Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2023
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 25.07.2023 – 6 K 313/20
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2023:0725.6K313.20.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid über den Kostenersatz für eine Maßnahme am Trinkwasser-Hausanschluss des Beklagten.
Sie sind Eigentümer des Grundstücks W....
Im Jahr 2015 ereignete sich an der Hausanschlussleitung der Kläger eine Havarie, bei der Wasser ins Haus lief. In diesem Zusammenhang erfolgten Maßnahmen am Hausanschluss der Kläger, die von dem beklagten Verband durchgeführt wurden.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2015 zog der Beklagte die Kläger zum Kostenersatz für Erneuerungsmaßnahmen am Trinkwasser-Hausanschluss für das bezeichnete Grundstück i.H.v. 1.326,71 € heran. Zur Begründung gab er an, dass Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Kostenersatzes die Satzung über den Kostenersatz für Hausanschlüsse an die öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen des Wasser- und Abwasserverbandes W... (K...) vom 17. August 2011 sei. Danach hätten die Kläger als Eigentümer des Grundstücks im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung und Entfernung des Trinkwasser-Hausanschlusses nach dem Aufwand und der tatsächlich entstandenen Kostenhöhe zu erstatten.
Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 19. November 2015, das lediglich handschriftlich von einem der Kläger unterschrieben wurde, Widerspruch ein. Zur Begründung gaben sie an, dass auf dem Bauplan der Anschluss an die Hauptleitung nicht ordnungsgemäß eingezeichnet worden sei. Hierdurch seien Mehrkosten entstanden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2020 wies der Beklagte den eingelegten Widerspruch zurück. Zur Begründung gab er an, dass Rechtsgrundlage die K... vom 17. August 2011 sei. Danach seien die Kosten für die erfolgte Maßnahme von den Klägern zu tragen. Die Höhe des Kostenersatzes sei korrekt ermittelt worden. Anhand der Satzung seien dem beklagten Verband die bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung des Hausanschlusses zu erstatten. Der Hausanschluss bestehe aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginne an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und ende mit der Hauptabsperrvorrichtung. Aufgrund eines Rohrbruchs an dem klägerischen Trinkwasserhausanschluss seien die zuständigen Mitarbeiter des Beklagten am 23. Juli 2015 benachrichtigt worden. Vor Ort sei festgestellt worden, dass der Trinkwasserhausanschluss auf dem Grundstück defekt gewesen sei und an der Hauptleitung keine Ventilanbohrarmatur zum Absperren des Hausanschlusses vorhanden gewesen sei. Um die Trinkwasserversorgung weiterhin gewährleisten zu können, sei der Hausanschluss an der Hauptleitung abgesperrt und für die Zeit der Reparaturarbeiten eine Notwasserversorgung bis in den klägerischen Keller gelegt worden. Aufgrund des sehr harten Bodens hätten sich die Erdarbeiten sehr schwierig und zeitaufwendig gestaltet. Der neue Trinkwasserhausanschluss sei am 27. Juli 2015 auf der mit dem Verband festgelegten Trasse verlegt worden. Am 28. Juli 2015 sei die Notwasserversorgung zurückgebaut worden.
Daraufhin haben die Kläger am 12. Februar 2020 Klage erhoben.
Sie sind ergänzend zu ihrem Vorbringen aus dem Widerspruch der Ansicht, dass das Leitungsventil der Hausanschlussleitung defekt gewesen sei. Wasser sei ins Haus gelaufen, wodurch ein erheblicher Sachschaden entstanden sei. Um einen Rohrbruch habe es sich aber nicht gehandelt. Sie selbst hätten die Schadstellen durch Erdarbeiten geöffnet. Es wäre Sache des beklagten Verbandes gewesen, das defekte Ventil auszutauschen. Stattdessen habe er allerdings andere Arbeiten getätigt. Der beklagte Verband habe das andere Ende der Leitung (Anschlussschacht) ausgeschachtet und einen neuen Schacht hergestellt. Die Erdarbeiten zur Herstellung einer neuen Leitung sei von Klägern erledigt worden. Der beklagte Verband habe nichts gemacht, was eine derartig hohe Abrechnung rechtfertige. Deshalb seien die Kosten zu bestreiten. Nicht ersatzfähig seien die geltend gemachten Minibagger-Stunden, weil die Schachtarbeiten auf dem Grundstück von den Klägern selbst durchgeführt worden seien. Zweimal sei der Minibagger eingesetzt worden. Dabei sei der erste Einsatz am 23. Juli 2015 nicht erforderlich gewesen. Ebenso werde die Erforderlichkeit des Einsatzes von drei Arbeitern zuzüglich eines Minibagger bestritten. Es könne immer nur ein Mitarbeiter den Minibagger bedienen. Die berechneten Arbeitsstunden erreichten eine Höhe von 708,47 €. Anhand der Aufstellung seien jedoch nur 14,5 Stunden gearbeitet worden. Dies führe zu einem Abrechnungssatz i.H.v. 48,80 € netto pro Stunde. Ursache der Havarie sei das defekte Anschlussventil zum Haus gewesen, weshalb dem Verband kein Kostenersatz zustehe. Es stehe dem Verband nicht zu Kosten für eine Reparatur geltend zu machen, weil die Satzung lediglich die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die laufende Unterhaltung des Hausanschlusses vorsehe. Für eine Reparatur fehle die Ermächtigungsgrundlage. Entgegen des Beklagtenvortrags sei die neue Trasse nicht in gemeinsamer Abstimmung mit den Klägern erfolgt. Anhand der Wasserversorgungssatzung des Beklagten dürfe der Verband nur bezüglich des Hausanschlusses handeln. Die Hausanschlussleitung beginne an der Abzweigstelle der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung und ende mit der Hauptabsperrvorrichtung. Für die Kundenanlage sei der Bürger selbst zuständig. Diese beginne hinter der Hauptabsperrvorrichtung. Nur die Hausanschlussleitung werde vom Verband selbst hergestellt, erneuert, verändert, beseitigt und unterhalten. Lediglich hierfür bestehe eine Ermächtigungsgrundlage für den Kostenersatz. Bereits vor diesem Hintergrund müsse der Verband aus seiner Kalkulation alle Arbeiten herausstreichen, welche der Kundenanlage zuzuordnen seien. Berechnet worden seien hier beispielsweise 18 m Rohr. Dadurch dass sich die Hauptabsperrvorrichtung ganz in der Nähe der Hauptanschlussleitung befinde, seien hier ca. 2 m angemessen gewesen. Selbiges gelte für das Trassenwarnband sowie eventuell auch andere Teile. Mangels Vorhandenseins einer Hauptabsperrvorrichtung zu Beginn der Arbeiten, habe keine Grundstücksanschlussleitung vorgelegen, sodass die gesamte Leitung insgesamt als allgemeine Kundenanlage einzustufen sei. Ferner handele es sich um eine privatrechtliche Angelegenheit, welche vertragsrechtlich abzuwickeln sei. Die Arbeiten seien zivilrechtlich verjährt.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 28. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2020 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt ergänzend zu seinem Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid vor, dass ein Rohrbruch im Trinkwasserhausanschluss festgestellt worden sei. Es habe sich nicht lediglich um ein defektes Ventil gehandelt, sondern vielmehr um die Durchrostung des Trinkwasserhausanschlusses. Bei der Durchführung der Arbeiten für die Beseitigung des Rohrbruchs sei festgestellt worden, dass der Hausanschluss defekt gewesen und durchgerostet gewesen sei und keine Ventilanbohrarmatur zum Absperren des Hausanschlusses vorhanden gewesen sei. Für die Zeit der Reparatur- bzw. Erneuerungsarbeiten sei eine Notwasserversorgung errichtet worden. Die schadhafte Stelle des Trinkwasserhausanschlusses sei irreparabel beschädigt gewesen und habe erneuert werden müssen. Diese Maßnahme sei auch erstattungsfähig und -pflichtig. Sie stehe im Sonderinteresse der Kläger. Auch sei der Kostenersatz in der tatsächlich entstandenen Höhe in Rechnung gestellt worden. Hinsichtlich der gerügten Minibaggerstunden seien diese durch entsprechende Nachweise im Verwaltungsvorgang belegt. Soweit die Kläger der Auffassung seien, dass die abgerechneten Minibaggerstunden i.H.v. 1,5 Stunden am 23. Juli 2015 nicht erforderlich gewesen sein, so sei diese Annahme falsch. An diesem Tag sei die Notwasserversorgung errichtet worden. Hierfür sei es erforderlich gewesen, den Trinkwasser-Hausanschluss an der Hauptleitung abzusperren und für die Zeit der notwendigen Arbeiten eine Notwasserversorgung bis in den Keller der Kläger zu verlegen. Hierfür seien gemäß Aufmaßblatt 1,5 Minibaggerstunden entstanden. Es handele sich ebenfalls um eine Maßnahme, die erforderlich gewesen sei, damit die Kläger weiter mit Wasser versorgt werden konnten. Die weiteren Minibaggerstunden seien am 28. Juli 2015 zum Rückbau der Notwasserversorgung und Trennung des alten Trinkwasser-Hausanschlusses erfolgt, sowie am 27. Juli 2015 zur notwendigen Erneuerung des Trinkwasser-Hausanschlusses. Dabei sei der neue Trinkwasser-Hausanschluss auf der gemeinsam mit den Klägern festgelegten Trasse verlegt worden. Jede Maßnahme sei für sich erforderlich gewesen. Ebenso sei der Einsatz von 3 Mitarbeitern gerechtfertigt gewesen. Es werde darauf verwiesen, dass ausweislich der Bautageberichte vom 23. Juli, 27 Juli und 28. Juli 2015 jeweils lediglich 2 Mitarbeiter am gleichen Tag auf der Baustelle zugegen gewesen seien. Der Wechsel der anwesenden Mitarbeiter sei organisationsbedingt und dem Arbeitsplan und der Einteilung durch den Vorarbeiter geschuldet. Die erforderlichen Erdarbeiten zum Aushub seien wegen des harten Bodens sehr schwierig und sehr zeitaufwendig gewesen. Dies sei den örtlichen tatsächlichen Gegebenheiten geschuldet und durch den Beklagten nicht beeinflussbar. Im Übrigen erschöpften sich die durchgeführten Arbeiten des Beklagten nicht allein mit dem Einsatz des Minibaggers und den Arbeiten am Erdreich, sodass die Ausführungen der Kläger diesbezüglich nicht zutreffend seien. Der Einsatz der Mitarbeiter hänge nicht allein mit den Gerätestunden des Minibaggers zusammen. Es seien ebenso auch die technisch erforderlichen Erneuerungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Auch seien die Personalstunden seitens der Kläger fehlinterpretiert worden. Anhand des Aufmaßblattes vom 28. Juli 2015 ergebe sich aus der Abrechnung der Kostenersatzleistung entsprechend der Kalkulation der Kostenerstattung ein Stundenverrechnungssatz i.H.v. 24,43 € pro Stunde. Es seien anders als von den Klägern angenommen nicht 14,5 Stunden A 48,80 € pro Stunde, sondern vielmehr 29 Stunden A 24,43 € pro Stunde zugrunde gelegt und abgerechnet worden. Die Ermittlung des Stundenverrechnungssatzes liege der “Bericht zur Kalkulation der Kostenerstattung für die Herstellung; Erneuerung, Veränderung, Beseitigung sowie Unterhaltung eines Trinkwasser-Hausanschlusses des Zweckverbandes trink-und Abwasser D... und Umland (Z...)“ zugrunde. Die Bezahlung der Mitarbeiter erfolge nach den geltenden Regelungen des Tarifrechts im öffentlichen Dienst und sei nicht zu beanstanden. Die 18 m Rohrlänge ergebe sich laut Aufmaßblatt daher, dass bereits 16 m von der Straße zum Haus, sowie weitere 2 m Rohr im Rahmen der Durchörterung benötigt worden seien. Soweit die Kläger vortragen, dass mangels installierter Hauptabsperrvorrichtung ein Kostenersatzanspruch nicht bestehe, gehe diese Auffassung fehl. Die Kläger selbst hätten vorgetragen, dass vor dem Haus befindliches Leitungsventil der Hausanschlussleitung defekt gewesen sei. Ursache der Havarie sei insofern das defekte Anschlussventil der Hausanschlussleitung gewesen. Die Kläger widersprächen sich insofern mit ihrem Vortrag selbst. Vielmehr bestätigten die Kläger mit diesem Vortrag nur, dass der klägerische Trinkwasser-Hausanschluss nicht den geltenden Regeln der Technik entsprechen und somit notwendigerweise zu erneuern gewesen sei. Entgegen der Meinung der Kläger komme es schließlich nicht darauf an, in wessen Eigentum die Leitung stehe, sondern lediglich darauf, in wessen Verantwortungsbereich sie falle. Der Verantwortungsbereich zwischen Kunden und Wasserversorger sei grundsätzlich in der AVBWasserV abschließend geregelt.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Der Berichterstatter konnte gemäß § 87a Abs. 2,3 im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer entscheiden und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
Die Klage ist zulässig. Dass der Widerspruch lediglich von einem Kläger unterzeichnet wurde, hindert die Zulässigkeit nicht, weil es bei Eheleuten ausreicht, dass lediglich einer der Ehegatten zur Wahrung der Schriftform das Schriftstück eigenhändig unterzeichnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 – IV C 44.74 –, juris).
Die Klage ist aber unbegründet. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung ist § 10 Kommunalabgabengesetz Brandenburg (KAG) i.V.m. der Satzung über den Kostenersatz für Hausanschlüsse an die öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen des Wasser- und Abwasserverbandes W... (K...) vom 17. August 2011, welche rückwirkend zum 01. Januar 2000 in Kraft getreten ist.
Formelle oder materielle Wirksamkeitsbedenken gegen die K... haben die Kläger weder substantiiert geltend gemacht noch sind solche sonst ersichtlich. Sie ist damit eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung des Klägers. Die Kammer hat die Satzung bereits mit Urteil vom 10. Juli 2014 – 6 K 388/11 -, juris für formell und materiell wirksam befunden. Auch die in § 6 Abs. 1 K... getroffene Regelung, wonach die Satzung rückwirkend zum 1. Januar 2000 in Kraft tritt, ist ungeachtet dessen, dass es hier auf die Rückwirkung nicht ankommt, rechtlich unbedenklich (vgl. hierzu bereits VG Cottbus, Urteil vom 10. Juli 2014 a.a.O.).
Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Kostenersatz sind erfüllt. Nach § 10 Abs. 1 KAG können die Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen ersetzt werden (Abs. 1 Satz 1). Der Aufwand und die Kosten können in der tatsächlich geleisteten Höhe ermittelt werden (Abs. 1 Satz 2). Zum Kreis der Ersatzpflichtigen zählen die Grundstückseigentümer als Gegenleistung dafür, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden (Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme (Abs. 2).
Dem entsprechend regelt § 1 Abs.1 K..., dass der beklagte Zweckverband von dem Kostenersatzpflichtigen den Ersatz der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung des Hausanschlusses an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtungen verlangen darf. Kostenersatzpflichtig ist gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung, wer im Zeitpunkt der Kostenersatzpflicht Eigentümer des Grundstücks ist. Gemäß § 3 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung des WAV (WVS) und § 1 Abs. 2 K... besteht der Hausanschluss aus der Verbindung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung bzw. des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Nach § 3 Abs. 2 WVS ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähleranlage abgesperrt werden kann, die Hauptabsperrvorrichtung. Abs. 3 der Satzungsnorm besagt, dass die Kundenanlage hinter der Hauptabsperrvorrichtung für das Grundstück beginnt und an den damit verbundenen Wasserentnahmestellen endet.
Es kann vorliegend im Ergebnis dahinstehen, ob es sich bei der durchgeführten Maßnahme um eine Reparatur am Trinkwasserhausanschluss oder um eine Erneuerung bzw. (Neu-)Herstellung handelt, alle der genannten Maßnahmen sind jedenfalls tatbestandlich erfasst. Insbesondere ist entgegen der klägerischen Ansicht auch eine Reparatur kostenerstattungspflichtig. Hierbei handelt es sich um einen Unterfall der Unterhaltungsmaßnahme, die einen Auffangtatbestand für diverse am Hausanschluss vorzunehmende Maßnahmen darstellt, denen unter anderem auch die Reparatur unterfällt (vgl. Kluge in Becker u.a. KAG § 10, Rn. 74). Dass vorliegend eine Havarie am Trinkwasserhausanschluss vorlag ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Kläger selbst gibt an, dass eine Havarie am Ventil vorgelegen habe. Dieses stellt entgegen seiner später geäußerten Auffassung einen Teil des Hausanschlusses dar.
Die Kostenhöhe erscheint nicht zu beanstanden. Gegenteiliges ist weder substantiiert vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat der Beklagte hinsichtlich der Arbeitsstunden substantiiert dargelegt, wie sich die veranschlagte Summe von 708,47 Euro zusammensetzt. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang unter anderem die angefallenen Arbeitsstunden rügt und vorträgt, ein Stundensatz von 48 Euro bei einer Arbeitszeit von 14,5 Arbeitsstunden sei abgerechnet worden, so ist diese Annahme offenkundig fehlerhaft. Bereits aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich, dass vorliegend insgesamt 29 Arbeitsstunden zu einem Stundensatz von 24,43 Euro veranschlagt wurden. Ebenfalls hat der Beklagte substantiiert den gerügten, angefallenen Minibagger-Einsatz dargelegt, so dass die hier geforderte Summe nicht zu beanstanden ist. Soweit der Kläger hier vorträgt, er habe die Leitung bereits in Eigenarbeit freigelegt, widerspricht dies nicht dem in Rechnung gestellten Minibagger-Einsatz. Hierzu haben die Beteiligten vorgetragen, dass sowohl ein anders verlaufender Notwasseranschluss gelegt worden sei, als auch, dass aufgrund des nicht reparierbaren defekten Anschlusses ein de facto neuer Anschluss an anderer Stelle gelegt worden sei. Auch hinsichtlich der Rohrlänge hat der Beklagte die notwendige Meterzahl, die sich ebenfalls aus dem Verwaltungsvorgang ergibt, hinreichend substantiiert dargetan.
Als Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme haben die Kläger den Kostenersatz zu tragen, weil die Maßnahme auch notwendig war und in ihrem Sonderinteresse steht. Als zusätzliches, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal setzt die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches ergänzend voraus, dass die Maßnahme im "Sonderinteresse" des Erstattungspflichtigen lag, was nur bei einer konkreten, aktuellen Nützlichkeit der Maßnahme für das Grundstück des Kostenpflichtigen der Fall ist. Denn die Vorschrift des § 10 KAG regelt einen besonderen öffentlich-rechtlichen Aufwendungsersatzanspruch zum Ausgleich von Aufwendungen und Kosten für eine vorangegangene spezielle Leistung des Einrichtungsträgers, die gerade dem Pflichtigen zugutekommt (vgl. Kluge in Becker, Kommunalabgabenrecht, § 10 Rn. 83 ff., Rn. 91 ff. m.w.N.; VG Potsdam, Urt. vom 17.10.2012, a.a.O., Rn. 30 ff.). Ein Sonderinteresse und damit ein Kostenerstattungsanspruch des Einrichtungsträgers entfiele nur, wenn feststünde, dass er für die Ursache der Maßnahme selbst verantwortlich sei. Bleibt die Verantwortlichkeit des Einrichtungsträgers unerweislich, trägt der Grundstückseigentümer hierfür die materielle Beweislast (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. vom 30.4.2015 – 9 M 20.14 -, juris, Rn. 6; VG Potsdam, Urt. vom 17.10.2012 – 8 K 1055/10 –, juris, Rn. 31; Urt. vom 13.11.2015 – 8 K 2294/12 -, juris, Rn. 22; zur dortigen Rechtlage OVG Nordrhein- Westfalen, Urt. vom 21.2.1996 – 22 A 3216/92 –, juris zur Beseitigung der Undichtigkeit einer Leitung, die durch die Verwendung einer ungeeigneten Mörtelmasse entstanden war; Hessischer VGH, Urt. vom 16.1.1985 – 5 UE 401/84 –; Urt. vom 17.7.1997 – 5 UE 3780/96 –, NVwZ-RR 1999 S. 69; Beschl. vom 12.10.2020 – 5 A 3073/19 -, juris, Rn. 17 ff; VG Wiesbaden, Urt. vom 30.5. 2012 – 1 K 614/11 –, juris, Rn. 19). Für eine Ursächlichkeit der Maßnahme durch den Beklagten ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist die Havarie auch nicht auf einen vorzeitigen Materialverschleiß zurückzuführen. Wie die Beteiligten vorgetragen haben, wurde der Hausanschluss bereits zu DDR-Zeiten errichtet, so dass nichts für einen vorzeitigen Materialverschleiß spricht. Hierzu ist auch nichts Gegenteiliges vorgetragen. Die Maßnahme am Hausanschluss steht im Sonderinteresse der Kläger, weil sie für sie konkret nützlich ist. Dass der Beklagte eine andere Stelle für die Neulegung des Anschlusses gewählt hat, lässt das Sonderinteresse der Kläger nicht entfallen, denn gemäß § 9 Abs. 2 der Wasserversorgungssatzung (WVS 2011) bestimmt der Zweckverband die Anzahl, Art, Nennweite und Führung des Hausanschlusses sowie wo und wann er an welche Versorgungsleitung anzuschließen ist. Dabei können begründete Wünsche des Grundstückseigentümers unter Beachtung der technischen und örtlichen Gegebenheiten und unter Abwägung der Belange des Zweckverbandes und des Grundstückseigentümers berücksichtigt werden. Vorliegend hat sich der Beklagte aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für eine Neuverlegung des Anschlusses entschieden. Dies dürfte tatsächlich sogar im Kosteninteresse der Kläger gewesen sein, weil – so wie der Beklagte vorträgt – aufgrund der Durchrostung der alte Trinkwasserhausanschluss nicht habe repariert werden können, sondern vielmehr in Gänze hätte ausgetauscht werden müssen. Die Nutzung der selben Trasse des alten Anschlusses, dürfte aufgrund des notwendigen Ausbaus des alten Anschlusses und der Verlegung des neuen sich voraussichtlich als kostenintensiver dargestellt haben.
Schließlich liegt auch keine Festsetzungsverjährung vor. Entgegen der klägerischen Auffassung finden vorliegend zivilrechtliche Regelungen keine Anwendung. Gemäß §§ 10 Abs. 2 Satz 2, 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG gelten für die Festsetzungsverjährungsfrist die § 169 f. AO mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist nach Maßgabe des § 169 Abs. 2 Satz 1 AO einheitlich vier Jahre beträgt. Die Kostenersatzpflicht entsteht nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG i.V.m. § 3 Abs. 1 K... mit der endgültigen Herstellung des Grundstückanschlusses, im Übrigen mit Beendigung der Maßnahme, hier im Jahr 2015. Im selben Jahr erging der Kostenerstattungsbescheid.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.