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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 20.08.2021 – 8 L 281/21

8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0820.8L281.21.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der gegen die ihr gegenüber angeordnete Quarantäne gerichtete Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auszulegen, dass sie damit sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen die Absonderungsanordnung des Antragsgegners vom 17. und 18. August 2021 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO begehrt. Denn hierbei handelt es sich im Hinblick auf die gemäß §§ 28 Abs. 1 und 3, 28a i. V. m. § 16 Abs. 8 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG -) entfallende aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die angeordnete Absonderung um den vorliegend einzig statthaften Antrag, mit dem die Antragstellerin das von ihr maßgeblich angestrebte Ziel, einstweilen nicht in Quarantäne verbleiben zu müssen, verfolgen kann.

Der solcherart statthafte Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Dahinstehen kann, ob – was zwischen den Beteiligten streitig ist - die Antragstellerin bereits wirksam gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 69 VwGO Widerspruch gegen die Absonderungsanordnung erhoben hat. Denn der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist gemäß Satz 2 der Regelung auch bereits vor Erhebung eines Rechtsmittels in der Hauptsache zulässig (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80 Rn. 139), solange jedenfalls die Rechtsbehelfsfrist – was hier der Fall ist – noch nicht abgelaufen und der Bescheid folglich noch nicht bestandskräftig ist.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO kann das Gericht die durch entsprechende Regelungen in einem Bundes- oder Landesgesetz – wie hier in §§ 28 Abs. 1 und 3, 28a i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung eines Widerspruches anordnen. Dabei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, in deren Rahmen es die Interessen der Beteiligten an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung bzw. an der aufschiebenden Wirkung des dagegen erhobenen Rechtsbehelfes unter maßgebender Berücksichtigung der Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens gegeneinander abwägt, wobei in Fällen des – wie hier - gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges sowohl die Wertung des Gesetzgebers zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit als auch ein etwa geltend gemachtes besonderes Suspensivinteresse zu berücksichtigen sind.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der hier in Rede stehenden Absonderungsanordnung das Interesse der Antragstellerin, einstweilen von der Durchsetzung der Anordnung verschont zu bleiben bzw. deren Vollzug aufzuheben, überwiegt. Die Absonderungsanordnung vom 17. und 18. August 2021 erweist sich bei summarischer Prüfung vielmehr als offensichtlich rechtmäßig.

Ihre Rechtsgrundlage findet die Absonderungsanordnung in §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG.

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, die notwendigen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann bei – in Abgrenzung zu den in Satz 1 der Regelung genannten - sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens ist davon auszugehen, dass es sich bei der Antragstellerin um eine Ansteckungsverdächtige handelt. Ansteckungsverdächtige ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 7 IfSG eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Die Aufnahme von Krankheitserregern in Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte. Die Vermutung, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, muss naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht; erforderlich und ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil.

Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt dabei allerdings kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der allgemeine polizeirechtliche Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, wobei insbesondere auch das Ansteckungsrisiko einer Krankheit und die Schwere des Krankheitsverlaufs in den Blick zu nehmen sind. Ob gemessen daran ein Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG zu bejahen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Eigenheiten der jeweiligen Krankheit und der verfügbaren epidemiologischen Erkenntnisse und Wertungen sowie anhand der Erkenntnisse über Zeitpunkt, Art und Umfang der möglichen Exposition der betreffenden Person und über deren Empfänglichkeit für die Krankheit (vgl. zum Ganzen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16/11 –, juris Rn. 31 f, sowie bereits Beschluss der Kammer vom 12. Februar 2021 – 8 L 60/21 –, juris Rn. 11 f.).

Im Hinblick auf die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöste Krankheit COVID-19 geht das Robert-Koch-Institut (im Folgenden: RKI) als nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG) für den Bereich SARS-CoV-2-Infektionen für enge Kontaktpersonen zu einem bestätigten COVID-19 Fall von einem erhöhtem Infektionsrisiko aus (vgl. RKI, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen, Stand: 11.08.2021, Ziff. 3.1 und Anhang 1: Risikobewertung enger Kontaktpersonen, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html). Als enge Kontaktpersonen werden vom RKI grundsätzlich auch Personen mit gleichzeitigem Aufenthalt mit dem bestätigten COVID-19-Fall im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für mehr als 10 Minuten definiert, auch wenn durchgehend und korrekt ein Mund-Nasen-Schutz oder eine FFP2-Maske getragen wurde. Beispielhaft führt das RKI insoweit etwa Personen auf, die – z.B. beim gemeinsamen Singen oder Sporttreiben in Innenräumen ohne adäquate Lüftung – infektiösen Aerosolen im Raum ausgesetzt waren, optional nach Ermessen des Gesundheitsamtes auch schwer zu überblickende Kontaktsituationen (z.B. Schulklassen, gemeinsames Schulessen, Gruppenveranstaltungen) unabhängig von der individuellen Risikoermittlung (vgl. RKI, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen, Stand: 11.08.2021, Ziff. 3.1, Pkt. 3, Ziff. 3.1.1., a. a. O.).

Hiernach ist die Situation einer Schulklasse zwar nicht zwingend, aber jedenfalls grundsätzlich geeignet, ein erhöhtes Infektionsrisiko für enge Kontaktpersonen zu begründen, wobei das Gesundheitsamt nach Empfehlung des RKI zur Einschätzung und Bewertung des Infektionsrisikos im Schulsetting als risikorelevante Faktoren das Vorliegen einer Symptomatik beim Quellfall, die Lüftung der Räumlichkeiten, das kontinuierliche und korrekte Tragen eines Mund-Nase-Schutzes durch Quellfall und Kontaktpersonen, das Einhalten des Abstandes und die Raumbelegung, die Aerosolproduktion im Hinblick auf Atmosphäre bzw. Aktivitäten im Raum, die Aufenthaltsdauer und das Lebensalter des Quellfalls zu berücksichtigen hat (vgl. RKI, Hilfestellung für Gesundheitsämter zur Einschätzung und Bewertung des SARS-CoV-2 Infektionsrisikos in Innenräumen im Schulsetting vom 11. August 2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Hilfestellung_GA_Schulen.html; vgl. auch Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 30. Oktober 2020 – W 8 S 20.1625 -, juris Rn. 27). Liegen überwiegend Faktoren vor, die mit einem höheren oder hohen Infektionsrisiko einhergehen, so reicht nach der Empfehlung des RKI die Quarantäne der umgebenden Sitznachbarinnen und Sitznachbarn nicht aus, sondern es ist die Anordnung umfassender Quarantänemaßnahmen bzw. einer Quarantäne des gesamten Klassenverbandes zu prüfen, was auch für schwer zu überblickende Kontaktsituationen gilt oder wenn es mehr als einen Quellfall gibt (vgl. RKI, Hilfestellung für Gesundheitsämter zur Einschätzung und Bewertung des SARS-CoV-2 Infektionsrisikos in Innenräumen im Schulsetting vom 11. August 2021, a. a. O.).

Auf dieser Grundlage ist die Einordnung der Antragstellerin als enge Kontaktperson hier nicht zu beanstanden, wobei es jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens keinen grundsätzlichen Bedenken begegnet, hierfür maßgeblich auf die Empfehlungen und Kriterien des RKI abzustellen.

Nach den Ermittlungen des Antragsgegners wurde ein Schüler der auch von der Antragstellerin besuchten Klasse 3a der R... in C..., nachdem er am 13. August 2021 Symptome (Husten) entwickelt hatte, am 16. August 2021 positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet, und zwar auf die sog. Delta-Variante B.1.617.2. Am 11. August 2021 waren die Schüler der Klasse, unter ihnen sowohl der Quellfall als auch die Antragstellerin, beim Schwimmunterricht in der L... ; die Schule hat der Quellfall zuletzt am 12. August 2021 besucht.

Auf Grundlage dieser Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin mit dem Quellfall im infektiösen Zeitintervall Kontakt hatte und deshalb nach den Kriterien des RKI als Kontaktpersonen einzustufen ist. Ist der Quellfall – wie hier – symptomatisch mit bekanntem Symptombeginn, bemisst sich das infektiöse Zeitintervall auf den Zeitraum von zwei Tagen vor dem Auftreten der ersten Symptome bis mindestens 14 Tage nach Symptombeginn (vgl. RKI, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen, Stand: 11.08.2021, Ziff. 1.3, a.a. O.). Demnach begann das infektiöse Zeitintervall hier am 11. August 2021. An diesem und dem folgenden Tag nahm die Antragstellerin gemeinsam mit dem Quellfall am Schulunterricht teil und hatte folglich Kontakt zu ihm.

Zudem spricht nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin auch als enge Kontaktperson mit erhöhtem Infektionsrisiko einzustufen ist. Zwar haben nach den Feststellungen des Antragsgegners sowohl der Quellfall als auch die Antragstellerin während des Unterrichtes im Klassenraum einen Mund-Nasen-Schutz getragen und jeweils einzeln – und also entfernt voneinander - in den Bankreihen gesessen. Auch ist der Raum regelmäßig gelüftet worden, wobei die Schülerinnen und Schüler während der Stoßlüftungszeiten den Klassenraum verlassen und sich frei bewegen und körperlich betätigen konnten. Als geringer Risikofaktor ist zudem zu werten, dass es sich um Kinder im Grundschulalter handelt, die nach bisherigen Erkenntnissen eine geringere Infektiosität aufweisen.

Andererseits haben die Schülerinnen und Schüler der Klasse jedenfalls während der bis zu 15minütigen Frühstückspause im Klassenraum ohne Mund-Nasen-Schutz zusammengesessen, wobei das gemeinsame Essen sowie die körperliche Betätigung in den Lüftungspausen zu einer erhöhten Aerosolabgabe und –aufnahme führt, auch die Dauer der Exposition über den ganzen Schultag kann zu einer Erhöhung des Risikos für die Anreicherung von Aerosolen im Klassenraum führen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Quellfall respiratorische Symptome aufweist, da von symptomatisch erkrankten Personen in der Regel aufgrund der höheren Viruslast ein höheres Infektionsrisiko ausgeht (vgl. zum Ganzen: RKI, Hilfestellung für Gesundheitsämter zur Einschätzung und Bewertung des SARS-CoV-2 Infektionsrisikos in Innenräumen im Schulsetting vom 11. August 2021, a. a. O.). Ausschlaggebend ist letztlich aber, dass es sich jedenfalls bei dem gemeinsamen Schwimmunterricht am 11. August 2021 mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine schwer zu überblickende Kontaktsituation mit hohem Infektionsrisiko gehandelt hat. Hierfür spricht insbesondere, dass die Kinder während des gesamten Unterrichts keinen Mund-Nase-Schutz getragen und sich, wovon bei lebensnaher Betrachtung ausgegangen werden kann, ohne verlässliche Abstandswahrung und zumal bei körperlicher Betätigung frei in der Schwimmhalle und im Becken bewegt haben. Typischerweise geht der Schwimmunterricht bei Kindern dieses Alters zudem mit sonstigen aerosolgenerierenden Aktivitäten wie Schreien und Hüpfen einher, typischerweise durchmischen sich die Kinder unübersichtlich, selbst wenn sie, worauf die Antragstellerin ohne nähere Darlegung verwiesen hat, in Gruppen eingeteilt waren.

In der Gesamtschau sprechen damit überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass angesichts der hier konkret vorliegenden Risikofaktoren die Anordnung einer Quarantäne für den gesamten Klassenverband und damit auch für die Antragstellerin geboten war.

Schließlich ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner das ihm gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG insoweit eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Insbesondere ist kein gegenüber der häuslichen Absonderung milderes, gleich geeignetes Mittel ersichtlich, so dass die Auswahlentscheidung hinsichtlich der Art und Weise der Unterbringung einer rechtlichen Überprüfung standhält.

Dies gilt auch für die angeordnete Dauer der Absonderung. Aufgrund des mit der Absonderungsanordnung verbundenen Grundrechtseingriffs ist diese in zeitlicher Hinsicht auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Die hier für den Zeitraum vom 17. August 2021 bis einschließlich 26. August 2021 angeordnete Absonderung der Antragstellerin entspricht dem vom RKI empfohlenen Management von engen Kontaktpersonen, wonach sich diese unverzüglich für 14 Tage in häusliche Absonderung zu begeben haben, und zwar gerechnet ab dem ersten vollen Tag nach dem letzten Kontakt zum bestätigten COVID-19-Fall (vgl. RKI, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen, Stand: 11.08.2021, Ziff.3.2.2, a. a. O.). Dieser Frist entspricht der von dem Antragsgegner hier bestimmte Zeitraum der Absonderung, wobei entgegen der Auffassung der Antragstellerin eine zum 13. August 2021 rückwirkende Absonderung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und es deshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Absonderung für sie praktisch erst am 17. August 2021 verfügt werden konnte, nachdem das positive Testergebnis erst am 16. August 2021 vorgelegen hat.

Entgegen ihrer Auffassung hat die Quarantäne auch nicht vor dem 27. August 2021 zu enden. Denn gerechnet ab dem 13. August 2021 umfasst der von dem Antragsgegner verfügte Absonderungszeitraum zutreffend das vom RKI empfohlene Maß von 14 Tagen, so dass die Anordnung auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken unterliegt.

Spricht somit bei summarischer Prüfung Maßgebliches dafür, dass die Absonderungsanordnung des Antragsgegners rechtmäßig ist, überwiegt insoweit das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.

Im Übrigen würde selbst bei offenen Erfolgsaussichten des Rechtsstreits in der Hauptsache eine allgemeine Interessenabwägung zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung sowie der Sicherung des Gesundheitssystems gegenüber dem zeitlich begrenzten Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin auf Freiheit ihrer Person gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG führen. Würde der Vollzug der streitgegenständlichen Anordnung ausgesetzt, erwiese diese sich aber als rechtmäßig, so könnten - aufgrund der bekanntermaßen vorkommenden schweren Verläufe bis hin zu Todesfällen bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 - erhebliche und möglicherweise irreversible Gesundheitsschäden eintreten. Erweist sich der Bescheid in der Hauptsache hingegen als rechtswidrig, ist die Freiheit der Antragstellerin zwar kurzfristig eingeschränkt, der Schutz der menschlichen Gesundheit ist jedenfalls im vorläufigen Rechtschutz aber als höherrangig einzustufen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer im Hinblick darauf, dass sich Absonderungsanordnungen regelmäßig kurzfristig erledigen und das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes damit die Hauptsache bereits vorwegnimmt, von einer Halbierung des sich danach ergebenden Betrages absieht.