Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2026
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 12.02.2026 – VG 3 K 552/23
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0212.3K552.23.00
Tenor§
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerinnen wenden sich gegen die angeordnete Beseitigung von baulichen Anlagen auf dem Grundstück H_____ in K_____ (F_____). Zur Beschreibung der Flurstückssituation wird auf einen Kartenauszug verwiesen (Quelle: Brandenburgviewer):
Mit Ordnungsverfügung vom 17. März 2021 gab der Beklagte der Klägerin zu 1. auf, innerhalb von 6 Monaten nach Bestandskraft des Bescheides die in der Anlage 1 näher gekennzeichneten baulichen Anlagen (Wochenendhaus, Nebengebäude, Verbindungsüberdachung) auf dem Grundstück vollständig zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen (Ziffer 1.) und drohte für den Fall des nicht (fristgemäßen) oder nicht vollständigen Nachkommens ein Zwangsgeld i.H.v. 3.000,00 € an (Ziffer 2.). Zur Begründung verwies der Beklagte auf den im Bereich der Kellereingangstreppe errichteten Anbau und eine Verbindungüberdachung zwischen dem Nebengebäude und dem Wochenendhaus sowie eine Umnutzung des ehemaligen Nebengebäudes zu einem Wochenendhaus. Alle diese Maßnahmen seien baugenehmigungspflichtig, eine Rechtmäßigkeit der Bebauung habe jedoch nicht nachgewiesen werden können. Zu einem anderen Ergebnis führen auch nicht die eingereichten Dokumente. Diese könnten gerade nicht als Nachweis anerkannt werden, da entsprechende Planzeichnungen für die Gebäude fehlen würden, aus denen die Lage der Gebäude auf dem Grundstück und die konkrete Bauweise (Größe und Dachform) erkennbar sei. Die baulichen Anlagen sein zudem nicht nur formell sondern auch materiell rechtswidrig, da eine nachträgliche Legalisierung der Baumaßnahmen aufgrund der Lage im Außenbereich nicht möglich sei. So würden vorliegend die baulichen Anlagen Darstellungen des rechtskräftigen Teil Flächennutzungsplanes der damaligen Gemeinde W_____ widersprechen, welcher für das Flurstück eine Waldfläche darstelle. Hiermit sei eine Wochenendnutzung nicht vereinbar. Daneben würden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt werden. Mit Blick auf die mit den baulichen Anlagen verbundene Vorbildgefahr, insbesondere im vorliegend schützenswerten Außenbereich, sei die Anordnung auch verhältnismäßig.
Die Klägerinnen erhoben sodann Widerspruch. Sie wiesen darauf hin, dass in dem Anhörungsschreiben vom 18. Januar 2007 von der Errichtung eines Anbaus an einem vorhandenen Wochenendhaus keine Rede gewesen sei, sondern lediglich von der Verbindungüberdachung, welche Ende 2020 entfernt worden sei. Sie widersprechen der Behauptung, dass seitens des Beklagten im Jahre 2006 bei einem Vororttermin ein frisch gemauerter Anbau am Wochenendhaus festgestellt worden sei. Vielmehr habe die Klägerin zu 1.) eine Fotoaufnahme vom 13. Oktober 2005 vorgelegt, aus welchem hervorgehe, dass bereits zu diesem Zeitpunkt bis heute das Wochenendhaus im unveränderten Zustand bestehe. Bei einem weiteren Vororttermin im Dezember 2006 sei von dem verstorbenen Ehemann der Klägerin zu 1.) Bauzeichnungen vorgelegt worden. In der Folge sei lediglich nur noch die Verbindungsüberdachung streitgegenständlich gewesen, wie sich auch aus dem Anhörungsschreiben ergäbe. Die Klägerinnen widersprechen zudem einer Umnutzung des ehemaligen Nebengebäudes zu einem Wochenendhaus. Dieses sei nicht anders genutzt worden. Die Nutzung entspreche vielmehr dem Zweck des Gebietes, bei welchem es sich um ein der Erholung dienendes Sondergebiet im Sinne von § 10 Baunutzungsverordnung (BauNVO) handele. Die Klägerinnen seien nicht ausreichend angehört worden. Zudem greife zu ihrem Nutzen die Bevölkerungsbauwerke-Verordnung ein. So stünden die Gebäude in ihrer Bauweise seit dem Jahre 1974 und 1983, wie auch aus entsprechend beigelegten Fotos hervorgehe. Ebenfalls habe der Baukontrolleur des Beklagten im Vororttermin vom 15. April 2021 bestätigt, dass die Bauweise, die Kubatur, die Unterkellerung und die Dachform DDR-Altbestand entsprächen. Insoweit bestehe der Bestandsschutz weiterhin. Die Klägerinnen wiesen zudem darauf hin, dass in den Darstellungen bei „Geoportal Brandenburg“ und „Geoportal-K_____“ das Flurstück 2_____ als Wochenend- und Ferienhausfläche bezeichnet werde. Im Gegensatz zu angrenzenden Flurstücken sei diese gerade nicht als Waldfläche bezeichnet werden. Daneben würde auch bei dem Portal „Boris“ des Landes Brandenburg als Art der Nutzung für das Flurstück ein Sondergebiet für Erholung dargestellt werden. Es würde viel dafür sprechen, dass es sich vorliegend eher um ein faktisches Wochenendhausgebiet handle. Hierfür spreche, dass sich auf dem Flurstück insgesamt 35 Wochenendhäuser befinden würde.
Mit Bescheid vom 11. Mai 2023 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er stellt in der Begründung des Bescheides klar, dass Streitgegenstand lediglich die Anbauten an einem Wochenendhaus im Bereich der Kellereingangstreppe sei, sowie die Umnutzung des Nebengebäudes auf dem Grundstück, nachdem die Überdachung zwischen dem Wochenendhaus und dem Nebengebäude (ursprünglich Mehrzweckraum) bereits zurückgebaut worden sei. Er bekräftigte zudem, dass die Klägerinnen ihrer Beweislast hinsichtlich des Bestehens eines Bestandsschutzes nicht nachgekommen seien. Insbesondere können die vorgelegten Dokumente, welche keinen Grünstempel oder ein Genehmigungsvermerk enthielten, einen solchen nicht nachweisen. Zudem folge aus den eingereichten Fotos, dass etwa die Tür des Nebengebäudes - nicht wie in den Bauunterlagen vorgesehen - umgesetzt worden sei. Die Eingangstür zum Nebengebäude befindet sich nicht an der südöstlichen Gebäudeseite des oberen Gebäudeschenkels, sondern an der nordöstlichen Gebäudeseite des unteren Gebäudeschenkels. Weiterhin sei an der nordöstlichen Gebäudeseite des Wochenendhauses über dem Treppeneingang angebaut worden, wodurch sich die gesamte Kubatur des Gebäudes verändert habe. Darüber hinaus stimmten die Dachformen und Höhen des Daches und Wochenendhaus in den Bauplänen nicht überein und würden sich auch von dem typischen Satteldach der Gebäudeserie unterscheiden. So seien in den Bauplänen die Giebelneigung deutlich stumpfer als in den Bauplänen für das Nebengebäude. Unabhängig davon wäre ein etwaiger Bestandsschutz durch die durchgeführten Baumaßnahmen, bei denen es sich nicht um bloße Instandhaltungsmaßnahmen handele, verwirkt. Letztlich sei auch die Funktion des Mehrzweckraums geändert worden, da dieser nunmehr zum Wochenendwohnaufenthalt genutzt werde. Hinsichtlich der materiellen Rechtswidrigkeit bekräftigt der Beklagte, dass es sich vorliegend nicht um einen Ortsteil im Sinne von § 34 S. 1 Baugesetzbuch handele. Die Zäsur zwischen dem Innen- und dem Außenbereich zeige sich zudem aufgrund der geringen baulichen Dichte und der Art der Bebauung auf dem Vorhabengrundstück und den benachbarten Flurstücken sowie der Vegetation und Art der baulichen Nutzung. Der Beklagte bekräftigte zudem die Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch die streitgegenständlichen baulichen Anlagen in Gestalt des Widerspruchs zu Darstellungen des „(Teil-)Flächennutzungsplans W_____“, welcher den zu betrachtenden Teilbereich des Flurstücks 2_____ vom Innenbereich abgrenze. Der hierin zum Ausdruck gebrachte planerische Wille der Stadt K_____ komme zudem im rechtskräftigen Bebauungsplan „Siedlung I –III“ zum Ausdruck, welcher den zu betrachtenden Bereich ebenfalls ausklammere. Vor diesem Hintergrund sei die Unzulässigkeit des Vorhabens im Außenbereich ebenfalls begründet. Daneben sei die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten, woraus auch eine negative Vorbildgefahr etwa für benachbarte Grundstücke folge. Letztlich wendet sich der Beklagte gegen den Vorwurf unzureichender Anhörung hinsichtlich der angeordneten Beseitigung des Mehrzwecksraums. Vielmehr habe der Beklagte bereits vor Erlass der Ordnungsverfügung aufgefordert, einen Bestandsschutz für diesen nachzuweisen
Die Klägerinnen haben am 13. Juni 2023 Klage erhoben. Zur Begründung verweisen sie auf den bisherigen Vortrag. Vorliegend handele es sich um ein faktisches Wochenendhausgebiet. Auch sei durch den Widerspruchsbescheid der Widerspruch vollständig zurückgewiesen worden, obwohl laut Begründung des Widerspruchsbescheids der Verbindungsbau bereits beseitigt worden sei. Darüber hinaus könne eine vermeintliche Nutzungsänderung bezüglich des Nebengebäudes keinen Beseitigungsanspruch begründen. Vielmehr sei hier eine Untersagung der Nutzung des Nebengebäudes als Wochenendhaus angemessener. Solche Überlegungen hätte der Beklagte allerdings nicht angestellt. Ergänzend verweisen die Klägerinnen auf widersprüchliches Verhalten des Beklagten.
Die Klägerinnen beantragen,
den Bescheid vom 17. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2023, soweit es noch nicht erledigte bauliche Anlagen betrifft, aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen der angefochtenen Bescheide.
Mit Beschluss vom 9. Dezember 2025 hat die Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter zur Einzelrichterentscheidung übertragen.
Der Einzelrichter hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf das Sitzungsprotokoll, die gefertigten Lichtbildaufnahmen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Über die Klage konnte vorliegend der Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm die Kammer nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. Dezember 2025 übertragen hat, § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Das Gericht war gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht gehalten, (von Amts wegen) die mündliche Verhandlung mit Blick auf die nach Schließung der mündlichen Verhandlungen eingereichten Schriftsätze der Beteiligten wiederzueröffnen. Denn diese beschränken sich auf die Wiederholung und Vertiefung bisherigen Vortrags, zu welchem sowohl während des gerichtlichen Ortstermins als auch im Rahmen der der mündlichen Verhandlung rechtliches Gehör gewährt wurde.
I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die zulässige Klage keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 17. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist die Beseitigungsanordnung nicht formell rechtswidrig. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf eine bislang vermeintlich unterbliebene vollständige Anhörung hinsichtlich aller zu entfernenden baulichen Anlagen verweisen, dringen sie damit nicht durch.
Zwar bezieht sich das Anhörungsschreiben vom 18. Januar 2007 lediglich auf die Beseitigung der (bereits entfernten) Verbindungsüberdachung. Allerdings hatten die Klägerinnen im behördlichen (Widerspruchs-)Verfahren ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme, sodass jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 7. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 12], S.262, 264), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32], S.23) von einer Heilung eines vermeintlichen Anhörungsmangels auszugehen wäre.
2. Die unter Ziffer 1. der Verfügung ausgesprochene Beseitigung der dort genannten und noch vorhandenen baulichen Anlagen (Wochenendhaus, Nebengebäude) findet ihre Grundlage in § 80 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung baulicher Anlagen anordnen, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden und rechtmäßige Zustände nicht auf andere Weise hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die noch vorhandenen streitgegenständlichen baulichen Anlagen sind sowohl formell (a.) als auch materiell illegal (b.).
a. Die Klägerinnen können sich hinsichtlich keiner der noch in Rede stehenden baulichen Anlagen auf einen (weiterhin bestehenden) Genehmigungstatbestand, etwa in Gestalt einer Baugenehmigung, berufen.
Für die unstreitig bereits zu DDR-Zeiten erbauten baulichen Anlagen liegt kein legalisierender Verwaltungsakt vor. Eine Baugenehmigung im Sinne der seit dem 1. August 1990 mit Einführung der Bauordnung der Deutschen Demokratischen Republik (Gesetz zur Einführung des Gesetzes über die Bauordnung vom 20. Juli 1990, GBl. DDR I, Nr. 50, S. 950 sowie des Gesetzes über die Bauordnung vom 20. Juli 1990, GBl. DDR I, Nr. 50, S. 929 – Bauordnung 1990) geltenden Rechtslage wurde nicht erteilt (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21. September 2023 – OVG 10 B 9.19 –, juris Rn. 50ff.; VG Cottbus, Urt. v. 31. August 2023 – VG 3 K 784/22 –, juris Rn. 24ff.). Auch wurde ein Nachweis für die baurechtliche Zulassung des Vorhabens nach dem vor dem 1. August 1990 geltenden Recht nicht erbracht.
Insbesondere stellen die „Zustimmung Nr. 51 vom 12. Juli 1974 zur Errichtung eines Bungalows vom Typ Partyserie“ und den „Prüfbescheid Nr. 2_____zur Errichtung eines Mehrzweckraums“ jedenfalls mit Blick auf die fehlende Bezugnahme auf konkrete Lagepläne inklusive Angabe der Lage und Abmessungen der Baukörper keine Baugenehmigungen dar. Weitere Dokumente, welche eine Legalisierung der baulichen Anlagen bezeugen könnten, haben die insoweit beweisbelasteten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. Januar 2019 – OVG 10 N 74.18 –, juris Rn. 13, m.w.N.; VG Cottbus, Beschl. v. 9. Juli 2014 – VG 3 L 76/14 –, juris Rn. 11; Semtner/Langer/Frey, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 5. Aufl. 2024, § 80 Rn. 7, m.w.N.) Klägerinnen nicht vorgelegt.
Unabhängig davon dürfte selbst im Falle einer zu DDR-Zeiten erfolgten Legalisierung durch noch von den Organen der DDR etwa erteilten Prüfbescheide bzw. Zustimmungen nach § 3 der Verordnung über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke und Städte bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch die Bevölkerung vom 8. November 1984-Bevölkerungsbauwerke-Verordnung – (GBl. DDR I S. 433) bzw. nach § 3 dieser Verordnung in der Fassung der 2. Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 13. Juli 1989 (GBl. DDR I S. 191) eine Legalisierungswirkung infolge der an den baulichen Anlagen durchgeführten Umbauarbeiten entfallen sein.
So entfällt ein Bestandsschutz jedenfalls dann, wenn z.B. bauliche Maßnahmen zu einer Identitätsänderung des Bauwerks führen und dieses gegenüber dem ursprünglichen als ein anderes Bauwerk („aliud“) erscheint. Eine solche Identitätsänderung liegt vor, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 18. Oktober 1974 – IV C 75.71 –, juris Rn. 18; Urt. v. 17. Januar 1986 – 4 C 80.82 –, juris Rn. 12; Beschl. v. 21. März 2001 – 4 B 18.0 –, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. September 2013 – OVG 10 N 59.10 –, juris Rn. 11). Dies vorangestellt bedarf es mit Blick auf den – unzweifelhaft – durchgeführten Investitions- und Arbeitsaufwand keiner abschließenden Klärung der zwischen den Beteiligten strittigen Frage, inwieweit es durch die Umbauarbeiten zu Eingriffen in die Statik gekommen ist, was die Klägerinnen bestreiten. Unabhängig davon, dass es zu statikrelevanten Umbauarbeiten im Wochenendhaus angesichts der Verlagerung von tragenden Innenwänden zur Vergrößerung des Badezimmers gekommen ist (vgl. Gesprächsvermerk vom 25. April 2022 und Schreiben an die Klägerinnen vom 7. Juni 2022, Bl. 47, 49 VV- Widerspruchsverfahren sowie Sitzungsniederschrift zum Ortsterim vom 11. Juni 2025 S. 2), handelt es sich bei den streitgegenständlichen baulichen Anlagen mit Blick auf die erheblichen Investitionen in die unstreitig nach 1990 durchgeführten Arbeiten (Dämmung und Schließung von Fenstern) nicht mehr um die ursprünglichen baulichen Anlagen wie auch ein Vergleich der im Rahmen des gerichtlichen und des behördlichen Ortstermins gefertigten Fotoaufnahmen mit den beim Verwaltungsvorgang vorhandenen Bilder zeigt (vgl. etwa die im gerichtlichen Ortstermin gefertigten Lichtbildaufnahmen Nr. 1, 2, 5, 6, die während des behördlichen Ortstermins erstellten Bilder auf Bl. 9ff. VV und die Aufnahmen aus den Jahren 1979 – 1985, Bl. 20 VV).
Das alles lässt auf einen erheblichen Investitionsaufwand schließen, sodass auch deshalb von einer Identitätsänderung der ursprünglichen DDR-Bauten auszugehen ist. Es wurden Investitionen getätigt, die gerade im Verhältnis zum Gesamtgebäudewert erheblich waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 - IV C 75.71 -, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 - 4 C 5/99 -, juris Rn. 26 und Beschluss vom 10. Oktober 2005 - 4 B 60.05 -, juris Rn. 4). Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen baulichen Anlagen in der zu DDR-Zeiten typischen Leichtbauweise im niedrigen Baustandard erbaut wurden. Dies ist vorliegend relevant für die Frage, ab wann getätigte Investitionen im Verhältnis zum ursprünglichen Gesamtgebäudewert eine die Baugenehmigungsfrage neu aufwerfende Identitätsänderung herbeiführen können. Ist bereits der Bestandsbau mit einfachen Baumaterialien errichtet worden, liegt die Schwelle, ab wann erhebliche Investitionen zu einer den Bestandsschutz entfallenden Identitätsänderungen führen können, entsprechend niedriger und wird vorliegend durch die genannten Umbauarbeiten, bestätigt durch den Eindruck der gerichtlichen Ortsbegehung, erreicht.
Da die für das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Bestandsschutz beweisbe-lasteten Klägerinnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. Januar 2019 – OVG 10 N 74.18 –, juris Rn. 13, juris m.w.N.; VG Cottbus, Beschl. v. 9. Juli 2014 – 3 L 76/14 –, juris Rn. 11; Semtner/Langer/Frey, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 5. Aufl. 2024, § 80 Rn. 7, m.w.N.) wie erläutert keinen Legalisierungstatbestand für die streitgegenständlichen baulichen Anlagen nachgewiesen ha-ben, muss sich das Gericht auch nicht mit der Frage auseinandersetzen, inwieweit die zwischen den Beteiligten streitige Frage des Wechsels von der Nutzung des Nebengebäudes als „Mehrzweckraum“ zu einer Wohnnutzung eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung darstellt, welche die Genehmigungsfrage neu aufwirft (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21. September 2023 – OVG 10 B 9.19 –, juris Rn. 32, m.w.N.; für den Wechsel von einer Dauerwohnnutzung zu einer Wochenendnutzung bejahend: VG Cottbus, Beschl. v. 9. Juli 2014 – 3 L 76/14 –, juris Rn. 15; Semtner/Langer/Frey, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 5. Aufl. 2024, § 80 Rn. 19, m.w.N.).
Aus den genannten Gründen können sich die Klägerinnen auch nicht auf eine genehmigungsfreie Instandhaltungsarbeit gemäß § 61 Abs. 3 BbgBO berufen. Unter Instandhaltungsmaßnahmen i.S.d. § 61 Abs. 3 BbgBO sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, die der Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit und der baulichen Substanz einer Anlage dienen, ohne deren Charakter zu verändern. Sie erfassen – als Oberbegriff – neben den bestands- und werterhaltenden Unterhaltungsmaßnahmen auch Instandsetzungsmaßnahmen, bei denen einzelne Bauteile ausgebessert und gegebenenfalls ausgetauscht werden, um durch Abnutzung, Alterung, Witterung oder sonstige Einflüsse entstandene Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Maßgebend ist, dass dabei die Identität der baulichen Anlage einschließlich ihres Nutzungszwecks gewahrt bleibt und sie hinsichtlich Konstruktion, Standsicherheit, Bausubstanz und äußerem Erscheinungsbild keine wesentlichen Änderungen erfährt. Danach ist Kennzeichen dieser Identität, dass das ursprüngliche Gebäude nach wie vor als „Hauptsache“ erscheint. Ein Identitätsverlust tritt ein, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2023 - OVG 10 N 49.23 -, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juli 2022 - OVG 10 B 1.21 -, juris Rn. 44; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2015 - OVG 10 N 63.11 -, juris Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 - IV C 75.71 -, juris Rn. 18; Urteil vom 14. April 2000 - 4 C 5.99 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 10. Oktober 2005 - 4 B 60.05 -, juris Rn. 4). Bei Instandhaltungsarbeiten wird die Bausubstanz grundsätzlich erhalten und nicht ausgetauscht, weshalb der teilweise oder vollständige Austausch von Bausubstanz grundsätzlich genehmigungspflichtig ist. Die Instandhaltung ist damit inhaltlich von einer genehmigungspflichtigen (Neu-)Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage abzugrenzen (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2013 - OVG 10 N 39.13 -, juris Rn. 5 m.w.N.; Beschluss vom 22. Dezember 2016 - OVG 10 S 42.15 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2023 - OVG 10 N 49.23 -, juris Rn. 10).
b. Die Errichtung der genannten baulichen Anlagen widerspricht auch in nicht behebbarer Weise den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und ist nicht genehmigungsfähig. Eine nachträgliche Genehmigungsfähigkeit scheidet mit Blick auf eine nicht privilegierte Lage der noch streitgegenständlichen baulichen Anlagen (Wochenendhaus, Nebengebäude) im Außenbereich (vgl. aa.) unter Beeinträchtigung öffentlicher Belange (vgl. bb.) aus.
aa. Aus dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck des Gebietes sowie den dem Gericht vorliegenden Luftbildern und Karten des Geobasisdienstes des Landes Brandenburg und Erkenntnissen zur Nutzungsart der im Siedlungsgebiet befindlichen Gebäude geht hervor, dass die planungsrechtliche Zulässigkeit nicht aus § 34 BauGB folgt. Vielmehr liegen die streitgegenständlichen baulichen Anlagen im Außenbereich, § 35 BauGB, und beeinträchtigen öffentliche Belange.
aaa. Eine Innenbereichszugehörigkeit folgt vorliegend nicht aus der Lage innerhalb eines faktischen Wochenendhausgebiets, § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 10 BauNVO. Abgesehen davon, dass § 34 Abs. 2 BauGB voraussetzt, dass das Vorhaben einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zuzurechnen ist (dazu nachfolgend unter bbb.), ist bereits umstritten, ob zu den faktischen Baugebieten des § 34 Abs. 2 BauGB auch das Wochenendhausgebiet im Sinne von § 10 Abs. 1 und 3 BauNVO gezählt werden kann (Meinungsstand dargestellt etwa bei Spieß, in: Jäde/Dirnberger, BauGB, 9. Aufl. 2018, § 34 Rn. 121 mit dem Bemerken, dass das BVerwG diese Frage bisher offengelassen habe, s. dazu BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2016 – BVerwG 4 B 47.14 -, juris Rn. 8 ff.). Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass das hier interessierende Gebiet als faktisches Wochenendhausgebiet einzuordnen wäre. In Wochenendhausgebieten sind gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauNVO Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Soweit die Klägerinnen selbst anführen, in der näheren Umgebung der streitgegenständlichen baulichen Anlagen seien nicht nur Wochenend- sondern auch Wohnhäuser vorhanden, kann dieser Vortrag ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn eine dauerhafte Wohnnutzung wäre mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Sondergebiets für die Erholung nach § 10 BauNVO nicht vereinbar. Prägendes Merkmal der in einem Sondergebiet nach § 10 BauNVO zulässigen Unterbringungsmöglichkeiten ist das gelegentliche Wohnen während der Freizeit; Sondergebiete nach § 10 BauNVO kommen daher grundsätzlich nicht für Unterbringungsmöglichkeiten in Betracht, die dem dauernden Wohnen dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - BVerwG 4 CN 7.12 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juli 2022 – OVG 10 B 1/21 –, Rn. 57, juris). Eine solche heterogene Situation aus (Dauer-)Wohnen und Erholungsnutzung steht der Annahme eines faktischen Wochenendhausgebiets nach § 10 Abs. 1 und 3 BauNVO vorliegend entgegen.
bbb. Eine Zulässigkeit des Vorhabens kommt auch nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen fehlt es an einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des Satzes 1 dieser Bestimmung.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hinreichend geklärt, nach welchen Kriterien die Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB zum Außenbereich (§ 35 BauGB) zu erfolgen hat. Danach ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21>, vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227 <233 f.> und vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34 <36>; Beschluss vom 18. Juni 1997 - 4 B 238.96 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 186 m.w.N.). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (stRspr, zuletzt BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - juris Rn. 16 m.w.N.). Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138). Denn bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die (be-)wertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 - a.a.O.).
Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper (BVerwG, Urteile vom 22. März 1972 - 4 C 121.68 - BRS 25 Nr. 38 und vom 12. Oktober 1973 - 4 C 3.72 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 4; Beschluss vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 - NVwZ 1999, 763). Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138 und vom 16. September 2010 - 4 C 7.10 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 212 Rn. 12; Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191). Maßgeblich ist dabei, ob diese besonderen topografischen oder geografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln (BVerwG, Urteile vom 29. November 1974 - 4 C 10.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46 und vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236). Ebenso wie ein Bebauungszusammenhang nicht unmittelbar mit dem letzten Baukörper zu enden braucht, verbietet sich umgekehrt die Annahme, dass notwendigerweise das letzte Grundstück in seinem gesamten Umfang vom Zusammenhang erfasst wird (BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - 4 C 47.68 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 20 = juris Rn. 19 und vom 3. März 1972 - 4 C 4.69 - BRS 25 Nr. 39 = juris Rn. 17). Wie weit der Bebauungszusammenhang im Einzelfall reicht, kann daher stets nur das Ergebnis einer Bewertung des konkreten Sachverhalts sein. Bei dieser Einzelfallbetrachtung ist zu fragen, ob sich tragfähige Argumente dafür finden lassen, mit denen sich die Anwendbarkeit der Vorschriften über den unbeplanten Innenbereich rechtfertigen lässt. Fehlt es hieran, so liegt - deshalb - Außenbereich vor (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - 4 C 48.72 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 30 = juris Rn. 29). Lassen sich mithin im Anschluss an eine die Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB erfüllende Bebauung keinerlei Merkmale ausmachen, die eine zum Außenbereich hin abgrenzbare Fläche markieren und diese deshalb als noch zum Bebauungszusammenhang gehörig erscheinen lassen, dann endet der Bebauungszusammenhang mit dem letzten Haus (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 B 249.87 - juris Rn. 1; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juli 2022 – OVG 10 B 1/21 –, Rn. 60 - 61, juris, vgl. insgesamt: BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – BVerwG 4 B 28.15 -, juris Rn. 5 f.).
Dies zugrunde gelegt stellt das maßgeblich bebaute Gebiet selbst keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil dar. Insoweit ist die überwiegend vorhandene Wochenendhausbebauung nicht geeignet, eine Ortsteil städtebaulich zu prägen. Nichts anders folgt aus neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es sich hierbei lediglich um einen Grundsatz handele, welcher jedoch Ausnahmen zulasse. Zwar trifft es zu, dass die Rechtsprechung Raum für eine Einzelfallbetrachtung nach Maßgabe der Umstände und tatrichterlicher Würdigung lässt (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2016 – 10 N 14.16 – juris Rn. 9). Allerdings fehlt es im vorliegenden Fall jedenfalls an dem für die Bejahung eines Ortsteils erforderlichen Gewicht. Dazu im Einzelnen zur Einordnung:
Die Tatbestandsmerkmale "im Zusammenhang bebaut" und "Ortsteil" gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur. "Ortsteil" im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein "Bebauungszusammenhang" ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (std. Rspr. BVerwG, zuletzt Urteil vom 30. Juni 2015 – BVerwG 4 C 5.14 -, juris Rn. 11). "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nicht jede beliebige bauliche Anlage. In seinem Urteil vom 30. Juni 2015 (a.a.O., Rn. 15) heißt es dazu:
„Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen (BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 152 S. 67). Der Senat hat hieraus gefolgert, dass zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nur Bauwerke gehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198 S. 16 und vom 2. April 2007 - 4 B 7.07-ZfBR 2007, 480 = juris Rn. 5 sowie Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 13 m.w.N.). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97 S. 34 und Beschlüsse vom 10. Juli 2000 - 4 B 39.00 - Buchholz 406.11 BauGB § 34 Nr. 201 und vom 11. Juli 2002 - 4 BN 30.02 - ZfBR 2002, 808; zuletzt Urteil vom 19. April 2012 a.a.O.)“.
In der Entscheidung vom 2. März 2000 – BVerwG 4 B 15.00 – hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich Wochenendhäuser als Beispiel für solche Baulichkeiten angeführt, die die Siedlungsstruktur in aller Regel nicht prägen könnten (BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000 – BVerwG 4 B 15.00 -, juris Rn. 3). Allerdings hat es in dem von ihm vorstehend ebenfalls in Bezug genommenen Beschluss vom 11. Juli 2002 (- BVerwG 4 B 30.02 -, juris Rn. 3) ausgeführt, dass die Rechtsprechung, wonach zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nur Bauwerke gehörten, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten, Raum für abweichende Fallgestaltungen lasse. Bezugnehmend hierauf haben einige Oberverwaltungsgerichte entschieden, dass eine größere „Ansammlung von Wochenendhäusern“ (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 2006 - 7 A 4947/05 -, juris Ls. 3 und Rn. 65, s. auch Rn. 74: 50 Wochenendhäuser, faktisches Wochenendhausgebiet; Thüringer OVG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 1 KO 42/00 -, Ls. und juris Rn. 28: faktisches Wochenendhausgebiet) einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil darstelle. Das Bundesverwaltungsgericht ist einer solchen Annahme in einer jüngeren Entscheidung jedenfalls nicht ausdrücklich entgegengetreten, wobei es in dem fraglichen Fall darauf allerdings nicht angekommen war, weil es an der Ortsteileigenschaft gefehlt hat (BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2016 - BVerwG 4 B 47.14 -, juris Rn. 9: ablehnender Beschluss im Revisionszulassungsverfahren auf ein Urteil des Sächs. OVG vom 12. Mai 2014 - 1 A 795/12 -, juris, in dem dieses zwar ein faktisches Wochenendhausgebiet bejaht, die – für eine Innenbereichslage auch nach § 34 Abs. 2 BauGB erforderliche – Ortsteileigenschaft des Gebiets aber verneint hatte, weil es an dem erforderlichen Gewicht bzw. einer organischen Siedlungsstruktur gefehlt habe, Sächs. OVG, a.a.O., Rn. 21 ff). Das BVerwG hat im hier interessierenden Zusammenhang wie folgt ausgeführt:
„Von einem faktischen Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB ist das Oberverwaltungsgericht aber nicht ausgegangen. In den Entscheidungsgründen (UA Rn. 18) findet sich zwar die Formulierung, dass bei dem fraglichen Gebiet "von einem faktischen Wochenendhausgebiet und nicht lediglich von einer regellosen Ansammlung von Wochenendhäusern auszugehen" sei. Diese Aussage mag für sich genommen missverständlich sein. Aus dem Prüfungszusammenhang ergibt sich aber zweifelsfrei, dass das Oberverwaltungsgericht diese Formulierung ausschließlich zur näheren Konkretisierung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Begriffs des "Bebauungszusammenhangs" verwendet hat. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (z.B. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198 S. 16; siehe nunmehr zusammenfassend auch BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14-BVerwGE 152, 275Rn. 15 m.w.N.) ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Bebauungszusammenhang grundsätzlich nur Bauwerke angehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, wohingegen Baulichkeiten, die - wie etwa Wochenendhäuser - nur vorübergehend genutzt werden, in aller Regel keine Bauten sind, die für sich genommen als ein die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen, dass dieser Grundsatz aber Raum für Ausnahmen lasse. Einen solchen Ausnahmefall hat das Oberverwaltungsgericht vorliegend angenommen, weil die vorhandenen Wochenendhäuser ausnahmsweise maßstabsbildend seien, auch wenn diese nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienten, und mit dem Begriff des "faktischen Wochenendhausgebiets" belegt. Dass das Oberverwaltungsgericht damit nicht bereits auch die Ortsteileigenschaft des Gebiets und mithin das Vorliegen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bejahen wollte, ergibt sich des Weiteren klar und unmissverständlich aus der sich hieran unmittelbar anschließenden Aussage, dass das fragliche faktische Wochenendhausgebiet "jedoch keinen Ortsteil der Beigeladenen im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB" darstelle“ (BVerwG v. 07.06.2016 - BVerwG 4 B 47.14 -, juris Rn. 9)“.
Dies zugrunde gelegt stellt das maßgeblich bebaute Gebiet selbst keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil dar. Es fehlt mit Blick auf die die Vorhabenfläche umgebende Wochenendhausbebauung, welche selbst im Falle vereinzelter Dauerwohnnutzung diese bei Weitem übersteigen würde, jedenfalls an einer maßstabsbildenden Siedlungsstruktur.
ccc. Die noch vorhandenen streitgegenständlichen Anlagen sind als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB einzuordnen und als solche planungsrechtlich unzulässig. Sie beeinträchtigen den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB (Widerspruch zu Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt Königs Wusterhausen) und 7 (Entstehung, Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung) BauGB. Das Gericht verweist insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides (vgl. Seite 8ff.). Diese sind insbesondere mit Blick auf die vorliegend notwendige Beurteilung der Vorhaben als Neuerrichtung von zu Wohnzwecken geeigneten Vorhabens im Zuge identitätsändernder Umbauarbeiten (s.o.) und den Darstellungen des rechtskräftigen Teil Flächennutzungsplanes der damaligen Gemeinde W_____, welcher das Flurstück eine Waldfläche darstellt, zutreffend.
Insoweit kommt den Vorhaben auch gerade mit Blick auf die Verfestigung einer Splittersiedlung eine starke negative Vorbildgefahr zu. So ist zu befürchten, dass der streitgegenständliche Umbau der Anlagen der Klägerinnen Vorbild für andere, über die Instandhaltung hinausgehende Bauarbeiten in dem Gebiet sein wird und somit zu einer Ausweitung außenbereichsfremder Nutzung führt. Auch andere Eigentümer zeitgleich erbauter DDR-Wochenendhäuser in der der näheren Umgebung könnten sich darauf berufen, dass grundsätzlich ein weitreichender Umbau möglich sei. Würden vorliegend die inmitten stehenden Anlagen weiter geduldet, so könnten anderen, identitätsverändernden Maßnahmen der in dem Gebiet befindlichen Anlagen nicht mehr erfolgreich entgegengetreten werden. Auch ist eine mögliche Verdichtung des Gebietes zu befürchten, weil es eine Vielzahl von Freiflächen in der näheren Umgebung auf dem Flurstück 2_____, die einer Bebauung noch zugänglich ist, existiert.
d. Der Beseitigungsanordnung steht vorliegend auch nicht die Regelung in § 11 Abs. 3 der Bevölkerungsbauwerke-Verordnung vom 8. November 1984 (GBl. DDR I S. 433), geändert durch die Zweite Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 13. Juli 1989 (GBl. DDR I S. 191) entgegen. Nach dieser Vorschrift darf eine Auflage gemäß § 11 Abs. 1 Ziff. 3 nicht mehr erteilt werden, wenn seit der Fertigstellung des Bauwerkes fünf Jahre vergangen sind, wobei § 11 Abs. 1 Ziff. 3 den Vorsitzenden des Rates berechtigt, den Bauauftraggeber, der ein Bauwerk widerrechtlich errichtet oder verändert, durch Auflage zu verpflichten, innerhalb einer angemessenen Frist auf dessen Kosten dieses Bauwerk oder Bauwerksteil zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, wenn das gesellschaftliche Interesse dies erfordert.
Denn der Schutz nach § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke setzt zunächst voraus, dass die am 1. August 1990 ausgeübte Nutzung oder aber die Baulichkeit in dieser Form schon seit mindestens fünf Jahren im Wesentlichen unverändert bestanden hat, da nur in diesem Fall eine schutzwürdige Rechtsposition vermittelt worden ist. Die Wirkungen des § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke gehen aber nicht weiter als die einer Baugenehmigung oder eines baurechtlichen Bestandsschutzes, der seine Grundlage in der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG findet. Die Regelung in § 11 Abs. 3 Bevölkerungsbauwerke-Verordnung verschafft dem Betroffenen nämlich lediglich eine verfahrensrechtliche Rechtsposition, das Gebäude selbst wird dadurch aber nicht legalisiert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24. November 2006 – OVG 10 S 23.06 –, Beschlussabdruck [BA] S. 3 und Beschl. v. 23. August 2012 – OVG 2 N 20.10 –, juris Rn. 9; VG Cottbus, Urt. v. 31. August 2023 – 3 K 784/22 –, juris Rn. 30). Diese Rechtsposition darf zudem nicht nachträglich untergegangen sein. Ein Schutz entfällt jedoch, wenn z.B. bauliche Maßnahmen zu einer Identitätsänderung des Bauwerks führen und dieses gegenüber dem ursprünglichen als ein anderes Bauwerk („aliud“) erscheint. Eine solche Identitätsänderung liegt vor, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 18. Oktober 1974 – IV C 75.71 –, juris Rn. 18; Urt. v. 17. Januar 1986 – 4 C 80.82 –, juris Rn. 12; Beschl. v. 21. März 2001 – 4 B 18.0 –, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. September 2013 – OVG 10 N 59.10 –, juris Rn. 11).
Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die beschriebenen Umbauarbeiten (vgl. oben) an den streitgegenständlichen baulichen Anlagen, die zu einem identitätsverschiedenen aliud geführt haben, können sich die Klägerinnen auch nicht auf einen Schutz durch die Bevölkerungsbauwerke-Verordnung berufen.
e. Ermessensfehler i.S.d. § 114 VwGO sind nicht gegeben. Entbehrlich für das Entschließungsermessen ist eine weitere Auseinandersetzung mit einem Für und Wider des Einschreitens. Beim Beseitigungsverlangen auf Grund § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgBO handelt es sich nämlich um einen Fall des sogenannten intendierten Ermessens, in dem regelmäßig - und so auch hier - bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen den Eintritt der in der Vorschrift vorgesehenen Rechtsfolge rechtfertigt (vgl. statt vieler: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2017 - OVG 10 N 27.14 -, juris Rn. 16ff.). Ein atypischer Fall ist hier nicht zu erkennen. Der Beklagte hat, wie die Begründung des Widerspruchsbescheides zeigt, auch die materielle Illegalität des Vorhabens betont und sich nicht auf die formelle Illegalität beschränkt.
Die Beseitigungsanordnung verstößt ferner nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Insbesondere würde eine Nutzungsuntersagung als relativ milderes Mittel im Vergleich zu einer Beseitigungsanordnung nicht den bauplanungsrechtlichen Verstoß und die von den baulichen Anlagen ausgehende Nachahmungsgefahr beseitigen. Aufgrund dessen war der Beklagte zudem nicht gehalten, lediglich eine teilweise Beseitigung anzuordnen. Eine solche ist nur dann geboten, wenn sich die materielle Rechtswidrigkeit auf ohne weiteres abtrennbare Teile der baulichen Anlage beschränkt und sich deren alleinige Beseitigung daher anbietet oder gar aufdrängt, also kein baurechtswidriger Torso zurückgelassen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1964 - BVerwG I B 208.64 -, BRS 15 Nr. 118; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - OVG 10 N 24.13 -, juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2015 - OVG 10 B 6.10 -, juris Rn. 70; Reimus/Semtner/Frey, die neue Brandenburgische Bauordnung, 5. Aufl. 2024, § 80, Rn. 13, m.w.N.).
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung folgen vorliegend auch nicht aus dem Einwand der Klägerinnen, der Beklagte dulde Dauerwohnnutzung und nicht genehmigte Bauarbeiten in der näheren Umgebung der Klägerinnen.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es Art. 3 Abs. 1 GG der Bauaufsichtsbehörde lediglich verwehrt, systemlos (bzw. planlos) oder willkürlich vorzugehen. Entschließt sie sich zu einem Einschreiten, so ist es ihr unbenommen, die Verhältnisse nach und nach zu bereinigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2016 - OVG 10 N 7.14 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Sie ist insbesondere nicht gehalten, eine Beseitigungsanordnung nur dann zu erlassen, wenn sie zuvor ermittelt hat, ob in dem Gebiet andere vergleichbare Baurechtsverstöße vorliegen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es nicht, ein Einschreiten generell von derartigen Ermittlungen abhängig zu machen. Ebenso wenig bedarf es der vorherigen Festlegung einer Prioritätenfolge, wenn die Behörde gegen andere Fälle alsbald nach Bekanntwerden einschreitet (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2017 - OVG 2 N 61.15 -, juris Rn. 12 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2023 – OVG 10 N 22/23 –, Rn. 8, juris). Sollte – wie die Klägerinnen anführen – der Beklagte in der näheren Umgebung des Vorhaben Baugenehmigungen für (Dauer-)Wohnnutzungen erteilt haben, so wäre es den Klägerinnen bereits deswegen verwehrt, sich auf Art. 3 Abs. 1 GG zu berufen, da die Gewährung einer „Gleichheit im Unrecht“ ausscheidet (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2023 – OVG 10 N 49/23 –, Rn. 30, juris)
3. Gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2. des Bescheides ist ebenfalls nichts zu erinnern, § 28 VwVGBbg. Sowohl die gesetzte Frist für die Beseitigung von sechs Monaten nach Bestandskraft als auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 3.000,00 € sind nicht zuletzt nicht Blick auf die bestehende Nachahmungsgefahr angemessen.
II. Die Kostenentscheidung beruht bzgl. des entschiedenen Teils der Klage auf § 154 Abs. 1.
Soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben, führt die sodann insoweit nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Kostenentscheidung nicht zu einer Kostenquotelung. Die teilweise Aufhebung der angegriffenen Bescheide durch den Beklagten beruht auf der teilweisen Erfüllung der Beseitigungsanordnung seitens der Klägerinnen hinsichtlich der Entfernung der Verbindungsüberdachung, mithin des teilweisen Wegfalls des Regelungsobjekts, wodurch das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerinnen insoweit entfallen ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung: