Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2022
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 30.11.2022 – VG 4 K 944/19
4. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2022:1130.VG4K944.19.00
Tenor§
Der Bescheid des Beklagten vom 13. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2019 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasserbeitrag durch den Beklagten.
Er ist Eigentümer des in der Stadt K ..., welches über eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung verfügt. Auf dem Grundstück befinden sich mehrere Wochenendbungalows.
Der M ... (im Folgenden: M ... ), dem der Beklagte vorsteht, gilt ausweislich der Feststellungen des Landrates des Landkreises D ... in seinem Feststellungsbescheid vom 26. Juni 2000 nach den Bestimmungen des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (ZwVerbStabG) vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) als am 1. Mai 1994 entstanden. K ... ist gemäß der im Bescheid festgestellten Verbandssatzungen Gründungsmitglied des Verbandes. Die Gemeinde Z ... trat laut Beschluss ihrer Gemeindevertretung vom 14. Juli 2003 dem M ... mit Wirkung zum 1. Januar 2004 bei. Entsprechend beschloss die Verbandsversammlung des M ... unter dem 11. September 2003 die Aufnahme der Gemeinde Z ... zu dem genannten Stichtag. Mit Wirkung zum 26. Oktober 2003 wurde die Gemeinde Z ... in die Stadt K ... eingegliedert.
Mit Bescheid vom 13. November 2017, zugestellt am 19. Dezember 2017, erhob der Beklagte vom Kläger einen Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 40.192,20 Euro für das benannte Grundstück.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2019, zugestellt am 13. Juni 2019, wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Der Kläger hat am 12. Juli 2019 Klage erhoben.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass hypothetische Festsetzungsverjährung eingetreten sei, da sein Grundstück spätestens seit 1999 über eine Anschlussmöglichkeit an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage verfügt habe. Zudem stehe einer Beitragserhebung § 19 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) entgegen, da die darin vorgesehene 15-jährige absolute Festsetzungsfrist zum Ende des Jahres 2015 abgelaufen sei. Demzufolge sei der angefochtene Beitragsbescheid zu spät erlassen worden. Selbst wenn keine Festsetzungsverjährung eingetreten sei, hätte der Beklagte bei der Beitragsberechnung jedenfalls nicht die gesamte Grundstücksfläche zugrunde legen dürfen. Zwar befinde sich sein Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Von dem insgesamt 12.405 m² großen Grundstück seien jedoch aufgrund von Baubeschränkungen allenfalls 1.000 m² tatsächlich bebaubar.
Der Kläger hat schriftsätzlich (sinngemäß) beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 13. November 2017 (S ... ) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2019 aufzuheben.
Der Beklagte hat schriftsätzlich (sinngemäß) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt der Klage entgegen und verteidigt die angegriffenen Bescheide. Er führt aus, die Schmutzwasserleitung vor dem Grundstück sei erst im Jahr 2000 verlegt worden. Von daher könne keine hypothetische Festsetzungsverjährung eingetreten sein. Zudem verfüge das klägerische Grundstück erst seit dem Jahr 2004 über eine Anschlussmöglichkeit an seine Abwasserentsorgungsanlage, da diese erst durch den Verbandsbeitritt der Gemeinde Z ... in jenem Jahr entstanden sei. Ebenso wenig sei die Beitragsforderung im Zeitpunkt des Bescheiderlasses festsetzungsverjährt gewesen, da die erste wirksame Beitragssatzung des Verbandes erst am 1. Januar 2013 in Kraft getreten sei und Festsetzungsverjährung damit nicht vor Ablauf des Jahres 2017 habe eintreten können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die jeweils der Entscheidung zu Grunde lagen.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer konnte gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Wege des schriftlichen Verfahrens durch den Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid vom 13. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger (daher) in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Beitragsbescheid verstößt gegen das absolute Festsetzungsverbot des § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG. Sollte dies für eine Teilfläche des veranlagten Buchgrundstücks nicht der Fall sein, wäre für diese jedenfalls die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden.
Nach der verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. Juli 2020 – 1 BvR 2838/19 –, juris, Rn. 28ff.; BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2021 – 9 C 9/20 –, juris, Rn. 13ff.) Regelung des § 19 Abs. 1 KAG dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden (Satz 1). Dabei ist der Lauf der Frist aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit bis zum 3. Oktober 2000 gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG gehemmt (Satz 3).
Diese zeitliche Obergrenze nach § 19 Abs. 1 KAG ist vorliegend nicht gewahrt worden. Denn jedenfalls für einen Teil des veranlagten Buchgrundstücks bestand bereits seit dem Jahr 2000 eine Vorteilslage im Sinne der vorgenannten Norm. Dies zugrunde gelegt, durfte ein Beitrag mit Ablauf des Jahres 2015 nicht mehr erhoben werden. Der angefochtene Beitragsbescheid vom 13. November 2017 ist mithin zu spät ergangen.
Systematisch besteht das Festsetzungsverbot gemäß § 19 Absatz 1 KAG unabhängig von der vierjährigen Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Abgabenordnung (AO), die an den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs anknüpft und somit die Geltung einer wirksamen Satzungsgrundlage voraussetzt. Die zeitliche Obergrenze für die Abgabenerhebung ist vom rechtlichen Entstehen der Abgabenschuld im beitragssatzungsmäßigen Sinne losgelöst und stellt auf den Zeitpunkt ab, in dem der Bürger den abzugeltenden Vorteil erlangt hat. Unabhängig davon, ob als Vorteilslage dabei im Anschlussbeitragsrecht der (spätestmögliche) Zeitpunkt zu definieren ist, in dem alle rechtlichen Voraussetzungen für die Abgabenpflicht erfüllt sind - bis auf die Geltung einer wirksamen Satzung - (vgl. in diesem Sinne etwa VG Cottbus Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris, Rn. 37), setzt diese jedenfalls das Vorliegen einer rechtlich gesicherten tatsächlichen Anschlussmöglichkeit für das veranlagte Grundstück im wirtschaftlichen Sinne und ferner voraus, dass dem Grundstück durch die Anschlussmöglichkeit überhaupt ein wirtschaftlicher Vorteil vermittelt wird, es insbesondere dem satzungsmäßigen Beitragstatbestand unterfällt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. März 2022 - 4 K 146/18 -, juris Rn. 36; VG Cottbus, Urteil vom 26. August 2021 - 6 K 950/19 -, juris Rn. 41; VG Cottbus, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 6 L 84/20 -, juris Rn. 45).
Diese Voraussetzungen waren im Jahr 2000 bereits erfüllt. So bestand für das klägerische Grundstück spätestens seit diesem Kalenderjahr eine tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage der Gemeinde Z ... . Denn ausweislich des vom Beklagten mit Schriftsatz vom 4. Juli 2022 eingereichte Bauabnahmeprotokolls ist in diesem Jahr die Leitung vor dem in der Waldstraße gelegenen Grundstück verlegt worden (vgl. zur Bedeutung von Bauabnahmeprotokollen für die Fixierung der tatsächlichen Anschlussmöglichkeit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - OVG 9 N 59.17 -, juris, Rn. 7).
Diese Anschlussmöglichkeit war auch rechtlich gesichert, da auf der Grundlage der im Jahr 2000 geltenden Abwasserentsorgungssatzung der Gemeinde Z ... in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19. Juli 1999, veröffentlicht im Amtsblatt für das Amt U ... Nr. 100 Z vom 26. August 1999 (AbwES), ein Anschlussrechtrecht für den Grundstückseigentümer bestand. Denn nach § 3 Abs. 1 AbwES war jeder Anschlussberechtigte - d. h. Grundstückseigentümer und sonstige dinglich Berechtigte (§ 2 Ziff. 11 AbwES) - nach Maßgabe dieser Satzung berechtigt, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwES erstreckte sich das Anschlussrecht auf alle Grundstücke, die - so wie hier der Fall - an eine Straße grenzten, in der eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage vorhanden war.
Ebenso war ein in der hier maßgeblichen 1. Änderungssatzung zur Schmutzwassergebühren- und beitragssatzung der Gemeinde Z ... vom 19. Juli 1999, veröffentlicht im Amtsblatt für das Amt U ... Nr. 100 Z vom 26. August 1999 (AGBS), geregelter Beitragstatbestand verwirklicht. Nach § 3 Abs. 1 lit. a) AGBS unterliegen der Beitragspflicht Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde Z ... angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Denn das Grundstück lag und liegt nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des 30 BauGB, nämlich des gerichtsbekannten Bebauungsplans „BP II-1/92 Z ... “. Aufgrund der Festlegungen dieses Bebauungsplans ist das Grundstück nach dem eigenen Vortrag des Klägers zumindest auf einer Teilfläche von 800 bis 1.000 m² auch bebaubar. Zudem ist es nach eigenem Vortrag des Klägers auch seit den 70er Jahren mit mehreren Wochenendbungalows tatsächlich bebaut.
Dass sonstige rechtliche Entstehungsvoraussetzungen für die Beitragsschuld im Jahr 2000 noch nicht gegeben waren, ist - unabhängig davon, ob es im Rahmen des § 19 Abs. 1 KAG hierauf überhaupt ankäme – nicht ersichtlich.
Jedenfalls aufgrund der teilweise gegebenen Bebaubarkeit des Grundstücks war dieses durch die dauerhafte Inanspruchnahmemöglichkeit der leitungsgebundenen Einrichtung auch grundsätzlich wirtschaftlich bevorteilt im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG. Davon abgesehen ist der wirtschaftliche Vorteil hier auch schon deshalb gegeben, weil das in Rede stehende Grundstück mit Wochenendbungalows bebaut war, bei deren Nutzung laut eigenem Vortrag des Klägers tatsächlich Schmutzwasser anfällt, welches in Sammelgruben auf dem Grundstück – mithin dezentral – entsorgt wird.
Die danach im Jahr 2000 entstandene Vorteilslage ist vorliegend auch nicht infolge eines Wechsels des Einrichtungsträgers untergegangen bzw. hat die 15-Jahresfrist des § 19 Abs. 1 KAG dadurch nicht neu zu laufen begonnen. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. März 2022 – 4 K 146/18 –, juris Rn. 43 m. w. N.), der sich auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angeschlossen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2018, OVG 9 N 174.17, S. 4 ff. d. BA), die Lebensgeschichte der öffentlichen Abwasseranlage, an die das streitgegenständliche Grundstück im Jahr 2000 angeschlossen werden konnte, mit der Aufnahme der Gemeinde Z ... in den beklagten Zweckverband, sei es durch die Eingemeindung nach K ... im Jahr 2003, sei es durch den gesonderten Verbandsbeitritt im Jahr 2004, beendet worden und verfügte das Grundstück nunmehr über eine Anschlussmöglichkeit an die Anlage des beklagten Verbandes. Dies hat jedoch die bereits eingetretene Vorteilslage im Sinne des § 19 Abs. 1 KAG nicht wieder entfallen lassen. Denn nach Auffassung der Kammer muss unter ausdrücklicher Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung in Ansehung des stattgebenden Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2022 – 1 BvR 798/19 –, juris, und auch des bereits zuvor ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 -; juris, nunmehr davon ausgegangen werden, dass auch der Begriff der „Vorteilslage“ im Sinne des § 19 Abs. 1 KAG nur grundstücks-, nicht jedoch auch einrichtungsbezogen zu verstehen ist mit der Folge, dass der Eintritt der Vorteilslage von einem Wechsel des Einrichtungsträgers unberührt bleibt.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem stattgebenden Kammerbeschluss vom 12. April 2022 – 1 BvR 798/19 –, juris Rn. 15 ff., bezogen auf die sogenannte hypothetische Festsetzungsverjährung der bisherigen Auslegungspraxis der Verwaltungsgerichte (vgl. bspw. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2018 – OVG 9 N 89.16 –, juris Rn. 20 m. w. N.), wonach der Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung wegen der Anlagenbezogenheit des Herstellungsbeitrags nicht die Entstehung einer neuen, sich auf eine andere Anlage beziehenden Herstellungsbeitragspflicht hindere und der Vertrauensschutz wegen hypothetischer Festsetzungsverjährung daher nicht mehr greife, wenn Beiträge auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG für eine rechtlich andere Anlage erhoben würden, eine Absage erteilt. Den Wechsel des Aufgabenträgers solchermaßen als unbeachtlich anzusehen, sei weder mit dem im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes noch mit den gleichfalls darin verankerten Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit vereinbar. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 15 ff.) grundlegend wie folgt ausgeführt:
„Ist die abzugeltende Vorteilslage eingetreten, dann muss somit der Bürger damit rechnen, dass er zur Zahlung von Beiträgen herangezogen wird. Je weiter dieser Zeitpunkt zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich allerdings die Legitimation zur Erhebung von Beiträgen für diese Vorteilslage (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 -, Rn. 62). Sie ist ausgeschlossen, wenn (hypothetische) Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Daran kann auch der bloße Wechsel des Aufgabenträgers nichts ändern. Die Leistung der (früheren) Kommune, hier der Anschluss an die Wasser- und Abwasseranlage, hat sich durch das Aufgehen in ein größeres Verbandsgebiet nicht verändert. Damit beginnt auch die Frist für das Vertrauen nicht wieder neu zu laufen. Anderenfalls würden Beitragspflichtige wegen eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden Vorgangs letztlich doch dauerhaft im Unklaren gelassen, ob sie noch mit Belastungen rechnen müssen. Das wäre mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit der Rechtsordnung als Garanten einer freiheitlichen Wirtschaftsordnung nicht zu vereinbaren.“
Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen muss dies auch für das Festsetzungsverbot nach § 19 Abs. 1 KAG gelten - zumal das Bundesverfassungsgericht im vorgenannten Beschluss § 19 Abs. 1 KAG ausdrücklich im Zusammenhang mit der hypothetischen Festsetzungsverjährung erwähnt hat (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 13).
Es spricht insoweit zunächst landesrechtlich wenig dafür, den Begriff der Vorteilslage im Sinne des § 19 Abs. 1 KAG anders zu verstehen, als die beitragsrechtliche Vorteilslage, wie sie für die Lage einer Vertrauensschutz schaffenden hypothetischen Festsetzungsverjährung spätestens im Jahre 1999 gegeben sein musste (vgl. hierzu und den Einzelheiten der hypothetischen Festsetzungsverjährung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 -, juris Rn. 29 ff.; Beschluss vom 4. September 2019 – 9 S 18.18 -, juris Rn. 11).
Zudem kann sich in gleicher Weise schutzwürdiges Vertrauen bilden, nach Ablauf von 15 Jahren nicht mehr zu einem Beitrag herangezogen zu werden, wie dies auch bei Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung der Fall ist.
Darüber hinaus stellt § 19 KAG laut Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung (vgl. LTDrucks 5/7642, S. 1) die Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –, juris) dar. Mit dieser Regelung wird der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts entsprochen, dass das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit davor schütze, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 -, juris Rn. 41). Demzufolge ist die gesamte Gesetzesvorlage durchzogen von dem Willen, dem Interesse des Abgabenpflichtigen an Belastungsklarheit – und vorhersehbarkeit Rechnung zu tragen (siehe LTDrucks 5/7642, insbesondere S. 3, 6, 7, 9 12). Diese Zielsetzung würde aber konterkariert, legte man hier unterschiedliche Wertungsmaßstäbe an, weshalb im Ergebnis nicht nur im Rahmen der sog. hypothetischen Festsetzungsverjährung, sondern auch hinsichtlich des Festsetzungsverbots nach § 19 Absatz 1 KAG die abzugeltende Vorteilslage nur noch als grundstücksbezogen verstanden werden kann.
Allerdings ist vorliegend fraglich, ob die danach seit dem Jahr 2000 fortbestehende Vorteilslage das gesamte (Buch-)Grundstück erfasst hat. Denn angesichts der vom Kläger geltend gemachten Baubeschränkungen und unter Zugrundelegung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs erscheint es ebenso denkbar, dass das (Buch-)Grundstück in zwei wirtschaftliche Einheiten zerfallen sein könnte, von denen nur eine Einheit - nämlich die baulich nutzbare und in Form von Wochenendbungalows auch tatsächlich genutzte Teilfläche - bevorteilt war.
Zwar führen (öffentlich-rechtliche) Nutzungsbeschränkungen auf Teilflächen eines Grundstückes nicht zwangsläufig dazu, dass die von der Beschränkung erfasste Teilfläche bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit und der Reichweite der Vorteilsvermittlung außer Betracht zu bleiben hat. Denn es ist der Regelfall, dass ein Baugrundstück nicht vollständig überbaut werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. August 2018 - 15 A 1869/17 -, juris Rn. 39; VG Cottbus, Beschluss vom 2. August 2021 - 6 L 165/21 -, juris Rn. 41). Etwas Anderes kann aber dann gelten, wenn Baubeschränkungen, die sich z. B. aus Baulinien und Baugrenzen gemäß § 23 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ergeben können, das Maß der baulichen Nutzung so erheblich einschränken, dass die bebaubare Fläche auf einen kleinen Teil des Grundstücks beschränkt wird, der wesentlich geringer als zum Beispiel das durch die Grundflächenzahl zugelassene Nutzungsmaß ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. August 2018 - 15 A 1869/17 -, juris Rn. 39; VG Cottbus, Beschluss vom 2. August 2021 - 6 L 165/21 -, juris Rn. 41). Mit Blick auf die vom Kläger ins Feld geführte Beschränkung der Bebaubarkeit auf eine Teilfläche von nur annähernd 1.000 m² des insgesamt 12.405 m² großen Buchgrundstücks könnte dies hier durchaus der Fall sein.
Letztlich braucht dies aber nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn das (Buch-)Grundstück in zwei wirtschaftliche Einheiten zerfiele, wäre der angefochtene Beitragsbescheid gleichwohl insgesamt rechtswidrig und damit aufzuheben. Denn für das nichtbevorteilte Grundstück (im wirtschaftlichen Sinne) bestünde keine sachliche Beitragspflicht.
Zwar würde es dem Beklagten nicht an einer gültigen satzungsrechtlichen Grundlage für eine Heranziehung des (Teil-)Grundstücks mangeln. Denn die Kammer und auch bereits zuvor die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus haben die Wirksamkeit der den Beitragsbescheid vom 13. November 2017 in zeitlicher Hinsicht erfassenden Schmutzwasserbeitragssatzung des M ... vom 4. September 2014 (SWBS 2014) bereits mehrfach bestätigt (vgl. bspw. VG Cottbus, Urteil vom 11. März 2022 – 4 K 146/18 -, juris Rn. 18; VG Cottbus, Urteil vom 27. November 2014 – 6 K 230/14 -, juris Rn. 20 ff.).
Das streitgegenständliche (Teil-)Grundstück im wirtschaftlichen Sinn unterläge jedoch keiner Beitragspflicht. Gemäß § 3 Abs. 1 der SWBS 2014 unterliegen Grundstücke der Beitragspflicht, die an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen werden können und für die a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen, b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen, c) bereits eine bauliche oder gewerbliche Nutzung besteht. Grundstück im Sinne der Satzung ist nach § 3 Abs. 3 SWBS 2014 unabhängig von der Eintragung im Grundbuch der demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann und selbständig an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen werden kann.
Keiner dieser Beitragstatbestände wäre hier jedoch erfüllt. Denn dem (abgetrennten) Grundstück im wirtschaftlichen Sinne würde es an einer baulichen oder gewerblichen Nutzung bzw. Nutzbarkeit mangeln. Denn dies stellte vorliegend ja gerade den Grund dafür dar, eine Aufteilung des Buchgrundstücks in zwei wirtschaftliche Einheiten überhaupt in Erwägung zu ziehen.
Ist der angegriffene Beitragsbescheid schon aus den vorgenannten Gründen in vollem Umfang rechtswidrig, mag dahinstehen, ob diesem auch ein Eintritt der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung entgegensteht, weil für das Beitragsgrundstück – wie der Kläger meint – bereits vor dem Jahr 2000 eine Anschlussmöglichkeit bestand.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.