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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 27.02.2026 – VG 3 L 720/25

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0227.3L720.25.00

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. August 2025 (A_____) wird hinsichtlich der Baueinstellungsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung sowie hinsichtlich des Kostenbescheids vom selben Tag angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 2.605,09 Euro festgesetzt.

Gründe§

I. Das dem Wortlaut nach auf die „Aussetzung der sofortigen Vollziehung“ gerichtete Begehren des Antragstellers ist seiner erkennbaren Zielrichtung nach als Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem sinngemäßen Antrag zu verstehen,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. August 2025 (Az.: 0_____) enthaltenen Baueinstellungsverfügung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung und des Kostenbescheids vom selben Tag anzuordnen.

II. Der so verstandene Antrag hat Erfolg.

Der Antrag ist insgesamt zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller was hinsichtlich der festgesetzten Kosten nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlich ist vor Anrufung des Gerichts die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Bescheids im Widerspruchsschreiben vom 20. September 2025 beim Antragsgegner beantragt, die dieser mit Schreiben vom 17. November 2025 abgelehnt hat.

Der Antrag ist auch begründet.

Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederherstellen, wenn diese - wie hier hinsichtlich der Baueinstellungsverfügung - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung entfällt, oder die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn diese - wie hier hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) und hinsichtlich der festgesetzten Kosten gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - gesetzlich ausgeschlossen ist.

Dabei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es die Interessen der Beteiligten - das von der Behörde verfolgte Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidung einerseits und das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs andererseits - gegeneinander abzuwägen hat. Maßgeblich ist hierfür auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens abzustellen: Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Entscheidung fehlt regelmäßig, wenn sich diese nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig erweist. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, wenn die behördliche Entscheidung offensichtlich rechtmäßig ist und - im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt.

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes fällt die Interessenabwägung vorliegend zugunsten des Antragstellers aus.

1. Nach dem Ergebnis der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht Alles dafür, dass die auf Grundlage von § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) verfügte Baueinstellung mit Blick auf die Störerauswahl bzw. die Ausübung des diesbezüglichen Auswahlermessens als ermessensfehlerhaft (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) anzusehen ist (vgl. zum Nachfolgenden auch schon: Beschluss der Kammer vom 17. November 2025 VG 3 L 630/25 , juris Rn. 15 ff.).

Insofern ist zunächst einzustellen, dass als mögliche Adressaten der Baueinstellungsanordnung sowohl der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen d_____ als auch der Insolvenzschuldner H_____ selbst in Betracht kommen.

Der Antragsteller ist jedenfalls als Zustandsstörer anzusehen. Nach § 17 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) sind Maßnahmen gegen den Eigentümer zu richten, wenn von einer Sache eine Gefahr ausgeht (Abs. 1 Satz 1); sie können auch gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt gerichtet werden (Abs. 2 Satz 1). Letzteres führt hier zu einer Verantwortlichkeit des Antragstellers. Gemäß § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Nach § 148 Abs. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Da für die Zustandsstörerhaftung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 OBG das Innehaben der tatsächlichen Gewalt ausreicht, wird der Insolvenzverwalter mit dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und der insoweit folgenden Inbesitznahme bzw. Besitzergreifung der Insolvenzmasse für den Zustand dieser entsprechend ordnungspflichtig (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. September 2004  7 C 22.03 -, juris Rn. 10 ff.).

So liegt der Fall auch hier. Dem Antragsteller obliegt seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Dezember 2010 die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das - bereits im März 2009 in das Eigentum des Insolvenzschuldners übergegangene - Grundstück in der O_____ in C_____, das der Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag unter Hinweis auf § 148 Abs. 1 InsO zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung in Besitz genommen hat (vgl. S. 3 des Widerspruchsschreibens). Damit ist er nach dem oben Gesagten für den Zustand des Grundstückes ordnungspflichtig geworden.

Soweit der Antragsteller vorträgt, das Grundstück sei mit einem Tor verschlossen, wobei er selbst weder einen Schlüssel besitze noch einen solchen vom Insolvenzschuldner erhalten werde, und dieser ihm überdies den Zutritt zum Grundstück verwehren werde, steht dies der Zustandsstörerhaftung des Antragstellers nach § 17 Abs. 2 Satz 1 OBG nicht von vornherein entgegen. Mit der Inbesitznahme des Grundstücks ist der Antragsteller unmittelbarer (Fremd-)Besitzer des Grundstücks geworden. Dabei hat der Antragsteller die Möglichkeit und auch die Pflicht, sein Besitzrecht gegenüber dem Schuldner - soweit erforderlich - zwangsweise nach § 885 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 148 Abs. 2 Satz 1 InsO durchzusetzen (vgl. hierzu Mock in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 16. Auflage 2025, § 80 Rn. 75 f.). Vor diesem Hintergrund verfügt er über eine rechtliche und in der Folge auch hinreichende tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Grundstück.

Dass mit den von der Baueinstellungsverfügung umfassten Baumaßnahmen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen worden ist, lässt die Zustandsstörerhaftung des Antragstellers ebenfalls nicht entfallen. Die Insolvenzmasse erfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt, § 35 Abs. 1 InsO. Die in Rede stehenden Bauarbeiten betreffen Fenster und Türen des auf dem Grundstück befindlichen Werkstatt- und Verwaltungsgebäudes, bei denen es sich um wesentliche Bestandteile des Gebäudes handelt (vgl. § 94 Abs. 2 BGB), das wiederum selbst zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks gehört (vgl. §§ 94 Abs. 1 Satz 1, 946 BGB). Die Baueinstellungsverfügung dient insoweit der Beseitigung bauordnungswidriger Zustände, wie sie auf dem Grundstück zu Tage treten, und damit letztlich eine grundstücksbezogene Verantwortlichkeit. Dass eine Freigabe des Grundstücks aus der Insolvenzmasse bzw. aus dem Insolvenzbeschlag - die zu einem Wiederaufleben der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzschuldners und zu einem Verlust der tatsächlichen Gewalt des Antragstellers geführt hätte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, juris Rn. 15 f.) - erfolgt ist, wurde vom Antragsteller weder vorgetragen noch ist dies anderweitig ersichtlich.

Neben dem Antragsteller ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 OBG auch der Insolvenzschuldner, H_____, als Zustandsstörer anzusehen. Dieser ist weiterhin Eigentümer des Grundstückes in der O_____ in C_____, da sein entsprechendes Eigentumsrecht vom Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Antragsteller nicht berührt wird (vgl. Mock in: Uhlenbruck, a.a.O., § 80 Rn. 11).

Darüber hinaus ist der Insolvenzschuldner aber auch Verhaltensstörer im Sinne des § 16 Abs. 1 OBG. Denn er hat nach Aktenlage die in Rede stehenden Baumaßnahmen veranlasst. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Antragstellers und die damit verbundene Inbesitznahme des Grundstücks (§§ 80 Abs. 1, 148 Abs. 1 InsO) stellt die Störereigenschaft des Insolvenzschuldners, die sich aus dessen Verhaltensverantwortlichkeit als Bauherr ergibt, nicht in Frage, da allein das Ordnungsrecht, nicht aber das Insolvenzrecht regelt, wer als Störer in Anspruch genommen werden kann (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 9. Januar 2017  4 K 460/15 -, juris Rn. 29 f.). Auch der Umstand, dass das Grundstück nicht aus der Insolvenzmasse freigegeben wurde und somit (weiterhin) dem Insolvenzbeschlag unterfällt, steht einer Heranziehung des Insolvenzschuldners nicht entgegen. Bereits im Zeitpunkt des Bescheiderlasses war nichts dafür ersichtlich, dass der Insolvenzverwalter die Baueinstellung nicht dulden würde, zumal die Bauarbeiten ohne dessen Wissen und Wollen vorgenommen wurden. Etwaige Restzweifel sind jedenfalls seit dem Schreiben des Antragstellers vom 26. August 2025, mit dem dieser den Insolvenzschuldner zur Einstellung der Arbeiten aufgefordert hat, ausgeräumt. Unabhängig davon hätte bei fehlendem Einverständnis allenfalls ein Vollstreckungshindernis bestanden, das im Vollstreckungsverfahren durch Erlass einer Duldungsanordnung gegenüber dem Insolvenzverwalter hätte ausgeräumt werden können (vgl. OVG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 30. September 2015 - OVG 6 N 84.15 -, n. v., S. 6 des Entscheidungsabdrucks; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. August 2006  7 C 3.06 -, juris Rn. 14 a. E.).

Kommen mithin sowohl der Antragsteller als auch der Insolvenzschuldner als Störer in Betracht, hat die Auswahl der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 15 OBG nach pflichtgemäßen Ermessen zu erfolgen. Die pflichtgemäße Störerauswahl setzt dabei voraus, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt zutreffend und möglichst erschöpfend ermittelt und auf dieser Grundlage unter Ausübung sachgerechter Erwägungen derjenige Störer zur Beseitigung der Gefahr ausgewählt wird, der voraussichtlich am ehesten geeignet ist, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Insofern hat die Behörde alle in Betracht kommenden Verantwortlichen zu ermitteln und in ihre Überlegungen zur Störerauswahl einzubeziehen (vgl. etwa zur Störerauswahl im Umweltrecht: Beschluss der Kammer vom 12. Februar 2019  3 L 680/18 -, juris Rn. 16 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 - OVG 11 B 10.09 -, juris Rn. 45), wobei in der Nichtberücksichtigung eines weiteren in Betracht zu ziehenden Verantwortlichen ein - zumindest teilweiser - Ermessensausfall zu sehen ist (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 - OVG 11 B 10.09 -, juris Rn. 51; vgl. auch VG Gelsenkirchen Urteil vom 25. September 2018 - 9 K 5544/14 -, juris Rn. 215 f. m. w. N.). Geht die Behörde bei ihrer Auswahlentscheidung von in Wahrheit nicht vorliegenden Tatsachen oder falschen rechtlichen Voraussetzungen aus, liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2016  6 C 24.15 , juris Rn. 33; OVG für das Land NordrheinWestfalen, Urteil vom 12. November 2025 7 A 2985/21 , juris Rn. 78; VG Gelsenkirchen Urteil vom 25. September 2018 - 9 K 5544/14 -, juris Rn. 217 f. m. w. N.).

Dies zugrunde gelegt erweist sich die Baueinstellungsverfügung vom 20. August 2025 bereits aufgrund summarischer Prüfung als ermessensfehlerhaft.

Im Zuge des Erlasses der Baueinstellungsverfügung vom 20. August 2025 hat der Antragsgegner es zunächst gänzlich versäumt, eine Inanspruchnahme des Insolvenzschuldners als Verhaltensstörer auch nur in Betracht zu ziehen. Hierauf deutet jedenfalls der Verwaltungsvorgang hin. Augenfällig ist insoweit, dass der Antragsgegner den Insolvenzschuldner zum Erlass der Baueinstellungsverfügung nicht einmal angehört hat. Zudem finden sich in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung keinerlei Erwägungen dazu, warum anstelle des verhaltensverantwortlichen Insolvenzschuldners der Antragsteller als Zustandsstörer in Anspruch genommen wird. In der Ordnungsverfügung wird insoweit lediglich auf § 80 InsO sowie darauf verwiesen, dass der Antragsteller „offenkundig seiner Kontrollpflicht nicht nachgekommen“ sei. Gesichtspunkte, die gegen eine Inanspruchnahme des Insolvenzschuldners sprechen, finden sich demgegenüber nicht.

Soweit der Antragsgegner seine Ermessenserwägungen in dem an den Antragsteller gerichteten Schreiben vom 17. November 2025 sowie im vorliegenden Eilverfahren ergänzt hat, ist dies zwar ohne Weiteres zu berücksichtigen, so dass ein (teilweiser) Ermessensausfall im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr vorliegt. Allerdings erweisen sich die insoweit angestellten Überlegungen des Antragsgegners als ermessensfehlerhaft.

Dies gilt schon deshalb, weil der Antragsgegner von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn er meint, wegen der grundsätzlichen Gleichrangigkeit von Zustands- und Handlungsstörer spiele es für die Störerauswahl keine Rolle, dass was zwischen den Beteiligten unstreitig ist der Insolvenzschuldner den ordnungswidrigen Zustand als Handlungsstörer schuldhaft und ohne Wissen und Wollen des Zustandsstörers herbeigeführt hat. Das ist so nicht richtig. Vielmehr hat die Kammer bereits in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 17. November 2025 (VG 3 L 630/25) darauf hingewiesen, dass es ungeachtet eines nicht bestehendes Rangverhältnisses zwischen den in Betracht kommenden Störern jedenfalls unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten regelmäßig sachgerecht ist, den Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer zu Verantwortung zu ziehen, wenn dessen Verantwortlichkeit wie hier dem Grunde und dem Umfang nach eindeutig feststeht. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Wirksamkeit der Maßnahme eine andere Reihenfolge gebietet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2023 OVG 2 S 13.23 , juris Rn. 3; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30. Januar 2024  4 ME 84/23 , juris Rn. 17; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Oktober 2021 1 CS 21.1974 u. a. , juris Rn. 12; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15. Juni 2023 2 B 37/23 , juris Rn. 42, und Urteil vom 27. August 1996 2 R 9/96 , juris Rn. 28; offen lassend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2001 1 S 523/01 , juris Rn. 21). In jedem Fall setzt eine ordnungsgemäße Ermessensausübung zunächst voraus, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt einschließlich aller in Betracht kommenden Störer und ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit sowie deren Möglichkeiten zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände zutreffend ermittelt und zur Grundlage der Störerauswahl gemacht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011  OVG 11 B 10.09 , juris Rn. 45; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30. Januar 2024  4 ME 84/23 , juris Rn. 17; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Mai 2021 2 B 1866/20 , juris Rn. 34). Dabei dürfen auch zivilrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen nicht verkannt werden, soweit sich diese auf die Effektivität des Vorgehens auswirken (vgl. für die Nutzungsuntersagung gegenüber dem Eigentümer einer vermieteten Wohnung: OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. November 2018 1 MB 10/18 , juris Rn. 9; OVG für das Land NordrheinWestfalen, Beschluss vom 24. November 1988 7 B 2677/88 , juris Rn. 16 f.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. Oktober 2021 10 K 10512/17 , juris Rn. 141 ff.).

Der danach bestehenden Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsermittlung ist der Antragsgegner hier nicht gerecht geworden. Denn er hat offenbar in der den behördlichen Untersuchungsgrundsatz verkennenden Annahme, es sei nicht seine Aufgabe, die beruflichen Pflichten und Möglichkeiten des Antragstellers aufzuzeigen (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 26. Januar 2026) die auf Seiten des Antragstellers einerseits und auf Seiten des Insolvenzschuldner andererseits vorhandenen tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten zur Umsetzung der Baueinstellung nicht hinreichend in den Blick genommen. Seine Auswahlentscheidung beruht insoweit auf einer nur unzureichend ermittelten Tatsachengrundlage hinsichtlich der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit seines Vorgehens.

Bereits die Annahme des Antragsgegners, ein Vorgehen gegenüber dem Handlungsstörer sei deshalb nicht zweckmäßig, weil diesem erstens nicht alle grundstücksbezogenen Rechte zustünden und ihm zweitens die finanziellen Mittel fehlten (S. 3 der Antragserwiderung), erweist sich als nicht tragfähig. Es mag dahinstehen, ob entsprechende Erwägungen etwa für den Erlass einer baurechtlichen Beseitigungsanordnung gegenüber dem Antragsteller ins Feld geführt werden könnten; für die hier in Rede stehende Baueinstellung gilt dies jedenfalls nicht. Der Antragsgegner verkennt insoweit, dass die Baueinstellung seitens des als Bauherr auftretenden Insolvenzschuldners nicht hingegen seitens des Antragstellers, demgegenüber die Baueinstellungsverfügung ein Handlungsgebot enthält (vgl. für die Nutzungsuntersagung gegenüber dem Eigentümer einer vermieteten Wohnung: OVG für das Land RheinlandPfalz, Beschluss vom 13. Juli 2010 8 A 10623/10 , juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Januar 2021 11 L 1635/29 juris Rn. 39) durch schlichtes Unterlassen umgesetzt werden kann. Hierfür sind weder die im Übrigen spätestens bereits seit dem 26. August 2025 vorliegende Zustimmung des Insolvenzverwalters noch irgendwelche finanziellen Mittel erforderlich.

Während der Antragsgegner danach die Effektivität eines Vorgehens gegen den Handlungsstörer mit nicht nachvollziehbaren Erwägungen verneint hat, bejaht er selbige bei einem Vorgehen gegenüber dem Antragsteller, ohne sich hinreichend mit den Mitteln auseinanderzusetzen, die diesem als Insolvenzverwalter zur Durchsetzung der Baueinstellung tatsächlich zur Verfügung stehen. Der Antragsgegner beschränkt sich insoweit darauf, wiederholt die Pflicht des Insolvenzverwalters zur Inbesitznahme und Überwachung des Grundstücks zu betonen, der dieser nicht hinreichend nachgekommen sei. Dazu, wie der Antragsteller die Einhaltung des Baueinstellungsgebots unter Inanspruchnahme der ihm unzweifelhaft zustehenden Besitzrechte gegebenenfalls auch gegen den Willen des Insolvenzschuldners bereits einen Tag nach Bekanntgabe der Verfügung und danach dauerhaft sicherstellen soll, verhält sich das Antragsgegnervorbringen allerdings nicht. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang nebulös auf die Inanspruchnahme „zivilrechtlicher Mittel“ verweist, konnte er auch auf ausdrückliche gerichtliche Nachfrage nicht nachvollziehbar erläutern, wie dies in der Praxis aussehen soll. Die Behauptung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 26. Januar 2026, der Antragsteller könne die Herausgabe des Grundstücks gegenüber dem Insolvenzschuldner im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen, trifft zwar im Grundsatz zu. Der Antragsteller ist insoweit entgegen seiner Behauptung auch nicht auf die Inanspruchnahme des Klagewegs angewiesen, da worauf der Antragsgegner zu Recht verweist nach § 148 Abs. 2 Satz 1 InsO bereits der insolvenzrechtliche Eröffnungsbeschluss einen vollwertigen Vollstreckungstitel darstellt (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 25- Juli 2024 5 U 230/22 , juris Rn. 24; von Bodungen, in: BeckOK InsO, 42. Ed. Stand 1. Februar 2026, § 148 Rn. 17). Der Antragsgegner hätte in seine Ermessenserwägungen aber den hier konkret vorliegenden Sachverhalt berücksichtigen müssen, der dadurch gekennzeichnet ist, dass der Antragsteller die verfügte Baueinstellung, bei der es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt, anders als der Bauherr nicht durch schlichtes Unterlassen, sondern letztlich nur dadurch sicherstellen kann, dass er dem nicht mitwirkungsbereiten Insolvenzschuldner den Zutritt zum Grundstück dauerhaft verwehrt. Denn zum einen kann der Antragsteller den Insolvenzschuldner auch nach einer etwaigen Versiegelung der Baustelle nicht dauerhaft überwachen. Zum anderen kann auch bezweifelt werden, dass der Antragsteller im Falle neu aufgenommener Bautätigkeit überhaupt die Fachkompetenz für die Beurteilung besitzt, welche Bauarbeiten in welchem Umfang von der dem Insolvenzschuldner (ohne sein Wissen) erteilten Baugenehmigung umfasst sind und welche nicht. Der Antragsgegner hätte folglich erkennen und bei seinen Überlegungen einstellen müssen, dass dem Antragsteller zur Erfüllung des an ihn gerichteten Handlungsgebots letztlich nur der vollständige Besitzentzug bleibt, wobei schon unter Effektivitäts- aber auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten dann ebenfalls zu berücksichtigen gewesen wäre, dass der Insolvenzschuldner auf dem betroffenen Grundstück offensichtlich auch wohnt. Vor diesem Hintergrund könnte ihm gegenüber dem Insolvenzverwalter sofern dies nach § 100 Abs. 1 InsO durch die Gläubigerversammlung gestattet worden sein sollte ein Recht zum Besitz zustehen (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 25. Juli 2024  5 U 230/22 , juris Rn. 25). Zum anderen dürfte der Insolvenzschuldner auch zur Ausübung seiner selbstständigen Tätigkeit auf einen Zutritt zum Grundstück angewiesen sein, was im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsüberlegungen ebenfalls zu berücksichtigen gewesen wäre. Mit alldem setzt sich der Antragsgegner offenbar in der rechtsirrigen Annahme, sich über die genauen Möglichkeiten der Umsetzung der von ihm erlassenen Verfügung keine konkreten Gedanken machen zu müssen, nicht auseinander. Soweit der Antragsgegner sich überhaupt konkret einlässt, indem er darauf verweist, der Antragsteller könne „im schlimmsten Fall sogar die Erwirkung der Versagung der Restschuldbefreiung in Betracht ziehen“, stellt auch dies keine Erwägung dar, die die Entscheidung zu tragen vermag. Abgesehen davon, dass die Versagung der Restschuldbefreiung nur durch einen Insolvenzgläubiger beantragt werden kann (vgl. §§ 290, 297 InsO), ist nicht ansatzweise erkennbar, wie durch eine solche zumal bereits einen Tag nach deren Bekanntgabe die Durchsetzung der Baueinstellungsverfügung bewirkt werden soll.

Vor dem Hintergrund des Vorstehenden spricht im Übrigen Vieles dafür, dass sich die Verfügung auch im Ergebnis als unverhältnismäßig erweist, da ein Vorgehen gegenüber dem Insolvenzschuldner selbst sich nicht nur für den Antragsteller, sondern auch für jenen im Ergebnis als das mildere Mittel erweist. Die Kammer hat auch keinen Grund für die Annahme, dass ein an den Insolvenzschuldner gerichtetes Unterlassungsgebot nicht effektiv durchgesetzt werden könnte, zumal dem Antragsgegner anders als dem Antragsteller bei Nichtbefolgung nach § 79 Abs. 2 BbgBO die Möglichkeit offensteht, die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in Gewahrsam zu nehmen.

2. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung fällt die Interessenabwägung ebenfalls zugunsten des Antragstellers aus.

Zwar kann eine Zwangsmittelandrohung auch mit einem Verwaltungsakt verbunden werden, der nicht sofort vollziehbar ist (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 1 VwVGBbg), so dass allein die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Baueinstellung nicht gleichsam automatisch zur Rechtswidrigkeit der Zwangsmittelandrohung führt. Die mit der nach der heutigen Entscheidung der Kammer - nicht sofort vollziehbaren Grundverfügung verbundene Zwangsmittelandrohung ist im konkreten Fall allerdings deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil sich die vom Antragsgegnerin gesetzte Frist für die Erfüllung der Baueinstellung nicht als angemessen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 VwVGBbg erweist.

Soweit bei einer Unterlassungsverpflichtung nach § 28 Abs. 1 Satz 3 VwVGBbg keine Frist bestimmt zu werden braucht, gilt dies nur für den Regelfall, bei dem die Erfüllung der auferlegten Verpflichtung keine Aktivität des Pflichtigen voraussetzt. Sind demgegenüber im Einzelfall (Vorbereitungs-)Handlungen erforderlich, ist eine angemessen Frist zu setzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2014  OVG 10 S 8.13 , juris Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. April 2013  22 CS 13.590 , juris Rn. 14). So liegt es auch hier, weil sich die Baueinstellung wie bereits dargelegt nur gegenüber dem Bauherrn als Unterlassungsgebot, gegenüber dem Insolvenzverwalter demgegenüber als Handlungsgebot darstellt, die notwendigen Maßnahmen gegenüber dem Insolvenzschuldner zu ergreifen.

Die danach erforderliche Fristsetzung hat der Antragsgegner zwar vorgenommen. Insoweit erweist es sich als unschädlich, dass die Frist bereits in die Grundverfügung und nicht lediglich als Vollstreckungsfrist in die Zwangsgeldandrohung aufgenommen wurde. Denn jedenfalls aus dem Zusammenhang der getroffenen Regelungen wird deutlich, dass es sich um eine Befolgungsfrist handelt (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 26. September 1996 4 UE 434/95 , juris Rn. 31).

Die Fristsetzung ist aber unangemessen kurz, weil die Erfüllung der Verpflichtung dem Antragsteller nicht billigerweise bereits „einen Tag nach Bekanntgabe“ zugemutet werden konnte. Eine Frist ist nur dann angemessen und zumutbar, wenn sie das behördliche Interesse an der schleunigen Ausführung berücksichtigt und zugleich dem Betroffenen die nach der allgemeinen Lebenserfahrung erforderliche Zeit gibt, seiner Pflicht nachzukommen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2014  OVG 10 S 8.13 , juris Rn. 4 m. w. N.). An Letzterem fehlt es hier ersichtlich, da es dem Antragsteller angesichts der erforderlichen Maßnahmen schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen sein dürfte, die Baueinstellung seitens des nicht mitwirkungsbereiten Insolvenzschuldners binnen eines Tages zu erwirken. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass der Antragsteller nicht persönlich, sondern als Insolvenzverwalter, mithin lediglich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in Anspruch genommen wird, in deren Rahmen ihm nur begrenzte Ressourcen zur Verfügung stehen und er bei lebensnaher Betrachtung auch noch andere Aufgaben wahrzunehmen hat.

Soweit der Antragsgegner im Schriftsatz vom 26. Januar 2026 die Auffassung vertritt, dem Antragsteller sei der Sachverhalt bereits seit der Anhörung vom 22. Juli 2025 bekannt gewesen, weshalb er die erforderlichen Handlungen zeitnah hätte einleiten können, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Aus der Anhörung folgt gerade noch keine Handlungspflicht. Es entspricht auch nicht ihrem Sinn und Zweck, dem Betroffenen zu einem „vorauseilenden Gehorsam“ anzuhalten. Dass dem Betroffenen der Rechtsstandpunkt der Behörde aus dem Verwaltungsverfahren bekannt ist, mag daher zwar die Annahme einer kürzeren Vorbereitungszeit rechtfertigen (vgl. dazu: Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. April 2013  22 CS 13.590 , juris Rn. 16); der Pflichtige muss mit der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen aber keinesfalls bereits vor Bekanntgabe des Grundverwaltungsakts beginnen.

Ungeachtet des Vorstehenden erweist sich die vom Antragsgegner gesetzte Frist nach Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baueinstellungsverfügung schließlich auch deshalb als zu kurz, weil sie nicht auf einen Zeitpunkt nach Eintritt der Bestandskraft oder der Vollziehbarkeit der Grundverfügung, sondern auf einen Zeitpunkt unmittelbar nach Bekanntgabe und damit vor Eintritt der Bestandskraft abstellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. April 2010 OVG 11 B 9.09 , juris Rn. 16 f.).

3. Nach alledem überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers auch hinsichtlich der festgesetzten Gebühren, da diese nur für rechtmäßiges Amtshandeln erhoben werden dürfen (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 C 15.04 -, juris Rn. 27; Urteil der Kammer vom 25. September 2015 - 3 K 273/13 -, juris Rn. 55).

Ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Kostenbescheid auch deshalb anzuordnen gewesen wäre, weil die in Rede stehende Gebührenforderung vor dem Hintergrund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts BerlinBrandenburg mit Urteil vom 10. Oktober 2024 (OVG 10 A 5.19) aller Voraussicht nach auf Grundlage eines rechtswidrigen Gebührenverzeichnisses erhoben worden ist (vgl. hierzu VG Potsdam, Urteil vom 4. Dezember 2024  4 K 347/22 -, juris Rn. 18 ff.), kann danach dahinstehen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert ist gemäß §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der im Tenor benannten Höhe festzusetzen. Die Kammer bewertet des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers, von der Erfüllung der Baueinstellungsverpflichtung verschont zu bleiben, mangels anderweitiger Anhaltspunkte mit dem Auffangstreitwert. Aufgrund der Vorläufigkeit des lediglich auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens war dieser Wert zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Die Zwangsgeldandrohung wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), wohl aber der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Kostenforderung in Höhe von insgesamt 420,35 Euro, die für die Bestimmung des Streitwerts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zusätzlich mit einem Viertel zu berücksichtigen war (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung: