Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2025
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 23.12.2025 – VG 6 K 2850/17
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2025:1223.6K2850.17.00
Tenor§
Die Bescheide des Beklagten vom 4. Juli 2017 sowie vom 5. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2017 werden hinsichtlich der festgesetzten Nebenforderungen (Säumniszuschläge und Mahngebühren) aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wehrt sich gegen die ihm gegenüber erfolgte Festsetzung von Nebenforderungen (Säumniszuschlägen von insgesamt 701,50 € und Mahngebühren von insgesamt 20,00 €) durch den Beklagten.
Der Kläger ist wohnhaft unter der Anschrift R_____in 6_____ und ist Eigentümer des im Veranlagungsgebiet des Beklagten belegenen Grundstücks A_____in H_____Gemeindeteil T_____.
Mit als 1. Mahnung überschriebenem Bescheid vom 4. Juli 2017 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Säumniszuschläge in Höhe von 545,50 € sowie Mahngebühren in Höhe von 5,00 € ausgehend von fälligen Rückständen aus öffentlich-rechtlichen Abgabenforderungen (Grundsteuern, Wassergebühren und Gebühren für die Abwasserentsorgung hinsichtlich des Grundstücks unter der Anschrift A_____in H_____Gemeindeteil T_____) in Höhe von insgesamt 3.296,96 € fest und mahnte den Kläger zugleich hinsichtlich der vorbezeichneten offenen Abgabenforderungen.
Mit als 2. Mahnung überschriebenem Bescheid vom 5. Juli 2017 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Säumniszuschläge in Höhe von 156,00 € sowie Mahngebühren in Höhe von 15,00 € ausgehend von fälligen Rückständen aus öffentlich-rechtlichen Abgabenforderungen (Grundsteuern, Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes D_____und Wassergebühren hinsichtlich des Grundstücks unter der Anschrift A_____in H_____Gemeindeteil T_____) in Höhe von insgesamt 901,95 € fest und mahnte den Kläger zugleich hinsichtlich der vorbezeichneten offenen Abgabenforderungen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Juni 2017, das am 4. August 2017 beim Beklagten per Telefax eingegangen ist, hat der Kläger gegen die zuvor genannten Bescheide Widerspruch erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass der Kläger unter der Anschrift R_____ in O_____ lebe. Die Bescheide zu den in den Mahnschreiben genannten Forderungen lägen dem Kläger nicht vor. Sie seien diesem unbekannt. Wahrscheinlich seien diese wie auch weitere Post an die falsche Adresse zugestellt worden. In den Mahnungen sei jedenfalls als Adresse des Klägers die R_____ in O_____ angegeben. Bereits vor vielen Jahren sei eine Neuzuordnung der Hausnummern erfolgte. Der Kläger wohnt seitdem unter der Anschrift R_____ in O_____. Bescheide seien ihm bezüglich der in den Mahnungen genannten Forderungen bisher nicht zugegangen. Da dem Kläger bisher keine Bescheide betreffend die in den Mahnungen genannten Forderungen zugestellt worden seien, könne er sich nicht mit dem Ausgleich irgendwelcher Forderungen in Verzug befinden. Entsprechend könnten auch keinen Nebenforderungen bestehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2017 wies der Beklagte die klägerischen Widersprüche zurück. Zur Begründung führt er aus, dass er gegenüber dem Kläger mit den in Rede stehenden Mahnschreiben wegen einer Anzahl offener Forderungen bezüglich Grundsteuern, Wassergebühren und Abwassergebühren aus den Jahren 2012 bis 2017 Säumniszuschläge von insgesamt 701,50 € sowie Mahngebühren von insgesamt 20,00 € festgesetzt habe. Die vom Kläger gemachten Aussagen zu seinem gemeldeten Wohnsitz seien falsch. Wie die Stadt O_____mit offizieller Auskunft aus dem Melderegister vom 2. Oktober 2017 dem Beklagten mitgeteilt habe, sei der Kläger bereits seit dem 1. September 2003 unter der Anschrift R_____in O_____mit alleiniger Wohnung gemeldet. Der Beklagte gehe daher davon aus, dass dem Kläger als auch seinen Anwälten die richtige Adresse bekannt sei und er gegenüber dem Beklagten im Widerspruchsverfahren falsche Sachverhaltsangaben gemacht habe. Es sei deswegen nicht glaubhaft, dass sämtliche Abgabenbescheide seit 2012 dem Kläger nicht zugegangen seien, denn dann wären diese durch die Post an den Beklagten zurückgesandt worden. Zudem habe der Kläger auch die beiden Mahnschreiben vom 4. Juli 2017 sowie vom 5. Juli 2017 erhalten, sodass einiges dafür spreche, dass der Kläger auch die übrigen Bescheide erhalten habe. Schließlich sei der Amtskasse bekannt, dass der Kläger in früheren Jahren ohne nähere Begründung seiner Abgabenschuld nicht nachgekommen sei und die Amtskasse die offenen Forderungen habe anmahnen müssen. Auch dies sei unter der Anschrift R_____ geschehen. Nach alledem sei festzustellen, dass bezüglich der Hauptforderungen eine ordnungsgemäße Bekanntgabe der Abgabenbescheide nach § 41 VwVfG vorliege und damit auch keine Verjährung eingetreten sei. Vor diesem Hintergrund sei auch die Festsetzung der Säumniszuschläge gemäß § 240 AO rechtmäßig erfolgt.
Mit seiner am 22. November 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, dass entgegen der Auffassung des Beklagten die Adresse des Klägers nicht S_____in O_____, sondern seit Jahren S_____in O_____gewesen sei. Im Übrigen sei unter Hinweis auf § 41 Abs. 2 VwVG darauf hinzuweisen, dass der Beklagte den Zugang der jeweiligen Verwaltungsakte und den Zeitpunkt nachzuweisen habe und keinesfalls automatisch nach Absendung eines Schreibens an die falsche Adresse die entsprechenden Fristen zu laufen begönnen. Weder die Hauptforderungen noch die Nebenforderungen seien ordnungsgemäß dem Kläger bekannt gegeben worden. Erst durch offensichtlich eine Weiterleitung des zuständigen Briefträgers habe er dann Kenntnis von den Mahnschreiben erhalten, ebenso von den Zahlungsverfügungen, sodass dementsprechend unter dem 20. Juli 2017 rechtzeitig der Widerspruch eingelegt worden sei. Die von dem Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Abgabenbescheide aus der Zeit von 2009 bis 2016 seien Abschriften, d.h. Duplikate und enthielten keine Postausgangsvermerke. Der Beklagte müsse sich dazu äußern, ob diese Bescheide seinerzeit postalisch versandt worden seien oder nicht. Obwohl der Kläger in der besagten Zeit unter seiner Adresse R_____ 1_____gemeldet gewesen sei, habe er diese Bescheide nie erhalten. Es habe in der Vergangenheit eine Neuzuordnung der Hausnummern gegeben, ein Umzug habe nicht stattgefunden. Deswegen habe der Kläger anschließend unter der Anschrift R_____ lebt. Im Übrigen habe der Kläger die in Rede stehenden öffentlich-rechtlichen Abgabenforderungen nicht auf seine Mieter umgelegt.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Bescheide des Beklagten vom 4. Juli 2017 sowie vom 5. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2017 hinsichtlich der festgesetzten Nebenforderungen (Säumniszuschläge und Mahngebühren) aufzuheben.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten. Zur Begründung führt er aus, dass der Kläger den Klagegegenstand auf die festgesetzten Nebenforderungen wie Säumniszuschläge und Mahngebühren beschränkt habe. Die den Mahnungen zugrundeliegenden Forderungen seien in der Sache nicht angegriffen worden. Sämtliche Bescheide seien seit Jahren bestandskräftig. Der Kläger habe hiergegen nie Widerspruch eingelegt. Die zur Gerichtsakte gereichten Bescheide seien alle im sogenannten automatisierten Verfahren erstellt worden, d. h. sie würden aus dem Computer heraus gedruckt, kuvertiert und dem Postausgang zugeführt. Der Sachbearbeiter mache sich für die Akte weder eine Kopie und noch vermerke er darauf den Postausgang, was angesichts der großen Anzahl von mehreren 1000 Bescheiden auch gar nicht möglich sei. Das ganze Verfahren sei digitalisiert. Insofern könne der vom Gericht geforderte Nachweis hinsichtlich sogenannter Postausgangsvermerke nicht erbracht werden. Andererseits seine die Abgabenbescheide aber auch nicht das unzustellbar zurückgekommen. Interessent sei die Frage, der allerdings nicht abschließend nachgegangen werden könne, ob der Kläger seinen Mietern aus dem O_____für die fraglichen Jahre die Wassergebühren im Rahmen der Nebenkostenabrechnungen in Rechnung gestellt habe. Hierfür hätte er die Bescheide benötigt.
Mit Schriftsätzen jeweils vom 20. Februar 2020 (Beklagter) sowie vom 25. Februar 2020 (Kläger) haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen, die Gegenstand der schriftlichen Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe§
Es konnte vorliegend im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entschieden werden, da die Beteiligten sich mit dieser Vorgehensweise schriftsätzlich einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 sowie §§ 87a Abs. 2,3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthafte Klage ist zulässig und begründet.
Die streitgegenständlichen Bescheide des Beklagten vom 4. Juli 2017 sowie vom 5. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23 Oktober 2017 sind soweit sie angegriffen worden, d. h. hinsichtlich der festgesetzten Nebenforderungen (Säumniszuschläge und Mahngebühren) rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Der Beklagte durfte vorliegend gegenüber dem Kläger weder Säumniszuschläge noch Mahngebühren festsetzen.
Taugliche Rechtsgrundlage für die Anforderung von Säumniszuschlägen ist § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18), i.V.m. § 240 Abs. 1 S. 1 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878).
Nach dieser Vorschrift ist für den Fall, dass eine Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des auf volle 50 Euro abgerundeten rückständigen Betrages zu entrichten. Voraussetzung für die Entstehung des Säumniszuschlages ist danach (allein), dass die Abgabe wirksam festgesetzt und dass auf diese trotz Fälligkeit nicht geleistet wurde.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es bestehen vorliegend bereits durchgreifende Bedenken an der Bekanntgabe der der Festsetzung der Säumniszuschläge zugrundeliegenden Abgabenbescheide und damit an deren Wirksamkeit, die allerdings für die Fälligkeit der jeweiligen Forderung maßgeblich ist.
Einer förmlichen Zustellung der in Rede stehenden Abgabenbescheide, die dem Kläger mittels einfacher Post übermittelt worden sein sollen (hierzu sogleich unten), bedurfte zu deren Wirksamkeit mangels entsprechender gesetzlicher Regelung vorliegend nicht.
Die Bekanntgabe der Abgabenbescheide, die der Festsetzung der streitgegenständlichen Nebenforderungen zugrundeliegen, richtet sich bei den hier in Rede stehenden Abgaben nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i.V.m. § 122 Abs. 2 S. 1 AO in der seinerzeit geltenden Fassung. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gemäß § 122 Abs. 2 1. Halbsatz Nr. 1 AO bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Grundsätzlich obliegt es somit der Behörde, den vollen Beweis über den Zugang des Bescheides zu erbringen, da der Nichterhalt eines Abgabenbescheides eine sog. negative Tatsache, die ihrerseits eines Beweises nicht zugänglich ist, darstellt. Zumindest dann, wenn der Adressat eines schriftlichen Verwaltungsaktes behauptet, dass er den Bescheid (überhaupt) nicht erhalten habe, kann von diesem grundsätzlich nicht verlangt werden, er müsse hierzu substantiiert vortragen, insbesondere dazu, aufgrund welcher Umstände ihn die Sendung nicht erreicht habe. In den Fällen der verspäteten Bekanntgabe ist es dem Abgabenpflichtigen möglich, die Vermutung des Eingangs innerhalb dreier Tage substantiiert zu bestreiten und die Verspätung durch nähere Angaben (Poststempel des Briefumschlages, Eingangsvermerk, Zeugen) zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Dies trifft im Falle eines unterbliebenen Zugangs aber nicht zu. Insoweit bleibt dem Abgabenpflichtigen nichts anderes übrig, als den Eingang zu bestreiten; zu einer substantiierten Darlegung ist er grundsätzlich nicht in der Lage (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 – 9 C 19/15 –, BVerwGE 155, 241-248, juris; BFH, Urteil vom 23. September 1966 – III 226/63; vom 5. Dezember 1974 – V R 111/74; Urteil vom 14. März 1989 – VII R 75/85 –; Beschluss vom 14. Februar 2008 – X B 11/08 –; Urteil vom 29. April 2009 – X R 35/08 –, alle juris; VG Cottbus, Beschluss vom 1. Juli 2020 – 6 L 39/19 –, juris, VG Cottbus, Urteil vom 24. November 2010 – 6 K 103/08 –, S. 4f. des E.A.; VG Potsdam, Urteil vom 22. Oktober 2010 – 8 K 1380/09, juris; a.M. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. November 2014 – OVG 10 N 27.12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. März 2007 – 5 LA 136/06 –, beide juris, wonach das schlichte Bestreiten des Betroffenen, der Verwaltungsakt sei ihm nicht zugegangen, regelmäßig nicht ausreiche, um die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG zu entkräften).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedenfalls dann zu machen, wenn das Verhalten des Abgabenschuldners konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lässt, dass er den Abgabenbescheid doch erhalten hat. § 122 Abs. 2 S. 1 AO ist insoweit so zu verstehen, dass das einfache oder schlichte Bestreiten des Betroffenen, der Verwaltungsakt sei ihm nicht zugegangen, jedenfalls dann nicht ausreicht, um die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 S. 1 AO zu entkräften, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass im konkreten Fall die auf der Erfahrung des täglichen Lebens beruhende Vermutung, dass eine gewöhnliche Postsendung den Empfänger binnen drei Tagen erreicht, widerlegt ist. Wenn weitere Umstände vorliegen, die dafürsprechen, dass der Adressat den Bescheid doch erhalten hat, muss der Adressat sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls vielmehr derart substantiieren, dass zumindest ernsthafte Zweifel am Zugang begründet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 - OVG 10 S 13.11 -, BA S. 3, Beschluss vom 26. September 2013 - OVG 10 M 2.12 -, juris Rn. 4; insoweit zutreffend auch OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 26. November 2014, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. August 2015 – 4 M 103/15 –, juris). In einem solchen Fall kann das Gericht im Wege der freien, auf Indizien gestützten Beweiswürdigung schlussfolgern, dass die Bekanntgabe wirksam erfolgt ist. Bestimmte Verhaltensweisen des Abgabenpflichtigen innerhalb eines längeren Zeitraums nach Absendung des Bescheids können insoweit vom Gericht im Zusammenhang mit dem Nachweis der Absendung unter Berücksichtigung der hohen Wahrscheinlichkeit, dass ein Schriftstück seinen Empfänger doch erreicht, im Wege einer freien Beweiswürdigung dahingehend gewürdigt werden, dass entgegen der Behauptung des Betroffenen dennoch von einem Zugang des Bescheides ausgegangen wird (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 1994 - 22 A 1063/91 -, NVwZ 1995, 1228, juris; VG Potsdam, Urteil vom 22. Oktober 2010, a.a.O.; VG Cottbus, Beschluss vom 1. Juli 2020 a.a.O, Urteil vom 24. November 2010, a.a.O., S. 5. des E.A.). Namentlich der Nachweis eines in sich widersprüchliches Verhalten des Adressaten ist geeignet, das Bestreiten des Zugangs zu widerlegen (vgl. BFH, Beschluss vom 27. Oktober 1998 – VII B 101/98 –, juris). Es handelt sich hierbei jedoch letztlich – wie ausgeführt – um einen Indizienbeweis und nicht um einen Beweis des ersten Anscheins (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2018 – 6 B 36/18 –, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 1. Juli 2020, a.a.O., Urteil vom 24. November 2010, a.a.O., S. 5. des E.A.; BFH, Urteil vom 14. März 1989 a.a.O., Urteil vom 4. November 2008, a.a.O., juris; VG Cottbus, Beschluss vom 3. September 2020 – 6 L 630/19 –, Rn. 24 - 28, juris).
Für das Eingreifen der Fiktion kommt es dabei grundsätzlich nicht darauf an, ob die Bescheide an die „Deutsche Post AG“ oder einem privaten Postdienstleister übergeben werden (vgl. BFH, Beschluss vom 18. April 2013 – X B 47/12 –, juris).
Die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 1. Halbsatz Nr. 1 AO setzt nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung und der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hierzu aber stets voraus, dass die Aufgabe zur Post erfolgt ist bzw. feststeht, an welchem Tag die Aufgabe zur Post erfolgt ist. Die Vermutung des Zuganges knüpft also an das Datum der Aufgabe des Bescheides zur Post an, die Vermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ist nicht anwendbar, wenn der Tag der Aufgabe des Verwaltungsakts nicht feststeht; dieses ergibt sich insbesondere nicht zwingend aus dem Bescheiddatum (vgl. BFH, Beschluss vom 6. Juli 2011 – III S 4/11 (PKH) –, BFH/NV 2011, 1717 – zitiert nach juris; Urteil vom 22. Mai 2002 – VIII R 53/00 –, juris; Urteil vom 3. Mai 2001 – III R 56/98 –, BFH/NV 2001, 1365, 1366 – zitiert nach juris). Insoweit ist die Behörde – materiell – beweispflichtig, dass der Abgabenbescheid ihren Bereich rechtzeitig bzw. zu dem von ihr behaupteten Datum verlassen hat (vgl. BFH, Urteil vom 28. September 2000 – III R 43/97 –, BFHE 193, 28, BStBl II 2001, 211 zitiert nach juris). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Bescheid nach feststehender Aufgabe zur Post tatsächlich zugegangen ist. Nur in diesem Zusammenhang kann sich die weitere Frage stellen, ob insbesondere die Abgabenpflichtige den Zugang derart in Zweifel gezogen hat, dass die Nachweispflicht der Behörde gemäß § 122 Abs. 2 2. Halbsatz AO greift (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. März 2015 – 1 L 313/11 –, Rn. 44 - 45, juris).
Auch eine Behörde ist insoweit zu einer wirksamen Postausgangskontrolle verpflichtet (BFH, Beschluss vom 7. Dezember 1982 – VIII R 77/79 –, BFHE 137, 221, BStBl II 1983, 229 – zitiert nach juris). Dafür reichen die einfache Zuleitung oder kommentarlose Übergabe des jeweiligen Schriftstücks an die amtsinterne Postausgangsstelle ebenso wenig aus wie ein bloßer Abgangsvermerk der Stelle, die das Schriftstück an diese Postausgangsstelle weiterleitet. Vielmehr ist regelmäßig ein Absendevermerk der Poststelle erforderlich. Liegt ein solcher Vermerk nicht vor, muss das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung beurteilen, ob es die rechtzeitige Absendung für nachgewiesen hält oder nicht (vgl. BFH, Beschluss vom 19. August 2002 – IX B 179/01 –, BFH/NV 2003, 138 – zitiert nach juris; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. März 2015 – 1 L 313/11 –, Rn. 47, juris).
Solche Zweifel am Zugang der in Rede stehenden und der Festsetzung der Säumniszuschläge und Mahngebühren zugrundeliegenden Abgabenbescheide liegen hier mit Blick auf eine zu erfolgende Gesamtwürdigung des Vorbringens der Beteiligten insgesamt vor und gehen insgesamt zu Lasten des Beklagten.
Angesichts der vorliegend unstreitig fehlenden sog. Ab-Vermerke, mit denen – wie dargelegt anhand der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – durch die jeweilige Behörde auch im Falle eines sog. automatisierten Verfahren die Postaufgabe dokumentiert werden kann (vgl. zu dieser Obliegenheit ausführlich: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. März 2015 – 1 L 313/11, juris) und mit Blick auf die einerseits zur Gerichtsakte eingereichte Meldebehördenauskunft und die durch das Gericht im gerichtlichen Verfahren erfragte Meldebehördenauskunft, wonach hinsichtlich des der Anschrift des Klägers beide Anschriften, d. h. sowohl R_____ als auch R_____ in O_____mögliche Anschriften gewesen sein können, ist vorliegend nicht ausgeschlossen, dass der Kläger entsprechend seinem Bestreiten die Abgabenbescheide tatsächlich nicht erhalten hat. Einen Nachweis über die Aufgabe zur Post konnte der Beklagte hinsichtlich der Abgabenbescheide nicht erbringen. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu regelmäßig im automatisierten Verfahren erstellten Steuerbescheiden dringt letztlich auch die Argumentation des Beklagten, wonach angesichts der großen Anzahl von mehreren 1000 Bescheiden im Wege des automatisierten Verfahrens die Dokumentation oder der Vermerk eines Postausgangs nicht möglich sei, nicht durch. Eine Bekanntgabe konnte letztlich nicht angenommen werden.
Gleiches gilt für die hier mit den beiden angegriffenen Mahnungen erfolgte Festsetzung von Mahngebühren in Höhe von insgesamt 20,00 €. Auch die Festsetzung von Mahngebühren bedarf der Fälligkeit der ihr zugrundeliegenden Forderungen und somit der Bekanntgabe der entsprechenden Abgabenbescheide, die – wie erwähnt – nicht feststeht und aus den oben dargelegten Gründen auch nicht zu Gunsten des Beklagten fingiert werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung: