Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2022
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 24.11.2022 – VG 1 K 569/16
1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2022:1124.1K569.16.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist für den Beklagten hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann dessen Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich in dem Verfahren VG 1 K 569/16 gegen die Erhebung der Grundsteuer (A) des Veranlagungsjahres 2015 für sein in der Stadt T... gelegenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit der Begründung, es sei rechtswidrig, Beiträge der Stadt für ihre Mitgliedschaft in Wasser- und Bodenverbänden über diese Abgabe zu refinanzieren. In dem Parallelverfahren VG 1... ist die Grundsteuererhebung für das Veranlagungsjahr 2016 streitig.
Die Stadt T... ist unter anderem für die nicht im Gemeindeeigentum stehenden Grundstücke des Verbandsgebiets Pflichtmitglied des Wasser- und Bodenverbandes „D... “. Dem Verband unterliegt unter anderem die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung.
Der Beklagte setzte für die Stadt T... gegen den Kläger mit Bescheid vom 07. Mai 2015 für das Veranlagungsjahr 2015 und mit Bescheid vom 15. Februar 2016 für das Veranlagungsjahr 2016 Grundsteuer i. H. v. jeweils 6.523,90 € fest.
Grundlage der Festsetzung ist der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes K... vom 04. August 2008 (4...) – der den Grundsteuermessbetrag für die Nutzungseinheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens des Steuerschuldners u. a. in T... im Rahmen einer Neuveranlagung zum 01. Januar 2008 auf insgesamt 1.223,72 € und den Zerlegungsanteil der Stadt T... auf 652,39 € bestimmt – und die Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt T... vom 22. April 2015 (StHS 2015 – Amtsblatt für das Amt S... vom 30. April 2015 Nr. 10, S. 1). Die Grundsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2015 betragen danach für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 1.000 v. H. und für die Grundstücke (Grundsteuer B) 390 v. H.; entsprechende Steuerhebesätze setzte die Stadt für das Veranlagungsjahr 2016 (§ 4 Nr. 1 der Haushaltssatzung der Stadt T... für das Haushaltsjahr 2016 vom 05. April 2016) und für die Zeit ab dem 01. Januar 2017 (§ 1, § 2 der Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt T... vom 24. April 2017) fest. Für das Veranlagungsjahr 2017 wurde der Kläger mit einem – in den hier anhängigen gerichtlichen Verfahren nicht streitbefangenen – Bescheid wiederum zu einer entsprechenden Grundsteuer veranlagt.
Für das Veranlagungsjahr 2014 hatte § 4 der Haushaltssatzung der Stadt T... für das Haushaltsjahr 2014 (Amtsblatt für das Amt S... vom 06. März 2014 - Nr. 7) die Steuerhebesätze für die Grundsteuer A auf 200 v.H. und für die Grundsteuer B auf 300 v.H. bestimmt. Im Haushaltsjahr 2014 erhob das Amt S... für die Stadt T... von den Eigentümern und Erbbauberechtigten derjenigen Grundstücke, die nicht im Eigentum der Stadt stehen, darüber hinaus auf der Grundlage der – rückwirkend zum 01. Januar 2011 in Kraft getretenen – Satzung über die Erhebung der Umlagen zur Deckung der Beiträge des Wasser- und Bodenverbandes D... vom 13. Januar 2015 (Amtsblatt für das Amt S... vom 22. Januar 2015 – Nr. 2) eine Gewässerunterhaltungsumlage. Diese Satzung wird von der Verwaltung ab dem Haushaltsjahr 2015 nicht mehr angewandt.
Der Kläger widersprach dem Bescheid vom 07. Mai 2015 am 09. Juni 2015. Zur Begründung seines Rechtsbehelfs ließ er im Wesentlichen vortragen:
Die Refinanzierung der Beiträge zu Wasser- und Bodenverbänden über die Grundsteuer verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Steuerschuldner erfolge regelmäßig schon durch das Finanzamt, weil die Steuererhebung auf dem Ersatzwert oder dem Einheitswert beruhe und auch unmittelbar nebeneinanderliegende Flächen unterschiedlich bewertet worden sein könnten. So betrage der Ersatzvergleichswert für die forstwirtschaftliche Nutzung einer Fläche 125,00 DM/Hektar, für die landwirtschaftliche Nutzung könnten jedoch unterschiedliche Bemessungswerte angesetzt werden. Dieser Fehler setze sich im Grundsteuererhebungsverfahren fort.
Es sei auch ansonsten zweifelhaft, ob die Refinanzierung über die Grundsteuer – ein unzulässiger Systembruch – mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Die Kommunen seien Zwangsmitglieder der Wasser- und Bodenverbände und sie befreiten damit die Umlageschuldner von ihrer gesetzlichen Unterhaltungspflicht. Die Beiträge seien damit eine Gegenleistung für einen Vorteil, Steuern seien hingegen unabhängig von einer behördlichen Gegenleistung.
Auch sei nach § 80 Abs. 1 des brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) für die Beiträge der Gewässerunterhaltungsverbände der „undifferenzierte Flächenmaßstab“ maßgebend; eine Veranlagung über die Grundsteuer führe jedoch ausschließlich zu einer Differenzierung nach den Grundsteuerarten (A) und (B) und der Maßstab bleibe damit unzulässig außer Betracht.
Die Steuerbefreiung gemeindeeigener Flächen nach § 3 und § 4 des Grundsteuergesetzes (GrStG) weiche im Grundsatz nicht von der Rechtslage des Umlageverfahrens ab, weil die Gemeinde auch hier nur die Verbandsbeiträge für nicht gemeindeeigene Grundstücke umlegen könne. Allerdings sei bei der herkömmlichen Umlage eine Refinanzierung der Differenz zwischen Verbandsbeitrag und Refinanzierungsbetrag kraft Gesetzes ausgeschlossen; bei der „Grundsteuerlösung“ werde die Gemeinde die Höhe der Hebesätze jedoch regelmäßig so anpassen, dass auch der Differenzbetrag refinanziert werde.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18. März 2016 – zugestellt am 23. März 2016 – zurück. Die Refinanzierung der Beiträge über die Grundsteuer sei rechtmäßig. Das Hebesatzrecht der Gemeinden werde durch Art. 106 Abs. 6 S. 2 GG garantiert und nach § 1 und § 25 GrStG bestimme die Gemeinde, ob und in welcher Höhe sie für den im Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz Steuern erhebe. Die Möglichkeiten einer Refinanzierung der Aufwendungen für die Mitgliedschaft in den Gewässer- und Bodenverbänden seien in Brandenburg nicht mehr gesetzlich begrenzt, vielmehr bestehe nach § 80 Abs. 2 S. 1 BbgWG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62) die Möglichkeit der Refinanzierung über die Grundsteuer. Es liege damit bei der Gemeinde, auf welche Weise sie einen Ausgleich für die Verbandsbeiträge erhalte.
Der Kläger hat am 25. April 2016 (einem Montag) erhoben. Er macht ergänzend geltend:
Bei einer Refinanzierung über die Grundsteuer werde nicht der wasserrechtlich vorgesehene Umlageschuldner herangezogen: Während § 80 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 BbgWG ausschließlich die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten als Schuldner ansehe, könne nach § 40 GrStG auch der Nutzer zur Grundsteuer veranlagt werden. Das sei nur dann unbeachtlich, wenn es sich bei der Refinanzierung der Verbandsbeiträge über die Grundsteuer tatsächlich um eine „andere Art der Finanzierung“ im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 1 BbgWG handeln würde. Das sei jedoch nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich bei der Grundsteuerlösung nur um eine „andere Form der Umlage“. Sowohl die Umlage als auch die Grundsteuer knüpften an dieselben Kriterien, nämlich an die Eigentümerstellung und die Fläche, an. Eine „andere Art der Finanzierung“ würde lediglich dann vorliegen, wenn auch der gewählte Anknüpfungspunkt ein anderer wäre. Die Grundsteuer sei damit eine „andere Art der Umlage“ und müsse deshalb an den gesetzlichen Kriterien einer Umlage gemessen werden.
Die sogenannte Grundsteuerlösung verstoße auch gegen den Grundsatz der Rechtsprechung, dass allein diejenigen Umlageschuldner, deren Grundstücke in einer Lastengemeinschaft, nämlich demselben Gewässereinzugsgebiet, lägen, herangezogen werden dürften. So könne eine Gemeinde, die Zwangsmitglied in zwei verschiedenen Wasser- und Bodenverbänden sei, zu unterschiedlichen Beitragssätzen herangezogen werden, gleichwohl aber sämtliche Grundeigentümer zu einer einheitlichen Grundsteuer veranlagen. Die unterschiedlichen Beitragssätze der beiden Wasser- und Bodenverbände würden damit nivelliert und die Grundsteuerpflichtigen, deren Eigentum in dem günstigeren Verbandsgebiet liege, müssten für Aufwand zahlen, der bei ihnen nicht entstanden sei.
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege auch darin, dass die Eigentümer von Kleinstflächen gegenüber Eigentümern größerer Flächen rechtswidrig bevorteilt seien, sofern das Finanzamt – etwa weil keine Kenntnis über den Steuerschuldner bestehe, weil die Flächen zu gering seien oder weil die Wertfortschreibungsgrenzen des § 22 des Bewertungsgesetzes (BewG) nicht überschritten würden – keinen Grundsteuermessbescheid erlassen habe. Gründe der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität rechtfertigten diese Ungleichbehandlung nicht.
Der Vorrang spezieller Entgeltfinanzierung, § 64 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und § 3 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG), sei ebenfalls verletzt. Dem stehe nicht entgegen, dass den Gemeinden das Hebesatzrecht kraft Bundesrechts zustehe und der Landesgesetzgeber nur befugt sei, diese Rechte in den Grenzen des § 26 GrStG einzuschränken, denn diese Bestimmung sei gerade keine Ermächtigungsnorm.
Die Zulässigkeit der „Grundsteuerlösung“ schließlich habe bereits das Verfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Urt. v. 30. Juli 2015 – LVG 3/14) in Frage gestellt und es sei mit Art. 97 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg (VerfBbg) unvereinbar, die Gemeinde auf eine rechtlich umstrittene Refinanzierung zu verweisen.
Schlussendlich seien nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 1 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) in der ab dem 01. Januar 2019 geltenden Fassung die Eigentümer von Grundstücken im Verbandsgebiet auf Antrag als Mitglied aufzunehmen und die „Grundsteuerlösung“ führe zu einer Doppelbelastung der direkten Mitglieder, die sie davon abhalten werde, einen Antrag auf direkte Mitgliedschaft zu stellen. Das Ziel des Gesetzgebers werde damit unterlaufen und dem Eigentümer würden die Durchgriffsrügen abgeschnitten, die ihm gegenüber einem Umlagebescheid zustünden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über die Erhebung der Grundsteuer A für das Jahr 2015 vom 07. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2016 aufzuheben
und
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Eine grundsteuerliche Refinanzierung der Gewässerunterhaltungsbeiträge sei der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nach zulässig. Höherrangiges Recht sei nicht verletzt.
Landesrecht lasse in § 80 Abs. 2 BbgWG eine andere Refinanzierungsmöglichkeit ausdrücklich zu. Der Kläger lege seiner Argumentation fehlerhaft zugrunde, dass es sich bei der Refinanzierung der Beiträge zu Wasser- und Bodenverbänden über die Grundsteuer um eine Umlage handele, die mit einem konkreten Vorteil eines bestimmten Kreises von Abgabepflichtigen korrespondiere. Das aber sei gerade nicht der Fall, so dass es weder auf eine wie auch immer gestaltete Vorteilslage ankomme noch ein bestimmter Maßstab anzulegen sei. Der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) (Urt. v. 28. Januar 2021 – VG 4 K 1530/15) sei nicht zu folgen.
Der Auffassung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt, es handele sich bei der sogenannten Grundsteuerlösung um eine „rechtlich umstrittene Refinanzierungsmöglichkeit", liege ein fehlerhaftes Verständnis der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde. Dessen Anmerkung, „wachsenden Zweifeln“ unterliege, ob durch Grundstücke verursachte Lasten für die Gemeinde als Rechtfertigung für die Grundsteuer angeführt werden könnten und Vorrang habe der Gedanke, dass traditionell die Ertragsfähigkeit des Wirtschaftsgutes „Grundbesitz“ eine zulässige Steuerquelle darstelle, bezögen sich ersichtlich nicht auf die Verwendung der Einnahmen aus der Grundsteuer, sondern allein auf ihre dogmatische Einordnung bzw. verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs ergebe sich das Gegenteil.
Nicht ersichtlich sei auch, dass die Gemeinde bei der Festsetzung der Grundsteuerhebesätze unsachliche, evident willkürliche Entscheidungskriterien herangezogen habe. Die Festlegung unterschiedlicher Steuerhebesätze auch für die Grundsteuer stehe in der originären Befugnis einer Gemeinde. Der von der Gemeinde im Rahmen ihrer Finanzhoheit verfolgte Zweck einer Deckung der Verbandsbeiträge über die Grundsteuer sei auch ansonsten weder unsachlich noch willkürlich.
Die unterschiedlichen Steigerungssätze bei den Grundsteuerarten erklärten sich daraus, dass sich Erhöhungen des Hebesatzes bei der Grundsteuer für Vermögen der Land- und Forstwirtschaft (A) anders als bei sonstigen Grundstücken aufgrund der geringen Bodenwertzahl kaum belastend für den einzelnen Steuerpflichtigen auswirkten. Im Jahr 2015 seien die Einnahmen aus der Grundsteuer B ausweislich des Vorberichts im Haushaltsplan 2016 um ein Vielfaches höher gewesen als die Einnahmen aus der Grundsteuer A. Im Haushaltsjahr 2015 hätten die Ausgaben die Einnahmen überstiegen, so dass die Stadt um eine Steigerung ihrer Erträge und um eine Stabilisierung ihres Haushaltes hätte bemüht sein müssen.
Die konkrete Festsetzung der Steuerhebesätze gründe auf dem Antrag der BürgerNETTzwerkfraktion vom 07. November 2014. Die Begründung des Antrags verdeutliche, dass die Erhöhung der Hebesätze darauf gezielt habe, die Beiträge zum Wasser- und Bodenverband D... künftig aus dem Grundsteueraufkommen begleichen zu können. Die Maßnahmen seien für erforderlich erachtet worden, um eine stabile Ertragslage der Stadt erreichen und massive Verluste vermeiden zu können, die ihr bis dahin jährlich im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten zur Erhebung einer Wasser- und Bodenverbandsumlage entstanden seien. Auch der extrem hohe Verwaltungsaufwand habe reduziert werden sollen, denn viele Bescheide mit Kleinstbeträgen könnten künftig entfallen. Darüber hinaus sei festgestellt worden, dass die Hebesätze zum einen seit 24 Jahren nicht angepasst worden seien und zum anderen an die Entwicklung der Hebesätze des Landes und der umliegenden Gemeinden hätten angepasst werden sollen. Die Stadtverordnetenversammlung habe den Antrag in ihrer Sitzung vom 01. Dezember 2014 diskutiert und antragsgemäß angenommen.
Auf gerichtliche Verfügung vom 10. Oktober 2022 teilte der Beklagte mit, es sei hinsichtlich der Steuerhebesatzsatzung vom 22. April 2015 und hinsichtlich der Haushaltssatzung der Stadt T... für das Haushaltsjahr 2015 vom 08. Juni 2015 keine Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften schriftlich geltend gemacht worden, § 3 Abs. 4 S. 1 BbgKVerf.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Parallelverfahren VG 1... (Grundsteuererhebung des Veranlagungsjahres 2015 für land- und forstwirtschaftliches Vermögen in F... [Gemeinde H... ]) und VG 1... (Grundsteuererhebung des Veranlagungsjahres 2016 für land- und forstwirtschaftliches Vermögen in F... ) sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung der Kammer.
Entscheidungsgründe§
I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 07. Mai 2015 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 18. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
1. Die Grundsteuererhebung beruht auf § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 1 S. 2, § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 1 S. 1, § 25 und § 27 Abs. 1 S. 1 des Grundsteuergesetzes vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), dieses zuletzt geändert durch das Jahressteuergesetz 2009 (BGBl. I 2008 S. 2794), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 StHS 2015.
Nach diesen Bestimmungen haben Grundstückseigentümer – bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Beitrittsgebiet auch die Nutzer dieses Vermögens, § 40 S. 2 GrStG i. V. m. § 125 BewG – Grundsteuer zu entrichten, sofern die Gemeinde von der Möglichkeit ihrer Erhebung Gebrauch gemacht hat und soweit die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 3 und § 4 GrStG nicht vorliegen. Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von dem Messbetrag, § 13 Abs. 1 S. 1 GrStG, und dem von der Gemeinde festgelegten Hebesatz, § 25 Abs. 1 GrStG, auszugehen.
Die Stadt T... hat mit der „Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt T... “ vom 20. April 2015 die Grundsteuererhebung für den in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz bestimmt, § 1 Abs. 1 GrStG, die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung liegen nicht vor und der Kläger ist Steuerschuldner, weil ihm der Steuergegenstand – nach § 2 Nr. 1 GrStG i. V. m. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG die Betriebsgrundstücke eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft – bei der Feststellung des Einheitswertes, hier des Ersatzwirtschaftswertes, § 125 Abs. 1 S. 1, §§ 127, 128 BewG, zugerechnet wurde, § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2, § 179 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, § 39 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).
Der Beklagte hat die Grundsteuer auch ihrer Höhe nach zutreffend berechnet, indem er den vom Finanzamt K... festgesetzten Zerlegungsanteil des Steuermessbetrages, § 13 Abs. 1 S. 1, § 22 Abs. 1 S. 1 GrStG, mit dem zehnfachen Hundertsatz multipliziert hat, § 25 Abs. 1 GrStG.
2. Die Festsetzung der Grundsteuer findet (bereits) in § 1 Nr. 1 StHS 2015 eine Rechtsgrundlage.
2.1 Zwar hat die Stadt T... die Hebesätze unter anderem für die Grundsteuer des Haushaltsjahres 2015 mit der Hebesatzsatzung vom 22. April 2015 und darüber hinaus mit § 4 der „Haushaltssatzung der Stadt T... für das Haushaltsjahr 2015“ auf den Steigerungssatz von 1.000 v. H. bestimmt. Die Festsetzung der Hebesätze in der Haushaltssatzung ist jedoch unerheblich, weil eine Gemeinde nicht gehindert ist, die Sätze ausschließlich in einer gesonderten Hebesatzsatzung festzusetzen.
Nach § 25 Abs. 1 GrStG bestimmt die Gemeinde, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz) und nach § 25 Abs. 2 GrStG ist der Hebesatz für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge, festzusetzen. Das Grundsteuergesetz beinhaltet danach keine konkreten Vorgaben zu der von der Gemeindevertretung zu beschließenden Rechtsnorm über den Hebesatz für die Grundsteuer, und solche Vorgaben können auch durch das Landesrecht nicht normiert werden, das jedenfalls bundesrechtskonform auszulegen ist.
Zwar bestimmt § 65 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BbgKVerf, dass „die Haushaltssatzung“ die Festsetzungen der Steuerhebesätze enthält; auch soll sich diese Bestimmung, worauf bereits der Wortlaut deutet, zumindest auch auf die Realsteuern, nach § 3 Abs. 2 AO Grund- und Gewerbesteuern, beziehen (Rohland in: Muth, Potsdamer Kommentar – Kommunalrecht und Kommunales Finanzrecht in Brandenburg, Mai 2013, § 65 Rn. 14; Nitsche in: Schumacher/Benedens/Erdmann, etc., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Juni 2014, § 65 BbgKVerf unter 3.4).
Diese landesrechtlichen Vorgaben über den Inhalt der Haushaltssatzung schließen jedoch die Festsetzung der Hebesätze durch gesonderte Hebesatzsatzung und eine (ausdrückliche oder sinngemäße) lediglich nachrichtliche Ausweisung in der Haushaltssatzung (Nitsche in: Schumacher/Benedens/Erdmann, etc., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Juni 2014, § 65 BbgKVerf unter 3.4) nicht aus. Das ergibt sich bereits aus § 25 Abs. 2 GrStG: Eine landesrechtliche Vorschrift, die es den Gemeinden verwehren würde, die Hebesätze für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre – den nach § 65 Abs. 3 S. 2 BbgKVerf längstmöglichen Zeitraum für Festsetzungen in der Haushaltssatzung – festzusetzen, verstieße gegen den Vorrang des Bundesrechts nach Art. 31 GG (im Ergebnis ebenso: Bayerischer VGH, Beschl. v. 21. Februar 2006 – 4 ZB 05.1169 –, juris Rn. 7; OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 06. August 1990 – 22 A 57/89 –, juris [nur LS] und beck.online; VG Arnsberg, Urt. v. 17. Februar 2014 – 5 K 1087/13 –, juris Rn. 29/30 m. w. N.; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 18. Dezember 2012 – 5 K 1134/12 –, juris Rn. 36/37 m. w. N.; Rohland in: Muth, Potsdamer Kommentar – Kommunalrecht und Kommunales Finanzrecht in Brandenburg, Mai 2013, § 65 Rn. 14; Nitsche in: Schumacher/Benedens/Erdmann, etc., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Juni 2014, § 65 BbgKVerf unter 3.4; ebenso zum Kommunalrecht Nordrhein-Westfalens: Diemert in BeckOK KommunalR NRW, 21. Ed. 1.9.2022, GO NRW § 82 Rn. 23).
2.2 In formeller Hinsicht sind Fehler der „Satzung über die Festsetzung der Steuerhebe-sätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt T... “ vom 22. April 2015 – die zu ihrer Nichtigkeit führen würden – weder dargelegt noch für das Gericht auf der Grundlage der nachgereichten Unterlagen ersichtlich. Insoweit hat der Beklagte auf gerichtliche Anforderung vom 19. Oktober 2021 die Beschlussvorlage (B 3), die Niederschrift der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 20. April 2015 (B 4) und die vom Amtsdirektor ausgefertigte Satzung (B 8) vorgelegt.
Allerdings bedarf es nach § 1 Abs. 1 S. 4 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmV) vom 01. Dezember 2000 (GVBl.II/00, [Nr. 24], S.435) einer Bekanntmachungsanordnung des Hauptverwaltungsbeamten, die in den Akten schriftlich zu vermerken, zu datieren und mit seiner Unterschrift zu versehen ist. Das Fehlen einer Bekanntmachungsanordnung stellt einen Fehler des Bekanntmachungsverfahrens und damit der Bekanntmachung als solcher dar und würde, sofern er nicht unbeachtlich geworden ist, zur Unwirksamkeit der Satzung führen. Denn die Bekanntmachungsanordnung des Hauptverwaltungsbeamten soll sicherstellen, dass dieser die Prüfung der Voraussetzungen und die Entscheidung über die Art und Weise der Bekanntmachung in eigener Verantwortung übernimmt.
Die Bekanntmachungsanordnung hat daher nicht nur eine notarielle Funktion, sondern Entscheidungscharakter, weil hierdurch u. a. festgelegt wird, zu welchem genauen Zeitpunkt die Satzung bekannt gemacht und welche Art der öffentlichen Bekanntmachung (z. B. §§ 1 bis 3 BekanntmV) gewählt wird und in welchem Veröffentlichungsorgan die Bekanntmachung erfolgen soll. Dabei handelt es sich nicht nur um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift, sondern um eine wesentliche Verfahrensvorschrift, deren Verletzung grundsätzlich die Ungültigkeit der Satzung zur Folge hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. Juni 2011 – OVG 10 A 12.10 –, juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 27. Oktober 2011 – OVG 10 A 11.08 –, juris Rn. 34/35; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15. Mai 2012 – OVG 2 S 106.11 –, juris Rn. 13 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24. Juni 2014 – OVG 10 S 29.13 –, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24. Juni 2021
– 2 A 20.19 –, juris Rn. 24). Eine Bekanntmachungsanordnung hat der Beklagte nicht vorgelegt, obwohl sie durch das Gericht ausdrücklich angefordert worden ist.
Dieser Fehler führt jedoch vorliegend nicht auf die Nichtigkeit der Satzung, weil er nach § 3 Abs. 4 BbgKVerf unbeachtlich geworden ist. Nach dieser Bestimmung ist eine Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften bei dem Zustandekommen einer Satzung – sofern nicht die Vorschriften über die Genehmigung der Satzung verletzt worden sind (Satz 2) – unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist (Satz 1). Das gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, sofern sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten (Satz 3).
Das Fehlen einer Bekanntmachungsanordnung ist nicht innerhalb der Frist des § 3 Abs. 4 S. 1 BbgKVerf schriftlich geltend gemacht worden. Der Beklagte hat die Frage auf die gerichtliche Verfügung vom 10. Oktober 2022 verneint und angesichts der Bindung der Exekutive an Gesetz und Recht, Art. 20 Abs. 3 GG, ist davon auszugehen, dass die rechtsanwaltliche Stellungnahme vom 24. Oktober 2022 den Tatsachen entspricht (zur Aufklärungspflicht des Gerichts: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. November 2014 – OVG 10 N 38.13 –, BA S. 3).
Die Satzung ist auch – entsprechend der Vorgabe des § 12 Abs. 2 S. 1 der Hauptsatzung der Stadt T... vom 30. März 2009 – im „Amtsblatt für das Amt S... “ Nr. 10 vom 30. April 2015 bekannt gemacht worden, so dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 S. 3 BbgKVerf zweifelsfrei sind.
Eine über die angeforderten Unterlagen hinausgehende Prüfung der formellen Wirksamkeit der Satzung kommt nicht in Betracht. Das Rechtsschutzbegehren des Klägers zielt auf die Klärung der Frage, ob der von der Stadt T... bestimmte Hebesatz der Grundsteuer vor dem Hintergrund Bestand haben kann, dass mit dieser Abgabe erstmals Beiträge zu dem Wasser- und Bodenverband refinanziert werden. Dieses Rechtsschutzziel des Klägers würde die Kammer aus den Augen verlieren, wenn sie ohne konkrete Rügen der Klägerseite und ohne hierzu nach § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO verpflichtet zu sein eine darüber hinausgehende ungefragte Fehlersuche „ins Blaue hinein“ betreiben würde (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 17. April 2002 – 9 CN 1.01. –, juris Rn. 43 m. w. N.).
2.3 Die Satzung ist aber auch in materieller Hinsicht wirksam. Die Rügen des Klägers, die sich im Kern gegen die Höhe des Grundsteuerhebesatzes richten, greifen nicht durch.
Nach der Finanzverfassung des Grundgesetzes steht das Aufkommen der Grundsteuer den Gemeinden zu, Art. 106 Abs. 6 S. 1 1. Hs. GG, und ihnen ist das Recht einzuräumen, den Hebesatz unter anderem dieser Steuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen, Art. 106 Abs. 6 S. 2 GG.
Diese vom Grundgesetz garantierte Steuerhoheit als Bestandteil der Finanzhoheit der Gemeinden wird durch § 25 Abs. 1 GrStG ausgeformt, wonach die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). Nach § 26 GrStG bleibt es auch einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten, in welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können. Brandenburg hat – soweit ersichtlich in Übereinstimmung mit allen anderen Bundesländern – davon abgesehen, auf der Grundlage des § 26 GrStG Regelungen zu beschließen (vgl. dazu auch: Ruff, Anmerkung zu BVerwG, Beschl. v. 26. Oktober 2016 – BVerwG 9 B 28.16 –, juris).
Den Gemeinden steht danach bei der Festsetzung der Hebesätze ein weiter Ermessensspielraum zu, der seine Grenzen nur in Regelungen höherrangigen Bundes- und Landesrechts findet. Dieser Spielraum beinhaltet im Grundsatz auch die Frage, in welcher Weise die kommunalen Aufgaben finanziert werden, so dass es in ihrer originären Befugnis steht, den Hebesatz auch für die Grundsteuer entsprechend ihren jeweiligen finanziellen Bedürfnissen in unterschiedlicher Höhe zu beschließen.
Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung kann deshalb nur die Einhaltung der äußeren Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit nachprüfen, die im Steuerrecht durch den Grundsatz der Steuergerechtigkeit und durch das Willkürverbot gezogen werden (zuletzt ausf.: BVerfG, Beschl. v. 08. Dezember 2021 – 2 BvL 1/13 –, juris Rn. 51, Rn. 55 ff.; BVerfG, Urt. v. 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u. a. –, juris Rn. 94 ff. [Einheitsbewertung]; BVerfG, Beschl. v. 12. Oktober 1978 – 2 BvR 154/74 –, juris Rn. 64; BFH, Urt. v. 14. Oktober 1987 – II R 11/85 –, juris Rn. 13). So steht das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG einer evident unsachlichen Erhöhung des Hebesatzes – etwa mit dem ausschließlichen Ziel, keine gemeindlichen Aufgaben zu erfüllen, sondern Kapital zu bilden – entgegen (Bayerischer VGH, Beschl. v. 01. Februar 2007 – 4 ZB 06.2567 –, juris Rn. 12; Hessischer VGH, Beschl. v. 10. August 2016 – 5 A 1817/16.Z –, Rn. 7, juris und Beschl. v. 05. August 2014 – 5 B 1100/14 –, juris Rn. 10; Schleswig-Holsteinisches VG, Urt. v. 06. März 2019 – 4 A 612/17 –, juris Rn. 33 [jeweils zur Grundsteuer]). Zum anderen darf die Grundsteuer die Bürger nicht übermäßig belasten und sie darf für die ihr Unterworfenen – gemessen an der finanziellen Leistungskraft der Gesamtheit der Steuerpflichtigen unter gewöhnlichen Umständen – keine "erdrosselnde" Wirkung haben (BVerwG, Beschl. v. 26. Oktober 2016 – BVerwG 9 B 28.16 –, juris Rn. 4 [Grundsteuer]; BVerwG, Urt. v. 15. Oktober 2014 – BVerwG 9 C 8.13 –, juris Rn. 23 ff. [Kampfhundesteuer]; BVerwG, Beschl. v. 07. Juni 2002 – BVerwG 9 B 30.02 –, juris Rn. 6 [Verbandslast]).
Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle des Satzungsrechts kommt eine Überprüfung des Hebesatzes nach Art der Überprüfung von Ermessensverwaltungsakten danach schon angesichts des kommunalen Selbstverwaltungsrechts, Art. 28 Abs. 2 GG, nicht in Betracht, so dass es auf die Erwägungen und Beweggründe des Satzungsgebers bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Satzungsgrundlagen im Grundsatz nicht ankommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13. Dezember 2012 – 2 S 1010/12 –, juris Rn. 33; Nieders. OVG, Beschl. v. 08. November 2010 – 9 LA 199/09 –, juris Rn. 3/4; OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23. Juni 2010 – 14 A 597/09 –, juris Rn. 49 und Beschl. v. 16. Juli 2013 – 14 A 464/13 –, juris Rn. 4 – 7; Beschl. d. Kammer v. 04. Mai 2010 – 1 L 358/09 –, juris Rn. 47). Wenn in dem vorliegenden Zusammenhang von einem „Besteuerungsermessen“ die Rede ist, so ist damit folglich lediglich gemeint, dass die Kommunen hinsichtlich der Erhebung einer Steuer sowie der Höhe des Steuersatzes eine weitreichende Gestaltungsfreiheit haben, bei deren Ausübung vor allem kommunalpolitische Überlegungen eine Rolle spielen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13. Dezember 2012 – 2 S 1010/12 –, juris Rn. 33; Nieders. OVG, Beschl. v. 08. November 2010 – 9 LA 199/09 –, juris Rn. 3; vgl. zum ganzen ausf. auch: VG Gelsenkirchen, Urt. v. 18. Dezember 2012 – 5 K 1134/12 –, juris Rn. 41 ff.).
Von der Ermächtigung zur Grundsteuererhebung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt T... hier in rechtlich bedenkenfreier Weise Gebrauch gemacht, indem sie die Hebesätze der Grundsteuer A für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 im Wesentlichen wohl im Interesse einer Refinanzierung der Verbandsbeiträge nach § 80 Abs. 1 S. 1 BbgWG jeweils (von 200 v. H. ) auf 1000 v.H. und der Grundsteuer B (von 300 v. H.) auf 390 v.H. angehoben hat.
2.3.1 Der allgemeine kommunalverfassungs- und abgabenrechtliche Vorrang spezieller Entgelte vor Steuern – nach § 64 Abs. 2 BbgKVerf hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge, soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen (Nr. 1), im Übrigen aus Steuern (Nr. 2), zu beschaffen; nach § 3 Abs. 2 S. 1 KAG sollen die Gemeinden Steuern nur erheben, soweit die Deckung der Ausgaben durch andere Einnahmen, insbesondere durch Gebühren und Beiträge, nicht in Betracht kommt – steht dieser Festsetzung nicht entgegen.
Die erstgenannte Regelung des gemeindlichen Haushaltsrechts ist im abgabenrechtlichen Klageverfahren des Bürgers gegen einen Veranlagungsbescheid bereits unerheblich, weil (jedenfalls) sie nicht drittschützend ist und dem Rechtsschutzsuchenden kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung dieses Haushaltsgrundsatzes vermittelt (Rohland in: Muth, Potsdamer Kommentar – Kommunalrecht und Kommunales Finanzrecht in Brandenburg, Mai 2013, § 64 Rn. 16; zur Rechtslage in anderen Bundesländern ebenso: Hess. VGH, Beschl. v. 05. August 2014 – 5 B 1100/14 –, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschl. v. 20. Oktober 2011 – 4 ZB 11.1187 –, juris Rn. 15; Nieders. OVG, Urt. v. 19. September 1990 – 13 C 4/87 –, NVwZ 1991, 907; VG Darmstadt, Urt. v. 18. August 2021 – 4 K 2115/19.DA –, juris Rn. 30; VG Aachen, Urt. v. 10. August 2016 – 4 K 1253/15 –, juris Rn. 49 ff.).
Im Übrigen finden beide vorzitierten Regelungen keine Anwendung, weil § 80 Abs. 2 S. 1 BbgWG mit der den Gemeinden bewusst gebotenen Wahlfreiheit lex specialis ist (offen gelassen von OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23. März 2010 – OVG 9 N 55.09 –, juris Rn. 8):
Nach der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung des § 80 Abs. 2 S. 1 und 2 BbgWG in der Fassung des Gesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302) waren die Gemeinden von Gesetzes wegen verpflichtet, die von ihnen an den Unterhaltungsverband zu zahlenden Verbandsbeiträge nach § 7 KAG durch Gebühren auf die Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten umzulegen.
Diese Verpflichtung hat der Gesetzgeber mit der Änderung des brandenburgischen Wassergesetzes durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294) beseitigt. Nach § 80 Abs. 2 S. 1 – 3 BbgWG n. F. (bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung des § 80 Abs. 2 S. 1 BbgWG in Gestalt der Bekanntmachung vom 08. Dezember 2004 [GVBl. 2005 I S. 50]) können die Gemeinden die von ihnen an die Verbände zu zahlenden Verbandsbeiträge sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten nach dem Maßstab des Absatzes 1 Satz 1 auf die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke umlegen, wobei die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 sowie der §§ 12 bis 16 KAG Anwendung finden.
In der Begründung zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 3/6324 – zu Art. 4 Nr. 1 und 2) heißt es hierzu:
„… Die Gemeinden haben als gesetzliche Mitglieder der Gewässerunterhaltungsverbände für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Grundstücke nach der bisherigen Regelung des § 80 Abs. 2 die an die Verbände zu zahlenden Beiträge auf die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der genannten Grundstücke abzuwälzen. Im Zusammenhang mit der Streichung des § 7 Kommunalabgabengesetz erfolgt in § 80 BbgWG zum einen die gebotene Anpassung hinsichtlich der Bestimmung des Abgabenschuldners und seines Rechtsverhältnisses zum Abgabegegenstand sowie hinsichtlich des konkreten Umlagemaßstabes (Absatz 2). Zum anderen soll es den Gemeinden künftig gestattet sein, von der Umlagemöglichkeit nach eigenem Ermessen Gebrauch zu machen. Der mit der Veranlagung zu dieser Abgabe bei den Gemeinden verbundene Verwaltungsaufwand (Ermittlung der Abgabepflichtigen, Veranlagung, Widerspruchsbearbeitung, Klageverfahren), der für jeden Fall der Veranlagung mit durchschnittlich 15 Minuten und Personalkosten in Höhe von durchschnittlich 35 Euro je Stunde angesetzt werden kann, steht in der überwiegenden Anzahl der Fälle in einem groben Missverhältnis zu den Einnahmen (zum Teil nur Centbeträge).Von der Umlage kann in solchen Fällen nunmehr abgesehen werden. Dadurch können Verwaltungskosten maßgeblich reduziert werden. Die Gemeinden können auch andere zulässige und weniger aufwendige Refinanzierungsmöglichkeiten nutzen. Für den Fall der Erhebung der Umlage ist die Einbeziehung der damit verbundenen Verwaltungskosten in die Umlage auch weiterhin zulässig. Der geänderte Absatz 2 regelt dies nunmehr ausdrücklich. Auch wird die bislang in Absatz 1 Satz 2 und 3 enthaltene Regelung bezüglich der den Verbänden neben der Umlage nach dem Flächenmaßstab in Einzelfällen möglichen Beitragserhebung für bestimmte Erschwernisse an die Gesetzessystematik angepasst. Durch den Verweis auf diese in § 85 BbgWG konkret ausgestaltete Kostenabwälzung wird nunmehr klargestellt, dass weitere als die im − ebenfalls angepassten − § 85 niedergelegten Umlagemöglichkeiten von § 80 Absatz 1 nicht geregelt werden sollen. Auch wird der möglichen Missinterpretation vorgebeugt, dieser − an einem konkreten Verursacher festzumachende − zusätzliche Unterhaltungsaufwand könne auf die einzelnen Grundstückseigentümer nach dem Flächenmaßstab abgewälzt werden. § 80 Abs. 4 kann entfallen, da es sich bei dieser Bestimmung um eine entbehrliche Doppelregelung handelt. Bereits in § 126 Abs. 2 Nr.8 wird die Zuständigkeit für die Aufsicht über die Wasser− und Bodenverbände (Verbandsaufsicht = Rechtsaufsicht) dem Landesumweltamt als obere Wasserbehörde zugeordnet. Die Streichung der Zweitregelung soll auch dem Missverständnis vorbeugen, es handele sich hierbei ggf. um verschiedene Aufsichtsarten. Mit der Änderung von § 80 werden gleichzeitig redaktionelle Anpassungen in der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1 sowie in Absatz 3 vorgenommen (Hervorhebungen durch das Gericht)“
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat im Nachgang zu einem Urteil der Kammer vom 20. Mai 2009 (VG 1 K 45/07 –, n. v. ) unter Bezugnahme auf diese Gesetzesbegründung bereits mit Beschluss vom 23. März 2010 (OVG 9 N 55.09 –, juris Rn. 7) die Auffassung vertreten, der Gesetzgeber habe die Gemeinden mit dieser Gesetzesänderung nicht weiterhin auf die Erhebung einer Gewässerunterhaltungsumlage festlegen, sondern auch andere Refinanzierungsarten einschließlich einer Refinanzierung über die Grundsteuer zulassen wollen, auch wenn dafür der grundsteuerlich differenzierte und nicht der in § 80 Abs. 2 S. 1 BbgWG bezeichnete Maßstab gelte.
Diese seit dem 01. Februar 2004 geltende Rechtslage ist mit dem Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 23. April 2008 (GBl. I Nr. 5 S. 62) lediglich klargestellt worden. Nach der ab dem 01. Januar 2009 geltenden Fassung des § 80 Abs. 2 S. 1 BbgWG können die Gemeinden, „soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheiden“, die festgesetzten Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, sowie die bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten umlegen (Umlage); in § 80 Abs. 2 S. 3 BbgWG ist bestimmt, dass die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 und 12 bis 15 KAG mit den nachfolgenden Maßgaben der Nrn. 1.- 4. – benannt sind Maßgaben für die Umlage – Anwendung finden. Diese Rechtslage hat – soweit vorliegend von Bedeutung – nach wie vor Bestand (vgl. § 80 Abs. 2 S. 1 BbgWG i. d. F. des Dritten Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 04. Dezember 2017 [GVBl. I 2017 Nr. 28]: „Die Gemeinden können, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheiden, die festgesetzten Verbandsbeiträge und die festgesetzten Vorausleistungen für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, auf die Grundstückseigentümer, für deren Grundstücke sie Mitglied im Gewässerunterhaltungsverband sind, umlegen (Umlage) sowie die bei der Umlage entstehenden Verwaltungskosten festsetzen.“)
In dem Gesetzentwurf der Landesregierung zu dem Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften (LT-Drs. 4/5052) heißt es:
„…Durch die Änderungen des Absatzes 2 soll insbesondere verhindert werden, dass die Verwaltungskosten für die Umlage außer Verhältnis zu dem umlagefähigen Beitrag stehen. Satz 1 verweist nunmehr ausdrücklich auf die Möglichkeit, auch allgemeine Finanzierungsquellen zu nutzen. In Betracht kommt z. B. eine Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes. Es können aber auch andere örtliche Steuern genutzt werden. § 3 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg steht dem nicht entgegen, wie sich aus Satz 3 ergibt… (Hervorhebungen durch das Gericht)“.
Dem – nunmehr eindeutigen – Gesetzeswortlaut nach liegt es damit in der Entscheidungsfreiheit der Gemeinde, ob sie die Verbandsbeiträge durch eine Umlage oder aber auf andere Weise, insbesondere durch Realsteuern oder andere örtliche Steuern, refinanziert, und der Gesetzeszweck und die ausdrückliche Inbezugnahme von § 3 Abs. 2 KAG machen deutlich, dass der allgemeine kommunalabgabenrechtliche Vorrang spezieller Entgelte in dem vorliegenden Zusammenhang keine Anwendung finden soll.
Schlussendlich würden § 64 Abs. 2 BbgKVerf und § 3 Abs. 2 S. 1 KAG – im Sinne des Klägers verstanden als ein Verbot des Landesrechts, die Verbandsbeiträge über die allgemeinen Grundsteuer zu refinanzieren – gegen Bundesrecht verstoßen, denn § 26 GrStG lässt ausdrücklich keine landesrechtliche Vorschrift über das „Ob“ der Erhebung dieser Realsteuer, sondern – soweit in dem vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung – ausschließlich über das Verhältnis der Hebesätze der Steuergegenstände des Grund- und des Gewerbesteuergesetzes sowie über die Höchstsätze der Grundsteuer zu (Hessischer VGH, Beschl. v. 05. August 2014 – 5 B 1100/14 –, juris Rn. 5; auch: BVerwG, Urt. v. 11. Juni 1993 – BVerwG 8 C 32.90 –, juris Rn. 9 [zu dem entsprechenden § 16 Abs. 5 des Gewerbesteuergesetzes] unter Aufhebung von OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07. September 1989 – 4 A 698/84 –, juris; ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29. September 2015 – OVG 9 A 7.14 –, UA S. 15/16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23. März 2010 – OVG 9 N 55.09 –, juris Rn. 8 und OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26. November 2009 – 14 A 131/08 –, juris Rn. 14; VG Darmstadt, Urt. v. 18. August 2021 – 4 K 2115/19.DA –, juris Rn. 30). Ob § 26 GrStG als Ermächtigung verstanden werden kann (so im Ergebnis: Troll/Eisele, GrStG, 11. Aufl. 2014, § 26 Rn. 2: „Das gilt umso mehr, als die Vorschrift des § 26 GrStG gelegentlich auch gar nicht als Ermächtigung, sondern nur als ein Hinweis auf den Spielraum angesehen wird, der den Ländern im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung sowieso zusteht.“), ist in diesem Zusammenhang irrelevant.
Selbst eine Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen über den Vorrang spezieller Entgelte unterstellt, würde sich aus § 3 Abs. 2 S. 1 KAG der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nach eine grundsätzliche Sperre für die gemeindliche Steuererhebung nur in dem (seltenen) Fall ergeben, dass bei Ausschöpfung aller speziellen Entgeltquellen kein Finanzierungsbedarf mehr bestünde, der die Steuerhebung noch rechtfertigen würde (vgl. Urt. v. 29. September 2015 – OVG 9 A 7.14 –, UA S. 16). Hiervon dürfte – ohne dass es angesichts des Vorstehenden einer weiteren Klärung und abschließenden Entscheidung bedürfte – auch vorliegend nicht ausgegangen werden können.
2.3.2 Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die Stadt T... durch § 80 Abs. 2 S. 1 BbgWG nicht gehindert war, die Aufwendungen, die sie für die Mitgliedschaft in dem Wasser- und Bodenverband für Aufgaben der Gewässerunterhaltung (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 1 BbgWG) zu leisten hat, über die Grundsteuer zu refinanzieren (so bereits die bisherige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. Beschl. 01. Februar 2013 – VG 1 L 242/12 –, juris; Urt. v. 13. September 2013 – VG 1 K 694/12 –, juris; VG Potsdam, Urt.- v. 06. April 2021 – VG 1 K 3165/17 –, n. v.; Skrobotz: „Gewässerunterhaltung in Brandenburg – eine Rechtsprechungsübersicht“ in LKV 2013, 343; i. E. a. A.: VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 28. Januar 2021 – VG 4 K 1530/15 –, juris).
Der Kläger geht bereits mit seinem gedanklichen Ansatz fehl, weil er seiner Argumentation stetig ein Verständnis zugrunde legt, wonach es sich bei der Abgabe, die die Beiträge für Wasser- und Bodenverbände über die Grundsteuer refinanziert, nach wie vor um eine Umlage handele. Das jedoch ist nicht der Fall. Die Abgabe wird auf Grund des Grundsteuergesetzes erhoben und sie unterfällt damit der Abgabenart der Steuer, auch wenn mit ihr der Aufwand gegenfinanziert werden soll, der der Kommune aus Gründen der Gewässerunterhaltung auferlegt wird. Die Argumentation des Klägers, es sei von einer „anderen Art der Umlage“ auszugehen, weil die Umlage als auch die Grundsteuer an dieselben Kriterien – nämlich an die Eigentümerstellung und die Fläche – anknüpften, und eine „andere Art der Finanzierung“ sei lediglich dann gegeben, wenn der gewählte Anknüpfungspunkt ein anderer wäre, findet weder im Wortlaut des § 80 Abs. 2 S. 1 BbgWG noch in der Gesetzbegründung und dem Sinn und Zweck des Gesetzes seine Entsprechung. Anders als der Kläger behauptet, handelt es sich nicht um eine „andere Art der Umlage“, sondern um eine (gänzlich) andere „Art der Finanzierung“, die die Gemeinden von dem erheblichen, auch finanziellen, Aufwand freistellen soll, der mit der Erhebung einer Umlage der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Rechtslage nach gerade verbunden war. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch aus § 80 BbgWG kein "Umlagemaßstab" für die Ermittlung von Grundsteuerhebesätzen, denn § 80 Abs. 2 S. 1 BbgWG 2004 als auch § 80 Abs. 2 S. 3 BbgWG 2009 sehen den undifferenzierten Flächenmaßstab ("Verhältnis der Flächen", § 80 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 BbgWG 2004 bzw. "vom jeweiligen Verband erfasste und veranlagte Fläche in Quadratmetern", § 80 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 BbgWG 2009) ausschließlich dann vor, wenn sich die jeweilige Gemeinde für eine Umlage als Refinanzierungsform für die von ihr zu zahlenden Verbandsbeiträge entscheidet. Für eine, wie vorliegend, alternative Art der Finanzierung enthält § 80 BbgWG selbst keinerlei Vorgaben. Die „durch § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG 2004 eröffnete Freiheit zur Wahl einer anderen Refinanzierungsart umfasst auch die Freiheit zur Wahl des damit einhergehenden anderen Refinanzierungsmaßstabes, andernfalls wäre sie sinnlos“ (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23. März 2010 – OVG 9 N 55.09 –, juris Rn. 7; a. A. VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 28. Januar 2021 – VG 4 K 1530/15 –, juris Rn. 75).
Hiervon ausgehend geht es bei der Grundsteuererhebung im Unterschied zu der Umlage nach § 80 Abs. 2 S. 1 BbgWG (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2007 – BVerwG 9 C 1.07 –, juris Rn. 33; BVerwG, Beschl. v. 03. Juli 1992 – BVerwG 7 B 149.91 –, juris Rn. 4) nicht um die Zuordnung eines konkreten Vorteils – den jedes Grundstück schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet besäße (BVerwG, Beschl. v. 03. Juli 1992 – BVerwG 7 B 149.91 –, juris Rn. 3) – an einen bestimmten Kreis von Abgabenpflichtigen, sondern um die Erhebung einer Steuer, die sich ihrem Wesen nach dadurch auszeichnet, dass sie gerade keine Gegenleistung für eine besondere Leistung der Gemeinde darstellt (§ 3 Abs. 1 AO), sondern die vor allem der Erzielung von Einnahmen zur Deckung eines Ausgabepostens im Rahmen des kommunalen Haushalts dient (vgl. OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17. Juli 2003 – 9 A 3207/02 –, juris Rn. 10; OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26. November 2009 – 14 A 131/08 –, juris Rn. 9 [jeweils zur Refinanzierung der Straßenreinigung durch eine Grundsteuererhöhung]; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12. Februar 1998 – 2 S 1648/97 –, juris Rn. 2).
Von einem „unzulässigen Systembruch“ kann damit nicht die Rede sein und der Gemeinde steht, sofern sie sich für die „Grundsteuerlösung“ entscheidet, systemimmanent und rechtlich bedenkenfrei die Möglichkeit zu, die Grundsteuerhebesätze in einer Höhe festzusetzen, die es ausschließt, dass zu Lasten des Gemeindehaushalts eine Differenz zu dem von ihr zu zahlenden Verbandsbeitrag verbleibt. Der rechtlich zulässigen „Grundsteuerlösung“ ist ebenfalls immanent, dass etwaig unterschiedliche Beitragssätze der Wasser- und Bodenverbände, wie der Kläger ausführt, nivelliert werden, sofern die Gemeinde bei einer Mitgliedschaft in mehreren Verbänden die Beiträge über die Grundsteuer und nicht über die Umlage nach § 80 Abs. 2 S. 1 BbgWG refinanziert (vgl. a. A.: VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 28. Januar 2021 – VG 4 K 1530/15 –, juris Rn. 59 ff. [Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen einer „offensichtlich gleichheitswidrigen Nivellierung der in den jeweiligen Verbandsgebieten bestehenden Kostenstruktur durch die Erhebung einer ‚einheitlichen Umlage‘ im Zusammenhang mit der Festsetzung der Grundsteuer“]).
Abgesehen davon, dass die Argumentation, eine solche Nivellierung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, in dem vorliegenden Verfahren ohnehin nicht greift, weil die Stadt T... nicht mehreren Wasser- und Bodenverbänden angehört, ist ihr auch in der Sache nicht zu folgen. Dass die Bürger im Rahmen einer Steuererhebung „für Aufwand zahlen, der bei ihnen nicht entstanden ist“, gehört zum Wesen einer Steuer. Zum Wesen der Refinanzierung der Gewässerunterhaltungsbeiträge über die Grundsteuer gehört auch, dass den Grundstückseigentümern damit der Einwendungsdurchgriff abgeschnitten wird, den sie bei der Erhebung einer Gewässerunterhaltungsumlage auch dann besäßen, wenn die Gemeinde als Abgabenschuldnerin den ihr bekannt gegebenen Beitragsbescheid des Verbandes hat bestandskräftig werden lassen (BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2007 – BVerwG 9 C 1.07 –, juris Rn. 39). Rechtlichen Bedenken unterliegt auch der fehlende Einwendungsdurchgriff nicht, weil der Gesetzgeber nach Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG nicht verpflichtet ist, diejenige Rechtsform zu wählen, die den bestmöglichen Rechtsschutz des Bürgers gewährleistet (BVerfG, Beschl. v. 14. Mai 1985 – 2 BvR 397/82 –, juris Rn. 65; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23. März 2010 – OVG 9 N 55.09 –, juris Rn. 9 m. w. N.).
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (Grundsätze zusammenfassend etwa in: BVerfG, Beschl. v. 04. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 –, juris Rn. 55) läge in dem – unterstellten – Fall der Mitgliedschaft der Kommune in mehreren Gewässerunterhaltungsverbänden ebenfalls nicht vor. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln, und der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, sachgerecht diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Art. 3 Abs. 1 GG ist danach erst dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (BVerfG, Beschl. v. 23. März 1994 – 1 BvL 8/85 –, juris Rn. 53 - 54). So liegt es hier jedoch gerade nicht. Eine Differenzierung des Hebesatzes der Grundsteuer A und B nach der örtlichen Belegenheit des Steuergegenstandes von Grundsteuerpflichtigen innerhalb des Stadtgebietes ist der Stadt T... versagt, § 25 Abs. 4 S. 1 GrStG (vgl. Troll/Eisele: GrStG, 11. Aufl. 2014, § 25 Rn. 8), und für eine im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG unzulässige Gleichbehandlung verschiedener Sachverhalte ist von vornherein nichts ersichtlich. Wäre hiervon auszugehen, läge jedenfalls ein sachlicher Grund für die durch das Gesetz ausdrücklich zugelassene Gleichbehandlung in den von der Stadt T... angeführten Kostengründen und den Gründen der Verwaltungsvereinfachung.
Der Rechtmäßigkeit der Refinanzierung der Gewässerunterhaltsbeiträge über die Grundsteuer steht auch nicht entgegen, dass nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 1 GUVG in der ab dem 01. Januar 2019 geltenden Fassung von Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 04. Dezember 2017 (GVBl. I/2017 Nr. 28, S. 16) die Eigentümer von Grundstücken im Verbandsgebiet auf Antrag als Mitglied aufzunehmen sind (a. A. VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 28. Januar 2021 – VG 4 K 1530/15 –, juris Rn. 63 ff. [für die Fallgruppe des § 2 Abs. 2 GUVG]).
Ungeachtet des Umstandes, dass diese Gesetzesänderung die vorliegende Abgabenerhebung in zeitlicher Hinsicht nicht trifft, wird die Argumentation des Klägers, „die sogenannte Grundsteuerlösung führe zu einer Doppelbelastung der direkten Mitglieder, die sie davon abhalten werde, einen Antrag auf direkte Mitgliedschaft zu stellen“, durch ihn selbst widerlegt: Der Kläger ist ungeachtet dieser Doppelbelastung Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „D... “ geworden, sobald ihm das rechtlich möglich war (vgl. unter Nr. 2 des ab dem 01. Januar 2019 gültigen Mitgliederverzeichnisses, ABl. für Brandenburg vom 17. April 2019, Nr. 14, S. 388/389).
Hiervon abgesehen ist eine Doppelbelastung zum einen auch nicht zweifelsfrei, denn nach § 28 Abs. 1 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) sind die Verbandsmitglieder zwar verpflichtet, dem Verband Beiträge zu leisten, soweit dieses zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist; diese Verbandsbeiträge müssen jedoch nicht in Form von Geld (Geldbeträge), sondern können auch in Form von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erhoben werden, § 28 Abs. 2 WVG, und im Übrigen kann die Satzung für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen, § 28 Abs. 6 WVG.
Zum anderen vermengt die Argumentation der vermeintlichen „Doppelbelastung für denselben Vorteil“ (VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 28. Januar 2021 – VG 4 K 1530/15 –, juris Rn. 65) wiederum in unzulässiger Weise Charakteristika verschiedener Abgabenarten – der Steuer und der Verbandslast bzw. Umlage – und sie lässt außer Betracht, dass die Erhebung einer Grundsteuer aus rein fiskalischen Gründen erfolgt und nach § 3 Abs. 1 AO an keine Gegenleistung oder einen Vorteil anknüpft. Daran ändert sich auch in rechtlicher Hinsicht nichts durch einen indirekten „Vorteil“ für die Grundstückseigentümer, denen die ihnen selbst auferlegte Unterhaltungspflicht [§ 40 Abs. 1 S. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), § 4 Abs. 1, §§ 7, 8 WVG, § 2 Abs. 1 GUVG] von der Kommune abgenommen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2007 – BVerwG 9 C 1.07 –, juris Rn. 33; BVerwG, Beschl. v. 04. Juni 2002 – BVerwG 9 B 15.02 –, juris Rn. 16).
2.3.3 Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Stadt T... bei der Festsetzung der Grundsteuerhebesätze für das streitgegenständliche Steuerjahr 2015 evident unsachliche Entschließungskriterien herangezogen haben könnte.
Zwar lässt das Protokoll der Stadtverordnetenversammlung der Stadt T... vom 20. April 2015 (dort: TOP 6.1) die Überlegungen der Stadtverordneten zu der konkreten Höhe der Hebesätze nicht erkennen. Aus dem Verweis auf den Beschluss vom 01. Dezember 2014 zur Vorbereitung der Haushaltsplanung 2015 und den dort wiederum in Bezug genommenen Antrag der BürgerNETTzwerk-Fraktion (TOP 5.2 der Niederschrift) vom 07. November 2014 sind die maßgeblichen Erwägungen der Gemeindevertretung für die Bestimmung der Hebesätze jedoch ersichtlich. Danach wurde die Erhöhung im Interesse eines Erhalts und Ausbaus der Infrastruktur und eines Ausgleichs massiver Verluste beschlossen, die der Stadt auf Grund von Klageverfahren gegen die Erhebung der Wasser- und Bodenverbandsumlage für die Stadt T... jährlich entstanden sind. Darüber hinaus sei es Ziel gewesen, die seit 1990 unverändert geltenden Hebesätze an die landesdurchschnittlichen Hebesätze anzupassen. Über diese primär fiskalischen Erwägungen hinaus lässt sich dem Antrag entnehmen, dass die Stadtverordnetenversammlung von dem bisherigen System der Umlage der Gewässerunterhaltungsabgaben aus verfahrensökonomischen Gründen und zur Minimierung eines „extrem hohen Verwaltungsaufwands“ abgehen wollte (vgl. ausf. die Anmerkungen des Vorsitzenden des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg in der Anhörung zum Gesetzentwurf der Landesregierung LT-Drs. 4/5052, Protokoll des Ausschusses für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 02. November 2007, Protokoll Nr. 4/549, insb. S.3 und 4, der von 30 % Einnahmeausfällen der Kommunen bei einer Refinanzierung über Umlagen ausgeht und der die Anzahl der im Rechtsbehelfsverfahren angefochtenen Umlagebescheide auf 10% schätzt).
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Erhöhung der Hebesätze der Kapitalbildung der Gemeinde gedient haben könnte. Im Gegenteil ist es offensichtlich, dass die Erhöhung der Grundsteuerhebesätze der Einnahmeerzielung und einem den kommunalverfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Haushalt zugute kommen sollte. Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist, § 63 Abs. 1 S. 1 BbgKVerf, und sie ist damit verpflichtet, einen Haushalt aufzustellen, der das Ergebnis aus ordentlichen Erträgen und ordentlichen Aufwendungen in jedem Jahr unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren in Plan und Rechnung ausgleicht, § 63 Abs. 4 S. 1 BbgKVerf. Im Haushaltsjahr 2015 – Entsprechendes ist für das Haushaltsjahr 2016 anzunehmen – war der Haushalt der Stadt T... , deren Schuldenstand am 31. Dezember 2015 bei etwa 808.000,00 € (= 445,00 €/Einwohner) lag, jedoch nicht ausgeglichen, sondern defizitär (vgl. S. 22 des Statistischen Berichts des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg –„Schulden der öffentlichen Haushalte und der öffentlich bestimmten Fonds, Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen im Land Brandenburg am 31.12.2015“). Tragfähige Anzeichen für eine evidente Unsachlichkeit der hier maßgeblichen Hebesätze dahingehend, dass die dadurch erzielten Einnahmen nicht zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben erforderlich wären, sondern der Kapitalbildung der Gemeinde dienten, sind danach nicht im Ansatz ersichtlich.
2.3.4 Eine erdrosselnde Wirkung des Grundsteuerhebesatzes der Grundsteuer A wird von Seiten des Klägers von vornherein nicht behauptet. Hierfür wäre vor dem Hintergrund, dass der Hebesatz der Grundsteuer A zwar verfünffacht wurde, diese Grundsteuer allerdings auf Grund des regelmäßig niedrigeren Grundsteuermessbetrages zu einer ihrer absoluten Höhe nach noch „bezahlbaren“ Steuerfestsetzung führt, auch nichts ersichtlich. Das gilt auch vorliegend angesichts der Größe des veranlagten Grundvermögens von allein im Bereich der Stadt T... über 1.657 ha (vgl. demgegenüber die Sachverhaltskonstellationen etwa in: VG Köln, Urt. v. 02. Februar 2016 – 17 K 868/15 –, juris [Erhöhung der Grundsteuer B von 493 v. H. auf 850 v. H.]. Das gilt auch den Haushaltsunterlagen der Stadt T... nach. Dem Haushaltsplan der Stadt T... für das Haushaltsjahr 2016 nach stehen die Einnahmen der Grundsteuer A zu den Einnahmen aus der Grundsteuer B in einem Verhältnis von 1:10 (für 2015: 22.700,00 €: 220.000,00 €) und der Gesamtbetrag der Einnahmen aus „Steuern und ähnlichen Abgaben“ hat sich zwischen 2014 und 2015 (vgl. die jeweilige Ergebnisrechnung, Bl. V 11 und 12 des Haushaltsplans) von 888.579,77 € auf 1.043.205,48 € und damit um lediglich etwa 155.000,00 € erhöht.
2.3.5 Auch die Entscheidung des Satzungsgebers, die seit 1990 unveränderten Hebesätze der Grundsteuerarten A und B in deutlich unterschiedlichem Umfang anzuheben (um 400 % bei der Grundsteuer A und um lediglich 30 % bei der Grundsteuer B) unterliegt auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere ist für eine willkürliche Anhebung der Hebesätze nichts ersichtlich oder von Seiten des Klägers vorgetragen. Die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung findet ihre Rechtfertigung in den unterschiedlichen Steuergegenständen nach § 2 Nr. 1 und 2 GrStG und dem nachvollziehbaren und durch die vorstehenden Unterlagen hinreichend belegten Vortrag des Beklagten, Erhöhungen des Hebesatzes wirkten sich bei der Grundsteuer B weitaus gravierender als bei der Grundsteuer A aus.
2.3.6 Soweit sich der Kläger gegen eine – von ihm pauschal behauptete und daher ohnehin lediglich mögliche – vermeintlich gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Verfahrensweise des Finanzamtes im Rahmen der Grundstücksbewertung wendet, kann er damit im Rahmen der allein gegen den Grundsteuerbescheid gerichteten Klage von vornherein nicht gehört werden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 18. Februar 2009 – 1 BvR 1334/07 –, juris Rn. 7).
Im Rahmen des Erlasses des Grundsteuerbescheides ist die Gemeinde an den Inhalt der Grundlagenbescheide gebunden (§ 13 Abs. 1, § 15, § 16 Abs. 1, § 25 Abs. 1 GrStG i. V. m. § 182 Abs. 1, § 184 Abs. 1 AO), so dass es auf die Rügen aus dem Vorverfahren und aus dem Klageverfahren – die Eigentümer von Kleinstflächen würden gegenüber Eigentümern von größeren Flächen rechtswidrig bevorteilt, „sofern“ das Finanzamt keinen Grundsteuermessbescheid erlasse – von vornherein nicht ankommt.
2.3.7 Die auf die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. Juni 2015 (LVG 3/14 –, juris) bezogene Argumentation des Klägers, es sei mit dem Konnexitätsprinzip des Art. 97 Abs. 3 VerfBbg unvereinbar, die Gemeinde auf eine rechtlich umstrittene Refinanzierung zu verweisen, greift ebenfalls nicht durch.
Das Verfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat auf die kommunale Verfassungsbeschwerde gegen eine Neuregelung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt über eine Refinanzierung der Beiträge der Kommune an den Unterhaltungsverband über eine Umlage oder eine „andere Art der Finanzierung“ einen Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip in Art. 87 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt lediglich insoweit festgestellt, als die Neuregelung hinsichtlich der durch die Aufgabenveränderung entstehenden Verwaltungskosten keine Kostendeckungsregelung enthält (juris Rn. 89 ff., 102 ff.). In diesem Zusammenhang ist es der Argumentation der Landesregierung, die Gemeinden könnten die Beiträge über die Grundsteuer refinanzieren, sinngemäß mit der Auffassung entgegengetreten, den Eigentümer der grundsteuerpflichtigen Flächen werde die Gewässerunterhaltung abgenommen, so dass sie bevorteilt und die Gemeinden kommunalverfassungsrechtlich zur Erhebung spezieller Entgelte verpflichtet seien. Diese Auffassung teilt die Kammer jedoch der brandenburgischen Rechtslage nach, wie ausgeführt, nicht. Welche Bedeutung der abschließenden und vom Kläger in Bezug genommenen Bemerkung des Landesverfassungsgerichts zukommt, es sei „wachsenden Zweifeln ausgesetzt“, ob durch Grundstücke verursachte Lasten für die Gemeinden als Rechtfertigung für die Grundsteuer angeführt werden könnten und es sei mit Art. 87 Abs. 3 VerfBbg nicht vereinbar, die Gemeinden auf eine rechtlich umstrittene Refinanzierungsmöglichkeit zu verweisen (juris, Rn. 106), erschließt sich nicht recht. Das vom Landesverfassungsgericht in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 (BVerwG 9 C 1.07 –, juris Rn. 36) hat lediglich auf eine entsprechende Formulierung des Bundesfinanzhofs (Urt. v. 19. Juli 2006 – II R 81/05 –, juris, Rn. 15) verwiesen, der sich mit einem Begründungsansatz des Bundesverfassungsgerichts in einem Verfahren zum Länderfinanzausgleich, die Realsteuern stünden in einem sachlichen Zusammenhang mit „örtlich radizierbaren Lasten“ (Urt. v. 27. Mai 1992 – 2 BvF 1/88 –, juris, Rn. 278), auseinandersetzt. Zur Rechtfertigung der Grundsteuer hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch stets den Gedanken herangezogen, „dass traditionell die Ertragsfähigkeit des Wirtschaftsguts ‚Grundbesitz‘ eine zulässige Steuerquelle“ darstellt, weil damit Zugriff auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des "fundierten Einkommens" genommen wird (BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2007 – BVerwG 9 C 1.07 –, juris Rn. 36 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 06. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 –, juris, Rn. 88). In dem vorliegenden Zusammenhang führt der Verweis auf die Anmerkung des Landesverfassungsgerichts jedenfalls nicht weiter und die Unzulässigkeit der Refinanzierung der Verbandsbeiträge über die Grundsteuer kann aus den Anmerkungen der vorzitierten Gerichte nicht abgeleitet werden.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Antrag nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO ist mit der Kostenlastenentscheidung zu Ungunsten des Klägers gegenstandslos geworden.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 S. 2 und § 711 S. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Berufung gegen das Urteil ist nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen, § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte. Das wäre nur dann der Fall, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwerfen würde, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden müsste (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31. August 2021 – OVG 10 N 66.18 –, juris Rn. 15). Das ist hier weder ersichtlich noch dargelegt, insbesondere sind die im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Rechtsfragen in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.