Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 23.03.2021 – 6 K 742/19
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0323.6K742.19.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Gebühren für die leitungsgebundene Schmutzwasserentsorgung.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks P... .
Mit Gebührenbescheid vom 31. August 2018 (GB 2018006573) zog der Beklagte den Kläger für das o.g. Grundstück hinsichtlich des Zeitraums vom 16. Juli 2017 bis 15. Juli 2018 zu Schmutzwassergebühren in Höhe von insgesamt 560,48 Euro heran. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Grundgebühren in Höhe von insgesamt 240 Euro und Verbrauchsgebühren in Höhe von insgesamt 320,48 Euro. Hinsichtlich der Höhe und Berechnung der im Einzelnen festgesetzten Beträge wird auf den genannten Gebührenbescheid (Bl. 73 ff. des Heranziehungsvorgangs) Bezug genommen.
Gegen diesen Gebührenbescheid legte der Kläger am 28. September 2018 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus: Die Höhe der Gebühren sei für ihn nicht nachvollziehbar. Aus der Kalkulation sei nicht ersichtlich, ob die angesetzten kalkulatorischen Kosten im vollen Umfang umlagefähig i.S.d. Kommunalabgabengesetzes (KAG) seien. Auch im Übrigen sei die Kalkulation fehlerhaft. Mehrkosten, die aufgrund einer unwirtschaftlichen Betriebsführung entstanden seien und die durch frühzeitiges Erkennen und zügiges Abstellen der Ursachen hätten vermieden werden können, seien nicht ansatzfähig.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2019, zugestellt am 4. Mai 2019, zurück. Zur Begründung führte er aus: Rechtsgrundlage der hier festgesetzten Schmutzwassergebühren sei an die Schmutzwassergebührensatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L... vom 14. Dezember 2016 (Schmutzwassergebührensatzung – SWGS 2016) für den Zeitraum 16. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017 und die 1. Satzung zur Änderung der Schmutzwassergebührensatzung vom 6. Dezember 2017 – 1. Änderungssatzung (1. ÄS) 2017 (Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2018 bis 15. Juli 2018). Diese Satzungen seien nicht zu beanstanden. Auch gegen die Berechnung der Gebühren bestünden keine Bedenken. Der Verband erhebe für die Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage Benutzungsgebühren, die sich in sogenannte Mengen- und Grundgebühren gliederten. Die Grundgebühr werde nach der Nennleistung des verwendeten Wasserzählers bemessen und betrage für den Abrechnungszeitraum bei einem Wasserzähler der Größe QN 2,5 monatlich 20 Euro gemäß § 3 Abs. 5 SWGS 2016. Die Mengengebühr werde nach der Schmutzwassermenge berechnet, die im Erhebungszeitraum in die öffentliche Schmutzwasseranlage L... gelangt sei. Ab dem 1. Januar 2017 betrage die Mengengebühr 5,05 Euro/m³. Hierbei seien individuelle Absetzungsbeträge in Höhe von 0,09 Euro/m³ berücksichtigt worden, so dass eine Mengengebühr in Höhe von 4,96 Euro/m³ erhoben worden sei. Ab dem 1. Januar 2018 sei die Schmutzwassermengengebühr von 5,05 Euro auf 4,73 Euro reduziert worden. Auch hier sei der Absetzungsbetrag von 0,09 Euro/m³ berücksichtigt worden, so dass eine Mengengebühr von 4,64 Euro/m³ erhoben worden sei.
Mit seiner am 3. Juni 2019 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er – ergänzend zu seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren - aus: Die der Gebührenerhebung zugrundeliegenden Satzungen seien unwirksam. Die Kalkulationen hätten unter methodischen Fehlern, die zur Nichtigkeit der Satzungen führten. So entspreche der Abrechnungszeitraum bereits nicht dem Kalkulationszeitraum als Jahreszeitraum, was einen Verstoß gegen den Grundsatz der Periodengerechtigkeit darstelle, nach dem sich Kalkulations- und Leistungszeitraum grds. decken müssten.In die für diese maßgeblichen Kalkulationen seien zudem fehlerhaft Kosten für die Erstellung von mit Blick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (- 1 BvR 3051/14 -) rechtswidrigen Beitragsbescheiden eingestellt worden, obwohl diese Kosten nicht gesondert ausgewiesen seien. Die Kosten für die Erstellung verfassungswidriger Beitragsbescheide seien keine notwendigen Kosten für die Abwasserbeseitigung. Auch sei entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG das inzwischen angesammelte Abzugskapital nicht berücksichtigt worden. Bei der Ermittlung der Abschreibungen sei insoweit vorab eine Kapitalsaldierung vorzunehmen. Jedenfalls sei die Berechnung der kalkulatorischen Kosten deshalb fehlerhaft, weil bei der Berechnung des Abzugskapitals gem. § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG nicht die Beiträge eingerechnet worden seien, die der Beklagte aufgrund seiner Untätigkeit – sei es aufgrund grundgesetzwidrigen Handelns, sei es aufgrund mangelhaftem Satzungsvollzugs - nicht erhoben habe und die deshalb (hypothetisch) festsetzungsverjährt seien. Bei der Berechnung des Gebührensatzes würden die dauerhaft nicht mehr durchsetzbaren Erstattungsansprüche auf den Herstellungsaufwand in Höhe der quotalen Anteile, die mit den Beiträgen erlöst werden sollten, kalkulatorisch niedergeschlagen, also nicht berücksichtigt. Diese nicht mehr durchsetzbaren Erstattungsansprüche müssten aber wie eingenommene Beiträge berücksichtigt werden und senkten die Abschreibungsbasis für die kalkulatorischen Kosten bei der Gebührenerhebung. Auch nach dem Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes vom 15. April 1999 (-23 B 97.1108 – juris) sei insoweit die Berücksichtigung auch solcher nicht vereinnahmter Beiträge geboten, da es ansonsten durch überhöhte Benutzungsgebühren zu einer ungerechtfertigten Doppelbelastung der Beitragszahler komme. Die versäumten Beitragseinnahmen seien insoweit wie realisierte Beitragseinnahmen zu behandeln.Sowohl die Vertreter des Zweckverbandes als auch die den Zweckverband beratenden und vertretenden Rechtsanwälte hätten zudem die Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. erkennen müssen und hätten dies auch erkannt. Insoweit könne die Gebührensatzung bereits vom methodischen Ansatz her nicht rechtmäßig sein, wenn sie den Umstand der verfassungswidrigen Beitragserhebung nicht berücksichtige. Gebühren und Beiträge seien kommunizierenden Röhren gleich. Die Kalkulation für das Jahr 2018 hätte daher bereits den Umstand der unterschiedlichen Heranziehung der Betroffenen zu den Herstellungskosten berücksichtigen müssen. Hier sei zwischen Beitrags- und Nichtbeitragszahlern zu differenzieren, selbst wenn gespaltene Gebührensätze insoweit nicht in Betracht kämen, da noch gar nicht feststehe, wer Beitragszahler und wer Nichtbeitragszahler sei, sich dies vielmehr erst in den nächsten Jahren zeigen werde. Überhaupt sei es derzeit gar nicht möglich, die Gebühren exakt zu kalkulieren, da zu viele offene Fragen bestünden, die erst zu klären seien, solange der Beklagte sich nicht für eine generelle Beitragsrückzahlung entscheide. Darüber hinaus entspreche die erhobene Grundgebühr nicht den Anforderungen, die für eine Einheitsgrundgebühr zu beachten seien. Insoweit werde von allen Abnehmern und Einleitern dieselbe Grundgebühr verlangt. Einheitsgrundgebühren, die einen großen Anteil an Herstellungskosten in Form der betriebswirtschaftlichen Abschreibungen enthielten, seien aber u. a. nur zulässig, wenn die Gesamtinvestitionssumme gering sei und es keine signifikanten Unterschiede in der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gebe. Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16. März 2016 – 9 A 6.10 -) müssten zur Nachprüfbarkeit der Kalkulation bei Normierung einer Einheitsgrundgebühr weitere Angaben gemacht werden. Das Problem bestehe darin, dass nach dem Gesetz es in Bezug auf die Berechnung der kalkulatorischen Kosten ausnahmsweise auch zulässig sei, tatsächlich nicht in der jeweiligen Kalkulationsperiode aufgewendete Kosten umzulegen. Diese Kosten würden systemwidrig, soweit sie über Gebühren erhoben würden, nicht nach dem wirtschaftlichen Vorteil umgelegt, während dies bei der Beitragserhebung der Fall sei. Als Kompromiss habe das OVG Berlin-Brandenburg hier entschieden, dass die Inanspruchnahme bei der Gebührenerhebung noch überwiegen müsse. Zunächst sei zu prüfen, wie hoch die Gesamtkosten für die Einrichtung seien, die über die Grundgebühren erhoben werden sollten. Je mehr absolute Gesamtkosten über die Grundgebühren erhoben würden, umso differenzierter müssten die Grundgebühren nach dem Grad der Inanspruchnahme sein und umso genauer, je höher der Grundgebührenanteil an den Gesamtgebühren sei. Der Charakter der Gebühren als verbrauchsabhängige Abgaben müsse gewahrt sein. Insoweit seien Gruppen zu bilden, die eine ausreichende Differenzierung der jeweiligen Angehörigen der Gruppe nach dem jeweiligen Grad der Inanspruchnahme, ausgehend von einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab, berücksichtigten. Der Beklagte differenziere bei den Grundgebühren aber nicht. Er beanspruche vielmehr eine Einheitsgebühr. Dies sei bereits unzulässig, da die Investitionskosten, die über die Gebühren umgelegt werden sollten, nicht nur gering, sondern absolut sehr hoch seien. Das absolute Kostenvolumen müsse für eine Einheitsgebühr bei den Grundgebühren jedoch gering sein. Nur wenn das absolute Investitionsvolumen gering und wenn die Grundgebühren lediglich einen Sockelbetrag der verbrauchsabhängigen Kosten ausmachten, sei ein Einheitsmaßstab zulässig. Je höher die Inanspruchnahme der tatsächlichen Leistung erfolge, umso höher müsse der Anteil der Vorhalteleistungen an die Gesamtkosten sein. Und umgekehrt, je niedriger die tatsächliche Inanspruchnahme sei, umso weniger Vorhaltekosten dürften über die Grundgebühren umgelegt werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass vorliegend die Gruppe der Beitragszahler ausschließlich hinsichtlich der Umlage der Anschaffungs- und Herstellungskosten nach dem Prinzip des Ausgleichs des wirtschaftlichen Vorteils herangezogen würden. Bei den Nichtbeitragszahlern erfolge dies weder nach dem Grad der Inanspruchnahme, da eine Einheitsgebühr unabhängig vom Grad der Inanspruchnahme beansprucht werde, noch nach dem wirtschaftlichen Vorteil, da nicht ersichtlich sei, dass es eine Begrenzung der über die Grundgebühren erhobenen Anschaffungs- und Herstellungskosten auf den Betrag gebe, der den wirtschaftlichen Vorteil zumindest annähernd entspreche.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gebührenbescheid vom 31. August 2018 (G... ) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2019 hinsichtlich der dort festgesetzten Schmutzwassergebühren aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus: Das Abzugskapital sei in der Kalkulation in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt worden. Ferner treffe es nicht zu, dass gegenüber dem Kläger nicht feststehe, ob er als Beitragszahler oder sog. Nichtbeitragszahler bei der Gebührenerhebung berücksichtigt werde. Der Kläger habe als sogenannter Beitragszahler eine geringere Mengengebühr zu zahlen. Zugunsten des Klägers sei darüber hinaus noch ein individueller Absetzungsbetrag in Höhe von 0,09 Euro/m³ berücksichtigt worden. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Periodengerechtigkeit liege nicht vor, da sich Kalkulations- und Leistungszeitraum deckten.Soweit der Kläger der Ansicht sei, dass der Beklagte nicht bei den Grundgebühren differenziere, führe dies gleichfalls nicht zur Begründetheit der Klage. Es werde insoweit auf die §§ 1 und 3 der Schmutzwassergebührensatzung verwiesen. Eine Einheitsgebühr werde vorliegend nicht erhoben. Schon aus der Gebührensatzung ergebe sich nicht, dass – wie der Kläger dies behaupte – von allen Abnehmern und Einleitern dieselbe Grundgebühr beansprucht werde. Insoweit treffe der Verweis auf die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg nicht zu. Im Übrigen verhalte sich das vom Kläger zitierte Urteil zur Frage der Grundgebührenerhebung bei der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung. Soweit der angefochtene Gebührenbescheid vor Ablauf des Erhebungszeitraums ergangen sei, sei dieser Mangel durch den Widerspruchsbescheid geheilt worden.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer konnte gemäß § 87a Abse. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden als Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit mit Schriftsätzen vom 17. September 2020 (Kläger) bzw. vom 15. Juni 2020 (Beklagter) einverstanden erklärt haben. Ferner haben sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2021 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Die statthafte und auch sonst zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist unbegründet. Der angefochtene Schmutzwassergebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger (daher) nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Bescheid findet für den Zeitraum vom 16. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017 seine rechtliche Grundlage in der Schmutzwassergebührensatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L... vom 14. Dezember 2016 (Schmutzwassergebührensatzung – SWGS 2016), die gemäß § 17 SWGS 2017 zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten sind und die damit den angegriffenen Gebührenbescheid für den genannten Zeitraum in zeitlicher Hinsicht erfasst. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 15. Juli 2018 findet der Gebührenbescheid seine rechtliche Grundlage in der Schmutzwassergebührensatzung 2016 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Schmutzwassergebührensatzung vom 6. Dezember 2017 – 1. Änderungssatzung (1. ÄS) 2017, die zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 2 der 1. ÄS 2017) und die damit den angegriffenen Gebührenbescheid für den genannten Zeitraum ebenfalls in zeitlicher Hinsicht erfasst.
Formelle Bedenken in Bezug auf die vorgenannten Satzungen sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
Die ordnungsgemäß ausgefertigten Satzungen wurden entsprechend den Vorgaben der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L... vom 30. September 2015 (Verbandssatzung – VS 2015), gegen die ihrerseits jeweils vom Klägervertreter keinen Wirksamkeitsbedenken erhoben wurden, in den – soweit es die Schmutzwassergebührensatzung 2016 betrifft – Amtsblättern für das Amt K... vom 23. Dezember 2016 (dort S. 3 ff.), für den Landkreis D... vom 20. Dezember 2016 (dort S. 13 ff.) und für den Landkreis T... vom 16. Dezember 2016 (dort S. 4 ff.) sowie – soweit es die 1. Änderungssatzung 2017 betrifft – in den Amtsblättern für das Amt K... vom 22. Dezember 2017 (dort S. 1), für den Landkreis D... vom 12. Dezember 2017 (dort S. 17 f.) und für den Landkreis T... vom 15. Dezember 2017 (dort S. 2 f.) öffentlich bekannt gemacht, wobei die Bekanntmachungen wiederum keinen Bedenken unterliegen.
Auch materielle Bedenken gegen die Wirksamkeit der Schmutzwassergebührensatzung 2016 und der 1. Schmutzwassergebührenänderungssatzung 2017 bestehen nicht.
Zur Wirksamkeit der für den Zeitraum vom 16. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017 relevanten Schmutzwassergebührensatzung 2016 wird für das Kalenderjahr 2017 auf das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil der Kammer vom 15. März 2021 im Verfahren 6 K 1318/18, dort S. 8 ff. (zur Veröffentlichung in juris vorgesehen) Bezug genommen.
Auch die – neben der Schmutzwassergebührensatzung 2016 - für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 15. Juli 2018 maßgebliche 1. Schmutzwassergebührenänderungssatzung, durch die – soweit hier von Interesse – lediglich die Mengengebührensätze gemäß § 4 Abs. 7 SWGS 2016 geändert wurden (vgl. Art. 1 lit. a) der 1. ÄS 2017) begegnet keinen Bedenken. Gleiches gilt für die Schmutzwassergebührensatzung 2016, soweit sie auch für das Kalenderjahr 2018 relevant ist; für die Regelungen zum Gebührentatbestand, Gebührenschuldner und zur Fälligkeit kann – wie dargelegt - auf das vorgenannte Kammerurteil verwiesen werden.
Die in §§ 3 und 4 SWGS 2016 festgelegten Gebührenmaßstäbe sind auch für das Kalenderjahr 2018 nicht zu beanstanden.
Der in § 4 SWGS 2016 für die Mengengebühr normierte sogenannte modifizierte Frischwasser(verbrauchs)maßstab ist ein für die zentrale Schmutzwasserentsorgung allgemein anerkannter Gebührenmaßstab (vgl. Düwel in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 1014 ff. m.w.N., auch aus der Rspr. des OVG Berlin- Brandenburg und der Kammer), der vorliegend auch in seiner konkreten Ausgestaltung keinen Grund zur Beanstandung gibt.
Allgemein wird im Bereich der zentralen Schmutzwasserbeseitigung für die Erhebung von der Abgeltung der verbrauchsunabhängigen Vorhaltekosten der Einrichtung dienenden Grundgebühren auch der in § 3 SWGS 2016 normierte Maßstab nach dem Nenndurchfluss des verwendeten Wasserzählers für zulässig erachtet (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 – 9 A 77.05 -, juris, Rn. 32;OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 – 2 D 10/02.NE –, juris: „kein von vornherein ungeeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab“; Düwel, a.a.O., § 6 Rn. 1005).
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Nennleistung der Wasserzähler mit einem Durchfluss von max. Qn 2,5 bzw. Q3 = 4 - wie nach den Darstellungen des Beklagten im Schriftsatz vom 3. März 2021 auch im Jahr 2018 im Einrichtungsgebiet L... mit jeweils weit über 90 % Anteil an der Zahl der Gesamtzähler der Fall – die ganz überwiegende Zahl der grundgebührenpflichtigen Grundstücke betreffen kann mit der Folge, dass die weitere Differenzierung nach einer höheren Nennleistung eine faktisch völlig untergeordnete, wenn nicht ganz zu vernachlässigende Rolle spielt. Der Maßstab wird dann gleichsam faktisch zu einem Einheitsmaßstab, wonach fraglich sein kann, ob den Anforderung der Angemessenheit des § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG, die für die Erhebung von Grundgebühren maßgeblich ist, und dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in seiner Ausprägung als Gebot der Abgabengerechtigkeit noch genügt ist, insbesondere ob in der Gesamtschau der Erhebung von Grund- und Mengengebühr einer Differenzierung nach dem Maß der Inanspruchnahme noch hinreichend Rechnung getragen wird(vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 – 9 A 77.05 -, juris, Rn. 32 zu einer Schmutzwassergebührensatzung; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris, Rn. 34, m. w. N.; Urteil vom 29. Januar 2020 – 9 A 3.17. -, juris Rn. 46 zu einer Wasserversorgungsgebührensatzung). Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:
Bei der Erhebung von Grund- und Mengengebühren werden die Einrichtungskosten anders auf die Angeschlossenen verteilt als bei Erhebung nur einer Mengengebühr. Einerseits haben alle Angeschlossenen, auch Nicht- oder Geringnutzer, die Grundgebühr zu zahlen; andererseits ist der Mengengebührensatz niedriger als bei einer rein verbrauchsabhängigen Gebührenbemessung. Letzteres führt ab einer bestimmten Nutzungsmenge dazu, dass die Nutzung insgesamt billiger wird. Für diejenigen, die diese Nutzungsmenge nicht erreichen, wird die Nutzung dagegen insgesamt teurer. Das führt für sich genommen nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der Angeschlossenen. Mit der Erhebung von Grund- und Mengengebühr wird ein anderes Gerechtigkeitsmodell verfolgt als mit der Erhebung allein einer Mengengebühr; es liegt auf der Hand, dass das zu anderen Ergebnissen führt und dass das Gebührenmodell „reine Mengengebühr“ nicht Maßstab für die Gerechtigkeit des Gebührenmodells „Grund- und Mengengebühr“ sein kann. Die durch die Grundgebührenerhebung bewirkte Verteuerung der Nutzung für die Nicht- und Geringnutzer und die damit einhergehende Entlastung der Normal- und Starknutzer ist gerade gewollt. Sie wird durch den legitimen Zweck gerechtfertigt, alle Angeschlossenen angemessen an den auch durch sie ausgelösten Vorhaltekosten zu beteiligen.
Nachdem die Grundgebühr das Entgelt für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung ist, liegt es nahe, sie grundsätzlich nach der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung zu bemessen. Das ist nur in Gestalt eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG möglich. Üblich ist insoweit ein Maßstab, der sich an Art und Umfang der (aus der Lieferbereitschaft folgenden) abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität orientiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris, Rdnr. 15; Schmidt, LKV 1998, S. 177, 180; LT-Drs. 2/5822, S. 34; Kluge in Becker u.a., a.a.O., § 6 KAG, Rn. 763 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg und des OVG Berlin- Brandenburg, der sich die erkennende Kammer in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, ist darüber hinaus mit Blick auf die Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG auch eine Bemessung nach den wahrscheinlich verursachten Vorhaltekosten oder dem wahrscheinlichen Wert der Leistungsbereitschaft für den Gebührenpflichtigen zulässig, allerdings mit der Einschränkung, dass das System von Grund- und Mengengebühr nach § 6 Abs. 4 KAG gleichwohl insgesamt vom Prinzip einer Bemessung nach der Inanspruchnahme der Einrichtung beherrscht werden und der satzungsmäßige Grundgebührenmaßstab daher umso mehr eine Bemessung der Grundgebühr nach der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung verwirklichen muss, je höher der Anteil der Gesamtkosten der Einrichtung ist, der über die Grundgebühr umgelegt wird (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris, Rn. 34; Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, juris, Rdnr. 35 ff.; Kluge a.a.O., § 6 Rn. 741c, 763, 765 m.w.N., auch aus der Rspr. des OVG Brandenburg und der 6. Kammer des VG Cottbus).
Diese Rechtsprechung nimmt die Quote in den Blick, mit der die Grundgebühren zur Deckung der Gesamtkosten der Einrichtung beitragen sollen. Unterhalb einer gewissen Grundgebührenquote dürfen die Grundgebühren nicht nur nach dem Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung, sondern auch nach den verursachten Vorhaltekosten oder dem Wert der Vorhalteleistung für den einzelnen Gebührenpflichtigen bemessen werden. Unterhalb der genannten Quote muss der satzungsmäßige Gebührenmaßstab darüber hinaus nur dem Äquivalenzprinzip gerecht werden, d.h. eine im Einzelfall (grob) unverhältnismäßige Grundgebühr vermeiden. Er muss für sich genommen aber nicht dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit genügen; vielmehr reicht es, wenn das System von Grund- und Mengengebühren bei einer Zusammenschau noch von einer Bemessung nach der Inanspruchnahme beherrscht wird (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, juris, Rdnr. 36). Sobald mit den Grundgebühren ein größerer Anteil der Gesamtkosten der Anlage gedeckt werden soll, muss die Grundgebühr indessen nach der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung bemessen werden, und zwar umso genauer, je höher der Grundgebührenanteil an der Deckung der Gesamtkosten ist. Allerdings besteht keine Obergrenze für diesen Anteil, solange es überhaupt noch zu einer nennenswerten Mengengebührenerhebung kommt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 a.a.O., Rn. 37). Soll mit den Grundgebühren ein nur so geringer Anteil der Gesamtkosten gedeckt werden, dass der Grundgebührenmaßstab weder auf das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung abstellen noch für sich genommen dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit genügen muss, so liegt es nahe, die Grundgebühr als Einheitsgebühr erheben zu dürfen (vgl. hierzu insbesondere OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris, Rdnr. 32).
Gemessen an diesen Vorgaben ist im vorliegenden Fall schon deshalb von einer den Anforderungen des § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG und des Art. 3 Abs. 1 GG genügenden Grundgebührenerhebung auszugehen, weil im Jahr 2018 nur rund 25,5 % der Gesamtkosten (1.181.220 Euro von 4.641.372,87 Euro, vgl. Seite 17 ff. der Vorauskalkulation 2018) mit der Grundgebühr abgegolten werden sollten. Nach den dargelegten Grundsätzen, dass auf eine weiter gehende Differenzierung nach dem Maß der Inanspruchnahme umso eher verzichtet werden kann, je niedriger der Anteil der umgelegten Vorhaltekosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten ist, bestehen an der vorliegenden Pauschalierung der Grundgebühr keine Bedenken, da angesichts dieses nur relativen geringen Anteils des Grundgebührenaufkommens an den Gesamtkosten von einer noch hinreichend leistungsorientierten Gebührengestaltung ausgegangen werden kann (vgl. in diesen Sinne zu einer Quote von 21,98 %: OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007, a.a.O.; offen lassend für eine Quote von 34,64 %: OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 – 9 A 6.10 -, juris; zu einzelnen von der Rspr. gebilligten Quoten vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 763a m.w.N.).
Nichts anderes gilt, wenn man mit der neueren Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urteil vom 16. März 2016 – 9 A 6.10 -, juris) für die Ermittlung der zulässigen Grenze der Abgeltung der Kosten einer öffentlichen Einrichtung durch die Grundgebühr insoweit eine differenzierendere Betrachtung anstellt. Das OVG Berlin- Brandenburg hat in der zitierten Entscheidung (a.a.O., Rn. 21 f.) ausgeführt:
„Um die Grenze näher zu bestimmen, ist zunächst Folgendes in den Blick zu nehmen: Bei typisierender Betrachtung nehmen alle im Rechtssinne an eine Einrichtung „Angeschlossenen“ jedenfalls ein bestimmtes Mindestmaß an Vorhalteleistung in Anspruch. Soll mit den Grundgebühren nur ein so geringer Anteil der Vorhaltekosten gedeckt werden, dass die Grundgebühr als eine Art Sockel-Entgelt für dieses Mindestmaß an Vorhalteleistung anzusehen ist, darf die Grundgebühr schon allein deshalb als Einheitsgebühr erhoben werden (vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. August 2002 - 9 LA 305/02 -, juris, Rdnr. 6; Kluge, a. a. O., Rdnr. 741c zu § 6 KAG). Auf den Anteil der Gesamtkosten, der mit den Grundgebühren gedeckt werden soll, kommt es insoweit nicht an. Dementsprechend hätte der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris, Rdnr. 32, die Quote, mit der die Grundgebühren zur Deckung der Gesamtkosten beitragen sollten (21,98 %) unbeachtet lassen können; die Grundgebühr durfte allein schon deshalb als Einheitsgebühr erhoben werden, weil sie kalkulatorisch überhaupt nur ca. 26 % der Vorhaltekosten decken sollte. Unbeschadet dessen liegt weiter auf der Hand, dass die Differenzierungsanforderungen sinken, je weniger an absolutem Kostenvolumen über die Grundgebühren auf die Angeschlossenen verteilt werden soll; auch dieser Gesichtspunkt kann zur Zulässigkeit der Grundgebühr als Einheitsgebühr führen, ohne dass es auf die Quote ankäme, mit der die Grundgebühren zur Deckung der Gesamtkosten der Anlage beitragen sollen. Eigenständige Bedeutung für die Zulässigkeit der Grundgebühr als Einheitsgebühr kann diese Quote nur haben, wenn diese beiden Aspekte nicht greifen, wenn also - erstens - durch die Grundgebühren ein so großer Anteil der Vorhaltekosten gedeckt werden soll, dass die Grundgebühren nicht mehr nur als Sockel-Entgelt für die durch jeden Angeschlossenen erfolgende Mindestinanspruchnahme der Vorhalteleistung anzusehen sind und wenn es - zweitens - auch nicht nur um die Verteilung eines absolut geringen Kostenvolumens geht. Gerade in diesem Fall dürfte indessen allein die Quote, mit der die Grundgebühren zur Deckung der Gesamtkosten der Anlage beitragen soll, nur noch wenig zur Rechtfertigung der Grundgebühr als Einheitsgebühr besagen können, d.h. auf Situationen beschränkt sein, in denen die Grundgebührenerhebung neben der Mengengebührenerhebung - trotz des insgesamt hohen Grundgebührenvolumens - eher wie eine Randerscheinung wirkt.“
Gemessen an diesen Vorgaben ist der vorliegend (praktisch bzw. faktisch) gegebene Einheitsmaßstab auch losgelöst von der Quote, mit der die Grundgebühren zur Deckung der Gesamtkosten der Einrichtung beitragen sollen (rund 25,5 %), rechtmäßig. Zwar beinhaltet die vorliegende Grundgebühr kalkulatorisch sämtliche insgesamt anfallenden Vorhaltekosten. Damit verbietet sich die Annahme, mit der Grundgebühr werde nur derjenige Sockelbetrag an Vorhaltekosten auf den einzelnen Angeschlossenen umgelegt, der einer einheitlichen Mindestinanspruchnahme der Vorhalteleistung durch jeden Angeschlossenen entspricht. Indessen geht es vorliegend nur um die Verteilung eines insgesamt eher geringen Kostenvolumens (1.181.220 Euro) auf – wie sich aus der Vorauskalkulation 2018, dort S. 53 ergibt - 4.558 Angeschlossene, was zu einem Jahresbetrag von Beitrags- und Nichtbeitragszahlern von nur 240 Euro bei einer Zählergröße von Qn 2,5 bzw. Q3 führt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a.a.O., Rn. 22 zu der Verteilung eines etwas geringeren Kostenvolumens von 929.040 Euro auf ca. 5.500 Angeschlossene; offen lassend für eine Jahresgrundgebühr von 229,22 Euro Urteil vom 29. Januar 2020 – 9 A 8.17 -, juris, Rn. 47). Mit Blick hierauf, die oben genannte Deckungsquote von nur rund 25,5 % des Grundgebührenaufkommens an den Gesamtkosten und die weiteren Verhältnisse im Veranlagungsgebiet musste die Grundgebühr in dem hier in Rede stehenden Jahr 2018 nicht (weiter) differenziert erhoben werden. So gab es im Veranlagungsgebiet ausweislich der Darlegungen des Beklagten im Schriftsatz vom 3. März 2021 zum Stichtag 31. Dezember 2018 insgesamt ca. 3.495 Einfamilienhäuser mit den kleinsten Wasserzählern Qn 2,5 bzw. Q 3 bei insgesamt ca. 3.501 Einfamilienhäusern, ferner ca. 31 Erholungsgrundstücke mit den vorgenannten kleinsten Wasserzählern, ferner ca. 209 gewerblich bzw. industriell genutzte Grundstücke mit den kleinsten Wasserzählern von insgesamt ca. 237 Grundstücken, ferner ca. 402 Mehrfamilienhäuser mit den kleinsten Wasserzählern von insgesamt ca. 424 Grundstücken, ferner ca. 138 Grundstücke mit öffentlichen Einrichtungen und den kleinsten Wasserzählern von insgesamt ca. 179 Grundstücken, ferner ca. 150 Grundstücke mit Wohnungsverwaltung und den kleinsten Wasserzählern von insgesamt ca. 184 Grundstücken, schließlich ca. 8 sonstig genutzte Grundstücke mit den kleinsten Wasserzählern.
Hinsichtlich der auf diesen Grundstücken abrufbaren Arbeitsleistung bestehen keine wesentlichen Unterschiede in der Leistungserbringung. Zwar belief sich der durchschnittliche jährliche Schmutzwasseranfall auf 80,74 m³ bei den Grundstücken mit Einfamilienhäusern, ferner auf 241,20 m³ bei den Gewerbegrundstücken, ferner auf 3.843,99 m³ bei den industriell genutzten Grundstücken, ferner auf 145,50 m³ bei den Mehrfamilienhäusern, ferner auf 765,46 m³ bei den Grundstücken mit öffentlichen Einrichtungen, ferner auf 471,86 m³ bei den Grundstücken mit Wohnungsverwaltungen, auf 40,01 m³ bei den Erholungsgrundstücken und auf 119,50 m³ bei den zu sonstigen Zwecken genutzten Grundstücken. Gleichwohl konnten alle Eigentümer das Schmutzwasser auch dann entsorgen lassen, wenn bei ihnen deutlich mehr als der genannte Durchschnittswert an Schmutzwasser anfiel. Unstrittig bestehen im Entsorgungsgebiet keine Probleme, das Schmutzwasser auch insoweit zu entsorgen. Nach oben begrenzt ist die abrufbare Arbeitsleistung danach für die Einzelnen praktisch nur durch die Schmutzwassermenge, die auf dem Grundstück überhaupt anfallen kann. Diese hängt wiederum von der dem Grundstück zugeführten Frischwassermenge ab (vgl. zu diesen Aspekten bereits OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a.a.O., Rn. 22 für die dezentrale Entsorgung). Insoweit besteht zwischen den Grundstücken Gleichheit dahin, dass der größte Teil, nämlich über 95 %, mit dem kleinsten Wasserzähler Qn 2,5 m³/h bzw. Q 3 auskommt, also in die unterste Grundgebührenstufe einzuordnen ist. Soweit die genannten Durchschnittswerte erkennen lassen, dass sich bestimmte Grundstückstypen zwar nicht wesentlich hinsichtlich der abrufbaren, wohl aber hinsichtlich der im Durchschnitt tatsächlich abgerufenen Leistung unterscheiden, zwingt auch dies nicht zu einer Differenzierung. Die tatsächliche Ausnutzung der gebotenen Vorhalteleistung unterscheidet sich im Mittel zwar nach den genannten Grundstückstypen; dies gilt insbesondere für die industriell genutzten Grundstücke. Die Grundstücke mit öffentlichen Einrichtungen, die Gewerbe- und Industriegrundstücke, die Wohnungsverwaltungen, ja selbst die Mehrfamilienhausgrundstücke und auch die Erholungsgrundstücke sowie die sonstigen Grundstücke fallen insoweit aber zahlenmäßig nicht nennenswert ins Gewicht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a.a.O., Rn. 22 für die dezentrale Entsorgung; Urteil vom 29. Januar 2020, a.a.O., Rn. 47 zu einem ländlich strukturierten, weitgehend homogene Verhältnisse aufweisenden Verbandsgebiet bei der Wasserversorgung). Auf die auf dem Grundstück tatsächlich anfallende Schmutzwassermenge kommt es darüber hinaus für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Grundgebührenmaßstabes als Einheitsmaßstab von vornherein nicht an.
Soweit der Kläger die Unzulässigkeit der in Rede stehenden „faktischen Einheitsgrundgebühr“ daraus abzuleiten sucht, dass „vorliegend die Gruppe der Beitragszahler ausschließlich hinsichtlich der Umlage der Anschaffungs- und Herstellungskosten nach dem Prinzip des Ausgleichs des wirtschaftlichen Vorteils herangezogen würden“, während „bei den Nichtbeitragszahlern … dies weder nach dem Grad der Inanspruchnahme, da eine Einheitsgebühr unabhängig vom Grad der Inanspruchnahme beansprucht werde, noch nach dem wirtschaftlichen Vorteil - da nicht ersichtlich sei, dass es eine Begrenzung der über die Grundgebühren erhobenen Anschaffungs- und Herstellungskosten auf den Betrag gebe, der den wirtschaftlichen Vorteil bei einer Beitragserhebung zumindest annähernd entspreche“ - erfolge, trägt dies nicht. Eine Vorteilsvermittlung, wie sie gemäß § 8 Abs. 2 KAG für die Beitragserhebung maßgeblich ist, ist – wie sich ohne weiteres aus § 6 Abs. 4 KAG, der auf die Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung abhebt, ergibt – keine Bemessungsmaxime für die Erhebung von Grundgebühren (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 – 9 A 5.17 -, juris, Rn. 48).
Auch die in § 3 Abs. 5 SWGS 2016 und § 4 Abs. 7 SWGS 2016 i.d.F. der 1. Änderungssatzung für die Schmutzwasserentsorgungseinrichtung L... festgelegten Gebührensätze für die Grundgebühr und für die Mengengebühr für das Kalenderjahr 2018 sind nicht zu beanstanden.
Eine nähere Überprüfung derselben im Wege der Amtsermittlung (§ 86 VwGO) jenseits der vom der Kläger erhobenen Bedenken (dazu sogleich) war insoweit nicht veranlasst. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze des Zumutbaren zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO findet jedoch in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten seine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, das Gericht bei der Erforschung des Sachverhalts zu unterstützen, sondern auch und gerade darin, dass ein Kläger die zur Begründung seines Rechtsbehelfs und seiner Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO angeben soll. Solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhafter Satzungsbestimmungen nicht nachzugehen. Insoweit ist - insbesondere bei der Überprüfung von Kalkulationen - aufgrund der Bindung der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) davon auszugehen, dass Aufklärungsmaßnahmen nur insofern und soweit angezeigt sind, als sich dem Gericht im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nach den beigezogenen Unterlagen oder dem Sachvortrag der klagenden Partei Fehler und/oder Widersprüche geradezu aufdrängen (vgl. zur Plausibilitätskontrolle der Kalkulation des Abgabensatzes etwa OVG Berlin- Brandenburg, Urt. vom 26. 11. 2008 – 9 B 17.08 -, S. 12 des E.A.; OVG Brandenburg, Urteil vom 3.12.2003 – 2 A 417/01 – S. 15 des E.A.; Urteil vom 7.12.2004 – 2 A 168/02 -, S. 19 d. E.A.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.6.2007 – 9 A 372/06 -, zitiert nach Juris). Lässt es die klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen und ergeben sich auch aus den vom Einrichtungsträger übermittelten Unterlagen keine Hinweise auf Satzungsmängel, insbesondere im Sinne einer Plausibilitätskontrolle keine konkreten Anhaltspunkte für fehlerhafte Kostenansätze oder Ansätze bei den Maßstabseinheiten und damit Gebührensätze, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden.
Gemessen an diesen Vorgaben begegnen die in § 3 Abs. 5 SWGS 2016 und 4 Abs. 7 SWGS 2016 i.d.F. der 1. Änderungssatzung festgelegten, vom Kläger gerügten Gebührensätze für die Grund- und Mengengebühr in der Schmutzwasserentsorgungseinrichtung L... für das Kalenderjahr 2018 keinen Bedenken.
Soweit der Kläger rügt, die der Kalkulationen 2018 zugrunde gelegten Kalkulationszeiträume deckten sich nicht mit den Leistungszeiträumen, trifft dies nicht zu. Insoweit wird auf die Ausführungen unten zur konkreten Veranlagung Bezug genommen.
Soweit der Kläger ausführt, der Kalkulation vom 13. November 2017 für das Kalenderjahr 2018 sei in keiner Weise zu entnehmen, ob die Verbandsversammlung das in § 6 Abs. 2 Satz 6 KAG eingeräumte Wahlrecht zur Berücksichtigung von Fördermitteln bei der Ermittlung der Abschreibungen ermessensgerecht ausgeübt habe oder nicht, und es habe entgegen dem Gesetzesbefehl des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG vorab „keine Kapitalsaldierung der vereinnahmten Beiträge“ stattgefunden, trägt dies nicht. Nach der für die hier relevanten Erhebungszeiträume maßgeblichen Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 6 KAG in der Fassung des Art. 10 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit vom 11. Juli 2014 (GVBl. I S. 1, 30), die am 12. Juli 2014 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 18 des vorg. Gesetzes) besteht bei der Ermittlung der Abschreibungen und der kalkulatorischen Zinsen nur dann ein Wahlrecht, die Zuschüsse Dritter als Abzugskapital zu behandeln (Nr. 1) und bei der Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen von einer Auflösung des Abzugskapitals abzusehen (Nr. 2), wenn dadurch die Tilgungsleistungen nicht gefährdet werden. Die Nichtberücksichtigung der Zuschüsse Dritter als Abzugskapital und die Auflösung der vereinnahmten Beiträge ist damit die Regel. Der vom Kläger noch bemühte § 6 Abs. 2 Sätze 5 und 6 KAG a.F., wonach bei der Ermittlung der Abschreibungen Zuschüsse Dritter unberücksichtigt bleiben konnten, wenn dadurch die Tilgungsleistungen nicht gefährdet wurden, und eine Auflösung der Beiträge nicht in Betracht kam (vgl. hierzu noch OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 – 2 D 10/02 -, juris), ist im vorliegenden Verfahren für die in Rede stehenden Erhebungszeiträume nicht mehr maßgeblich.
Soweit der Kläger geltend macht, die Berechnung der kalkulatorischen Kosten in der der Ermittlung der Gebührensätze zugrunde gelegten Vorauskalkulation 2018 sei deshalb fehlerhaft, weil bei der Berechnung des Abzugskapitals gem. § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG nicht die Beiträge eingerechnet worden seien, die der Beklagte aufgrund seiner Untätigkeit nicht erhoben habe und die deshalb (hypothetisch) festsetzungsverjährt seien, vermag dies der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG bleibt bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht. Damit soll gewährleistet werden, dass die Abgabenpflichtigen in ihrer Gesamtheit auch bei einer Zusammenschau von Beitrags- und Gebührenerhebung finanziell nicht mehr zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten beitragen als überhaupt angefallen ist. Die Vorschrift stellt den „gebührenrechtlichen Pfeiler“ des Verbotes der Doppelbelastung dar (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 22.09 -, juris Rn. 44 f.). Zu berücksichtigen sind dabei entgegen der Auffassung des Klägers nur die tatsächlich gezahlten Beiträge und nicht auch nur entstandene, aber nicht erhobene, durch Festsetzungsverjährung erloschene, unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 und – 1 BvR 3051/14 -, juris) hypothetisch verjährte oder zu niedrig festgesetzte Beiträge. Denn nur in Höhe der tatsächlich beim Einrichtungsträger bisher eingegangenen Beiträge (und Zuschüsse) besteht ein durch Dritte „aufgebrachter“ Kapitalanteil. Soweit Beiträge nicht oder noch nicht erhoben worden sind (und auch nicht mehr erhoben werden könnten), fehlt es an einer Doppelbelastung. Weder der Wortlaut noch der Regelungszweck des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG rechtfertigen insoweit eine andere Betrachtung (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2019 – 9 A 10.17 -, juris; Urteil vom 7. Juni 2007 – 9 A 77.05 -, juris; Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 6 Rn. 162a m.w.N.). Der Vortrag des Klägers gibt der Kammer keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Soweit hierzu möglicherweise in der Rechtsprechung zu Kommunalabgabengesetzen anderer Bundesländer eine andere Auffassung vertreten wird, ist dies für die Rechtslage in Brandenburg irrelevant.
Soweit der Kläger ferner der Auffassung ist, die mit der maßgeblichen Gebührensatzung beschlossenen Grund- und Mengengebührensätze seien (auch) deshalb zu hoch, weil die – von ihm im vorliegenden Verfahren und in Parallelverfahren näher bezeichneten, besonders hohe Schmutzwassermengen entsorgenden - „externen Mitbenutzer“ der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage, mit denen gesonderte Entsorgungsverträge geschossen worden seien, über die von ihnen zu zahlenden, niedrigeren Entgelte in fortlaufender unzulässiger Weise subventioniert würden, was zu Lasten der Gebührenzahler gehe, ergibt sich auch hieraus keine Fehlerhaftigkeit der kalkulierten Gebührenätze.
Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte V... war nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten in den Veranlagungszeiträumen im Verbandsgebiet nicht mehr existent.
Auch im Übrigen ist für eine Fehlerhaftigkeit der Kalkulation aus den vom Kläger dargelegten Gründen insoweit nichts ersichtlich.
Zwar stellen eine Gebühren- bzw. Entgeltdegression oder ein Mengenrabatt für die öffentliche Einrichtung im satzungsmäßigen, der öffentlichen Zweckbestimmung der Einrichtung entsprechenden Sinne in Anspruch nehmende Nutzer, insbesondere „Großverbraucher“ im Bereich der Abwasserentsorgung bzw. Wasserversorgung im Rahmen von Mengen- bzw. einheitlichen, nicht in Grund- und Mengengebühr aufgespaltenen Gebühren grundsätzlich eine unzulässige, weil gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität und gegen den Grundsatz der Gebührengerechtigkeit als Ausfluss des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoßende Subventionierung für diese Nutzer dar. Soweit solche Nutzer, insbesondere „Großverbraucher“ nach dem Satzungsrecht des Einrichtungsträgers tatbestandsmäßig Benutzer der öffentlichen Wasserver- bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung und für den Wasserbezug bzw. Abwasseranfall gebührenpflichtig sind (vgl. demgegenüber OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. vom 14. Juni 2013 – 9 N 109.13–, juris, Rn. 5f. zu einer Konstellation, wo dies nicht der Fall war), müssen die vereinbarten Gebühren-/Entgeltregelungen an den Vorschriften des § 6 KAG, die Verbrauchsgebühr vor allem auch an den Anforderungen des § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KAG gemessen werden, wonach Gebühren in Anwendung des durch die Satzung festgelegten Gebührensatzes nach dem Umfang (Maß) der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bemessen sind. Ohne satzungsmäßige und mit den Vorschriften des § 6 KAG zu vereinbarende Regelungen darf von diesem Satz nicht abgewichen werden. Hiermit – und darüber hinaus mit Art. 3 Abs. 1 GG – stehen Sondervereinbarungen nicht in Einklang, die sich als Subventionierung eines „Großverbrauchers“ bzw. sonstigen Nutzers darstellen (vgl. OVG Brandenburg, Urt. vom 22. Mai 2002 – 2 D 78/00. NE –, KStZ 2003 S. 233; Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 683 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall unterliegen die in Rede stehenden „Großverbraucher“ als „externe Mitbenutzer“ aber nicht dem Satzungsrecht des Beklagten. So sind ausweislich § 1 VS 2015 weder die vormalige Gemeinde P... (nunmehr Ortsteil der Stadt B... ) noch der H... Wasser- und Abwasserzweckverband Verbandsmitglieder. Gemäß § 1 lit. a) und b) Abs. 1 SWGS 2016 erfolgt die zentrale Abwasserbeseitigung indes nur (für Grundstücke) im Verbandsgebiet des ehemaligen Trink- und Abwasserzweckverbandes C... und Umgebung und im übrigen Verbandsgebiet (zentrale Schmutzwasseranlage L... ). Nur diese Abwasserentsorgung entspricht demgemäß der Zweckbestimmung der öffentlichen Einrichtung, so dass insoweit die Anlage bzw. Anlagenteile neben der öffentlichen Zweckbestimmung lediglich für einen weiteren Zweck genutzt werden, ohne dass eine gebührenpflichtige Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung vorliegt. In einem solchen Fall müssen lediglich die anteiligen Kosten, die auf die Mitnutzung der Anlage oder von Anlagenteilen durch nicht Gebührenpflichtige entfallen, wegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 KAG kalkulatorisch so behandelt werden, dass keine Querfinanzierung durch die Gebühren(pflichtigen) erfolgt. Dafür stehen mehrere Wege offen, die darauf hinauslaufen, dass schon im Ansatz, zumindest aber im Sinne einer Kontrollüberlegung, eine Kostensonderung erfolgt (vgl. dazu ebenfalls OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002, a. a. O.; Kluge, a.a.O., Rn. 683). Soweit eine gebührenmäßige Querfinanzierung ausgeschlossen ist, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation demgegenüber nicht darauf an, ob der nicht gebührenpflichtige Nutzer der Anlage oder eines Anlagenteils seinerseits ein kostendeckendes Entgelt zahlt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des OVG Brandenburg vom 22. Mai 2002 (a. a. O.). Die dort erwähnten kostendeckenden Entgelte sind nur Voraussetzung einer bestimmten Form der Vermeidung einer gebührenmäßigen Quersubventionierung, aber nicht Voraussetzung der Vermeidung einer gebührenmäßigen Quersubventionierung durch Kostensonderung (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. vom 14. Juni 2013, a. a. O.).
Vorliegend hat der Beklagte in der Gebührenvorauskalkulation 2018 (dort Seite 17 f.) eine solche Kostensonderung in Bezug auf die vormalige Gemeinde P... und den H... Wasser- und Abwasserzweckverband vorgenommen und die betreffenden Kostenanteile von den der Ermittlung der Gebührensätze zugrunde gelegten Gesamtkosten abgezogen, die diesbezüglichen Maßstabseinheiten aber dennoch – zugunsten der Gebührenpflichtigen - in die Kalkulationen eingestellt, wobei dahinstehen kann, ob dies geboten gewesen wäre. Eine unzulässige gebührenmäßige Querfinanzierung liegt insoweit nicht vor. Auch sonst ist der Kalkulation nichts für unzulässige Vergünstigungen zu entnehmen. Soweit der Kläger insoweit auf Vortrag in früheren beim VG Cottbus anhängig gewesenen Verfahren bezieht, lagen diesen andere Erhebungszeiträume zugrunde.
Dafür dass in der Vorauskalkulation 2018 unzulässige, nicht gebührenfähige Überkapazitäten angesetzt worden wären, hat der Klägervertreter nichts substantiiert vorgetragen.
Darüber hinaus vermag der Kläger eine Rechtswidrigkeit der Gebührensätze nicht darauf zu stützen, dass in die Gebührenvorauskalkulation 2018 Verwaltungskosten für mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (a.a.O.) rechtswidrige Beitragserhebungen eingeflossen seien, da die Beitragserhebungen auch vor dieser Entscheidung und Senkung des Beitragssatzes objektiv weitestgehend verfassungswidrig und damit rechtswidrig gewesen seien. Solche Kostenansätze sind der Kalkulation nicht zu entnehmen, was der Klägervertreter im übrigen selbst einräumt, wenn er ausführt, dass „diese Kosten nicht gesondert ausgewiesen“ seien.
Schließlich begegnet es keinen Bedenken, wenn der Verband in § 4 Abs. 7 lit. a. und b. SWGS 2016 i.d.F. der 1. Änderungssatzung hinsichtlich der Mengengebühr sogenannte gespaltene Gebührensätze einerseits für Grundstücke, für die kein Beitrag zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung der zentralen Schmutzwasseranlage L... gezahlt wurde (5,64 Euro/m³), und andererseits für Grundstücke, für die ein Beitrag zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung der zentralen Schmutzwasseranlage L... gezahlt wurde (4,73 Euro/m³), festgelegt hat. Die dortigen Regelungen sind – auch in ihrer konkreten Ausgestaltung – nicht zu beanstanden.
Das schon erbrachte Beitragsaufkommen mindert die gebührenfähigen Abschreibungen und damit auch die Gebühren, denn nach § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG bleibt – wie bereits ausgeführt - bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht. Von dieser kalkulatorischen Regelung profitieren normalerweise auch diejenigen Gebührenzahler, die noch keinen Anschlussbeitrag gezahlt haben. Das findet seine Rechtfertigung in dem Umstand, dass regelmäßig davon auszugehen ist, dass letztlich alle Gebührenpflichtigen auch Beiträge zahlen. Steht indessen abweichend vom Normalfall endgültig fest, dass eine bestimmte (nicht zahlenmäßig zu vernachlässigende) Gruppe von Gebührenzahler keine Beiträge zahlt, so entspricht es § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG in Verbindung mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, diese Gruppe von der gebührenmindernden Wirkung der dann nur von anderen gezahlten Beiträge auszunehmen, also sogenannte gespaltene Gebührensätze vorzusehen. Andernfalls würden die Beitragszahler doppelt belastet, indem sie - einerseits - durch ihre Beiträge eine Gebührenreduzierung auch für die endgültigen Nichtbeitragszahler bewirken und andererseits über ihre Gebühren zusätzlich noch an Kosten beteiligt werden, die aus beitragsrechtlicher Sicht den endgültigen Nichtbeitragszahlern zuzuordnen wären (vgl. zum Ganzem jüngst OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2020 – 9 A 6.17 -, juris, Rn. 54 f.; Urteil vom 19. Februar 2020 – 9 A 4.17 -, juris, Rn. 46; ferner Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm.,§ 6 Rn. 49a mit umfangreichen Nachweisen, insbesondere zur Rechtsprechung des OVG Brandenburg, des OVG Berlin- Brandenburg und des VG Cottbus).
Zu den endgültigen Nichtbeitragszahlern im genannten Sinne gehören entgegen der Auffassung des Klägervertreters auch diejenigen, für die keine Beitragspflichten mehr entstehen können, weil sie im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/16 -, juris) Vertrauensschutz gegenüber der Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. genießen und die Beitragssatzung nicht das Rückwirkungserfordernis erfüllt, das unter Umständen nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. zur Begründung von Beitragspflichten erforderlich ist (vgl. zu diesen Anforderungen grundlegend: OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris; vgl. weiter OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, juris Rn. 54, 58; Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 29). Hierin liegt – anders als der Klägervertreter meint - keine Umgehung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts. Der angenommene Vertrauensschutz gegenüber einer Beitragserhebung erstreckt sich nicht auf andere Entgelte. Gegen die gebührenrechtliche Differenzierung zwischen Beitragszahlern und endgültigen Nichtbeitragszahlern kann ein Betroffener auch nicht geltend machen, zwar keinen Beitrag zahlen zu müssen, aber bereits länger oder mehr an Gebühren gezahlt zu haben als andere Gebührenpflichtige; denn dies ist auch mit einer längeren oder stärkeren Inanspruchnahme der Einrichtung einhergegangen (vgl. etwa OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2020, a.a.O., Rn. 56; Urteil vom 19. Februar 2020 - 9 A 4.17 -, juris Rn. 46; Urteil vom 13. August 2019 - 9 A 5.17 -, juris Rn. 43, m. w. N.).
Differenziert der Einrichtungsträger bei der Gebührenerhebung zwischen Grundgebühren und Verbrauchsgebühren, können gespaltene/unterschiedliche Gebühren entweder bei beiden, nur bei den Verbrauchsgebühren oder nur bei den Grundgebühren festgelegt werden. Erhebungstechnisch und kalkulatorisch vorzugswürdig ist zwar die Unterscheidung ausschließlich bei den Grundgebühren, da insbesondere die Kalkulation unterschiedlicher Grund- und Verbrauchsgebühren fehleranfällig ist und auch nur gespaltene Verbrauchsgebühren die Komplexität der Kalkulation erhöhen. Auch verringert eine Unterscheidung nur oder auch bei den Verbrauchsgebühren aufgrund der Verbrauchsabhängigkeit des Gebührenaufkommens die Planungssicherheit und schafft Anreize zu illegaler Wasserver- bzw. Schmutzwasserentsorgung (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a. a. O.; VG Cottbus, Beschluss vom 27. August 2019 – 6 L 348/18 –, juris, Rn. 17; Beschluss vom 2. Oktober 2020 – 6 L 121/19 -, juris; Kluge, a. a. O., § 6 Rn. 49d). Dennoch begegnet die Erhebung von nur gespaltenen Verbrauchsgebühren grundsätzlich keinen Bedenken.
Ist eine Regelung gespaltener Gebührensätze erforderlich, so sind ferner hinreichend bestimmte, dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2020 – 9 A 4.17 -, juris, Rn. 49; Urteil vom 29. Januar 2020 – 9 A 3.17 -, juris, Rn. 57) und dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Prinzip der Abgabengerechtigkeit entsprechende Regelungen dazu erforderlich, wer dem beitragsbedingt verminderten und wer dem nicht verminderten Gebührensatz unterfällt. Für eine Veranlagung zu einer Gebühr nach Ermessen ist kein Raum. Die Satzung muss deshalb hinreichend bestimmte, dem höherrangigen Recht genügende Regelungen für alle vorhandenen und realistischerweise zu erwartenden Fälle treffen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2020, a.a.O., Rn. 57;Urteil vom 19. Februar 2020, a.a.O., Rn. 49;Urteil vom 29. Januar 2020, a.a.O., Rn. 57 Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 36; Kluge in: Becker u.a., a.a.O., § 6 Rn. 49d und 49p). Der Bestimmtheitsgrundsatz erfordert dabei nicht, dass jeder Zweifel über das Auslegungsergebnis ausgeschlossen ist. Es genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Satzungsvorschrift, wenn Auslegungsschwierigkeiten mit herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden bewältigt werden können (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2020, a.a.O., Rn. 49; Urteil vom 29. Januar 2020, a.a.O., Rn. 57; Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 36; OVG Sachsen, Urteil vom 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 94).
Hiervon ausgehend lässt § 4 Abs. 7 SWGS 2016 i.d.F. der 1. Änderungssatzung zunächst erkennen, dass es für die Eingruppierung als Beitragszahler bzw. Nichtbeitragszahler allein auf die tatsächliche Zahlung eines Schmutzwasseranschlussbeitrags ankommt. Das ist nicht zu beanstanden.
Anlass für die Regelung gespaltener Gebührensätze besteht nur, wenn feststeht, dass es (in nicht unerheblicher Zahl) Gebührenpflichtige gibt, die endgültig keine Beiträge zahlen werden. Ist dieser Anlass gegeben, so genügt es, von der gebührenmindernden Wirkung der gezahlten Beiträge nur diejenigen auszunehmen, die endgültig keine Beiträge mehr zahlen werden. Im Übrigen kann es der Satzungsgeber dabei belassen, dass von den gezahlten Beiträgen alle profitieren, die schon Beiträge gezahlt haben oder noch zahlen werden. Denn so liegt es auch im Normalfall des Anwendungsbereichs von § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG. Gleichwohl ist es - unter der vom Klägervertreter im Grundsatz mit Blick auf die Zahl der betroffenen Fälle von Nichtbeitragszahlern im Einrichtungsgebiet (vgl. dazu noch unten) nicht bestrittenen Voraussetzung, dass überhaupt gespaltene Gebühren zu regeln sind - ebenfalls vertretbar, auch diejenigen von der Zahlung eines beitragsbedingt verminderten Gebührensatzes auszunehmen, von denen zwar zu erwarten ist, dass sie noch einen Beitrag zahlen werden, dies aber noch nicht getan haben, die also (noch) keine Beitragszahler i.S.d. Satzung sind. Dafür spricht u. a. der Vorteil, dass im Rahmen der Gebührenveranlagung nicht aufwendig geprüft werden muss, wer noch beitragspflichtig werden kann, sondern allein zu prüfen ist, wer bereits gezahlt hat. Wird allein auf die erfolgte Beitragszahlung abgestellt, dürfen von der beitragsbedingten Gebührenminderung auch diejenigen ausgenommen werden, denen hinsichtlich der Beitragszahlung Aussetzung der Vollziehung gewährt und gegebenenfalls sogar ein schon gezahlter Beitrag im Wege der Aufhebung der Vollziehung einstweilen erstattet worden ist, so dass dieser Frage vorliegend nicht weiter nachgegangen werden musste. Das gilt auch dann, wenn die Gemeinde oder der Zweckverband den Beitragsbescheid im Hauptsacheverfahren vor Gericht verteidigt, zugleich aber selbst dem Beitragsschuldner Vollzugsaussetzung oder Vollzugsaufhebung gewährt. Dass auch in diesem Falle die Gebühr für die Nichtbeitragszahler verlangt werden darf, ergibt sich aus dem Umstand, dass eine Aussetzung der Vollziehung und selbst eine Aufhebung der Vollziehung und Beitragserstattung den Betroffenen nicht daran hindert, den Beitrag nunmehr doch zu zahlen, um so in den Genuss der verminderten Gebühr zu kommen (vgl. zur sog. „aufgedrängten Aussetzung der Vollziehung“ BFH, Urteil vom 25. April 2013 - V R 29.11 -, juris Rn. 26). Im Falle einer „Annahmeverweigerung“ wäre die Gebühr im Billigkeitswege zu mindern (vgl. zum Ganzen OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2020, a.a.O., Rn. 58).Als Nichtbeitragszahler gilt demnach nach dem hier maßgeblichen, nicht zu beanstandenden Satzungsrecht auch, wer zwar noch zu einem Beitrag herangezogen werden kann, diesen aber noch nicht entrichtet hat. Umgekehrt gilt als Beitragszahler, wer einen in der Vergangenheit gezahlten Beitrag noch nicht zurückerhalten hat (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., juris, Rn. 37).
Stellt der Satzungsgeber – wie hier - für den Anwendungsbereich der beitragsbedingt verminderten Gebühr allein darauf ab, ob ein Gebührenpflichtiger bereits einen Beitrag gezahlt hat oder nicht, so bedarf es zwar (auch) einer Regelung, ab wann man gebührenrechtlich als Beitragszahler anzusehen ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 37; Beschluss vom 24. September 2020, a.a.O., Rn. 59). Es genügt – wie bereits ausgeführt - allerdings, wenn sich die Antwort auf die Frage, ab welchen Zeitpunkt sich die Zahlung oder Rückzahlung eines Beitrags auf die Eingruppierung als Beitragszahler/Nichtbeitragszahler auswirkt, der Satzung im Wege der Auslegung gewinnen lässt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. vom 24. September 2020, a.a.O., Rn. 57; Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 37).
Hiervon ausgehend lässt sich § 4 Abs. 7 SWGS 2016 i.d.F. der 1. Änderungssatzung i.V.m. §§ 5, 11 Abs. 3 und 12 Abs. 2 SWGS 2016, die erkennen lassen, dass die taggenaue Abrechnung der Schmutzwassermengengebühr der Regelfall ist, im Wege der Auslegung entnehmen, dass dies für die jeweils erfolgten Beitragszahlungen ebenfalls gilt. So bestimmt § 5 Abs. 1, 2. HS. SWGS 2016, dass die Gebührenpflicht für die Mengengebühr entsteht, sobald der zentralen Schmutzwasseranlage von dem Grundstück Schmutzwasser zugeführt wird, während nach § 5 Abs. 2, 2. Hs. SWGS 2016 die Gebührenpflicht für die Mengengebühr endet, sobald der zentralen Schmutzwasseranlage kein Schmutzwasser mehr zugeführt wird. Nach § 11 Abs. 3 SWGS 2016 geht bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen die Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt der Rechtsnachfolge auf den neuen Gebührenpflichtigen über. § 12 Abs. 2 Satz 1 SWGS 2016 regelt, dass die Gebührenpflicht mit Ablauf des Erhebungszeitraums entsteht, während § 12 Abs. 2 Satz 2 SWGS 2016 sodann festlegt, dass die Gebührenschuld mit Ablauf des Tages entsteht, an dem die Gebührenschuld nach § 5 bzw. 10 SWGS 2016 endet, wenn die Gebührenpflicht vor Ablauf des Erhebungszeitraums endet. Bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen vor Ablauf des Erhebungszeitraums entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Gebührenpflichtigen mit Ablauf des Tages, an dem die Gebührenschuld auf den neuen Gebührenpflichtigen übergegangen ist (§ 12 Abs. 2 Satz 3 SWGS 2016). Die Mengengebühr ist demnach stets und damit auch für die Frage, ob ein Beitrag gezahlt wurde oder nicht, taggenau zu berechnen mit der Folge, dass die Verbräuche in einem Erhebungszeitraum nach unterschiedlichen Gebührensätzen zu bemessen sein können (vgl. auch OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 37 zu einer „gespaltenen Grundgebühr“, die ab dem Folgemonat zu berücksichtigen war). Dies kann namentlich dazu führen, dass ein Gebührenschuldner, der zu Beginn des Erhebungszeitraums als Beitragszahler anzusehen war oder zu behandeln gewesen wäre, zu einem späteren Zeitpunkt des Erhebungszeitraums – nachdem etwa der ihm gegenüber erlassene Beitragsbescheid aufgehoben und der gezahlte Beitrag zurückerstatten wurde – als Nichtbeitragszahler einzustufen ist oder wäre und umgekehrt etwa ein Gebührenschuldner, der infolge Stundung der Beitragszahlung zu Beginn des Erhebungszeitraums mangels Leistung der 1. Rate noch kein Beitragszahler i.S.d. Schmutzwassergebührensatzung 2016 war, nach Aufnahme der Ratenzahlungen im Verlauf des Erhebungszeitraums als Beitragszahler anzusehen ist (vgl. zur Stundungsproblematik noch unten). Es ist insoweit Sache des Beklagten, in einem solchen Fall gemäß § 13 SWGS 2016 auch für eine taggenaue Ablesung des Wasserzählers, sei es durch Mitarbeiter des Verbandes, sei es durch den Gebührenpflichtigen Sorge zu tragen. Insoweit gilt nichts anderes als bei einem unterjährigen Beginn oder Ende der leitungsgebundenen Entsorgung oder bei einem unterjährigen Eigentümerwechsel. Dass der Verband aus tatsächlichen Gründen hierzu oder zur taggenauen Erfassung der Beitragszahlungen durch Prüfung der Kontoeingänge nicht in der Lage wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen käme diesem Umstand für die Wirksamkeit der in Rede stehenden Satzungsvorschriften keine Bedeutung zu, es handelte sich vielmehr insoweit um ein Veranlagungsproblem.
Eine (weitere) Differenzierung bei der Ausgestaltung der Gebührensätze mit Blick darauf, dass von den tatbestandlich betroffenen und bestandskräftigen Beitragsbescheiden ein gewisser Anteil noch nicht vollständig bezahlt bzw. vollstreckt ist, weil vom Beklagten in unterschiedlichem Maß Stundungen ausgesprochen worden sind, war nicht geboten.Dies gilt auch, soweit hierunter möglicherweise Stundungen auf Beitragsbescheide entfallen, die er oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (a.a.O.) unterfallen.
Zwar fällt die „Restschuld“ in letztgenannten Fällen dem Vollstreckungsverbot des § 79 Abs. 2 BVerfGG anheim (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2018 – 9 S 10.18 –, juris, Rn. 9 ff.; Urteil vom 12. November 2019 – 9 B 11.19 und 9 B 40.18 –, juris, Rn. 21 ff; a. A., aber nicht überzeugend, OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 3 K 58.16 –, juris, Rn. 6, das rechtsirrig meint, das Vollstreckungsverbot des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG gelte bei analoger Anwendung auf Fälle einer verfassungskonformen Auslegung durch das BVerfG nicht, wenn es sich lediglich um eine stattgebende Kammerentscheidung nach §§ 93b, 93 c BVerfGG handele), so dass es für diese Grundstückseigentümer bei einer unvollständigen – stark vom Einzelfall abhängigen – Beteiligung am Investitionsaufwand der Einrichtung verbleibt.
Letztlich sind aber auch solche Abgabenpflichtigen, deren Beiträge gestundet wurden, Beitragszahler, so dass sie sich unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit ohne weiteres unter die entsprechende Gebührensatzregelung für Beitragszahler subsumieren lassen (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 49d und 49o).
Auch § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG und Art. 3 Abs. 1 GG mit dem daraus folgenden Gebot der Abgabengerechtigkeit zwingen zu keinem anderen Ergebnis.
Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG spricht schlicht vom „aus Beiträgen aufgebrachten Eigenkapitalanteil“. Das Gesetz kennt also nur ein „Alles oder Nichts“, nicht aber einen prozentualen Ansatz des Beitragsvermögens (vgl. auch Brüning, Die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der Entscheidung des BVerfG vom 12. November 2015 Rechtsgutachten für das Ministerium für Inneres und für Kommunales des Landes Brandenburg, Teil 1, S. 36).
Auch Art. 3 Abs. 1 GG erfordert jedenfalls im vorliegenden Fall nicht entsprechende Regelungen für Stundungsfälle.
Insoweit gilt zunächst, dass eine Gestaltung der abgabenrechtlichen Regelungen in der Weise, dass der Gebührensatz nah an der Wirklichkeit ist, praktisch ausscheidet, weil sich die Fälle noch nicht vollständiger Beitragszahlung auf einer Skala von knapp über null bis annähernd 100 % einordnen lassen würden, was nicht verwaltungspraktikabel wäre. Mittels gespaltener Gebührensätze kann und soll lediglich eine „gewisse Gruppengerechtigkeit“ innerhalb des Kreises der Gebührenpflichtigen geschaffen werden. Es geht nicht darum, für jeden (Teil-)Beitragszahler eine individuelle Gebührenreduzierung vorzunehmen. Deshalb ist es auch nicht erforderlich, allen Besonderheiten durch einen gesonderten Gebührensatz Rechnung zu tragen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 – 9 A 5.17 -, juris Rn. 48; Urteil vom 19. Februar 2020 – 9 A 4.17 -, juris, Rn. 48). Insoweit käme allenfalls die ebenfalls verwaltungsaufwendige Bildung von Fallgruppen in Betracht. Auch eine solche ist im vorliegenden Fall aber nicht geboten.
Denn der Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 16. Februar 2021 und vom 22. Februar 2021 unwidersprochen dargelegt, dass es gemessen an insgesamt 5.283 Schmutzwasserbeitragsveranlagungen insgesamt nur 131 Stundungsfälle gegeben habe. Hiervon seien in insgesamt 80 Fällen die offenen Beitragsforderungen bis zum 31. Dezember 2016, also vor Beginn des hier in Rede stehenden Erhebungszeitraums endgültig beglichen worden. Im hier maßgeblichen Kalenderjahr 2018 habe es also noch 45 offene Fälle gegeben. Dem hätten bis zum Jahr 2019 insgesamt 228 Fälle und im Jahr 2018 insgesamt 3 Fälle von Nichtbeitragszahlern gegenübergestanden.
Die Anzahl der Abgabenpflichtigen mit gestundeten Beitragsforderungen im Erhebungszeitraum 2018 betrug mithin deutlich weniger als 10 % der Gruppe der „vollen“ Beitragszahler, so dass unter Zugrundelegung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit die Erheblichkeitsschwelle einer Ungleichbehandlung nicht erreicht wird und ein gesonderter Gebührensatz für Stundungsfälle aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität von vornherein entbehrlich war, vielmehr die Ratenzahler den „normalen“ Beitragszahlern gleichgesetzt werden konnten und durften (vgl. in diesem Sinne auch Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 49d und 49o).
Dafür, dass sich aus sonstigen Gründen das Problem unvollständiger Beitragszahlungen (vgl. hierzu OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 39) stellen könnte, hat der Kläger nichts substantiiert vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich. Insbesondere gibt es nach den Darlegungen des Beklagten offensichtlich keine Fälle, in denen aufgrund nicht fortzusetzender Ratenzahlungen nur ein Teil des zu entrichtenden Beitrags gezahlt wurde. Jedenfalls würden solche Fälle in einer noch geringeren und daher nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit unerheblichen Größenordnung liegen als die „normalen Stundungsfälle“.
Auch die Kalkulation und damit Höhe der Gebührensätze in § 4 Abs. 7 SWGS 2016 i.d.F. der 1. Änderungssatzung begegnet keinen Bedenken, wobei insoweit – wie ausgeführt - mangels substantiierter Einwände des Klägers allein eine Plausibilitätskontrolle geboten war.
Steht fest, dass eine zahlenmäßig nicht zu vernachlässigende Gruppe von Gebührenzahlern endgültig keine Beiträge gezahlt hat bzw. mehr zahlen wird, so ist - wie ausgeführt - sicherzustellen, dass jedenfalls diese Gruppe nicht von der gebührenmindernden Wirkung gezahlter Beiträge profitiert. Wie ebenfalls ausgeführt, ist es zulässig, in die diesbezügliche Regelung auch solche Gebührenpflichtigen einzubeziehen, die lediglich noch keinen Beitrag gezahlt haben.
Will der Einrichtungsträger insoweit dem Gebot der gleichgewichtigen Kostenbelastung im Wege gespaltener Gebührensätze Rechnung tragen, dann muss er einen ermäßigten Gebührensatz für die beitragsbelasteten Nutzer festlegen. Dabei darf die Gemeinde bzw. der Verband im Ergebnis nicht besser stehen als bei einem einheitlichen Gebührensatz. Für den angestrebten Ausgleich der von den beitragsbelasteten Nutzern erbrachten wirtschaftlichen Anteile an den Anschaffungs- und Herstellungskosten bedeutet dies, dass die durch die Beiträge erlangte Entlastung beim Investitionsaufwand im Rahmen der Kalkulation durch eine Reduzierung der kalkulatorischen Kosten, soweit nach § 6 Abs. 2 Satz 5 und 6 KAG für ihre Ermittlung Beiträge als Abzugskapital von Bedeutung sind, zu erfassen und über die Festsetzung des ermäßigten Gebührensatzes in vollem Umfang an die beitragsbelasteten Nutzer weiterzugeben sind.Zur Berechnung des Gebührensatzes sind die ansatzfähigen Kosten durch die ansatzfähigen Maßstabseinheiten zu teilen. Daraus folgt, dass bei der Ermittlung des ermäßigten Gebührensatzes für die Beitragszahler nur die ansatzfähigen Kosten und nur die Maßstabseinheiten anzusetzen sind, die gerade auf den Kreis der Beitragszahler entfallen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris Rn. 39; Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 46). Das von den (verbliebenen) Beitragszahlern aufgebrachte tatsächliche Beitragsaufkommen hat – nur – zu deren Gunsten, nicht aber zu Gunsten der Nichtbeitragszahler gebührenmindernd als Abzugskapital in die Gebührenkalkulation einzugehen. Anderenfalls werden die mit den Beiträgen erlangten wirtschaftlichen Vorteile nicht vollständig an die Gruppe der Beitragszahler weitergegeben und diese in diesem Umfang unzulässigerweise doppelt belastet (vgl. hierzu OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris Rn. 40). Es geht insoweit - allein - darum, bestimmte Gebührenpflichtige von der kalkulatorischen Gebührenminderung auszunehmen, die durch das schon aufgebrachte Beitragskapital bewirkt wird. Die Kalkulation der insoweit zu spaltenden Gebührensätze muss diesen Zweck voll erfüllen, darf aber auch nicht darüber hinausgehen. Das bedeutet, dass auch bei Regelung gespaltener Gebührensätze die in der betreffenden Kalkulationsperiode mutmaßlich anfallenden Kosten einerseits voll gedeckt werden sollen, ohne dass es andererseits zu einer Kostenüberdeckung kommen dürfte. Das schon erbrachte Beitragsaufkommen als Abzugskapital muss sich darüber hinaus in vollem Umfang gebührenmindernd auswirken, darf aber ausschließlich den Beitragszahlern zu Gute kommen. Im Ergebnis hat also – jedenfalls der Sache nach, bloße „Falschbezeichnungen“ sind unerheblich - ein Gebührenabschlag für Beitragszahler zu erfolgen, kein Gebührenaufschlag für Nichtbeitragszahler (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 10. August 2019 - 9 A 10.17 -, juris Rn. 19 f.; Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 46). Die Nichtbeitragszahler dürfen schließlich nicht schlechter gestellt werden, als sie stünden, wenn es von Anfang an keine Beiträge gegeben hätte, insbesondere dürfen zu ihrem Nachteil keine Positionen angesetzt werden, die schon im Ausgangspunkt nicht mit den entsprechenden Positionen in der Kalkulation der Gebühr der Beitragszahler korrespondieren. Auch etwaige Nebeneffekte sind zu vermeiden. Jenseits der Verwirklichung des Zwecks, allein die Beitragszahler vom aufgebrachten Beitragskapital profitieren zu lassen, darf die Solidargemeinschaft von Beitragszahlern und Nichtbeitragszahlern nicht aufgebrochen werden (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 22; Beschluss vom 3. September 2019 – 9 S 13.19 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 24. September 2020, a.a.O., Rn. 66).
Sollen - wie hier - gespaltene Mengengebühren erhoben werden, wird es diesen Anforderungen gerecht, wenn wie folgt kalkuliert wird: Im ersten Schritt ist zu ermitteln, wie hoch die Mengengebühr wäre, wenn es überhaupt kein aufgebrachtes Beitragskapital gäbe (dies ergibt den Gebührensatz für die Nichtbeitragszahler). Im zweiten Schritt ist zu ermitteln, welcher Teil der prognostizierten Kosten und Maßstabseinheiten der Mengengebühr auf die Gruppe der Beitragszahler entfällt (Verteilungsschlüssel). Im dritten Schritt ist zu ermitteln, wie sich die Gebühr für die Beitragszahler verringert, wenn der auf sie entfallende Kostenanteil durch das aufgebrachte Beitragskapital vermindert wird. Hierzu sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten (auf deren Grundlage Abschreibungen und Verzinsung zu berechnen sind), die weiteren ansatzfähigen Kosten und die Maßstabseinheiten den Beitragszahlern nach diesem Verteilungsschlüssel zuzuweisen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 47; Beschluss vom 24. September 2020, a.a.O., Rn. 67). Zu beachten ist ferner, dass die Solidargemeinschaft der Gebührenzahler nicht weiter aufgebrochen werden darf als es zur Verwirklichung des Zwecks erforderlich ist, allein die Beitragszahler vom aufgebrachten Beitragskapital profitieren zu lassen. Deshalb ist etwa das prognostizierte Aufkommen aus einer neben der gespaltenen Mengengebühr ggf. – wie hier - noch erhobenen Grundgebühr den Beitragszahlern ebenfalls nach dem vorgenannten Verteilungsschlüssel zuzuordnen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2020, a.a.O., Rn. 54 zur Verteilung der Einnahmen aus der Mengengebühr bei einer gespaltenen Grundgebühr).
Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Regelungen ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Vorauskalkulation 2018 vom 13. November 2017 gerecht. Ausweislich des Kalkulationsberichts fallen im Schmutzwasserbereich 91,23 % der Anschlüsse auf Beitragszahler und 8,77 % der Anschlüsse auf Nichtbeitragszahler. Der Beklagte hat in einem ersten Schritt ermittelt, wie hoch die Mengengebühr wäre, wenn es überhaupt kein aufgebrachtes Beitragskapital gäbe, wenn also eine reine Gebührenfinanzierung inmitten stünde (vgl. Bl. 13 ff., 56 der Kalkulation). Dies ergab einen Gebührensatz von (abgerundet) 5,64 Euro/m³, der zugleich dem Gebührensatz für die Nichtbeitragszahler entspricht, so dass die Nichtbeitragszahler nicht schlechter gestellt werden, als sie stünden, wenn es von Anfang an keine Beiträge gegeben hätte. Im zweiten Schritt wurde ermittelt, welcher Teil der prognostizierten Kosten und Maßstabseinheiten der Mengengebühr auf die Gruppe der Beitragszahler entfällt. Es wurden nur die Kosten und die Maßstabseinheiten angesetzt, die gerade auf die Beitragszahler entfallen (vgl. Bl. 27 ff. der Kalkulation; vgl. zu diesem Verteilungsschlüssel OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2020, a.a.O., Rn. 53), insbesondere wurde die Gruppe der Beitragszahler nicht so behandelt, als ob alle Gebührenpflichtigen auch Beitragszahler wären (vgl. hierzu OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 24). Im dritten Schritt wurde ermittelt, wie sich die Gebühr für die Beitragszahler verringert, wenn der auf sie entfallende Kostenanteil durch das aufgebrachte Beitragskapital vermindert wird. Hierzu wurden die Anschaffungs- und Herstellungskosten, auf deren Grundlage Abschreibungen und Verzinsung berechnet wurden, die weiteren ansatzfähigen Kosten und die Maßstabseinheiten den Beitragszahlern nach dem oben genannten Verteilungsschlüssel zugewiesen (vgl. Bl. 25 ff., 55, 56 der Kalkulation), wobei aus den jeweiligen Abschreibungssätzen der einzelnen Anlagengüter ein durchschnittlicher gerundeter Abschreibungssatz von 2,83 % (vgl. Anlage 2 der Kalkulation) gebildet wurde und alle nach der Kalkulation maßgeblichen Anlagegüter berücksichtigt wurden (vgl. zu dieser Notwendigkeit OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2020, a.a.O., Rn. 54). Auch wurde für Beitrags- und Nichtbeitragszahler derselbe Zinssatz (2 %, vgl. Anlage 3 der Kalkulation) zugrunde gelegt (vgl. zu dieser Notwendigkeit OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2019 – 9 S 13.19 -, juris, Rn. 14). Die Beträge aus Auflösung der Herstellungsbeiträge wurden dabei nur den Beitragszahlern angerechnet (595.691,13 Euro./.655.100 m³), was einer Differenz in Höhe von 0.9093 Euro/³ entspricht, und nicht den Beitragszahlern und Nichtbeitragszahlern (718.100 m³), was einer Differenz von lediglich 0,8295 Euro/m³ und damit dem Gebührensatz aus Alternative 2 „Mischfinanzierung“ der Gebührenvorauskalkulation 2018 (4,81 Euro/m³), vgl. Seite 18 der Kalkulation entspräche. Hiernach ergab sich unter Berücksichtigung der verhältnismäßigen Zuordnung von Kosten und Maßstabseinheiten zu den entsprechenden Gruppen bei der Mengengebühr ein Gebührensatz von 4,73 Euro/m³ für die Gruppe der Beitragszahler und ein Gebührensatz von 5,64 Euro/m³ für die Gruppe der Nichtbeitragszahler, was den satzungsmäßig festgelegten Mengengebührensätzen entspricht. Schließlich wurde das prognostizierte Aufkommen aus der neben der gespaltenen Mengengebühr erhobenen Grundgebühr den Beitragszahlern ebenfalls nach dem vorgenannten Verteilungsschlüssel zugeordnet (vgl. Bl. 13 ff., Bl. 56 der Kalkulation). Diese Vorgehensweise hat der Beklagte nochmals mit Schriftsatz vom 22. Februar 2021 im Einzelnen erläutert. Damit ist lediglich eine sachlich gebotene Gebührenreduzierung für Beitragszahler erfolgt, aber gerade kein Gebührenaufschlag für Nichtbeitragszahler. Diese zahlen, wie dargelegt, die gleiche Gebühr, die anfiele, wenn es überhaupt kein durch Beiträge aufgebrachtes Abzugskapital gäbe.
Soweit der Kläger sinngemäß die Auffassung vertritt, die reduzierte Mengengebühr müsse, wenn sie überhaupt zulässig sei, konkret im Verhältnis zu den gezahlten Beiträgen ausgestaltet werden, ist dies unzutreffend. Der Beklagte hätte danach letztlich für jeden Beitragszahler eine individuelle Gebührenreduzierung vornehmen müssen. Dazu ist er – wie dargelegt - aber gerade nicht verpflichtet. Es ist lediglich eine „gewisse Gruppengerechtigkeit“ herzustellen, indem das Beitragsvolumen der Gruppe der Beitragszahler zu Gute kommt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 22.09 -, juris Rn. 45; Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 48). Der vom Kläger geforderten individuellen Gebührenminderung steht zudem entgegen, dass – wie ebenfalls bereits ausgeführt - Anschlussbeiträge und Benutzungsgebühren unterschiedliche Anknüpfungspunkte haben. Die Beiträge sind nach dem Vorteil zu bemessen (§ 8 Abs. 6 Satz 1 KAG), die Benutzungsgebühren dagegen nach der Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung (§ 6 Abs. 4 Satz 1 KAG).
Der weitere Einwand des Klägers, die Beitragszahler würden zeitlich unbegrenzt von den niedrigeren Gebühren profitieren, ist für die hier in den Blick zu nehmende Gebührenkalkulation 2018 schon nicht relevant. Im Hinblick auf die Auflösung des Abzugskapitals, die nach § 6 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 Nr. 2 KAG – wie ausgeführt - den gesetzlichen Regelfall darstellt, von dem der Beklagte nicht abweicht, ist dieser Einwand zudem unzutreffend. Nach der vollständigen Auflösung der Beiträge wird sich keine kalkulatorische Entlastung der Beitragszahler mehr ergeben, so dass sie wieder die gleiche Gebühr wie die Nichtbeitragszahler zu entrichten haben. Diese Selbstverständlichkeit muss in der Satzung weder klargestellt noch angekündigt werden (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 50).
Auch die konkrete Veranlagung ist nicht zu beanstanden.
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides vom 31. August 2018 ergeben sich zunächst nicht insoweit, als dieser die Gebühr für den Veranlagungszeitraum 1. Januar 2018 bis 15. Juli 2018 antizipiert erhebt.
Zwar liegt der durch Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 7. April 1999 (GVGl. I, S. 90, 95) eingeführten und gegenüber § 6 Abs. 4 KAG a.F. ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich sprachlich – in Abgrenzung zu § 8 Abs. 8 KAG – auf Vorauszahlungen geänderten gesetzlichen Bestimmungen des § 6 Abs. 5 KAG über die Zulässigkeit der Erhebung von Vorauszahlungen die grundsätzliche Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass – entsprechend dem Grundsatz von Leistung und Gegenleistung – die Gebührenschuld bei Gebühren für die laufende Benutzung einer öffentlichen Einrichtung – wie hier einer Abwasserentsorgungseinrichtung – grundsätzlich nicht schon zu Beginn, sondern erst zum Ende des Veranlagungs-/Erhebungszeitraums entsteht. Diesen Entstehungszeitpunkt legt auch die Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) KAG i.V.m. § 38 Abgabenordnung (AO) nahe, wonach der Anspruch aus dem Gebührenschuldverhältnis entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Verwirklichung des Gebührentatbestandes ist nach § 4 Abs. 2 KAG die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen. Da eine Benutzungsgebühr nach Grund und Höhe nur gleichzeitig entstehen kann, entsteht diese, wenn Art und Umfang der durch sie abzugeltenden Leistungseinheiten nach der in der Satzung getroffenen Regelung erst am Ende des Veranlagungszeitraums feststellbar sind, auch erst zu diesem Zeitpunkt. Bei laufenden Jahresgebühren entsteht die Gebührenschuld daher grundsätzlich, d.h., wenn satzungsmäßig nicht – in zulässiger Weise – abweichendes bestimmt wird, erst mit Ablauf des Kalenderjahres (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Januar 2003 – 2 A 581/00 –, MittStGB 2003 S. 255, 257; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2010 – 9 N 5.08 –, juris; VG Cottbus, Urteil vom 25. August 2005 – 6 K 2282/02 –, S. 16 ff. des E. A.; Beschluss vom 6. Juli 2010 – 6 L 24/10 –, S. 13 ff. des E. A.; Urteil vom 19. Juni 2012 – 6 K 983/07 –, S. 6 f. des E. A.). Unabhängig davon, ob für die Rechtslage in Brandenburg davon auszugehen ist, dass nach dem Kommunalabgabengesetz die Möglichkeit besteht, durch Satzung abweichend von dem im zuvor beschriebenen grundsätzlichen Zeitpunkt der Entstehung von Benutzungsgebühren und der vom Gesetz ausdrücklich eröffneten Möglichkeit der Erhebung von Vorauszahlungen „antizipierte Gebühren“ festzulegen, also eine Satzungsregelung zu erlassen, die die Gebühr bereits zu Beginn des Erhebungszeitraumes, also beispielsweise im Falle einer Jahresgebühr etwa – jedenfalls zum Teil - am 1. Januar des den Erhebungszeitraum bildenden Kalenderjahres oder in dessen Verlauf entstehen lässt, setzt eine solche antizipierte Gebührenerhebung nicht nur voraus, dass die im Laufe des Erhebungszeitraumes zu erbringenden Leistungen der öffentlichen Einrichtung nach Gesetz, den einschlägigen satzungsrechtlichen Vorschriften und den getroffenen Vorkehrungen schon zu Beginn des Veranlagungszeitraumes nach Art und Umfang im Wesentlichen feststehen und für den gesamten Erhebungszeitraum gesichert sind und dass der Einrichtungsträger bereits zu Beginn des Erhebungszeitraumes – durch das Vorhalten der öffentlichen Einrichtung – nicht nur unerhebliche Vorleistungen erbracht hat (vgl. Kluge, a.a.O. § 6 Rdnr. 804 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg bzw. Brandenburg und des OVG Nordrhein- Westfalen). Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass – wenn es auch keiner ausdrücklich die antizipierte Gebührenerhebung anordnenden Satzungsbestimmung bedürfen dürfte, damit diese zulässig ist - sich eine solche Befugnis zumindest im Wege der Auslegung der Satzung aufgrund des Gesamtzusammenhanges der satzungsrechtlichen Regelungen bei einer Gesamtschau aller in ihr enthaltenen Vorschriften mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Lässt sich demgegenüber einer Gebührensatzung die Gebührenerhebung vor Ablauf des Erhebungszeitraums, regelmäßig des Kalenderjahres, nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen und entsteht die Gebühr gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2b KAG i. V. m. § 38 AO damit erst mit Ablauf des Erhebungszeitraums, darf die Gebühr grundsätzlich nicht vor Ablauf desselben erhoben werden und ist ein gleichwohl vor diesem Zeitpunkt erlassener Gebührenbescheid schon deshalb rechtswidrig. Es ist daher – bei entsprechender satzungsmäßiger Regelung – für die Abschnitte des Erhebungszeitraums nur die Festsetzung von Vorauszahlungen zulässig (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Januar 2003, a.a.O.; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2010, a.a.O.; VG Cottbus, Urteil vom 25. August 2005, a.a.O.; Beschluss vom 6. Juli 2010, a.a.O.; Urteil vom 19. Juni 2012, a.a.O.).
Hiervon ausgehend war nach den Regelungen der Schmutzwassergebührensatzung 2016 im vorliegenden Fall eine Gebührenfestsetzung vor Ablauf des Erhebungs-/Kalenderjahres 2018 nicht möglich. Denn es ist festzustellen, dass § 12 Abs. 1 SWGS 2016 zunächst bestimmt, dass der Erhebungszeitraum für die Schmutzwassergebühren das Kalenderjahr ist, vorliegend also das Jahr 2018. Zudem ist in § 12 Abs. 2 Satz 1 SWGS 2016 geregelt, dass – von hier nicht interessierenden Ausnahmen in § 12 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 SWGS 2016 abgesehen - erst mit dessen Ablauf die Gebührenschuld entsteht. Damit hat der Satzungsgeber nicht nur eindeutig den Erhebungszeitraum als Kalenderjahr bestimmt. Ausdrücklich ist vielmehr auch geregelt, dass eine Entstehung der Gebührenschuld vor dessen Ende grundsätzlich nicht in Betracht kommt und ausscheidet.
Dieser Mangel des Ausgangsbescheides kann jedoch insoweit durch einen Widerspruchsbescheid, der zu einem Zeitpunkt ergangen ist bzw. ergeht, in dem der Erhebungszeitraum abgelaufen und die Gebühr (für das Kalenderjahr) bereits entstanden ist, „geheilt“ werden (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 27. Juni 2006 – 6 K 669/03 – S. 5 d.E.A.; Beschluss vom 6. Juli 2010 – 6 L 24.10 -, S. 13 ff. des E.A.; ferner OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. April 1993 – 9 M 5550/92 – KStZ 1994 S. 77; vgl. auch allgemein zur Bedeutung des Widerspruchsbescheides: OVG Bbg, Urt. vom 14.3.1996 – 2 A 52/95 –, S. 7 E.A.). Mit Blick darauf, dass gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO prozessualer Verfahrensgegenstand der Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist, die beiden Bescheide damit eine prozessuale und materielle Einheit bilden und insofern der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides grundsätzlich für die Frage der Rechtmäßigkeit der Heranziehung maßgeblich ist, sowie im Interesse der Verfahrensökonomie genügt es, wenn die Gebührenschuld jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides entstanden ist. Anderenfalls müsste zwingend unmittelbar nach gerichtlicher Aufhebung des Gebührenbescheides ein erneuter Bescheid gleichen Inhalts ergehen. Dem steht nicht entgegen, dass eine (noch) nicht entstandene Abgabenschuld nicht fällig werden kann, durch die vorzeitige Festsetzung der Gebühr aber unter Umständen trotz fehlender Entstehung Säumnisfolgen eintreten könnten. Dieses Problem kann sachgerecht im Rahmen der Behandlung der Säumnisfolgen gelöst werden, indem die Fälligkeit erst mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides bzw. nach Ablauf des in der Satzung – an sich für den Ausgangsbescheid – festgelegten Zeitraums ab Bekanntgabe bzw. Zustellung eintreten kann (vgl. VG Cottbus, Beschl. vom 6.7.2010, a.a.O., S. 16 des E.A.).
Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen ist vorliegend von einer „Heilung“ der unzulässig „vorzeitigen“ Gebührenerhebung auszugehen. Denn der den Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Gebührenbescheid zurückweisende Widerspruchsbescheid wurde erst nach Ablauf des genannten Erhebungszeitraumes - des Kalenderjahres 2018 - nämlich am 2. Mai 2019 erlassen. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt war die Gebührenschuld entstanden.
Auch die vorliegend periodenübergreifende, die Jahre 2017 und 2018 einbeziehende, Veranlagung begegnet keinen Bedenken. Wenn – wie ausgeführt - § 12 Abs. 1 SWGS 2016 bestimmt, dass Erhebungszeitraum das Kalenderjahr ist, hat dies lediglich zur Folge, dass insoweit - da sich Erhebungs- und Kalkulationszeitraum decken müssen (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 417 ff. m.w.N.) - auch die (jeweilige) Kalkulation auf das Kalenderjahr beziehen muss, was hier mit den Vorauskalkulationen 2017 und 2018 der Fall ist. Mit dem hier inmitten stehenden Abrechnungszeitraum, der kalenderjahrübergreifend sein kann und hier auch ist, sofern sich dies – wie, was der Kläger nicht bestreitet, hier der Fall – abrechnungstechnisch nachvollziehen lässt, hat dies nichts zu tun (vgl. zur Unterscheidung zwischen Leistungs-/Erhebungs- und Abrechnungszeitraum auch Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 417).
Auch sonst sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkreten Veranlagung oder deren Höhe weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.