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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 17.11.2025 – VG 3 L 630/25
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2025:1117.3L630.25.00
Tenor§
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 15. Oktober 2025 (VG 3 K 1421/25) wird angeordnet, soweit er sich mit ihr gegen den Kostenbescheid vom 4. Juli 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2025 wendet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 209,09 Euro festgesetzt.
Gründe§
I.
Das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem sinngemäßen Antrag,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 15. Oktober 2025 (VG 3 K 1421/25) gegen den Kostenbescheid vom 4. Juli 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2025 und gegen die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 11. September 2025 anzuordnen,
hat nur teilweise Erfolg.
1.
Soweit sich der Eilantrag auf die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 11. September 2025 (Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides) bezieht, ist er unzulässig.
Zwar ist er insoweit statthaft, da der Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt, weil es sich bei der mit dem Widerspruchsbescheid festgesetzten Gebühr um öffentliche Kosten im Sinne dieser Vorschrift handelt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 19. November 2021 - 3 L 333/21 -, juris Rn. 5, und vom 23. Januar 2024 - 3 L 325/23 -, n. v., S. 2 des Entscheidungsabdrucks).
Allerdings hat der Antragsteller es unterlassen, vor der Stellung des hiesigen Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der mit dem Widerspruchsbescheid festgesetzten Gebühr bei dem Antragsgegner zu stellen.
Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO kommt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die Inanspruchnahme einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes - vorbehaltlich der Ausnahmen des Satzes 2 - nur in Betracht, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Hierbei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zugangsvoraussetzung (vgl. OVG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2020 - OVG 12 S 50/20 -, juris Rn. 2).
Nach Aktenlage hat der Antragsteller beim Antragsgegner nur einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der mit dem Kostenbescheid vom 4. Juli 2025 festgesetzten Gebühren und Auslagen gestellt, und zwar im Rahmen seines Widerspruches vom 7. August 2025 (vgl. hierzu sogleich unter 2.). Dieser Aussetzungsantrag konnte die erst später mit dem Widerspruchsbescheid festgesetzte Gebühr denknotwendig nicht erfassen.
Schon deshalb, weil nach dem Vorstehenden ein vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde Zugangsvoraussetzung ist, die vor Anrufung des Gerichts erfüllt sein muss, kann auch in dem hiesigen Antrag an das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht gleichzeitig ein Aussetzungsantrag an die Behörde in Bezug auf die mit dem Widerspruchsbescheid festgesetzte Gebühr im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO erblickt werden (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL Februar 2025, § 80 VwGO Rn. 508).
Ein entsprechender Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war auch nicht gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO wegen drohender Vollstreckung entbehrlich. Dies ist erst anzunehmen, wenn die Behörde konkrete Vorbereitungshandlungen für die Durchführung der Vollstreckung getroffen hat und aus der Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung zeitlich so unmittelbar bevorsteht, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Behörde statt unmittelbar bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2006 - OVG 9 S 4.06 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Die Vollstreckung muss zudem bereits zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht gedroht haben (vgl. OVG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2020 - OVG 12 S 50/20 -, juris Rn. 3).
Daran fehlt es hier. Nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass es zum Zeitpunkt des Eingangs des hiesigen Eilantrages am 16. Oktober 2025 bereits eine konkrete Vorbereitung zur zwangsweisen Beitreibung der mit dem Widerspruchsbescheid festgesetzten Gebühr gegeben hat. Allein die Ankündigung im Widerspruchsbescheid, dass der geforderte Betrag bei nicht fristgemäßer Zahlung im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens beigetrieben werde, genügt insoweit nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2006 - OVG 9 S 4.06 -, juris Rn. 6 m. w. N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9. Juli 2009 - 4 ME 163/09 -, juris Rn. 5 f.; Beschluss der Kammer vom 19. November 2021 - 3 L 333/21 -, juris Rn. 10).
2.
a. Soweit sich der Eilantrag auf den Kostenbescheid vom 4. Juli 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2025 bezieht, ist er hingegen zulässig. Der diesbezügliche Aussetzungsantrag des Antragstellers vom 7. August 2025 wurde mit gesondertem Schreiben des Antragsgegners vom 11. September 2025 abgelehnt (vgl. Bl. 6 - 8 der BA II), so dass das gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderliche behördliche Aussetzungsverfahren im Sinne des § 80 Abs. 4 VwGO insoweit vor Anrufung des Gerichts erfolglos durchlaufen wurde.
b. Der diesbezügliche Eilantrag ist auch begründet, weil vorliegend im Sinne der - im gerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechend anzuwendenden - Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides vom 4. Juli 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2025 bestehen.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit setzen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung, mit der die Finanzierungsfunktion öffentlicher Abgaben zugunsten der öffentlichen Hand gewahrt werden soll, voraus, dass ein Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (st. Rspr. des OVG Berlin-Brandenburg, vgl. Beschlüsse vom 28. November 2019 - OVG 10 S 54.19 -, juris Rn. 3, und vom 15. Januar 2010 OVG 1 S 211.19 , juris Rn. 5).
Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Kostenbescheides bzw. der entsprechenden Festsetzung der Gebühren und Auslagen sind bereits deshalb gegeben, da an der Rechtmäßigkeit des kostenauslösenden Amtshandelns selbst - hier der Ordnungsverfügung vom 4. Juli 2025, die in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2025 ebenfalls Gegenstand des Klageverfahrens VG 3 K 1421/25 ist - entsprechende Zweifel bestehen (vgl. zum Erfordernis der Rechtmäßigkeit des kostenauslösenden Amtshandelns für die Kostentragungspflicht: BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 -, juris Rn. 8, 21; BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 C 15.04 -, juris Rn. 27; Urteil der Kammer vom 25. September 2015 - 3 K 273/13 -, juris Rn. 55). Nach dem Ergebnis der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes dafür, dass die Ordnungsverfügung jedenfalls mit Blick auf die Störerauswahl bzw. die Ausübung des diesbezüglichen Auswahlermessens als ermessensfehlerhaft (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) anzusehen sein dürfte.
Insofern ist zunächst einzustellen, dass als mögliche Adressaten der mit der Ordnungsverfügung getroffenen Beseitigungsanordnungen sowohl der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn R_____ als auch der Insolvenzschuldner Herr M_____ selbst in Betracht kommen.
Der Antragsteller ist jedenfalls als Zustandsstörer anzusehen. Nach § 17 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) sind Maßnahmen gegen den Eigentümer zu richten, wenn von einer Sache eine Gefahr ausgeht (Abs. 1 Satz 1); sie können auch gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt gerichtet werden (Abs. 2 Satz 1). Letzteres führt hier zu einer Verantwortlichkeit des Antragstellers. Gemäß § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Nach § 148 Abs. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Da für die Zustandsstörerhaftung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 OBG das Innehaben der tatsächlichen Gewalt ausreicht, wird der Insolvenzverwalter mit dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und der insoweit folgenden Inbesitznahme bzw. Besitzergreifung der Insolvenzmasse für den Zustand dieser entsprechend ordnungspflichtig (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 7 C 22.03 -, juris Rn. 10 ff.).
So liegt der Fall auch hier. Dem Antragsteller obliegt seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Dezember 2010 die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das - bereits im März 2009 in das Eigentum des Insolvenzschuldners übergegangene - Grundstück in der O_____ in C_____, das der Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag unter Hinweis auf § 148 Abs. 1 InsO zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung in Besitz genommen hat (vgl. S. 6 der Klage- bzw. Antragsschrift) und auf dem sich - nunmehr - die von den Beseitigungsanordnungen erfassten baulichen Anlagen befinden. Damit ist er nach dem Gesagten für den Zustand des Grundstückes ordnungspflichtig geworden.
Soweit der Antragsteller nunmehr vorträgt, das Grundstück sei mit einem Tor verschlossen, wobei er selbst weder einen Schlüssel besitze noch einen solchen vom Insolvenzschuldner erhalten werde, und dieser ihm überdies den Zutritt zum Grundstück verwehren werde, steht dies der Zustandsstörerhaftung des Antragstellers nach § 17 Abs. 2 Satz 1 OBG nicht entgegen. Mit der Inbesitznahme des Grundstückes ist der Antragsteller unmittelbarer (Fremd-)Besitzer des Grundstückes geworden. Dabei hat der Antragsteller die Möglichkeit und auch die Pflicht, sein Besitzrecht gegenüber dem Schuldner - soweit erforderlich - zwangsweise nach § 885 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 148 Abs. 2 Satz 1 InsO durchzusetzen (vgl. hierzu Mock in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 16. Auflage 2025, § 80 Rn. 75 f.). Vor diesem Hintergrund verfügt er über eine rechtliche und in der Folge auch hinreichende tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Grundstück.
Dass die von den Beseitigungsanordnungen betroffenen baulichen Anlagen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens errichtet worden sind, lässt die Zustandsstörerhaftung des Antragstellers ebenfalls nicht entfallen. Die Insolvenzmasse erfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt, § 35 Abs. 1 InsO. Die Dachgaupen (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung) gehören zu den wesentlichen Bestandteilen des Wohnhauses (vgl. § 94 Abs. 2 BGB), das wiederum selbst wie auch dessen Anbau, das angrenzende Nebengebäude und die angrenzenden Garagen (Ziffern 2 bis 4 der Ordnungsverfügung) zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstückes gehört (vgl. §§ 94 Abs. 1 Satz 1, 946 BGB). Die verfügten Anordnungen betreffen insoweit die Beseitigung bauordnungswidriger Zustände, wie sie auf dem Grundstück zu Tage treten, und damit letztlich eine grundstücksbezogene Verantwortlichkeit (vgl. Semtner/Langer/Frey, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 5. Auflage 2024, § 80 Rn. 15). Dass eine Freigabe des Grundstückes aus der Insolvenzmasse bzw. aus dem Insolvenzbeschlag - die zu einem Wiederaufleben der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzschuldners und zu einem Verlust der tatsächlichen Gewalt des Antragstellers geführt hätte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, juris Rn. 15 f.) - erfolgt ist, wurde vom Antragsteller weder vorgetragen noch ist dies anderweitig ersichtlich.
Neben dem Antragsteller ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 OBG auch der Insolvenzschuldner, Herr M_____, als Zustandsstörer anzusehen. Dieser ist weiterhin Eigentümer des Grundstückes in der O_____ 15 in C_____, da sein entsprechendes Eigentumsrecht vom Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Antragsteller nicht berührt wird (vgl. Mock in: Uhlenbruck, a.a.O., § 80 Rn. 11).
Darüber hinaus ist der Insolvenzschuldner aber auch Verhaltensstörer im Sinne des § 16 Abs. 1 OBG. Denn er hat nach Aktenlage die von den Beseitigungsanordnungen betroffenen baulichen Anlagen errichtet bzw. errichten lassen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Antragstellers und die damit verbundene Inbesitznahme des Grundstückes (§§ 80 Abs. 1, 148 Abs. 1 InsO) stellt die Störereigenschaft des Insolvenzschuldners, die sich aus dessen Verhaltensverantwortlichkeit als Bauherr ergibt, nicht in Frage, da allein das Ordnungsrecht, nicht aber das Insolvenzrecht regelt, wer als Störer in Anspruch genommen werden kann (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 9. Januar 2017 4 K 460/15 -, juris Rn. 29 f.). Auch der Umstand, dass das Grundstück nicht aus der Insolvenzmasse freigegeben wurde und somit (weiterhin) dem Insolvenzbeschlag unterfällt, steht einer Heranziehung des Insolvenzschuldners nicht entgegen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass dieser nicht auf den Insolvenzverwalter dahingehend einwirken könnte, die Beseitigung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück zu dulden. Unabhängig davon könnte insofern allenfalls ein Vollstreckungshindernis bestehen, das im Vollstreckungsverfahren durch Erlass einer Duldungsanordnung gegenüber dem Insolvenzverwalter ausgeräumt werden könnte (vgl. OVG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 30. September 2015 - OVG 6 N 84.15 -, n. v., S. 6 des Entscheidungsabdrucks; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. August 2006 7 C 3.06 -, juris Rn. 14 a. E.).
Kommen mithin sowohl der Antragsteller als auch der Insolvenzschuldner als Störer in Betracht, erfolgt die Auswahl der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 15 OBG nach pflichtgemäßen Ermessen. Die pflichtgemäße Störerauswahl setzt dabei voraus, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt zutreffend und möglichst erschöpfend ermittelt und auf dieser Grundlage unter Ausübung sachgerechter Erwägungen derjenige Störer zur Beseitigung der Gefahr ausgewählt wird, der voraussichtlich am ehesten geeignet ist, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Insofern hat die Behörde alle in Betracht kommenden Verantwortlichen zu ermitteln und in ihre Überlegungen zur Störerauswahl einzubeziehen (vgl. etwa zur Störerauswahl im Umweltrecht: Beschluss der Kammer vom 12. Februar 2019 3 L 680/18 -, juris Rn. 16 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 - OVG 11 B 10.09 -, juris Rn. 45), wobei in der Nichtberücksichtigung mindestens eines weiteren in Betracht zu ziehenden Verantwortlichen ein - zumindest teilweiser - Ermessensausfall zu sehen ist (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 - OVG 11 B 10.09 -, juris Rn. 51; vgl. auch VG Gelsenkirchen Urteil vom 25. September 2018 - 9 K 5544/14 -, juris Rn. 215 f. m. w. N.). Geht die Behörde bei ihrer Auswahlentscheidung von falschen Tatsachen oder falschen rechtlichen Annahmen aus, liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor (vgl. VG Gelsenkirchen Urteil vom 25. September 2018 - 9 K 5544/14 -, juris Rn. 217 f. m. w. N.).
Dies zugrunde gelegt, dürfte die Ordnungsverfügung vom 4. Juli 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2025 nach summarischer Prüfung als ermessensfehlerhaft anzusehen sein.
Dem Widerspruchsbescheid vom 11. September 2025 lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner maßgeblich auf die Zustandsstörerhaftung nach § 17 OBG abgestellt und sich insofern dazu entschieden hat, nicht gegen den Insolvenzschuldner in seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer, sondern gegen den Antragsteller vorzugehen, da dieser die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Grundstück innehabe. Soweit der Antragsgegner zudem darauf hinweist, der Antragsteller habe nicht hinreichend überwacht, was mit dem Grundstück und seinen Baulichkeiten während des Insolvenzverfahrens geschehen sei bzw. gegenüber dem Insolvenzschuldner nicht hinreichend interveniert (vgl. Seite 5 des Widerspruchsbescheides), scheint er zwar auch das Verhalten des Antragstellers und damit der Sache nach eine etwaige, diesen treffende Handlungsverantwortlichkeit in den Blick zu nehmen. Insofern ist jedoch fraglich, ob den Insolvenzverwalter - dessen Pflicht aus § 148 Abs. 1 InsO primär auf die Sicherung der Insolvenzmasse gerichtet ist - tatsächlich derart weitreichende Überwachungspflichten im Hinblick auf die Wahrung bauordnungsrechtmäßiger Zustände auf dem Grundstück treffen, deren Verletzung die Annahme einer Verhaltensstörerhaftung rechtfertigen könnte. Dies muss im vorliegenden Eilverfahren aber nicht weiter durchdrungen werden.
Denn aufgrund der vorliegend gegebenen Gesamtumstände wird deutlich, dass der Antragsgegner die jedenfalls ebenfalls vorliegende (Verhaltens-)Störereigenschaft des Insolvenzschuldners übersehen und es infolgedessen im Zuge des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 4. Juli 2025 versäumt hat, auch diesen als möglichen Adressaten in Erwägung zu ziehen.
Dies wird zum einen daran ersichtlich, dass der Insolvenzschuldner schon nicht angehört worden ist. Angehört wurde nach Aktenlage lediglich der Antragsteller, wobei dieser mit dem entsprechenden Schreiben vom 9. Januar 2025 darauf hingewiesen wurde, dass beabsichtigt sei, ihn - den Antragsteller - als Verhaltensstörer gemäß § 16 OBG in die Verantwortung zu nehmen (vgl. Bl. 23 - 24 der BA III). Dementsprechend wurde die zunächst unter dem 27. Februar 2025 erlassene und ausschließlich dem Antragsteller zugestellte Ordnungsverfügung, mit der dem Grundstückseigentümer - also dem Insolvenzschuldner - der Rückbau der Anlagen aufgegeben wurde und in der dieser ausdrücklich als Ordnungspflichtiger bezeichnet wurde (vgl. Bl. 38 - 40 der BA III), mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2025 unter Verweis auf eine fehlerhafte Störerauswahl wieder aufgehoben (vgl. Bl. 46 - 48 der BA III).
Auch die im Lauf des Verfahrens sodann gegenüber dem Antragsteller ergangenen Bescheide oder die sonstigen, in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Unterlagen oder Vermerke enthalten an keiner Stelle Erwägungen zur bzw. nähere Auseinandersetzungen mit der Verhaltensverantwortlichkeit des Insolvenzschuldners, die erkennen lassen würden, dass sich der Antragsgegner dieser bewusst war und sie in den Abwägungsprozess bei der Störerauswahl hat einfließen lassen. Im Gegenteil deuten die auf die alleinige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters abstellenden Ausführungen in der Ordnungsverfügung vom 4. Juli 2025 und im Widerspruchsbescheid vom 11. September 2025 darauf hin, dass der Antragsgegner offenbar davon ausgegangen ist, vorliegend ausschließlich gegen den Antragsteller vorgehen zu können. Das ist jedoch - wie bereits ausgeführt - mit Blick auf die (auch) gegebene Zustands- und Verhaltensverantwortlichkeit des Insolvenzschuldners und die Möglichkeit, diese gegebenenfalls durch den Erlass einer Duldungsverfügung gegenüber dem Insolvenzverwalter durchzusetzen, nicht zutreffend.
Ist die Störerauswahl des Antragsgegners danach ermessensfehlerhaft, kommt es nicht darauf an, ob der Antragsgegner, wenn er die Verhaltensverantwortlichkeit des Insolvenzschuldners erkannt und dessen Inanspruchnahme ernsthaft in Erwägung gezogen hätte, dieselbe Entscheidung hätte fehlerfrei treffen können. Der Fehler wäre vielmehr nur dann unschädlich, wenn insoweit infolge einer Ermessensreduzierung auf Null dieselbe Entscheidung hätte ergehen müssen oder wenn offensichtlich ist, dass er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. hierzu etwa VG Köln, Urteil vom 22. Dezember 2023 - 9 K 1267/20 -, juris Rn. 36 f. m. w. N.).
Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass in Bezug auf den geforderten Rückbau der baulichen Anlagen zwingend - im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null - gegen den Antragsteller vorgegangen werden muss. Adressaten einer bauordnungsrechtlichen Beseitigungsverfügung können - wie bereits dargelegt - sämtliche ordnungsrechtlich Verantwortliche sein, vor allem die Handlungsverantwortlichen, wie der Bauherr, sowie die Zustandsverantwortlichen, wie etwa der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2012 - OVG 10 S 3.12 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 30. November 2015 - OVG 2 S 55.15 -, n. v., S. 2 des Entscheidungsabdrucks). Dabei ist es regelmäßig sachgerecht, den Handlungsstörer vor dem Zustandsverantwortlichen in Anspruch zu nehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2012 - OVG 10 S 3.12 -, juris Rn. 15; vgl. zur Beseitigungsanordnung nach § 74 Abs. 1 BbgBO a.F.: Urteil vom 8. Dezember 2016 - OVG 2 B 7.14 -, juris Rn. 35; vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 9. Januar 2017 - 4 K 460/15 -, juris Rn. 31).
Auch vorliegend lassen sich tragfähige Gründe dafür finden, den Insolvenzschuldner als handlungsverantwortlichen Bauherrn gegenüber dem Antragsteller vorrangig in Anspruch zu nehmen, so dass jedenfalls nicht (offensichtlich) ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsgegner unter Berücksichtigung des Verursachungsbeitrags des Insolvenzschuldners zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Dies gilt selbst dann, wenn man dem Antragsteller selbst eine unzureichende Überwachung entgegenhalten wollte.
Für eine Inanspruchnahme des Insolvenzschuldners spricht etwa, dass der Antragsteller nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren über die Baumaßnahmen auf dem Grundstück nicht in Kenntnis gesetzt wurde und er diesen somit weder zugestimmt hat noch dies im Falle einer Kenntnis getan hätte. Der bauordnungswidrige Zustand auf dem Grundstück, der durch die Ordnungsverfügung nunmehr beseitigt werden soll, wurde mithin nach Aktenlage maßgeblich durch den Insolvenzschuldner und dabei gerade ohne Wissen und Wollen des Antragstellers herbeigeführt.
Auch der Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr steht einer Inanspruchnahme des Insolvenzschuldners nicht von vorn herein entgegen, selbst wenn gegebenenfalls noch eine Duldungsverfügung gegenüber dem Antragsteller erlassen werden müsste. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Insolvenzschuldner als Inhaber eines zudem auf dem Grundstück ansässigen Handwerksbetriebs die für die Beseitigung der baulichen Anlagen erforderlichen Arbeiten wohl jedenfalls in Teilen selbst ausführen könnte, der Antragsteller hingegen entsprechende Firmen beauftragen müsste, und die hierfür aufzuwendenden Kosten so trägt es der Antragsteller bisher unwidersprochen vor - aus der Insolvenzmasse nicht gedeckt werden könnten. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass es ersichtlich unzutreffend ist, wenn der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid andeutet, der Antragsteller habe für Masseverbindlichkeiten (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) gegebenenfalls auch persönlich zu haften. Eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für Masseverbindlichkeiten kommt allenfalls in Form einer Schadensersatzpflicht und auch dies nur unter den hier ersichtlich nicht vorliegenden Voraussetzungen der §§ 60, 61 InsO in Betracht.
Ob die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers auch deshalb anzuordnen gewesen wäre, weil die in Rede stehende Gebührenforderung vor dem Hintergrund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts BerlinBrandenburg mit Urteil vom 10. Oktober 2024 (OVG 10 A 5.19) aller Voraussicht nach auf Grundlage eines rechtswidrigen Gebührenverzeichnisses erhoben worden ist (vgl. hierzu VG Potsdam, Urteil vom 4. Dezember 2024 4 K 347/22 -, juris Rn. 18 ff.), kann nach alledem dahinstehen.
II.
Der Streitwert ist gemäß §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der im Tenor benannten Höhe festzusetzen. Der Antrag betrifft bezifferte Geldleistungen in Höhe von insgesamt 836,35 Euro. Von diesem Betrag ist aufgrund der Vorläufigkeit des lediglich auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens ein Viertel anzusetzen, vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Februar 2025.
Rechtsmittelbelehrung: