Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2023
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 24.02.2023 – 6 K 1543/19
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0224.6K1543.19.00
Tenor§
Die Bescheide des Beklagten mit den Bescheidnummern 3..., 3..., 3...vom 27. Dezember 2006 in der Gestalt der Änderungs- und Widerspruchsbescheide vom 8. November 2019 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid über den Kostenersatz für die Herstellung des Schmutzwasser-Grundstücksanschlusses und gegen zwei Bescheide über den Kostenersatz für die Herstellung zweier Niederschlagsanschlüsse des Beklagten.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks L....
Im Jahr 2002 erfolgte die Herstellung von zwei Regenwassergrundstücksanschlüssen und einem Schmutzwassergrundstücksanschluss am klägerischen Grundstück.
Mit Bescheiden jeweils vom 27. Dezember 2006 zog der Zweckverband Trink- und Abwasser D...(Z...) den Ehemann der Klägerin Herrn J...zum Kostenersatz für die Herstellung von zwei Regenwasser-Grundstücksanschlüssen zu 1.306,00 Euro (Bescheidnummer: 3...) und 734,00 Euro (Bescheidnummer: 3...) sowie für die Herstellung des Schmutzwassergrundstücksanschlusses in Höhe von 1.735,00 Euro (Bescheidnummer: 3...) heran. Zur Begründung gab er an, dass Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Kostenersatzes die Satzung über den Kostenersatz für Abwassergrundstücksanschlüsse des Wasser- und Abwasserverbandes W... (G...S) vom 10. November 2005 sei. Danach habe Herr K...als Eigentümer des Grundstücks im Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Grundstücksanschlusses die Kosten hierfür zu tragen.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 30. Dezember 2006 Widerspruch ein, der auch von der Klägerin unterzeichnet worden war. Zur Begründung gab er an, dass der Schmutzwasseranschluss bereits im Jahr 2002 ausgeführt worden und bezahlt sei.
Mit Widerspruchs- und Änderungsbescheiden vom 8. November 2019, die allein der Klägerin zugestellt wurden, änderte der Beklagte den Bescheid mit der Bescheidnummer 3...dahingehend ab, dass anstelle ihres Ehemannes nunmehr die Klägerin zu 684,93 Euro herangezogen wurde; den Bescheid mit der Bescheidnummer 3...änderte er dahingehend, dass von der Klägerin ein Kostenersatz nunmehr von 436,87 Euro erhoben wurde und den Bescheid mit der Bescheidnummer 3...änderte er dahingehend, dass von der Klägerin ein Kostenersatz in Höhe von 937,69 Euro erhoben wurde. Im Übrigen wies der Beklagte die eingelegten Widersprüche zurück. Zur Begründung gab er an, dass er als Rechtsnachfolger des Z...zur Entscheidung über die Widersprüche berufen sei. Die Bescheide seien anhand der tatsächlichen Verhältnisse und der satzungsrechtlichen Regelungen über den Kostenersatz zu ändern gewesen, weil die jeweilige Höhe des Kostenersatzes in den Ausgangsbescheiden nicht korrekt ermittelt worden sei. Die erfolgte Beitragserhebung sei von dem hiesigen Kostenersatz für die Herstellung des Grundstücks- bzw. Niederschlagswasseranschlusses zu unterscheiden. Die Erhebung des Kostenersatzes erfolge anhand der nunmehr gültigen Satzungslage anhand der der Echtkostenerstattung, was zu Änderung der Kostenhöhe geführt habe.
Daraufhin hat die Klägerin am 4. Dezember 2019 Klage erhoben.
Sie ist u. a. der Ansicht, dass die Forderungen aus den Bescheiden verjährt seien, zumindest sei Verwirkung eingetreten. Es sei dem Bürger nicht zuzumuten über 13 Jahre auf eine Entscheidung zu warten. In solchen Fällen dürfe der Bürger darauf vertrauen, dass sein Widerspruch Erfolg habe.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide des Beklagten mit den Bescheidnummern 3..., 3..., 3...vom 27. Dezember 2006 in der Gestalt der Änderungs- und Widerspruchsbescheide vom 8. November 2019 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt ergänzend zu seinem Vorbringen aus den Widerspruchsbescheiden vor, dass die Ansprüche weder Festsetzungs- noch zahlungsverjährt seien. Auch liege eine Verwirkung nicht vor.
Entscheidungsgründe§
Der Einzelrichter konnte anstelle der Kammer entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Zwar richten sich die Ausgangsbescheide aus dem Jahre 2006 explizit nur an den – wie sich aus dem Kontext des Beteiligtenvortrags ergibt – Ehemann der Klägerin. Die sogenannten Änderungs- und Widerspruchsbescheide wechseln jedoch den Kostenschuldner und damit den Inhaltsadressaten aus, so dass nunmehr anstelle ihres Ehemannes die Klägerin selbst beschwert und damit möglicherweise in ihren eigenen Rechten verletzt wurde. Es handelt sich damit der Sache nach nur um unechte Änderungsbescheide, die nicht lediglich vorangegangene Bescheide modifizieren, sondern vollständig ersetzen, also gänzlich neue und eigenständige Kostenbescheide darstellen (vgl. VG Weimar, Urteil vom 6. Februar 2013 -3 K 811/12 WE-, m. w. N., juris).
Die Klage ist auch nicht wegen fehlenden Vorverfahrens nach § 68 VwGO unzulässig. Dabei kann es dahinstehen, ob der zeitgleiche Erlass neuer Ausgangsbescheide und Widerspruchsbescheide über denselben Streitgegenstand als ordnungsgemäße Durchführung eines Vorverfahrens angesehen werden kann. Gegen die erstmals die Klägerin heranziehenden Kostenbescheide wäre an sich zunächst ein von ihr einzulegender Widerspruch statthaft gewesen. Dies hätte in der hier vorliegenden Konstellation jedoch eine bloße Förmelei dargestellt, denn der Beklagte hat aus seiner (fehlerhaften) Sicht bereits eine Widerspruchsprüfung auch der Klägerin gegenüber in der Sache durchgeführt und dabei auf die Argumentation ihres Ehemannes in dem von ihm eingelegten und von der Klägerin ebenfalls unterschriebenen Widerspruchseinlegung abgestellt. Darüber hinaus ist der Beklagte im gerichtlichen Verfahren ebenfalls davon ausgegangen, das Vorverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden und hat sich vor diesem Hintergrund vorbehaltlos auf die Klage eingelassen und Klageabweisung beantragt. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BVerwG, dem die Kammer folgt, anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 -11 C 2/93-, Rn. 18, juris, m. w. N.), dass in solchen Fällen dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen worden ist.
Die zulässige Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide in Gestalt der Änderungs- und Widerspruchsbescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 10 Abs. 1 KAG können die Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen ersetzt werden (Abs. 1 Satz 1). Der Aufwand und die Kosten können in der tatsächlich geleisteten Höhe ermittelt werden (Abs. 1 Satz 2). Zum Kreis der Ersatzpflichtigen zählen die Grundstückseigentümer als Gegenleistung dafür, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden (Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme (Abs. 2).
Dem entsprechend regelt § 1 Abs.1 GAnKoS 2011, dass dem beklagten Zweckverband die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung des Grundstücksanschlusses für die Entsorgung von Schmutzwasser oder Niederschlagswasser (Abwasser) zu ersetzen sind. Kostenersatzpflichtig ist gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenersatzpflicht Eigentümer des Grundstücks ist. Die Kostenersatzpflicht entsteht nach § 4 Abs. 1 der Satzung mit der endgültigen Herstellung des Grundstückanschlusses, im Übrigen mit Beendigung der Maßnahme.
Für den danach grundsätzlich zulässigen Kostenersatz ist jedoch Festsetzungsverjährung eingetreten. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG gelten für die Festsetzungsverjährungsfrist die § 169 ff. AO mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 AO einheitlich vier Jahre beträgt. Fristbeginn im Sinne des § 170 AO war hier der Ablauf des Jahres, in dem die Maßnahme beendet wurde, also der Ablauf des Jahres 2002. Die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist endete somit mit Ablauf des Jahres 2006. Zu diesem Zeitpunkt waren die streitgegenständlichen Ursprungsbescheide zwar bereits bekanntgegeben, aber nur an den Ehemann der Klägerin als Kostenschuldner. Demgegenüber war die Festsetzungsfrist der Klägerin gegenüber bei Erlass der unechten Änderungsbescheide abgelaufen. Auch konnte der Widerspruch ihres Ehemannes den Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist nicht hemmen. Die Hemmung wirkte nach § 171 Abs. 3a Satz 1 AO nur personenbezogen für den Ehemann der Klägerin, der seinerzeit der alleinige Inhaltsadressat der Bescheide gewesen ist (vgl. zur personenbezogenen Hemmung VG Weimar a.a.O., m. w. N.). Dabei kann offenbleiben, ob seinerzeit auch die Klägerin schon als Widerspruchsführerin angesehen werden durfte. Da sie seinerzeit nicht Adressatin der Bescheide und damit nicht beschwert war, wäre ein Widerspruch ihrerseits mangels Widerspruchsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO als unzulässig anzusehen gewesen. Unzulässige Rechtsbehelfe vermögen die Festsetzungsverjährung wegen § 171 Abs. 3a Satz 2, 2. Hs. AO nicht zu hemmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.