Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 01.07.2020 – 6 L 39/19
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0701.6L39.19.00
Tenor§
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die gegen die Antragstellerin eingeleitete Zwangsvollstreckung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig einzustellen, soweit er die Vollstreckung aus dem Festsetzungsbescheid vom 1. August 2014 in Höhe von insgesamt 169,82 € sowie von Mahngebühren in Höhe von 3,10 € aufgrund der Mahnung vom 2. Januar 2015 betreibt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Von den Verfahrenskosten trägt die Antragstellerin 4/5, der Antragsgegner 1/5.
Der Streitwert wird auf 209,67 € festgesetzt.
Gründe§
Die Entscheidung konnte durch den Einzelrichter getroffen werden, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbarem Beschluss vom 15. Juni 2020 zur Entscheidung übertragen wurde, § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin vom 4. Februar 2019,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Zwangsvollstreckung aus den Beitragsbescheiden des Antragsgegners vom 5. Juli 2013, vom 4. Oktober 2013, vom 1. August 2014, vom 1. August 2016 und vom 3. Juli 2017 sowie von Mahngebühren hinsichtlich der Mahnschreiben vom 4. Juli 2014, 2. Januar 2015, 1. Februar 2017 und 19. Juli 2018 vorläufig einzustellen,
ist insgesamt zulässig, hat jedoch nur in dem tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen ist er unbegründet.
Das Gericht war an die wörtliche Fassung des Antrags – die Antragstellerin hat wörtlich einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt – nicht gebunden, sondern hat das Rechtschutzbegehren der nicht anwaltlich vertretenen Antragstellerin nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO in ihrem wohlverstandenen Interesse dahingehend ausgelegt, dass sie im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO die vorläufige Einstellung des aufgrund des Vollstreckungsersuchens des Antragsgegners vom 3. Dezember 2018 von dem Oberbürgermeister der Stadt C... als Vollstreckungsbehörde gegen sie eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahrens begehrt.
Der so verstandene Antrag ist statthaft und zunächst auch zulässig.
Es mag dahinstehen und muss insoweit nicht entschieden werden, ob vor dem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO als Zulässigkeitsvoraussetzung stets ein erfolgloser ausdrücklicher Antrag bei der zuständigen Verwaltungsbehörde gestellt worden sein muss (vgl. zum Meinungsstand: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 123 Rn. 22), da die Antragstellerin laut Aktenlage jedenfalls mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Festsetzungsbescheides vom 1. August 2016 und mit Schreiben vom 31. Juli 2017 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Festsetzungsbescheides vom 3. Juli 2017 beim Antragsgegner gestellt hat. Darüber hinaus hat die nicht anwaltlich vertretene Antragstellerin mit Schreiben vom 16. November 2015 beim Antragsgegner einen Antrag auf Zulassung von Ratenzahlung hinsichtlich der offenen Forderungen gestellt. Dass die Antragstellerin neben dem Antrag auf Ratenzahlungen nicht noch ausdrücklich eine Aussetzung oder Einstellung der Vollziehung der übrigen Beitragsbescheide beim Antragsgegner beantragt hat, dürfte hier mit Blick darauf, dass die Antragstellerin vorträgt, die Bescheide vom 5. Juli 2013, 4. Oktober 2013 und 1. August 2014 nicht erhalten zu haben, insgesamt unbeachtlich sein. Denn mit ihrem Ratenzahlungsbegehren und der Erklärung, dass sie nur unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Ratenzahlungen entrichten wird, hat die Antragstellerin hinreichend deutlich gemacht, dass sie sich gegen die aus ihrer Sicht mangels Bekanntgabe unwirksamen Bescheide insgesamt und damit auch deren Vollstreckung wendet, sodass der Antragsgegner zumindest mit der Angelegenheit bereits befasst war.
Auch ist der Antragstellerin das besondere Rechtsschutzinteresse vorliegend nicht abzusprechen.
Maßgeblich für die Frage des Vorliegens des Rechtsschutzinteresses ist, ob die Antragstellerin ein schützenswertes Interesse gerade an der begehrten Eilentscheidung hat (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Schoch, 35. EL September 2018, VwGO § 123 Rn. 121c). Das Rechtsschutzbedürfnis erfordert für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art und Umfang ein berechtigtes Interesse, um die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes auf das zur Durchsetzung subjektiver Rechte erforderliche Maß zu beschränken und einem Missbrauch prozessualer Rechte vorzubeugen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18/17 –, Rn. 24, juris). Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses soll demzufolge vermieden werden, dass die Gerichte in eine Rechtmäßigkeitsprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist (vgl. zum Normkontrollverfahren BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 – 4 CN 3/01 –, Rn. 10, juris) oder das auf einfacherem und schnellerem Wege ohne Inanspruchnahme der Gerichte realisiert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18/17 –, Rn. 24, juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 29. März 2019 – 4 B 5/19 –, Rn. 4, juris).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Verwaltungsrechtsschutz grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Dies folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen - ggf. einstweiligen - Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht. Vorbeugende Klagen sowie vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz sind daher nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit für den Antragsteller unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. September 2008 – 3 C 35/07 –, BVerwGE 132, 64-79, juris, Rn. 26; vom 12. Januar 1967 - BVerwG 3 C 58.65 - BVerwGE 26, 23, vom 8. September 1972 - BVerwG 4 C 17.71 - BVerwGE 40, 323 <326 f.>, vom 29. Juli 1977 - BVerwG 4 C 51.75 - BVerwGE 54, 211 <214 f.> und vom 7. Mai 1987 - BVerwG 3 C 53.85 - BVerwGE 77, 207 <212>). Dieses spezielle, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtete qualifizierte Rechtsschutzinteresse ist nicht gegeben, wenn es an einer begründeten Besorgnis für die Rechtsstellung eines Antragstellers fehlt. Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist somit kein Raum, wenn es dem Betroffenen zuzumuten ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten und er auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - BVerwG 3 C 53.85 - BVerwGE 77, 207 <212>). Daher sind Anträge, die auf vorbeugenden gerichtlichen Rechtsschutz gegen zukünftige Maßnahmen der Verwaltung gerichtet sind, regelmäßig unzulässig (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 29. November 2011 – 6 L 131/11 –, juris; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 2. Juli 2019 – 3 L 76/19 –, Rn. 8 - 10, juris), wenn der Antragsteller ggf. der Anfechtung und Aussetzung nach § 80 Abs. 5 VwGO zugängliche Verwaltungsakte abwarten kann, um sich sodann gegen diese zur Wehr zu setzen und so ggf. auch den – wenn auch nur vorübergehenden – Verlust von Vermögenswerten hinnehmen kann (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 29. November 2011 – 6 L 131/11 –, juris).
Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz kommt somit nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich wenn es dem Rechtsschutzsuchenden unzumutbar ist, die befürchtete Rechtsverletzung abzuwarten und sodann erst die nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegebenen (repressiven) Rechtsbehelfe auszuschöpfen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn schon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen. Insoweit muss eine erhebliche, über bloße Randbereiche hinausgehende Verletzung von Grundrechten drohen, die auch über eine spätere gerichtliche Entscheidung nicht mehr ohne weiteres beseitigt werden kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 15. August 2002 – 1 BvR 1790/00 –, juris; BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 – 3 C 53.85 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2001 – 5 B 273/01, und vom 17. März 2004 – 13 B 2691/03 –, juris; BayVGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1998 – 7 ZE 98.3115 –, und vom 28. April 1992 – 21 CE 92.949 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Mai 1994 – 10 S 451/94 –, juris).
Im hiesigen Fall ist ein solches spezifisches Interesse der Antragstellerin an vorbeugendem Rechtsschutz jedenfalls mit Blick auf die Zahlungsaufforderung des Oberbürgermeisters der Stadt C... vom 23. Januar 2019 noch erkennbar. Sowohl der Antragsgegner als auch der Oberbürgermeister der Stadt C... haben hier (unmissverständlich) zu erkennen gegeben, gegen die Antragstellerin vollstrecken zu wollen, falls diese nicht den geforderten Gesamtbetrag bis zum 6. Februar 2019 überweist. Es ist der Antragstellerin namentlich mit Blick auf ihren gestellten Befreiungsantrag und den zurzeit bestehenden Bezug von Leistungen nach dem 2. Sozialgesetzbuch auch nicht zuzumuten, die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens durch den vom Antragsgegner um Vollstreckung ersuchten Oberbürgermeisters der Stadt C... gegen sie abzuwarten und gegebenenfalls nachträglich gegen die erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen vorzugehen.
Vor der Vollstreckung selbst ergehen nämlich hier keine weiteren Verwaltungsakte, deren mögliche Anfechtung – auch in Ansehung eines zeitgleich statthaften Eilantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO – hinreichenden Rechtsschutz böte. Denn anders als in den von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO regelmäßig erfassten Konstellationen, in denen der Antragsteller die aufschiebende Wirkung eines gegen den Grundverwaltungsverwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs mit dem Ziel anstreben kann, dass die Vollziehung für die Zukunft – und damit gleichsam vorbeugend – vorerst abgewendet wird, ist ein solchermaßen effektiver Rechtsschutz mit Blick auf eine möglicherweise unmittelbar bevorstehende Pfändung nicht mehr erreichbar. Vielmehr bewirkt bereits die Pfändung an sich einen unmittelbaren Eingriff in das Vermögen des Schuldners, den der Betreffende jedenfalls dann unterbinden kann, wenn sich bei summarischer Prüfung schon im Vorhinein begründete Einwände gegen die Rechtmäßigkeit künftiger Vollstreckungsmaßnahmen abzeichnen. Der Antragstellerin ist es unbeschadet dessen auch nicht zuzumuten, den (rechtswidrigen) Eintritt nicht ohne weiteres reparabler, auch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht vermeidbarer Nachteile hinzunehmen, wie sie etwa bei einer wiederholten Gehaltspfändung in Gestalt eines nochmaligen Ansehens- und Vertrauensverlustes gegenüber seinem Arbeitgeber als Drittschuldner entstehen können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2003 – 3 A 3417/99 –, juris unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 1992 – 5 S 2520/91 –, NVwZ 1993, S. 72; VG Arnsberg, Beschluss vom 7. Mai 2019 – 5 L 327/19 –, Rn. 16 - 19, juris).
Der Antrag ist indes nur im tenorierten Umfang begründet. Er hat letztlich nur bezüglich des Festsetzungsbescheides vom 1. August 2014 und der auf diesen gestützten Mahngebühren in Höhe von 3,10 € Erfolg. Im Übrigen, d.h. weit überwiegend, ist der Antrag unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) schlüssig darzulegen und glaubhaft zu machen. Maßgeblich für die Beurteilung der beiden Voraussetzungen ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz. Nur wenn das Vorliegen beider Voraussetzungen dargetan und glaubhaft gemacht worden ist, kann eine einstweilige Anordnung ergehen. Fehlt es an der Darlegung und Glaubhaftmachung nur einer der beiden genannten Voraussetzungen, ist der Antrag zurückzuweisen, und zwar ohne dass Anlass bestünde, der Frage weiter nachzugehen, ob das Vorliegen der anderen Voraussetzung dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist. Dabei sind umso höhere Anforderungen an den Vortrag und die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller zu stellen, je mehr der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung – wie hier der Fall – auf die (endgültige oder vorläufige) Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Für die hier begehrte Regelungsanordnung ergibt sich dies bereits daraus, dass § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO von der Regelung eines „vorläufigen“ Zustandes spricht. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Wesen der einstweiligen Anordnung, die im Unterschied zur Entscheidung des Hauptsacherechtsstreits auf Vorläufigkeit angelegt ist, das grundsätzliche Verbot, die Hauptsache mit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz vorwegzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2004 – 1 WDS–VR 2/04 –, juris Rn. 3; Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1/99 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89, juris Rn. 3; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Februar 2006 – 2 M 217/05 –, juris Rn. 17 f.). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist daher nur dann zulässig, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht und eine vorläufige Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um unzumutbare Nachteile für den Rechtsschutzsuchenden abzuwenden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2010 – 9 S 109/09 -, juris Rn. 5; OVG Saarland, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 1 W 18/05 –, juris Rn. 6; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. September 2005 – 1 M 55/05 –, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. April 2004 – 6 S 17/04 –, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 2003 – 13 B 290/03 –, juris Rn. 3; Beschluss der Kammer vom 16. Januar 2019 - 6 L 570/16 -, juris Rn. 6; weitere Nachweise bei Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage, 2017, Rn. 174 ff., 183 ff., 190 ff.).
Glaubhaft gemacht wäre der Anspruch auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung, wenn das Gericht aufgrund einer vorläufigen, summarischen Prüfung zu dem Ergebnis gelangte, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Vollstreckung aus den Beitragsbescheiden rechtswidrig ist. Dann stünde dem Antragsteller aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruch ein Abwehrrecht gegen dieses rechtswidrige Handeln zu (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 29. November 2011 – 6 L 131/11 -, juris Rn. 8).
Ein solcher Anordnungsanspruch – sowie ein Anordnungsgrund (hierzu unten) – bestehen vorliegend nur insoweit, als der Antragsgegner Rundfunkbeiträge aus dem Bescheid vom 1. August 2014 hinsichtlich festgesetzter Rundfunkbeiträge für einen Zeitraum von Oktober 2013 bis Juni 2014 in Höhe von 169,82 € und diesbezüglich eine Mahngebühr in Höhe von 3,10 € zu vollstrecken beabsichtigt. Nur in diesem Falle liegen die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung nicht vor. Ansonsten, d. h. mit Blick auf die übrigen Festsetzungsbescheide und zu vollstreckenden Mahngebühren liegen die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung vor, mit der Folge, dass auch ein Anordnungsanspruch auf Seiten der Antragstellerin nicht besteht.
Nach § 10 Abs. 6 S. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) werden Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren richtet sich für das Land Brandenburg nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg).
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 3 VwVGBbg und sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 19 Abs. 2 VwVGBbg liegen hier lediglich hinsichtlich des Bescheides des Antragsgegners vom 1. August 2014 nicht vor. Hinsichtlich der vier übrigen zu vollstreckenden Festsetzungsbescheide sind die Vollstreckungsvoraussetzungen hingegen nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens insgesamt gegeben.
Nach § 3 VwVGBbg kann ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet (Leistungsbescheid) vollstreckt werden, wenn er unanfechtbar geworden ist oder ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind. Nach § 19 Abs. 2 VwVGBbg kann ein Leistungsbescheid vollstreckt werden, wenn er dem Vollstreckungsschuldner bekannt gegeben ist (Nr. 1), die beizutreibende Forderung fällig ist (Nr. 2), eine Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst später fällig wird, eine Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit (Schonfrist) abgelaufen ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Nr. 3), und der Vollstreckungsschuldner vor der Beitreibung schriftlich oder durch Postnachsendeauftrag ergebnislos aufgefordert worden ist, innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens einer Woche seit Bekanntgabe zu leisten (Mahnung) (Nr. 4).
Bei allen hier in Rede stehenden Beitragsbescheiden, d.h. bei den Beschieden jeweils vom 5. Juli 2013, vom 4. Oktober 2013, vom 1. August 2014, vom 1. August 2016 und vom 3. Juli 2017 handelt es sich um Leistungsbescheide im Sinne des § 3 VwVGBbg. Sie enthalten jeweils eine abschließende Beitragsfestsetzung und die Aufforderung zur Zahlung – mithin ein Leistungsgebot.
Zunächst bestehen mit Blick auf den Erkenntnisstand des Eilverfahrens Zweifel an der Bekanntgabe der Festsetzungsbescheide und damit deren Wirksamkeit insgesamt nicht.
Die Antragstellerin, die die Bekanntgabe der Bescheide vom 1. August 2016 und vom 3. Juli 2017 von vornherein nicht in Abrede stellt, muss sich zunächst entgegenhalten lassen, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 4. Oktober 2013 ihr mit Postzustellungsurkunde am 1. November 2013 zugestellt wurde, sodass sich Spekulationen über eine mögliche Nichtbekanntgabe desselben wegen der Beweiskraft der Postzustellungsurkunde als öffentlicher Urkunde gemäß § 418 Abs. 1 i.V.m. § 182 Abs. 1 S. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) bereits erübrigen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 19. Januar 2012 – 6 K 588/11 –, juris).
Auch an der Wirksamkeit der übrigen genannten Beitragsbescheide, die der Antragstellerin mittel einfacher Post übermittelt wurden, bestehen keine Bedenken.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Branden-burg (VwVfGBbg) i.V.m. § 41 Abs. 2 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, grundsätzlich am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Zwar gilt nach § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 41 Abs. 2 S. 3 VwVfG diese Zugangsvermutung ausnahmsweise dann nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Grundsätzlich obliegt es somit der Behörde, den vollen Beweis über den Zugang des Bescheides zu erbringen, da der Nichterhalt eines Abgabenbescheides eine sog. negative Tatsache, die ihrerseits eines Beweises nicht zugänglich ist, darstellt. Zumindest dann, wenn der Adressat eines schriftlichen Verwaltungsaktes behauptet, dass er den Bescheid (überhaupt) nicht erhalten habe, kann von diesem grundsätzlich nicht verlangt werden, er müsse hierzu substantiiert vortragen, insbesondere dazu, aufgrund welcher Umstände ihn die Sendung nicht erreicht habe. In den Fällen der verspäteten Bekanntgabe ist es dem Abgabenpflichtigen möglich, die Vermutung des Eingangs innerhalb dreier Tage substantiiert zu bestreiten und die Verspätung durch nähere Angaben (Poststempel des Briefumschlages, Eingangsvermerk, Zeugen) zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Dies trifft im Falle eines unterbliebenen Zugangs aber nicht zu. Insoweit bleibt dem Abgabenpflichtigen nichts anderes übrig, als den Eingang zu bestreiten; zu einer substantiierten Darlegung ist er grundsätzlich nicht in der Lage (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 – 9 C 19/15 –, BVerwGE 155, 241-248, juris; BFH, Urteil vom 23. September 1966 – III 226/63; vom 5. Dezember 1974 – V R 111/74; Urteil vom 14. März 1989 – VII R 75/85 –; Beschluss vom 14. Februar 2008 – X B 11/08 –; Urteil vom 29. April 2009 – X R 35/08 –, alle juris; VG Cottbus, Urteil vom 24. November 2010 – 6 K 103/08 –, S. 4f. des E.A.; VG Potsdam, Urteil vom 22. Oktober 2010 – 8 K 1380/09, juris; a.M. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. November 2014 – OVG 10 N 27.12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. März 2007 – 5 LA 136/06 –, beide juris, wonach das schlichte Bestreiten des Betroffenen, der Verwaltungsakt sei ihm nicht zugegangen, regelmäßig nicht ausreiche, um die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG zu entkräften).
Ob dieser Grundsatz uneingeschränkt zu gelten hat, mag an dieser Stelle dahingestellt bleiben (vgl. zum Streitstand Kopp/Ramsauer, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 20. Aufl., 2019, § 41 Rn. 42 ff. m. w. N.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedenfalls dann zu machen, wenn das Verhalten des Abgabenschuldners konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lässt, dass er den Abgabenbescheid doch erhalten hat. § 41 Abs. 2 S. 3 VwVfG ist insoweit so zu verstehen, dass das einfache oder schlichte Bestreiten des Betroffenen, der Verwaltungsakt sei ihm nicht zugegangen, jedenfalls dann nicht ausreicht, um die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG zu entkräften, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass im konkreten Fall die auf der Erfahrung des täglichen Lebens beruhende Vermutung, dass eine gewöhnliche Postsendung den Empfänger binnen drei Tagen erreicht, widerlegt ist. Wenn weitere Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass der Adressat den Bescheid doch erhalten hat, muss der Adressat sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls vielmehr derart substantiieren, dass zumindest ernsthafte Zweifel am Zugang begründet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 - OVG 10 S 13.11 -, BA S. 3, Beschluss vom 26. September 2013 - OVG 10 M 2.12 -, juris Rn. 4; insoweit zutreffend auch OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 26. November 2014, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. August 2015 – 4 M 103/15 –, juris). In einem solchen Fall kann das Gericht im Wege der freien, auf Indizien gestützten Beweiswürdigung schlussfolgern, dass die Bekanntgabe wirksam erfolgt ist. Bestimmte Verhaltensweisen des Abgabenpflichtigen innerhalb eines längeren Zeitraums nach Absendung des Bescheids können insoweit vom Gericht im Zusammenhang mit dem Nachweis der Absendung unter Berücksichtigung der hohen Wahrscheinlichkeit, dass ein Schriftstück seinen Empfänger doch erreicht, im Wege einer freien Beweiswürdigung dahingehend gewürdigt werden, dass entgegen der Behauptung des Betroffenen dennoch von einem Zugang des Bescheides ausgegangen wird (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 1994 - 22 A 1063/91 -, NVwZ 1995, 1228, juris; VG Potsdam, Urteil vom 22. Oktober 2010, a.a.O.; VG Cottbus, Urteil vom 24. November 2010, a.a.O., S. 5. des E.A.). Namentlich der Nachweis eines in sich widersprüchliches Verhalten des Adressaten ist geeignet, das Bestreiten des Zugangs zu widerlegen (vgl. BFH, Beschluss vom 27. Oktober 1998 – VII B 101/98 –, juris). Es handelt sich hierbei jedoch letztlich – wie ausgeführt – um einen Indizienbeweis und nicht um einen Beweis des ersten Anscheins (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2018 – 6 B 36/18 –, juris; VG Cottbus, Urteil vom 24. November 2010, a.a.O., S. 5. des E.A.; BFH, Urteil vom 14. März 1989 a.a.O., Urteil vom 4. November 2008, a.a.O., juris).
Solche Zweifel am Zugang der in Rede stehenden Bescheide vom 5. Juli 2013 und vom 1. August 2014 liegen hier mit Blick auf eine zu erfolgende Gesamtwürdigung des Vorbringens der Beteiligten insgesamt nicht vor. Vielmehr lassen das Verhalten der Antragstellerin und die sonstigen Umstände des Falles, die der Antragstellerin eine besondere Darlegungslast auferlegen, eine Widerlegung der Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG nicht zu.
Der Vortrag der Antragstellerin beschränkt sich letztlich darauf, dass der Antragsgegner wiederholt eine falsche Wohnanschrift in einigen seiner Bescheide gegenüber der Antragstellerin gewählt habe. Auf eine atypische Lage im Sinne des oben entwickelten Maßstabes kann hieraus aber jedenfalls im konkreten Fall gerade nicht geschlossen werden, da die hier in der Vollstreckungsankündigung genannten Bescheide unstreitig an die zutreffende Anschrift der Antragstellerin, nämlich an die K... in 0..., adressiert waren. Auch spricht gegen die Antragstellerin, dass sie pauschal den Zugang einer größeren Anzahl von Bescheiden und Schreiben bestreitet, was die Vermutung nahelegt, dass es sich um eine bloße Schutzbehauptung handelt und die Darlegungsanforderungen erhöht (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2015, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. August 2015, a.a.O.).
Hinsichtlich der Bescheide vom 5. Juli 2013 und 1. August 2014 streitet gegen die Antragstellerin ferner, dass der Antragsgegner angesichts der sich im Verwaltungsvorgang befindlichen Ab-Vermerke, die hier hinsichtlich der beiden Bescheide auf den 11. Juli 2013 respektive 12. August 2014 datieren, nicht nur deren Postausgang dokumentiert hat (vgl. zu dieser Obliegenheit OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. März 2015 – 1 L 313/11, juris) sondern dass es in den hier maßgeblichen Fällen gerade nicht zu einer Postrücksendung kam (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2013, a.a.O.). Die Antragstellerin muss sich auch entgegenhalten lassen, dass sie die Annahme des Mahnschreibens des Antragsgegners vom 4. Juli 2014 bezüglich der Bescheide vom 5. Juli 2013 und vom 4. Oktober 2013 verweigert hat. Nach den durch das Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen muss ein Betroffener, der vom Ergehen eines Verwaltungsaktes – auf die Frage, ob es sich bei der Mahnung um einen Verwaltungsakt handelt oder nicht, kommt es mit Blick auf den Zugang eines Schriftstücks nicht an (hierzu unten) – Kenntnis hatte oder Kenntnis haben könnte und müsste, sich aber grundsätzlich so behandeln lassen, als wäre ihm der Verwaltungsakt – bzw. das Mahnschreiben – ordnungsgemäß bekannt gegeben worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 – IV C 2.72 – und BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 – 4 N 3/86, beide juris). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin auch den Zugang eines mit Postzustellungsurkunde zugestellten Bescheides bestreitet (vgl. oben), muss es – jedenfalls für den Prüfungsmaßstab des Eilverfahrens – bei der gesetzlichen Bekanntgabefiktion zulasten der Antragstellerin verbleiben.
Mit Blick auf diese Gesamtumstände ist im Ergebnis damit davon auszugehen, dass der Antragstellerin auch die Bescheide 5. Juli 2013 und 1. August 2014 jeweils am 14. Juli 2013 sowie am 15. August 2014 zugegangen sind und als bekannt gegeben gelten.
Auch sind die fünf zu vollstreckenden Bescheide bereits unanfechtbar geworden (§ 3 VwVGBbg). Die Bescheide vom 5. Juli 2013, vom 4. Oktober 2013 und vom 1. August 2014 wurden durch die Antragstellerin ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs nicht mit einem Widerspruch angegriffen. Über den hier zu vollstreckenden Bescheid vom 1. August 2016 ist bereits mit an die Antragstellerin zugestelltem Urteil vom 21. November 2017 (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 21. November 2017 – VG 5 K 583/17, nicht veröffentlicht) rechtskräftig entschieden und die Klage abgewiesen worden. Der Bescheid vom 3. Juli 2017, gegen den die Antragstellerin mit Schreiben vom 30. Juli 2017 Widerspruch erhoben hatte, der mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2019 als unbegründet zurückgewiesen wurde, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin, ebenfalls bestandskräftig, da die Antragstellerin gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2019 keine Anfechtungsklage innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO erhoben hat. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht entscheidend, dass der Antragsgegner erst nach 18 Monaten über den Widerspruch der Antragstellerin entschieden hat und bereits vorher sein Vollstreckungsersuchen vom 3. Dezember 2018 an die zuständige Vollstreckungsbehörde übersandt hatte. Aus Festsetzungsbescheiden des Antragsgegners kann gemäß § 3 VwVGBbg nämlich auch dann vollstreckt werden, wenn sie wegen Erhebung von Widerspruch oder Klage noch nicht bestandskräftig geworden sind, da diesen Rechtsbehelfen bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, wie im hiesigen Falle, keine aufschiebende Wirkung zukommt. Sie sind vielmehr kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO). Aber auch hierauf käme es letztlich nicht an, da der genannte Festsetzungsbescheid, wie oben dargestellt, jedenfalls mittlerweile, unanfechtbar geworden sein dürfte.
Soweit die Antragstellerin die materielle Rechtmäßigkeit der beizutreibenden Rundfunkbeiträge anzweifelt, ist dies für das Vollstreckungsverfahren ohne Bedeutung. Nach § 15 VwVGBbg sind Einwendungen gegen Entstehung oder Höhe der Verpflichtung, deren Erfüllung erzwungen werden soll, außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsmitteln zu verfolgen.
Auch waren die festgesetzten Beiträge fällig (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 VwVGBbg). Die Fälligkeit bestimmt sich hier nach § 7 Abs. 3 Se. 1, 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) wonach dieser monatlich geschuldet ist und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist, sodass hier bei summarischer Prüfung mangels anderer Anhaltspunkte von der Fälligkeit der festgesetzten Rundfunkbeiträge auszugehen war.
Auch ist die Schonfrist im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 3 VwVGBbg gewahrt, da eine Woche seit Bekanntgabe der Leistungsbescheide jeweils abgelaufen ist.
Allerdings spricht zum jetzigen Zeitpunkt vieles dafür, dass die Voraussetzungen zur Vollstreckung des Festsetzungsbescheides vom 1. August 2014 mangels erforderlicher Mahnung nicht vorliegen dürften.
Nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VwVGBbg ist der Vollstreckungsschuldner vor der Beitreibung schriftlich oder durch Postnachnahmeauftrag ergebnislos aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens einer Woche seit Bekanntgabe zu leisten (Mahnung).
Das Gericht geht davon aus, dass das Mahnschreiben des Antragsgegners vom 2. Januar 2015, das sich auf den Festsetzungsbescheid vom 1. August 2014, mit dem Rundfunkbeiträge für einen Zeitraum von Oktober 2013 bis Juni 2014 in Höhe von insgesamt 161,82 € festgesetzt worden sind, bezieht, der Antragstellerin – worauf sich diese auch ausdrücklich beruft – nicht zugegangen ist, da es ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorganges an eine falsche Anschrift, nämlich an „P...“ in 0..., adressiert gewesen war. Unter dieser Anschrift wohnte die Antragstellerin jedoch nie. Sie wohnte in dem durch den Antragsgegner veranlagten Zeitraum ununterbrochen unter der im Rubrum bezeichneten Anschrift, nämlich in der K... in 0..., an die – wie ausgeführt – auch die zu vollstreckenden Beitragsbescheide adressiert waren.
Auch konnte vorliegend nicht auf eine Mahnung verzichtet werden. Nach § 20 Abs. 1 VwVGBbg bedarf es einer Mahnung nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 dann nicht, wenn ein Zwangsgeld oder Kosten der Ersatzvornahme beigetrieben werden sollen (Nr. 1), Vollstreckungskosten, Säumniszuschläge und Zinsen beigetrieben werden sollen, sofern sie im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder in der Mahnung zur Hauptforderung dem Grunde nach hingewiesen worden ist (Nr. 2). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da vorliegend festgesetzte Rundfunkbeiträge vollstreckt werden sollen. Nach § 20 Abs. 2 S. 1 VwVGBbg bedarf es einer Mahnung darüber hinaus auch dann nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wurde. Eine Zahlungserinnerung vor Eintritt der Fälligkeit ist indes nicht erfolgt. Insoweit ist die Zwangsvollstreckung bislang rechtswidrig. Es besteht demgemäß jedenfalls im Hinblick auf den Festsetzungsbescheid vom 1. August 2014 ein Anordnungsanspruch.
Hinsichtlich der übrigen Festsetzungsbescheide vom 5. Juli 2013, 4. Oktober 2013, 1. August 2016 und 3. Juli 2017 ist die Antragstellerin im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 4 VwVGBbg jedoch ordnungsgemäß gemahnt worden.
Es bestehen insoweit auf Seiten des Gerichts insbesondere keine Zweifel am Zugang der (übrigen) Mahnungen des Antragsgegners, nämlich der Mahnung vom 4. Juli 2014 hinsichtlich der Festsetzungsbescheide vom 5. Juli 2013 und vom 4. Oktober 2013, der Mahnung vom 1. Februar 2017 hinsichtlich des Festsetzungsbescheides vom 1. August 2016 und schließlich der Mahnung vom 19. Juli 2018 hinsichtlich des Festsetzungsbescheides vom 3. Juli 2017.
Hinsichtlich des Zugangs der Mahnungen gilt der bereits oben dargestellte Maßstab über den Zugang von Verwaltungsakten. Es mag dahinstehen und bedarf insoweit keiner Entscheidung, ob es sich bei Mahnungen um Verwaltungsakte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m § 35 Abs. 1 VwVfG handelt, da jedenfalls bezüglich des Zugangs von Mahnungen, auf den es hier nur ankommt, derselbe Maßstab gilt.
Aus dem Historiensatz des Antragsgegners ergibt sich eindeutig, wann die einzelnen Mahnungen zur Post aufgegeben wurden. Darüber hinaus kamen die Mahnungen nicht als unzustellbar zurück. Die Antragstellerin hat zwar die Annahme der Mahnung vom 4. Juli 2014, ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorganges, am 24. Juli 2014, verweigert. Wie bereits ausgeführt, muss sich der Empfänger, der die Annahme des Schriftstücks verweigert, aber grundsätzlich so behandeln lassen, als sei dieses bekannt gegeben worden.
Auch die durch den Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin geltend gemachten Mahngebühren, sind rechtlich – soweit die Mahnschreiben tatsächlich zugegangen sind (vgl. oben) – nicht zu beanstanden.
Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass es dem Antragsgegner verwehrt sei, ihr gegenüber Mahngebühren zu vollstrecken, überzeugt dies nicht. Der Antragstellerin ist zwar zuzugestehen, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag selbst keine Regelung zu Mahnung und Mahngebühren vorsieht. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Wie bereits dargestellt, richtet sich die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen und mithin auch das Recht des Antragsgegners Mahnungen zu erlassen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (§ 10 Abs. 6 RBStV).
Nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VwVfGBbg i.V.m. § 4 Abs. 2 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgKostO) war der Antragsgegner auch (sowohl) befugt (die Antragstellerin zu mahnen, als auch) Mahngebühren in Höhe von 5,00 € gegenüber der Antragstellerin geltend zu machen. Nach § 4 Abs. 2 S. 1 BbgKostO beträgt die Mahngebühr ein Prozent des Mahnbetrages, mindestens jedoch 5 € und höchstens 100 €. Zur Berechnung der Gebühr wird der Betrag, dessentwegen gemahnt wird, auf den nächsten Betrag, der ohne Rest durch 10 teilbar ist, abgerundet. Die Mahngebühr entsteht, sobald das Mahnschreiben zur Post gegeben ist oder eine Person mit seiner Überbringung beauftragt worden ist (§ 4 Abs. 3 S. 1 BbgKostO).
Mit Blick auf das – wie ausgeführt – mangels ordnungsgemäßer Adressierung nicht zugegangene Mahnschreiben vom 2. Januar 2015 ist die zugleich zu vollstreckende Mahngebühr in Höhe von 3,10 € demgegenüber – obwohl eine solche zwar nach § 4 Abs. 3 S.1 BbgKostO entsteht, sobald das Mahnschreiben zur Post gegeben ist –rechtswidrig, da nach § 37 Abs. 2 VwVGBbg Gebühren und Auslagen, die durch eine unrichtige Behandlung der Sache (zwar zunächst) entstanden sind, (dennoch) nicht erhoben werden.
Der Antragsgegner darf im Falle der Zwangsvollstreckung auch eine Grundgebühr in Höhe von 42,00 € erheben.
Die Grundgebühr für die Zwangsvollstreckung findet ihre Grundlage in § 5 BbgKostO und ist vorliegend rechtlich nicht zu beanstanden. Diese wird nach Abs. 1 der zitierten Vorschrift für die Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde zu Beitreibung von Geldforderungen als einmalige Grundgebühr erhoben und entsteht mit der Beauftragung der Vollstreckungsbehörde. Diese richtet sich nach der Höhe der beizutreibenden Geldforderung und beträgt 31 Euro bei einer Geldforderung bis einschließlich 500 Euro und 42 Euro bei einer Geldforderung von mehr als 500 bis einschließlich 1.000 Euro, § 5 Abs. 2 S. 1 u. 2 BbgKostO. Die hier zu vollstreckenden Geldforderungen entsprachen hier, unter Nichtberücksichtigung des nach dem Ausgeführten nicht zu vollstreckenden Festsetzungsbescheides vom 1. August 2014, einer Gesamtsumme von 623,74 €, sodass eine Grundgebühr für die Zwangsvollstreckung in Höhe von 42,00 € geltend zu machen war.
Soweit die durch den Antragsgegner betriebene Zwangsvollstreckung, nämlich hinsichtlich einer Gesamtsumme in Höhe von 172,93 € aus dem Bescheid vom 1. August 2015 sowie der Mahnung vom 2. Januar 2015, betreffend den Beitragszeitraum von Oktober 2013 bis Juni 2014, mangels Mahnung rechtswidrig ist, hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
So steht die Vollstreckung gegen die Antragstellerin bereits unmittelbar bevor. Der Antragsgegner hat nämlich ein Vollstreckungsersuchen an den Oberbürgermeister der Stadt C... als Vollstreckungsbehörde mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 übersandt; dieser hat die Antragstellerin unter Fristsetzung und Inaussichtstellung einer Pfändung zur Zahlung aufgefordert. Darüber hinaus hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass es ihr vor dem Hintergrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach dem 2. Sozialgesetzbuch (SGB II) und ihrer dementsprechenden finanziellen Situation nicht zumutbar sei, den Abschluss eines noch anzustrengenden Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Nach allem war der Antrag der Antragstellerin nur hinsichtlich einer Gesamtsumme von 172,93 € begründet und im Übrigen unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Vorliegend unterlag die Antragstellerin in Höhe von 172,93 € zu 838,66 €, was in etwa einem Fünftel entspricht.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013 (NVwZ Beilage 2013, 57 ff.). Nach Ziff. 1.7.1 2. HS des Streitwertkataloges beträgt der Streitwert ein Viertel des Streitwertes der Hauptsache. Dieser Hauptsachestreitwert beträgt hier 838,66 €. Vor diesem Hintergrund ist der Streitwert auf 209,67 € festzusetzen.