Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 11.03.2021 – 6 K 1103/18
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0311.6K1103.18.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt die Rückzahlung eines Beitrages für die zentrale Schmutzwasserentsorgung.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes A... .
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2013 zog der Beklagte den Kläger für die Möglichkeit des Anschlusses des o.g. Grundstückes an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung zu einem Schmutzwasserbeitrag i.H.v. 3.017,50 Euro heran.
Hiergegen legte der Kläger am 27. Dezember 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus: Die Erschließung des Grundstückes sei auf der Basis eines am 3. Februar 1997 bzw. 4. Februar 1997 von den Geschäftsführern der L... sowie der Bauherrengemeinschaft C... "A... geschlossenen Vertrages zur Planung, Durchführung und Finanzierung der wasserwirtschaftlichen Erschließungsmaßnahmen an dem Wohngebiet "A... " vorgenommen worden. Für die Erschließung des Baugebiets sei eine Kostenübernahme durch die Bauherrengesellschaft in vollem Umfang erfolgt. Mit Blick auf die vollständige und kostenfreie Übereignung der Erschließungsanlagen auf die L... habe diese von der Baugesellschaft und dem Bauherrn der im Satzungsgebiet festgelegten Grundstücke keine Baukostenzuschüsse für die erstmalige Anschaffung und Herstellung von Wasserversorgungsanlagen mehr erheben sollen.
Unter dem 12. Dezember 2014 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Widerspruchsbescheid, mit dem der Widerspruch hinsichtlich der Festsetzung der Beitragsschuld zurückgewiesen wurde (Ziffer 1. des Tenors). Weiter heißt es in diesem Widerspruchsbescheid unter Ziff. 2. des Tenors, dass sich hinsichtlich der Zahlungspflicht der Widerspruch in voller Höhe erledigt habe. Unter dem Tenor des Widerspruchsbescheides findet sich der – so bezeichnete - „Hinweis“ des Beklagten, dass der Kläger keine Zahlungen auf den Anschlussbeitrag mehr leisten müsse. Der auf sein Grundstück entfallende Kanalanschlussbeitrag habe in voller Höhe mit den vom Erschließungsträger eingebrachten Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Schmutzwasserbeseitigungsanlage für das Erschließungsgebiet "A... " verrechnet werden können. In der Begründung des Widerspruchsbescheides heißt es weiter, dass der vom Kläger über das Grundstück geschlossene Kaufvertrag keinen Einfluss auf die Entstehung der Beitragspflicht habe. Allerdings habe der Erschließungsträger des Erschließungsgebietes "A... " Anlagen zur Schmutzwasserbeseitigung in die öffentliche Einrichtung eingebracht. Die Stadt C... habe die Anschaffungs- und Herstellungskosten dieses Gebietes aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Erschließungsträger mit den Anschlussbeiträgen der Grundstückseigentümer in diesem Gebiet verrechnen können. Aufgrund dieser Verrechnung sei hinsichtlich der Zahlungspflicht aus dem Kanalanschlussbeitrag Erledigung eingetreten.
Eine Klageerhebung gegen den Widerspruchsbescheid erfolgte nicht.
Am 30. August 2017 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Erstattung von gezahlten Kanalanschlussbeiträgen gem. § 6 der Satzung über die Abschaffung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt C... sowie die Erstattung bereits erhobener Kanalanschlussbeiträge (Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge) vom 30. November 2016 hinsichtlich der vorgenannten Beitragsveranlagung. Der Antrag wurde damit begründet, dass in dem vom Kläger für das Grundstück entrichteten Kaufpreis alle Anschlusskosten enthalten gewesen seien.
Diesen Antrag wies der Beklagte mit Bescheid vom 20. Februar 2016 zurück. Zur Begründung führte er aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung des Beitrages nach Maßgabe der vorgenannten Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge. Denn mit dem Beitragsbescheid vom 17. Dezember 2013 sei zwar gegenüber dem Kläger ein Kanalanschlussbeitrag für das vorgenannte Grundstück festgesetzt worden, dieser sei jedoch zu keiner Zeit vom Kläger oder für diesen gezahlt worden.
Hiergegen legte der Kläger am 16. März 2018 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus: Der Kläger sei nach dem Beitragsbescheid vom 17. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beitragspflichtige. Auf die Beitragsschuld sei durch Verrechnung gezahlt worden. Durch wen und wie auf die Beitragsschuld gezahlt worden sei, sei nach § 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge unerheblich. Die Zahlung, d. h. die Leistung auf eine Schuld, könne auch durch Aufrechnung und Verrechnung (Saldierung) mit Gegenforderungen oder auch mit jeder entgeltwerten Leistung (Naturalleistung) erfolgen. Auch in diesem Fall erlöschten die Beitragsansprüche durch Leistung. Die Spezialbestimmungen über Zahlungsdienstleistungen seien hier nicht einschlägig. Da der Beklagte den Beitragsbescheid gegenüber dem Kläger erlassen habe, sei eine wirksame Ablösevereinbarung mit dem vormaligen Eigentümer des Grundstückes ausgeschlossen. Ansonsten wäre eine doppelte und damit verbotene Beitragsveranlagung erfolgt. Die Zahlung durch Verrechnung sei auch erst nach Erlass des Beitragsbescheides und nicht davor erfolgt. Im letzteren Falle hätte gegen den Kläger kein Beitragsbescheid mit einer Leistungsverpflichtung ergehen dürfen, die sich dann nach der Verrechnung erledigt hätte. Jedenfalls sei der Beklagte aufgrund seines Anerkenntnisses im Widerspruchsbescheid, dass auf die Beitragsschuld des Klägers gezahlt worden sei, nunmehr gehalten, den Beitrag an den Kläger zurückzuzahlen. Mangels wirksamer Ablösevereinbarung liege kein Fall der Gesamtgläubigerschaft mit dem vormaligen Eigentümer vor. Vielmehr sei der Kläger allein Inhaber eines Rückzahlungsanspruchs.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2018, dem Kläger zugestellt am 3. Mai 2018, zurück. Zur Begründung führte er aus: Durch die Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge sei die Satzung der Stadt C... über die Erhebung eines Beitrages für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt C... vom 1. Dezember 2008 (Kanalanschlussbeitragssatzung 2008) mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben worden (§ 1 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge) und würden die auf der Grundlage bestandskräftiger Bescheide oder wirksamer Ablösevereinbarungen gezahlten Kanalanschlussbeiträge für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt C... den Berechtigten auf Antrag erstattet (§ 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge). Berechtigter sei dabei derjenige, gegenüber dem aufgrund eines Beitragsbescheides der Kanalanschlussbeitrag erhoben und auf dessen Beitragsschuld der Beitrag gezahlt worden sei (Betroffener). Betroffener sei darüber hinaus derjenige, der eine Beitragsschuld wirksam abgelöst habe. Mehrere Berechtigte seien Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB (§ 3 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge). Der Kläger gehöre jedoch nicht zum Kreis der erstattungsberechtigten Personen. Denn gem. § 3 Abs. 1 S. 1 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge sei derjenige erstattungsberechtigt, gegenüber dem aufgrund eines Beitragsbescheides der Kanalanschlussbeitrag erhoben worden sei und auf dessen Beitragsschuld der Beitrag gezahlt worden sei. Gegenüber dem Kläger sei zwar mit Beitragsbescheid vom 17. Dezember 2013 ein Kanalanschlussbeitrag für das o.g. Grundstück i.H.v. € 3.017,50 festgesetzt worden. Eine Zahlung auf die Beitragsschuld sei durch ihn jedoch nicht erfolgt. Aufgrund fehlender tatsächlicher Zahlung seitens des Klägers ergebe sich für diesen keine Erstattungsberechtigung.
Mit seiner am 30. Mai 2018 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus: Mit dem bestandskräftigen Widerspruchsbescheid sei die Beitragspflicht des Klägers festgestellt worden. Er gehöre somit zum Kreis der Anspruchsberechtigten für die Rückzahlung. Die Zahlung sei ebenfalls erfolgt. Nicht notwendig sei, dass der Beitragspflichtige selbst die Zahlung leiste. Nach dem Wortlaut der Satzung genüge es, wenn auf seine Beitragsschuld gezahlt worden sei. Die Zahlung könne durch das allgemeine Äquivalent "Geld" als universelles Zahlungsmittel erfolgen. Möglich sei aber auch die Begleichung einer Schuld (Zahlungspflicht) durch jede andere entgeltwerte Leistung, wenn diese durch den Gläubiger akzeptiert werde. Mit dem Widerspruchsbescheid sei durch den Gläubiger die Verrechnung mit Naturalleistungen akzeptiert worden. Er habe diese Verrechnung selbst vorgenommen und im Widerspruchsbescheid sogar ausdrücklich das Wort "Zahlung" verwendet. An diese Akzeptanz sei er gebunden. Der Gläubiger sei in den Genuss der entgeltwerten Gegenleistung für die Beitragspflicht gekommen. Insofern habe er nach der von ihm selbst erlassenen Satzung den Beitrag an den Kläger zurückzuzahlen. Bei dem Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides komme es insoweit auf das Verständnis aus Sicht des Empfängers an. Unklarheiten gingen zu Lasten der Verwaltung. Der Beklagte räume im Widerspruchsbescheid ausdrücklich ein, dass auf die Beitragsschuld entgeltwerte Leistungen erbracht worden seien. Mit den abgeschlossenen Vereinbarungen würde der Kläger im Ergebnis also so gestellt, als ob der Beitrag tatsächlich gezahlt worden sei. Zudem habe der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid die Zahlung quittiert und die Beitragsschuld bestandskräftig festgestellt. Der Beklagte zahle an alle Anschließer die Beiträge zurück. Insofern sei auch der in Naturalien anstelle von Geldzahlungen erlangte Geldwertvorteil auszugleichen. Dies gebiete der Gleichbehandlungsgrundsatz. Zudem könne eine Ablösevereinbarung wirksam nur bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht abgeschlossen werden. Eine wirksame Ablösevereinbarung schließe umgekehrt eine anschließende Beitragserhebung aus. Dies bedeute, dass ein Beitragsbescheid ein Indiz dafür sei, dass es keine wirksame Ablösevereinbarung mit dem Grundstückseigentümer gebe bzw. gegeben habe, aber die beitragsäquivalente Leistung unstreitig erbracht worden sei. Verjährung sei nicht eingetreten. Der Anspruch sei erst mit Inkrafttreten der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge fällig geworden. Zudem könne eine Ablösevereinbarung wirksam nur bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht abgeschlossen werden. Eine wirksame Ablösevereinbarung schließe umgekehrt eine anschließende Beitragserhebung aus. Dies bedeute, dass ein Beitragsbescheid ein Indiz dafür sei, dass es keine wirksame Ablösevereinbarung mit dem Grundstückseigentümer gebe bzw. gegeben habe, aber die beitragsäquivalente Leistung unstreitig erbracht worden sei.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 20. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2018 zu verpflichten, an den Kläger nach Maßgabe der Satzung über die Abschaffung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt C... sowie Erstattung bereits erhobener Kanalanschlussbeiträge (Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge) vom 30. November 2016 insgesamt 3.017,50 Euro nebst den gesetzlichen Prozesszinsen ab dem 30. Mai 2018 zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung stützt er sich auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus: Es liege keine Beitragszahlung auf die Beitragsschuld des Klägers vor. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge sei aber nur derjenige anspruchsberechtigt, gegenüber dem aufgrund eines Beitragsbescheides der Kanalanschlussbeitrag erhoben und auf dessen Beitragsschuld der Beitrag gezahlt worden sei (Betroffener). Eine solche Zahlung auf die Beitragsschuld des Klägers sei nicht vorgenommen worden. Vielmehr sei lediglich eine Zahlung der Bauherrengemeinschaft C... "K... . auf die am 19. November 2014 mit den Beklagten und der L... (im Folgenden: L... ) geschlossene Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung (im Folgenden: Vereinbarung 2014) erfolgt. Gemäß der Präambel der Vereinbarung 2014 hätten die durch die Anlagen erschlossenen Grundstücke hinsichtlich der Kanalanschlussbeiträge so gestellt werden sollen, als ob eine Beitragsablösung stattgefunden hätte. Dazu sei eine Verrechnung der Beitragsansprüche der Stadt mit den Ansprüchen des Erschließungsträgers wegen der hergestellten und übergebenen Anlagen im Bereich der Abwasserbeseitigung durchgeführt worden. Die Grundstückseigentümer hätten dann in dieser Höhe die Beitragsansprüche nicht mehr bezahlen müssen, der Erschließungsträger könne nicht von den Grundstückseigentümern in Regress genommen werden, und die Stadt C... habe keinen über die vereinbarte Kostenbeteiligung hinausgehenden Kostenersatz für die hergestellte Anlage zu zahlen. Nach § 3 Abs. 1 der Vereinbarung 2014 seien sich die Stadt und der Erschließungsträger einig gewesen, dass nach den folgenden Grundsätzen eine Verrechnung der Beitragsansprüche der Stadt mit einem Erstattungsanspruch des Erschließungsträgers im Hinblick auf die Übertragung der Anlagen zur öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung erfolge. Zum Zwecke der Verrechnung sei der Erschließungsträger der Beitragsschuld der Grundstückseigentümer in dem aus der Anlage 1 zur Vereinbarung ersichtlichen Umfang beigetreten. Die Stadt habe die Verrechnung ihrer Beitragsansprüche in Höhe von 73.775 Euro mit den Kostenerstattungsansprüchen des Erschließungsträgers für die Erbringung der Anlagen in Höhe von 73.775,75 Euro erklärt. Gem. § 3 Abs. 2 der Vereinbarung 2014 habe ein weiterer Ausgleich zwischen der Stadt bzw. der L... und dem Erschließungsträger nicht stattfinden sollen und auch nicht stattgefunden. Es seien keine weiteren Ausgleichszahlungen von der Stadt bzw. der L... an den Erschließungsträger für die übertragenen Anlagen erfolgt. Alle Ansprüche aus der Herstellung und der Übertragung der Anlagen seien mit der Verrechnung abgegolten gewesen. Sinn und Zweck der Vereinbarung 2014 sei es mithin gewesen, den Erschließungsträger so zu stellen, als ob der ursprünglich zwischen diesem und dem Beklagten geschlossene Vorhaben- und Erschließungsvertrag vom 20. Februar 1997 (im Folgenden: Vertrag 1997) eine wirksame Ablösung der sachlichen Beitragspflicht des Erschließungsträgers enthalten hätte. Als Folge der wirksamen Ablösung hätte eine Beitragserhebung für die in dem Erschließungsgebiet gelegenen Grundstücke nicht mehr stattfinden können. Eine Doppelbelastung aus Erschließungskosten und Beitragsschuld hätte auf diese Weise nicht entstehen können. Der ursprünglich zwischen dem Beklagten und der "Bauherrengemeinschaft C... " geschlossene Vertrag 1997 habe einer solchen Belastung des Erschließungsträgers nicht entgegengestanden. Danach habe der Erschließungsträger die Anlagen zur Schmutzwasserentsorgung in dem Erschließungsgebiet vollständig auf eigene Kosten herzustellen gehabt. Die Stadt C... habe die Anlagen übernehmen sollen. Eine Regelung zur Ablösung der sachlichen Beitragspflicht des Erschließungsträgers sei dem gesamten Erschließungsvertrag hingegen nicht zu entnehmen. Bereits zuvor, am 4. Februar 1997 sei zwar zwischen der "Bauherrengemeinschaft C... " und der L... ein Vertrag speziell zur Planung, Durchführung und Finanzierung der wasserwirtschaftlichen Erschließungsmaßnahmen im Erschließungsgebiet "A... " geschlossen worden (im Folgenden: Vertrag Wasser 1997). Dieser Vertrag sei auch in den Vertrag 1997 einbezogen worden (vgl. dort § 10 lit. g). Die im Vertrag Wasser 1997 von der L... erklärte Verrechnung mit Anschlussbeiträgen habe aber ebenfalls nicht zu einer wirksamen Ablösung der Beitragspflichten für das Erschließungsgebiet geführt. Denn Vereinbarungen zur Ablösung eines Kanalanschlussbeitrages in dessen Eigenschaft als kommunale Abgabe könnten ausschließlich durch die zur Beitragserhebung ermächtigte Gemeinde als Teil der staatlichen Verwaltung geschlossen werden. Diese hoheitliche Befugnis habe durch die L... nicht wirksam ausgeübt worden können. Um die Wirkungen einer Ablösung im Nachhinein zu erzielen, sei die Vereinbarung 2014 geschlossen worden. Bei der inhaltlichen Gestaltung der Vereinbarung 2014 sei insbesondere zu beachten gewesen, dass die zuvor erfolgte Beitragsveranlagung satzungsgemäß im Verhältnis des Beklagten zu den einzelnen Grundstückseigentümern erfolgt sei. Damit habe kein Beitragsschuldverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Erschließungsträger, sondern nur zwischen dem Beklagten und den einzelnen Grundstückseigentümern bestanden. Um den Erschließungsträger im Wege der Verrechnung so zu stellen, als sei die Beitragsschuld wirksam abgelöst worden, sei ein Beitritt des Erschließungsträgers zur Beitragsschuld der einzelnen Grundstückeigentümer unumgänglich gewesen. Durch den Schuldbeitritt sei der Erschließungsträger neben den einzelnen Grundstückseigentümern Gesamtschuldner der Beitragsforderung geworden. Nach dem Grundsatz des § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO), an den die Regelung des Erstattungsberechtigten in § 3 Abs. 1 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge angelehnt sei, sei derjenige erstattungsberechtigt, auf dessen Rechnung die Zahlung der Abgabenschuld bewirkt worden sei. Dieser Grundsatz gelte auch innerhalb eines Abgabenschuldverhältnisses wie im vorliegenden Fall. Maßgebend sei dabei der Wille des zahlenden Gesamtschuldners unter Berücksichtigung der Gesamtumstände. Lasse sich der Wille nicht eindeutig ermitteln, so sei im Zweifel davon auszugehen, dass ein Gesamtschuldner nur seine eigene Schuld tilgen wolle. Im vorliegenden Fall habe der Zweck des Schuldbeitritts darin bestanden, dass zwischen dem Erschließungsträger und dem Beklagten eine Verrechnung zwischen dem Erstattungsanspruch des Erschließungsträgers für die Anlagenherstellung und die Übertragung einerseits und dem Beitragsanspruch des Beklagten andererseits habe stattfinden können. Insbesondere habe sich ausweislich der Präambel der Vereinbarung der vom Beklagten zu erbringende Kostenersatz für die hergestellte und übergebene Schmutzwasserbeseitigungsanlage auf die Höhe der Kanalanschlussbeiträge beschränken sollen. Ein darüberhinausgehender Kostenersatz durch den Beklagten sei ausgeschlossen worden. Auf diese Weise habe der Erschließungsträger so gestellt werden sollen, als hätte eine wirksame Beitragsablösung stattgefunden. Die Tilgung der Beitragsschuld durch die vorgenommene Verrechnung sei demnach auf das Verhältnis zwischen Erschließungsträger und Beklagten bezogen gewesen. Als rechtliche Auswirkung der Gesamtschuldnerschaft von Erschließungsträger und Grundstückseigentümer wirke die Verrechnung zwar auch zugunsten aller Grundstückseigentümer und befreie diese ebenfalls von ihrer Beitragsschuld. Dies stelle sich jedoch nach den geschilderten Gesamtumständen, insbesondere nach dem Inhalt der Vereinbarung 2014, lediglich als rechtlicher Reflex dar und nicht als tragende Intention der vorgenommenen Verrechnung. Demzufolge beinhalte die vorgenommene Verrechnung im vorliegenden Fall keine Zahlung durch den Erschließungsträger auf die Beitragsschuld der einzelnen Grundstückseigentümer. Diese Auslegung entspreche auch der Interessenlage. Der Kläger habe stets darauf hingewiesen, dass der Voreigentümer ihm beim Erwerb eines Grundstücks zugesichert habe, dass die Zahlung der "Anschlussgebühren" auch für Abwasser bereits erfolgt sei (vgl. etwa das Schreiben vom 18. Oktober 2013). Der Vertrag zwischen der L... und dem Erschließungsträger sei dem Kläger schon damals bekannt gewesen. Schon im Anhörungsverfahren zum Beitragsbescheid sei dem Kläger signalisiert worden, dass im Rahmen des Widerspruchsverfahrens aufgrund der Lage in einem Erschließungsgebiet seine Zahlpflicht überprüft würde und im Ergebnis ganz entfallen könne. Er sei im Schreiben vom 17. Dezember 2013 ausdrücklich um Widerspruch gebeten worden. Dem Kläger sei also immer bewusst gewesen, dass er seiner Beitragspflicht deswegen würde entgehen können und dann auch entgangen sei, weil der Voreigentümer in der Sache eine dem Beitrag äquivalente Leistung schon erbracht habe. Er habe damit niemals damit rechnen können, zum Kreis der Erstattungsberechtigten zu gehören, weil der Beklagte nicht an die derzeitigen Eigentümer zurückgezahlt habe oder zurückzahlen werde, sondern an jene, die den Beitrag – oder das ihm entsprechende Äquivalent – materiell geleistet hätten. Entgegen der Ansicht des Klägers lasse sich insoweit auch aus dem Widerspruchsbescheid zur Beitragserhebung vom 12. Dezember 2014 nichts anderes herleiten. Denn mit diesem Widerspruchsbescheid sei lediglich entschieden worden, dass sich die Zahlungspflicht des Klägers aus dem Beitragsbescheid aufgrund der vorgenommenen Verrechnung mit den vom Erschließungsträger eingebrachten Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Schmutzwasserbeseitigungsanlage in voller Höhe erledigt habe und daher durch den Kläger keine Zahlung mehr zu leisten sei.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer konnte gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entscheiden, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss vom 4. Mai 2020 übertragen worden ist.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft. Wie sich aus § 5 Abs. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung über die Abschaffung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt C... sowie Erstattung bereits erhobener Kanalanschlussbeiträge (Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge) vom 30. November 2016 ergibt, ist über das hier ausweislich des Klageantrags allein streitgegenständliche Begehren auf Erstattung (vermeintlich) gezahlter Anschlussbeiträge durch Leistungsbescheid und damit durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Zulässigkeitsbedenken im übrigen bestehen nicht.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 20. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von 3.017,50 Euro nach Maßgabe der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge.
Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 2 i.V.m. § 3 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge.
Gemäß § 2 (Erstattungsgegenstand) der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge werden auf Grundlage bestandskräftiger Bescheide oder wirksamer Ablösevereinbarungen gezahlte Kanalanschlussbeiträge für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt C... dem Berechtigten auf Antrag nach Maßgabe dieser Satzung erstattet. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge ist Berechtigter derjenige, gegenüber dem auf Grund eines Beitragsbescheides der Kanalanschlussbeitrag erhoben und auf dessen Beitragsschuld der Beitrag gezahlt wurde (Betroffener). Betroffener ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge darüber hinaus derjenige, der eine Beitragsschuld wirksam abgelöst hat. Gemäß § 3 Abs. 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge sind mehrere Berechtigte Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Es mag dahinstehen, ob dem Erstattungsbegehren des Klägers ein tauglicher Erstattungsgegenstand im Sinne der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge zugrunde liegt, also ein auf der Grundlage eines bestandskräftigen Bescheides oder einer wirksamen Ablösevereinbarung gezahlter Kanalanschlussbeitrag.
Denn jedenfalls ist der Kläger nicht erstattungsberechtigt i.S.d. § 3 Abs. 1 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge.
Der Kläger macht insoweit zunächst selbst nicht geltend, Betroffener i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge zu sein, also eine Beitragsschuld wirksam abgelöst zu haben. Erstattungsberechtigt in diesem Sinne könnte – eine wirksame Ablösevereinbarung vorausgesetzt – allein die Bauherrengemeinschaft C... „A... (in Liquidation) als Erschließungsträger (im Folgenden: Erschließungsträger) bzw. deren Rechtsnachfolger sein, was hier keiner abschließenden Entscheidung bedarf.
Der Kläger ist aber auch nicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge derjenige, gegenüber dem auf Grund eines Beitragsbescheides der Kanalanschlussbeitrag erhoben und auf dessen Beitragsschuld der Beitrag gezahlt wurde.
Zwar wurde dem Kläger gegenüber mit bestandskräftigem Beitragsbescheid vom 17. Dezember 2013 ein Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 3.017,50 Euro festgesetzt. Es fehlt indes an einer Zahlung auf diese („dessen“) Beitragsschuld.
Die Vorschrift des § 3 Absatz 1 Satz 1 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge ist ersichtlich an die Regelung des § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) angelehnt. Insoweit kann für die Auslegung und Anwendung der in Rede stehenden, ebenfalls – wie im Fall der Steuerschuld - ein Abgabenschuldverhältnis betreffenden Satzungsvorschrift auf die Rechtsprechung und Kommentarliteratur zu § 37 Abs. 2 AO zurückgegriffen werden.
Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO hat, wenn eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden ist, derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags (Satz 1). Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt (Satz 2).
Soweit es in § 37 Abs. 2 Satz 1 AO heißt „auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist“, während § 3 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge darauf abstellt, „auf wessen Beitragsschuld der Beitrag gezahlt“ worden sei, ergeben sich hieraus keine sachlichen Unterschiede. Denn es ist anerkannt, dass die Vorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO missverständlich formuliert ist. Es kommt nicht darauf an, für wessen Rechnung, sondern auf wessen Schuld gezahlt worden ist (vgl. Ratschow in: Klein, AO Komm., 15. Aufl. 2020, § 37 Rn. 61). Zwar setzt der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO voraus, dass eine Schuld gerade nicht besteht oder weggefallen ist (vgl. dazu noch sogleich). Abzustellen ist danach aber auf die vermeintliche Schuld. Berechtigt im Sinne des § 37 Abs. 2 AO ist also, auf wessen vermeintliche Schuld gezahlt worden ist (vgl. BFH, Urteil vom 30. September 2008 – VII R 18/08 -, BStBl. 2009, 38). Auch soweit es insoweit in § 3 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge an einer ausdrücklichen Normierung des Tatbestandsmerkmals „ohne rechtlichen Grund“ i.S.d. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO fehlt, ist dies für die Auslegung und Anwendung des § 3 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge nach Maßgabe der Rechtsprechung und Kommentarliteratur zu § 37 AO ohne Relevanz. Denn gemäß § 1 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge wird die Satzung der Stadt C... über die Erhebung eines Beitrages für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt C... – Kanalanschlussbeitragssatzung - vom 01.12.2008 (im Folgenden: Kanalanschlussbeitragssatzung – KABS 2008), veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt C... vom 13.12.2008, Jahrgang 18, Nr. 15 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Damit wird quasi – auch ohne Aufhebung der bestandskräftigen Bescheide – fingiert, dass etwaige Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt sind.
Inhaber des Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO und damit auch des Anspruchs aus § 3 Abs. 1 Satz 1 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge ist – wie dargelegt – derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Dieser Grundsatz gilt auch im Falle der Gesamtschuldnerschaft (vgl. § 44 AO), d.h. in der Regel ist derjenige Gesamtschuldner erstattungsberechtigt, der die Zahlung geleistet hat oder auf dessen Rechnung von einem Dritten die Zahlung geleistet wurde. Maßgeblich ist der Wille des zahlenden Gesamtschuldners unter Berücksichtigung der Gesamtumstände. Der Leistende bestimmt im Sinne einer Tilgungsbestimmung selbst, auf wessen oder auf welche Schuld er leisten möchte. Dies kann ausdrücklich oder konkludent geschehen. Da regelmäßig jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung schuldet (§ 44 Abs. 1 Satz 2 AO), ist im Zweifel davon auszugehen, dass jeder Gesamtschuldner nur seine eigene Schuld tilgen will bzw. wollte. Daraus folgt, dass grundsätzlich nur derjenige Gesamtschuldner erstattungsberechtigt ist, der die Zahlung – in welcher Form auch immer – geleistet hat oder für dessen Rechnung (von einem Dritten) die Zahlung bewirkt worden ist (vgl. zum Ganzen BFH, Urteil vom 25. Juli 1989 – VII R 118/18 -, juris; Urteil vom 4. April 1995 – VII R 82/94 -, juris; Urteil vom 18. Februar 1997 – VII R 117/95 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. Januar 2007 – 23 ZB 06.3152 -, juris; VG München, Urteil vom 28. September 2006 – M 10 K 05.6221 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 28. April 2001 – RN 3 K 00.894 -, juris; Drüen in: Tipke/Kruse, AO, Komm., § 37, Rdnr. 69; Boeker in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Kommentar, § 37 Rn. 63).
Gemessen hieran fehlt es im Falle des Klägers an einer Zahlung auf dessen Beitragsschuld.
Eine „Zahlung“ in Form einer Geldleistung des Klägers auf den Beitragsbescheid erfolgte unstreitig nicht.
Soweit der Kläger vorgetragen hat, im Grundstückskaufvertrag vom 31. März 1998 habe der Verkäufer ihn von allen Erschließungskosten nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und dem Kommunalabgabengesetz (KAG) freigestellt, da gemäß Ziffer III des Vertrages die diesbezüglichen Beträge im Kaufpreis enthalten gewesen und daher mit diesem abgegolten worden seien, betrifft dies allein das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer und berührt schon deshalb die Beitragspflicht nicht. Die Beitragserhebungspflicht eines Einrichtungsträgers, der sich – wie hier seinerzeit der Beklagte – zur Erhebung von Anschlussbeiträgen erschlossen hat, ergibt sich vielmehr aus dem Gesetz. Insoweit verkennt der Kläger in Sonderheit, dass er über einen Anschlussbeitrag nicht nur zur Finanzierung jener Anlagenteile beiträgt bzw. beitragen muss, die sich „vor seinem Grundstück“ oder im Erschließungsgebiet befinden. Wesentliche Teile der Schmutzwasserentsorgungseinrichtung sind vielmehr auch etwa das Klärwerk und die Abwasserleitungen außerhalb des Erschließungsgebiets, die vom Beklagten hergestellt wurden. Diese Leistungen werden durch den Kaufpreis gerade nicht abgegolten (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 14. Mai 2020 – 6 L 84/20 -, juris, Rn. 50; Urteil vom 14. April 2016 – 6 K 1160/15 -, juris, Rn. 95; Urteil vom 15. September 2014 – 6 K 802/14 -, S. 25 f. des E.A.).
„Naturalleistungen“ in Form von Erschließungsleistungen hat der Kläger „aufgrund des Beitragsbescheides“ – anders als er zu meinen scheint - gleichfalls nicht erbracht. Die vom Einrichtungsträger vorgenommenen Erschließungsleistungen finden ihre Grundlage allein im Vertrag zwischen diesem und der L... (im Folgenden: L... ) zur Planung, Durchführung und Finanzierung der wasserwirtschaftlichen Erschließungsmaßnahmen an dem Vorhaben Wohngebiet „A... “ C..., O... vom 3./4. Februar 1997 (im Folgenden: Vorhaben- und Erschließungsvertrag 1997 I) bzw. in dem Vertrag zwischen dem Erschließungsträger und der Stadt C... vom 21. Februar 1997 (im Folgenden: Vorhaben- und Erschließungsvertrag 1997 II), wobei es auf deren Wirksamkeit in diesem Zusammenhang nicht ankommt, da sich der Erschließungsträger auf ihrer Grundlage jedenfalls zur Erbringung der Erschließungsleistungen verpflichtet glaubte.
Auch eine Zahlung seitens des Erschließungsträgers zugunsten des Klägers durch Verrechnung seines Erstattungsanspruchs gegen die Stadt C... hinsichtlich der von ihm an diese übertragenen wasser- und abwasserseitigen Erschließungsanlagen mit dem Beitragsanspruch der Stadt gegen den Kläger (und die sonstigen Eigentümer im Erschließungsgebiet) ist nicht erfolgt. Vielmehr hat der Erschließungsträger insoweit unter Berücksichtigung der Gesamtumstände durch Verrechnung seiner Erstattungsansprüche gegen den Beklagten auf eine eigene Schuld, die durch die Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung zwischen der Stadt C..., der L... und dem Erschließungsträger vom 13./19./28. November 2014 (im Folgenden: Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung 2014) begründet wurde, gezahlt. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:
Gemäß der Präambel der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung 2014 sollten gemäß der Vereinbarung vom 4. Februar 1997 „die auf die Grundstücke des Erschließungsträgers entfallende Beiträge durch die aufgrund der Finanzierung des Erschließungsträgers bestehenden Erstattungsforderungen als abgelöst gelten“. Es sei jedoch nicht festgelegt worden, „in welcher Höhe überhaupt Beitragsansprüche entstehen würden“. Die Vertragsparteien gingen daher davon aus, „dass die Beitragsansprüche durch den Vertrag nicht wirksam abgelöst“ worden seien, wobei für die Ermittlung der Tilgungsbestimmung des Erschließungsträgers unerheblich ist, ob diese Vorstellung zutraf. Durch die Vereinbarung sollten „die durch die Anlagen erschlossenen Grundstücke hinsichtlich der Kanalanschlussbeiträge so gestellt werden, als ob eine Beitragsablösung stattgefunden hätte“. Dazu ist „eine Verrechnung der Beitragsansprüche der Stadt mit den Ansprüchen des Erschließungsträgers wegen der hergestellten und übergebenen Anlagen im Bereich der Abwasserbeseitigung“ erfolgt. Die Grundstückseigentümer mussten „in dieser Höhe dann die Beitragsansprüche nicht mehr bezahlen“, der Erschließungsträger sollte „nicht von den Grundstückseigentümern in Regress genommen werden“ können, und die Stadt C... sollte „keinen über die vereinbarte Kostenbeteiligung hinausgehenden Kostenersatz für die hergestellte Anlage mehr zahlen“ müssen. Nach § 3 Abs. 1 der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung 2014 sind sich die Stadt und der Erschließungsträger ferner einig gewesen, „dass nach den folgenden Grundsätzen eine Verrechnung der Beitragsansprüche der Stadt“ gemäß Anlage 1 „mit einem Erstattungsanspruch des Erschließungsträgers im Hinblick auf die Übertragung der Anlagen zur öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung“ erfolge. Zum Zwecke der Verrechnung ist „der Erschließungsträger der Beitragsschuld der Grundstückseigentümer in dem aus der Anlage 1 zur Vereinbarung ersichtlichen Umfang beigetreten“. Die Stadt hat die Verrechnung ihrer Beitragsansprüche „in Höhe von 73.775 Euro mit den Kostenerstattungsansprüchen des Erschließungsträgers für die Erbringung der Anlagen in Höhe von 73.775,75 Euro“ erklärt. Gem. § 3 Abs. 2 der Vereinbarung 2014 sollte ein weiterer Ausgleich zwischen der Stadt bzw. der L... und dem Erschließungsträger nicht stattfinden und hat auch nicht stattgefunden. Es sollten „keine weiteren Ausgleichszahlungen von der Stadt bzw. der L... an den Erschließungsträger für die übertragenen Anlagen“ erfolgen. „Alle Ansprüche aus der Herstellung und der Übertragung der Anlagen“ waren „mit der Verrechnung abgegolten“.
Sinn und Zweck der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung 2014 ist es mithin gewesen, den Erschließungsträger so zu stellen, als ob der ursprünglich zwischen diesem und dem Beklagten geschlossene Vorhaben- und Erschließungsvertrag 1997 I eine wirksame Ablösung der sachlichen Beitragspflicht des Erschließungsträgers enthalten hätte und eine Ablösung auch tatsächlich stattgefunden hätte. Es ging ersichtlich darum, die Wirkungen einer Ablösung in Nachhinein zu erzielen bzw. zu fingieren. Die Vertragspartner gingen insoweit offensichtlich davon aus, dass weder auf der Grundlage des Vorhaben- und Erschließungsvertrages 1997 I noch auf der Grundlage des Vorhaben- und Erschließungsvertrag 1997 II eine wirksame Ablösung der Beiträge erfolgt war, was – neben der Notwendigkeit einer wirksamen Ablösungsvereinbarung (vgl. hierzu Becker in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 8 Rn. 379 ff.) - grundsätzlich auch eine Zahlung des Ablösebetrages, und sei es durch Verrechnung mit Erstattungsansprüchen für die Übertragung von Anlagenteilen, vorausgesetzt hätte (vgl. Becker, a.a.O., § 8 Rn. 378). Ob diese Vorstellungen zutrafen, ist für die Frage der Erstattungsberechtigung irrelevant, da für die Frage, auf wessen Rechnung bzw. Schuld gezahlt wurde, allein diese Vorstellungen in den Blick zu nehmen sind. Durch die Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung 2014 sollte das ursprünglich Beabsichtigte „nachgeholt“ werden bzw. dessen Realisierung fingiert werden. Als Folge der Fiktion einer wirksamen Ablösung durch die Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung 2014 sollte daher nach der Vorstellung der Vertragspartner der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung 2014 eine Beitragserhebung für die in dem Erschließungsgebiet gelegenen Grundstücke nicht mehr stattfinden können bzw. dürfen. Eine Doppelbelastung aus Erschließungskosten und Beitragsschuld sollte auf diese Weise nicht entstehen können.
Ob eine solche „Fiktion einer Ablösung“ rechtlich zulässig war, insbesondere nachdem mit Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 als erster wirksamer Beitragssatzung der Stadt C... (vgl. nur Urteil der Kammer vom 14. April 2016 – 6 K 1160/15 -, juris) die sachliche Beitragspflicht für die im Erschließungsgebiet entstandenen Grundstücke entstanden war (vgl. hierzu Becker, a.a.O., § 8 Rn. 377), bedarf hier ebenso wenig einer Entscheidung wie die Frage, ob der Beklagte – die Richtigkeit seiner Auffassung unterstellt – der „Fiktion der Ablösung“ des Beitrages nicht schon im Widerspruchsverfahren durch Aufhebung der Beitragsfestsetzung gegenüber dem Kläger hätte Rechnung tragen müssen.
Denn mit Blick auf die in der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung 2014 getroffenen Regelungen verbietet sich jedenfalls die Annahme, der Erschließungsträger habe auf die Beitragsschuld des Klägers gezahlt. Diese Vereinbarung wurde vielmehr, wie ausgeführt, geschlossen, um die Wirkungen einer Ablösung im Nachhinein zu erzielen. Bei der inhaltlichen Gestaltung der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung 2014 wurde insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass die zuvor erfolgten und in Anlage 1 zur Vereinbarung aufgeführten Beitragsveranlagungen satzungsgemäß allein im Verhältnis des Beklagten zu den einzelnen Grundstückseigentümern erfolgt waren. Damit hatte kein Beitragsschuldverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Erschließungsträger, sondern nur zwischen dem Beklagten und den einzelnen Grundstückseigentümern bestanden. Um den Erschließungsträger im Wege der Verrechnung so zu stellen, als sei die Beitragsschuld wirksam abgelöst worden, wurde gerade ein Beitritt des Erschließungsträgers zur Beitragsschuld der einzelnen Grundstückeigentümer vereinbart, nicht aber deren Beitragsschuld vom Erschließungsträger übernommen bzw. schlicht eine Verrechnung des Kostenerstattungsanspruchs des Erschließungsträgers mit den Beitragsansprüchen des Beklagten vereinbart (vgl. dazu noch unten). Durch den Schuldbeitritt ist der Erschließungsträger neben den einzelnen Grundstückseigentümern damit (lediglich) Gesamtschuldner der Beitragsforderung gemäß § 44 AO geworden. Der Zweck des Schuldbeitritts bestand nach dem oben Ausgeführten darin, dass zwischen dem Erschließungsträger und dem Beklagten eine Verrechnung zwischen dem Erstattungsanspruch des Erschließungsträgers für die Anlagenherstellung und die Übertragung einerseits und den Beitragsansprüchen des Beklagten andererseits habe stattfinden können. Insbesondere sollte sich ausweislich der Präambel der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung 2014 der vom Beklagten zu erbringende Kostenersatz für die hergestellte und übergebene Schmutzwasserbeseitigungsanlage auf die Höhe der Kanalanschlussbeiträge beschränken. Ein darüberhinausgehender Kostenersatz durch den Beklagten wurde ausgeschlossen. Die Tilgung der Beitragsschuld durch die vorgenommene Verrechnung wurde demnach auf das Verhältnis zwischen Erschließungsträger und Beklagten, wie es durch den Schuldbeitritt begründet worden war, beschränkt.
Als rechtliche Auswirkung der Gesamtschuldnerschaft von Erschließungsträger und Grundstückseigentümer wirkte die Verrechnung gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG zwar auch zugunsten aller beitragsveranlagten Grundstückseigentümer im Erschließungsgebiet und befreite diese ebenfalls von ihrer Beitragsschuld. Dies stellte sich jedoch nach den geschilderten Gesamtumständen, wie sie sich insbesondere aus dem Inhalt der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung 2014 ergeben, lediglich als (rechtlicher) Reflex dar und ändert nichts an der tragenden Intention der vorgenommenen Verrechnung im Sinne einer Tilgungsbestimmung, auf die durch den Schuldbeitritt entstandene eigene Schuld des Erschließungsträgers zu leisten. Demzufolge beinhaltete die vorgenommene Verrechnung im vorliegenden Fall keine Zahlung durch den Erschließungsträger auf die Beitragsschuld der einzelnen Grundstückseigentümer. Mit Blick auf den erklärten Schuldbeitritt „zahlte“ der Erschließungsträger vielmehr auf seine eigene Schuld. (Allein) der Erschließungsträger wäre daher im Grundsatz – ohne dass dies vorliegend aber einer abschließenden Entscheidung bedürfte - auch Erstattungsberechtigter gemäß § 3 Abs. 1 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge, und zwar – wie der Beklagte insoweit zutreffend erkannt hat – bejahendenfalls dem Grunde nach unabhängig davon, dass er durch den Verkauf des Grundstücks an die Kläger die Beitragslast in gewissem Umfang bereits hatte abwälzen können. Ob der Fall anders zu beurteilen wäre, wenn der Erstattungsanspruch des Erschließungsträgers hinsichtlich der von ihm an den Beklagten übertragenen Anlagenteile schlicht – ohne Schuldbeitritt – mit den Beitragsforderungen des Beklagten gegen die Grundstückseigentümer verrechnet worden wäre, bedarf keiner Entscheidung. Denn dies ist nicht geschehen.
§ 3 Abs. 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge, wonach mehrere Berechtigte Gesamtgläubiger im Sinne des § 426 BGB sind, steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen.
Es mag dahinstehen, ob die in § 3 Abs. 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge getroffene Regelung insoweit von der Rechtslage im Steuerrecht abweicht, als im Steuerrecht - trotz des grundsätzlich erlaubten Rückgriffs auf die zivilrechtlichen Vorschriften - anders als nach § 428 BGB bei Gesamtschuld grds. keine Vermutung für eine Gesamtgläubigerschaft spricht (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 19. Oktober 1982 - VII R 53/80 -, juris). Eine Gesamtgläubigerschaft des Klägers und des Erschließungsträgers bzw. dessen Rechtsnachfolgers mit der Folge, dass jeder der beiden einen Erstattungsanspruch hätte, ist unabhängig hiervon vorliegend nicht in Betracht zu ziehen. Wie bereits dargestellt wurde, ist auch im Falle einer Gesamtschuldnerschaft erstattungsberechtigt (nur) derjenige Gesamtschuldner, für dessen Rechnung bzw. auf dessen Schuld gezahlt worden ist. Die zivilrechtliche These, die Gesamtgläubigerschaft sei die Kehrseite der Gesamtschuld (vgl. Palandt, BGB Komm., 80. Aufl. 2020, § 428 Rn. 1), lässt sich auch vor dem Hintergrund der in § 3 Abs. 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge getroffenen Regelung nicht dahingehend interpretieren, dass Gesamtschuldner einer Abgabenschuld hinsichtlich des (abgabenrechtlichen) Erstattungsanspruches aus der genannten Satzung immer bzw. stets auch Gesamtgläubiger i.S.d. § 428 BGB sind. Vielmehr setzt nach dem eindeutigen Wortlaut § 3 Abs. 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge „mehrere Berechtigte“ voraus. Hieran fehlt es aber gerade, wenn es – wie im vorliegenden Fall – (allenfalls) einen Berechtigten, nämlich den Erschließungsträger gibt. Dies wäre nur dann anders, wenn der Erschließungsträger auch auf die Schuld des Klägers, also auf die Rechnung aller Gesamtschuldner gezahlt hätte. Ist für die Rechnung bzw. auf die Schuld aller Gesamtschuldner gezahlt worden, stellt insoweit § 3 Abs. 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge klar, dass an alle Gesamtschuldner zu erstatten ist bzw. jedem Gesamtschuldner der Erstattungsanspruch in voller Höhe zusteht und – anders als grundsätzlich im Steuerrecht - keine Aufteilung nach Köpfen erfolgt (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 25. Juli 1989, a.a.O.; Urteil vom 4. April 1995, a.a.O.; Drüen in: Tipke/Kruse, a.a.O., Rn. 71, 77; Klein, a.a.O., § 37 Rn. 14 f.). Umgekehrt kann der Beklagte in einem solchen Fall – anders als grundsätzlich im Steuerrecht (vgl. Boeker, a.a.O., § 37 Rn. 63) - den Gesamtbetrag mit befreiender Wirkung an jeden Gesamtschuldner leisten. Die war indes – wie dargelegt – vorliegend nicht so.
Auch aus dem bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2014 ergibt sich nichts anderes. Insbesondere wird durch diesen nicht quasi mit Tatbestandswirkung fingiert, dass infolge der oben dargestellten Verrechnung der Kläger auf seine Beitragsschuld gezahlt hätte und damit als Berechtigter i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge anzusehen wäre.
Soweit es im Widerspruchsbescheid auf Seite 3 heißt, der Erschließungsträger des Erschließungsgebiets "A... " habe Anlagen zur Schmutzwasserbeseitigung in die öffentliche Einrichtung eingebracht und die Stadt C... habe die Anschaffungs- und Herstellungskosten dieses Gebiets aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Erschließungsträger mit den Anschlussbeiträgen der Grundstückseigentümer in diesem Gebiet verrechnen können, so dass aufgrund dieser Verrechnung hinsichtlich der Zahlungspflicht aus dem Beitragsbescheid Erledigung eingetreten sei, wird damit nur die oben dargestellte Rechtslage der Sache nach nachvollzogen und nicht die Zahlung durch den (jeweiligen) Grundstückseigentümer verbindlich festgestellt. Soweit in dem Widerspruchsbescheid von „Erledigung der Zahlungspflicht“ die Rede ist, ist dies lediglich die für den Laien verständliche Umschreibung der gesamtschuldnerischen Tilgung gemäß § 44 Abs. 2 AO, ohne entsprechende Normen zu benennen.
Diese Auslegung entspricht auch der Sicht eines verständigen Empfängers nach den in §§ 133, 157, 242 BGB zu Ausdruck kommenden, auch im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Auslegungsgrundsätzen unter Berücksichtigung der objektiven Interessenlage. Der Kläger konnte und durfte unter Berücksichtigung aller für ihn erkennbar zutage getretenen Umstände im Vorfeld und im Zusammenhang mit der Beitragsveranlagung mit Blick auf die Formulierungen im genannten Widerspruchsbescheid nicht von einer Tilgung (auch) seiner Beitragsschuld durch den Erschließungsträger ausgehen.
Der Kläger hatte bereits im Vorfeld der Beitragsveranlagung mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 darauf hingewiesen, dass er das Grundstück vom Voreigentümer vollerschlossen erworben habe und die Erschließungskosten vom Verkäufer zu leisten seien. Wie sich auch aus der Widerspruchsbegründung vom 27. Dezember 2013 ergibt, ist der Vorhaben- und Erschließungsvertrag 1997 I dem Kläger schon damals bekannt gewesen. Der Kläger ist ferner im Informationsschreiben des Beklagten vom 17. Dezember 2013 (Begleitschreiben zum Beitragsbescheid) ausdrücklich um Widerspruch gebeten worden. Hierbei ist dem Kläger signalisiert worden, dass im Rahmen des Widerspruchsverfahrens aufgrund der Lage in einem Erschließungsgebiet seine Zahlungspflicht überprüft würde und im Ergebnis ganz entfallen könne. Dem Kläger ist also immer bewusst gewesen bzw. musste bewusst sein, dass er einer Beitragszahlung deswegen würde entgehen können und dann auch entgangen ist, weil der Voreigentümer bzw. Erschließungsträger in der Sache eine dem Beitrag äquivalente Leistung schon erbracht habe oder noch erbringen werde. Er hat damit niemals damit rechnen können, zum Kreis etwaiger späterer Erstattungsberechtigter – auf welcher Grundlage auch immer - zu gehören, weil der Beklagte nicht an die derzeitigen Eigentümer zurückgezahlt hat oder zurückzahlen würde, sondern an jene, die den Beitrag – oder das ihm entsprechende Äquivalent – materiell geleistet haben oder leisten würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.