Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 02.10.2020 – 6 L 121/19
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:1002.6L121.19.00
Tenor§
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 3. Mai 2019 zum Aktenzeichen VG 6 K 570/19 gegen den Trinkwasser- und Abwassergebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2019 wird, soweit Trinkwassergebühren festgesetzt worden sind, angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 87,50 € festgesetzt.
Gründe§
Die Entscheidung konnte durch den Berichterstatter anstelle der Kammer getroffen werden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils mit Schriftsätzen vom 2. März 2020 (Antragsgegnerin) sowie vom 3. März 2020 (Antragsteller) einverstanden erklärt haben, § 87a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der zuletzt formulierte Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 3. Mai 2019 (Az. VG 6 K 570/19) gegen den Wasser- und Abwassergebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2019, soweit mit diesem Trinkwassergebühren festgesetzt wurden, anzuordnen,
hat Erfolg.
Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Antrag des Antragstellers – nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, wie hier bei Trinkwassergebühren, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage von Gesetzes wegen – ist zunächst insgesamt zulässig.
So sind die Zugangsvoraussetzungen für den gerichtlichen Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 6 VwGO gegeben. Insoweit kann dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht gefolgt werden. Ob dem Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht, die Vollziehung des Gebührenbescheides im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO drohte, ist hier unerheblich, da der Antrag – obwohl die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung vom 6. Februar 2019 zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Gericht am 21. März 2019 noch nicht gemäß § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO (ganz oder zum Teil) abgelehnt hatte (dies geschah durch die Antragsgegnerin erst mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 4. April 2019) und insoweit vor Antragsstellung kein erfolgloses behördliches Aussetzungsverfahren durchgeführt wurde – bereits nach § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 VwGO zulässig ist.
Nach § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 VwGO muss der Antragsteller nicht abwarten, bis die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat, wenn die Behörde über den Antrag – der hier, wie erwähnt, am 6. Februar 2019 gestellt wurde – ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Die Angemessenheit der Frist ist hierbei nicht in Anlehnung an § 75 VwGO zu beurteilen. Ausschlaggebend für die Angemessenheit im Sinne des § 80 Satz Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 sind vielmehr die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, namentlich die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020 – 6 L 443/19 –, Rn. 6, juris; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. EL 2020; § 80 Rn. 513). Eine gewisse Eingrenzung der der Behörde einzuräumenden Frist ist allerdings schon aus Gründen der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit für den Abgabenschuldner notwendig, um nicht „zu früh” das Gericht anzurufen. Hierbei kann letztlich als Orientierungswert auf die Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO zurückgegriffen werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. März 2015 - 6 CS 15.369 -, juris, Rn. 8; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 1 ME 270/07 -, juris Rn. 6; OVG Sachsen, Beschluss vom 9. August 2002 - 5 BS 191/02 -, juris Rn. 8; VG Cottbus, Beschlüsse vom 07. September 2020 – 6 L 443/19 –, Rn. 6, juris; vom 20. Dezember 2018 – 6 L 166/18 –, juris Rn. 7; Schoch a.a.O. § 80 Rn. 514). Im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2005 – 12 S 9.05 –, juris Rn. 4; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 80 Rn. 506) am 21. März 2019 war eine als angemessen zu wertende Frist von einem Monat – besondere Gründe für die Annahme einer (ausnahmsweise) längeren Frist sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich – bereits verstrichen.
Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 80 Abs. 5 S. 1 und Abs. 4 S. 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen die Klage – wie vorliegend – nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, diese in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides bestehen entsprechend § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 – 9 S 44.14 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 22. September 2017 – 9 S 8.17 -, juris Rn. 6), wobei die Rechtmäßigkeit des Bescheides im Eilverfahren nur eingeschränkt zu prüfen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 – 9 S 44.14 -, juris Rn. 6). Das Gericht prüft nur (summarisch), ob die Gebührenerhebung – einschließlich der ihr zugrunde liegenden Satzungen und Kalkulationen – an sich aufdrängenden Mängeln leidet und geht den substantiierten Einwänden des Antragstellenden nach, wobei diese Prüfung dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Tatsachen- oder Rechtsfragen geht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 – 9 S 95.10 –, juris Rn. 6). Deswegen ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig auch von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. Beschluss vom 7. September 2020 – 6 L 443/19 –, Rn. 8 - 9, juris, Beschluss vom 27. August 2019 – 6 L 348/18 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 5. April 2018 – 6 L 174/16 -, juris Rn. 6). Die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen muss in jedem Fall dem jeweiligen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 – 9 S 95.10 Rn. 6; Beschluss vom 28. Juli 2011 – 9 S 24.11 –, juris Rn. 8).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier ein Erfolg der Klage des Antragstellers im Hinblick auf die mit Bescheid vom 22. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2019 festgesetzten Trinkwassergebühren in Höhe von insgesamt 349,99 €, – nämlich der Summe der mit dem streitbefangenen Bescheid festgesetzten Trinkwassergebühren für das Jahr 2018 in Höhe von 175,99 € und der festgesetzten und ausdrücklich durch den Antragsteller angegriffenen Vorauszahlungen für das Jahr 2019 in Höhe von 174,00 € – überwiegend wahrscheinlich.
Die Heranziehung zu den Trinkwassergebühren erweist sich selbst bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, da bereits nach dem Erkenntnisstand des Eilrechtsschutzverfahrens die seitens der Antragsgegnerin zur Grundlage der Gebührenberechnung gemachte Gebührenkalkulation einer Plausibilitätsprüfung insgesamt nicht standhält und insoweit von der Unwirksamkeit der Gebührensatzung auszugehen ist.
Einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage für die hier allein streitgegenständliche Trinkwassergebührenfestsetzung ist § 2 Abs. 1 S. 1 u. 2, § 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) i.V.m. § 2, § 4 Abs. 1, Abs. 2 lit. b), § 5 der Trinkwassergebührensatzung zur Trinkwassersatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes D... vom 14. Dezember 2017 (Trinkwassergebührensatzung), gültig ab dem 1. Januar 2018.
Die Satzung lässt im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung zunächst formelle Fehler nicht erkennen.
Die Unwirksamkeit der Gebührensatzung ergibt sich – entgegen der Auffassung des Antragstellers – auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin sogenannte „gespaltene“ Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler in der Trinkwassergebührensatzung festgelegt hat. Die gegen den Grundgebührensatz gerichteten Einwände des Antragstellers, wonach die Differenzierung einer Gebühr, hier der Grundgebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Trinkwasseranlage der Antragsgegnerin, die nach § 4 Abs. 2 lit. a) Trinkwassergebührensatzung für Grundstücke, für die eine Anschlussbeitrag gezahlt wurde 5,50 € und nach § 4 Abs. 2 lit. a) für Grundstücke, für die kein Anschlussbeitrag gezahlt wurde 8,95 € beträgt, verfassungswidrig sei, überzeugen vorliegend – jedenfalls bei der hier gebotenen geringeren Prüfungstiefe – insgesamt nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, der auch die Kammer in ihrer ständigen Rechtsprechung folgt, handelt ein Zweckverband, der mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 –, juris) sogenannte gespaltene Gebührensätze erhebt, wonach für Beitragszahler auf der Grundlage einer gebührenrechtlichen Regelung ein Gebührenabschlag erfolgt, der nach seinem Sinn und Zweck die besondere Belastung der Grundstückseigentümer durch das Zusammenspiel von Beiträgen und Gebühren mildern soll, regelmäßig rechtmäßig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2020 – OVG 9 A 3.17 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2019 – OVG 9 S 13.19 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2017 – OVG 9 S 20.16 –, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 27. August 2019 – 6 L 348/18 –, juris). Stellt somit ein Einrichtungsträger – was ihm im Hinblick auf sein Wahlrecht, die notwendigen Anschaffung- und Herstellungskosten seiner Einrichtung über Gebühren oder über (Herstellung-) Beiträge zu finanzieren (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 – OVG 9 A 77.05, juris), grundsätzlich freisteht – ein ursprünglich auf der Erhebung von Beiträgen und Gebühren beruhendes Finanzierungssystem etwa auf ein rein gebührenfinanzierte um, verstieße es vielmehr im Gegenteil gegen das aus § 6 Abs. 2 S. 5 KAG zu entnehmende Verbot der Doppelbelastung, den landesrechtlichen Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), wenn der Einrichtungsträger auch von Nutzern die bereits durch Beiträge zur Finanzierung des Aufwandes der öffentlichen Einrichtung beigetragen haben, undifferenzierte Gebühren erheben würde, ohne die bereits geleisteten Beiträge im Verhältnis zu den übrigen Nutzern zu berücksichtigen. Insofern ist der Einrichtungsträger, soweit er die erhobenen Beiträge nicht zurückgezahlt, vielmehr verpflichtet, in der Satzung entsprechend unterschiedliche („gespaltene“) Gebührensätze festzusetzen oder den Ausgleich durch eine Billigkeitsregelung im Rahmen des Heranziehungsverfahrens (Gebührenerlass) vorzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 – OVG 9 A 77.05, juris Rn. 36; und Urteil vom 26. Januar 2011 – OVG 9 B 22.09, juris Rn. 45; VG Cottbus, Beschluss vom 2. Juli 2019 – VG 4 L 147/19, juris Rn. 17 und Beschluss vom 27. August 2019 – VG 6 L 348/18, juris Rn. 12; Kluge in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz (KAG) für das Land Brandenburg, Stand 08/2017, § 6 Rn. 49 ff.).
Diese Grundsätze beanspruchen auch Geltung, wenn ein Einrichtungsträger – wie hier die Antragsgegnerin – vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 – (juris) zur hypothetischen Festsetzungsverjährung zwar für alle Grundstücke, die bereits vor dem 1. Januar 2000 über eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschluss-möglichkeit verfügten und für die ein Beitrag noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist, keine Beiträge mehr erhebt, im Übrigen aber an einer Mischfinanzierung über Beiträge und Gebühren festhält. Auch in diesem Fall hat der Einrichtungsträger zur Wahrung des Gleichheitssatzes und im Hinblick auf das Verbot der Doppelbelastung bei der Gebührenerhebung zwischen Nutzern zu differenzieren, die – ohne von den bundesverfassungsrechtlichen Feststellungen zu profitieren, weil die Beitragserhebung ihnen gegenüber rechtmäßig oder zumindest bestandskräftig erfolgte - einen Anschlussbeitrag entrichtet und damit zur Finanzierung des Aufwandes der öffentlichen Einrichtung beigetragen haben (Beitragszahler), und Nutzern, die infolge der hypothetischen Festsetzungsverjährung keine Beiträge zu entrichten hatten bzw. mangels Bestandskraft entsprechender Beitragsbescheide von einer Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge profitieren (Nichtbeitragszahler). Letztere haben keine Leistungen auf den Investitionsaufwand der Einrichtung erbracht und müssen zum ursprünglich beitragsfinanzierten Investitionsaufwand nunmehr über höhere Benutzungsgebühren beitragen, um eine Ungleichbehandlung zu verhindern. Denn durch das gesunkene Beitragsaufkommen muss im Hinblick auf das Kostendeckungsgebot zwingend der Gebührensatz steigen, da sich das bei der Ermittlung der Abschreibungen und der Verzinsung zu berücksichtigende Abzugskapital gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG verringert hat. Da aber die beitragsbelasteten Nutzer durch ihre auf den Aufwand der Einrichtung bezogenen Leistungen bereits Anteile hieran erbracht haben, würden diese durch undifferenzierte Gebührensätze ungleich höher und damit ungerechtfertigt belastet, was der Einrichtungsträger entweder durch Regelung unterschiedlicher („gespalteter“) Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler oder etwa in Form von Billigkeitsmaßnahmen zu verhindern hat (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 27. August 2019 – 6 L 348/18, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 – OVG 9 A 5.17, Seiten 12 ff. UA; zum Ganzen ferner ausführlich: Kluge in Becker u.a., a.a.O., § 6 Rn. 49j ff.).
Die Auffassung des Antragstellers, wonach im Falle einer Beitragszahlung die Erhebung von Gebühren desselben Abgabentatbestandes ausgeschlossen ist, greift mit Blick auf den eben dargestellten Maßstab zu kurz. Der Einwand, dass auf die zitierte Rechtsprechung nicht zurückgegriffen werden könne, da es sich hier nicht um eine rechtmäßige Beitragserhebung, sondern mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, juris) um eine rechtswidrige Beitragserhebung, die der Gebührenerhebung vorangeht, handele, überzeugt insoweit nicht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers, der den von ihm ursprünglich entrichteten Beitrag an der Antragsgegnerin zurückerstattet bekommen hat, liegt hierin auch keine Beitragserhebung gleichsam „durch die Hintertür“ und auch im Übrigen keine Umgehung des genannten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. November 2015. Die Freiheit, von einem Anschlussbeitrag verschont zu bleiben, weil bereits einmal die verjährungsähnliche Situation einer hypothetischen Festsetzungsverjährung eingetreten ist, geht ebenso wie die Freiheit, von einem tatsächlich verjährten Anschlussbeitrag verschont zu werden, nicht mit dem Recht einher, ganz oder teilweise von einer Abgabe verschont zu werden, die zu einer anderen Abgabenart gehört und für sich genommen rechtmäßig erhoben wird. Ebenso wenig resultiert aus der hypothetischen Festsetzungsverjährung ein Anspruch darauf, im Rahmen der Benutzungsgebührenerhebung kalkulatorisch von dem Beitragsaufkommen zu profitieren, das andere Grundstückseigentümer aufgebracht haben; letzteres verstieße vielmehr – wie oben dargelegt - gegen das aus § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG zu entnehmende Verbot der Doppelbelastung, den landesrechtlichen Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Freiheit, von einem Anschlussbeitrag im Hinblick auf eine tatsächliche oder hypothetische Festsetzungsverjährung verschont zu bleiben, geht darüber hinaus auch nicht mit dem Recht einher, gebührenrechtlich zu Lasten des allgemeinen Haushalts verlangen zu können, dass der - nicht gezahlte – „hypothetisch“ oder tatsächlich verjährte Beitrag im Rahmen der Benutzungsgebührenkalkulation fiktiv wie aufgebrachtes Abzugskapital behandelt wird. Das verjährungsbedingte Recht auf Nichtzahlung des Beitrages umfasst nicht das Recht, gebührenseitig wie jemand behandelt zu werden, der einen Beitrag gezahlt hat. Was nicht gezahlt worden ist, muss auch nicht zurückgezahlt werden. Ebenso wenig muss es gebührenrechtlich angerechnet werden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2017 – OVG 9 S 20.16, juris Rn. 11; und Urteil vom 13. August 2019 2019 – OVG 9 A 5.17, Seiten 12 f. UA; VG Cottbus, Beschluss vom 2. Juli 2019 – VG 4 L 147/19, juris Rn. 22).
Der Einwand des Antragstellers – jedenfalls hinsichtlich der von ihm vorliegend ausschließlich beanstandeten Grundgebühr – könnten diese Grundsätze nicht gelten, da die Grundgebühr – anders als die Mengengebühr – verbrauchsunabhängig erhoben werde und kein Beitrag für die Herstellung, sondern für die Benutzung der öffentlichen Anlage sei, vermag nicht zu überzeugen (vgl. im Ergebnis auch: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 – OVG 9 A 5.17, Seiten 12 ff. UA).
Grund- und Mengengebühren werden vielmehr ausweislich § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG gleichermaßen als Benutzungsgebühren erhoben, wobei sich die Höhe der Mengengebühr abhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung bemisst, während durch die Grundgebühren die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sog. Fixkosten) ganz oder teilweise abgegolten werden. Die Grundgebühr ist damit keine besondere Gebührenart, sondern stellt einen auf die Abgeltung eines bestimmten Kostenteils gerichteten Teil der Benutzungsgebühr mit feststehendem Gebührensatz dar, der unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben wird. Dass, worauf der Antragsteller verweist, Nutzer durch ihren Verbrauch keinerlei Einfluss auf die Höhe der Grundgebühr haben, ist zwar zutreffend, lässt aber nicht im Ansatz erkennen – und wird auch von der Antragstellerin nicht substantiiert ausgeführt -, inwieweit sich dieser Umstand in der Zulässigkeit sog. gespaltener Gebührensätze auch im Bereich der Erhebung von Grundgebühren niederschlagen sollte. Differenziert der Einrichtungsträger bei der Gebührenerhebung zwischen Grund- und Verbrauchsgebühren, steht es ihm vielmehr frei, gespaltene Gebühren bei beiden, nur bei den Verbrauchsgebühren oder nur bei den Grundgebühren festzulegen. Erhebungstechnisch vorzugswürdig ist die Differenzierung ausschließlich bei den Grundgebühren, da gespaltene Sätze bei Grund- und Verbrauchsgebühren bzw. nur den Verbrauchsgebühren die Komplexität der Kalkulation erhöhen. Auch verringert eine Unterscheidung nur oder auch bei den Verbrauchsgebühren aufgrund der Verbrauchsabhängigkeit des Gebührenaufkommens die Planungssicherheit (vgl. Kluge in Becker u.a., a.a.O., § 6 Rn. 49 e).
Zu beanstanden ist allerdings hier die konkrete Ausgestaltung der Gebührensätze. Ob die im Rahmen der Regelung gespaltener Gebührensätze letztlich ermittelte Grundgebühr im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG angemessen ist (vgl. Kluge in: Becker u.a., a.a.O., § 6 Rn. 49 e), stellt eine im Einzelfall schwierige Prüfung dar, die zwar grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Der Antragsteller hat hier jedoch den betreffenden Gebührensatz (Nichtbeitragszahler), insbesondere die diesem zugrunde liegende Kalkulation ausdrücklich in Frage gestellt und insoweit vorgebracht, dass die eingereichte Kalkulation hinsichtlich der Frage, ob ein Gebührenaufschlag für Nichtbeitragszahler oder aber ein Gebührenabschlag für Beitragszahler stattgefunden habe, nicht nachvollziehbar sei.
Es ist hier – mit Blick auf eine geringere Prüfungstiefe und eine insoweit lediglich zu erfolgende Plausibilitätskontrolle im Eilverfahren – überwiegend wahrscheinlich, dass der Gebührenbescheid, soweit er hier angegriffen wurde, auch rechtswidrig ist, weil der für den Antragsteller maßgebliche Gebührensatz gegen höherrangiges Recht verstößt und unwirksam ist. Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens ist davon auszugehen, dass der gegenüber dem Antragsteller zur Anwendung gebrachte Gebührensatz für Nichtbeitragszahler gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG verstößt. Nach dieser Bestimmung soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen. Dieser Vorgabe wird nur entsprochen, wenn in der Gebührenkalkulation die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung und die voraussichtlichen Maßstabseinheiten, auf die die Gesamtkosten zu verteilen sind, in der Weise veranschlagt werden, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2019 – OVG 9 S 13.19 –, Rn. 12, juris; Kluge, in: Becker (u. a.), a. a. O., Rn. 265 f.).
Hier ist zu beachten, dass der Einrichtungsträger, will er den oben genannten Grundsätzen durch einen ermäßigten Gebührensatz für beitragsbelastete Nutzer neben einem Gebührensatz für nicht beitragsbelastete Nutzer genügen, bei der Ermittlung des ermäßigten Gebührensatzes zu berücksichtigen hat, dass das beitragsfinanzierte Kapital in der gebührenpflichtigen Einrichtung gebunden bleibt. Für den angestrebten Ausgleich der von den beitragsbelasteten Nutzern erbrachten wirtschaftlichen Anteile an den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlage bedeutet das, dass die durch die Beiträge erlangte Entlastung beim Investitionsaufwand im Rahmen der Kalkulation durch eine Reduzierung der kalkulatorischen Kosten, soweit nach § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG für ihre Ermittlung Beiträge als Abzugskapital von Bedeutung sind, zu erfassen und über die Festsetzung des ermäßigten Gebührensatzes in vollem Umfang an die beitragsbelasteten Nutzer weiterzugeben ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 – OVG 9 A 77.05 –, juris Rn. 39). Im Rahmen der Ermittlung der jeweiligen Gebührensätze hat also das von den (verbliebenen) Beitragszahlern aufgebrachte tatsächliche Beitragsaufkommen – nur – zu deren Gunsten, nicht aber zu Gunsten der Nichtbeitragszahler gebührenmindernd als Abzugskapital in die Gebührenkalkulation einzugehen. Im Ergebnis ist also ein Gebührenabschlag für Beitragszahler vorzunehmen, kein Gebührenaufschlag für Nichtbeitragszahler (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2019 – OVG 9 A 10.17 –, Rn. 19, juris).
Zur Berechnung des Gebührensatzes sind dabei die ansatzfähigen Kosten durch die ansatzfähigen Maßstabseinheiten zu teilen. Daraus folgt, dass bei der Ermittlung des ermäßigten Gebührensatzes für die Beitragszahler nur die ansatzfähigen Kosten und nur die Maßstabseinheiten anzusetzen sind, die gerade auf den Kreis der Beitragszahler entfallen. Andernfalls werden die mit den Beiträgen erlangten wirtschaftlichen Vorteile nicht vollständig an die Gruppe der Beitragszahler weitergegeben und diese in diesem Umfang unzulässigerweise doppelt belastet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 – OVG 9 A 77.05, juris Rn. 40, und Urteil vom 13. August 2019 – OVG 9 A 5.17, Seite 14 UA).
Diesen Voraussetzungen wird die zur Akte gereichte Gebührenkalkulation für die Gebührenperiode 2018/19 des Trink- und Abwasserzweckverbandes nicht gerecht.
Zwar wurden – ausweislich der beigezogenen Kalkulationsunterlagen – die eingenommenen Beiträge in Höhe von insgesamt 1.099.442,52 € zutreffend in Abzug gebracht. Ob die Antragsgegnerin diese gezahlten Beiträge bei der konkreten Ermittlung der Grundgebühr der jeweiligen Beitragszahler insoweit in Abzug gebracht hat, lässt sich – mit Blick auf die hier zu erfolgende Plausibilitätsprüfung – nicht nachvollziehen. In ihrer Kalkulation der Einnahmen und Grundgebühren (Grundsatz WE Maßstab) als Anlage zu Gebührenkalkulation Trinkwasser 2018/2019 lässt sich eine Differenzierung nach Beitragszahlern und Nichtbeitragszahlern letztlich nicht ausmachen. Die Antragsgegnerin hat insoweit sowohl Trinkwasseranschlüsse von Beitragszahlern also Trinkwasser von Nichtbeitragszahlern hinsichtlich der zu erwartenden Einnahmen aus dem Grundgebühren gemeinsam, also als Summe, in Ansatz gebracht und ist insoweit von geplanten Einnahmen in Höhe von 143.833,43 € ausgegangen. Eine Differenzierung nach Beitragszahlern und Nichtbeitragszahlern ist nicht ersichtlich. Wie dieser Wert der geplanten Einnahmen in Relation zu den eingenommenen Beiträgen steht, lässt sich mit Blick auf die insoweit nicht aussagekräftigen Kalkulationsunterlagen nicht entnehmen. Die Antragsgegnerin hat hier weder die ansatzfähigen Kosten noch die Maßstabseinheiten den Beitragszahlern verhältnismäßig zugeordnet, sondern die Beitragszahlungen als kalkulatorische Abschreibung pauschal (ohne vorgenommenen Differenzierung) abgezogen.
Im Ergebnis hat die Antragsgegnerin die Gruppe der Beitragszahler so behandelt, als ob alle Gebührenpflichtigen auch Beitragszahler wären. Dies verstößt aber wiederrum gegen den Grundsatz, dass die durch das Beitragsaufkommen bewirkte Minderung der Gebühren vollständig an die Beitragszahler weiterzugeben ist.
Mit Blick hierauf ist, – vor dem Hintergrund des fehlerhaft ermittelten Gebührensatzes – davon auszugehen, dass die Satzung insgesamt unwirksam sein dürfte und vor diesem Hintergrund erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des hier angegriffenen Bescheides, soweit Trinkwassergebühren festgesetzt worden sind, bestehen. Denn selbst wenn man zugunsten der Antragsgegnerin unterstellen würde, dass nur der Gebührensatz für die Beitragszahler fehlerhaft ermittelt worden ist, käme die Annahme einer Teilnichtigkeit hier schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht angenommen werden kann, dass die Antragsgegnerin die Satzung auch ohne diesen fehlerhaften Teil erlassen hätte, d. h. ohne Regelung einer verminderten Gebühr für die Beitragszahler (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2019 – OVG 9 A 10.17 –, Rn. 25, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - OVG 9 N 109.14 -, juris Rn. 24). Dieser Kalkulationsfehler betrifft somit aber auch die Nichtbeitragszahler, wie den hier veranlagten Antragsteller.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013 (NVwZ Beilage 2013, 57 ff.). Nach Ziff. 1.5 beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel 1/2, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten 1/4 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes. Der für das Hauptsacheverfahren nach § 52 Abs. 3 GKG anzusetzenden Streitwert würde vorliegend 349,99 € – nämlich die Summe der mit dem streitbefangenen Bescheid festgesetzten Trinkwassergebühren für das Jahr 2018 in Höhe von 175,99 € und der festgesetzten und ausdrücklich durch den Antragsteller angegriffenen Vorauszahlungen für das Jahr 2019 in Höhe von 174,00 € – betragen, so dass hier insoweit 87,50 € anzusetzen waren.