Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 26.08.2021 – 6 K 950/19

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0826.6K950.19.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag.

Der Kläger ist Eigentümer des G....

Mit Bescheid vom 6. März 1995 zog der Amtsdirektor des Amtes U...für die Gemeinde S... den Kläger für das o.g. Grundstück zu einem Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 4.412 DM, ausgehend von einer Grundstücksfläche von 1.103 m² und einer eingeschossigen Bebauung heran.

Unter dem 6. November 2015 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger einen „Bescheid über den Schmutzwasseranschlussbeitrag – Neuberechnung“ für das o.g. Grundstück, mit dem ein (weiterer) Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 2.505,18 Euro festgesetzt und zur Zahlung angefordert wurde. Ausgehend von einer Gesamtgrundstücksfläche von 4.208 m² und einem Vollgeschoss wird in diesem Bescheid eine beitragspflichtige Grundstücksfläche von 2.070 m² und ein Nutzungsfaktor von 1,0 zugrunde gelegt. Der bereits festgesetzte Beitrag in Höhe von insgesamt (umgerechnet) 2.255,82 Euro wird in diesem Bescheid in Abzug gebracht. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den im Heranziehungsvorgang (dort Bl. 20 ff.) befindlichen Bescheid Bezug genommen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 7. November 2015 zugestellt.

Am 17. November 2015 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus: Sein Grundstück liege im Außenbereich und sei bereits zu einem Beitrag veranlagt worden.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2019, dem Kläger zugestellt am 22. Juni 2019, zurück. Zur Begründung führte er aus: Der Beklagte habe am 22. April 2015 eine neue Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung erlassen, die rückwirkend zum 18. Oktober 2012 in Kraft gesetzt worden sei. Mit dieser Satzung sei der Beitragssatz von ehemals 3,32 Euro/m² auf 2,30 Euro/m² gesenkt worden. Diese Satzung sei Grundlage für die hier streitgegenständliche Beitragserhebung. Das Verwaltungsgericht Cottbus habe in seinem Urteil vom 24. Juni 2015 im Verfahren 6 K 1553/14 diese Satzung für wirksam befunden. Die Beitragsforderung sei auch nicht (hypothetisch) festsetzungsverjährt. Verfassungs-rechtliche Bedenken gegen die erstmalige Begründung einer Beitragspflicht durch die o.g. Schmutzwasserbeitragssatzung bestünden hier nicht. § 8 Abs. 7 Satz 2 Kommunalabgabengesetz neue Fassung (KAG n.F.) sei hier einschlägig, denn die Gemeinde S...mit ihrem OT S...sei erst im Jahre 2004 dem Beklagtenverband beigetreten. Die sachliche Beitragspflicht sei daher erst mit dem Beitritt von S...im Jahre 2004 entstanden. Dies sei in der Rechtsprechung des VG Cottbus und des OVG Berlin-Brandenburg geklärt. Gemäß der o.g. Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung des Verbandes sei die Berechnung des Beitrages nach einem nutzungsbezogenen Maßstab vorzunehmen. Die ermittelte Grundstücksfläche sei mit einem Faktor je Vollgeschoss und dem Beitragssatz zu multiplizieren. Der Nutzungsfaktor berechne sich nach der Anzahl der möglichen bzw. tatsächlichen Vollgeschosse auf dem Grundstück. Das hier streitgegenständliche Grundstück liege vollständig im Außenbereich gem. § 35 Baugesetzbuch (BauGB) und sei damit gem. § 4 Abs. 2 lit. g) der o.g. Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung mit einer Grundstücksfläche von 2.070 m² zur Bescheidung heranzuziehen. Gemäß § 4 Abs. 2 lit g) der Beitragssatzung gelte als beitragspflichtige Grundstücksfläche bei Grundstücken im Außenbereich insoweit die Grundfläche der an die Schmutzwasseranlagen angeschlossenen oder anschließbaren Gebäude, dividiert durch die Grundflächenzahl 0,2.

Mit seiner am 15. Juli 2019 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er ergänzend zu seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren aus: Die Herstellung der zentralen Schmutzwasserentsorgungsanlage in der (damaligen) Gemeinde S...sei bereits im Jahr 1994 oder auch noch früher erfolgt. Mithin sei auch die Vorteilslage für den Kläger schon deutlich vor Ablauf des Jahres 1999 eingetreten. Die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers könne auch nur einmal und nicht Jahre später ein zweites Mal oder beliebig oft für den selben beitragspflichtigen Sachverhalt neu entstehen. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14) hätte nach der vor dem 1. Februar 2004 gültigen Fassung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG auch vom Kläger wegen der längst eingetretenen Festsetzungsverjährung im Jahre 2015 kein (erneuter) Beitrag mehr erhoben werden dürfen. Daran vermöge auch die erst im angegriffenen Widerspruchsbescheid vertretene Auffassung des Beklagten, die sachliche Beitragspflicht sei erst mit dem Beitritt der Gemeinde S...zum Zweckverband entstanden, nichts zu ändern. Die Festsetzungsverjährung sei stets anlagenbezogen. Dies gelte insbesondere auch für die an die Regelungen über die Festsetzungsverjährung anknüpfende hypothetische Festsetzungsverjährung, wie sie in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 thematisiert worden sei. Die Übernahme der bereits zu Beginn der 1990er Jahre hergestellten und in Betrieb befindlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage der damaligen Gemeinde S...durch deren Beitritt zum Beklagten versetze den Verband nicht in die Lage, von neuen Gesamtanlagen auszugehen, für die Herstellungsbeiträge (erstmals oder erneut) erhoben werden könnten. Dem folgend seien aufgrund der bloßen räumlichen Erweiterung der zentralen Schmutzwasserentsorgungsanlage des Beklagten offensichtlich keine neuen Vorteilslagen durch den Beitritt der Gemeinde S...zum Verbandsgebiet entstanden. Ein rechtfertigender sachlicher Grund dafür, den Fall des Klägers anders zu behandeln als die Fälle, in denen es nicht zu Veränderungen des Verbandsgebietes oder zur Aufnahme eines anderen Zweckverbandes gekommen sei, liege hier nicht vor. Das habe auch das VG Frankfurt (Oder) so entschieden. Darüber hinaus verstoße die Beitragserhebung gegen § 19 KAG, da nach dieser Vorschrift Beiträge ab dem 3. Oktober 2015 nicht mehr erhoben werden dürften. Ferner werde im Hinblick auf die streitgegenständliche Satzung des Beklagten eine offensichtlich fehlerhafte Berechnung der Höhe des Beitragssatzes gerügt. So behaupte der Beklagte in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid mit Bezug auf die Beitragskalkulation wörtlich, die erhaltenen Fördermittel hätten Berücksichtigung gefunden. Im vorliegenden Verfahren sowie in mehreren Parallelverfahren behauptet der Beklagte demgegenüber in Bezug auf erhaltene Fördermittel genau das Gegenteil, indem er vortrage, in der Beitragssatzkalkulation hätten die erhaltenen Fördermittel keine Berücksichtigung gefunden. Zudem sei die vom Beklagten im Neuberechnungsbescheid vorgenommene Erweiterung der beitragsfähigen Grundstücksfläche nicht nachvollziehbar.

Der Kläger beantragt,

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 6. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2019 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung stützt er sich auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus: Soweit der Kläger die Einrede der (hypothetischen) Festsetzungsverjährung mit der Begründung erhebe, dass der streitgegenständliche Schmutzwasseranschlussbeitrag nach dem 3. Oktober 2015 nicht mehr hätte erhoben werden dürfen, sei dies nicht mit der obergerichtlichen Rechtsprechung in Einklang zu bringen. Das OVG Berlin-Brandenburg habe dazu bereits mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 (- OVG 9 S 6.18 -) ausgeführt, dass die 15jährige Festsetzungsfrist unter Berücksichtigung der Hemmungsregelung des § 19 Abs. 1 Satz 3 des KAG bis zum 31. Dezember 2015 gelaufen sei und nicht – wie der Kläger meine – lediglich bis zum 3. Oktober 2015. Für die Gemeinde S...habe das VG Cottbus zudem bereits entschieden, dass es im konkreten Fall bereits deswegen nicht zu einer Festsetzungsverjährung habe kommen können, weil der Beklagte seine öffentliche Einrichtung erst seit dem Jahre 2004 betreibe und mit dem Beitritt einer Körperschaft zu einem Zweckverband für die Grundstücke im „Erweiterungsgebiet“ dann erstmals die Anschlussmöglichkeit an die Anlage des Zweckverbandes entstanden sei (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2018 – 6 K 1664/14 -). Gleichfalls rechtlich nicht zutreffend sei die Auffassung des Klägers, dass hier zu seinen Gunsten die Vorschrift des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Fassung bis zum 1. Februar 2004 gelte. Da dies aufgrund des Beitritts der Gemeinde S...zum Verband nicht zutreffe und mithin die Vorschrift des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der ab 1. Februar 2004 geltenden Fassung anzuwenden sei, könne vorliegend keine (hypothetische) Festsetzungsverjährung eingetreten sein, da die Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 22. April 2015 rückwirkend zum 18. Oktober 2012 habe entstehen können. Es handele sich bei der rechtlichen und eben nicht nur räumlichen Erweiterung der Anlage des Verbandes nicht um eine Anlagenidentität dergestalt, dass die sachliche Beitragspflicht nicht mehr habe entstehen können bzw. eine (hypothetische) Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer konnte gemäß § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entscheiden, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss vom 13. Juli 2020 zur Entscheidung übertragen worden ist.

Die gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthafte und auch sonst zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides findet seine rechtliche Grundlage in der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L...vom 22. April 2015 (Schmutzwasserbeitragssatzung - SWBS 2015), die sich - wegen der Unwirksamkeit aller vorangegangenen Beitragssatzungen (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 -, veröff. in juris) – in rechtlich nicht zu beanstandende Weise (vgl. Urt. der Kammer vom 24. Juni 2015, a.a.O.) Rückwirkung auf den 18. Oktober 2012 beimisst (§ 15 Abs. 1 SWBS 2015) und damit den angegriffenen Beitragsbescheid in zeitlicher Hinsicht erfasst. Die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 ist ihrerseits gemäß § 15 Abs. 1 der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L...in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 07. Mai 2014 im Amtsblatt für den Landkreis D...vom 24.04.2015, im Amtsblatt für den Landkreis T... vom 07. Mai 2015 und im Amtsblatt für das Amt K... vom 01. Mai 2015 veröffentlicht worden; auch sonst sind formelle Bedenken in Bezug auf die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 nicht vorgetragen oder ersichtlich (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015, a.a.O.).

Die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 verstößt auch in materieller Hinsicht nicht gegen höherrangiges Recht. Die materielle Wirksamkeit der Satzung, insbesondere jene des festgelegten Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes, hat die Kammer bereits mit Urteil vom 24. Juni 2015 (a.a.O.) festgestellt; hieran wird festgehalten (vgl. in diesem Sinne jüngst auch VG Cottbus, Urteil vom 14. Mai 2020 – 6 K 1723/15 -, juris).

Dies gilt auch in Ansehung des Einwandes des Klägervertreters, die Fördermittel hätten bei der Kalkulation des Beitragssatzes keine Berücksichtigung als Abzugsposten bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands gefunden. Ausweislich der vom Beklagten bereits in früheren Verfahren vorgelegten Endfassung der Beitragskalkulation für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung mit Stand vom 22. November 2011, dort Seite 7 f. wurden vielmehr die Fördermittel bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes gemäß § 8 Abs. 4 Satz 7 KAG in Abzug gebracht. Hierauf ist der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden; substantiierte Einwände wurden von ihm insoweit nicht erhoben, Bedenken sind auch sonst nicht ersichtlich. Soweit in der Kalkulation die im Zuge des Beitritts der Gemeinde S...zum TAZV von diesem übernommenen Verbindlichkeiten der Gemeinde als Herstellungsaufwand, nicht aber die von der Gemeinde zuvor erhobenen, aber nicht an den Verband weitergeleiteten Anschlussbeiträge berücksichtigt worden sind, unterliegt auch das keinen rechtlichen Bedenken (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 16. Dezember 2014 – VG 6 K 794/12 -, juris Rn. 23).

Auch sonst war eine nähere Überprüfung der Kalkulation im Wege der Amtsermittlung (§ 86 VwGO) insoweit nicht veranlasst. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze des Zumutbaren zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO findet jedoch in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten seine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, das Gericht bei der Erforschung des Sachverhalts zu unterstützen, sondern auch und gerade darin, dass ein Kläger die zur Begründung seines Rechtsbehelfs und seiner Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO angeben soll. Solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhafter Satzungsbestimmungen nicht nachzugehen. Insoweit ist aufgrund der Bindung der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) davon auszugehen, dass Aufklärungsmaßnahmen nur insofern und insoweit angezeigt sind, als sich dem Gericht im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nach den beigezogenen Unterlagen oder dem Sachvortrag der klagenden Partei Fehler und/oder Widersprüche geradezu aufdrängen. Lässt es die klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen und ergeben sich auch aus den vom Einrichtungsträger übermittelten Unterlagen keine Hinweise auf Satzungsmängel, insbesondere im Sinne einer Plausibilitätskontrolle keine konkreten Anhaltspunkte für fehlerhafte Kostenansätze oder Ansätze bei den Maßstabseinheiten und damit Beitragssätze, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden.

Auch bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkreten Heranziehung des Klägers zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag.

Das veranlagte Grundstück unterliegt entgegen den sinngemäß im Widerspruchsverfahren erhobenen Bedenken des Klägers der sachlichen Beitragspflicht. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c) SWBS 2015 unterliegen der Beitragspflicht Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen werden können und die, wenn sie – wie hier unstreitig der Fall – im Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) liegen und – wie hier ebenfalls unstreitig der Fall- baulich so genutzt werden, dass Schmutzwasser anfällt oder anfallen kann. Eine solche Satzungsregelung entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG und ist nicht zu beanstanden (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 – 9 B 31.14 -, juris).

Einer Veranlagung des Klägers zu dem hier in Rede stehenden Anschlussbeitrag steht auch ein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) nicht entgegen. Maßgebend ist, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beginnt, diese jedoch nicht vor dem 18. Oktober 2012 entstehen konnte. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der vorliegend maßgeblichen (vgl. noch unten) Fassung des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) entsteht die sachliche Beitragspflicht - gerade in Fällen, in denen es nach Schaffung der Anschlussmöglichkeit nur noch am Satzungsrecht fehlte - frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung. Ist die sachliche Beitragspflicht damit frühestens im Jahre 2012 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides nicht verstrichen. Angesichts dessen brauchte das Gericht in diesem Zusammenhang im vorliegenden Verfahren auch nicht aufzuklären, zu welchem konkreten Zeitpunkt das Grundstück des Klägers die Anschlussmöglichkeit und damit den durch den Anschlussbeitrag abzugeltenden Vorteil erhalten hat. Denn da die sachliche Beitragspflicht frühestens zum 18. Oktober 2012 entstanden ist, ist der Umstand, dass das Grundstück wohl bereits vor diesem Zeitpunkt eine Anschlussmöglichkeit erhalten hat (vgl. dazu noch unten), für die Frage der Festsetzungsverjährung nicht von Bedeutung.

Einer Heranziehung des Klägers steht auch entgegen seiner Auffassung nicht entgegen, dass seine Veranlagung zu einem Anschlussbeitrag nicht mehr möglich wäre, da § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. vorliegend keine Anwendung fände und es (daher) bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbliebe, wonach aufgrund eingetretener „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ eine Veranlagung (erst) im Jahre 2015 ausschiede.

Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden konnten bzw. hätten erhoben werden können, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rz. 39; vgl. aus jüngerer Zeit etwa Urteil der Kammer vom 20. Juli 2017 – 6 K 1847/15 -, juris) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (sog. „hypothetische Festsetzungsverjährung“, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019 – 9 S 1.19 -, S. 4 ff. des E.A.; Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 -, juris Rz. 30 sowie Urteil der Kammer vom 20. Juli 2017, a.a.O.).

Hier liegt indes kein Fall vor, in dem der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnte bzw. hätte werden können, da in Anwendung dieser Vorschrift mit dem Entstehen der Beitragspflicht (eine entsprechend weit zurückwirkende und zugleich wirksame Satzung unterstellt) zugleich die Festsetzungsverjährung einträte bzw. eingetreten wäre.

Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. entsteht die Beitragspflicht eines Anschlussbeitrags nach § 8 Abs. 4 KAG, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung, wobei die Satzung einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann. Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (vgl. Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rz. 43 ff.) und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. u.a. Urteil vom 12. Dezember 2007 - 9 B 45.06 -, Juris Rz. 54, 58 m.w.N.) dahin zu verstehen, dass eine formell oder materiell rechtswidrige und damit nichtige Beitragssatzung wegen ihrer Nichtigkeit zwar nicht ausreicht, um die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen, ihr Erlass aber gleichwohl für den Zeitpunkt bedeutsam ist, zu dem die sachliche Beitragspflicht überhaupt noch durch eine nachfolgende wirksame Satzung zur Entstehung gebracht werden kann. Zum einen ist das in der ersten Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch geregelte Inkrafttretensdatum (oder das in ihr nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 KAG a. F. geregelte spätere Datum) unbeschadet der fehlenden Wirksamkeit der Satzung der Zeitpunkt, zu dem nach dem Willen des Gesetzgebers die sachliche Beitragspflicht für alle bis dahin schon anschließbaren Grundstücke zur Entstehung gebracht werden muss. Zum anderen reicht das Vorhandensein einer solchen Satzung aus, um in Bezug auf alle erst später anschließbaren Grundstücke das Datum der Schaffung der Anschlussmöglichkeit zu dem für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt zu machen. Eine nachfolgende wirksame Satzung kann die sachliche Beitragspflicht für die genannten Grundstücke nur begründen, soweit sie mit Rückwirkung auf diese Zeitpunkte erlassen wird. Durch diese Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. wird sichergestellt, dass der Beginn der gesetzlichen Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO) nicht vom Erlass der ersten rechtswirksamen Satzung abhängt und sich damit unter Umständen um viele Jahre nach hinten verschieben kann, soweit Satzungen immer wieder wegen Rechtsfehlern unwirksam sind (vgl. zum Vorstehenden insgesamt etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019, a.a.O.). Eine Fallgestaltung der hypothetischen Festsetzungsverjährung ist - zusammenfassend – mithin anzunehmen, wenn ein potentiell beitragspflichtiger Grundstückseigentümer nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. in der Auslegung, die die Vorschrift durch das Oberverwaltungsgericht Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000, a.a.O.) erfahren hat, aufgrund eines unwirksamen ersten Satzungsversuchs des zuständigen Einrichtungsträgers darauf vertrauen konnte, dass ein weiterer, nunmehr wirksamer Satzungsversuch zwar die Beitragspflicht zur Entstehung bringen würde, diese aber im gleichen Moment verjährt wäre. Das trifft – wegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1 AO – auf Satzungen zu, die vom zuständigen Einrichtungsträger spätestens im Jahre 1999 erlassen worden sind beziehungsweise bestimmten, dass die sachliche Beitragspflicht spätestens im Jahre 1999 entstehen sollte, wobei die satzungsmäßige Vorteilslage im Sinne einer rechtlich gesicherten tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung des Einrichtungsträgers ebenfalls spätestens im Jahre 1999 gegeben sein musste (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 –, juris, Rn. 29 ff.). Grundstücke hingegen, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, unterfallen nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine solche regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O. Rn. 32 f.). Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 – VG 6 K 852/14 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 –, juris, Rn. 32 ff.). Nur in Bezug auf Grundstücke mit Anschlussmöglichkeit im beschriebenen Sinne im Jahr 1999 oder früher kann es Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung geben (vgl. dazu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., juris Rn. 32).

In Fällen, in denen die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die jeweilige konkrete Anlage erst im Kalenderjahr 2000 oder danach bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des § 8 Abs. 7 Satz KAG gegeben war, hat die Änderung der Vorschrift mithin lediglich zur Folge, dass eine an sich laufende, aber eben noch nicht abgelaufene (hypothetische) Festsetzungsverjährungsfrist unbeachtlich wird und durch eine Festsetzungsverjährungsfrist abgelöst wird, deren Beginn von der Wirksamkeit der Beitragssatzung abhängt (vgl. ähnlich: Brüning in Rechtsgutachten „Die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des BVerfG vom 12. November 2015 (BvR 2961/14 u.a.), S. 17). Damit wird mithin nachträglich nicht in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt (etwa eine bereits eingetretene sog. hypothetische Festsetzungsverjährung) eingegriffen, so dass nicht mehr von einer echten, sondern nur von einer unechten Rückwirkung gesprochen werden kann (vgl. etwa Beschluss der Kammer vom 2. Dezember 2018 – 6 L 166/18 -, juris, Rn. 29; Urteil vom 9. Mai 2019, a.a.O., Rn. 33). Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung entfaltet eine Rechtsänderung nämlich dann, wenn sie (lediglich) auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt, die Norm also künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht. Eine echte Rückwirkung bzw. eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen liegt dagegen dann vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitraum bestimmt wird und das Gesetz dadurch nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreift (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist davon auszugehen, dass eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die Einrichtung des Verbandes für das veranlagte Grundstück erst im Jahr 2004 geschaffen worden ist, als die Gemeinde S...mit ihrem Ortsteil S...dem Verband mit Wirkung zum 1. Januar 2004 beigetreten ist (vgl. Art. I und Art. II der 7. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L...vom 10. Dezember 2003, die am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis D... am 23. Dezember 2003 in Kraft getreten ist), weil der TAZV L...seine Einrichtung im Ortsteil S...der Gemeinde S...erst seit diesem Beitritt zum Verband im Jahre 2004 betreibt (vgl. in diesem Sinne gerade zum Beitritt der Gemeinde S...mit dem Ortsteil S...bereits OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 – 9 S 28.16 -, juris, Rn. 8ff.; Beschluss vom 17. Februar 2020 – 9 S 19.19 -, juris, Rn. 7 ff.; Urteile der Kammer vom 23. August 2018 – 6 K 1730/14 -, juris, Rn. 36 ff.; vom 5. Dezember 2018 – 6 K 1664/14 -, juris, Rn. 35 ff.).

Denn für das erstmalige Entstehen einer Anschlussmöglichkeit i. S. d. § 8 Abs. 7

Satz 2 KAG n. F. ist – wie dargelegt - nicht der Zeitpunkt maßgebend, in dem eine solche Möglichkeit tatsächlich, d. h. in technischer Hinsicht, von irgendeiner öffentlich-rechtlichen Körperschaft geschaffen wird. Entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem der Beitragspflichtige bei rechtlicher Betrachtung erstmalig die Berechtigung erwirbt, eine neue kommunale öffentliche Einrichtung der beitragserhebenden Körperschaft zu nutzen. Abzustellen ist also auf die Anschlussmöglichkeit an diejenige Einrichtung, für die der konkret in Rede stehende Beitrag erhoben wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 43.15 -, juris Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 9. August 2017 – OVG 9 N 112.14 –, juris Rn. 8; Beschluss vom 17. Februar 2020 – 9 S 19.19 -, juris, Rn. 9 ff.), hier also an die Schmutzwasseranlage des TAZV L.... Der Anschlussbeitrag ist nämlich nicht nur maßnahme- und grundstücksbezogen, sondern auch anlagebezogen. Das ist - anders als der Kläger meint - keine „Neuerfindung“ oder kein „juristischer Kunstgriff“ aus Anlass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (a.a.O.), sondern beitragsrechtlich lange anerkannt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2020, a.a.O., ferner etwa Thüringer OVG, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO - 101 -, juris, Rn. 38; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. April 2011 - 20 BV 11.133 -, juris, Rn. 34; Urteil vom 19. Mai 2010 - 20 N 09.3077 -, juris, Rn. 42; Beschluss vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris, Rn. 27). Ist die Festsetzungsverjährung anlagenbezogen, so gilt dies denknotwendig auch für die an die Regelungen über die Festsetzungsverjährung anknüpfende „hypothetische Festsetzungsverjährung“, auf die sich der vom Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) angenommene Vertrauensschutz stützt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16). Hat also wegen des Eintritts „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ Vertrauensschutz gegenüber der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG bestanden, so greift dieser nicht mehr, wenn es nunmehr um eine Beitragserhebung in Bezug auf eine rechtlich andere Anlage geht (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018 – OVG 9 N 12.18 –, juris Rn 20).

Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung nach dem Kommunalabgabengesetz sind insoweit nicht Anlagen im technischen Sinne, sondern öffentliche Einrichtungen und Anlagen im kommunal-rechtlichen Sinne, weshalb insoweit auch nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beantworten ist, wann eine Veränderung zum Entstehen einer neuen Anlage führt. Räumliche Erweiterungen einer bereits bestehenden Anlage berühren deren Anlagenidentität rechtlich regelmäßig nicht, während die rechtliche Lebensgeschichte einer Anlage „abbricht“, die so mit einer anderen Anlage zusammengeführt wird, dass sich das Ganze rechtlich als ihr Aufgehen in einer schon bestehenden oder im Zuge der Zusammenführung erst entstehenden anderen Anlage darstellt (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16 –, juris Rn. 18; Grünewald, in: Driehaus, KAG, Stand 2012, § 8 Rn. 515 ff.). Durch die Berechtigung, eine neue kommunale öffentliche Einrichtung dauerhaft zu nutzen, entsteht daher erstmalig eine (neue) Vorteilslage im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG, welche die Beitragserhebung rechtfertig und vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen Vorteilsabgeltung gebietet (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2016 – 6 K 1376/14 –, juris Rn. 42; Urteil vom 14. Mai 2020, a.a.O.).

Ob eine neue Anlage im Rechtssinne gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG hergestellt oder nur eine bereits bestehende Anlage geändert wird, hängt davon ab, inwieweit sich der Zweck der Anlage, für den sie kraft Orts- oder Verbandsrechts bestimmt ist, (durch Neuordnungsprozesse auf Rechtsträgerebene) geändert hat (vgl. Unkel, in: Driehaus, KAG, Stand 2007, § 8 Rn. 528 bezogen auf die Anlagenherstellung).

Der nach dem Vorstehenden durchzuführende Abgleich der Satzungsbestimmungen ergibt im hiesigen Fall, dass die früheren Schmutzwasserbeseitigungsanlagen der Gemeinde S...bzw. der vormaligen Gemeinde S...durch den Beitritt zum TAZV L...rechtlich in der fortbestehenden Abwasserentsorgungseinrichtung des aufnehmenden Verbandes aufgegangen sind und hierdurch ihre rechtliche Selbstständigkeit verloren haben, so dass der TAZV L...seine Einrichtung im Ortsteil S...der Gemeinde S...erst seit deren Beitritt zum Verband im Jahre 2004 betreibt. Insoweit regelt § 1 Abs. 1 der Satzung über die zentrale Schmutzwasserbeseitigung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L...vom 26. April 2006 als erste nach dem Verbandsbeitritt der Gemeinde S...mit dem Ortsteil S...beschlossen technische Satzung ausdrücklich, dass der TAZV L...„nach Maßgabe dieser Satzung im Gebiet der Verbandsmitglieder die leitungsgebundene Beseitigung des Schmutzwassers als öffentliche Einrichtung“ betreibt, ohne insoweit Regelungen zur rechtlich selbständigen Fortführung solcher Einrichtungen zu treffen, die sich im (vormaligen) Gebiet der (nunmehr) verbandsangehörigen Gemeinden befinden (vgl. hierzu noch unten). Dem entsprechen die Regelungen in § 1 der Beitragssatzung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L...vom 26. September 2007 als erster nach dem Verbandsbeitritt der Gemeinde S...mit dem Ortsteil S...beschlossener Beitragssatzung, der ebenfalls von einer einheitlichen Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des Verbandes ausgeht, so dass für die Grundstückseigentümer des Ortsteils S...der Gemeinde S...mit dem Beitritt erstmalig die Anschlussmöglichkeit an eine – für sie – neue Einrichtung, nämlich die (um das Beitrittsgebiet erweiterte) Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des TAZV L..., geschaffen worden ist. Für Grundstücke im Beitrittsgebiet einer Gemeinde, die erstmalig an diese Einrichtung des TAZV L...angeschlossen werden konnten, handelt es sich mithin um eine neu hergestellte Anlage i. S. d. § 8 Abs. 2 KAG Satz 1 KAG, so dass die Anschlussmöglichkeit für im Gebiet der eingemeindeten Kommune liegende Grundstücke erst im Eingemeindungsjahr geschaffen wird.Oder anders ausgedrückt: Mit dem Beitritt einer Körperschaft - einer Gemeinde oder eines anderen Zweckverbandes - zu einem Zweckverband entsteht für die Grundstücke im "Erweiterungsgebiet" des aufnehmenden Zweckverbandes - anders als für die Grundstücke im "Altgebiet" dieses Verbandes - regelmäßig erstmals eine Anschlussmöglichkeit an die (nur) für sie neue Anlage des aufnehmenden Zweckverbandes (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017, a.a.O., Rn. 9 und Beschluss vom 17. Februar 2020, a.a.O., Rn. 8 ff., jeweils für den Beitritt der Gemeinde S...mit ihrem Ortsteil S...; ausführlich zum Beitritt der Gemeinde B...zum Verband bereits VG Cottbus, Urteil vom 14. Mai 2020, a.a.O., Rn. 31 ff.; Urteil vom 16. August 2021 – 6 K 734/19 -, juris; ferner Urteil vom 5. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 40 und Urteil vom 23. August 2018, a.a.O., jeweils für den Beitritt der Gemeinde S...mit ihrem Ortsteil S...).

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. am 1. Februar 2004 hatte die (hypothetische) Festsetzungsfrist für Grundstücke im Ortsteil S...der Gemeinde S...damit gerade erst zu laufen begonnen, so dass die Gesetzesänderung hier keinen Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt im Sinne einer echten Rückwirkung darstellt (vgl. bereits VG Cottbus, Urteil vom 5. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 35 ff.; Urteil vom 14. Mai 2020, a.a.O., Rn. 32).

Dass für das Grundstück des Klägers bereits Anfang oder Mitte der 1990er Jahre – der Kläger nennt keinen genauen Zeitpunkt, sondern erwähnt nur pauschal das Jahr 1994, der Beklagte verhält sich hierzu nicht - eine Anschlussmöglichkeit an die Schmutzwasseranlage der Gemeinde S...bzw. S...bestanden haben mag, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Denn zwischen dieser Anlage und der hier in Rede stehenden Einrichtung des TAZV L...besteht entgegen der Auffassung des Klägers – wie dargelegt – gerade keine rechtliche Kontinuität. Vielmehr wurde die bereits bestehende Anlage des TAZV L...durch den Beitritt der Gemeinde lediglich rechtlich um Anlagenteile erweitert, ist aber nicht identisch mit der früheren (aufgegebenen) Einrichtung der Gemeinde (vgl. hierzu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017, a.a.O., Rn. 9; Beschluss vom 17. Februar 2020, a.a.O., Rn. 9 ff jeweils für die Gemeinde S...mit dem Ortsteil S...; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 – 6 K 852/14 -, juris Rn. 42; Urteil vom 14. Mai 2020, a.a.O., Rn. 33). Dafür, dass der TAZV L...die frühere Anlage der Gemeinde als rechtlich selbständige Einrichtung getrennt fortführt (vgl. hierzu: VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 – 6 K 1847/15 -, juris Rn. 20) oder nach dem Beitritt zumindest für einen gewissen Zeitraum fortgeführt hat (vgl. hierzu VG Cottbus, Beschluss vom 20. November 2019 – 4 L 426/19 -, S. 10 f. des E.A und hierzu nachfolgend OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 15. Januar 2020 – 4 L 426/19 -, S. 5 ff. des E.A.), sind – ungeachtet der Frage, ob es hierauf überhaupt ankommen könnte - keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, insbesondere fehlt es – wie dargelegt - an einer entsprechenden satzungsrechtlichen Bestimmung. Vielmehr gehen – wie ausgeführt - § 1 Abs. 1 der Satzung über die zentrale Schmutzwasserbeseitigung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L...vom 26. April 2006 und § 1 der Beitragssatzung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L...vom 26. September 2007 von einer einheitlichen Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des Verbandes aus.

Dass der Kläger vor dem Beitritt der Gemeinde S...mit dem Ortsteil S...zum TAZV L...vor einer Beitragserhebung durch diese bereits infolge eingetretener (hypothetischer) Festsetzungsverjährung geschützt gewesen sein mag, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn dies beträfe nur Forderungen hinsichtlich der vormaligen gemeindlichen Einrichtung, für die der Beklagte einen Anschlussbeitrag aber ohnehin nicht erheben dürfte, da die Einrichtung – wie bereits dargelegt - mittlerweile aufgegeben ist und weil der Beklagte – anders als im Fall der Eingliederung eines Verbandes in einen anderen - zudem bloßer Funktions-, nicht aber Rechtsnachfolger der Gemeinde ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2020, a.a.O., juris, Rn. 9 VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 – VG 6 K 852/14 – juris Rn. 31; Urteil vom 14. Mai 2020, a.a.O., Rn. 34; Bayerischer Verwaltungsgerichthof, Urteil vom 29. Juni 2006 – 23 N 05.3090 -, juris Rn. 23 ff., 46 und zur Funktionsnachfolge noch unten).

Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung auf den von ihm zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin- Brandenburg vom 28. Juni 2017 (- 9 S 14.16 -) beruft, belegt diese Entscheidung, welche die oben zitierte, ältere Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg (lediglich) fortführt und die sich gerade nicht zu dem Beitritt einer Gemeinde zu einem Zweckverband nach dem 31. Dezember 1999 verhält, nicht, wofür sie vom Kläger bemüht wird.

Unter Bezugnahme auch auf vorgenannte Beschlüsse und vorangegangene sonstige Senatsrechtsprechung hat insoweit das Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg vielmehr gerade für den Fall des Beitritts einer Gemeinde zu einem Zweckverband nach dem 31. Dezember 1999 (im entschiedenen Fall: gerade den Beitritt der Gemeinde S...mit dem Ortsteil S... ...erst am 1. Januar 2004) etwa in seinem Beschluss vom 17. Februar 2020 (a.a.O., Rn. 9 ff.) unter Fortentwicklung seiner Rechtsprechung im Beschluss vom 20. Januar 2017 (a.a.O., Rn. 9) ausgeführt:

„Dass der Anschlussbeitrag nicht nur grundstücks- und maßnahmebezogen, sondern auch anlagenbezogen ist, mag der Senat in der Vergangenheit als Selbstverständlichkeit nicht besonders betont haben. Es ist indessen als solches beitragsrechtlich schon lange anerkannt und keine Erfindung aus Anlass des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (vgl. etwa OVG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 -, juris, Rn. 38; VGH München, Urteil vom 14. April 2011 - 20 BV 11.133 -, juris, Rn. 34; Urteil vom 19. Mai 2010 - 20 N 09.3077 -, juris, Rn. 42; Beschluss vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris, Rn. 27). Darauf hat der Senat schon in der Vergangenheit hingewiesen (Beschluss vom 24. Mai 2018 – OVG 9 N 142.16 -, juris, Rn. 14). Hierauf geht die Beschwerde nicht ein. Die Anlagenbezogenheit des Beitrages ergibt sich aus dem Gesetz. Beiträge dienen dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen oder Teilen davon (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG). Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Beiträge können auch für Teile einer Einrichtung oder Anlage erhoben werden (Kostenspaltung) (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KAG). Beim Anschlussbeitrag entsteht die Beitragspflicht vorbehaltlich satzungsrechtlicher Fragen, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann (vgl. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG). Auch darauf geht die Beschwerde nicht ein, obwohl sie sich gerade mit beitragsrechtlichen Grundlagen befasst.

Ist der Anschlussbeitrag unter anderem anlagenbezogen, schützen weder der Grundsatz der Einmaligkeit des Beitrags noch der Ablauf der Festsetzungsfrist davor, zu einem – scheinbar – „zweiten“ Beitrag herangezogen zu werden, wenn sich dieser „zweite“ Beitrag auf eine Anlage bezieht, die rechtlich nicht mit der Anlage identisch ist, in Bezug auf die früher schon einmal ein Beitrag erhoben worden ist (oder verjährt ist). Dass die Einmaligkeit (und eine Verjährung) des Beitrags nur solange tragen, wie die betreffende Anlage überhaupt besteht, ist beitragsrechtlich ebenfalls schon lange anerkannt (vgl. m. w. N.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, juris, Rn. 14).

Der Antragsteller ist der Auffassung, von einem dauerhaft gesicherten Anschlussvorteil als Grundlage der Beitragserhebung könne nicht mehr gesprochen werden, wenn bei Zugrundlegung des – auch – anlagenbezogenen Vorteilsbegriffs der bisherige Anschlussvorteil untergehen könne. „Dauerhaft“ meine zumindest die Zeit der gewöhnlichen Nutzungsdauer der Einrichtung. Dies verfängt nicht. Der Untergang der „ersten“ Anlage tritt nur ein, wenn etwas geschehen ist, das über die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der „ersten“ Anlage noch hinausgeht (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG). Insoweit scheint wenig mehr denkbar, als dass die „Lebensgeschichte“ der ersten Anlage dadurch endet, dass ihr technischer Bestand in eine rechtlich nicht mit ihr identische andere Anlage eingebracht wird, sei es im Zuge der Schaffung einer insgesamt neuen Anlage, sei es im Zuge der Erweiterung

einer als solche schon vorhanden gewesenen anderen, rechtlich fortbestehenden Anlage um den technischen Bestand einer untergehenden Anlage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2018    - OVG 9 S 6.18 -, juris, Rn. 7). Beides kann nicht nach Belieben geschehen. Die Grundstückseigentümer, die schon einen Beitrag in Bezug auf eine Anlage gezahlt haben, verlieren durch das Aufgehen dieser Anlage in einer rechtlich anderen Anlage zwar ohnehin nicht den Schutz des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips, sondern können ggf. einen Belastungsausgleich verlangen, wenn es um die Abgabenerhebung bezüglich der anderen Anlage geht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5.06 -, juris, Rn. 10). Dieser Belastungsausgleich muss jedoch gerade nicht „centgenau“, sondern nur im Rahmen eines praktikablen Verfahrens erfolgen (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 9), bietet also geringeren Schutz als der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Vor diesem Hintergrund muss sichergestellt sein, dass nicht gleichsam durch einen „Federstrich“ neue Anlagen mit neuen Herstellungsbeitragspflichten geschaffen werden können. Das insoweit notwendige Ernstnehmen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung schließt es deshalb ein, nur dann von der Schaffung einer gänzlich neuen Anlage (statt der bloßen Erweiterung einer bestehenden Anlage) auszugehen, wenn nach der Verkehrsauffassung – gerade auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung und der vom Gesetzgeber schon berücksichtigten Veränderbarkeit einer als solcher fortbestehenden Anlage – unzweifelhaft eine neue Anlage entstanden ist. Dazu müssen so gewichtige Umstände für die Schaffung einer gänzlich neuen Anlage sprechen, dass sich ein verständiger Grundstückseigentümer billigerweise nicht der Erkenntnis verschließen kann, dass „seine“ bisherige Anlage nicht nur erweitert worden, sondern in einer rechtlich neuen Anlage aufgegangen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 - OVG 9 N 1.17 -, juris, Rn. 15).

Ein Fall, in dem die rechtliche Lebensgeschichte einer leitungsbezogenen Anlage abbricht, und eine Anschlussmöglichkeit an eine rechtlich neue Anlage entsteht, ist gegeben, wenn – wie hier – eine Gemeinde einem Zweckverband beitritt, ihren technischen Bestand an diesen überträgt und wenn der Zweckverband ihn in eine Verbandsanlage integriert; hier entsteht für die Grundstückseigentümer im Beitrittsgebiet beitragsrechtlich eine neue Anschlussmöglichkeit (Anm: Hervorhebung durch die Kammer). Das ist keine Begriffsjurisprudenz, sondern Konsequenz des Umstandes, dass die Anlage im (anschluss)beitragsrechtlichen Sinne rechtlich und nicht tatsächlich definiert wird. Es wird typischerweise eine kommunalpolitische Debatte mit intensiver Diskussion des Für und Wider stattfinden. Gegen die Annahme einer neuen Anschlussmöglichkeit kann der Antragsteller insoweit auch nicht mit Erfolg einwenden, die zu einem anderen Träger einer kommunalen Anlage „Dazugekommenen“ müssten demnach dafür, dass sie die von ihnen bezahlten Anlagenteile in die andere Anlage einbringen, Beiträge an die durch die eingebrachten Anlagenteile bevorteilte größere „Solidargemeinschaft“ bezahlen, während die Bevorteilten der größeren Solidargemeinschaft nicht mehr bezahlen müssten und die eingebrachten Anlagenteile bekämen. Dies sei mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar. Der Beitritt zu einer größeren Solidargemeinschaft geschieht typischerweise, weil der einzelne Rechtsträger für sich genommen nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben mit vertretbarem Aufwand selbst zu bewältigen und deshalb die Beteiligung an einer größeren Einheit notwendig ist. In aller Regel ist es nicht so, dass die Hinzugekommenen den Aufnehmenden etwas „schenken“. Vielmehr suchen sie in einer Gesamtbetrachtung eher die „Hilfe“ der größeren Solidargemeinschaft.

Unzutreffend ist die Auffassung, der Beitritt einer Gemeinde zum Zweckverband sei analog zur Neubildung eines Zweckverbands aus bestehenden Zweckverbänden und der Eingliederung eines Zweckverbands in einen anderen Zweckverband so zu bewerten, dass eine Rechtsnachfolge eintrete und dies zur vollständigen Übernahme und Fortführung aller Rechte und Pflichten in Bezug auf die übernommene Anlage führe. Mit dem Beitritt der Gemeinde zum Zweckverband ist keine Rechts-, sondern eine Funktionsnachfolge verbunden (vgl. OVG Berlin-Bandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2018 - OVG 9 N 4.18 -, juris, Rn. 18)...“

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer (auch) im vorliegenden Verfahren vollumfänglich an. Sie widersprechen entgegen der Auffassung des Klägers in Sonderheit nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 12. November 2015 (a.a.O.), soweit auch dort der Beitritt von Gemeinden zu einem Einrichtungsträger nach dem 31. Dezember 1999 inmitten stand. Denn dort ging es um den Beitritt von Gemeinden zur Stadt C...und damit um einen Fall der Rechtsnachfolge. Unzutreffend ist insoweit die Auffassung des Klägers, der Beitritt einer Gemeinde zum Zweckverband sei analog zur Neubildung eines Zweckverbands aus bestehenden Zweckverbänden und der Eingliederung eines Zweckverbands in einen anderen Zweckverband so zu bewerten, dass eine Rechtsnachfolge eintrete und dies zur vollständigen Übernahme und Fortführung aller Rechte und Pflichten in Bezug auf die übernommene Anlage führe. Mit dem Beitritt der Gemeinde zum Zweckverband ist – wie ausgeführt - keine Rechts-, sondern eine Funktionsnachfolge verbunden (vgl. OVG Berlin-Bandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2018 - OVG 9 N 4.18 -, juris, Rn. 18).

Auch die vom Kläger zitierten Urteile des VG Frankfurt (Oder) vom 11. Januar 2019 im Verfahren 5... (juris, Rn. 106 ff.) und des VG Potsdam vom 22. Juni 2016 im Verfahren 8...(juris, Rn. 36 ff.) geben für die von diesem vertretene Rechtsauffassung nichts her.

Der vom VG Frankfurt (Oder) entschiedene Fall betrifft nicht – wie hier - die Frage, ob eine gemeindliche Einrichtung mit Aufnahme in einen Zweckverband untergeht bzw. „ihre Lebensgeschichte endet“ und eine Betragserhebung durch den Verband für im vormaligen Gemeindegebiet belegene Grundstücke, sondern die Frage, ob die Einrichtung eines Zweckverbandes durch die Aufnahme einer gemeindlichen Anlage eine Änderung erfährt. Das VG Frankfurt (Oder) hat insoweit – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg und der Kammer – für Recht erkannt, dass die vom Verband seit dem Beitritt der in Rede stehenden Gemeinde betriebenen Anlagen zur Trinkwasserversorgung gleichzusetzen seien mit den bis zum Beitritt der Gemeinde vom Verband betriebenen Anlagen. Der Beitritt der Gemeinde versetze den Verband nicht in die Lage, insgesamt von neuen Gesamtanlagen auszugehen, für die Herstellungsbeiträge auch für die im Altgebiet des Verbandes belegenen Grundstücke (erstmals) erhoben werden könnten, wenn die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit für diese Grundstücke vor dem 1. Januar 2000 gegeben war. Darum geht es vorliegend ersichtlich nicht.

Das VG Potsdam wiederum geht im vom Kläger bemühten Urteil (a.a.O., Rn. 36) gerade – wie die erkennende Kammer - davon aus, dass die Schmutzwassereinrichtung eines Verbandes nicht mit einer von den zuvor zuständigen Kommunen gemeinschaftlich betriebenen Anlage im rechtlichen Sinne identisch sei, auch wenn diese in ihrem wesentlichen Bestand vom Verband übernommen worden sei. Dem entsprechend sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein nach Wechsel des Trägers der öffentlichen Einrichtung zuständig gewordener Aufgabenträger grundsätzlich für die von ihm nunmehr als neue öffentliche Einrichtung betriebene Anlage selbst dann Beiträge für deren erstmalige Herstellung erheben könne, wenn vorherige Träger bereits solche erhoben hätten.Der Verband könne den - auf Grundlage des Satzungsrechts des Verbandes neu entstandenen - Beitrag allerdings nicht uneingeschränkt geltend machen, sondern sei anArt. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 LV gebunden (vgl. dazu noch unten).

Im Hinblick auf die nach alledem erst aufgrund des im Jahr 2004 für den Ortsteil S...erfolgten Beitritts der Gemeinde S...zum Verband gegebene Anschlussmöglichkeit des Grundstücks des Klägers an die konkrete Anlage des TAZV L...liegt im Inkrafttreten des § 8 Abs. 7 KAG n.F. am 1. Februar 2004 lediglich eine unechte Rückwirkung. Diese ist zulässig.

Die mit der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG im vorliegenden Fall einhergehende (lediglich) unechte Rückwirkung wäre nur dann (ausnahmsweise) unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornähme, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 16. Juli 1985 – 1 BvL 5/80 u.a. -, juris Rn. 129; und Beschluss vom 13. Mai 1986 – 1 BvR 99/85, 1 BvR 461/85 -, juris Rn. 52). Zudem müsste das Vertrauen des jeweiligen Grundstückseigentümers schutzwürdiger sein als die mit der Gesetzesneufassung verfolgten Anliegen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 -, juris Rn. 43), also auf Klägerseite weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Dies ist hier nicht der Fall.

Zwar ist ein Vertrauensschutz nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Erwartung des Klägers, nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, auf der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg basierte, Entscheidungen der Rechtsprechung aber keine dem Gesetzesrecht vergleichbare Rechtsbindung erzeugen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 -, BVerfGE 84, 212, 227). Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Heranziehung des Klägers vorliegend nicht durch eine Änderung der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, sondern durch eine Gesetzesänderung ermöglicht wurde. Mit einer solchen Gesetzesänderung musste der Kläger aber rechnen, so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage unabhängig davon zu verneinen ist, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, welche schützenswerten wirtschaftlichen Dispositionen der Kläger im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen haben sollte, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entwertet worden wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Beschluss vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 -). Für den Bereich des Abgabenrechts gilt, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484; BVerfG, Urteil vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307). Danach müssten auf Seiten des Abgabenpflichtigen weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Daran fehlt es hier. Nach dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Abwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16). Daher kann derjenige, dem - wie dem Kläger - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen. Unerheblich ist auch, ob der Kläger auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Beklagten vertraut hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.).

Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beitragsbescheid gegen das absolute Festsetzungsverbot des § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG verstieße. Nach dieser die Reaktion des Brandenburgischen Gesetzgebers auf den Beschluss des BVerfG vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143 ff.) darstellenden (vgl. hierzu Herrmann in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 19 Rn. 3 ff.), verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2014 - 9 S 64.13 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 16. Juli 2014 - 9 N 69.14 -, juris, Rn. 25 ff.; Beschluss vom 29. September 2014 - OVG 9 N 18.14 -, juris, Rn. 22; Beschluss vom 28. August 2015 - 9 N 8.15 -, Seite 12 f. des EA; Beschluss vom 6. Dezember 2018 – 9 S 6.18 -, juris, Rn. 12 ff.; mit ausführlicher Begründung VG Cottbus, Urteil vom 10. September 2014 - VG 6 K 652/14 -, juris, Rn. 52 ff.) Regelung dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. Es handelt sich um eine zeitliche Obergrenze für den beitragsrechtlichen Vorteilsausgleich. Dabei ist der Lauf der Frist aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit bis zum 3. Oktober 2000 gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG gehemmt.

Systematisch besteht das Festsetzungsverbot gemäß § 19 Absatz 1 KAG unabhän-gig von der vierjährigen Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 AO, die an den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs anknüpft und somit die Geltung einer wirksamen Satzungsgrundlage voraussetzt. Die zeitliche Obergrenze für die Abgabenerhebung ist vom rechtlichen Entstehen der Abgabenschuld in beitragssatzungsmäßigem Sinne losgelöst und stellt auf den Zeitpunkt ab, in dem der Bürger den abzugeltenden Vorteil erlangt hat. Unabhängig davon, ob als Vorteilslage dabei im Anschlussbeitragsrecht der (spätestmögliche) Zeitpunkt zu definieren ist, in dem alle rechtlichen Voraussetzungen für die Abgabenpflicht erfüllt sind – bis auf die Geltung einer wirksamen Satzung (vgl. in diesem Sinne etwa Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2018 – 6... -, Rn. 37), setzt diese jedenfalls das Vorliegen einer rechtlich gesicherten tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung des Einrichtungsträgers gerade für das veranlagte Grundstück im wirtschaftlichen Sinne und ferner voraus, dass dem Grundstück durch die Anschlussmöglichkeit überhaupt ein wirtschaftlicher Vorteil vermittelt wird, es insbesondere dem satzungsmäßigen Beitragstatbestand unterfällt. Die beschriebene Vorteilslage betrifft dabei wiederum – vorbehaltlich sich aus einem etwaigen Rechtsnachfolgetatbestand ergebender Bindungen - im Grundsatz die – rechtlich – neue öffentliche Einrichtung der Kommune oder des Zweckverbandes, nicht die – gegebenenfalls schon länger vorhandenen – technischen Anlagen eines anderen Einrichtungsträgers. Der Begriff der „Vorteilslage“ im Sinne des § 19 Abs. 1 KAG ist mithin stets als grundstücks- und anlagebezogen zu verstehen mit der Folge, dass in den Fällen, in denen dasselbe Grundstück nacheinander durch gleichartige Anlagen ver- oder entsorgt wird und die Lebensgeschichte der ersten Anlage durch Einbringung ihres technischen Bestandes in eine andere Anlage - wie hier - endet, stets auch von einer neuen „Vorteilslage“ auszugehen ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 14. April 2016 – 6 K 1160/15 –, juris, Rn. 9; Beschluss vom 20. Dezember 2018, a.a.O.; Urteil vom 9. Mai 2019, a.a.O., Rn. 56 ff.; Beschluss vom 22. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 26 ff.; Herrmann, a.a.O., Rn. 28 ff., 31; die Frage, ob § 19 Abs. 1 KAG an die konkrete Vorteilslage im Hinblick auf die jeweils konkret in Rede stehende Anlage oder auf eine Vorteilslage im Hinblick auf die erste Anlage anknüpft, demgegenüber – allerdings mit deutlicher abweichender Tendenz gegenüber der hier vertretenen Auffassung - offenlassend VG Cottbus, Beschluss vom 19. August 2019 – 4 L 262/19 –, juris, Rn. 13: schwierige, der Klärung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entzogene, Rechtsfrage; Urteil vom 19. November 2019 - 4 K 400/18 -, juris, Rn. 61: dort nicht entscheidungserheblich).

Vorliegend bestand für das in Rede stehende Grundstück des Kläger unter Zugrundelegung obiger Ausführungen eine rechtlich gesicherte tatsächliche Inanspruchnahmemöglichkeit in Bezug auf die Schutzwasserbeseitigungseinrichtung des TAZV L...frühestens im Jahre 2004. Dies zugrunde gelegt, durfte ein Beitrag mit Ablauf des Jahres 2019 nicht mehr erhoben werden. Der angefochtene Beitragsbescheid vom 6. November 2015 wurde damit rechtzeitig erlassen.

Der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung steht auch nicht das aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung resultierende Verbot der Doppelveranlagung mit Blick darauf entgegen, dass der Kläger für das streitgegenständliche Grundstück bereits mit dem Beitragsbescheid des Amtes U...vom 6. März 1995 zu einem Beitrag veranlagt wurde.

Der genannte Grundsatz und das hieraus folgende Verbot der Doppelveranlagung ergeben sich aus dem Wesen des Beitrags als Gegenleistung für die dem Grundstück durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage gebotenen Vorteile. Er besagt, dass die sachliche Beitragspflicht (abstrakte Beitragsschuld) für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung zu Lasten eines Grundstücks (im wirtschaftlichen Sinne) nur einmal und endgültig in Höhe des nach Maßgabe der Satzung abzugeltenden Vorteils entsteht und dass der entsprechende Aufwand durch einen einmaligen Beitrag in der entstandenen Höhe gedeckt wird. Ist die sachliche Beitragspflicht entstanden, kann sie gemäß diesem Grundsatz nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und in anderer Höhe noch einmal entstehen. Aus diesem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgt das Verbot der Doppelveranlagung in dem Sinne, dass ein Grundstück (im wirtschaftlichen Sinne) für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden darf. Das besagte Grundstück ist damit vor einer mehrfachen Belastung geschützt, und dementsprechend kann eine Beitragspflicht, ist sie einmal entstanden, kann nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt nicht noch einmal entstehen. Ist ein solches Grundstück durch einen Bescheid zu einem Beitrag wirksam veranlagt worden, lässt das aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgende Verbot der Doppelveranlagung mithin grundsätzlich nur dann Raum für eine erneute Veranlagung dieses Grundstücks, wenn jener Bescheid aufgehoben worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1983 - 8 C 47/82 u. a. -, juris Rn. 22; Beschluss vom 10. September 1998 – 8 B 102/98 -, juris Rn. 4; Urteil vom 14. Februar 2001 – 11 C 9/00 –, juris Rn. 32; OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris Rn. 54; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2011 – 9 B 21.09 –, juris Rn. 32; Beschluss vom 27. Mai 2013 – 9 S 75.12 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 22. September 2017 - 9 S 8.17 -, juris Rn. 11; Thüringer OVG, Urteil vom 11. Juni 2007 - 4 N 1359/98 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 1990 - 2 S 412/90 -, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 1998 -15 A 3421/94 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 1. März 2013 - 15 A 2170/12 -, juris Rn. 4; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rnrn. 8c, 10, 12a, 12b; Petermann, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1476; Sauthoff, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1606 ff.).

Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen liegt eine unzulässige Doppelveranlagung hier nicht vor. Ein insoweit geleisteter Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage in S...mit dem Ortsteil S...steht dem hier streitgegenständlichen Beitragsbescheid schon deshalb nicht entgegen, weil – wie ausgeführt - die ehemalige Einrichtung der Gemeinde S...in Bezug auf den Ortsteil S...nicht identisch mit der Einrichtung des Verbandes ist. Genauso gilt dies für frühere - längst aufgegebene - Einrichtungen. Zwar verlieren insoweit – wie ebenfalls bereits dargelegt - Grundstückseigentümer, die schon einen Beitrag für ihr Grundstück in Bezug auf eine andere Einrichtung gezahlt haben, durch das – wie hier – Aufgehen dieser Anlage in eine rechtlich andere Anlage nicht den Schutz des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG und des Äquivalenzprinzips, wenn es um die Abgabenerhebung bezüglich der anderen Anlage geht. Dieser Belastungsausgleich muss jedoch gerade nicht „centgenau“, sondern nur im Rahmen eines praktikablen Verfahrens erfolgen, bietet also geringeren Schutz als der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 – 10 BN 5/06 -, juris, Rn. 10; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018 – 9 N 142.16 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 17. Februar 2020, a.a.O.; VG Cottbus, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 6 K 1664/14 -, juris, Rn. 42 ff.). Vorliegend hat der Beklagte allerdings sogar einen solchen „centgenauen Belastungsausgleich“ vorgenommen, indem er im angefochtenen Beitragsbescheid den auf der Grundlage des Beitragsbescheides des Amtes U...vom 6. März 1995 geleisteten Beitrag sowohl bei der Abgabenfestsetzung als auch beim Leistungsgebot in vollem Umfang berücksichtigt hat.

Hinsichtlich der konkreten Höhe der Veranlagung hat der Kläger keine Einwände erhoben. Solche sind auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.