Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2024

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 07.11.2024 – VG 6 K 1792/20

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2024:1107.6K1792.20.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110  % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin wehrt sich gegen eine Anschluss- und Benutzungsverfügung nebst Zwangsgeldandrohung des Beklagten hinsichtlich der vom Beklagten betriebenen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage sowie gegen eine in diesem Zusammenhang erlassene Zwangsgeldfestsetzung.

Die Klägerin ist gemeinsam mit ihrem Ehemann Eigentümerin des im Geltungsbereich der vom Beklagten erlassenen Schmutzwasserbeseitigungssatzung des M_____ (M_____) vom 2. Dezember 2010, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis D_____ vom 14. Dezember 2010 (Schmutzwasserbeseitigungssatzung) belegenen Grundstücks U_____.

Mit Bescheid vom 21. Juli 2020, der der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 25. Juli 2020 zugestellt wurde, verpflichtete der Beklagte die Klägerin den Anschluss des Grundstücks U_____ an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des M_____, indem die Klägerin die Verbindung zwischen der Schmutzwasserhausinstallation und dem Grundstücksanschlusskanal, welcher die Verbindung zur öffentlichen zentralen Schmutzwasseranlage darstelle, bis zum 31. August 2020 unverzüglich herzustellen. Weiterhin erging die Verpflichtung die zentrale Schmutzwasseranlage des M_____ zu benutzen, indem jegliches auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die zentrale Schmutzwasseranlage des M_____ eingeleitet wird. Ferner ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung seiner Verfügung an und drohte dem Kläger im Falle des Nichtnachkommens ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € an (Ziffer 2. und 3. der Verfügung).

Mit Schreiben vom 25. August 2020 hat die Klägerin gegen die Anschluss- und Benutzungsverfügung des Beklagten und die Zwangsgeldandrohung Widerspruch erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die Anschlussverfügung des Beklagten der Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Beklagten vom 2. Oktober 2020 in der gegenwärtig gültigen Fassung gemäß der §§ 15, 16, 17 sowie § 44 Brandenburger Bauordnung widerspreche. Die bisher sachgemäße Schmutzwasserentsorgung mittels Hausinstallation (Erdleitungen mit abflusslose Grube) und Kesselwagen (dezentrale Schmutzwasserentsorgung) werde aus sachlichen, aus finanziellen, aus rechtlichen und aus gesundheitlichen Sicherheitsgründen der zentralen leitungsgebundenen Schmutzwasserbeseitigung vorgezogen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2020, der der Klägerin am 21. Oktober 2020 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden, wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück. Zur Begründung führt er aus, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen für den Anschluss vorlägen, da das Grundstück bebaut und das Gebäude zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeignet sei. Vor dem Grundstück liege seit dem Jahr 2004 eine betriebsbereite zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des M_____. Die Anschlussmöglichkeit sei gegeben. Der Schmutzwasserhausanschluss sei bereits auf dem Grundstück errichtet worden. Die Schmutzwasserbeseitigung auf dem Grundstück erfolge mittels einer abflusslosen Sammelgrube, wobei die letzte nachweisliche Entsorgung am 27. November 2019 erfolgt sei. Rechtsgrundlage der Anschlussverfügung sei die vom M_____ erlassene Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 2. Dezember 2010 in der jeweils gültigen Fassung. Die Satzung sei öffentlich bekannt gemacht worden. Die Satzung sei rechtmäßig. Es seien vom Verwaltungsgericht bisher weder formelle noch materielle Fehler festgestellt worden. Den am Zweckverband beteiligten Gemeinden obliege gemäß § 66 des Brandenburger Wassergesetzes die Pflicht zur Schmutzwasserbeseitigung. Mit der Gründung des Zweckverbandes sei diese Pflicht gemäß § 6 Abs. 1 GKG auf den M_____ übergegangen. In Erfüllung dieser Pflichtaufgabe habe der M_____ gemäß §§ 3 und 12 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2007 den Anschluss- und Benutzungszwang an die von ihm betriebene Schmutzwasserbeseitigungsanlage satzungsmäßig geregelt. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die derzeitig von ihm betriebene Schmutzwasserbeseitigung über dezentrale Entsorgungssysteme des beklagten Verbandes nicht satzungskonform und gemäß § 3 Abs. 4 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung einzustellen. Ein Wahlrecht zwischen zentraler oder dezentraler Entsorgung von Schmutzwasser stehe der Klägerin als Grundstückseigentümer nicht zu. Der jeweilige Anschlussnehmer habe gemäß § 3 Abs. 1, 2 und 3 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung sein Grundstück an die zentrale Schmutzwasseranlage anzuschließen, sobald Schmutzwasser auf seinem Grundstück auf Dauer anfalle. Dauernder Anfall von Schmutzwasser sei anzunehmen, sobald das Grundstück mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bebaut sei. Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang sei beim Beklagten nicht beantragt worden und der Klägerin auch zu keiner Zeit gewährt wurden. In der anzustellenden Interessenabwägung überwiege vorliegend das öffentliche Interesse an der Dauerhaftigkeit der Entsorgungssicherheit, an den Anforderungen der Gesundheitspflege, dem Umweltschutz und an der Inanspruchnahme der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage gegenüber dem privaten Interesse der Klägerin. Ausnahmen- oder Befreiungstatbestände seien nicht ersichtlich.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2021, der der Klägerin am 15. Februar 2021 mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin hinsichtlich seiner Anschlussverfügung an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage ein Zwangsgeld i.H.v. 500,00 € fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 15. März 2021 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2021, der der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 24. März 2021 zugestellt wurde, als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat mit Faxschreiben vom 21. November 2020, das beim Gericht am 22. November 2020, eingegangen ist, wörtlich Klage gegen die Anschlussverfügung vom 21. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2020 zu Benutzung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage des M_____ erhoben. Mit weiterem Schriftsatz vom 16. September 2023, der am 18. September 2023 beim Gericht zunächst per Telefax eingegangen ist, wehrt sich die Klägerin klagerweiternd gegen den vom Beklagten erlassenen Bescheid über die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro vom 10. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2021. Zur Begründung ihrer Klagen führt sie aus, dass das in Rede stehende Grundstück vom Beklagten seit seines Bestehens und auch vorher bereits dezentral abwasserentsorgt worden sei. Mit der in Rede stehenden Anschlussverfügung vom 21. Juli 2020 soll dies nun abgeändert werden. Unstrittig sei, dass beide Entsorgungsarten in der Qualität gleichwertig seien, sodass hieraus kein sachlich begründeter Abänderungsanspruch seitens des Beklagten ableitbar sei. Die dezentrale Abwasserentsorgung schließe zudem das Risiko der Einwanderung multiresistenter Keim weitestgehend aus, die wiederum bei zentralen Abwasserentsorgungsanlagen nachgewiesen seien. Letztlich nehme die Klägerin ihr Grundrecht war, sich gesundheitlich nicht zu gefährden. Dieses Grundrecht müsse auch vom Beklagten beachtet werden. Nach § 3 Abs. 4 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Beklagten könne der Beklagte, soweit ein Anschluss an die dezentrale Schmutzwasseranlage bestehe, den Anschluss an die zentrale Schmutzwasseranlage verlangen, sobald die Voraussetzungen des Abs. 3 S. 1 nachträglich einträten. Der Anschlussnehmer erhalte eine entsprechende Mitteilung mit der Aufforderung zum Anschluss seines Grundstücks an die zentrale Schmutzwasseranlage. Der Anschluss sei innerhalb von drei Monaten nach Anschlussmöglichkeit vorzunehmen. Dieses Recht mit betriebsegoistischen Erfolgsanspruch ohne jede Entsorgungsbesserung bzw. ohne jeden Entsorgungsvorteil für die Klägerin im Vergleich zu einer gleichwertigen dezentralen Entsorgung stehe dem Beklagten nicht zu. Die Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Beklagten sei deshalb fehlerhaft und zu korrigieren. Sie stehe im Widerspruch zum höherwertigen Landesrecht. Insbesondere widerspreche sie Normen zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung des Landes Brandenburg.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Anschlussverfügung des Beklagten vom 21. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2020 sowie

den Bescheid über die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500, 00 € vom 10. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2021 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten. Zur Begründung bezieht er sich inhaltlich auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus, dass das Zwangsgeld mit Bescheid vom 10. Februar 2021 festgesetzt worden sei. Der Widerspruch der Klägerseite gegen diesen Bescheid sei mit dem Widerspruchsbescheid vom 23. März 2021 zurückgewiesen worden. Der Widerspruchsbescheid sei gemäß Zustellungsurkunde vom 24. März 2021 ordnungsgemäß zugestellt worden. Vor diesem Hintergrund sei die Klage nunmehr unzulässig, da diese mehr als zwei Jahre nach der Zustellung des Widerspruchsbescheides eingereicht worden sei.

Mit Beschluss vom 22. September 2023 wurde der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang, die Satzungsunterlagen des Beklagten sowie das Sitzungsprotokoll hinsichtlich der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2024 verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die Entscheidung war gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbarem Beschluss der Kammer vom 22. September 2023 übertragen wurde.

Die Klagen (vgl. § 44 VwGO) haben insgesamt keinen Erfolg.

1. Die gegen die Anschluss- und Benutzungsverfügung des Beklagten gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthaft und zulässig, ist in der Sache allerdings unbegründet.

Die im Bescheid vom 21. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2020 ausgesprochene Anschluss- und Benutzungsverfügung ist insgesamt rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das klägerische Grundstück unterliegt dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage des beklagten Verbandes.

Rechtsgrundlage des in Rede stehenden Bescheides vom 21. Juli 2020 ist § 3 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung des M_____ vom 2. Dezember 2010, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis D_____ vom 14. Dezember 2010.

Nach § 3 Abs. 1 und 2 Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Beklagten ist der Anschlussnehmer eines Grundstückes, auf dem Schmutzwasser auf Dauer anfällt, verpflichtet, dieses an die öffentliche Schmutzwasseranlage anzuschließen. Gemäß § 3 Abs. 2 Schmutzwasserbeseitigungssatzung ist dauernder Anfall von Schmutzwasser anzunehmen, sobald das Grundstück mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut ist oder mit der Bebauung des Grundstücks begonnen wurde. Gemäß § 3 Abs. 3 Schmutzwasserbeseitigungssatzung besteht die Verpflichtung zum Anschluss an die zentrale Schmutzwasseranlage, soweit die öffentliche Kanalisationsanlage für das Grundstück betriebsbereit vorhanden ist und die Möglichkeit der Inanspruchnahme gegeben ist (Anschlusszwang). § 3 Abs. 5 Schmutzwasserbeseitigungssatzung bestimmt, dass wenn und soweit ein Grundstück an eine öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen ist, der Anschlussnehmer und die sonstigen Benutzer des Grundstücks verpflichtet sind, alles anfallende Schmutzwasser – sofern nicht eine Einleitungsbeschränkung nach § 8 gilt – der öffentlichen Schmutzwasseranlage zuzuführen (Benutzungszwang).

Die Regelungen der Schmutzwasserbeseitigungssatzung unterliegen keinen formalrechtlichen Bedenken, insbesondere ist die Satzung im Amtsblatt für den Landkreis D_____ formell wirksam bekannt gegeben worden.

Auch in materieller Hinsicht sind Rechtsmängel nicht ersichtlich. Das Gericht hat bereits mit Urteil vom 30. Oktober 2018 und zuletzt mit Urteil vom 5. Oktober 2023 festgestellt, dass die Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Beklagten materiell wirksam ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 30. Oktober 2018 – 6 K 975/13 –, juris; Urteil vom 5. Oktober 2023 – 6 K 912/21 –, Rn. 16 - 24, juris). Das Gericht hält insoweit an seiner Rechtsprechung fest und sieht keine Veranlassung an der materiellen Wirksamkeit der Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Beklagten nunmehr zu zweifeln.

Die Regelungen der Schmutzwasserbeseitigungssatzung über den Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Abwasserentsorgung in § 3 fußen auf der damals geltenden Ermächtigungsgrundlage des § 15 Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) - heute: § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf). Danach kann die Gemeinde aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss für die Grundstücke ihres Gebiets an öffentliche Einrichtungen und die Benutzung dieser Einrichtung vorschreiben. Der Zwang zum Anschluss und zur Benutzung der leitungsgebundenen Einrichtung der Abwasserentsorgung dient offenkundig dem Wohl der Allgemeinheit, nämlich in erster Linie den Belangen der Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtung eine ordnungsgemäße Entsorgung des in den Haushalten entstehenden Schmutzwassers und dessen Beseitigung in leistungsfähigen, überwachten Anlagen gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt wird, die sich aus nicht sachgemäßer Abwasserbeseitigung ergeben (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 35 m.w.N., juris). Der Zwang hat zur Folge, dass privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Entwässerung eines Grundstücks – soweit sie überhaupt vorliegen – nach seiner Anordnung regelmäßig gegenstandslos werden oder nicht mehr ausgeübt werden dürfen. Dabei ist die Entscheidung der Gemeinde bzw. des Zweckverbandes zugunsten einer zentralen Abwasserbeseitigung regelmäßig selbst dann rechtens, wenn sie bei den einzelnen Grundstückseigentümern zu einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung führt (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 35, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks). Für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs reicht im Übrigen die abstrakte Gefährdung des Schutzgutes im Gebiet der Kommune bzw. des Zweckverbandes aus; nicht erforderlich ist, dass sie für jedes Grundstück in gleicher Weise besteht. Der einzelne betroffene Grundstückseigentümer kann daher gegen die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs in der Satzung nicht einwenden, dass in Bezug auf sein Grundstück den Gesundheitsbelangen anderweit genügt werde, ihre abstrakte Gefährdung fehle oder mit dem Anschluss- und Benutzungszwang zusätzliche finanzielle Belastungen für ihn verbunden seien (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1986 - 7 CB 51.85, 7 CB 52.85 -, NVwZ 1986, 483; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 36, juris). Maßgeblich ist allein die Entscheidung des Verbandes darüber, in welcher Weise er seiner Abwasserbeseitigungspflicht (§ 66 Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)) genügen will, ob in Gestalt einer zentralen oder in Gestalt einer dezentralen Versorgungslösung (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks).

Allerdings muss die Satzung über die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs eine Möglichkeit vorsehen, von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreit zu werden, wenn ausnahmsweise die Opfer- und Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 42, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2009 – 9 S 16.09 –, Rn. 8, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – OVG 9 N 114.13 –, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. November 1958 - III A 824/58 -, OVGE 14, S. 170, 180; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juli 2015 – AN 1 K 13.00604 –, Rn. 43, juris). Diesem Erfordernis trägt die Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Beklagten durch die Befreiungsregelung des § 5 Abs. 1 und 2 Schmutzwasserbeseitigungssatzung ausreichend Rechnung (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 29. Mai 2018 – 6 K 291/13 –, Rn. 30 m.w.N., juris; VG Cottbus, Urteil vom 25. September 2009 – 7 K 923/07 -, Rn. 30, juris; VG Cottbus, Urteil vom 5. Oktober 2023 – 6 K 912/21 –, Rn. 16 - 24, juris).

Die angefochtene Anschlussverfügung vom 21. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2020 erweist sich auch sonst als rechtmäßig. Die oben dargelegten satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs gegenüber der Klägerin liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. insoweit VG Cottbus, Urteil vom 25. September 2009 – 7 K 923/07 -, Rn. 23, juris; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juli 2015 – AN 1 K 13.00604 –, Rn. 45, juris) vor.

Zunächst ist die Klägerin als Eigentümerin des anzuschließenden Grundstücks Anschlussnehmer nach § 2 Abs. 8 Satz 1 Schmutzwasserbeseitigungssatzung.

Darüber hinaus ist die öffentliche Kanalisationsanlage vor dem klägerischen Grundstück betriebsbereit und eine Anschlussmöglichkeit vorhanden, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, sodass auch § 3 Abs. 3 Schmutzwasserbeseitigungssatzung genüge getan wurde, wonach die Verpflichtung nach Absatz 1 sich auf den Anschluss an die zentrale Schmutzwasseranlage richtet, soweit die öffentliche Kanalisationsanlage für das Grundstück betriebsbereit vorhanden ist und die Möglichkeit der Inanspruchnahme gegeben ist.

Schließlich kommt auch eine Befreiung des klägerischen Grundstücks vom Anschluss- und Benutzungszwang vorliegend nicht in Betracht.

Etwaigen unzumutbaren Folgen des Anschlusszwangs wird in einem gesonderten, antragsabhängigen Befreiungsverfahren begegnet, sodass die Frage etwaiger Befreiungsgründe die Rechtmäßigkeit einer Anschlussverfügung als solchen grundsätzlich nicht berührt; Befreiungsgründe sind vornehmlich im Befreiungsverfahren von Belang und führen nur ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit der Anschlussverfügung, nämlich dann, wenn eine Befreiung entweder bereits erteilt worden ist oder ein Befreiungsanspruch offensichtlich besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – OVG 9 N 114.13 –, Rn. 11, juris). Beides ist hier nicht der Fall. Wie oben ausgeführt, unterliegt der Kläger angesichts der betriebsbereit vor dem Grundstück der Klägerin fertig gestellten öffentlichen Kanalisationsanlage dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Schmutzwasserentsorgung gemäß §§ 3, 4 Schmutzwasserentsorgungssatzung. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten hat die Klägerin weder einen Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gestellt noch liegt hier offensichtlich ein Befreiungsanspruch hinsichtlich der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten vor.

Nach § 5 Abs. 1 und 2 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Beklagten kann der Zweckverband den Verpflichteten auf Antrag ganz oder zum Teil befreien, wenn dem Verpflichteten der Anschluss oder die Benutzung unter Berücksichtigung des Erfordernisses des Gemeinwohls unzumutbar ist. Dass eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Dauerhaftigkeit der Entsorgungssicherheit, an den Anforderungen der Gesundheitspflege und an der Inanspruchnahme der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage das private Interesse des Klägers, die öffentliche Anlage nicht benutzen zu müssen, überwiegt, ist mit Blick auf den insoweit nicht aussagekräftigen Vortrag der Klägerin, zu verneinen. Eine die Befreiung rechtfertigende atypische Fallgestaltung (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2013 – OVG 9 N 174.13 –, Rn. 8, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 43, juris; OVG NW, Beschluss vom 4. September 2013 - 15 A 1171/13 -, Rn. 27 f., juris), die im Einzelfall zur Unzumutbarkeit der Befolgung des Anschluss- und Benutzungszwangs führen müsste, liegt angesichts des Vorbringens der Beteiligten und in Auswertung aller sonst erkennbaren Umstände bei der Klägerin nicht vor.

Der Gesichtspunkt eines höheren Umweltstandards, Gesundheitsstandards oder einer besonderen Dichtigkeit der auf dem Grundstück betriebenen Anlage (hier: abflusslose Sammelgrube) könnte dabei nur im Rahmen der zur Feststellung des Befreiungstatbestandes erforderlichen Abwägung berücksichtigt werden. Denn die Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Beklagten nimmt die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf nicht auf, nach der von der Möglichkeit zur Zulassung von Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang Gebrauch gemacht werden kann, wenn auf Grundstücken Anlagen betrieben werden, die einen höheren Umweltstandard aufweisen als die von der Gemeinde vorgesehene Einrichtung (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 41, juris). Die Klägerin kann sich indessen nicht auf einen vermeintlich höheren Umweltstandard oder Gesundheit Standard ihrer abflusslosen Sammelgrube berufen. Der insoweit darlegungs- und ggf. beweisbelasteten Klägerin (vgl. § 5 Abs. 1 Schmutzwasserbeseitigungssatzung) ist es hier nicht gelungen, dazu substantiiert vorzutragen. Im Übrigen begegnet die Konzeption der Abwasserentsorgung der Klägerin insgesamt erheblichen Bedenken, was die dauerhafte Entsorgungssicherheit angeht. Es ist zu bezweifeln, dass mit Blick auf die letzte Entsorgung der auf dem Grundstück befindlichen Sammelgrube am 27. November 2019 – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist –, eine ordnungsgemäße hygienisch einwandfreie Entsorgung der anfallenden Fäkalienmengen auf Dauer ermöglicht und gegenüber der Ableitung und Entsorgung in einer Kläranlage eine vorzugswürdige Alternative darstellen kann (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 A 316/02 –, Rn. 47, juris; vgl. zur Entsorgung menschlicher Fäkalien VG Meiningen, Urteil vom 5. April 2000 - 2 K 613/98.Me - juris).

Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass mit der Herstellung des verlangten Anschlusses für sie eine objektiv unzumutbare Belastung wirtschaftlicher oder sonstiger Art verbunden wäre; die in der Rechtsprechung in der Regel zugrunde gelegte Zumutbarkeitsschwelle von 25 000 Euro je Wohnhaus (vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. November 2011 - 15 A 1904/10 -, Rn. 11, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – OVG 9 N 114.13 –, Rn. 11, juris) wird vorliegend bei dem in Vorderliegerlage befindlichen klägerischen Grundstück augenscheinlich nicht erreicht.

Die Klägerin kann sich auch nicht sinngemäß auf einen fehlenden oder bloß geringen Schmutzwasseranfall berufen. Wie oben dargelegt handelt es sich bei dem im Haushalt der Klägerin anfallenden Schmutzwasser um Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG. Dies wird von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt, da sie insoweit der Notwendigkeit einer dezentralen Entsorgung und somit einer Entsorgung im Allgemeinen nicht widerspricht. Es kommt aber auch nicht darauf an, wie viel Schmutzwasser anfällt. Die persönlichen Lebensgewohnheiten des Grundstückseigentümers, die sich – wie bereits oben erwähnt – jederzeit ändern können, dürfen insoweit kein Grund für eine Befreiung vom Anschlusszwang sein (vgl. m.w.N. Kluge, in Becker u. a., KAG Bbg Stand: 12/2017, § 6, Rn. 857; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – OVG 9 N 114.13 –, Rn. 11, juris).

Nach alledem unterfällt das Grundstück der Klägerin dem Anschluss- und Benutzungszwang gemäß §§ 3, 4 Schmutzwasserbeseitigungssatzung, so dass die Klägerin gemäß § 9 Schmutzwasserbeseitigungssatzung verpflichtet werden kann, die Verbindung zwischen der Schmutzwasserhausinstallation und dem Grundstücksanschlusskanal, welcher die Verbindung zur öffentlichen zentralen Schmutzwasseranlage darstellt, herstellen zu lassen und die zentrale Schmutzwasseranlage des Beklagten zu benutzen, in dem jegliches auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die zentrale Schmutzwasseranlage des Beklagten eingeleitet wird (§ 3 Abs. 5 in Verbindung mit § 8 Schmutzwasserbeseitigungssatzung). Entsprechendes ordnete der Beklagte in der streitgegenständlichen Anschlussverfügung an. Es ist insoweit nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass für die Klägerin eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit besteht, die Verbindung zwischen der Schmutzwasserhausinstallation und dem Grundstücksanschlusskanal herstellen zu lassen oder dass die Klägerin innerhalb der bestimmten Frist die Maßnahmen und ihre Planung nicht ordnungsgemäß durchführen kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010 – 15 B 1766/09 –, Rn. 8, juris).

Gegen die zugleich erfolgte Zwangsgeldandrohung vom 21. Juli 2020 ist rechtlich nichts zu erinnern. Sie beruht auf §§ 3, 27 Abs. 2 Nr. 1, 28 Abs. 1, 30 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) und erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen. Zum einen liegt mit der Anschluss- und Benutzungsverfügung des Beklagten jeweils ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt vor, der jeweils zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung im Sinne von § 87 Abs. 1 S. 1 VwVfGBbg verpflichtet und infolge der angeordneten Sofortvollzugs vollziehbar nach § 3 VwVGBbg ist. Zum anderen ist die Zwangsgeldandrohung nach § 28 Abs. 1 VwVGBbg ordnungsgemäß schriftlich angedroht, in zulässiger Weise mit der Anschluss- und Benutzungsverfügung nach § 28 Abs. 2 VwVGBbg verbunden und nach § 28 Abs. 6 VwVGBbg der Klägerin mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Die der Klägerin gesetzte Frist bis zum 31. August 2020 ist angemessen und das Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € der Höhe nach ebenfalls verhältnismäßig bestimmt, vgl. § 29 Abs. 3 VwVGBbg.

2. Die gegen die Zwangsgeldfestsetzung des Beklagten vom 10. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2021 gerichtete Klage vom 16. Dezember 2023, die am 18. Dezember 2023 beim Gericht zunächst per Telefax eingegangen ist, ist ebenfalls als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthaft.

Sie hat keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig ist.

Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 16. September 2023 erhobene Klage, die am 18. September 2023 per Telefax eingegangen ist, gegen den in Rede stehenden Festsetzungsbescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides erfolgte nicht innerhalb der gesetzlichen Frist.

Nach § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Dies hat die Klägerin vorliegend nicht getan. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs wurde der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 23. März 2021 der Klägerin gegen Postzustellungsurkunde am 24. März 2021 zugestellt. Die Frist zur Erhebung der Klage ist somit am 24. April 2021 abgelaufen (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. §§ 187 f. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)). Die Klägerin hat allerdings – wie erwähnt – erst mit Schriftsatz vom 16. September 2023, der am 18. September 2023 per Telefax eingegangen ist, Klage gegen den in Rede stehenden Festsetzungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides erhoben.

Selbst wenn man zugunsten der Klägerin vorliegend annehmen würde, dass die Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 23. März 2021, wonach gegen den Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides Klage beim Verwaltungsgericht Cottbus auch in elektronischer Form erhoben werden könne, und insoweit mit Blick auf § 55a VwGO die Belehrung im Sinne des § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO unrichtig erteilt wurde, so wäre die Erhebung der Klage innerhalb eines Jahres seit der Zustellung – hier bis zum Ablauf des 24. März 2022 – zulässig gewesen. Aber auch diese Frist hat die Klägerin mit ihrer am 18. September 2023 erhobenen Klage vorliegend nicht eingehalten.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung: