschaftsrecht nicht vorgesehenen Verfahrensweise verpflichten kann, ist § 26d Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 BbgNatSchG gemeinschaftskonform dahingehend auszulegen, dass als „Stellungnahme der Kommission“ nicht nur eine förmliche Stellungnahme gemäß Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL, sondern auch jede andere der Kommission zuzurechnende Äußerung in Betracht kommt, durch die sichergestellt ist, dass die Entscheidungsgrundlage der Kommission bei der Erstellung des Entwurfs einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nicht beeinträchtigt und damit die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes herausgearbeitete Funktion des vorgezogenen Schutzes der gemeldeten Gebiete erfüllt wird.

Das Schreiben der Generaldirektion Umwelt vom 22. November 2006 genügt diesen Anforderungen. In dem von dem Generaldirektor unterzeichneten Schreiben wird ausgeführt, dass die Kommissionsdienststellen der Ansicht seien, dass sie im Ergebnis ihre Position betreffend das vorgeschlagene Abbauprojekt angeben könnten. Dies wird damit begründet, dass sechs Gemeinschaftslisten bereits angenommen worden seien (Makaronesische, Alpine, Kontinentale, Boreale und Mediterrane) und hinsichtlich der EU-15 Mitgliedstaaten bereits relativ komplett seien. Die festgestellten Mängel würden von den betreffenden Mitgliedstaaten bearbeitet, die ergänzende Gebiete vorgeschlagen hätten, deren Aufnahme in die Gemeinschaftslisten derzeit anstehe. Die Kommissionsdienststellen hielten die sechs Gemeinschaftslisten von einem funktionalen Gesichtspunkt aus für komplett und die von Deutschland vorgeschlagene ergänzende Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung für vollständig. Daher sei es den Kommissionsdienststellen möglich, einen „ökologischen Vergleich“ und „wissenschaftliche Beurteilungen“ durchzuführen, um die Kohärenz von N...sicherzustellen. Im Ergebnis seien die Kommissionsdienststellen der Ansicht, dass das Projekt der Beseitigung der L...zur Fortführung des Tagebaus C..., wie in den von den deutschen Behörden übermittelten Unterlagen dargestellt, durchgeführt werden könnte, wenn Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie anwendbar wäre. Es liege tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse (insbesondere Arbeitsplatzsicherung) an der Durchführung des Projekts vor, keine der untersuchten Alternativen sei für geeigneter befunden worden, und Deutschland werde die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen rechtzeitig durchführen, damit sichergestellt sei, dass die Gesamtkohärenz von N...gewahrt werde. Auf der letzten Seite des Kommissionsschreibens wird ferner hervorgehoben, dass die Stellungnahme „wahrscheinlich im Verfahren nach Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie“ von der Kommission abgegeben worden wäre, wenn diese Bestimmung anwendbar wäre.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass sich die zuständigen Kommissionsdienststellen in der Lage gesehen haben, die Vereinbarkeit des Vorhabens der Beseitigung der L...sowohl mit dem Ziel der Erstellung einer vollständigen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung als auch mit den Anforderungen des Schutzregimes der Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL zu prüfen, und dass sie das Ergebnis ihrer Prüfung, dem zufolge das Projekt aus fachlicher Sicht genehmigungsfähig sei, der Planfeststellungsbehörde mitgeteilt haben. Bei einer derartigen Sachlage hat der Senat keine Zweifel, dass das verfahrensrechtliche Erfordernis einer „Stellungnahme der Kommission“ im Sinne des § 26d Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 BbgNatSchG erfüllt ist“.

Dieser Auffassung ist nach Überprüfung zu folgen und wurde auch in dem Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 27. August 2019 (– 11 S 74.16 –, juris, Textziffer 2.4.1.1. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2015 – 9 C 3.16 –) bestätigt.

5.4. Die mit Blick auf das umschriebene Schutzregime gebotene nachvollziehbare Rechtmäßigkeitsprüfung (vgl. zu diesem Begriff: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2019 – 11 S 74.16 –) fällt zu Lasten der Klägerin aus. Im hier in Rede stehenden Planfeststellungsbeschluss wurde weder der Eingriffsumfang noch der Umfang der für die Kohärenz erforderlichen Maßnahmen fehlerhaft bestimmt.

In einem ersten Schritt bedarf es einer den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL genügenden Ermittlung des Umfangs der durch die geplante Beseitigung des Teichgebiets zu erwartenden Beeinträchtigung der für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele.

Denn der Europäische Gerichtshof (z.B. Urteil vom 14. Januar 2016 – C-399/14 –, juris, Rn. 56 f., 49 f.) hat klargestellt, dass auch in allen Fällen, in denen entsprechend Art. 6 Abs. 4 FFH-RL ein mit den Erhaltungszielen des betreffenden Gebiets unvereinbares Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses durchgeführt werden muss (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 11. September 2012 – C-43/10 –, Rn. 114), eine den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL genügende Prüfung erforderlich ist, weil die Prüfung etwaiger zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und der Frage, ob weniger nachteilige Alternativen bestehen, eine Abwägung mit den Gebietsbeeinträchtigungen erfordert, die mit dem Plan oder Projekt verbunden sind. Außerdem müssen die Gebietsbeeinträchtigungen genau ermittelt werden, um die Art etwaiger Ausgleichsmaßnahmen bestimmen zu können (EuGH, Urteil vom 16. Februar 2012 – C-182/10 – juris, Rn. 74). Eine solche nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL durchzuführende angemessene Prüfung eines Projekts auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet setzt voraus, dass unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte des Projekts zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteile vom 4. März 2010 – C-241/08 – juris, Rn. 69, vom 24. November 2011 – C-404/09 – juris, Rn. 99, und vom 11. September 2012 – C-43/10 – juris, Rn. 112 und 113). Die Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL darf nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der in dem betreffenden Schutzgebiet geplanten Arbeiten auszuräumen (Urteil vom 15. Mai 2014 – C-521/12 – juris, Rn. 27).

Sodann bedurfte es in einem weiteren Schritt der Feststellung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen zur „Kohärenzsicherung“ im Rahmen des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL. Hinsichtlich der insoweit zu beachtenden Grundsätze und materiellen Anforderungen ist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 12. März 2008 – 9 A 3/06 –, juris, Rn. 196 ff., und vom 9. Februar 2017 – 7 A 2/15 –, juris, Rn. 418 ff.) zu verweisen:

Danach erschließt sich der Begriff der Ausgleichsmaßnahme zur Kohärenzsicherung im Sinne des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL daraus, dass FFH-Gebiete ein zusammenhängendes ökologisches Netz bilden sollen, das einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse wahren soll (vgl. Art. 3 FFH-RL). Führt ein Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung geschützter Gebietsbestandteile mit der Folge, dass das Gebiet diese Funktion nicht mehr voll wahrnehmen kann, muss diese Funktionseinbuße durch in Art und Umfang entsprechende Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. Der Funktionsbezug ist das maßgebliche Kriterium insbesondere auch zur Bestimmung des notwendigen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Gebietsbeeinträchtigung und Kohärenzsicherung. Eines unmittelbaren örtlichen Zusammenhangs bedarf es nicht zwingend, vielmehr genügt, dass die Einbuße ersetzt wird, die das Gebiet hinsichtlich seiner Funktion für die biogeographische Verteilung der beeinträchtigten Arten und Lebensräume erleidet. In zeitlicher Hinsicht muss zumindest sichergestellt sein, dass ein Gebiet noch nicht irreversibel geschädigt ist. In diesem Fall ist hinnehmbar, dass die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden.

Hinsichtlich der Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme genügt eine nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit. Angesichts mit diesem Prozess regelmäßig verbundener Unwägbarkeiten kann diesbezügliche Gewissheit nicht verlangt werden, sondern nur eine prognostische Abschätzung. Schon mit Rücksicht hierauf verfügt die Planfeststellungsbehörde bei der Entscheidung über Kohärenzsicherungsmaßnahmen über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass Beeinträchtigung und Kompensation stets qualitative Unterschiede aufweisen. Infolgedessen können beide nur wertend miteinander verglichen werden. Jedenfalls soweit naturschutzfachlich allgemein anerkannte standardisierte Maßstäbe und rechenhaft handhabbare Verfahren fehlen, muss der Planfeststellungsbehörde auch unter diesem Gesichtspunkt eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zuerkannt werden. Das Gericht hat seine Prüfung insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle zu beschränken. Um diese vornehmen zu können, muss allerdings die Eingriffs- und Kompensationsbilanz im Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar offengelegt werden. Entsprechendes gilt auch für die vorrangig naturschutzfachlich geprägte Abgrenzung von Kohärenz- und Standardmaßnahmen (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 7 A 2/15 –, juris, Rn. 421 ff.).

Kohärenzmaßnahmen können auch im betroffenen oder einem anderen FFH-Gebiet vorgesehen werden. Da sie gezielt plan- bzw. projektbedingte Beeinträchtigungen ausgleichen sollen, sind sie aber prinzipiell zusätzlich zu den Standardmaßnahmen des der Erhaltung (Art. 6 Abs. 1 FFH-RL) und der Vermeidung von Verschlechterungen und Störungen (Art. 6 Abs. 2 FFH-RL) dienenden Gebietsmanagements zu ergreifen (BMVBW-Leitfaden, S. 66). Wenn ein Gebiet unter Schutz gestellt wurde, um den Erhaltungszustand eines Lebensraums, der bei Meldung des Gebiets nicht günstig war, wiederherzustellen, können auch der Verbesserung des ungünstigen Erhaltungszustands dienende Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 1 FFH-RL geboten sein und damit als Kohärenzmaßnahmen ausscheiden. Die Ausweisung besonderer Schutzgebiete nach der Habitatrichtlinie dient, wie schon die Definition des Begriffs „Erhaltung" in Art. 1 Buchst. a FFH-RL zeigt, nicht nur zur Wahrung, sondern auch zur Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse (vgl. 6. Erwägungsgrund der Habitatrichtlinie; EU-Kommission, N...-Gebietsmanagement, S. 16 f.). Für FFH-Gebiete kann insoweit nichts anderes gelten als für Vogelschutzgebiete, für die der Europäische Gerichtshof bereits entschieden hat, dass sich der Schutz des Gebiets nicht auf die Abwehr schädlicher Einflüsse des Menschen beschränken darf, sondern je nach Sachlage auch positive Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Gebietszustands einschließen muss (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 – C-418/04, Kommission gegen Irland –, Rn. 154). Auf der anderen Seite sind nicht alle Maßnahmen, die der Verbesserung eines Lebensraums oder einer Art dienen, die sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden, durch Art. 6 Abs. 1 oder 2 FFH-RL geboten.

Welche Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen unabhängig von dem Vorhaben durchzuführen sind, ergibt sich aus den gemäß § 32 Abs. 5 BNatSchG für das jeweilige Gebiet aufzustellenden Managementplänen, die die Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 und 2 FFH-RL konkretisieren können. Fehlen im Zeitpunkt der Planfeststellung derartige Managementpläne, kann dies allerdings nicht bedeuten, dass Entwicklungsmaßnahmen nicht getroffen werden müssen und deshalb als Kohärenzmaßnahmen zur Verfügung stehen. Denn das „Ob" der nach Art. 6 Abs. 1 FFH-RL nötigen Maßnahmen steht nicht im Ermessen der Mitgliedstaaten (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Mai 2007 – C-508/04, Kommission gegen Österreich –, Rn. 76, 89). Regelungs- und Entscheidungsspielräume haben die nationalen Behörden dagegen hinsichtlich der im Rahmen der Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 1 FFH-RL einzusetzenden Mittel und technischen Entscheidungen (EuGH, Urteil vom 10. Mai 2007 – C-508/04 –, Rn. 76). Für die Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL impliziert der Begriff „geeignet", dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Bestimmung über ein Ermessen verfügen (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – C-399/14 –, Rn. 40). Der Mitgliedstaat muss daher nicht für jeden Lebensraumtyp und jede Art den festgelegten Erhaltungszielen entsprechend sofort und umfassend einen günstigen Erhaltungszustand wiederherstellen. Er darf – im Rahmen der für das jeweilige Schutzgebiet bestimmten Erhaltungsziele – Prioritäten festlegen nach Maßgabe der Wichtigkeit des Gebiets für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines Lebensraumtyps oder einer Art und für die Kohärenz des Netzes „N..." sowie danach, inwieweit das Gebiet von Schädigung oder Zerstörung bedroht ist (Art. 4 Abs. 4 FFH-RL).

Dass Maßnahmen zugleich dazu dienen, etwa im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Beeinträchtigungen des Naturhaushalts zu kompensieren, stellt ihre Eignung als Kohärenzsicherungsmaßnahmen ebenfalls nicht infrage; allerdings muss gewährleistet sein, dass keine Doppelanrechnung auf tatsächlich verschiedene Beeinträchtigungen erfolgt (BVerwG, Urteil v. 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rn. 203).

5.5. Die Ermittlung des Eingriffsumfangs im wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss und die Feststellungen der erforderlichen kohärenzgeeigneten Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich der betroffenen prioritären und sonstigen Arten des Anhangs II der FFH-RL und der Lebensräume des Anhangs I der FFH-RL genügen den genannten Anforderungen.

5.5.1. Zum Eremitenkäfer (Eremit)

Soweit die Klägerin eine fehlerhafte Ermittlung des diesbezüglichen „Eingriffsumfangs“ durch den Planfeststellungsbeschluss rügt, ist ihr nicht zu folgen.

Ausweislich der Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses zur Gebietsbeschreibung (S. 140) und zu den Auswirkungen des Vorhabens (S. 148 f.) wurde das FFH-Gebiet auf eine Fundmeldung im September 2003 hinsichtlich des Eremiten „flächendeckend auf mögliche Verdachtsbäume hin untersucht“. Bestätigt worden seien dabei vier der fünf gemeldeten Verdachtsbäume. Im Sommer 2004 wurden 27 Höhlenbäume einschließlich der genannten Verdachtsbäume „tiefergehend untersucht“, wobei die Besiedelung eines der Bäume durch den Eremiten nachgewiesen werden konnte. Zwar sei an vier anderen Verdachtsbäumen kein solcher Nachweis gelungen, aufgrund vorgefundener Spuren sei aber auch für diese von einer kleineren Eremitenpopulation auszugehen gewesen. Bei drei weiteren Bäumen sei eine Besiedelung nicht mit absoluter Sicherheit auszuschließen gewesen. Insgesamt seien somit seinerzeit bis zu acht Höhlenbäume potentiell vom Eremiten besiedelt gewesen.

Zwar macht die Klägerin geltend, angesichts des dendroentomologischen-mykologischen Potentials des Gehölzbestandes des L...Teichgebiets sei von einem dauerhaft sicheren Lebensraum für den Eremiten hinsichtlich sämtlicher dort als A 1 bis A 3 ausgewiesener Altholzbestände von 35,7 ha auszugehen. Dem trägt der Planfeststellungsbeschluss jedoch Rechnung. Denn er geht von einem durch eine Gewässerbeseitigung entstehenden Verlust von langfristig als Lebensraum für den Eremiten geeigneten Altholzbeständen auf einer Fläche von 35,7 ha aus (vgl. S. 301 des Planfeststellungsbeschlusses; hierauf Bezug nehmend bereits VG Cottbus, Beschluss vom 28. Februar 2007 – 3 L 469/06 –, S. 33 EA).

Soweit die Klägerin weiterhin geltend macht, es sei „möglich“, dass der Lebensraumverlust im Bereich der L...sogar noch größer ausfalle, da sich die von der Beigeladenen in Teilbereiche untergliederten Eingriffsflächen überschnitten, „nicht ausgeschlossen“ sei, dass auch die mit E 3 bis E 5 bezeichneten Areale als Lebensraum des Eremiten in Betracht kämen, dann würde der Eingriffsumfang 54,8 ha betragen, sind diese hier nicht hinreichend untersetzt (vgl. auch die entsprechenden Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 28. Februar 2007, a.a.o., S. 33, zu einem angeblich größeren dortigen Altholzbestand).

Die im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Kompensationsmaßnahmen sind auch nicht unzureichend zur Kompensation dieses Eingriffs.

Das Kompensationskonzept des Planfeststellungsbeschlusses sieht hier drei spezifische Umsetzungsmaßnahmen vor: a) für das Gebiet der G... durch Verbringung der (potentiellen) Verdachtsbäume des L...Teichgebiets (kurzfristig wirkend); b) auf einer Fläche von 34,2 ha zukünftig auf eine forstwirtschaftliche Nutzung zu verzichten, zur Schaffung von Totholz in der S...(mittelfristig wirksam) und c) die Entwicklung potentieller Lebensräume für den Eremiten durch sukzessiven Waldumbau auf einer Fläche von 16,2 ha vor (langfristig wirksam).

Soweit die Klägerin pauschal geltend macht, „nach Einschätzung“ M...sei der Habitatverlust des L...Teichgebiets „in keiner Weise ausgleichbar“, fehlt es an substantiierten Darlegungen, warum eine hinreichende Kompensation in den genannten Bereichen der S...nicht möglich sein soll. Konkrete Mängel der die Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen bestätigenden fachgutachterlichen Stellungnahmen werden nicht benannt.

Ausweislich des Auslegungsleitfadens der Europäischen Kommission zu Art. 6 Abs. 4 der FFH-RL (S. 16, 20) gehören grundsätzlich auch Wiederherstellungs- und Verbesserungsmaßnahmen in bestehenden Gebieten, die die Erfüllung der für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele sicherstellen, zu den geeigneten Ausgleichsmaßnahmen (vgl. dazu auch die diesbezüglichen Ausführungen im durch das Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg – 2 S 25/07 –, juris, Rn. 52 ff.).

Zu Unrecht beanstandet die Klägerin, das Land Brandenburg sei gemäß § 6 Nr. 4 der Verordnung über das Naturschutzgebiet „B...“ vom 21. Mai 2003 bereits zu einer entsprechenden forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dieses Gebiets verpflichtet gewesen, so dass eine Anrechnung dieser Maßnahme nicht in Betracht komme, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12. März 2008 – 9 A 3.06 –, juris, Rn. 203) Kompensationsmaßnahmen über rechtlich bereits bestehende Entwicklungsverpflichtungen hinausgehen müssten. Denn in § 6 Nr. 4 dieser Verordnung ist als Ziel nur vorgegeben, dass „die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung eine naturnahe Waldentwicklung mit langfristiger Erhöhung des Anteils an stehendem und liegendem Totholz auf mindestens zehn Prozent des Bestandsvorrates ermöglichen“ solle. Es kann dahinstehen, ob der auf einer Fläche von 16,2 ha vorgesehene sukzessive Waldumbau danach schon als Maßnahme zur Entwicklung des Gebietes erforderliche Maßnahme durchzuführen gewesen wäre. Denn jedenfalls soweit der Planfeststellungsbeschluss (S. 301) das gänzliche Unterbleiben forstwirtschaftlicher Nutzung auf einer Fläche von 34,2 ha vorsieht, um dem Eremiten und anderen Totholzinsekten langfristig einen geeigneten Lebensraum zu bieten, geht das über die Entwicklungsverpflichtung in § 6 Abs. 4 der genannten Verordnung hinaus. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin angeführten Entwicklungsziele des SPA-Gebietes „S...“ (ABl. Nr. 34 vom 31. August 2005, S. 828 ff.), zu denen – ohne konkrete Verortung in einem bestimmten Teil des sehr großen Gebietes – die Erhaltung und Wiederherstellung „großflächiger intakter Bruchwälder“ und von Altholzbeständen gehört. Die außerhalb der S...vorgesehene Kompensation durch Verbringung der (potentiellen) Verdachtsbäume des L...Teichgebiets in das Gebiet der G...trifft dieser Einwand ebenfalls nicht.

Eine unzureichende Kompensationsregelung ergibt sich auch nicht aus dem Verweis auf die „Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung (HVE 2003)“ des Landes Brandenburg (Anhang 4, S. 62), wonach es mit Blick auf die Wertigkeit und lange Entwicklungsdauer feuchter Bruchwälder in Alt- und Totholzbestände der Kompensation in einem flächenmäßig weitaus größeren Umfang bedürfe, im Minimum unter Anlegung des Faktors 4. Dabei kann offen bleiben, inwiefern die HVE 2003 mit Blick auf das Vorliegen entsprechender fachgutachterlicher Untersuchungen, die es der Planfeststellungsbehörde erlaubt haben, die Angemessenheit der Kompensation auf Grundlage der konkret ermittelten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, überhaupt relevant sein können. Denn maßgeblich für die Frage des Umfangs des Kohärenzausgleichs ist allein der Ausgleich der Funktionseinbuße (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 – 9 A 3.06 –, juris, Rn. 199). Dass der hier vorgesehene Ausgleich dem nicht genügte, vermag der Verweis auf ein in den HVE 2003 vorgeschlagenes, abweichendes Ausgleichsverhältnis jedenfalls nicht zu begründen.

Soweit die Klägerin unter Verweis auf das entsprechende Verlangen in der Stellungnahme der Kommission vom 22. November 2006 rügt, die bislang unterbliebene Nachmeldung der Ersatzflächen als prioritäres FFH-Gebiet zum Schutz des Eremiten stelle ein „erhebliches Kompensationsdefizit“ dar, fehlt es schon an diesen Schluss rechtfertigenden Darlegungen. Der Planfeststellungsbeschluss geht ausdrücklich davon aus, dass die zur Sicherung der Kohärenz von der Kommission geforderte Nachmeldung einzelner Kompensationsgebiete als FFH-Gebiet im Rahmen des nationalen Prozesses von der Planfeststellungsbehörde zur gegebenen Zeit in die Wege geleitet werde (S. 205). Dass diese Nachmeldung nicht schon im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung erfolgt sein muss, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 14. April 2011 – 4 B 77.09 –, juris, Rn. 21). Dieses hat ausgeführt: „Je nach Art der Beeinträchtigung und der zum Ausgleich vorgesehenen Maßnahmen kann es funktionsbezogen aber auch geboten sein, dass die erforderlichen Maßnahmen bereits vor dem Beginn der Vollzugsmaßnahmen eingeleitet oder wirksam werden. Das gilt auch, wenn die Kohärenz des Netzes „N..." – wie hier – durch Integration neuer Flächen in das Schutzgebietsnetz gesichert werden soll. Auch insoweit kann es hingenommen werden, dass die in das Schutzgebietsnetz zu integrierenden Flächen im Zeitpunkt der Genehmigung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL noch nicht in die Liste gemäß Art. 4 Abs. 2 FFH-RL aufgenommen und der Kommission auch noch nicht nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL nachgemeldet worden sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Planfeststellungsbehörde sichergestellt hat, dass im Ergebnis alle Maßnahmen ergriffen werden, die notwendig sind, um die globale Kohärenz von N...zu schützen.“

Soweit die Klägerin ferner beanstandet, ausweislich der zwischenzeitlich vorliegenden Monitoring-Berichte seien die wenigen tatsächlich ergriffenen Maßnahmen zur Bewahrung des Eremiten sowohl hinsichtlich der Umsiedlung in die G... als auch für das vermeintliche Kompensationsareal S...misslungen, rechtfertigt das schon deshalb keine andere Beurteilung, weil es hierauf mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2006 nicht ankommt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach den damaligen wissenschaftlich untersetzten Kenntnissen und im Zeitpunkt der seinerzeitigen behördlichen Entscheidung unter Beachtung der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative als ausreichend anzusehen waren (vgl. zu allem: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2019 – 11 S 74/16 –). Dies ist hier zu bejahen.

Wenn die Klägerin unter Hinweis auf den Artikel von Theunert in Naturschutz und Landschaftsplanung 2016, S. 168 ff. anmerkt, das Kompensationsprogramm sei von Anfang an ungeeignet, da hinreichende Baumvorkommen nicht vorhanden gewesen seien; die Aufstellung der Baumstämme fehlerhaft erfolgt sei und natürliche Feinde vorhanden gewesen seien, ist festzuhalten, dass einerseits die Besiedlung andere Bäume durch die Art selbst möglich ist (vgl. Dipl.-Biol. T. Martschei in der Stellungnahme vom 24. April 2007 (Anl. Beigel 16 in dem Verfahren - 11 S 74.16) und das Gebiet der G... als idealer Standort für ein Ansiedlungsgebiet nach fachgutachterlicher Suche ausgewählt wurde. Dort fanden sich bei 532 Bäumen 40 Hohlbäume mit einem Potenzial zur Besiedlung und 20 zeigten eine beginnende Höhlenbildung. Die Anzahl der Höhlenbäume ist steigend (Dr. Ing. Christoph Gerstgraser in Natur und Landschaftsplanung 12/2012.). Auch ist dem Ansatz zu folgen, dass es nicht allein um den Individuenschutz, sondern darum geht, die Population aus dem Teichgebiet langfristig zu sichern. Dies kann auch dadurch geschehen, dass ein vorhandenes Vorkommen an einem anderen Standort gestärkt und unterstützt wird (vgl. Martschei, a.a.O.). Schließlich untersetzt der hierzu letztverfügbare Bericht zur Umsetzung der FFH-Kohärenzsicherungsmaßnahmen für die Gewässerstilllegung (Gerstgraser Ingenieurbüro für Renaturierung, Stand 31.12.2017), die Annahme der Geeignetheit der Maßnahme. Danach wurde eine Zunahme der Höhlenbäume festgestellt (90 zu 40); auch ist die Anzahl der eremitenrelevanten Bäume angestiegen (mittlerweile 11, aktuell sieben Brutbäume, ebd., S. 13).

5.5.2. Zur Grünen Keiljungfer

Unzutreffend ist die Annahme der Klägerin, der Beklagte habe bei der Feststellung des „Eingriffsumfangs“ des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2006 „bergbaubedingte Vorbelastungen“, d.h. die Abriegelung der L..., insbesondere des H...im Jahre 1992, und die 1998 erfolgte Grundwasserabsenkung berücksichtigen müssen.

Zwar ist für Pläne oder Projekte, die ein Schutzgebiet „einzeln oder im Zusammenhang mit anderen Plänen und Projekten“ erheblich beeinträchtigen können, gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen erforderlich. Die hiernach gebotene Summationsbetrachtung betrifft jedoch nicht die Auswirkungen bereits umgesetzter Vorhaben oder bisheriger Nutzungen; diese sind vielmehr als Vorbelastung in die Verträglichkeitsprüfung einzubeziehen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. extra Urteil vom 9. Februar 2017 – 7 A 2.15 –, juris, Rn. 220; s. auch Beschlüsse vom 10. November 2009 – 9 B 28/09 –, juris, Rn. 2 f. und vom 5. September 2012 – 7 B 24/12 –, juris, Rn. 7, 12; vgl. ferner EuGH, Urteil vom 7. September 2004 – Rs. C-127/02 –, juris, Rn. 39 ff. sowie Urteil vom 24. November 2011 – Rs. C-404/09 –, juris, Rn. 103; Möckel in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Auflage, § 34 BNatSchG, Rn. 97 ff.). Angesichts dessen waren bergbaubedingte Vorbelastungen, wie die angeführte, auf Grundlage entsprechender Genehmigungsentscheidungen realisierte Abriegelung der L..., insbesondere des H..., im Jahre 1992, die 1998 erfolgte Grundwasserabsenkung oder etwaige Auswirkungen der bergbaulichen Betriebspläne nicht in die Eingriffsbilanz des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2006 einzubeziehen. Die Beigeladene hat zu der Libellenart ausgeführt, dass deren Larven in Fließgewässern mit kiesigen-sandigen Grund, mäßiger Fließgeschwindigkeit und zumindest stellenweise geringer Beschattung durch Uferbäume ansiedeln. Sauberes Wasser werde bevorzugt. Trotz umfangreicher Untersuchungen konnte die Libellenart lediglich oberhalb der Aufteilung des H...in A... nachgewiesen werden. Angesichts des geringen Bereichs, der durch den Planfeststellungsbeschluss erfasst wird (ein Verlust der Lavialhabitate im Tosbecken des Bifi-Wehres (100 m²) sowie im Teichzuleiter (560 m²) sind die Kompensationsmaßnahmen absolut ausreichend. Es erfolgte einerseits die Umsiedlung der Larven in den Neuen H.... Im Winter 2006/2007 wurden im Kompensationsbereich K9 der S...auch im Zusammenhang mit dem Bau der Teichanlage T...zu L...auf einer Länge von ca. 2500 m geschaffen, die potentielle Lebensräume für die Libellenart darstellen können. Auch erfolgte im Jahr 2008 die Anbindung des Freigrabens an den H.... Dort wurde auf einer Länge von 50 m u.a. kiesiges Substrat und Strukturierungselemente eingebracht. Ferner ist auf die Renaturierung an der S... zu verweisen. Im Kompensationsraum entstanden vielfältige Strömungs- und Substratsverhältnisse, welche die natürlichen Habitate der Grünen Keiljungfer darstellen. Neben den umgebauten Sohlschwellen sind insbesondere die vielen Buhnen entlang der 11 km langen Renaturierungsstrecke einzustellen. So wurde der Lebensraum um ein Vielfaches vergrößert. Während die Grüne Keiljungfer in der S...vor Umsetzung der Renaturierung vor allem innerhalb der Steinpackungen von Sohlgleitern und Brückenbauwerken gefunden wurde, konnte sie im Jahr 2014 an den Erprobungspunkten im Bereich von Steinbuhnen und den Bereichen mit sandig-kiesigen Sohlsubstrat und höheren Fließgeschwindigkeiten etwa im Bereich K1 und im Bereich K3 nachgewiesen werden (vgl. Gerstgraser, Umsetzung der FFH-Kohärenzmaßnahmen für die Gewässerstilllegung L...vom 30. April 2015, S.12 ff). Dem ist die Klägerin inhaltlich nicht entgegengetreten.

Der vorliegende Bericht vom 20. Mai 2019 (hier S. 7) bestätigt die Kohärenzsicherung durch die Umsiedlung der Larven und durch die Erweiterung geeigneter Lebensräume).

5.5.3. Zum Fischotter

Der Ermittlungsumfang wurde zutreffend bestimmt.

Dem Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2006 liegt erkennbar das von Seiten der Beigeladenen zum Gegenstand der Antragsunterlagen gemachte Gutachten des D... vom 21. September 2005 zugrunde. In diesem wurde der Untersuchungsraum und das Untersuchungsobjekt zutreffend erfasst. So wurde nach der Textziffer 2.1 das FFH-Gebiet L...mit insgesamt 306 ha unter Benennung eines Abschnittes des H...(H...) eingestellt. Auch wurden die L...dort als wertvollen Fischotter-Lebensraum beschrieben, der durch das Vorhaben auf Dauer verloren geht. Das Gebiet würde sich durch besondere Schüsselhabitate bzw. Habitatfunktionen sowie eine sehr hohe Sicherheit für Fischotter auszeichnen. Ein „besonders wertvolle Zelle“ im Kontext des fischotterrelevanten Natur 2000 Netzes“ gehe verloren (ebd., Textziffer 5.2.). In dem Gutachten wurde fachlich spezifiziert das Gebiet bewertet und auch im Vergleich zu anderen Jungenaufzuchtsgebiete die Tragfähigkeit des Gebietes mit bis zu drei Muttertieren in Ansatz gebracht. Dieser tragfähige Ansatz ist die Grundlage für die anschließenden Erörterungen für die Maßnahmen zur Konkurrenzsicherung. Soweit die Klägerin vorträgt, die Erhebung sei hinsichtlich des Erfassungszeitraums nicht ausreichend, auch sei der H...nicht hinreichend in die Betrachtung eingestellt worden, zeigt dies nicht auf, dass der gewählte Ansatz für die Kohärenz fehlerhaft wäre. Insoweit ist einzublenden, dass der Gutachter in Ansehung der von ihm dargestellten Erfahrung (vgl. Textziffer 4.1) eine Vergleichsbetrachtung mit ähnlichen Gebieten vorgenommen hat und etwa für eine Fläche von 32 ha Wasserfläche ein Gebiet für eine Jungenaufzucht bestätigt gefunden hat.

Soweit die Klägerin geltend macht, hierbei müssten auch frühere bergbaubedingte Beeinträchtigungen, etwa das Trockenfallen des Steingrubenteichs (Endbericht 1997 FUGRO) und nicht auszuschließende Vergrämungseffekte durch Lärm und Nahrungsmangel für die Otterpopulation durch die im Jahre 1992 erfolgte Abriegelung des H..., berücksichtigt werden, ist auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen zu verweisen, wonach die Auswirkungen dieses lange vor der wasserrechtlichen Planfeststellung umgesetzten Vorhabens nicht in dessen Summationsbilanz einzustellen waren.

Von einem im Planfeststellungsbeschluss unzutreffend zugrunde gelegten Eingriffsumfang ist auch nicht mit Blick auf den Hinweis der Klägerin auszugehen, dass das Fischotter-Monitoring 2006 von a...für Wildökologie und Naturschutz e.U. vom 27. Februar 2007 (a... 2006) auf Seite 3 ausführt, die Gebietsnutzung durch den Fischotter im Untersuchungszeitraum von Dezember 2005 bis Oktober 2006 sei wesentlich vom strengen Winter mit anhaltender Vereisung und dem trockenen Sommer mit verkürzten Fischproduktionszeiträumen geprägt gewesen, was dramatische Auswirkungen auf die Verfügbarkeit von Nahrung und damit die Aufenthaltsschwerpunkte der Fischotter und auch auf die Zusammensetzung der Nahrung gehabt habe. Abgesehen davon, dass hiermit keine – jedenfalls keine substantiierte – Aussage dahingehend getroffen wird, dass sich die Fischotterpopulation im Gebiet der L...insgesamt maßgeblich verändert hatte, wird in diesem Monitoring anschließend auf Seite 71 festgestellt, dass sich bezogen auf den Fischotter die Aussagen im Monitoring 2005 für das Teichgebiet L...„bestätigt“ hätten, dass es sich dabei „um hochwertigen Lebensraum mit artenreicher Nahrung und Jungenaufzucht" handele. Bei dieser Sachlage ist von einem für das Ergebnis relevanten Mangel bei der Feststellung des Eingriffsumfangs in die Fischotterpopulation der L...nicht auszugehen.

Auch sind die im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Kompensationsmaßnahmen ausreichend.

Dies gilt zunächst für die Rüge einer unzureichenden Ermittlung der Aufwertungsfähigkeit der Kompensationsgebiete. Soweit diesbezüglich geltend gemacht wird, im Gutachten von K...zu den Untersuchungen 2005/2006 fänden sich hinsichtlich des M...„keine Hinweise auf eine Begehung der dort bereits vor Vorhabenbeginn vorhandenen (potentiellen) Fischotterhabitate (Gewässer, Rollplätze, Verstecke etc.)“, es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass dieser Bereich bereits vor Realisierung der Ersatzmaßnahmen vom Fischotter genutzt worden sei, dies sei durch die Naturschutzverbände im Planfeststellungs- und anschließenden Gerichtsverfahren vorgetragen worden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werde, lässt dies eine Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Argumenten vermissen. Nicht nur fehlte es dem für die Kompensation vorgesehenem Gebiet an der erforderlichen Struktur, da die Vernetzung zu den P... nicht vorhanden war und das sogenannte M...südwestlich der Friedensteichgruppe vor Beginn der Umgestaltung zu einem großflächigen Feuchtgebietsverbund aus Wiesen bestand (vgl. insbesondere die Luftbilder, Fischotter-Monitoring 2011, S. 54).

Soweit die Klägerin unter Berufung auf das a...Monitoring 2006 eine frühere Nutzung durch Fischotter auch bezüglich der Friedensteichgruppe der P...behauptet und eine kompensatorische Anrechnung deshalb nur begrenzt für zulässig hält, ist darauf hinzuweisen, dass der Planfeststellungsbeschluss – übereinstimmend mit den Feststellungen im genannten Monitoring 2006 betreffend die Friedensteichgruppe im Teilgebiet P...S. 30 f., 71, wonach es sich um einen suboptimal ausgestatteten Fischotterlebensraum handele – diese Auffassung teilt und mit Blick auf die nur geringe Eignung des Gebiets zur Jungenaufzucht dessen Aufwertung zu einem geeigneten Reproduktionsraum für den Fischotter in den Vordergrund stellt (S. 190).

Ein quantitatives und qualitatives Bilanzdefizit für den Fischotter besteht nicht.

Unzutreffend ist schon der Ausgangspunkt, dass dem Verlust von 69 ha Teichen nur eine Ausgleichsfläche von „etwas mehr als 26 ha neu angelegter Stillgewässer in S...und M...“ gegenüberstehe. Denn nach dem Planfeststellungsbeschluss (S. 190 ff.) war – neben den Aufwertungsmaßnahmen zu einem geeigneten Reproduktionsraum für den Fischotter im Bereich der P.../F..., die nach der Karte auf S. 6 des a... Monitoring 2006, wo sie als Nr. 6 P... in dunkelorange gekennzeichnet sind, allein schon eine vergleichbar große Fläche betreffen – die Umgestaltung des südwestlich hiervon gelegenen M... in einen ca. 18 ha großen „schlecht zugänglichen, störungsarmen Reproduktionsraum für den Fischotter“ und die Herstellung einer neuen, ca. 21 ha großen Teichanlage im Teichhinterland der S..., südlich des M..., als neues Nahrungshabitat und zwecks Entstehung von zwei neuen Jungenaufzuchtrevieren für den Fischotter vorgesehen.

Soweit die Klägerin geltend macht, die neu angelegten Teiche würden einige Zeit benötigen, um tatsächlich als Habitat vom Fischotter „akzeptiert“ zu werden, stellt das die im Planfeststellungsbeschluss (S. 194 f.) unter ausdrücklicher Berücksichtigung auch des Zeitfaktors festgestellte Eignung der festgesetzten Kompensationsmaßnahmen, die Bestandszahlen des Fischotters in der Region auf einem konstanten Niveau zu halten und die Kohärenz des Netzes N...zu sichern, weder quantitativ noch qualitativ in Frage.

Die unter Verweis auf das a...Monitoring 2005 erhobene Rüge mit der eine nicht hinreichende qualitative Kompensation für den Verlust des A... als Wanderweg durch den N...beanstandet wird, verkennt die Klägerin, dass der Wanderungskorridor entlang des H...nach dem Planfeststellungsbeschluss (vgl. die Maßnahmenbeschreibung, S. 193 f.) jedenfalls auch durch Schaffung bzw. Aufwertung eines Wanderungskorridors zwischen P...und S...zu kompensieren war. Der nach der Gewässerbeseitigung verbleibende enge Wanderkorridor am H... sollte danach (nur) wegen seiner bedeutsamen Wanderfunktion durch einen fischottergerechten Umbau der bestehenden Durchlassbauwerke aufgewertet werden (S. 194 des Planfeststellungsbeschlusses). Im Übrigen ist auf die diesbezüglichen Ausführungen im Fischotter Monitoring 2006 von a...auf Seite 71 zu verweisen. Danach weise der H...zwar gute Strukturen für den Fischotter auf, es mangele aber an Nahrung, weshalb er fast nicht genutzt werde. Die auf der Habitatausstattung, nicht aber auf quantitativen Nachweisen basierende gute Beurteilung von 2005 könne deshalb nicht mehr aufrechterhalten werden. Demgegenüber müsse u.a. der H...„nach oben“ bewertet werden. Dieser sei nicht nur eine wichtige Migrationsachse für den Otter, sondern auch ein geeignetes Jagdhabitat.

Die Maßnahmen haben den Eingriff quantitativ und qualitativ kompensiert. Mit der Stilllegung der L... sind drei Reviere des Otters verloren gegangen. Diese wurden durch die Anlage von zwei Revieren in der neu geschaffenen Teichgruppe im Kompensationsraum 9, dem Ausbau des M..., wo auf einer Fläche von 12 ha neue Teiche angelegt wurden und durch die Schaffung von Wanderkorridoren/Querungshilfen gut ausgeglichen. In den neuen Revieren wurde eine deutliche Zunahme von Aktivitäten dieser Art festgestellt; auch wurde der Bereich M...als Jungaufzuchtsgebiet angenommen und stellt nunmehr einen sehr attraktiven Lebensraum dar. Auch in der F...führten die Maßnahmen (Schaffung von Inseln/Fachwasserzonen etc. zu einer deutlichen Aufwertung (vgl. zu allem Kranz, Fischottermonitoring 2011 vom 29. Februar 2012, S. 44 ff. sowie Gerstgraser, Umsetzung der FFH-Kohärenzsicherungsmaßnahmen für die Gewässerstilllegung L..., Stand 31.12.2011, Textziffer 5.5.2., wonach in den neu geschaffenen Bereichen drei Otterreviere festgestellt werden konnten und der Wanderkorridor für die Gesamtbilanz zutreffend aufgeführt wurde).

Soweit die Klägerin anführt, nach den von der zuständigen Fachbehörde erstellten Maßgaben der „Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung (HVE 2003)“ habe es wegen der Entwicklungszeiträume, derer es bedürfe, bis die neu angelegten Teiche tatsächlich als Habitat akzeptiert würden, eines Kompensationsaufschlags vom 2,5- bis 6-fachen des Gebietsverlustes für den Fischotter im Bereich der L...bedurft, ist das – wie oben ausgeführt – unzutreffend. Die den Planfeststellungsbeschluss tragende, auf fachwissenschaftliche Begutachtungen der Umstände des konkreten Falles gestützte Annahme, dass die konkret vorgesehenen Maßnahmen geeignet seien, die für den Fischotter entstehenden Funktionseinbußen vollumfänglich auszugleichen, kann durch den Verweis auf derartige allgemeine Hinweise nicht in Zweifel gezogen werden.

Der Einwand, die neu geschaffenen Flächen im Bereich der S...und in K9 würden das von K...als wesentlich angesehene Kriterium der Störungsarmut nicht bzw. nicht in gleicher Weise wie die L...erfüllen, weil der von vornherein wesentlich störungsintensivere S...einem insbesondere durch die Beigeladene selbst seit 2007 aktiv verstärkten Besucherdruck unterliege, hat erkennbar nicht zu negativen Begleiterscheinungen geführt bzw. den Maßnahmen den angestrebten Effekt genommen.

5.5.4. Zur Teichfledermaus

Soweit die Klägerin beanstandet, der Planfeststellungsbeschluss habe der in einer Erfassungs- und Bewertungsstudie der Fledermausfauna von Hoffmeister im Jahre 2000 gebietsbezogen attestierten hohen und lokal sogar sehr hohen Bedeutung des L...Teichgebiets für Fledermäuse „nicht gebührend“ Rechnung getragen, wird die damit vorgenommene Wertung schon nicht weiter substantiiert. Auch wird damit kein spezifisch auf die „Teichfledermaus“ bezogener Aufklärungsmangel dargelegt. Jedenfalls wird im Planfeststellungsbeschluss (S. 142) gar nicht in Abrede gestellt, dass die Teichfledermaus das Untersuchungsgebiet für die Nahrungssuche nutze, vielmehr ausgeführt, eine dortige Reproduktion dieser Art habe nicht festgestellt werden können. Dieser Einschätzung liegt auch gerade die gebietsbezogene Untersuchung der Fledermausfauna von Hoffmeister im Jahre 2000 im Auftrag der Vorhabenträgerin zugrunde, wonach der Hauptteil der Flug- und Jagdaktivitäten der Teichfledermaus außerhalb der Teichgruppe L...und des H...in den P...registriert sei. Anschließend führt Hoffmeister weiter aus, auf diesen Umstand habe er auch in Beantwortung einer gesonderten Anfrage der Planfeststellungsbehörde an die Vorhabenträgerin im Oktober 2005 nochmals hingewiesen. Im Rahmen der Untersuchungen sei auch lediglich ein Individuum des Großen Mausohrs im Waldgebiet zwischen H... und D...gefangen worden. Hinsichtlich der Auswirkungen der Beseitigung der L...auf die Teichfledermaus ist auf die ansonsten nicht weiter in Frage gestellten diesbezüglichen Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss auf S. 151 zu verweisen, hinsichtlich des Jagdverhaltens und der Quartierbedürfnisse der Teichfledermaus auf dessen nicht in Frage gestellte Ausführungen zu den Kompensationsmaßnahmen (S. 195 f.).

Dass es im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens noch weiterer Aufklärung bedurft hätte, wird durch den Verweis darauf, dass der Gutachter Hoffmeister den Status der Teichfledermaus für die gesamte Bundesrepublik „aufgrund erheblicher Wissensdefizite“ als „Gefährdung unbekannten Ausmaßes“ angegeben habe, ebenfalls nicht belegt. Denn es ist schon nicht ersichtlich, dass die angeführten Wissensdefizite – wie die Klägerin meint – gerade auf Kenntnislücken über die Lebensraumansprüche dieser Art beruhen. Unabhängig davon lässt der Einwand auch nicht erkennen, dass und ggf. welche für die Ermittlung des die Teichfledermaus betreffenden Eingriffs durch das geplante Vorhaben relevanten Erkenntnisse trotz der hier durchgeführten, konkret gebietsbezogenen – und insoweit sehr wohl weitergehenden – Untersuchungen der Fledermausfauna im Allgemeinen und der Teichfledermaus im Besonderen wegen welcher Kenntnislücken fehlerhaft oder unzureichend gewesen sein sollten. Der abstrakte Verweis auf die Vorgaben der Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL und eine nach „weitergehenden“ Untersuchungen „zumindest nicht ausgeschlossene“ andere Entscheidung über möglicherweise umfassendere Kompensationsmaßnahmen vermag die Tragfähigkeit der durchgeführten Untersuchungen jedenfalls nicht zu erschüttern (vgl. zu allem OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2018 – OVG 11 S 74.16 –, juris).

Der Ausgleich für den Verlust an Lebensraum für die Teichfledermaus im Bereich der L...durch Vernässung von Flächen entsprechender Größe in der S...mit der Folge der dortigen Zunahme von Insekten und Schaffung eines für diese Art geeigneten Lebensraumes ist hinreichend.

Die Klägerin rügt diesbezüglich unzureichende Aufklärung mit der Begründung, das Kompensationsgebiet „S...nördlich von C...“ sei im Vorfeld „nicht ausreichend“ auf den Umfang des Bestandes von Fledermäusen oder seinen „Sättigungsgrad“ für die Aufnahme von Fledermäusen untersucht und kartiert worden, so dass dessen Aufwertungsfähigkeit insoweit nicht feststellbar sei. Diese Rüge ist unbegründet. Denn weiterer Aufklärung bedurfte es mit Blick auf den Ausgangszustand dieses Gebietes und die dort vorgesehene Kompensationszielstellung nicht. Ausweislich der Gebietsbeschreibung im Planfeststellungsbeschluss (S. 159, Ziffer 3a) war dieser Bereich „durch Flussbegradigungen und eine mangelnde Ausstattung mit Lebensraumtypen und Arten geprägt“ und wurden andere Arten nach Anhang 2 der FFH-RL als Fischotter und Grüne Keiljungfer dort nicht nachgewiesen (Ziffer 3a am Ende). Dass mithin auch die Teichfledermaus dort nicht nachweisbar war, überrascht mit Blick darauf, dass diese „als Bewohner reich strukturierter Gewässerlandschaften“ gilt (Planfeststellungsbeschluss, S. 195 zu d), auch nicht. Ferner wird dort anschließend ausgeführt, mit den im Rahmen des Kompensationskonzepts vorgesehenen Renaturierungsmaßnahmen in der S...und ihrer A..., wie sie zuvor hinsichtlich einzelner Kompensationsbereiche (K 1 bis K 9 auf Seite 167 f.) geschildert worden waren, entstehe „ein optimaler Lebensraum für die Teichfledermaus“. Durch im Einzelnen genannte Wasserbaumaßnahmen solle „mit der großflächigen Vernässung der ehemaligen S...[…] die Zahl der Insekten und damit das Nahrungsangebot für die Teichfledermaus steigen“, so dass aufgrund ihres großen Aktionsradius naturschutzfachlich mit einer zügigen Entdeckung dieses neuen bzw. aufgewerteten Jagdgebietes zu rechnen sei. Außerdem sollten mit der Initialisierung von Auwald und weiteren Gehölzen sowie Fledermauskästen zusätzliche Wohnstubenquartiere für Fledermäuse geschaffen werden. Insgesamt sei die Fläche für aktive Kompensationsmaßnahmen mit 194,1 ha deutlich größer als der durch Gewässerbeseitigung verloren gehende, ca. 130 ha umfassende Kernbereich im L...Teichgebiet; auch qualitativ solle der neue Lebensraum gleichwertig werden. Dass diese Kompensationsmaßnahmen zur Kohärenzsicherung ungeeignet oder unzureichend erscheinen mussten, ist auch auf Grundlage des diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin nicht ersichtlich. Soweit sie rügt, ein nach dem Planfeststellungsbeschluss erforderliches kompensationsbegleitendes Monitoring (auch) der Teichfledermaus in der Folgezeit sei unterblieben, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Danach kommt es hierauf für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2006 nicht an, da insoweit die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Beschlusses maßgeblich ist und der Planfeststellungsbeschluss unter Ziff. VI.4. der Nebenbestimmungen ein umfassendes, fachgutachterlich begleitetes Monitoring mit Erfolgskontrolle (konkret zur Teichfledermaus und den anderen, nach Artenschutzrecht relevanten Fledermausarten Ziff. VI.4.4.11) vorsah. Im Übrigen sind Monitoringberichte die Fledermausfauna betreffend vorhanden (Kelm, Monitoring Fledermausfauna 2010 Kompensationsbereiche K1-k 4/Monitoring Fledermausfauna 2011 Kompensationsbereich 9, wobei in diesen auch Aussagen zur Teichfledermaus zu finden sind).

Soweit die Klägerin geltend macht, mit Blick auf den flächenmäßig größeren Verlust an Lebensraum im Bereich der L...von 130 ha sei bis Ende 2011 von einem „zeitlichen Kompensationsdefizit“ auszugehen, rechtfertigt das ebenfalls keine andere Beurteilung. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass der Auslegungsleitfaden der EU-Kommission zu Art. 6 Abs. 4 FFH-RL (S. 22 zu Ziffer 1.5.6) zeitliche Verzögerungen dann als zulässig ansieht, wenn sichergestellt ist, dass diese das Ziel, „Nettoverluste“ für die globale Kohärenz des Netzes N...zu vermeiden, nicht in Frage stellen. Zudem ist einzustellen, dass die Gewässerstilllegung in vier Etappen und damit die Beeinträchtigung und Reduzierung des Lebensraums sukzessive erfolgte. Im Gegenzug wurden die Kompensationsmaßnahme realisiert. So stellt schon Hofmeister in seiner Stellungnahme vom Oktober 2005 (Bl. 1774 in 3 L 469/06) ein, der Verlust von 50 % der Teilfläche könne einerseits durch die weitestgehend abgeschlossenen Ausgleichsmaßnahmen in der S...und andererseits durch die Nutzung von nahegelegenen Jagdkandidaten kompensiert werden. Der Hauptteil der Jagd- und Flugaktivitäten finde außerhalb der Teilgruppe L...und des H...statt. Auch verweist G...(Umsetzung der FFH Kohärenz-Sicherungsmaßnahmen für die Gewässerstilllegung L..., Stand 31. Dezember 2017, Z. 5.2.2), darauf hin, dass im Bereich K 9 eine reichstrukturierte Gewässerlandschaft entstanden sei (Umsetzung bis Mitte 2007) und durch die komplexe Renaturierung an der S...und ihrer A...die Habitatdiversität erheblich gesteigert worden sei. Insoweit wurden Umsetzungsmaßnahmen für den Zeitraum bis Mitte 2008 in den Bereichen K2, K3 und K4 dokumentiert. Auch wurde der Beigeladenen mit der Auflage VI 2.17 aufgegeben, Fledermauskästen anzubringen und eine Nachsorge und Erfolgskontrolle durchzuführen. Dies wurde realisiert. So wurden im Jahr 2007 jeweils 25 Fledermauskästen im Maßnahmenbereich K6 und K7 angebracht. Letztlich wurde bis 2017 auf einer Gesamtfläche von 210,3 ha neue Jagdhabitate geschaffen (Textziffer 5.2.3. des Berichts). Diese wurden ausweislich der vorgenommenen Untersuchungen von den Fledermäusen auch angenommen (vgl. Gerstgraser, a.a.O., S. 9 m.w.N.). Dass ein Nachweis hinsichtlich der Teil Fledermaus nicht geführt werden konnte, wurde dort nachvollziehbar mit der Begründung untersetzt, dass diese Art im Untersuchungsgebiet nur selten anzutreffen ist.

5.5.5. Zur Rotbauchunke

Die Ausführungen der Klägerin zur Bedeutung des L...für den dortigen Rotbauchunkenbestand lassen bereits eine konkrete Mängelrüge nicht erkennen. Im Übrigen weichen die Darlegungen des Planfeststellungsbeschlusses zur Gebietsbeschreibung betreffend die Rotbauchunke (S. 140) hinsichtlich der Einschätzung ihrer dortigen Bedeutung, wo insbesondere deren „besondere Bedeutung“, der „Verbreitungsschwerpunkt“ und die „überdurchschnittliche Reproduktion“ betont wird, hiervon jedenfalls nicht maßgeblich ab.

Soweit eine fehlerhafte Ermittlung des Eingriffsumfangs im Bereich der L...gerügt wird, weil im Planfeststellungsbeschluss mit Blick auf die K 1-Bewirtschaftung von etwa zwei Drittel der Teiche nur ein Lebensraum der Rotbauchunke von 43,7 ha zugrunde gelegt worden sei, ohne zu berücksichtigen, dass das fehlende Drittel aufgrund der alljährlichen Teichrotation nur vorübergehend nicht durch die Rotbauchunke nutzbar, ansonsten aber als Lebensraum hervorragend geeignet sei und dass sich auch dieses Drittel mit Blick auf die mit der FFH-Gebietsausweisung verbundene Pflicht zur Pflege ohne weiteres zu einem solchen Lebensraum „entwickelt“ hätte, rechtfertigt das keine andere Beurteilung. Denn dem Einwand ist zunächst entgegenzuhalten, dass die mit der K 1-Bewirtschaftung verbundenen optimalen Reproduktionsbedingungen für die Rotbauchunke (relativ kurzer Bespannungszeitraum, vergleichsweise hohe Gewässertemperaturen und die mit wachsenden bzw. zugeführten Nahrungsgrundlagen sowie dem Fehlen von Räubern mögliche erfolgreiche Vermehrung der Art) in den L...immer nur für die Dauer der jeweiligen Wechselbewirtschaftung der einzelnen Teiche existierten, mithin stets nur für ca. zwei Drittel dieser Teiche (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2007 – OVG 2 S 25/07 –, juris, Rn. 57), so dass auch ein Kompensationsbedarf lediglich in diesem Umfang bestand. Eine andere Beurteilung gebietet auch nicht der Verweis auf die Entwicklungsfähigkeit des jeweils nicht für die K 1-Bewirtschaftung genutzten Drittels der L.... Soweit die Klägerin auf die oben zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2011 – 9 A 12.10 –, Rn. 61 ff., verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass das genannte Urteil die unterstellte Aussage, es müssten alle Flächen kompensiert werden, die in vergleichsweise geringer Zeit und mit vergleichsweise geringem Aufwand in einen solchen Lebensraum überführt werden könnten oder sich voraussichtlich selbst in einen solchen entwickeln würden, überhaupt nicht trifft, sondern lediglich eine fehlerhafte Qualifizierung als Entwicklungsfläche, d.h. als Vorstufe eines LRT, beanstandet (vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2018, a.a.O.). Im Übrigen betrifft diese Entscheidung aber keine der vorliegenden vergleichbaren Fallkonstellationen und ist auch vom Schutzzweck nicht auf den Sonderfall der Entstehung dieses Lebensraumes auf regelmäßig wechselnden Teilflächen nur und als Folge dieses besonderen Bewirtschaftungssystems übertragbar.

Auch greifen die Erwägungen der Klägerin nicht durch, soweit es um die Eignung und Umfang der insoweit vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen geht.

Soweit gerügt wird, „dass die in K 9 und M... angelegten Stillgewässer nicht als Kompensation angerechnet werden können“, da lediglich ein Austausch zweier schutzwürdiger Lebensräume stattfinde, ist schon nicht dargelegt, warum bzw. inwiefern diese Maßnahmen als „Austausch“ schutzwürdiger Lebensräume anzusehen sein sollten. Der Verweis betreffend die Schutzwürdigkeit der beeinträchtigten Feuchtwiesen im M...auf die Ausführungen zum unterbliebenen Ausgleich für den Eremiten, wo beispielhaft eine unzureichende Untersuchung der im Planfeststellungsverfahren von beteiligten Verbänden geltend gemachten Verschlechterung für den Weißstorch durch Umgestaltung eines wichtigen Nahrungshabitats gerügt wird (vgl. hierzu VG Cottbus, Beschluss vom 28. Februar 2007 – 3 L 469/06 –, BA S. 30 Absatz 2), begründet eine derartige Einschätzung nicht. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ausweislich der Nebenbestimmung VI.2.16 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 67) keineswegs eine gänzliche Umgestaltung dieses Bereichs erfolgen, insbesondere der zentral gelegene Wiesenbereich in einer Größe von mindestens 4,5 ha erhalten bleiben sollte. Hinsichtlich der anderen Flächen ergibt sich aus den Feststellungen zu den Auswirkungen des Vorhabens im Kompensationsraum M... des Planfeststellungsbeschlusses (S. 165 f.), dass sich die der Habitataufwertung u.a. für die Rotbauchunke dienenden Maßnahmen auf einer Fläche von ca. 18 ha nicht erheblich auf die Zielsetzung des Art. 4 Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG (VRL) auswirkten und mit Blick auf die dort genannten Erhaltungsziele der Erhaltungszustand der vorkommenden und dem Schutz des SPA Gebiets unterliegenden Vogelarten bewahrt bleibt.

Soweit dort konkret eine „Zerstörung geschützter Lebensräume von Braunkehlchen, Grauammer, Heidelerche und Ortolan mit dem Verweis auf die Ausführungen zum Artenschutz“ im Bereich K 9, d.h. der dortigen Erklärung, dass diese Vogelarten „eher trockene Habitate besiedeln“, behauptet wird, ist auf die entsprechenden Feststellungen betreffend den Kompensationsraum S..., u.a. zu K 9, insbesondere das dortige abschließende Fazit (Planfeststellungsbeschluss, S. 167 ff., 170) zu verweisen.

Im Ergebnis gilt nichts anderes für die Ausführungen betreffend die F...im P.... Soweit eine unzureichende Untersuchung des Aufwertungspotentials der Teichgruppe gerügt wird, stellt der Hinweis auf drohende Verdrängungseffekte in einer Untersuchung von P...aus dem Jahre 1992 sowie auf Hinweise von FUGRO und ABBO auf unterschiedliche Bedürfnisse von Amphibien und die einzelnen Arten der Avifauna hinsichtlich der Teichbespannung die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zu den dortigen „Auswirkungen“ (S. 158) nicht substantiiert in Frage. Danach führten die vorgesehenen Maßnahmen zu keinen Beeinträchtigungen der im P... vorkommenden Flora und Fauna nach den Anhängen I und II der FFH-RL, vielmehr verbesserten sich die Lebensbedingungen für eine Reihe von dort vorkommenden Arten, u.a. Fischotter und Rotbauchunke. Hinsichtlich der angeführten möglichen Beeinträchtigungen dortiger Frühlaicher sowie von auf eine Wasserführung angewiesenen Vogelarten ist auf die dies berücksichtigende Regelung in Nebenbestimmung VI.2.5 des Planfeststellungsbeschlusses zu verweisen, wonach mindestens einer der größeren Teiche bereits Anfang März zu bespannen sei. Dass für die dort beheimateten Vogelarten keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten seien, wird in diesem Beschluss (S. 164 f.) mit Blick auf die dortigen „Kompensationsmaßnahmen“ dargelegt und mit den dort geltenden Erhaltungszielen gerade auch zugunsten der Avifauna begründet. Dass insoweit abschließend festgestellt wird, der Erhaltungszustand der dort vorkommenden und dem Schutz des SPA-Gebietes unterliegenden Vogelarten bleibe bewahrt, ohne die betroffenen Arten im Einzelnen zu benennen, rechtfertigt nicht die Annahme, die diesbezüglich getroffenen Feststellungen seien unzureichend.

Die Klägerin rügt weiter, dass das P... bereits vor Beginn der Kompensationsmaßnahmen ein geeigneter Lebensraum der Rotbauchunke und deren vorhandene Population ein Grund für dessen Ausweisung als FFH-Gebiet gewesen seien. Ungeachtet seiner bereits aus dieser Unterschutzstellung folgenden Verpflichtung zur Erhaltung und Verbesserung der Bedingungen für die Rotbauchunke habe das Land nicht dargelegt, in welchem Umfang die Maßnahmen der Beigeladenen einen – über die danach ohnehin notwendigen Standardmaßnahmen hinausgehenden – Zugewinn an Lebensraumqualität für diese Art bewirkten. Auch dies gebietet keine andere Beurteilung. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 187) wird diesbezüglich dargelegt, dass die Bewirtschaftung in einigen der P...an die Ansprüche der Rotbauchunke angepasst wurde bzw. werden soll. Dabei solle das in den L...angewandte, für diese Art optimale Voraussetzungen bietende Bewirtschaftungssystem übernommen werden. Dass diese Bewirtschaftungsumstellung der Art und dem Umfang nach eine schon aufgrund der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets erforderliche Standardmaßnahme gewesen wäre, behauptet auch die Klägerin nicht. Ferner ist auf den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2007 (– 2 S 25/07 –, juris, Rn. 58), zu verweisen, wonach diese strukturellen Aufwertungsmaßnahmen zur Schaffung günstiger Bedingungen für diese Art vergleichbar denen im L...führten und die Wiederherstellungs- und Verbesserungsmaßnahmen in bestehenden Gebieten zulässig seien.

Hinsichtlich der Rüge der Klägerin, dass die Kompensationsmaßnahmen nicht erfolgreich gewesen seien, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach es hierauf für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2006 nicht ankommt, da maßgeblich insoweit die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Beschlusses ist. Zudem belegen die Ausführungen in G...Monitoring Amphibien und deren Habitat, Bericht 2011, dass sich die aus L...umgesiedelte Population erfolgreich weiterentwickelt habe; eine erfolgreiche Reproduktion sei festzustellen (S. 26). Auch habe das Monitoring in der W...gezeigt, dass die Habitate funktionsfähig sind; rufende Rotbauchunken wurden auch dort festgestellt. Die Flächenbilanz ist insgesamt ausgeglichen (G..., Umsetzung der FFH-Kohärenzsicherungsmaßnahmen für die Gewässerstilllegung L..., Stand 31. Dezember 2011, S. 17).

5.5.6. Zum Großen Feuerfalter

Zunächst wird hierzu auf die Erwägungen im Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2006 (S. 197 ff.) Bezug genommen und zum Inhalt der Entscheidung gemacht. Dort wurde unter Nutzung der Erkenntnis aus der Begutachtung vom Herrmann/Steiner/Buchweiz, Der Große Feuerfalter (Lycaena dispar) im Gebiet der L...(Brandenburg) vom August 2005, die Eingriffe durch die Kompensationsmaßnahmen eingestellt und sodann unter Berücksichtigung der potenziellen Larvalhabitate des Feuerfalters in dem Teichgebiet der Eingriffsumfang bestimmt und im Ergebnis durch die Grünlandextensivierung bzw. die Neuanlage extensiver Grünflächen im Bereich K 9 ein Lebensraumzugewinn von 14,2 ha prognostiziert. Soweit seitens der Klägerin das notwendige Aufwertungspotential zur Sicherung der Kohärenz des Netzes N...mit der Begründung bestritten wird, der Erhaltungszustand im Südteil des Kompensationsbereichs K 9 sei bereits vor Beginn der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Maßnahmen günstig gewesen und dort habe auch ein zahlreiches Wirtspflanzenvorkommen existiert, steht dies der Beachtlichkeit des im Planfeststellungsbeschluss (S. 197 f.) dargelegten zusätzlichen Kompensationspotentials nicht entgegen. Dieses ergebe sich mit Blick auf die im Deichhinterland vorhandenen bewirtschafteten Ackerflächen, auf denen weder der Feuerfalter noch seine Wirtspflanzen vorkämen (vgl. hierzu auch das genannte Gutachten, Bl. 12). Dort entstünden durch die im Bereich K 9 vorgesehene Grünland-Extensivierung potentielle Habitate des Großen Feuerfalters von 19,6 ha. Von ihrer raschen Neubesiedlung sei angesichts des Vorkommens dieser Art in der S...auszugehen. Später würde auf den Bereichen K 6 und K 8 durch Grünlandextensivierung noch weiterer Lebensraum von 25,9 ha, dem ein Verlust von besiedelten und potentiellen Larvalhabitaten im Bereich der L...von nur ca. 2,9 ha gegenüberstehe, hinzukommen.

Soweit die Klägerin einzelne Aussagen zum Reproduktionserfolg des Großen Feuerfalters im (zwischenzeitlichen) Monitoring 2008 als widersprüchlich beanstandet bzw. als nicht ohne weiteres nachvollziehbar ansieht und im Monitoring 2011 bezüglich unbewirtschafteter Sukzessionsflächen einen Rückgang von Habitatflächen zitiert – im Übrigen ohne dabei die vorangegangene Feststellung zu erwähnen, dass der Feuerfalter in weiten Teilen des Kompensationbereichs K 9 geeignete Habitate findet und sich vielerorts erfolgreich reproduziere –, kommt es darauf für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2006 nicht an, da maßgeblich insoweit die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Beschlusses ist. Gleiches gilt hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten (scheinbaren) Widerspruchs in der Bilanzierung des Umsetzungsberichts 2012 durch Gleichsetzung von Larvalhabitaten von 5,8 ha mit Flächen an Wirtspflanzenvorkommen in derselben Größe.

Soweit die Klägerin geltend macht, ein weitergehendes Monitoring und dauerhafte Pflege, Kontrolle und Nachsorge seien nicht hinreichend gesichert, ist auf die diesbezüglichen Nebenbestimmungen unter VI.4., insbesondere zu VI.4.4.12 des Planfeststellungsbeschlusses und die dort enthaltenen Ausführungen zur Sicherung der Kohärenz mit Blick auf die von der EU-Kommission geforderte Nachmeldung der einzelnen Kompensationsmaßnahmen als FFH-Gebiete zu verweisen (S. 205). Im Übrigen hat das Monitoring der N... im Jahr 2011 gezeigt, dass jedenfalls auf einer Fläche von 5,8 ha im Kompensationsbereich K 9 der Wirtspflanze für die Raupe lokalisiert werden konnte. Zudem wird in dem Bericht von G...zur Umsetzung der FFH-Kohärenzsicherungsmaßnahmen mit Stand 31.12.2017 (S. 12) ausgeführt, dass im Kompensationsbereich K 6 und K 8 Wirtspflanzen auf einer Fläche von 15,9 ha festgestellt wurden (im Jahr 2006, 2,8 ha Larvalhabitat), wobei der Zusammenhang von Wirtspflanze und Larvalhabitat unter Beachtung der sonstigen Standortvoraussetzungen nicht zweifelhaft ist (vgl. Monitoring 2011, S. 2).

5.6. Zu den Lebensraumtypen

5.6.1. Zum Lebensraumtypus (LRT) 6430 – Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

Soweit die Klägerin unter Hinweis darauf, dass bei der Erstellung des Standarddatenbogens für das Gebiet der L...im Jahre 2000 noch eine Fläche von 12,3 ha zugrunde gelegt worden sei, im Planfeststellungsbeschluss jedoch von nur 0,4 ha, die Feststellungen zum Eingriffsumfang wiederum mit der unterlassenen Berücksichtigung früherer bergbaubedingter Vorbelastungen – auch noch während des Planfeststellungsverfahrens – beanstandet, ist zunächst auf die obigen Ausführungen zu verweisen, dass bergbaubedingte Vorbelastungen nicht in die Eingriffsbilanz des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2006 einzubeziehen waren.

Woraus die Klägerin schließlich den „Eindruck“ ableitet, dass der Sachverständige M...in seiner dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Untersuchung aus dem Jahre 2005 betreffend den Eingriff im Bereich der L...(vgl. den Planfeststellungsbeschluss S. 146) sehr viel strengere Anforderungen an die Anerkennung einer Fläche als LRT 6430 gestellt habe als das im Rahmen der nachfolgenden Monitoringberichte für die Kompensationsareale der Fall sei, wird nicht substantiiert dargelegt und lässt zudem auch nicht den Schluss zu, dass gerade der bei der Ermittlung des Eingriffsumfangs angelegte Maßstab unzutreffend gewesen wäre.

Auch eine unzureichende Kompensation dieses Eingriffs durch den Planfeststellungsbeschluss hat die Klägerin nicht dargelegt. Denn mit ihrer diesbezüglichen Begründung werden nicht die hierin vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen in einer Größenordnung von „mindestens 2,9 ha qualitativ gleichwertigen Lebensraumes“ (S. 203 f.) als unzureichend bezeichnet, sondern auf der Grundlage des (späteren) Monitoring lediglich deren Erfolg in Zweifel gezogen. Darauf kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses jedoch nicht an. Im Übrigen belegen die vorliegenden Berichte, dass der Verlust zeitlich und im Umfang mehr als ausgeglichen wurde. Im Jahr 2011 wurde die Ausbildung des LRT auf einer Fläche von ca 3,2 ha nachgewiesen. Der Eingriff mit 0,4 ha wurde kompensiert (hierzu und auch dem rechtzeigen Ausgleich: G..., Umsetzung der FFH- Kohärenzsicherungsmaßnahmen für die Gewässerstilllegung L..., Stand 31.12.2011, S.10 ff.)

5.6.2. Zum LRT 3260 – Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion

Dem Antrag der Beigeladenen und der Entscheidung des Beklagten liegt erkennbar das Gutachten über das Vorkommen das FFH-Lebensraumtyps 3260 H..., H..., D...und S... der L...der Technischen Universität München vom 21. August 2005 zugrunde. Das von P... unterzeichnete Gutachten fußt auf einer flächendeckenden Kartierung der gesamten Gewässer in voller Länge und benennt zum Erhebungsumfang eine lückenlose, objektive Dokumentation der Vegetationsverhältnisse (S. 7). Zur Bewertung wird ausgeführt, dass der H...aktuell kein Entwicklungspotential zum LRT 3260 aufweise; eine flutende Wasserpflanzenvegetation sei nicht vorhanden. Die Aussage im FFH-Standard-Datenbogen vom Oktober 2003 müsse revidiert werden. Auch in den sonstigen Gräben sei der Lebensraumtyp nicht vorhanden. Auch wird angemerkt, dass das aktuelle Erscheinungsbild des H... kein Entwicklungspotential zum LRT 3260 habe. Der Graben würde eine sehr schlechte Gewässerstrukturgüte aufweisen. Die Sedimentzusammensetzung (Raseneisenerzplatten oder extrem weicher Sapropel) sei für die Ansiedlung von Wasserpflanzen ungeeignet. Da auch in den besonnten Bereichen sich eine derartige Vegetation nicht eingestellt habe, sei auch nicht zu erwarten, dass beim etwaigen Abholzen sich die charakteristischen Pflanzenarten des LRT einstellen würden (S. 13).

Die Klägerin stellt die Sachkompetenz des Gutachters, auch die von ihm vorgenommene Umschreibung des Lebensraumtyps, nicht in Frage. Sie merkt lediglich an, nach einer Erhebung aus dem Jahr 2000 könne das Vorhandensein des Lebensraumtyps nicht ausgeschlossen werden; im Übrigen sei bei der Berücksichtigung des Potenzials des Gebietes auch etwaige bergbauliche Vorbelastungen hinwegzudenken.

Dies vermag die Rechtswidrigkeit des hier in Rede stehenden Planfeststellungsbeschlusses nicht zu untersetzen. Auch insoweit gilt, dass etwaige Vorbelastungen nicht zu berücksichtigen sind. Es bedurfte von daher schon keiner Kompensation des (vor Realisierung des Vorhabens) nicht nachgewiesenen Lebensraumtyps. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass der Planfeststellungsbeschluss Maßnahmen benennt, die „sich positiv auf die Entwicklung des LRT 3260 auswirken“, so für das Deichhinterland der S...(N...) mit einer Gesamtfläche von 4,6 ha (S. 202 f.).

5.6.3. Zum LRT 3130 (Subtyp 3132) – Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder Isoeto-Nanojunctea

Die Rüge einer fehlerhaften Ermittlung des Eingriffsumfangs im Bereich der L...mit einer Gesamtwasserfläche von 69 ha, wonach im Planfeststellungsbeschluss zu Unrecht nur ein Verlust von 43,7 ha dieses LRT zugrunde gelegt worden sei, ohne die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14. Juli 2011 – 9 A 12.10 –, Rn. 61 ff.) zu beachten, wonach auch potentielle Entwicklungsflächen eines LRT zu berücksichtigen seien, greift nicht. Derartiges Potential hätten auch der dortige, im Erfassungszeitraum nicht bespannte S...-, der S...-, der F...- und der A...besessen, da dieser LRT sich nach Ablassen dieser Teiche auch dort herausgebildet hätte. Dass in dieser Zeit stattdessen andere Teiche bespannt worden wären, in denen sich dieser LRT dann vorübergehend nicht habe entwickeln können, ändere hieran nichts.

Insoweit ist zunächst auf die diesbezüglichen Darlegungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 144, 152 und 200) zu verweisen, wonach die Existenz des LRT Subtyp 3132 von der Bewirtschaftung der Teiche mit ein- und zweisömmerigen Karpfen (K 1 und K 2) abhänge und entscheidend für die Besiedlung der Teiche mit diesem LRT die fehlende Bespannung im Herbst sei. Nur auf den Böden der im Spätsommer bis Frühherbst abgelassenen K 1-Teiche könne sich diese kurzlebige - im Zeitraum von September bis November existierende – Vegetation entwickeln. Im L...würden jedoch jährlich nur ca. zwei Drittel der Teiche für die K 1-Zucht genutzt, im Zeitpunkt der Kartierung im November 2004 ca. 43,7 ha. Entsprechend dem praktizierten Bewirtschaftungssystem habe das in diesem Jahr für den S...nicht gegolten.

Zwar trifft es danach zu, dass auch diese Teiche aufgrund des üblichen Wechsels im Bewirtschaftungssystem der L...in späteren Jahren erneut für die K 1-Zucht genutzt worden wären und dementsprechend naturgemäß auch das Potential für die Entwicklung dieses LRT besaßen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass immer nur zwei Drittel der Teiche von diesem wechselnden Bewirtschaftungssystem erfasst wurden und sich dann dieser LRT entwickeln konnte. Dementsprechend besteht ein Kompensationsbedarf im Falle der Nutzung der Kompensationsflächen in gleicher Weise, d.h. mittels K 1-Bewirtschaftung, wie das vorliegend dauerhaft erfolgen soll (vgl. den Planfeststellungsbeschluss, S. 200), nur in diesem Umfang.

Das ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht mit Blick auf das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2011 anders zu beurteilen. Denn dieses beinhaltet – wie bereits mehrfach dargelegt – schon nicht die (unterstellte) Aussage, im Rahmen des Kohärenzausgleichs müssten auch alle potentiellen Entwicklungsflächen bei der Feststellung des Eingriffsumfangs berücksichtigt und entsprechend kompensiert werden.

Auch die Ausführungen der Klägerin zu einem insoweit unterbliebenen Ausgleich rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Soweit sie hinsichtlich der im Planfeststellungsbeschluss mit 42,8 ha berücksichtigten F...der P...auf das Entwicklungspotential für den LRT 3132 in allen Teichen verweist, das es ausschließe, diese als Kompensationsflächen zu berücksichtigen, ist das schon deshalb verfehlt, weil dort ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses (S. 200) bisher eine zwei- und dreisömmerige Karpfenzucht praktiziert wurde und sich wegen des erst Mitte Oktober bis Ende November erfolgenden Ablassens des Wassers ein solcher LRT – ungeachtet unzureichender Ansätze insoweit – bisher nicht entwickeln konnte und sich dies erst durch die nunmehr beabsichtigte Umstellung auf die K 1-Bewirtschaftung ändern sollte.

Die Darlegungen der Klägerin für den Bereich der S...im Kompensationsbereich K 9 – dort war nach dem Planfeststellungsbeschluss (S. 200) eine ca. 21 ha große Teichgruppe neu zu schaffen – zeigen schon einen Mangel der Kompensationsberechnung nicht nachvollziehbar auf, wenn es dort hinsichtlich der als ungeeignet anzusehenden Maßnahme S 6 bezüglich der Errichtung dauerhafter Kleingewässer heißt: „Zutreffend werden sie im Planfeststellungsbeschluss daher auch nicht als Kompensation für den Lebensraumtyp berücksichtigt“, und hinsichtlich der Maßnahme TS 1: „Gleiches gilt für die ca. 7 ha zur ständigen Bespannung vorgesehenen ˏWinterteicheˊ unter TS 1“. Denn selbst nach Abzug dieser 7 ha verbleiben von den 21 ha dieser Teichgruppe als Kompensation zu berücksichtigende 14 ha übrig, woraus sich nach Addition zu den nach den obigen Ausführungen anrechenbaren 42,8 ha der Friedensteichgruppe eine Kompensationsfläche von insgesamt 56,8 ha ergibt, die den Verlust von 43,7 ha im Bereich der L...deutlich übersteigt (vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2019, a.a.O.) Entsprechendes ist auch der vorliegenden Dokumentation zur Umsetzung der FFH-Kohärenzsicherungsmaßnahmen (Stand 31.12.2011,S. 9) zu entnehmen, wonach der Verlust von 43,7 ha mit 90,6 ha mehr als ausgeglichen wurde (vgl. G..., Umsetzung der FFH-Kohärenzmaßnahmen für die Gewässerstilllegung L...vom 12. April 2012, Stand 31.12.2011, S. 7).

Eine unzureichende Kompensationsregelung ergibt sich auch nicht aus dem erneuten Verweis der Beschwerde auf die „Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung“ (HVE 2009) des Landes Brandenburg, Anhang 1, S. 61, wonach zumindest ein Ausgleich im Verhältnis 1:2 geboten sei. Denn für die Frage des Umfangs des Kohärenzausgleichs ist, wie bereits ausgeführt, allein der Ausgleich der Funktionseinbuße maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 – 9 A 3.06 –, juris, Rn. 199).

5.6.4. Zum LRT 3150 – Natürliche eutrophe Seen und Altarme mit Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

Die Rügen zum Eingriffsumfang, wonach anstelle des gesamten Wasserflächenbereichs der L...von 69 ha nur eine Fläche von 46,3 ha (Planfeststellungsbeschluss, S. 144) zugrunde gelegt worden sei, greifen nicht durch.

Soweit diesbezüglich geltend gemacht wird, die Nichtberücksichtigung des „Steingrubenteichs“ gehe auf die im Zeitpunkt der Untersuchung nicht mehr mögliche Bespannung dieses Teichs zurück, die durch eine frühere bergbaubedingte Grundwasserabsenkung aufgrund entsprechender Zulassung im Jahre 1998 verursacht worden sei, ist auf die obigen Darlegungen zu verweisen, dass derartige nicht im Zusammenhang mit den Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses stehende Vorbelastungen im Rahmen der Prüfung des diesbezüglichen Eingriffsumfangs nicht zu berücksichtigen sind (vgl. auch bezüglich des LRT 3150 die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Ausführungen des OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2007 – 2 S 25/07 –, juris, Rn. 76).

Auch hinsichtlich des A...und des S...wird eine rechtswidrige Nichtberücksichtigung nicht hinreichend begründet. Insoweit stellt die Klägerin nicht die Feststellung im Planfeststellungsbeschluss (S. 144 und 153) in Abrede, dass diese Teiche keine Besiedlung durch den LRT 3150 aufgewiesen habe (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 28. Februar 2007 – 3 L 469/06 –, BA S. 42 f., Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2007 – 2 S 25/07 –, juris, Rn. 73 f.).

Soweit geltend gemacht wird, gleichwohl sei deren Berücksichtigung mit Blick auf das Entwicklungspotential beider Teiche zur Herstellung dieses LRT geboten gewesen, ist dem nicht zu folgen. Der Verweis auf die Regelungen des Gebietsmanagements (2000) der Europäischen Kommission, N..., S. 17 ff., stützt diese Behauptung nicht, da dort nur die sich aus Art. 6 Abs. 1 FFH-RL ergebende Pflicht der Mitgliedsstaaten zur Realisierung von „Erhaltungsmaßnahmen“, d.h. von Maßnahmen zur Bewahrung bzw. Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der von den Erhaltungszielen umfassten natürlichen Lebensräume und Arten eines Gebietes, dargestellt und erläutert wird. Entsprechendes gilt für den erneuten Verweis der Klägerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2011 (– 9 A 12/10 –, juris, Rn. 61 ff). Denn auch dort wird nicht etwa festgestellt, dass bei der gem. Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL erforderlichen Bemessung des Eingriffsumfangs geschützter bzw. prioritärer Arten alle (potentiellen) „Entwicklungsflächen“ solcher Arten zu berücksichtigen seien, sondern lediglich beanstandet, dass ein die prägenden Merkmale eines nach Anhang I der FFH-RL geschützten Lebensraumtyps aufweisender Lebensraum nicht deshalb nur als Entwicklungsfläche im Sinne der zugrunde gelegten Definition des dortigen Beklagten anzusehen sei, weil sein Bestand durch äußere Einflüsse gefährdet wird.

Die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommene Bewertung eines hinreichenden Ausgleichs ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Soweit eingewandt wird, die Bewertung des Ausgleichspotentials des F...-N...und des M...der P...sei fehlerhaft, da diese bereits vor Realisierung des Vorhabens dem LRT 3150 zuzuordnen gewesen seien, wie Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses belegten, beachtet die Klägerin nicht das Aufwertungspotential dieser Teiche (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 25. Juli 2007 – 2 S 25/07 –, juris, Rn. 77).

Die von der Klägerin auch hier geforderte Verdoppelung der erforderlichen Kompensationsfläche mit Blick auf die HVE 2003 bzw. 2009 war – wie bereits mehrfach ausgeführt – ebenfalls nicht veranlasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 – 9 A 3.06 –, juris, Rn. 199).

Soweit die Klägerin – ebenso wie für den Großen Feuerfalter und den LRT 3132 – auch die künftige Bewahrung der Ansiedlung des LRT 3150 mangels dauerhafter Kontrollen und dinglicher Sicherung der langfristig erforderlichen Pflege in beiden Teichgebieten als nicht hinreichend gesichert ansieht, ist auf die diesbezüglichen Nebenbestimmungen unter VI.1.4, VI 2.5 und 2.7, VI.3.1 und 3.8 sowie VI.4 des Planfeststellungsbeschlusses zum Monitoring und vor allem darauf zu verweisen, dass auf Seite 204 unter „4. Durchsetzung der Kompensationsmaßnahmen“ (vgl. auch S. 232 unter VI. Monitoring/Erfolgskontrolle mit entsprechenden und weiteren Darlegungen) ausgeführt wird: „Die Kompensationsmaßnahmen werden von Durchführungs- und Funktionskontrollen unter Beteiligung der Fachbehörden begleitet. Es ist zunächst vorgesehen, diese Kontrollen fünf bis zehn Jahre nach vollständiger Umsetzung der Maßnahmen durchzuführen. Eine Ausdehnung der Kontrollen über einen darüber hinausgehenden Zeitraum bleibt in der Entscheidung der Planfeststellungshörde vorbehalten. Auf diese Weise wird die fachgerechte Verwirklichung des Kompensationskonzepts gewährleistet.“ Mit Blick hierauf ist von einer langfristigen und hinreichenden Sicherung und Erfolgskontrolle der bezeichneten Kohärenzmaßnahmen durch den Planfeststellungsbeschluss auszugehen.

Ob die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen in der F...mit 40,7 ha und in der S...(vor allem im Bereich K 9) mit 23 ha, d.h. insgesamt 63,7 ha, hinreichend umgesetzt worden sind, ist in Anbetracht des für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses maßgeblichen Zeitpunktes seines Erlasses unerheblich. Gleichwohl ist anzumerken, dass nach dem Bericht über das Vorkommen des FFH-Lebensraumtyps 3150 der L...der Technischen Universität München vom 31. Januar 2012 in der F...sich der Lebensraumtyp auf 100 % der Fläche ausgebildet habe und dieser auf 101,6 ha zu finden sei. Auch würde nach der Fertigstellung der S...dort die Bedingungen für die Ausbildung des Lebensraumtyps gegeben sein. Dies würde einer Fläche von 20,677 ha entsprechend. Alle Teiche beider Teichgruppen seien mit „B-guter Erhaltungszustand“ zu bewerten (S. 46). Dem trägt der Bericht des Büros G...vom 12. April 2012 Rechnung, wobei dort zutreffend die Teichflächen herausgenommen wurden, bei denen sich der Lebensraumtyp vor den Kompensationsmaßnahmen noch nicht herausgebildet hatte. Dort wird eine Fläche von 65,6 ha für die Ausbildung des LRT benannt (S.9).

5.7. Zur Rüge der generellen Auswahl der Kompensationsflächen

Eine abweichende Beurteilung rechtfertigen auch nicht die Ausführungen der Klägerin, wenn sie meint, die generelle Auswahl der Kompensationsflächen S..., P...und M...sei fehlerhaft, weil in Betracht kommende Alternativen nicht hinreichend geprüft worden seien.

Unzutreffend ist deren Annahme, der Ausgleich müsse „möglichst nah zum Ort des Eingriffs“ erfolgen. Maßgebliches Kriterium ist vielmehr auch in räumlicher Hinsicht der Funktionsbezug der Ausgleichsmaßnahme, d.h. der Ausgleich muss nicht notwendig unmittelbar am Ort der Beeinträchtigung erfolgen, es reicht vielmehr aus, dass die Einbuße ersetzt wird, die das Gebiet hinsichtlich seiner Funktion für die biogeographische Verteilung der beeinträchtigten Lebensräume und Arten erleidet (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 – 9 A 3.06 –, juris, Rn. 200 unter Verweis auf den EG-Auslegungsleitfaden, S. 20; ähnlich schon BVerwG, Gerichtsbescheid vom 10. September 1998 – 4 A 35.97 –, juris, Rn. 22 ff.; Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2007 – 2 S 25.07 –, juris, Rn. 49). Im Übrigen ist auf die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 225 ff.) zur „Variantenauswahl“ in Bezug auf die Kompensationsräume, insbesondere auch zur Untersuchung von Standorten zur Errichtung von Ersatzteichen im Umfeld des Eingriffsorts zu verweisen. Diese macht sich die Kammer zu eigen. Soweit die Eignung der genannten Kompensationsgebiete mit Blick auf deren Aufwertungsfähigkeit und -bedürftigkeit in Zweifel gezogen wird, ist auf die vorstehenden konkret arten- und lebensraumtypbezogenen Ausführungen zu verweisen

5.8. Zur Rüge „Zerstörung eines faktischen Vogelschutzgebietes“

Diesbezüglich hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 05. Juli 2007 – OVG 2 S 25.07 – ausgeführt:

„Gebiete, die nicht zu Schutzgebieten erklärt worden sind, obwohl dies erforderlich gewesen wäre, unterliegen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 7. Dezember 2000, Rs. C-374/98, NVwZ 2001, 549) dem strengen Schutzregime der Vogelschutz-Richtlinie und nicht dem milderen Rechtsregime des Art. 7 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 bis 4 der FFH-Richtlinie. Dies bedeutet, dass nach Art 4 Abs. 4 Satz 1 VRL Beeinträchtigungen der Lebensräume und erhebliche Belästigungen der Vögel in den geschützten Gebieten zu vermeiden sind und nur überragende Gemeinwohlbelange wie etwa der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Schutz der öffentlichen Sicherheit geeignet sind, das Beeinträchtigungs- und Störungsverbot des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL zu überwinden.

Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL, der die Identifizierung von Vogelschutzgebieten näher regelt, erklären die Mitgliedstaaten insbesondere die für die Erhaltung bestimmter Vogelarten „zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete“ zu Schutzgebieten. In der Frage, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der in Anhang I aufgeführten Vogelarten „zahlen- und flächenmäßig“ am geeignetsten sind, haben die Mitgliedstaaten einen fachlichen Beurteilungsspielraum. Zu den Bewertungskriterien gehören neben Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart unter anderem die Populationsdichte und Artenvielfalt eines Gebiets, sein Entwicklungspotenzial und seine Netzverknüpfung (Kohärenz) sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004, BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732, 734; Beschluss vom 31. Januar 2006, NVwZ 2006, 823, 827). Je bedrohter, seltener oder empfindlicher die Arten sind, desto größere Bedeutung ist dem Gebiet beizumessen, das die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physikalischen und biologischen Elemente aufweist. Nur Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 VRL geeignetsten Gebiete (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, NVwZ 2006, 1407, 1408). In dem Maße, in dem sich die Gebietsvorschläge eines Landes zu einem kohärenten Netz verdichten, verringert sich die richterliche Kontrolldichte. Mit dem Fortschreiten des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens steigen die prozessualen Darlegungsanforderungen für die Behauptung, es gebe ein (nicht-erklärtes) „faktisches Vogelschutzgebiet“, das eine „Lücke im Netz“ schließen solle (BVerwG, Urteil vom 14. November 2002, BVerwGE 117, 149, 155 f.).

Hieran gemessen ist die Nichtmeldung des Gebiets der L...bei summarischer Prüfung fachwissenschaftlich vertretbar. Soweit der Antragsteller geltend macht, die L...seien gemeinsam mit der M...im Verzeichnis der „Important Bird Areas“ (IBA) genannt, verweist er zwar zu Recht darauf, dass es sich hierbei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts um das bedeutsamste Erkenntnismittel für die Gebietsauswahl und ein gewichtiges Indiz bei der nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL gebotenen Eignungsbeurteilung handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, NVwZ 2006, 1407, 1408, m.w.N.). Der IBA-Katalog hat indes keinen Rechtsnormcharakter und ersetzt nicht bereits für sich genommen die Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal der „zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004, a.a.O., S. 735).

Auf der Grundlage des vom Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten (Bl. 1424 d.A.) Fachkonzepts des Landesumweltamtes wurden 19 Gebiete als geeignetste Gebiete gem. Art. 4 Abs. 1 und 2 VRL für eine SPA-Nachmeldung des Landes Brandenburg ausgewählt und zu besonderen Schutzgebieten (Special Protection Area - SPA) gemäß der Vogelschutz-Richtlinie erklärt. Insgesamt wurden in Brandenburg ausweislich der Angaben des Bundesamtes für Naturschutz (Bl. 1434 d.A.) 27 Gebiete mit einer Gesamtfläche von 648.431 ha, d.h. 22,0 % der Landesfläche als Vogelschutzgebiete benannt. Als geeignetste Gebiete wurden nach dem erwähnten Fachkonzept solche Gebiete ausgewählt, die entweder für mindestens eine Art ein global bedeutsames Kriterium oder für mindestens eine Art ein europaweit bedeutendes Kriterium für Brutvögel erfüllen oder eines der 5 wichtigsten Brutgebiete einer Vogelart mit unzureichendem (weniger als 20 %) Anteil in bestehenden SPA oder eines der 5 wichtigsten Brutgebiete einer nach einer Einzelfallbetrachtung bedeutenden Vogelart sind. Dafür, dass das Land Brandenburg eine ausreichende Auswahl der geeignetsten Gebiete gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL vorgenommen hat, spricht, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 10. April 2006 in dem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen unzureichender Umsetzung von Artikel 4 Abs. 1 und 2 VRL Brandenburg nicht als betroffenes Land erwähnt (vgl. S. 22 der Stellungnahme, Bl. 1446 d.A).

Die Behauptung des Antragstellers, die L...seien nicht aus naturschutzfachlichen Gründen, sondern „alleine zum Zweck der Ermöglichung der Fortführung des Tagebaus C...“ nicht bei der Benennung der Vogelschutzgebiete berücksichtigt worden, wird in der Beschwerdebegründung nicht belegt. Der Antragsteller macht hierzu lediglich in allgemeiner Weise geltend, dass die Bewertungskriterien Populationsdichte, Artenvielfalt und Netzverknüpfung nicht hinreichend geprüft worden seien. Dies erscheint angesichts der in dem erwähnten Fachkonzept des Landesumweltamtes dargelegten Kriterien, die bei der fachlichen Bewertung angelegt worden sind, nicht überzeugend.

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die besonders hohe Populationsdichte der Tafelenten im Gebiet der L...hinweist, die das so genannte B 3-Kriterium (dem zufolge das Gebiet eines der wichtigsten Gebiete eines Landes für eine Art mit günstigem Schutzstatus in Europa darstellt, deren globale Populationen sich aber in Europa konzentrieren und für die ein Flächenschutz als geeignetes Schutzinstrument angesehen wird) deutlich erfülle und höher als in P...oder B...sei, bleibt er einen Nachweis für diese Behauptung schuldig. Die Bezugnahme des Antragstellers auf die von der Arbeitsgemeinschaft Berlin-Brandenburgischer Ornithologen (ABBO) 2003 veröffentlichte Abhandlung „Important Bird Areas (IBA) in Brandenburg und Berlin“ überzeugt schon deshalb nicht, weil nach der genannten Publikation (S. 12), die die Beigeladene als Anlage Bgl.18 auszugsweise eingereicht hat, für die Tafelente in Anwendung des B 3-Kriteriums lediglich das Gebiet BB006, bei dem es sich nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beigeladenen um das Gebiet P...und B...handelt, ausgewiesen wird. Auch der Vortrag des Antragstellers zum Vorkommen der Zwergdommel im Gebiet der L..., die mit bis zu 3 Revieren registriert worden sei, ist nicht geeignet, die Bewertung des Fachkonzepts zu widerlegen, dass es sich unter Anlegung des insoweit einschlägigen C 6-Kriteriums nicht um eines der fünf wichtigsten Brutgebiete dieser Art handelt, zumal diese Bewertung in Übereinstimmung mit der vom Antragsteller selbst erwähnten Abhandlung ABBO 2003 (vgl. Anlage Bgl. 19, S. 15) steht. Der bloße Hinweis auf mindestens 24 im Territorium der L...festgestellte Arten aus dem Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie, davon 15 Brutvogelarten, vermag für sich genommen ebenfalls nicht die Fehlerhaftigkeit der in dem Fachkonzept des Landesumweltamtes begründeten Auswahl der Vogelschutzgebiete zu belegen. Erfolglos bleibt schließlich auch die Kritik des Antragstellers an der angeblich fehlenden Berücksichtigung der Netzverknüpfung mit den B...und P.... Dass zwischen den drei Teichgebieten „Fluktuationen“ bestehen mögen, die es den Arten ermöglichen, auf veränderte Bedingungen in den Brut- und Nahrungsgebieten zu reagieren, muss nicht zur Folge haben, dass auch die L...aus ornithologischer Sicht für die Erhaltung der in der Vogelschutz-Richtlinie genannten Vogelarten von hervorragender Bedeutung sind und in das Vogelschutzgebiet einbezogen werden müssen. Die Netzverknüpfung innerhalb des sich über eine Fläche von mehr als 80.000 ha erstreckenden SPA-Gebiets „S...und L...Endmoräne“ steht ohnehin nicht in Frage“.

Diesem Befund ist auch für das Hauptsachverfahren nach erneuter Überprüfung zu folgen.

Zunächst verbleibt es bei dem Ansatz, wonach jeder Mitgliedsstaat die auf seinem Hoheitsgebiet befindlichen Lebensräume der im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Vogelarten, die sich nach ihrer Zahl und Fläche am ehesten zur Arterhaltung eigneten, nach ornithologischer Wertigkeit bezogen auf quantitative und qualitative Kriterien auszuwählen habe und ihm dabei ein fachlicher Beurteilungsspielraum zustehe. Auch ist mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 13. März 2008 – 9 VR 9/07 –, juris, Rn. 16), einzustellen, dass das Melde- und Gebietsausweisungsverfahren einen fortgeschrittenen Stand erreicht hatte, so dass zwischenzeitlich in Deutschland ein zusammenhängendes Netz der Vogelschutzgebiete im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Vogelschutzrichtlinie entstanden sei, wodurch sich die gerichtliche Kontrolldichte verringere und das Parteivorbringen, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet, das eine Lücke im Netz schließe, besonderen Darlegungsanforderungen unterliege. Entsprechendes gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 – 4 CN 3/13 –, juris, Rn. 24 f.) auch für die Gebietsabgrenzung, so dass im Falle eines abgeschlossenen Gebiets- und Auswahlverfahrens die gerichtliche Anerkennung eines faktischen Vogelschutzgebietes nur durch den Nachweis zu führen sei, dass die Nichteinbeziehung bestimmter Gebiete in ein gemeldetes Vogelschutzgebiet auf sachwidrigen Erwägungen beruhe, was selbst dann gelte, wenn die betreffenden Gebiete im IBA-Verzeichnis aufgeführt seien.

Soweit die Klägerin geltend macht, nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. September 2007 – C-418/04 –, Rn. 145, seien an ein SPA grenzende Gebiete – wie vorliegend die an das SPA S...und L... angrenzenden L...– als Teil dieses Vogelschutzgebiets auszuweisen, wenn einzelne der für die Ausweisung maßgeblichen Arten in dem nicht ausgewiesenen Teil (zumindest) in vergleichbarer Dichte vorkämen wie im SPA. Diese Voraussetzungen lägen hier vor, da ausgehend von den Ergebnissen des Planungsbüros FUGRO mindestens 17 der für die SPA-Ausweisung maßgeblichen Arten in den L...im Verhältnis zur Größe des SPA-Gebiets „in größerer Dichte“ vorkämen, ist darauf hinzuweisen, dass in der angeführten Passage des EuGH-Urteils – das zudem auf eine Rüge der Kommission im Fall einer noch nicht abgeschlossenen, als unzureichend beanstandeten Gebietsausweisung ergangen ist – für die Einbeziehung als integraler Bestandteil eines Schutzgebietes nicht auf die vergleichbare Dichte des Vorkommens für die Gebietsfestsetzung ausschlaggebender Vogelarten, sondern auf den durchschnittlichen Umfang der Nutzung als Nahrungsgebiet durch die Vogelarten des SPA-Gebietes abgestellt wird.

Im Ergebnis kann die Klägerin auch nicht mit ihrem Vorbringen durchdringen, wonach das Fachkonzept fehlerhaft sei.

Dass die mit dem Fachkonzept konkretisierte Auswahl von Kriterien für Vogelschutzgebiete und deren Abgrenzung unter Berücksichtigung des dem Land Brandenburg zustehenden fachlichen Beurteilungsspielraums zu beanstanden ist, ist nicht ersichtlich. Insoweit fehlt es auch an jeglicher Auseinandersetzung mit den dort in Ansatz gebrachten Kriterien. Danach kommt es nicht auf den Schutz einer einzelnen Vogelart an, sondern es geht um eine ausreichende Repräsentanz der vorkommenden Vogelarten. Diese sind wiederum nach ihrer Bedeutung und dem Vorkommen im Land Brandenburg zu gewichten. In diesem Konzept wurde herausgestellt, dass Brandenburg für viele Vogelarten eine besondere Verantwortung trägt und für viele Zugvogelarten eine herausragende Bedeutung hat. Letztlich wurden weitere 19 Vogelschutzgebiete nachgemeldet mit der Folge, dass 22 % der Landesfläche erfasst sind. Im Planfeststellungsbeschluss wurde weiter ausgeführt, dass für das Gebiet der L...leidglich das Vorkommen der Tafelente für eine Meldung als Vogelschutzgebiet von Bedeutung sei, das P... aber das Hauptverbreitungsgebiet hierfür darstelle. In dem Fachkonzept wurde hierzu nachvollziehbar ausgeführt, für das B3Kriterium (dort wurde die Tafelente erfasst) nur die wichtigsten Gebiete für Deutschland benannt werden sollen (vgl. S. 5 und 6 des Fachkonzepts).

Den Darlegungen, die Nichtausweisung als Vogelschutzgebiet beruhe auf sachwidrigen Erwägungen, nämlich wirtschaftlichen Interessen, fehlt es danach an der mit Blick auf den Umfang und den Stand der gemeldeten Gebiete an der erforderlichen Substanziierung.

5.9. Zum gesetzlichen Artenschutz

Soweit unter Verweis auf die durch das Monitoring zwischenzeitlich ersichtliche Bestandsentwicklung für einzelne Vogelarten (Heidelerche, Ortolan, Grauammer und Braunkehlchen) im Kompensationsareal S...eine unzulässige Verschlechterung des Erhaltungszustands geltend gemacht wird, kommt es hierauf für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nur an, wenn diese Verschlechterungen im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses bereits absehbar und deshalb geeignet gewesen wären zu belegen, dass die seinerzeitigen diesbezüglichen Prognosen (S. 167 ff., 170 des Planfeststellungsbeschlusses) von vornherein verfehlt waren. Dafür ist jedoch nichts vorgetragen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass es nicht sachgerecht ist, wenn – so wie die Klägerin – die Betrachtung nur auf einen Bereich des Gesamtkonzepts fokussiert wird. Selbst wenn im Bereich K 9 eine Entwicklung eingeleitet wurde, die für an trockene Standorte gebundene Vogelarten nicht optimal ist und schon zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses eine negative Entwicklung sich abzeichnete (vgl. Stoefer, Monitoring der Brutvögel in der renaturierten S...bei C...K1 bis K 4 und K9 Endbericht 2010 – hier für die Grauammer), so beinhaltet der Bericht auch die Aussage, dass dies für das Braunkehlchen so nicht zu vermuten war, allerdings mit Blick darauf, dass die Entwicklung der Vegetationsstrukturen noch nicht vollständig abgeschlossen ist, die Entwicklungstendenz mithin noch nicht vollständig abschließend bewertet werden könne. Zudem ist nach den Vergleichszahlen für den hier relevanten Zeitraum 2005-2010 beim Braunkehlchen sogar eine positive Entwicklung zu verzeichnen und bei der Grauammer (lediglich) eine Reduzierung um zwei festzustellen. Hierbei ist wiederum einzustellen, dass auf anderen Standorten, die Teil des Kompensationsprogramms sind, eine Verbesserung festgestellt werden konnte (vgl. die Übersicht zur Bestandsentwicklung im Raum K1 bis K4 (Braunkehlchen: + 3; Grauammer: + 2, S. 25 des Monitoringberichts).

In diesem Zusammenhang ist auch einzustellen, dass jedenfalls dann, wenn das tragfähige Konzept zur Kohärenz die Renaturierung der S...ist, es mithin darum geht, die Struktur- und Vegetationsarmut des von der Kompensation betroffenen Bereichs zu beseitigen bzw. diesen aufzuwerten, maßgebliches Ziel also ist, den Lebensraum für die Fließgewässer und auetypischen Arten zu entwickeln, damit ein Verlust von Lebensraum einhergehen kann, der gerade andere Arten von Standorten bevorzugt. Dies ist dann hinzunehmen, wenn der Erfolg höher als der Verlust ist und – wie hier – auch bezogen auf den gesamten Bereich der Kompensationsflächen einen Ausgleich erfährt (vgl. hierzu S. 170 im Planfeststellungsbeschluss sowie Stoefel, a.a.O., S. 36 – auch zur Zunahme der an feuchte Standort gebundenen Arten).

5.10. Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen, dass der unterbliebene Ausgleich der bergbaubedingten Vorbeeinträchtigungen (Grundwasserabsenkung und Abriegelung des A...), auch dann, wenn er nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führt, die Unzulässigkeit der Grundabtretung zur Folge haben soll, weil in diesem Rahmen alle der Enteignung vorgelagerten Entscheidungen zu prüfen seien und es deshalb unbeachtlich sei, ob der „bislang unterbliebene Ausgleich für die durch die bergbaulich veränderte Wasserzufuhr ausgelöste Beeinträchtigung […] die Rechtswidrigkeit der Grundwasserabsenkungserlaubnis aus dem Jahr 1998, eines der Betriebspläne oder einer der anderen zur Fortführung des Tagebaus über den H...hinaus benötigten Genehmigungsentscheidungen begründet“. Hinsichtlich der bereits 1992 erfolgten Abriegelung insbesondere des H...ergibt sich das auch schon daraus, dass die FFH-Richtlinie vom 21. Mai 1992, auf deren unzureichende Beachtung die Klägerin sich stützt, erst am 10. Juni 1992 in Kraft getreten ist, die Mitgliedsstaaten der EU zur Umsetzung binnen zwei Jahren verpflichtete und auf vor Ablauf der Umsetzungsfrist beantragte Vorhaben nicht anwendbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2006 – C-209/04 –, Rn. 53 ff., zur zeitlichen Geltung der Habitatrichtlinie). Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der behaupteten bergbaubedingten Vorbelastungen durch die Grundwasserabsenkungserlaubnis im Jahre 1998 bzw. durch die Betriebspläne ist nicht nachvollziehbar ausgeführt, dass und ggf. in welcher Weise sich die angeführte, zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt (wohl 1998) genehmigte Grundwasserabsenkung oder einer oder mehrere der nachfolgenden Betriebspläne sich konkret und ohne einen insoweit rechtlich gebotenen Ausgleich auf welche Arten- und Lebensraumtypen ausgewirkt haben sollen.

Im Übrigen ist bezogen auf die angesprochene Rechtswidrigkeit der Grundwasserabsenkungserlaubnis vom 29. Dezember 1998 und einer dahingehenden Beeinträchtigung eines potenziellen FFH-Gebiets festzuhalten, dass es an einer substantiierten Darstellung dahingehend, welche wesentlichen, gebietsprägenden Schutzgüter durch die Grundwasserabsenkung auch gerade mit Blick darauf, dass die L...nachfolgend regelmäßig bewirtschaftet wurden, fehlt. Der Hinweis darauf, dass der Steingrubenteich seit 1999 nicht mehr fischereiwirtschaftlich genutzt und bespannt werden konnte, führt nicht auf konkret beeinträchtigte Schutzgüter. Auch wird insoweit nur eine Vermutung hinsichtlich der Ursächlichkeit des zugelassenen Tagebaus benannt. Zudem ist einzustellen, dass die regelmäßige Bespannung (Bewirtschaftung) der L...dazu geführt hat, dass die Auswirkung der Grundwasserabsenkung nicht oder nicht in vollem Umfange das Teichgebiet mit den geschützten Strukturen erfasst hat. Erst der hier in Rede stehende Planfeststellungsbeschluss hat letztlich zu einem faktischen Verlust des FFH-Gebietes geführt, so dass es auf diesen im Sinne einer überholenden Kausalität letztlich ankommt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Tagebau C...um ein vor 1990 begonnenes Vorhaben handelt und die Grundwasserabsenkungserlaubnis immanenter Bestandteil der Tagebauführung ist.

Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass der Schutz der globalen Kohärenz von N...sichergestellt ist. Anzumerken ist, dass es bei der Frage der Sicherung der Kohärenz nicht darum geht und auch nicht darum gehen kann, mit den Ausgleichsmaßnahmen genau denselben Zustand zu erzeugen, der vor dem Eingriff bestanden hat. Vielmehr besteht das Erfordernis, dass die beschlossenen Ausgleichsmaßnahmen die für das jeweilige Gebiet festgelegten Erhaltungsziele berücksichtigen und hinsichtlich der Zahl und des Zustandes der durch den Plan/das Projekt beeinträchtigten Lebensräume und Arten ein vergleichbares Verhältnis hergestellt werden muss. Es muss ein ausreichender Ersatz für die Funktion des betreffenden Gebietes in Bezug auf die biogeografische Verteilung der beeinträchtigten Lebensräume und Arten geschaffen werden. Mithin besteht die Verpflichtung, die beeinträchtigten Lebensräume und Arten in vergleichbaren Dimensionen zu erfassen und Funktionen vorzusehen, die mit den Funktionen, aufgrund derer die Auswahl des ursprünglichen Gebietes begründet war, vergleichbar sind (vgl. Auslegungsleitfaden zu Art. 6 Abs. 4 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, Januar 2007). Es liegt auf der Hand, dass durch den Plan oder das Projekt, mit dem in die Struktur und die Funktion eines Gebietes eingegriffen wird, dieses sogar insgesamt in Wegfall gerät, die Lebensräume, die an anderer Stelle geschaffen werden, nicht den ursprünglichen Zustand im Sinne einer Identität darstellen können. Daran ausgerichtet ist nach den vorgenannten Erwägungen nicht nur der Eingriffsumfang ordnungsgemäß ermittelt, sondern auch das Ausgleichspotenzial ordnungsgemäß bewertet worden. Nach der stetig aktualisierten Bilanzierung der Ausgleichsmaßnahmen Umsetzung der FFH-Kohärenzsicherungsmaßnahmen für die Gewässerstilllegung L..., zuletzt Stand 31.12. 2018, des G... für Renaturierung wurden die Eingriffe nicht nur ausgeglichen, sondern in bestimmten Bereichen sogar überkompensiert.

6. Soweit die Klägerin im Rahmen der Abwägung nunmehr einführt, der Planfeststellungsbeschlusses sei unter Beachtung der einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften nicht rechtmäßig, kann sie auch damit nicht durchdringen.

Einzustellen ist freilich, dass die Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik nach Art. 24 bis zum 22. Dezember 2003 umzusetzen war. Auch sind die daraus abzuleitenden Verpflichtungen insbesondere im Rahmen der Zulassung von Projekten und Vorhaben mittlerweile geklärt. Hierbei ist insbesondere klargestellt, dass er sich bei den Regelungen in Art. 4 nicht nur um Zielvorgaben für die Bewirtschaftungsplanung handelt, sondern Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der WRRL die zuständigen Behörden verpflichtet, vor der Zulassungsentscheidung zu prüfen, ob das Projekt mit dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot in Einklang steht. Die diesbezüglichen Angaben hat der Vorhabenträger der Planfeststellungsbehörde vorzulegen; sie müssen so beschaffen sein, dass die Auswirkungen des Projekts auf die Gewässer anhand der insbesondere in Art. 4 Abs. 1 WRRL vorgesehenen Kriterien und Pflichten geprüft werden können. Die Informationen sind der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich zu machen (BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 – 9 A 5/20 –, juris, im Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 – C-535/18– Rn. 76 und 80 ff.).

Die Verschlechterungsverbote und Verbesserungsgebote der §§ 27 Abs. 1 und 47 Abs. 1 WHG sind zwingende Vorgaben für die Zulassung von Vorhaben. Sie müssen deshalb bei der Zulassung eines Projekts – auch im Rahmen der Planfeststellung eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens nach § 17 FStrG – strikt beachtet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 – C-461/13, BUND ./. Bundesrepublik – Rn. 50 f.; BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 – 7 A 1/15 –, Rn. 160 und vom 10. November 2016 – 9 A 18.15 –, Rn. 96, jeweils juris).

Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 28. Mai 2020 (– C-535/18 –) klargestellt, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der WRRL nicht nur einen materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstab enthält, sondern darüber hinaus auch Vorgaben für das behördliche Zulassungsverfahren. Danach sind die zuständigen Behörden verpflichtet, im Laufe des Genehmigungsverfahrens, und somit vor dem Erlass einer Entscheidung, zu prüfen, ob das Projekt negative Auswirkungen auf die Gewässer haben kann, die den Pflichten zuwiderliefen, die Verschlechterung des Zustands der Oberflächen- und Grundwasserkörper zu verhindern und diesen Zustand zu verbessern. Die diesbezüglichen Angaben hat der Vorhabenträger der Planfeststellungsbehörde vorzulegen; sie müssen so beschaffen sein, dass die Auswirkungen des Projekts auf die Gewässer anhand der insbesondere in Art. 4 Abs. 1 WRRL vorgesehenen Kriterien und Pflichten geprüft werden können. Die Informationen sind sodann der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich zu machen (EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 – C-535/18 – Rn. 76 und 80 ff.). Zwar müssen die Informationen nicht unbedingt in einem einzigen Dokument enthalten sein, doch muss die Öffentlichkeit jedenfalls anhand der ihr zugänglich gemachten Unterlagen einen Überblick über die Auswirkungen erhalten können. Unvollständige Akten oder zusammenhängend in einer Vielzahl von Dokumenten verstreute Angaben sind hierfür ungeeignet (Rn. 85 ff.), vgl. BVerwG, a.a.O.).

Die Klägerin verweist darauf, dass eine vergleichbare rechtliche Situation auch für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung galt. Dem ist insoweit zu folgen, dass § 89 BbgWG i.d.F. vom 08. Dezember 2004 auf die auf der Grundlage der Wasserrahmenrichtlinie ergangenen §§ 25 a, 25 b, Abs. 1, 25 d, 33a WHG verweist. Entsprechendes galt nach § 31 WHG a.F.

Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der hier in Rede stehende Planfeststellungsbeschluss in eine Übergangsphase fällt. Die Verpflichtungen nach Art. 4 dieser Richtlinie sind als solche erst seit dem 22. Dezember 2009, dem Zeitpunkt des Ablaufs der den Mitgliedstaaten nach Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie für die Veröffentlichung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete eingeräumten Frist, unmittelbar anwendbar (vgl. EuGH, Urteil vom 04. Mai 2016 – C 346/14 – Rn. 49).

Nach ständiger Rechtsprechung dürfen jedoch die Mitgliedstaaten, an die die Richtlinie gerichtet ist, während der Frist für deren Umsetzung keine Vorschriften erlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich zu gefährden. Diese Unterlassenspflicht, die für alle nationalen Träger öffentlicher Gewalt gilt, ist dahin zu verstehen, dass sie den Erlass jeder allgemeinen und speziellen Maßnahme erfasst, die eine solche negative Wirkung entfalten kann (EuGH, a.a.O, Rn. 50).

Selbst wenn mit dem Vorhaben negative Auswirkungen verbunden sind, kann ein solch gleichwohl genehmigt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme erfüllt sind (EuGH, a.aO., Rn. 65).

Hierzu hat der EuGH ausgeführt, dass den Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Frage, ob ein konkretes Vorhaben in einem solchen – übergeordneten öffentlichen – Interesse liegt, ein gewisses Ermessen einzuräumen ist. Die Richtlinie 2000/60, die auf der Grundlage von Art. 175 Abs. 1 EG (jetzt Art. 192 Abs. 1 AEUV) erlassen worden ist, legt allgemeine Grundsätze und einen Handlungsrahmen für den Gewässerschutz fest und soll die grundlegenden Prinzipien und Strukturen für den Schutz und den nachhaltigen Gebrauch von Wasser in der Union koordinieren, integrieren und langfristig weiterentwickeln. Diese Grundsätze und dieser Rahmen sind später von den Mitgliedstaaten durch den Erlass konkreter Maßnahmen weiterzuentwickeln. Somit zielt diese Richtlinie nicht auf eine vollständige Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten ab (EuGH, a.a.O., Rn 70; vgl. zur Zulassung im Wege einer Abwägung auch: Reinhardt, Reform der Wasserrahmenrichtlinie, NuR 2018, 293).

Nach diesen Maßgaben kann die Klägerin mit ihren Erwägungen nicht durchdringen. Die sich aus den wasserrechtlichen Vorschriften ergebenden Anforderungen wurden durch den Beklagten nicht verkannt (vgl. S. 235 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Dabei wurde zwischen der Gewässerstilllegung und den Kompensationsmaßnahmen differenziert.

Hierbei ist nicht zweifelhaft, dass es sich bei der Beseitigung der L...und eines Abschnittes des H...nicht um eine Maßnahme zur Umsetzung wasserwirtschaftlicher Ziele handelt bzw. handeln kann. Es geht um die Schaffung der Voraussetzungen für die Fortführung des Tagebaus C.... Dies ist auch mit Blick auf die Festsetzungen in der Wasserrahmenrichtlinie nicht vollends ausgeschlossen, vielmehr an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die hier als gegeben anzusehen sind.

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 WHG in der zum Zeitpunkt der Planfeststellung geltenden Fassung sollen Gewässer, die sich im natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, in diesem Zustand erhalten bleiben, und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen, soweit wie möglich, wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Nach S. 3 der Vorschrift müssen sich Ausbaumaßnahmen an den Bewirtschaftungszielen der §§ 25 a bis 25 d ausrichten, dürfen die Erreichung der Ziele nicht gefährden. Nach § 31 Abs. 2 WHG bedarf die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers der Planfeststellung.

Zutreffend hat die Planfeststellungsbehörde erkannt, dass die Gewässerstilllegung zwar den wasserwirtschaftlichen und den daran geknüpften naturschutzfachlichen Zielstellungen widerspricht. Jedoch ist eine solche im Wege der Abwägung unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 25d Abs. 3 WHG dann zulässig, wenn Gründe für die Veränderung von übergeordneten öffentlichen Interesse sind. Die Voraussetzungen sind hier erfüllt.

(a) Die Veränderung eines oder aber mehrere Gewässer im Sinne der Vorschrift ist unzweifelhaft gegeben.

(b) Auch sind die Gründe für die Veränderung entgegen der Auffassung der Klägerin von übergeordnetem öffentlichen Interesse. Der – im Wasserhaushaltsgesetz nicht definierte – Begriff der übergeordneten öffentlichen Interessen ist mit den Begriffen des Wohls der Allgemeinheit in § 6 Abs. 2 WHG oder der überwiegenden öffentlichen Belange in § 86 Abs. 4 WHG vergleichbar (vgl. hierzu Berendes, WHG, Kurzkommentar, § 31 Rn. 4) und beinhaltet neben den genuin wasserwirtschaftlichen Belangen auch die Daseinvorsorge im Übrigen, z.B. die Energieversorgung (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 31 Rn. 15 m.w.N.). So ist die Sicherstellung der Energieversorgung eines Staates eine öffentliche Aufgabe von größter Bedeutung, weil die Energieversorgung als Bestandteil der Daseinsvorsorge eine Leistung ist, derer der Einzelne zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich bedarf (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2018 – OVG 6 B 1.17 – Rn. 53; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Dezember 2007 – 11 A 1194/02 – Rn. 65, jeweils juris).

Ferner ist es zutreffend, wenn der Beklagte – jedenfalls im hier maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses – das konkrete Interesse an der Braunkohlegewinnung im Tagebau C..., als ein übergeordnetes öffentliches Interesse i.S.d. § 25d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG a.F. ansieht. Die Sicherung der Energieversorgung durch heimische Rohstoffe wie Braunkohle stellt(e) ein solches übergeordnetes Interesse dar (so auch Reinhardt, ZUR 2006, 464, 467; Spieth/Ipsen, in: Köck/Fassbender, a.a.O., 115, 122; vgl. zum überwiegenden öffentlichen Interesse an der Braunkohlenutzung – allerdings im Rahmen der Güterabwägung nach Art. 6 Abs. 4 UAbs. 1 FFH-RL – bereits VG Cottbus, Beschluss vom 28. Februar 2007 – 3 L 469/06 –, S. 22 ff. EA; weiter untersetzend: VG Cottbus, Urteil vom 12. Oktober 2012 – 4 K 321/10 – Rn. 78 ff. juris).

(c) Ferner liegen auch die weiteren Voraussetzungen des § 25 d WHG vor. Die Ziele, welche mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, können nämlich nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind.

Auch hier ist auf die obigen Erwägungen zu den fehlenden Alternativen hinzuweisen. Der Beklagte nimmt in seiner Entscheidung auf die Alternativprüfung zur FFH–Ausnahmegenehmigung Bezug (S. 238, S. 171).

In die Betrachtung nach § 25 d WHG einzubeziehen sind Alternativen, mit denen sich die Ziele auf einfacherem, d.h. auf die Umwelt weniger nachteilig auswirkendem und dennoch nicht unverhältnismäßig teurerem Wege erreichen lassen (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 31 Rn. 16; Kotulla, WHG, 2. Aufl. 2011, § 31 Rn. 14). Insoweit sind also Alternativen zu der mit der wasserrechtlichen Erlaubnis gestatteten Gewässerstilllegung in den Blick zu nehmen, welche nicht ersichtlich sind. Dass die Stilllegung für den Kohleabbau vorliegend alternativlos ist, kann nicht bestritten werden.

(d) Auch die Anforderungen des § 25 d Abs. 3 Nr. 3 WHG sind erfüllt, da alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern. Mit diesem Minimierungsgebot enthält das Gesetz eine kompensatorische Handlungspflicht als weitere Ausnahmevoraussetzung (vgl. Schmid, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, Kommentar, 2011, § 31 Rn. 45; Söhnlein, NVwZ 2006, 1139, 1140). Eine dahingehende Prüfung ist erfolgt. Hierbei ist freilich beachtlich, dass bei der geplanten Stilllegung, wenn sie denn alternativlos ist – nur im beschränkten Umfang – Maßnahmen zur Minderung greifen können. Dies ist hier dahingehend erfolgt, dass die Gewässerstilllegung nur etappenweise erfolgt. Zudem geht die Gewässerstilllegung mit gewässerbezogenen Maßnahmen zur Kompensation einher. Zutreffend führt der Beklagte in dem Bescheid an, dass die Kompensationsmaßnahmen nicht nur als Ausgleich für den Eingriff in das FFH-Gebiet zu sehen sind, sondern (auch) geeignet sind, die wasserwirtschaftlichen Folgen der Stilllegung auszugleichen (S. 238).

Insoweit ist einerseits zu berücksichtigen, dass den L...aus rein wasserwirtschaftlicher Sicht nur eine geringe Bedeutung zugemessen werden kann. Sie wurden jedenfalls überwiegend zu fischereiwirtschaftlichen Zwecken genutzt mit der Folge, dass sie im Frühjahr bespannt und im Herbst das Fischwasser abgeleitet wurde. In dem Bericht des Landesamtes für Umwelt zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie Zeitraum 2016-2021 wurden Fischteiche wegen der im Vordergrund stehenden Bewirtschaftung nach fischereiwirtschaftlichen Kriterien nicht als berichtspflichtig angesehen (S. 9, näher hierzu auch: LfU, Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie 2011, S. 11).

Hinsichtlich der Kompensation lässt sich den Planungsunterlagen entnehmen, dass es auch darum ging, die seit mehr als 100 Jahren vorgenommenen Regulierungsmaßnahmen hinsichtlich der S..., die zu einer nachhaltigen Störung des Landschaftswasserhaushaltes geführt haben, in gewissem Maße auszugleichen. Mit der Reduzierung der Kohleförderung im Lausitzer Braunkohlenrevier ging eine drastische Reduzierung der in die S...eingeleiteten Grundwasser einher. Der derzeitige niedrige Wasserabfluss der S...beträgt noch etwa 1/3 jeder Menge, für welche die S...zu Bergbauzeiten ausgebaut worden ist. Neben der Schaffung neuer Habitate für Fischotter oder aber der Rotbauchunke, insbesondere im Bereich K9, werden günstige Auswirkung auf den Landeswasserhaushalt und die biologische Diversität als Ziel genannt. Es geht um die Verbesserung der Fließgewässerstrukturen in der S..., der Schaffung lokaler Bereiche mit auentypischer Vegetationsentwicklung im Deichvorland, der Schaffung aueähnlicher Wald- und Offenlandstrukturen im Deichhinterland sowie einer reichhaltig strukturierten Teichlandschaft (vgl. zu allem E 22 Z, S. 131 ff.)

Hinsichtlich der weiteren wasserbezogenen Baumaßnahmen wird auf den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses und den dazu gegebenen Erläuterungen (Blatt 236 ff.) Bezug genommen. Dass diese mit den zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen wasserrechtlichen Vorschriften nicht in Einklang gestanden hätten, trägt die Klägerin nicht vor und ist in Ansehung der dazu nachvollziehbar ergangenen Erwägungen des Beklagten auch nicht anderweitig ersichtlich.

Soweit die Klägerin auf Maßnahmen in Bezug auf das Grundwasser abstellt, kann sie auch damit nicht durchdringen. Hierbei ist beachtlich, dass der zum Gegenstand der Planfeststellung gemachte Stilllegung der L...– soweit ersichtlich – keinen nennenswerten Einfluss auf den Grundwasserkörper in seiner Struktur zukommt. Derartiges wird auch substantiiert nicht vorgetragen. Die Klägerin macht insoweit einerseits die Auswirkungen des Braunkohlentagebaus auf den Grundwasserkörper geltend und stellt andererseits wasserbezogene Aspekte in Bezug auf die Einleitung von Wasser hinsichtlich des geplanten C... und der Ableitung aus diesen ein.

Dies ist jedoch für das hier vorliegende Verfahren insoweit ohne Belang, da der Tagebau C...als ein einheitliches Vorhaben zu betrachten ist, welches bereits vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Wasserrahmenrichtlinie ins Werk gesetzt wurde. Es handelt sich mithin nicht um ein Vorhaben, welches den sich daraus ergebenden (gesteigerten) Prüfungsanforderungen unterliegt. Soweit es um die rein wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des Teilvorhabens 2 (C...) geht, ist dies einerseits nicht Prüfungsgegenstand im vorliegenden Anfechtungsverfahren und hierbei allenfalls insoweit beachtlich, dass nicht von vornherein eine Unzulässigkeit aus wasserrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden könnte und müsste. Dies ist allerdings nicht ersichtlich.

Soweit schließlich die Klägerin rein formale Aspekte in Bezug auf die Wasserrahmenrichtlinie einwendet und insbesondere vorträgt, es fehle an einem wasserrechtlichen Fachbeitrag und dies allein die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nach sich zöge, führt auch dies nicht zum Erfolg der Klage. Hierbei ist – wie bereits ausgeführt – einzustellen, dass es nicht um eine Verbesserung oder Verschlechterung bestehender Wasserkörper geht, sondern wesentlicher Inhalt des Planfeststellungsverfahrens allein die Stilllegung bzw. die Beseitigung der Teichgruppe ist. Das insoweit die Unterlagen ausgelegt worden sind und eine entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgen konnte und auch erfolgt ist, kann nicht zweifelhaft sein. Ferner ist einzustellen, dass zum hier maßgeblichen Zeitpunkt verpflichtend erst eine Bestandaufnahme zu realisieren war (vgl. Art. 5 der Richtlinie). Die spezifizierte Erfassung der Daten nach Anlage 5 der Richtlinie verbunden mit einem anwendungsbereiten Überwachungsprogramm war gemäß Art. 8 der Richtlinie (erst bis Ende 2006) zu erstellen.

Mit Blick auf den danach eingeschränkten Prüfungsumfang bedurfte es nicht weiterer dezidierter Aussagen zu dem Verschlechterungsverbot und dem Verbesserungsgebot Anhand der Kriterien der Anlage V der WRRL und einem dahingehenden Fachbeitrag (dies nach Ablauf der Umsetzungsfrist als erforderlich ansehend: BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 – 7 A 1/15 –, juris, Rn. 165, wobei die dort in Bezug genommene Vorschrift des § 34 Abs. 3 BNatSchG erst zum 01. März 2010 in Kraft trat [BGBl. I 2424]. Ein solcher ist auch für den Fall einer Stilllegung temporär bespannten Oberflächengewässer als entbehrlich anzusehen.

Hinsichtlich der Grundwassersituation sind dem Antrag der Beigeladenen entsprechende Aussagen zu entnehmen (vgl. Antrag auf wasserrechtliche Planfeststellung, Umweltverträglichkeitsstudie zum Teilvorhaben I Textziffer 1. 7, S. 259 ff). In diesem Zusammenhang ist nochmals anzumerken, dass die entscheidenden Auswirkungen auf den Grundwasserkörper nicht durch die Stilllegung der L...und eines Teils des H..., sondern infolge der tagebaubedingten Grundwasserabsenkung erfolgt. Dieser überlagert insoweit den grundwasserbezogenen Aspekt der Stilllegung deutlich.

Hinsichtlich der weiteren Maßnahmen die als Gegenstand der Kompensation geltenbzw. zur Realisierung der Stilllegung erforderlich waren, sind – im Vergleich zum dem Zeitpunkt vor der Stilllegung – allenfalls temporäre Veränderungen der Wasserqualität infolge der Baumaßnehmen anzunehmen und ist nicht ersichtlich, dass diese bezogen auf das Flusseinzugsgebiet zu einer Verschlechterung der wasserbezogenen Qualität führen könnten.

Im Übrigen hat der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss die insgesamt positiven Auswirkungen der Renaturierungsmaßnahmen in Bezug auf die S...beschrieben ohne, dass die Klägerin insoweit dem im Tatsächlichen entgegengetreten wäre (vgl. S.239). Darauf ist hier zu verweisen.

Selbst wenn insoweit ein Verfahrensfehler zu bejahen wäre, ist hier – gerade in Ansehung der umfangreichen, die Kompensation des unter Naturschutz stehenden Gebietes betreffenden Erwägungen im Planfeststellungsbeschluss – nicht ersichtlich –, dass ein anderes Ergebnis in der Sache hätte ergehen können. Dies folgt auch daraus, dass – wie bereits ausgeführt – mit Blick auf den durch den Rohstoff gebenden Raumbezug und den im Verhältnis zu den naturschutzrechtlichen Fragen hier als marginal anzusehenden wasserwirtschaftlichen Aspekt, nicht ersichtlich ist, dass diesem ein das Abwägungsergebnis betreffendes Gewicht zukäme. Auf § 75 Abs. 1a VwVfG ist zu verweisen.

7. Schließlich ist unter weiterer Einbeziehung der Eigentümerbelange der Klägerin in die nach § 79 Abs. 1 BBergG vorzunehmende Abwägung ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Fortführung des Tagebaus hier unter Inanspruchnahme des streitgegenständlichen Grundstückes zu bejahen. Es handelt sich um unbebaute Waldflächen, die die Klägerin offenbar nicht zur Sicherung ihrer Lebensgrundlage benötigt. Ihr sind als Ausgleich andere Waldflächen angeboten worden, dieses Angebot hat sie abgelehnt. Auch hätte der ihr angebotene Ausgleichsbetrag in Höhe von 21.000 Euro genügt, um ein vergleichbares Wald- und Wiesengrundstück zu erwerben. Greifbare Anhaltspunkte für ein besonderes, über das Bestandsschutzinteresse als solches hinausgehende schützenswerte Interesse der Klägerin, weiterhin Eigentümerin (gerade) dieser Waldflächen zu bleiben, lassen sich ihren Ausführungen nicht entnehmen. Dem gegenüber steht das aufgezeigte öffentliche Interesse an einer Fortführung des Tagebaus zur Sicherung der Energieversorgung, der Erhaltung von Arbeitsplätzen und eines sinnvollen und planmäßigen Abbaus der Lagerstätte. Ferner ist die Beeinträchtigung der Kohlezuführung für das Kraftwerk J...einzustellen, auch, dass der Betrieb des Kraftwerks wegen des endlichen Bestandes an Braunkohle in den gegenwärtig zugelassenen Tagebauen früher als geplant eingestellt werden müsste. Dies würde nicht nur dem öffentlichen Anliegen an einer Energiesicherung (auch) durch den Abbau der Braunkohle im Tagebau C...zuwiderlaufen, sondern einen für die Region wesentlichen Wirtschaftsfaktor treffen, über dessen Stützung und Förderung nach den Vorstellungen des Landes der notwendige Strukturwandel in der Region bewältigt werden soll. Im Falle einer Stilllegung würde zudem eine erhebliche Zahl von Arbeitsplätzen in der Region betroffen sein. Diese zu befürchtenden Beeinträchtigungen öffentlicher Belange wiegen ihrer Art nach schwerer als das private Interesse der Klägerin. Die Inanspruchnahme ihres Grundstücks stellt sich auch unter Berücksichtigung des Standes der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses und den damit einhergehenden Kompensationsmaßnahmen hiernach als verhältnismäßig dar.

Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

Die Berufung ist zuzulassen. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob bei einer Inanspruchnahme eines Grundstücks im Wege der Grundabtretung diese nur dann rechtmäßig sein kann, wenn alle vorgehenden, den Tagebau betreffenden Entscheidungen materiell rechtmäßig sind, mithin einer vollständigen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sind oder der Schwerpunkt in der Abwägung und Gewichtung der gegenläufigen Interessen liegt, wobei auch der aktuelle Verfahrensstand mit einzublenden ist.