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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 20.11.2025 – VG 3 K 227/21
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2025:1120.3K227.21.00
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Der Bescheid des Beklagten vom 12. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2021 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen die Inanspruchnahme für die Kosten einer Ersatzvornahme.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks W_____ Über dieses Flurstück führt ein öffentlich genutzter Weg, der vom klägerisch genutzten Grundstücksteil durch einen Zaun abgegrenzt ist.
Ende Juli 2020 meldete sich ein Nachbar des Klägers telefonisch beim Beklagten und teilte mit, dass im Zaunbereich des Grundstücks Betriebsmittel aus Fahrzeugen ausgekippt worden seien.
Der Beklagte führte daraufhin am 29. Juli 2020 eine Vor-Ort-Kontrolle durch, bei der ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Feststellungsprotokolls auf einer Fläche von 4,0 m x 0,90 m und in einer Tiefe von 40 cm dunkle Verfärbungen und einen starken Geruch feststellte, die auf Betriebsmittel von Fahrzeugen schließen ließen. Der Beklagte nahm Bodenproben an drei verschiedenen Stellen der betroffenen Fläche, erstellte hieraus eine Mischprobe und übergab diese zur Analytik an ein zertifiziertes Labor.
Mit Schreiben vom 6. August 2020 gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit, bis zum 17. August 2020 zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Er teilte dem Kläger mit, dass der Schaden sofort behoben werden müsse, da im Bereich des Grundstücks der Grundwasserflurabstand unter 1 Meter liege. Gleichzeitig kündigte der Beklagte den Erlass eines Bescheids an, mit dem er vom Kläger die Entnahme des kontaminierten Bodens und die Auffüllung der betroffenen Fläche mit schadstofffreiem Boden fordern werde.
Am 18. August 2020 erreichte den Beklagten das Ergebnis der Probenanalyse. Das Labor ermittelte einen erhöhten Wert an Kohlenwasserstoff im Boden (C10-C40: 13.000 mg/kgTS und C10-C22: 11.000 mg/kg TS). Für die durchgeführte Analyse stellte das Labor dem Beklagten später 171,68 Euro in Rechnung.
Der Beklagte nahm daraufhin am 19. August 2020 eine erneute Vor-Ort-Kontrolle vor, bei der festgestellt wurde, dass der kontaminierte Boden noch nicht entnommen wurde.
Noch am selben Tag entschloss sich der Beklagte, die erforderlichen Sanierungsarbeiten im Wege der Ersatzvornahme durchführen zu lassen und trat telefonisch mit einem entsprechenden Fachunternehmen in Kontakt, das die betroffene Stelle am 21. August 2020 besichtigte und auf dieser Grundlage unter dem 24. August 2020 einen Kostenvoranschlag erstellte. Die schriftliche Beauftragung der Fachfirma für die Auskofferung und Entsorgung des verunreinigten Bodens erfolgte am 24. August 2020.
Ebenfalls am 24. August 2020 erließ der Beklagten gegenüber dem Kläger eine Duldungsanordnung hinsichtlich der Durchführung von Sanierungsarbeiten am 26. August 2020 auf seinem Grundstück, ordnete die sofortige Vollziehung an und teilte dem Kläger mit, dass die Kosten der Sofortmaßnahme von ihm zu tragen seien.
Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Probenanalyse habe eine Schadstoffbelastung ergeben. Sehr hoch seien mit 11.000 mg/kg TS die flüchtigen Anteile an Kohlenwasserstoff ausgefallen, die schnell in das Grundwasser gelangen könnten. Der Vorsorgewert für eine bodenähnliche Anwendung liege bei 100 mg/kg TS. Es bestehe daher sofortiger Handlungsbedarf. Der kontaminierte Bereich müsse großzügig entfernt werden, mindestens unter Zugabe von 30 cm an den Seiten. Bei der Entnahme des Bodens in die Tiefe werde der Umfang der Kontamination ermittelt und diese beseitigt. Sollte eine Verunreinigung des Grundwassers festgestellt werden, würden weitere Maßnahmen wie Abpumpmaßnahmen und der Einsatz von Aufsaugmaterial veranlasst.
Als Rechtsgrundlage für sein Handeln berief sich der Beklagte im Wesentlichen auf § 10 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz BBodSchG), wonach er als zuständige Behörde ermächtigt sei, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um gegen den Pflichtigen aus § 4 BBodSchG Sanierungspflichten durchzusetzen. Gemäß § 27 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) könnten Zwangsmittel auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet eingesetzt werden, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig sei.
Bereits mit der Anhörung vom 6. August 2020 sei der Kläger darüber informiert worden, dass er mittels Bescheid zur Sanierung der Fläche herangezogen werde. Zusätzlich habe die Behörde dreimal versucht, ihn persönlich auf dem Grundstück anzutreffen. Da der Kläger auf die Anhörung nicht reagiert habe und noch keine Bodenbewegung erkennbar gewesen sei, müsse von behördlicher Seite schnellstmöglich gehandelt werden, um den Schaden zu begrenzen. Die Sanierungsarbeiten müssten aufgrund der Gefährdung des Grundwassers von der Fachbehörde überwacht werden und es bedürfe einer Fachfirma für die Ausführung der Arbeiten.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Duldungsanordnung begründete der Beklagte damit, dass aufgrund der festgestellten Schadstoffe die Gefahr bestehe, das bereits Grundwasser kontaminiert worden sei. Ob jenseits der in 40 cm Tiefe erfolgten Probenentnahme tiefere Schichten betroffen seien, könne erst im Rahmen der Durchführung der Sanierungsarbeiten festgestellt werden. Wegen der bereits eingetretenen Umweltgefährdung könne dem Kläger nicht zugesprochen werden, die erforderliche Maßnahme zunächst in einem Widerspruchs- und Klageverfahren überprüfen zu lassen.
Mit weiterem Bescheid vom 24. August 2020 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger eine Gebühr von 102,00 Euro für den Erlass der Duldungsanordnung fest. Beide Bescheide wurden in der Folge bestandskräftig.
Am 26. August 2020 erfolgten die Sanierungsmaßnahmen, für die das beauftragte Unternehmen dem Beklagten später 6.657,12 Euro in Rechnung stellte.
Mit Leistungsbescheid vom 12. Oktober 2020 forderte der Beklagte vom Kläger die Zahlung von insgesamt 7.260,80 Euro. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus den Kosten der Sanierungsarbeiten in Höhe von 6.657,12 Euro, den Kosten der Analytik in Höhe von 171,68 Euro sowie Verwaltungsgebühren in Höhe von 432,00 Euro.
Als Rechtsgrundlage berief sich der Beklagte auf § 32 Abs. 3 VwVGBbg i. V. m. § 13 BbgKostO und § 3 Abs. 1 Buchst. c) der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV). Für die Gebührenhöhe sei der zeitliche Verwaltungsaufwand berechnet worden, wobei nach § 3 Abs. 1 Buchst. c) GebOMUGV der Stundensatz mit 41,00 Euro pro Person und ein Arbeitsaufwand von insgesamt 9 Stunden (369,00 Euro) sowie Fahrtkosten für sechs Fahrten von 35 km zum Grundstück mit 0,30 Euro/km (63,00 Euro) angesetzt worden seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 4. November 2020 Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Verwaltungszwang nicht vorgelegen hätten, weil er zuvor nicht durch Verwaltungsakt zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet worden sei. Ein Fall des zulässigen Sofortvollzugs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sei nicht gegeben. Denn in diesem Fall hätte die Behörde bereits nach der Mitteilung seines Nachbarn, spätestens aber nach der Vor-Ort-Kontrolle am 29. Juli 2020 handeln müssen. Dass der Beklagten zunächst einmal Proben genommen und eine Anhörung verschickt habe, lasse nur den Schluss zu, dass er nicht von einer akuten Gefahr ausgegangen sei. Aus den genannten Gründen sei auch die Duldungsanordnung rechtswidrig erfolgt, weshalb für deren Erlass auch keine Gebühren hätten verlangt werden dürfen. Vor diesem Hintergrund fordere er den Beklagten im Wege des Schadensersatzes nach §§ 1, 3 und 4 Staatshaftungsgesetz zur Rückerstattung der bereits bezahlten 102,00 Euro bis zum 11. Februar 2021 auf.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 und vom 21. Januar 2021 mahnte der Beklagte bei dem Kläger die Zahlung des festgesetzten Betrags an und machte Säumniszuschläge in Höhe von zuletzt 217,50 Euro geltend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2021 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, die Duldungsanordnung sei rechtmäßig und bestandskräftig. Die im Leistungsbescheid vom 12. Oktober 2021 festgesetzten Kosten und Gebühren seien zutreffend berechnet worden.
Am 1. März 2021 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der neben der Aufhebung des Bescheids vom 12. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2021 (Klageantrag zu 1.) zunächst auch begehrt hat, den Beklagten zur Zahlung von 102,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2021 zu verurteilen (Klageantrag zu 2.) sowie festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, auf den im Leistungsbescheid vom 12. Oktober 2021 festgesetzten Betrag Säumniszuschläge zu zahlen (Klageantrag zu 3.). Hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten Zahlungsanspruchs hat das Gericht das Verfahren abgetrennt und an das Landgericht Cottbus verwiesen. Nachdem der Beklagte erklärt hat, dass er aufgrund der Regelung in § 32 Abs. 4 Satz 6 VwVGBbg von der Erhebung von Säumniszuschlägen absehe, haben die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich des Klageantrags zu 3. übereinstimmend für erledigt erklärt.
Soweit die Klage danach noch anhängig ist, führt der Kläger zu ihrer Begründung wie folgt aus: Er sei arbeitsbedingt häufig 14tägig nicht vor Ort. So sei es auch um die Zeit des Anhörungsschreibens vom 6. August 2020 gewesen, weshalb er von diesem Schreiben zunächst keine Kenntnis erhalten habe. Die Erstattung der Kosten für eine Ersatzvornahme setze nach § 32 Abs. 1 VwVGBbg voraus, dass die Verpflichtung, eine vertretbare Handlung vorzunehmen, von dem Pflichtigen nicht erfüllt werde. Ihm sei vorliegend aber gar keine Handlung aufgegeben worden. Die Voraussetzungen für einen zulässigen Sofortvollzug hätten ebenfalls nicht vorgelegen. Auch nach Eingang des Analyseergebnisses vom 18. August 2020 habe der Beklagte nicht sofort gehandelt, sondern am 24. August 2020 noch erst die Duldungsanordnung hinsichtlich der für den 26. August 2020 geplanten Arbeiten erlassen. Insgesamt habe der Beklagte die Situation der Bodenverunreinigung über einen Monat lang hingenommen und keinerlei Arbeiten ausgeführt, um eine Ausbreitung zu verhindern. Damit sei das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr widerlegt.
Der Kläger beantragt nunmehr noch,
den Bescheid des Beklagten vom 12. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2021 aufzuheben,
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Ersatzvornahme sei zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich gewesen. Erst aufgrund des Ergebnisses der Bodenanalyse habe festgestellt werden können, dass es sich vorliegend um eine gefährliche Bodenkontamination gehandelt habe. Der Kläger habe weder auf die Anhörung reagiert noch sei er von Behördenmitarbeitern angetroffen worden, als diese vor Ort gewesen sein. Nachdem am 19. August 2020 festgestellt worden sei, dass der Boden zwischenzeitlich nicht entfernt worden sei, habe er, der Beklagte, sich aufgrund der konkreten Gefahr des Eindringens von Kohlenwasserstoff in das Grundwasser zum sofortigen Tätigwerden entschlossen. Der Erlass eines Verwaltungsakts mit Anordnung der sofortigen Vollziehung und Einräumung einer kurzen Frist sowie gegebenenfalls eines gerichtlichen Eilverfahrens auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und der anschließenden Festsetzung der Ersatzvornahme und Beauftragung der Fachfirma hätten einen längeren Zeitraum als die acht Tage erfordert, die hier zwischen der Feststellung der Gefahr und der Durchführung der Arbeiten gelegen hätten. Es sei davon auszugehen, dass eine solche Zeitverzögerung die Wirksamkeit der Abwehrmaßnahme unmöglich gemacht oder zumindest wesentlich beeinträchtigt hätte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie den seitens des Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, nachdem die Kammer dieser den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat.
Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Hinsichtlich des verbleibenden Antrags hat die zulässige Klage Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 12. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Ob der Bescheid den Anforderungen in § 24 Abs. 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) standhalten würde, kann offenbleiben. Die Vorschrift regelt die materiellrechtliche Kostenlast für Maßnahmen, die aufgrund des Bundesbodenschutzgesetzes angeordnet wurden. Die Umsetzung der Kostentragungspflicht durch behördliche Anordnung bleibt der landesrechtlichen Gesetzgebungskompetenz überantwortet, so dass insoweit das Verwaltungsvollstreckungsrecht Anwendung findet (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 3. Mai 2023 VG 14 L 532/22 , juris Rn. 9; VG Aachen, Urteil vom 8. Mai 2008 6 K 101/08 , juris Rn. 24; Hilf, in: BeckOK UmwR, Stand: 1. Juli 2025, § 24 Rn. 6; Dombert, in: Landmann/Rohmer, UmwR, 107. EL Mai 2025, § 24 BBodSchG Rn. 6).
Als Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid kommt danach § 32 Abs. 3 Satz 1 VwVGBbg in Betracht, wonach die Kosten der Ersatzvornahme von der Vollstreckungsbehörde durch Leistungsbescheid erhoben werden.
Die Kostenerstattungspflicht nach dieser Vorschrift setzt allerdings eine rechtmäßige Ersatzvornahme voraus (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. März 2020 VG 3 L 569/19 , juris Rn. 9; VG Potsdam, Beschluss vom 3. Mai 2023 14 L 532/22 , juris Rn. 12). Daran fehlt es vorliegend.
Eine Ersatzvornahme kann als Zwangsmittel zunächst im sogenannten gestreckten Verfahren nach § 27 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg i. V. m. § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg zulässig sein. Wir die Verpflichtung eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde danach auf Kosten des Vollstreckungsschuldners eine andere Person mit der Vornahme der Handlung beauftragen.
Diese Voraussetzungen liegen hier unstreitig nicht vor. Einen Verwaltungsakt, der gegenüber dem Kläger eine Verpflichtung begründet hätte, eine Handlung vorzunehmen, hat der Beklagte nicht erlassen. Insbesondere stellt sich die vom Beklagten durchgeführte Ersatzvornahme nicht als Vollzug der gegenüber dem Kläger ergangenen Duldungsverfügung vom 24. August 2020 dar. Die Duldungsverfügung erging auf Vollstreckungsebene, um die Durchführung der Ersatzvornahme sicherzustellen.
Die Ersatzvornahme war vorliegend auch nicht im Wege des sogenannten Sofortvollzugs nach § 27 Abs. 1 Satz 2 VwVGBbg zulässig. Danach können Zwangsmittel ohne vorausgehenden Verwaltungsakt eingesetzt werden, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollstreckungsbehörden hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handeln.
Zwar handelte der Beklagte innerhalb seiner Befugnisse. Zu Recht ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Beklagte im Zeitpunkt seines Einschreitens berechtigt gewesen wäre, gegenüber dem Kläger als Grundstückseigentümer eine Sanierungsanordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 BBodSchG mit dem Inhalt zu erlassen, den der Beklagte am 26. August 2020 durch Ersatzvornahme im Wege des Sofortvollzugs vollstreckt hat.
Auch lag eine gegenwärtige Gefahr vor. Hierbei handelt es sich um eine Sachlage, bei der ein Schaden bereits eingetreten ist oder so unmittelbar bevorsteht, dass ein sofortiges Tätigwerden erforderlich ist (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. September 2003 3 L 196/99 , juris Rn. 49). Im Zeitpunkt der Anordnung der Ersatzvornahme am 19. August 2020 war eine Bodenkontaminierung mit dem Eindringen der Betriebsmittel in das Erdreich bereits eingetreten. Der Beklagte ging zudem nachvollziehbar davon aus, dass eine Verunreinigung des Grundwassers mit Kohlenwasserstoff zu befürchten stand.
§ 27 Abs. 1 Satz 2 VwVGBbg ist aber im Lichte der Verfassung restriktiv dahingehend auszulegen, dass eine Ersatzvornahme nur dann notwendig im Sinne der Vorschrift ist, wenn ein Vorgehen im gestreckten Verfahren zur Beseitigung der Gefahr nicht ausreichend ist. Der aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) abgeleitete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt unter anderem voraus, dass ein Grundrechtseingriff zur Erreichung des mit der Maßnahme angestrebten Erfolgs das mildeste Mittel gleicher Wirksamkeit ist. Die zwangsweise Durchsetzung verwaltungsrechtlicher Pflichten im Wege der Verwaltungsvollstreckung setzt deshalb grundsätzlich den vorherigen Erlass eines Verwaltungsakts voraus, dem zunächst die Aufgabe zukommt, die abstrakt-generelle Verpflichtung des Gesetzes für den Einzelfall zu konkretisieren. Zugleich soll der Verwaltungsakt dem Bürger Rechtssicherheit gewähren und als Vollstreckungstitel eine materiell- und verfahrensrechtliche Grundlage für die Zwangsanwendung bilden. Dieses gestufte Verfahren belastet den Adressaten der Maßnahme weniger als die unvermittelte Zwangsanwendung, die den Pflichtigen ungleich härter trifft. Denn sie nimmt ihm die Möglichkeit, den Vollstreckungszwang abzuwenden. Bevor die Behörde zur Tat schreitet, muss sie daher zunächst versuchen, den Betroffenen zur Erfüllung seiner Verpflichtung anzuhalten. Die unmittelbare Zwangsanwendung ist demgegenüber auf besonders dringliche Ausnahmefälle begrenzt, in denen der Zweck der Maßnahme nicht durch den Erlass eines Verwaltungsakts und die Anordnung von dessen sofortiger Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erreicht werden kann. Sie kommt nur und erst dann in Betracht kommt, nachdem alle anderen Möglichkeiten der Gefahrenabwehr sorgfältig geprüft und als nicht geeignet verworfen worden sind. Dies setzt etwa voraus, dass keine der polizeipflichtigen Personen vorhanden, erreichbar oder zur Gefahrenabwehr in der Lage ist (vgl. zum Ganzen: Beschluss der Kammer vom 5. März 2020 VG 3 L 569/19 , juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 7 C 5.11 , juris Rn. 23 f.; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 23. Mai 2017 3 L 89/13 , juris Rn. 32 f., und vom 17. September 2003 3 L 196/99 , juris Rn. 49; VG Schwerin, Urteil vom 8. November 2018 2 A 506/16 SN , juris Rn. 53; VG Aachen, Urteil vom 8. Mai 2008 6 K 101/08 , juris Rn. 86).
Dies vorausgeschickt mag dahinstehen, ob der Erlass eines Verwaltungsakts mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Kläger im Zeitpunkt des Entschlusses des Beklagten zum Einschreiten am 19. August 2020 zur Gefahrbeseitigung noch ausreichend gewesen wäre. Allein der Umstand, dass die Sanierungsmaßnahmen erst sieben Tage später erfolgt sind, steht der Annahme besonderer Dringlichkeit vorliegend jedenfalls nicht von vorn herein entgegen. Denn der Beklagte hat insoweit in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, eine schnellere Durchführung sei angesichts dessen nicht möglich gewesen, dass die Sanierung die Einschaltung einer Fachfirma und das Bereithalten besonderen Geräts erfordert habe. Die Annahme, dass der Erlass einer Ordnungsverfügung gegenüber dem Kläger zu einer weiteren angesichts der Gefahrenlage zu diesem Zeitpunkt nicht mehr hinnehmbaren Verfahrensverzögerung geführt hätte, erscheint vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht abwegig.
Für die Beurteilung, ob eine Gefahr im gestreckten Verfahren abgewendet werden kann, kommt es allerdings nicht allein auf den Zeitpunkt des Einschreitens an. Andernfalls läge es in der Hand der Ordnungsbehörde eine mögliche Entscheidung solange hinauszuschieben, bis ein Einschreiten ohne einen vorausgehenden Verwaltungsakt unausweichlich wird, um die Gefahrenlage effektiv zu bekämpfen. Vor diesem Hintergrund muss die Behörde ihr Vorgehen so organisieren, dass sie dazu in der Lage ist und bleibt, das gestufte Verwaltungsverfahren einzuhalten. Läuft eine Gefahrenlage erkennbar darauf hinaus, dass eine gegenwärtige Gefahr oder gar Störung eintritt, darf die Behörde nicht abwarten, sondern muss zu einem Zeitpunkt eingreifen, zu dem noch ein Verwaltungsakt erlassen werden kann, der für sofort vollziehbar erklärt und mit einer wenn auch nur sehr kurzen Handlungsfrist für den Adressaten versehen wird, bevor Zwangsmaßnahmen zum Einsatz kommen (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. März 2020 VG 3 L 569/19 , juris Rn. 14; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 23. Mai 2017 3 L 89/13 , juris Rn. 37, und vom 17. September 2003 3 L 196/99 , juris Rn. 50; Tillmanns, in: Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 11. Auflage 2024, § 6 VwVG Rn. 258; a. A. wohl OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24. April 2018 2 A 505/17 , juris Rn. 21).
Dem ist der Beklagte vorliegend nicht gerecht geworden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte bereits seit dem Vor-Ort-Termin am 29. Juli 2020 Kenntnis davon hatte, dass es auf dem klägerischen Grundstück zu einer Bodenverunreinigung auf einer Fläche von 4,0 m x 0,90 m durch potentiell umweltgefährdende Betriebsmittel von Fahrzeugen gekommen war. Hieran konnte angesichts der vom Beklagten durchgeführten organoleptischen Untersuchung letztlich keine Zweifel bestehen. Ebenfalls bereits zu diesem Zeitpunkt war dem Beklagten bekannt, dass vor dem Hintergrund der mindestens in einer Tiefe von 40 cm bestehenden Verunreinigung eine Gefährdung des Grundwassers vorlag, da der Grundwasserflurabstand im Bereich des betroffenen Grundstücks unter 1 Meter liegt. Damit bestand bereits am 29. Juli 2020 eine Gefahrenlage, die den Beklagten zum Erlass einer bodenschutzrechtlichen Sanierungsanordnung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und einer kurzen Handlungsfrist für den Kläger sowie die Androhung der Ersatzvornahme für den Fall des Verstreichen Lassens dieser Frist berechtigt hätte, da ein sofortiges Tätigwerden bereits zu diesem Zeitpunkt erforderlich war (so explizit auch der Beklagte im Anhörungsschreiben vom 6. August 2020). Sofern die zu erwartenden Kosten der notwendigen Sanierungsmaßnahmen zu diesem Zeitpunkt noch nicht hinreichend absehbar waren, hätte die Anordnung unter dem Vorbehalt der geänderten Entscheidung über die Kostentragung getroffen werden können. Vor diesem Hintergrund war der Beklagte für den Erlass einer Grundverfügung auch nicht auf eine abschließende Klärung des Sachverhalts angewiesen (vgl. auch Urteil der Kammer vom 13. Dezember 2011 VG 3 K 453/10 , S. 8 f. UA), zumal die bereits auf Grund der Erkenntnisse vom 29. Juli 2020 mögliche Verfügung auch keinen anderen Inhalt gehabt hätte als die „fiktive“ Grundverfügung vom 19. August 2020 (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2017 OVG 6 B 2.17 S. 7 UA). Vielmehr wäre mit einer Anordnung zur Beseitigung des kontaminierten Bodens bereits zu einem frühen Zeitpunkt auch die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung durch Kohlenwasserstoff von vorn herein beseitigt worden.
Vor diesem Hintergrund erscheint nicht nachvollziehbar, warum sich der Beklagte gleichwohl dazu entschieden hat, zunächst das Laborergebnis hinsichtlich der Bodenproben abzuwarten. Jedenfalls hat er die von ihm angenommene „Zuspitzung“ der Gefahrenlage hierdurch selbst verursacht. Mit dem Erhalt der Laborergebnisse ist nämlich nicht etwa eine neue Gefahrenlage entstanden, sondern hat der Beklagte lediglich Erkenntnisse erhalten, die die bereits seit Ende Juli 2020 bestehende und vom Beklagten auch als solche erkannte Möglichkeit einer (erfolgten) Ausbreitung der Verunreinigung noch wahrscheinlicher erscheinen ließen. Bei dieser Sachlage war der Beklagte durch sein vorheriges Zuwarten zwar nicht daran gehindert, auch am 19. August 2020 noch einzuschreiten (vgl. dazu Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. April 2007 22 CS 06.2478 , juris Rn. 12). Auf eine besondere Dringlichkeit, die das Vorgehen im Wege des Sofortvollzugs gerechtfertigt hätte, konnte er sich zu diesem Zeitpunkt, in dem sich die Gefahr zudem ohnehin schon realisiert hatte, aber nicht berufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 161 Abs. 2 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, dem Beklagten auch die Kosten für den erledigten Teil des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil er die Erledigung insoweit herbeigeführt hat, indem er dem Begehren des Klägers abgeholfen und sich damit selbst in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.
Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es dem Kläger aus der Sicht einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei nicht zuzumuten war, den Rechtsstreit aus dem Bereich des Bodenschutzrechts, der zudem Fragen des Vollstreckungsrechts beinhaltete, ohne anwaltliche Hilfe zu führen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung: