Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2026
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 20.01.2026 – VG 3 L 16/26
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0120.3L16.26.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe§
I. Der seinem Wortlaut nach auf die Wiederherstellung seines Widerspruchs „gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Januar 2026 (Anordnung/Terminierung der erkennungsdienstlichen Behandlung)“ gerichtete Hauptantrag des Antragstellers ist nach § 88 i. V. m. § 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sachgerecht dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller begehrt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Anordnung des Antragsgegners zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung vom 11. September 2025 wiederherzustellen.
Denn die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Antragstellers, deren Durchführung der Antragsteller mit dem vorliegenden Eilverfahren vorerst verhindern will, ist bereits unter dem 11. September 2025 erfolgt und dem Antragsteller mit der Vorladung vom 18. September 2025 übermittelt worden. Demgegenüber enthält das Schreiben des Antragsgegners vom 8. Januar 2026 lediglich die selbst nicht anfechtbare Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie eine neue Terminbestimmung zur Durchführung der Maßnahme auf den 22. Januar 2026. Beides würde gegenstandslos, wenn der Antragsteller mit seinem hiesigen Antrag Erfolg hätte. Eines gesonderten Vorgehens gegen das Schreiben vom 8. Januar 2026 bedurfte es insoweit nicht.
II. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Insbesondere ist von der Statthaftigkeit des Antrags auszugehen, obwohl an der formwirksamen Erhebung des Widerspruchs Zweifel bestehen.
Zwar ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft, wenn dem Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll, eine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO nicht zukommt. Es wird vertreten, dass dies etwa der Fall ist, wenn der in der Hauptsache angegriffene Bescheid unanfechtbar ist, weil nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben worden ist (vgl. zum Streitstand: Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6/2025, § 80 Rn. 31 f.; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 80 Rn. 84).
Darauf deutet hier Einiges hin. So hat der Antragsgegner im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass der Widerspruch des Antragstellers lediglich per einfacher E-Mail mit angehängter PDFDatei und eingescannter Unterschrift erhoben worden sei (vgl. Bl. 15 BA und Bl. 182 BA). Ein solcher Widerspruch wahrt das Formerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht und wäre ohne das seitens der Behörde die Möglichkeit einer Heilung bestünde unzulässig (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 8. Oktober 2025 2 K 1146/24.KO , juris Rn. 15 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 14. August 2025 21 K 1825/25 , juris Rn. 5 ff.). Allerdings erweist sich der von Seiten des Antragsgegners übersandte Verwaltungsvorgang insoweit als lückenhaft. Zwar enthält er das Widerspruchsschreiben (Bl. 5 f. BA); auf welche Weise dieses beim Antragsgegner eingegangen ist, ergibt sich aus dem Vorgang aber nicht. Das Schreiben selbst, das den Zusatz „per Fax“ enthält, und die Eingangsbestätigung des Antragsgegners (vgl. Bl. 15 BA) lassen zudem jedenfalls annehmen, dass es zusätzlich zu einer Übersendung per Fax gekommen ist, wobei hier womöglich Fehler aufgetreten sind. Da sich indes weder die vom Antragstellerbevollmächtigten übersandte E-Mail noch das Fax in den Verwaltungsvorgängen befinden, kann die Wirksamkeit der Widerspruchserhebung im Eilverfahren nicht abschließend beurteilt werden. Angesichts der Dringlichkeit der Entscheidung kamen insoweit auch keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen in Betracht. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer von der Statthaftigkeit des Antrags aus, da eine etwaige Unzulässigkeit des Hauptsachrechtsbehelf bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht offensichtlich ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: OVG Brandenburg, Beschluss vom 7. Oktober 2003 2 B 332.02 , NVwZ-RR 2004, 315; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2014 OVG 11 S 44.14 , juris Rn. 15; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 20; Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Auflage 2025, § 80 Rn. 7; kritisch: Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 80 Rn. 86 f.).
II. Der Antrag ist aber unbegründet.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 19. September 2018 - OVG 10 S 6.18 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 23. April 2015 - OVG 11 S 39.14 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 9. August 2013 - OVG 11 S 13.13 -, juris Rn. 11).
Das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll die Behörde anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung mit Blick auf den grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsbehelf eintretenden Suspensiveffekt bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs sorgfältig zu prüfen. Die Begründung darf sich dabei nicht in der formelhaften Wiedergabe des Gesetzeswortlauts oder der bloßen Bezugnahme auf die eigentliche Entscheidung erschöpfen. Insbesondere im Bereich der Gefahrenabwehr kann sich die Behörde aber auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die seinen Erlass rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen und die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar ist (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 24. September 2024 VG 3 L 506/24 , juris Rn. 4, und vom 14. Februar 2018 - VG 3 L 95/18 - juris Rn. 4). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass eine Verfügung nach § 81b Abs. 1 2. Alt. der Strafprozessordnung (StPO) typischerweise mit einem Vollziehungsinteresse verbunden ist, da die vorbeugende Verbrechensbekämpfung intendiert ist. Daher sind keine höheren Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu stellen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 30. Juli 2019 - VG 3 L 311/19 -, juris Rn. 4, und vom 30. November 2017 - 3 L 681/17 -, juris Rn. 6). Die Erfordernisse des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO haben hiernach für die gerichtliche Entscheidung vorwiegend die Bedeutung, dass es um den mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck geht, der Behörde den Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs vor Augen zu führen. Ist dies hinreichend erkennbar, kommt es für die Frage der ordnungsgemäßen Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht darauf an, ob die Annahme eines Überwiegens des sofortigen Vollzugsinteresses aus den angegebenen Gründen auch inhaltlich voll zu überzeugen vermag (st. Rspr. der Kammer, vgl. etwa Beschlüsse vom 24. September 2024 VG 3 L 506/24 , juris Rn. 4, und vom 14. Februar 2018 - VG 3 L 95/18 - juris Rn. 4).
Gemessen hieran hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. So hat er im Rahmen der auf den Seiten 3 und 4 des Schreibens vom 8. Januar 2026 abgegebenen Begründung einerseits auf das Interesse der Öffentlichkeit an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und andererseits auf das Interesse des Antragstellers, auch unter Berücksichtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, (zunächst) von einer erkennungsdienstlichen Behandlung verschont zu bleiben, abgestellt und ist im Ergebnis einer Abwägung dieser widerstreitenden Interessen zu dem Ergebnis gelangt, dass dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorliegend der Vorrang einzuräumen sei. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, aufgrund des konkreten Tatvorwurfs bestehe die Gefahr, dass der Antragsteller auch zukünftig gegen das Gesetz verstoßen und im Zusammenhang mit Straftaten als Tatverdächtiger in Erscheinung trete werde. Bei einem Sexualdelikt sei regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters auszugehen, welche mit einer signifikant höheren Rückfallgefahr einhergehe, wenn nicht die Tatumstände und alle weiteren bedeutsamen Faktoren auf eine zu erwartende Einmaligkeit der Tat hindeuteten. Schon vor diesem Hintergrund stehe zu befürchten, dass der Antragsteller auch zukünftig wegen Straftaten nach § 184b des Strafgesetzbuchs (StGB) oder sogar nach § 176 StGB in den Fokus polizeilicher Ermittlungen gerate. Hinzu komme im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller eine große Anzahl von Bild- und Videodateien besessen habe, von denen er sich zahlreiche im Internet selbst beschafft habe. Angesichts dessen sei dem öffentlichen Interesse an einer zeitnahen Aufklärung von Straftaten sowie dem Schutz der Opfer von Sexualdelikten gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers der Vorrang einzuräumen. Es sei nicht hinnehmbar, dass die Aufklärung von Straftaten während der Dauer eines Rechtsschutzverfahrens verzögert oder verhindert würde, falls der Antragsteller erneut als Verdächtiger in Erscheinung trete.
Diese Ausführungen lassen in ausreichender Weise erkennen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters des Sofortvollzuges bewusst war und er insoweit eine Interessenabwägung vorgenommen hat. Der Sache nach hat der Antragsgegner dabei auf eine sich auch aus der Anlasstat ergebende Gefahr weiterer Straftaten verwiesen und darauf abgestellt, dass es vorliegend zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus seiner Sicht nicht hinnehmbar sei, wenn wesentliche Informationen, wie sie durch die erkennungsdienstliche Maßnahme gewonnen werden sollen, für die Ermittlungstätigkeit durch die aufschiebende Wirkung nicht zur Verfügung stünden. Dies genügt dem formellen Begründungserfordernis. Soweit sich die Ausführungen im Hinblick auf die Begründung des besonderen Vollzugsinteresses mit der Begründung der Anordnung der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung teilweise decken, ist dies insoweit unschädlich, weil sich bei Gefahrenabwehrmaßnahmen aufgrund der typischerweise gesteigerten Gefährdungslage für das öffentliche Interesse eine (teilweise) Identität der Begründung schon aus der besonderen Dringlichkeit rechtfertigen lässt (st. Rspr. der Kammer, vgl. Beschlüsse vom 24. September 2024 VG 3 L 506/24 , juris Rn. 5, vom 29. Dezember 2021 VG 3 L 401/21 , juris Rn. 6, und vom 14. Februar 2018 VG 3 L 95/18 - juris Rn. 5). Soweit der Antragsgegner die Überzeugungskraft der im Rahmen der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs getätigten Ausführungen in Frage stellt, namentlich meint, diese seien nicht geeignet, ein überwiegendes Vollzugsinteresse zu begründen, ist dies keine Frage der Einhaltung des Begründungserfordernisses, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit.
Soweit der Antragsteller im Schriftsatz vom 19. Januar 2026 moniert, er habe vor Erlass der Vollziehungsanordnung keine Gelegenheit gehabt, sich zu dieser zu äußern, ist dies angesichts des zu diesem Zeitpunkt bereits laufenden Widerspruchsverfahrens ersichtlich unzutreffend. Im Übrigen handelt es sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach der zutreffenden ganz herrschenden Meinung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen unselbstständigen Annex, auf den das Anhörungserfordernis des § 28 Abs. 1 VwVfG keine Anwendung findet. Auch eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, da im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine andere Interessenlage zugrunde liegt als bei dem Erlass eines Verwaltungsakts. Im Zeitpunkt der Anordnung des Sofortvollzugs hat der Betroffene nämlich regelmäßig bereits Gelegenheit gehabt, sich gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG zu dem beabsichtigten Erlass des Verwaltungsakts selbst zu äußern und damit auch die Gründe mitzuteilen, die gegen eine Vollzugsanordnung sprechen. Des Weiteren kann der Betroffene in den ihm nach den § 80 VwGO eröffneten behördlichen und gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes alle ihm für die Entscheidung der Behörde bzw. des Gerichts wesentlich erscheinenden Gesichtspunkte vorbringen. Eine Anhörung des Betroffenen vor Anordnung des Sofortvollzugs mag daher zwar wünschenswert sein, ist aber auch aus rechtsstaatlichen Gründen nicht geboten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. August 1994 10 S 1767/94 , juris Rn. 12; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31. Januar 2002 1 MA 4216/01 , juris Rn. 4; Herrmann, in: BeckOK VwVfG, Stand: 1. Oktober 2025, § 28 Rn. 6; Schneider, in: Schoch/Schneider, VwGO, 7. EL Mai 2025, § 28 Rn. 33).
2. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es die Interessen der Beteiligten - das von der Behörde verfolgte Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidung einerseits und das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs andererseits - gegeneinander abzuwägen hat. Maßgeblich ist hierfür auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens abzustellen: Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Entscheidung fehlt regelmäßig, wenn sich diese nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig erweist. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, wenn die behördliche Entscheidung offensichtlich rechtmäßig ist und - im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen.
Hiervon ausgehend fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, weil sein Rechtsbehelf in der Hauptsache aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird.
Zwar dürfte sich die Anordnung derzeit als formell rechtswidrig erweisen. Dieser Mangel wird im Rahmen des Widerspruchsverfahrens aber voraussichtlich geheilt.
Zu Recht macht der Antragsteller die formelle Rechtswidrigkeit der Anordnung zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen geltend, weil er vor deren Erlass nicht nach § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) angehört worden ist. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG ist demjenigen, in dessen Rechte ein beabsichtigter Verwaltungsakt eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies ist vorliegend unterblieben, ohne dass einer der Gründe, unter denen nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwVfG von einer Anhörung abgesehen werden könnte, vorlagen. Auch erscheint äußerst fraglich, ob allein durch die im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren ausgetauschten Schriftsätze der Anhörungsmangel nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt werden konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 3 C 14.09 Rn. 37; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2013 OVG 7 N 113.13 , juris Rn. 9).
In die Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs ist allerdings zu Lasten des Antragstellers einzustellen, dass eine fehlende Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss des hier noch offenen Widerspruchsverfahrens ohne weiteres nachgeholt und der Fehler damit unbeachtlich werden kann, sofern die Funktion der Anhörung für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht worden ist. Kann die Anhörung mithin noch heilend nachgeholt werden, ist die Annahme, der Widerspruch werde voraussichtlich erfolgreich sein, nicht gerechtfertigt. Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, in dem der Antragsgegner im Rahmen der Antragserwiderung (dort S. 9) bereits angekündigt hat, sich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens umfassend mit dem Vorbringen des Antragstellers befassen zu wollen. Eine Heilung ist danach zu erwarten, weshalb eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht geboten ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2018 VG 3 L 95/18 , juris Rn. 7 f.).
Soweit der Antragsteller im Hinblick auf die Anordnung vom 11. September 2025 einen Begründungsmangel geltend macht, greift dieser aller Voraussicht nach schon nicht durch. Gemäß § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 39 Abs. 1 VwVfG ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung erwogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Dem wird die in der Anordnung vom 11. September 2025 gegebene Begründung gerecht. Unter ausdrücklicher Nennung der Ermächtigungsgrundlage in § 81 b Abs. 1 2. Alt. StPO führt der Antragsgegner aus, dass gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung geführt werde. Dies wird sodann näher ausgeführt und u. a. mitgeteilt, dass der Antragsteller im Besitz einer Vielzahl kinderpornografischer Dateien gewesen sei, die zum Teil schwerste Missbrauchshandlungen zeigten, so dass von einer pädophilen Neigung auszugehen sei. Es deute nichts auf eine einmalige Entgleisung hin, vielmehr ließen die Taten eine erhebliche kriminelle Energie erkennen. Es bestehe daher Grund für die Annahme, dass der Antragsteller weitere einschlägige Taten begehen werde. Durch die regelmäßige Nutzung von Kinderpornografie könne es zudem dazu kommen, dass bei den Konsumenten ein Gewöhnungseffekt eintrete und sie ihre sexuellen Vorlieben auch in der Wirklichkeit umsetzten. Damit hat der Antragsgegner die aus seiner Sicht im Fall des Antragstellers tragenden rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die Entscheidung dargelegt. Dies genügt dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 VwVfG. Ob diese Gründe die Entscheidung im Ergebnis zu tragen vermögen, ist eine Frage des materiellen Rechts. Soweit der Antragsteller moniert, dass die Begründung des Bescheids sich nicht zur Geeignetheit und Erforderlichkeit der einzelnen ED-Maßnahmen verhalte, mag dies zutreffen. Ungeachtet der Frage, ob sich allein hieraus ein Begründungsmangel ableiten lässt, gilt auch hier, dass ein solcher Mangel im Rahmen des noch offenen Widerspruchsverfahrens geheilt werden könnte und daher eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung schon deshalb nicht rechtfertigt (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: Beschlüsse der Kammer vom 24. September 2024 VG 3 L 506/24 , juris Rn. 10, und vom 14. Februar 2018 VG 3 L 95/18 , juris Rn. 9).
In materieller Hinsicht erweist sich die Anordnung bereits aufgrund summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
Sie ist zunächst hinreichend bestimmt im Sinne von § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 37 Abs. 1 VwVfG. Das ist dann der Fall, wenn der Inhalt des Verwaltungsaktes im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen bekannten und ohne Weiteres erkennbaren Umständen für den Adressaten so vollständig, klar und eindeutig erkennbar ist, dass dieser sein Verhalten danach richten kann (vgl. Beschluss der Kammer vom 24. September 2024 VG 3 L 506/24 , juris Rn. 8). Hiervon ausgehend ist für den Antragsteller ersichtlich, dass von ihm ein 5-teiliges Lichtbild, eine Ganzaufnahme, eine Personenbeschreibung und Finger- und Handflächenabdrücke angefertigt werden sollen.
Soweit der Antragsteller darauf verwiesen hat, nach einer telefonischen Ankündigung des Antragsgegners solle ihm im Termin zur Durchführung der ED-Behandlung auch eine Speichelprobe abgenommen werden, ist dies auch für den Antragsteller erkennbar nicht Gegenstand der Anordnung vom 11. September 2025 (und könnte es auch nicht zulässigerweise sein, vgl. hierzu: VG Braunschweig, Urteil vom 23. Mai 2007 5 A 14/06 , juris Rn. 15; VG Aachen, Beschluss vom 6. April 2006 6 L 63/06 , juris Rn. 10 ff.). Der Antragsgegner hat im Übrigen in der Antragserwiderung noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass die Abnahme einer Speichelprobe des Antragstellers nicht auf Grundlage der hier streitgegenständlichen Anordnung, sondern nach § 81g Abs. 3 Satz 1 StPO erfolgen soll, soweit sie wie danach erforderlich durch das zuständige Amtsgericht angeordnet wird.
Rechtsgrundlage für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist § 81b Abs. 1 2. Alt. StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.
Die Vorschrift regelt die Zulässigkeit von präventivpolizeilichen erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegen einen Beschuldigten abschließend. Die - im Strafprozessrecht angesiedelte - Norm dient nicht der Aufklärung und Durchführung des konkreten (Anlass-) Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens, sondern der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten. Sie verpflichtet den Betroffenen zur Duldung erkennungsdienstlicher Maßnahmen, wenn er Beschuldigter in einem Ermittlungs- bzw. Strafverfahren ist und die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen konkret aus diesem gegen den Beschuldigten geführten Ermittlungs- bzw. Strafverfahren hervorgeht oder sich jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens herleitet. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach den gesetzlichen Vorgaben nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt dabei lediglich, dass die Anordnung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Ermittlungs- bzw. Strafverfahren hervorgehen und sich jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. Der spätere gegebenenfalls bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheids eintretende - Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt die Rechtmäßigkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen grundsätzlich unberührt.
Der in § 81b Abs. 1 2. Alt. StPO enthaltene Begriff der Notwendigkeit ist bei der Beurteilung des Einzelfalls dasjenige Tatbestandsmerkmal, das dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt und eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Bekämpfung der Kriminalität und dem persönlichen Interesse des Betroffenen erfordert, nicht aufgrund erkennungsdienstlicher Unterlagen ungerechtfertigt in Ermittlungsverfahren mit den vielfältigen sich daraus ergebenden Folgen verwickelt zu werden. Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Polizei nicht jeden, der einmal aufgefallen oder angezeigt worden ist, bereits deswegen als potenziellen Rechtsbrecher erkennungsdienstlich behandeln darf, muss sich die Notwendigkeit im Sinne des § 81b Abs. 1 2. Alt. StPO danach richten, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte, und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betreffenden schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten. Kriterien für die prognostizierende Wiederholungswahrscheinlichkeit sind insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen (Anlass-) Ermittlungs- bzw. Strafverfahren zur Last gelegten Taten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: Beschlüsse der Kammer vom 26. September 2024 VG 3 L 501/24 , n. v., S. 7 ff. BA, vom 24. September 2024 VG 3 L 506/24 , juris Rn. 13 ff., vom 19. Februar 2024 VG 3 L 42/24 , n. v., S. 3 ff. BA, und vom 29. Dezember 2021 VG 3 L 401/21 , juris Rn. 13 f., jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Die Behörde hat ihrer Entscheidung deshalb den von der Anlasstat festgestellten Sachverhalt aus dem Strafverfahren zugrunde zu legen und zum einen die daraus abzuleitenden bzw. verbliebenen Verdachtsmomente auf den konkreten Einzelfall bezogen zu begründen. Zum anderen muss sie hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Gefahr dartun, dass der Betroffene zukünftig (wieder) straffällig wird. Die Begründung des Restverdachts und der Wiederholungsgefahr darf weder schematisch noch formelhaft oder unspezifisch sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 2006 - 1 BvR 2293/03 - juris Rn. 12; Beschlüsse der Kammer vom 29. Dezember 2021 VG 3 L 401/21 , juris Rn. 15, und vom 14. Februar 2018 VG 3 L 95/18 , juris Rn. 12).
Während es für die Frage des Vorliegens der Beschuldigteneigenschaft nach dem oben Gesagten allein auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen ankommt, ist für die Frage, ob die angeordneten Maßnahmen notwendig sind, auf den Zeitpunkt des Vollzugs der erkennungsdienstlichen Behandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (vgl. Urteil der Kammer vom 22. März 2017 - 3 K 1991/15 -, juris Rn. 22 m. w. N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen des § 81b Abs. 1 2. Alt. StPO hier offensichtlich vor.
Die angefochtene Anordnung zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nimmt darauf Bezug, dass der Antragsteller Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen des Verdachts der Verbreitung, des Erwerbs, Besitzes und der Herstellung kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b StGB ist. Das ist ausweislich des Verwaltungsvorgangs zutreffend und wird auch seitens des Antragstellers eingeräumt.
Die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen sind auch notwendig. Die Annahme des Antragsgegners, im Falle des Antragsteller bestehe Wiederholungsgefahr, ist nicht zu beanstanden.
Entgegen der Behauptung des Antragstellers beruht die Prognose des Antragsgegners zunächst nicht auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen. Namentlich ist der Antragsgegner nicht davon ausgegangen, der Antragsteller sei Beschuldigter einer Straftat nach § 176 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern). Insoweit hat der Antragsgegner in der Antragserwiderung zu Recht darauf hingewiesen, dass in der Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung lediglich ausgeführt werde, dass der Besitz kinderpornografischer Inhalte potentiell zu sexuellem Missbrauch von Kindern führen könne. Hierbei handle es sich um eine abstrakte Gefahrenprognose, deren inhaltliche Richtigkeit an dieser Stelle dahinstehen mag. Dem Antragsteller wird jedenfalls weder in der Anordnung vom 11. September 2025 noch im Schreiben vom 8. Januar 2026 unterstellt, eine solche Tat bereits begangen zu haben.
Zu Unrecht meint der Antragsgegner des Weiteren, der Antragsgegner stütze die Annahme einer Wiederholungsgefahr ausschließlich auf die Anwendung kriminalistischer Erfahrungssätze, ohne die die konkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die kriminalistische Erfahrung ist erkennbar lediglich der Ausgangspunkt der Überlegungen des Antragstellers. Das ist auch nicht zu beanstanden. Insoweit teilt die Kammer die Einschätzung des Antragsgegners, dass Sexualdelikte regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt sind und damit statistisch betrachtet eine signifikant höhere Rückfallgefahr bergen, wenn nicht die Tatumstände und alle weiteren bedeutsamen Faktoren auf eine zu erwartende Einmaligkeit der Tat hindeuten (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 29. Dezember 2021 VG 3 L 401/21 , juris Rn. 16, und vom 14. Februar 2018 VG 3 L 95/18 , juris Rn. 13; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. März 2019 3 L 238/17 , juris Rn. 36; Sächsisches OVG, Beschluss vom 8. Juli 2015 3 D 33/15 , juris Rn. 21; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. April 2015 10 C 15.304 , juris Rn. 8; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13. März 2009 3 B 34.09 juris Rn. 35 ff.).
Zu Recht stellt der Antragsgegner im Übrigen auf die dem Antragsteller konkret vorgeworfene Tat ab, wie sie sich auch aus der im Verwaltungsvorgang vorhandenen Anklage der Staatsanwaltschaft Cottbus vom 26. August 2025 (Bl. 164 ff. BA) ergibt, die zwischenzeitlich vom Amtsgericht zur Hauptverhandlung zugelassen wurde. Danach soll der Antragsteller es jedenfalls in der Zeit vom 22. Juni 2019 bis zum 11. Oktober 2023 in 27 Fällen unternommen haben, sich den Besitz von kinderpornografischen Material zu verschaffen und in einem Fall kinderpornografische Inhalte besessen haben. Ausweislich des im Rahmen des Ermittlungsverfahrens in Auftrag gegebenen forensischen Gutachtens (Bl. 59 ff. BA) wurden beim Antragsteller insgesamt 1448 ungelöschte kinderpornografische Bild- und Videodateien sichergestellt, die teils schwere Missbrauchshandlungen an offensichtlich unter 14jährigen Kindern etwa durch orale, vaginale und anale Penetration zeigen.
Auf dieser Grundlage ist nichts dafür ersichtlich, dass es im Fall des Antragstellers an einer pädophilen Neigung fehlen könnte oder wie der Antragsteller im Schriftsatz vom 19. Januar 2026 ohne nähere Begründung behauptet von der Einmaligkeit der Tat auszugehen sein könnte. Vielmehr geht der Antragsgegner zutreffend davon aus, dass die konkreten Tatumstände und die Schwere der Tat beim Antragsteller die Annahme der Wiederholungsgefahr rechtfertigen, obwohl dieser bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dabei stellt der Antragsgegner nachvollziehbar sowohl auf die Nutzung spezifischer Beschaffungskanäle über einschlägige Chatgruppen, den langen Tatzeitraum von über 2 1/2 Jahren, die Vielzahl der sichergestellten Dateien sowie die Schwere der dort gezeigten Kindesmisshandlungen ab und kommt unter Berücksichtigung all dessen zu dem Schluss, dass die Taten eine erhebliche kriminelle Energie erkennen lassen und nichts auf eine einmalige Entgleisung hindeutet. Dem ist zuzustimmen.
Ob sich die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung darüber hinaus damit begründen lässt, dass wie der Antragsgegner meint bei Personen, die kinderpornografische Darstellungen konsumieren, nicht auszuschließen sei, dass sie sich in Folge einer Enthemmung zukünftig auch selbst des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) schuldig machen werden, bedarf keiner Entscheidung (kritisch etwa OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. März 2019 3 L 238/17 , juris Rn. 38 ff.). Es reicht aus, wenn sich eine Wiederholungsgefahr im Hinblick auf die hier in Rede stehende Anlasstat des § 184b StGB ergibt. Das ist nach dem Vorstehenden zu bejahen.
Die Durchführung der konkret angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen ist auch geeignet, künftige Ermittlungen gerade in Bezug auf solche Taten zu fördern, für welche die Wiederholungsgefahr begründet ist. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass eine konkrete Tat, für die die erhobenen Daten relevant werden können, bei Anordnung der Maßnahme noch nicht benannt werden kann, sich die Prognose der Behörde mithin auf die in Rede stehende Deliktsart beziehen muss.
Dies vorausgeschickt ist die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken mit Blick auf die Art und Begehungsweise der dem Antragsteller in den (Anlass-) Ermittlungsverfahren vorgeworfenen Taten geeignet und erforderlich, ein diesbezügliches künftiges Ermittlungsverfahren zu fördern. Durch einen Abgleich von Fingerabdrücken, etwa auf Datenträgern mit kinderpornografischen Inhalten oder anderen Gegenständen, kann der Antragsteller als möglicher Täter zukünftiger Taten ermittelt werden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 29. Dezember 2021 VG 3 L 401/21 , juris Rn. 17, und vom 14. Februar 2018 VG 3 L 95/18 , juris Rn. 14).
Die weiter angeordneten Maßnahmen zur Erfassung des äußeren Erscheinungsbildes des Antragstellers können helfen, diesen durch Zeugen oder auf Fotos in sozialen Netzwerken und einschlägigen Foren zu identifizieren oder eben aus dem Kreis der Verdächtigen zu seinen Gunsten auszuschließen. Auch die Anordnung einer Personenbeschreibung, der Fertigung eines Lichtbildes 5-teilig und einer Ganzaufnahme halten sich insoweit im Rahmen der gesetzlich geforderten Notwendigkeit, (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 29. Dezember 2021 VG 3 L 401/21 , juris Rn. 18, und vom 14. Februar 2018 VG 3 L 95/18 , juris Rn. 15), auch wenn der Antragsteller bisher nicht durch die Herstellung kinderpornografischen Materials aufgefallen ist.
Die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen erweisen sich schließlich auch im Verhältnis zur Schwere der vorgeworfenen Taten als verhältnismäßig. Beim Besitz von kinderpornografischem Material, zumal mit dem hier festgestellten Inhalt, handelt es sich nicht um ein Bagatelldelikt. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerade gegenüber Kindern kommt ein erhebliches Gefährdungspotenzial zu, weil diese das Kind nicht nur akut gefährdet werden, sondern zudem erhebliche Gefahren vor allem für die weitere geistige und psychische Entwicklung eines Kindes bestehen (vgl. Beschluss der Kammer vom 29. Dezember 2021 VG 3 L 401/21 , juris Rn. 19). Das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geschützte Interesse des Klägers, selbst über Preisgabe und Verwendung persönlichkeitsbezogener Daten zu bestimmen, muss demgegenüber zurücktreten.
Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Da auch gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die prognostizierte Wiederholungsgefahr in naher Zukunft realisiert und deshalb nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit der Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen zugewartet werden kann, deckt sich insoweit das allgemeine Vollzugsinteresse mit dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 24. September 2024 VG 3 L 506/24 , juris Rn. 20, und vom 14. Februar 2018 VG 3 L 95/18 , juris Rn. 20). Der Umstand, dass seit der Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft Cottbus Anfang 2023, der Durchsuchung beim Antragsteller am 11. Oktober 2023 und der Erstellung des forensischen Gutachtens unter dem 21. Oktober 2024 ein erheblicher Zeitraum vergangen ist, bis der Antragsgegner die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen angeordnet hat, rechtfertigt entgegen der Annahme des Antragstellers nicht die Annahme, dass eine Dringlichkeit nicht angenommen werden könne. Dies gilt schon angesichts der gerichtsbekannten Belastungssituation bei den Staatsanwaltschaften. Dementsprechend ist die hier in Rede stehende Anordnung ausweislich des Vortrags des Antragsgegners in der Antragserwiderung lediglich versehentlich zunächst unterblieben. Auf die zwischen den Beteiligten nicht einheitlich beantwortete Frage, ob der Antragsteller die ihm zu Last gelegten Taten im Rahmen der Durchsuchung vom 11. Oktober 2023 zunächst „hartnäckig bestritten“ hat oder nicht, kommt es nicht an. Dass zwischenzeitlich Umstände eingetreten sind, aus denen sich gerade im Falle des Antragstellers eine andere Beurteilung im Hinblick auf die zu besorgende Verwirklichung der Wiederholungsgefahr ergeben könnte, ist auch nicht ersichtlich, wenn man für den zu berücksichtigenden Zeitablauf nicht auf die Vorlage des Gutachtens unter dem 21. Oktober 2024, sondern den Zeitpunkt der Beschlagnahme der Speichermedien am 11. Oktober 2023 abstellt (vgl. für einen Zeitraum von vier Jahren: OVG für das Land Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. März 2019 VG 3 L 238/17 , juris Rn. 36).
IV. Nach alledem muss auch der Hilfsantrag des Antragstellers erfolglos bleiben.
V. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstands entspricht der Bedeutung der Sache für den Antragsteller, §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes i. V. m. Ziffer 35.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei der danach anzusetzende Streitwert von 5.000 Euro mit Blick auf die begehrte Entscheidung im Eilverfahren zu halbieren ist (vgl. Ziffer 1.5 des vorgenannten Streitwertkatalogs). Der Hilfsantrag wird sich nicht streitwerterhöhend aus, da ihm eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung nicht zukommt.
Rechtsmittelbelehrung: