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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 06.10.2023 – 3 K 134/22

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2023:1006.3K134.22.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks R… . Dies ist mit einem Wohngebäude bebaut. In den der Baugenehmigung vom 18. Februar 2019 beigefügten Bauvorlagen ist der nördlich belegene und an die Grundstücksgrenze heranreichende Gebäudeteil als Garage ausgewiesen.

Auf eine entsprechende Information des Nachbarn vom 6. Juni 2021 nach der der Garagentrakt zu Wohnzwecken genutzt werde, erfolgten mehrere Ortsbesichtigungen, so am 10. Juni 2021. Nach dem dazu gefertigten Protokoll war die Garage mit einer Küche bzw. mit entsprechenden Möbeln versehen. Auch waren Kühlschrank und andere Schränke mit Lebensmitteln bzw. Gewürzen gefüllt.

Mit Bescheid vom 15. Juni 2021 untersagte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Nutzung der Garage auf dem genannten Grundstück als Küche bzw. zu Aufenthaltszwecken ab dem 1. August 2021 und verfügte des Weiteren, dass bis zu dem genannten Datum alle Küchenmöbel und Küchengeräte, die in ihrer Gesamtheit auf die Nutzung der Garage als Küche schließen lassen, zu entfernen sind. Nach der Textziffer 2. drohte er für den Fall, dass der Aufforderung zu 1. nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß nachgekommen werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € an. Nach Textziffer 3. setzte er die Verfügung unter Sofortvollzug. Zur Begründung führte er aus, gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgBO könne die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung einer Anlage untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werde. Es genüge allein die formelle Rechtswidrigkeit des Vorhabens. Durch die teilweise Nutzungsänderung der Garage in einen Aufenthaltsraum entfalle die Privilegierung der Garage an der Grenze. Sie würde durch die gegebene Nutzung Abstandsflächen anfallen, diese müssten auf dem Baugrundstück selbst liegen. Da dies nicht der Fall sei, sei die Nutzung der Garage als Wohnraum einzustellen. Das bedeute auch, dass Möbel und Küchengeräte zu entfernen seien. Die Notwendigkeit der vollständigen Entfernung aller (Küche-) Möbel und Küchengeräte ergäbe sich aus dem Tatbestand, dass der Kläger - trotz einer dem entgegenstehenden Versicherung aus dem Jahre 2017 - eine Nutzung der Räumlichkeiten als Küche vornehme. Eine Genehmigung für die Nutzung der Garage als Wohnraum/Aufenthaltsraum sei weder beantragt noch erteilt worden. Eine formelle Rechtswidrigkeit liege vor. Die Nutzungsuntersagung sei geeignet und erforderlich, auf dem genannten Grundstück einen ordnungsgemäßen und damit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand wiederherzustellen.

Den dagegen am 16. Juli 2021 eingelegten Widerspruch, wobei zur Begründung vermerkt wurde, dass mit der Anordnung der Kläger in seinen Rechten verletzt werde und der Bescheid, soweit es die angeordnete Räumung betreffe, über jegliches Maß hinausgehe und unverhältnismäßig sei, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2021 zurück, wobei er im Wesentlichen auf die Erwägungen im Ausgangsbescheid Bezug nahm.

Mit Bescheid vom 29. November 2021 setze er das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro fest und drohte für den Fall, dass der Kläger nicht bis zum 31. Januar 2022 die Nutzung der Garage einstelle und damit dem Punkt 1 der Verfügung Folge leiste, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 Euro an. Der Bescheid wurde am 04. Dezember 2021 zugestellt. Dagegen erhob der Kläger am 21. Dezember 2021 Widerspruch über den bisher nicht entschieden wurde.

Der Kläger hat am 21. Januar 2022 Klage erhoben. Er trägt vor, eine Umnutzung der Garage zu Wohnzwecken habe es zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Er – der Kläger – verfüge über eine Küche im Haus. Bei den in der Garage abgestellten Küchenmöbeln handele es sich nicht um die vom ihm bzw. seiner Familie hauptsächlich genutzte Küche. Auch habe er mittlerweile die alten Küchengeräte entfernt. Eine Nutzung der Möbel. sei nicht mehr möglich.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2021 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt er Bezug auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage hat keinen Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die angegriffene Nutzungsuntersagung des Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 1 Satz 2 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO). Nach dieser Vorschrift kann, wenn (bauliche) Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, diese Nutzung untersagt werden.

Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass für eine Nutzungsuntersagung es nicht zwingend notwendig ist, dass die Nutzung zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersagung bereits aufgenommen wurde. Unter präventiv-bauaufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten kann eine Nutzungsuntersagung auch vorbeugend bereits dann erlassen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte gegeben sind, die auf eine bevorstehende rechtswidrige Nutzung oder darauf, dass diese fortgesetzt werde, schließen lassen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 10 N 132.11 -; Beschluss vom 31. August 2018 – 10 S 8.18 – juris, Rn. 18).

Vorliegend ist zunächst einzustellen, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 15. Juni 2021 der Beklagte zutreffend davon ausgegangen ist, dass ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften vorliegt dadurch, dass ein Teil der Garage seitens des Klägers als Küche beziehungsweise zu Aufenthaltszwecken genutzt wurde. Dies lässt sich ohne weiteres dem Protokoll der Ortsbesichtigung, die wenige Tage vor Erlass des Bescheides erfolgt ist, entnehmen. Danach wurden folgende Tatsachen festgestellt: eine voll ausgestattete Küche (Kühlschrank, Apothekenschrank, Küchengeräte und eine Küchenzeile mit Spüle und Herdplatte) sowie ein Tisch mit vier Stühlen in Benutzung (Tischdecken, Blumen, Schüssel). Bereits dieser Einrichtungsstandart sowie die Ausstattung mit den näher beschriebenen Möbeln bestätigt die Annahme einer Nutzung, die sich von der einer Garage oder eines Gebäudes ohne Aufenthaltsräume unterscheidet.

Nach § 2 Abs. 5 BbgBO sind Aufenthaltsräume Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Für das Vorliegen eines Aufenthaltsraumes ist aber kein Aufenthalt über mehrere Tage, insbesondere ein regelmäßiges Wohnen zu fordern, es genügt vielmehr, dass ein nicht ganz kurzer Aufenthalt beispielsweise tagsüber oder nur in der warmen Jahreszeit gewollt oder doch möglich ist (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - B 2.20.1217 - juris). Vorliegend ist angesichts der Ausstattung des rückwärtigen Teils der Garage auf dem Grundstück des Klägers nicht zweifelhaft, dass dieser Teil der Garage zu Aufenthaltszwecken genutzt wurde und dort ein längerer Aufenthalt jedenfalls möglich und mit Blick auf die Ausstattung dieser Garage auch zu einem solchen Zweck bestimmt ist.

Eine derartige Nutzung ist formell und auch materiell baurechtswidrig. Die Nutzung eines Teils der Garage zu Aufenthaltszwecken bedarf einer bauaufsichtlichen Genehmigung, die hier nicht vorliegt. Nach § 61 Abs. 2 BbgBO ist eine Änderung der Nutzung nur dann genehmigungsfrei, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen in Betracht kommen. Dabei wird die Genehmigungsfrage schon dann aufgeworfen, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die alte; mithin auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung zwar nach derselben Vorschrift beurteilt, nach dieser Vorschrift aber anders zu beurteilen ist als die frühere Nutzung, weil die neue Nutzung etwa eine erhörte Belastung für die Nachbarschaft mit sich bringt (vgl. Beschluss der Kammer vom 10. Juli 2020 - 3 L 133/20 - juris, Rn, 11). Ob die neue Nutzung genehmigungsfähig ist, ist für die Genehmigungsfreiheit unerheblich. Insoweit hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Nutzung dieses nicht unwesentlichen Teils der Garage zum Zwecke des Aufenthaltes, also als Aufenthaltsraum deshalb die Genehmigungsfrage neu aufwirft, da in einem solchen Fall die sich aus § 6 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 BbgBO ergebende Privilegierung für den Standort eines Gebäudes an der Grundstücksgrenze entfällt bzw. sich anderweitig darstellt. Die Nutzung zu Aufenthaltszwecken ist hier nicht unbeachtlich, da die Privilegierung nur für Gebäude gilt, die keine Aufenthaltsräume aufweisen; auch ist die Nutzung selbst räumlich wie zeitlich nicht vernachlässigbar.

Freilich ist in die Betrachtung einzustellen, dass für den Fall einer Nutzungsuntersagung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. September 2023, – 10 B 9.19 –). Insoweit verweist der Kläger auf eine (mittlerweile erfolgte) Aufgabe der Nutzung und die dazu im Vorfeld der mündlichen Verhandlung eingereichten Aufnahmen. Dies führt allerdings nicht zu einer anderen Bewertung. Dabei kann letztlich offenbleiben, ob die hergereichten Fotografien überhaupt einen hinreichenden Beleg für eine gegenwärtige Nichtnutzung bieten. Denn selbst wenn gegenwärtig eine Nutzung dieses Teils der Garage als Küche oder zu Aufenthaltszwecken nicht erfolgen sollte, käme eine Aufhebung der Verfügung nicht in Betracht, da sie jedenfalls als präventive Nutzungsuntersagung Bestand hätte. Die Voraussetzungen hierfür sind erkennbar erfüllt. Erforderlich ist, dass die konkrete Nutzungsaufnahme unmittelbar und damit in einer rechtlich erheblichen Ausgestaltung hinreichend beurteilungsfähig konkretisiert bevorsteht und dafür die erforderlichen Anhaltspunkte vorliegen. Hierbei kann es ausreichen, wenn der Pflichtige erkennbare Bemühungen zeigt dahingehend, die Anlage - oder aber wie in der Nutzungsuntersagung beschrieben - verbotswidrig zu nutzen. Der Umstand, dass der Betroffene die Räumlichkeiten in der Vergangenheit in dieser Weise bereits formell illegal genutzt hat, ist mit zu berücksichtigen (Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6. April 2023 - 7 L 11/23 -; Bayrischer VGH, Urteil vom 5. Dezember 2005 - VGH 1 B 03.2567 - juris, Rn. 21).

So liegt der Fall hier. Die räumliche Ausstattung, wie sie im Ortsterminprotokoll erfasst wurde, ist für sich schon ein hinreichender Beleg für die Nutzung in der Vergangenheit. Auch spricht die Aussage des Nachbarn des Klägers vom 8. Mai 2020 für eine derartige Nutzung (Mail vom 06. Juni 2021 – Bl. 17 VV). Schließlich hat der Kläger im Rahmen des Ortstermins am 10. Juni 2021 eine derartige Nutzung auch eingeräumt, nach der er - angesichts der Errichtung eines Wintergartens - keine offene Terrasse mehr habe und deshalb die Sitzecken an den Grundstücksgrenzen benötige. Hier sind auch bauliche Voraussetzungen geschaffen worden, die eine Nutzung des Bereiches hinter der Garage gerade zum Zwecke des Aufenthalts erlauben. Es besteht ein Zusammenhang von Nutzung der Garage und des rückwärtigen als Sitzecke ausgestalteten Bereiches. So wurde dieser Bereich mit einer Pflasterung versehen sowie eine Sitzecke mit fest installiertem Grill eingerichtet.

Die Aussagen des Klägers und die zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien belegen die endgültige Aufgabe der Nutzungsabsicht nicht. Das Gegenteil ist der Fall. So vermerkt der Kläger schon selbst, dass es sich bei der in der Garage abgestellten Küchenmöbeln angesichts einer im Haus vorhandenen Küche nicht um die hauptsächlich genutzte Küche handelt. Dies rechtfertigt für sich schon die Annahme, dass dieser Teil jedenfalls auch als Küche – weiterhin – genutzt wird. Auch geben die Bilder für eine andere Betrachtung nichts her. Zwar ist festzuhalten, dass die Dunstabzugshaube und die Kochplatte aus der Küchenzeile entfernt wurden. Dies genügt allerdings nicht, um eine unmittelbar bevorstehende Nutzung dieses Bereiches als Küche oder aber zu Aufenthaltszwecken verneinen zu können. Unabhängig davon, dass diese Anlagen kurzzeitig auf den neuesten Stand gebracht und jederzeit wieder installiert werden können, finden sich nach den vorgelegten Aufnahmen in dem hier relevanten Bereich nicht nur Kühlschränke, die in Betrieb und auch mit entsprechenden Lebensmitteln ausgestattet sind, sondern auch erkennbar Möbel, die einen Aufenthalt ermöglichen. Ferner ist festzuhalten, dass die Aufnahmen auch nur einen Teil der Küche wiedergeben und insbesondere den Teil nicht abbilden, der seitens des Beklagten festgehalten wurde und etwa einen Backofen oder eine Mikrowelle mit erfasset. Auch, dass der großräumige Kühlschrank beiseite geräumt worden wäre, lasst sich den Aufnahmen nicht entnehmen. Schließlich ist festzuhalten, dass der Bereich der Garage erkennbar für eine Wohnnutzung auch baulich ausgestaltet wurde. Neben der bereits aufgeführten Ausstattung mit Mobiliar sind die für eine Küchennutzung erforderlichen Anschlüsse geplant und verlegt worden und wurde an der Decke ein LED-Lichtkranz (halbrund) angebracht. Dies ist für eine Ausstattung als Garage unüblich und kann letztlich nur den Zweck erfüllen, diesen Raum auch wohnlich zu nutzen. Zudem ist der beschriebene und gegebene Zusammenhang zwischen diesem Bereich der Garage und dem sich anschließenden Grundstücksteil, der zu Freizeitzwecken genutzt wird - nach wie vor - gegeben.

Die angegriffene Verfügung des Beklagten erweist sich ferner als rechtmäßig, soweit nach der Textziffer 1 Satz 2 alle Küchenmöbel und Küchengeräte, die in ihrer Gesamtheit auf die Nutzung der Garage als Küche schließen lassen, zu entfernen sind. Auch das Beräumen dieses Teils des Gebäudes von dem in der Ordnungsverfügung genannten Mobiliar ist von der Rechtsgrundlage des § 80 Abs. 1 S. 2 BbgBO umfasst. Bereits das Vorhalten einer funktionstüchtigen Einrichtung (hier für eine Küche) ist Teil einer entsprechenden Nutzung dieses Bereiches als Aufenthaltsraum und kann deshalb ebenso untersagt werden wie das Wohnnutzungsverhalten in diesen Räumen. Dies gilt dann, wenn sich die rechtsfähige Nutzung gerade auch im Vorhandensein bestimmter Gegenstände manifestiert. Die Nutzung des Gebäudes zum Wohnen oder eben hier für den Zweck des Aufenthaltes liegt nicht erst dann vor, wenn in diesen Räumen tatsächlich gewohnt oder gekocht wird, wenn also eine entsprechende Einrichtung tatsächlich zum Aufenthalt oder zum Kochen oder sonstigen küchentypischen Verrichtungen genutzt wird. Sie hat vielmehr bereits mit dem Einrichten der Räume mit Zimmermöbeln begonnen. Bereits das Vorhalten der benutzbaren Zimmereinrichtung ist Nutzung. Das Belassen dieser Einrichtung in den für diese Nutzung vorgesehenen Räumen zu Aufenthaltszwecken führt zu einer Perpetuierung dieser Nutzung und kann deshalb im Falle ihrer Rechtswidrigkeit gleichermaßen untersagt werden (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. Juli 2020 - 3 L 282/20 - juris, Rn. 19).

Die Nutzungsuntersagung ist auch nicht unverhältnismäßig oder sonst ermessensfehlerhaft ergangen (§ 114 VwGO). Zutreffend hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid insoweit angemerkt, dass es regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen entspricht, wenn eine formell illegale Nutzung durch eine entsprechende Anordnung unterbunden wird. Mithin ist das Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde im Regelfall zulässig und geboten, um auf die Einhaltung der Rechtsordnung hinzuwirken. Die Nutzungsuntersagung wäre in solchen Fällen lediglich dann ermessensfehlerhaft, wenn die streitige Nutzung offensichtlich, das heißt ohne jede Prüfung ersichtlich genehmigungsfähig ist oder unter Bestandsschutz steht oder wenn eine atypische Fallkonstellation ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip untersetzen würde (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. Juli 2020, a. a. O., Rn. 20). Ein derartiger Ausnahmefall ist hier nicht zu erkennen angesichts dessen, dass - wie ausgeführt - bei einer Nutzung des Gebäudes zu Aufenthaltszwecken es des Nachweises von Abstandsflächen auf dem Grundstück des Klägers bedürfe und ein derartiger Nachweis hier nicht erbracht werden kann. Auch sonst kann eine etwaige Unverhältnismäßigkeit nicht angenommen werden. Vielmehr handelt es sich nur um eine sich aus den rechtlichen Vorschriften ergebende Folge auf ein Verhalten des Klägers, welches mit der Rechtsordnung nicht im Einklang steht.

Auch hält die in dem Bescheid des Beklagten aufgenommene Zwangsgeldandrohung einer rechtlichen Überprüfung stand. Insoweit wurde dem Kläger eine angemessene Frist für die Nutzungsuntersagung und die damit einhergehende Beräumung des Bereiches der Garage von den entsprechenden Möbeln eingeräumt. Ferner sind die Voraussetzungen für eine Maßnahme innerhalb der Verwaltungsvollstreckung dahingehend erfüllt, dass der Grundverwaltungsakt unter Sofortvollzug gesetzt wurde. Schließlich hat der Beklagte auch das ihm zukommende Ermessen in Bezug auf die Höhe ordnungsgemäß getätigt und ein Zwangsgeld angedroht, welches in Bezug auf das verlangte Verhalten angemessen ist. Hierbei ist auch einzustellen, dass der Kläger sich entgegen ursprünglicher Aussagen und Zusicherungen verhalten hat. Schließlich stellt sich die Zwangsgeldandrohung nicht deshalb als rechtswidrig dar, da zwischen der verhaltensbezogenen Nichtnutzung der Räumlichkeiten zu Aufenthaltszwecken und der gegenstandsbezogenen Nutzungsuntersagung (Beräumen der Küche von den Einrichtungsgegenständen) nicht differenziert wurde (vgl. hierzu Bayrischer VGH, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 15 ZB 17.1094 - Rn. 5). Bei der dem Kläger auferlegten Verpflichtung, nämlich der Nichtnutzung des hinteren Teils der Garage zu Aufenthaltszwecken und der Beräumung der Möbel handelt es sich um eine einheitliche Forderung, die sich auch daraus erklärt, dass gerade das Vorhalten der Möbel schon Nutzung darstellt und mit den maßgeblichen Vorschriften nicht in Einklang gebracht werden kann.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 ff. ZPO.