Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2022
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 12.05.2022 – 4 L 88/22
4. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0512.4L88.22.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem Ziel,
dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zu untersagen, die von ihm mit Stellenausschreibung Nr. 02/2022 ausgeschriebene Stelle „SachbearbeiterIn Unterhaltsbeistand / Beurkundung (m/w/d)“ endgültig mit anderen Bewerbern als der Antragstellerin zu besetzen, bis über ihre Bewerbung bestandskräftig entschieden wurde,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) sind hierfür vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es fehlt bereits an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die vom Antragsgegner beabsichtigte Besetzung des streitbefangenen Dienstpostens mit der Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereiteln könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 – 2 VR 3/03 –, juris Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2020 – 1 M 47/20 -, juris Rn. 3).
Verfahrensgegenstand ist die Konkurrenz um einen Dienstposten, der sich weder für die Antragstellerin noch für die vom Antragsgegner ausgewählte Beigeladene als höherwertiger Dienstposten (Beförderungsdienstposten) darstellt. Denn für keine der Beiden wäre mit der Übertragung des Dienstpostens eine Statusänderung oder ein beruflicher Aufstieg verbunden. Der umstrittene Dienstposten ist laut Stellenausschreibung des Antragsgegners mit der Besoldungsgruppe A 10 BbgBesG bzw. der Entgeltgruppe 9b TVöD-VKA bewertet. Dies entspricht sowohl dem Statusamt, welches die Antragstellerin laut ihrem eigenen Vortrag bereits bislang bei ihrem Dienstherrn innehat, als auch, wie sich dem Verwaltungsvorgang entnehmen lässt, der bisherigen Eingruppierung der Beigeladenen - einer Tarifbeschäftigten - beim Antragsgegner.
Bei einer solchen bloßen Konkurrenz um einen nicht höherwertigen Dienstposten fehlt es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Regel an dem erforderlichen Anordnungsgrund, weil die Stellenbesetzung zum einen jederzeit rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3/11 -, juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Februar 2022 – 6 B 1405/21 -, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Oktober 2017 – 3 CE 17.1991 -, juris Rn. 7; VG Cottbus, Beschluss vom 11. Oktober 2019 – 4 L 458/19 -, juris Rn. 14; Hoffmann, A. in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht – Kommentar, 178. AL Juli 2018, 5.4 Einstweiliger Rechtsschutz Rn. 31).
Zum anderen kann der ausgewählte Bewerber dann auch keinen Bewährungsvorsprung gegenüber dem jeweiligen Antragsteller erwerben, da dieser ein entsprechendes Statusamt bereits innehat. Die Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens ist unter Beförderungsgesichtspunkten für ihn dann ohne rechtliche Bedeutung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2003 – 1 B 1348/03 –, juris Rn. 13; Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. November 2008 – 3 CE 08.2643 –, juris Rn. 28 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. März 2018 – 2 B 10010/18 –, juris Rn. 6; VG Cottbus, Beschluss vom 23. Januar 2020 – 4 L 552/19 -, S. 9 d. BA).
Zur Annahme eines Anordnungsgrundes in dieser Konstellation genügt es nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. etwa Beschluss vom 10. Februar 2021 – 4 L 484/20 -, juris Rn. 9 ff.) auch regelmäßig nicht (mehr), dass der ausgewählte Bewerber auf dem streitbefangenen Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangen könnte. Denn die Kammer geht davon aus, dass die Fallgruppe des sogenannten Erfahrungsvorsprungs (siehe zu dieser und den weiteren Fallgruppen eines Anordnungsrundes bei einer Dienstpostenkonkurrenz: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2014 – 7 S 19.14 – juris Rn. 4) überholt ist und allenfalls noch in atypischen Konstellationen zur Begründung eines Anordnungsgrundes im Rahmen der Dienstpostenkonkurrenz herangezogen werden kann (dem folgend: VG Frankfurt(Oder), Beschluss vom 4. Oktober 2021 - 2 L 294/21 -, S. 7 ff. d. BA).
Dass aufgrund der besonderen Gegebenheiten des Streitfalls hier Abweichendes zu gelten hätte, ist dem Antragsvorbringen nicht zu entnehmen. Dies gilt auch angesichts dessen, dass es sich bei der Beigeladenen nicht um eine Beamtin, sondern um eine Tarifbeschäftigte handelt. Auch in diesem Fall kann die Übertragung des Dienstpostens ohne - nach dem Akteninhalt hier nicht beabsichtigte - Höhergruppierung oder Arbeitsvertragsänderung jederzeit rückgängig gemacht werden. Denn solange der Beigeladenen gleichwertige Aufgaben verbleiben, wäre eine Änderung ihres Aufgabenbereichs im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers ohne weiteres möglich. Beamte wie Angestellte sind prinzipiell aus jedem sachlichen Grund umsetzbar (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Februar 2006 - 1 M 25/06 -, juris Rn. 9; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. März 2004 – 2 M 212/03 -, juris Rn. 14; VG Magdeburg, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 5 B 405/18 -, juris Rn. 8).
Ein Anordnungsgrund kann sich im vorliegenden Fall auch nicht aufgrund der für kommunale Angestellte geltenden Tarifautomatik des § 12 Abs. 2 TVöD-VKA, das heißt der Höhergruppierung in Folge der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben, ergeben (einen solchen Anordnungsgrund bejahend: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Januar 2021 – 2 B 11368/20 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 4. Mai 1995 – 2 B 11102/95 -, NVwZ-RR 1996, 51; offen lassend VG Cottbus, Beschluss vom 23. Januar 2020 – 4 L 552/19 -, S. 11 d. BA). Denn da die Beigeladene – wie ausgeführt - auf dem umstrittenen Dienstposten keine höherwertigen Aufgaben wahrnähme, könnte sie auch nicht ihre Höhergruppierung verlangen und drohte also auch insoweit keine im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig zu machende Verfestigung ihrer Rechtsposition (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Oktober 2005 – 1 B 1450/05 –, juris Rn. 42) .
Die Beigeladene könnte auf dem ausgeschriebenen Dienstposten auch keinen Bewährungsvorsprung gegenüber der Antragstellerin erwerben. Dies gilt schon deshalb, weil angestrebte und innegehabte Stelle für die Antragstellerin statusgleich sind. Davon abgesehen müssen sich Tarifbeschäftigte, anders als dies gemäß § 20 Abs. 2 Landesbeamtengesetz für Beamte vorgeschrieben ist, für eine Höhergruppierung schon gar nicht auf einem höherwertigen Dienstposten bewährt bzw. erprobt haben. Vielmehr findet für diese die oben erwähnte Tarifautomatik des § 12 Abs. 2 TVöD-VKA Anwendung.
Soweit die Beigeladene durch eine Übertragung des verfahrensgegenständlichen Dienstpostens einen möglichen Erfahrungsvorsprung erhielte, ist nichts dafür vorgetragen worden oder ersichtlich, dass dieser bei einem gegebenenfalls erforderlichen neuen Auswahlverfahren ausnahmsweise relevant werden könnte.
Ein Anordnungsgrund ist schließlich auch nicht dadurch glaubhaft gemacht worden, dass sich die Antragstellerin auf einen gegenüber ihrem bisherigen Dienstort deutlich kürzeren Anfahrtsweg beruft, der es ihr ermöglichen würde, auf dem ausgeschriebenen Dienstposten neuerdings in Vollzeit tätig zu sein und sich dadurch beruflich weiterzuentwickeln. Dies greift schon deshalb nicht durch, weil die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren lediglich die Untersagung der Stellenbesetzung mit der Beigeladenen begehrt, nicht jedoch die Übertragung des Dienstpostens an sich. Allein die Freihaltung der Stelle ist aber von Vornherein ungeeignet, die mit dem bisherigen Dienstposten verbundenen Nachteile zu beseitigen bzw. die mit dem angestrebten Dienstposten verbundenen Vorteile herbeizuführen.
Lässt sich nach alledem schon nicht feststellen, dass die Antragstellerin irreparable oder sonst nicht zumutbare Rechtsnachteile erleiden wird, wenn ihr in der vorliegenden Situation vorläufiger Rechtsschutz versagt bleibt, kommt es auf die Frage eines Anordnungsanspruches nicht mehr an.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2016, – 7 S 3.16 –, juris Rn. 24 m. w. N.).