Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2026
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 27.03.2026 – VG 6 L 401/24
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0327.6L401.24.00
Tenor§
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 5. Juli 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners über die Kostenerstattung vom 7. Mai 2024 aufschiebende Wirkung hat.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 121,74 € festgesetzt
Gründe§
Die Entscheidung war durch den Einzelrichter zu treffen, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit unanfechtbarem Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2024 übertragen wurde.
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
festzustellen, dass seinem am 5. Juli 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners über die Kostenerstattung vom 7. Mai 2024 erhobenen Widerspruch aufschiebende Wirkung zukommt,
hat insgesamt Erfolg.
Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO in analoger Anwendung als Antrag auf Feststellung dahingehend, dass dem am 5. Juli 2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Mai 2024 eingelegten Widerspruch aufschiebenden Wirkung zukommt, statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Bescheid des Antragsgegners über die Kostenerstattung vom 7. Mai 2024 entgegen der Auffassung des Antragsgegners nach der Überzeugung des Gerichts nicht bestandskräftig geworden. Der Antragsteller hat vielmehr, nachdem ihm der streitbefangene Bescheid über den Kostenansatz am 15. Juni 2024 von seinem Nachbarn übergeben wurde, gegen diesen mit undatiertem Schreiben, das beim Antragsgegner am 5. Juli 2024 eingegangen ist, fristgemäß Widerspruch erhoben (§ 70 Abs.1 S. 1 VwGO).
Zwar hat der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller wörtlich vorläufigen Rechtsschutz sowie Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bzw. seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragstellers über die Kostenerstattung vom, 7. Ami 2024 beantragt. Allerdings war sein Antrag in seinem wohlverstandenen Interesse gemäß §§ 88, 122 VwGO sachdienlich als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung analog § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO auszulegen (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 20. August 2020 – 6 L 477/17 –, Rn. 26, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 22. Juni 2018 – 6 L 36/18 –, juris).
Dem Antragsteller geht es in der Sache darum, eine den Suspensiveffekt seines Widerspruchs (vgl. hierzu noch unten) missachtende faktische Vollziehung des angefochtenen Bescheides zu verhindern. Für Fallgestaltungen dieser Art ist anerkannt, dass das Gericht im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs feststellen kann (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 1044 ff.; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019; § 80 Rn. 356; W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 181; VG Cottbus, Beschluss vom 20. August 2020 – 6 L 477/17 –, Rn. 27, juris). Da der Antragsgegner ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs bislang keinen Widerspruchsbescheid wegen einer im Raume stehenden Unzulässigkeit erlassen, sondern lediglich formlos auf eine mögliche Verfristung des Widerspruchs hingewiesen hat, war vorliegend auf den Widerspruch des Antragstellers und nicht auf die erhobene Klage (VG 6_____) hinsichtlich der Feststellung der aufschiebenden Wirkung abzustellen gewesen.
Vorliegend kommt dem vom Antragsteller erhobenen Widerspruch vom 5. Juli 2024 gegen den Bescheid über die Kostenerstattung vom 7. Mai 2024 des Antragsgegners gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu.
Ungeachtet der Frage, ob der Antragsgegner berechtigt ist, den Antragsteller zu den Kosten für die Reparatur einer Trinkwasserhausanschlussleitung heranzuziehen, d.h. ob der streitbefangene Kostenerstattungsbescheid rechtswidrig ist, liegt hier kein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO und insbesondere kein Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO vor, in dem die aufschiebende Wirkung der Klage bzw. des Widerspruchs entfiele (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 22. Juni 2018 – 6 L 36/18 –, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 20. August 2020 – 6 L 477/17 –, Rn. 28 - 29, juris).
Vorliegend handelt es sich bei der durch den Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller geltend gemachten Kostenerstattung nicht um die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO.
Mit dem in Rede stehenden Bescheid vom 7. Mai 2024 hat der Antragsgegner einen Kostenersatz im Sinne von § 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erhoben. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen ersetzt werden. Gemäß Satz 2 der Regelung können der Aufwand und die Kosten in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Der hier verfahrensgegenständlichen Kostenerhebung bzw. Kostenerstattung liegt die entsprechende Regelung in § 2 der Satzung zur Kostenerstattung für den Trinkwasserhausanschluss des M_____in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 14. Dezember 2023 zu Grunde. Der damit geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung des Trinkwasseranschlusses (sog. Kostenersatzanspruch bzw. Kostenerstattungsanspruch) fällt nicht unter den Begriff der öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (vgl. ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 1. Februar 2001 – 1 M 80/00 -, juris Rn. 5; Hessischer VGH, Beschluss vom 12. Januar 1989 – 5 TH 4916/88 -, juris Rn. 2; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. Januar 1985 – 23 CS 84.258 -, BayVBl. 1985, 409 f; ebenso bereits VG Cottbus, Beschluss vom 22. Juni 2018 – 6 L 36/18 –, juris; VG Cottbus, Urteil vom 11. September 2012 – 6 K 247/09 -, juris Rn. 26; Kluge in Becker u.a., KAG Bbg. Komm. § 10, Rn. 41 ff. m.w.N.).
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist als – den in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO als Regelfall aufgestellten Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen belastende Verwaltungsakte durchbrechende – Ausnahmevorschrift grundsätzlich eng auszulegen. Der Begriff der Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO umfasst letztlich nur (Verwaltungs-)Gebühren und Auslagen, die in einem förmlichen Verwaltungsverfahren erhoben werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2006 – 1 S 1925/06 -, juris Rn. 4; OVG Berlin, Beschluss vom 13. April 1995 – 2 S 3.95 -, juris Rn. 11; VG Cottbus, Beschluss vom 22. Juni 2018 – 6 L 36/18 –, juris).
Unter öffentlichen Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sind öffentlich-rechtliche Geldforderungen, insbesondere Steuern, Gebühren und Beiträge, aber auch sonstige Sonderabgaben zu verstehen, die von allen den entsprechenden normativ bestimmten Tatbestand Erfüllenden erhoben werden und zur Deckung des Finanzbedarfs des Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1992 – 4 C 30/90 -, juris Rn. 15 ff.). Bei der vorliegenden Erhebung eines Kostenersatzes bzw. einer Kostenerstattung handelt es sich demgegenüber um einen satzungsrechtlich geregelten, dem zivilrechtlichen Aufwendungsersatz für eine Geschäftsführung ohne Auftrag nachgebildeten Anspruch, der den Ersatz von Aufwendungen betrifft, die bei der Wahrnehmung einer Verpflichtung des Schuldners – nämlich der Erneuerung bzw. Unterhaltung – hier der Reparatur einer Trinkwasserhausanschlussleitung – entstanden sind. Diese Kosten stellen damit lediglich einen Durchlaufposten dar und dienen gerade nicht der Deckung des allgemeinen Finanzierungsbedarfs eines Gemeinwesens (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 1. Februar 2001 – 1 M 80/00 -, juris Rn. 8; VG Cottbus, Beschluss vom 22. Juni 2018 – 6 L 36/18 –, Rn. 18 - 21, juris).
Dem Antragsteller steht auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung der aufschiebenden Wirkung zu. So ist der Rechtsbehelf des Antragstellers – hier der Widerspruch vom 5. Juli 2024 – auch nicht offensichtlich unzulässig, da er jedenfalls nach dem eingeschränkten Erkenntnisstand des Eilverfahrens entgegen der Auffassung des Antragsgegners fristgemäß erhoben worden sein dürfte.
Nach § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Die Bekanntgabe des Bescheides über die Kostenerstattung vom 7. Mai 2024 richtet sich hier nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i.V.m. § 122 Abs. 2 S. 1 der Abgabenordnung (AO) in der seinerzeit geltenden Fassung. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gemäß § 122 Abs. 2 1. H. Albsatz Nr. 1 AO bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Grundsätzlich obliegt es somit der Behörde, den vollen Beweis über den Zugang und Zeitpunkt des Zugangs des Bescheides zu erbringen, da der Nichterhalt eines Abgabenbescheides eine sog. negative Tatsache, die ihrerseits eines Beweises nicht zugänglich ist, darstellt. Zumindest dann, wenn der Adressat eines schriftlichen Verwaltungsaktes behauptet, dass er den Bescheid (überhaupt) nicht erhalten habe, kann von diesem grundsätzlich nicht verlangt werden, er müsse hierzu substantiiert vortragen, insbesondere dazu, aufgrund welcher Umstände ihn die Sendung nicht erreicht habe. In den Fällen der verspäteten Bekanntgabe ist es dem Abgabenpflichtigen möglich, die Vermutung des Eingangs innerhalb dreier Tage substantiiert zu bestreiten und die Verspätung durch nähere Angaben (Poststempel des Briefumschlages, Eingangsvermerk, Zeugen) zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Dies trifft allerdings im Falle eines unterbliebenen Zugangs aber nicht zu. Insoweit bleibt dem Abgabenpflichtigen in diesem Falle nichts anderes übrig, als den Eingang insgesamt zu bestreiten; zu einer substantiierten Darlegung ist er dann grundsätzlich nicht in der Lage (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 – 9 C 19/15 –, BVerwGE 155, 241-248, juris; BFH, Urteil vom 23. September 1966 – III 226/63; vom 5. Dezember 1974 – V R 111/74; Urteil vom 14. März 1989 – VII R 75/85 –; Beschluss vom 14. Februar 2008 – X B 11/08 –; Urteil vom 29. April 2009 – X R 35/08 –, alle juris; VG Cottbus, Beschluss vom 1. Juli 2020 – 6 L 39/19 –, juris, VG Cottbus, Urteil vom 24. November 2010 – 6 K 103/08 –, S. 4f. des E.A.; VG Potsdam, Urteil vom 22. Oktober 2010 – 8 K 1380/09, juris; a.M. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. November 2014 – OVG 10 N 27.12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. März 2007 – 5 LA 136/06 –, beide juris, wonach das schlichte Bestreiten des Betroffenen, der Verwaltungsakt sei ihm nicht zugegangen, regelmäßig nicht ausreiche, um die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG zu entkräften).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedenfalls dann zu machen, wenn das Verhalten des Abgabenschuldners konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lässt, dass er den Abgabenbescheid doch (früher) erhalten hat. § 122 Abs. 2 S. 1 AO ist insoweit so zu verstehen, dass das einfache oder schlichte Bestreiten des Betroffenen, der Verwaltungsakt sei ihm nicht (oder später) zugegangen, jedenfalls dann nicht ausreicht, um die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 S. 1 AO zu entkräften, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass im konkreten Fall die auf der Erfahrung des täglichen Lebens beruhende Vermutung, dass eine gewöhnliche Postsendung den Empfänger binnen drei Tagen erreicht, widerlegt ist. Wenn weitere Umstände vorliegen, die dafürsprechen, dass der Adressat den Bescheid doch erhalten hat, muss der Adressat sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls vielmehr derart substantiieren, dass zumindest ernsthafte Zweifel am Zugang begründet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 - OVG 10 S 13.11 -, BA S. 3, Beschluss vom 26. September 2013 - OVG 10 M 2.12 -, juris Rn. 4; insoweit zutreffend auch OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 26. November 2014, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. August 2015 – 4 M 103/15 –, juris). In einem solchen Fall kann das Gericht im Wege der freien, auf Indizien gestützten Beweiswürdigung schlussfolgern, dass die Bekanntgabe wirksam erfolgt ist. Bestimmte Verhaltensweisen des Abgabenpflichtigen innerhalb eines längeren Zeitraums nach Absendung des Bescheids können insoweit vom Gericht im Zusammenhang mit dem Nachweis der Absendung unter Berücksichtigung der hohen Wahrscheinlichkeit, dass ein Schriftstück seinen Empfänger doch erreicht, im Wege einer freien Beweiswürdigung dahingehend gewürdigt werden, dass entgegen der Behauptung des Betroffenen dennoch von einem Zugang des Bescheides ausgegangen wird (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 1994 - 22 A 1063/91 -, NVwZ 1995, 1228, juris; VG Potsdam, Urteil vom 22. Oktober 2010, a.a.O.; VG Cottbus, Beschluss vom 1. Juli 2020 a.a.O, Urteil vom 24. November 2010, a.a.O., S. 5. des E.A.). Namentlich der Nachweis eines in sich widersprüchliches Verhalten des Adressaten ist geeignet, das Bestreiten des Zugangs (zu einem bestimmten Zeitpunkt) zu widerlegen (vgl. BFH, Beschluss vom 27. Oktober 1998 – VII B 101/98 –, juris). Es handelt sich hierbei jedoch letztlich – wie ausgeführt – um einen Indizienbeweis und nicht um einen Beweis des ersten Anscheins (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2018 – 6 B 36/18 –, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 1. Juli 2020, a.a.O., Urteil vom 24. November 2010, a.a.O., S. 5. des E.A.; BFH, Urteil vom 14. März 1989 a.a.O., Urteil vom 4. November 2008, a.a.O., juris; VG Cottbus, Beschluss vom 3. September 2020 – 6 L 630/19 –, Rn. 24 - 28, juris).
Für das Eingreifen der Fiktion kommt es dabei grundsätzlich nicht darauf an, ob die Bescheide an die „Deutsche Post AG“ oder einem privaten Postdienstleister übergeben werden (vgl. BFH, Beschluss vom 18. April 2013 – X B 47/12 –, juris).
Die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 1. Halbsatz Nr. 1 AO setzt nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung und der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hierzu aber stets voraus, dass die Aufgabe zur Post erfolgt ist bzw. feststeht, an welchem Tag die Aufgabe zur Post erfolgt ist. Die Vermutung des Zuganges knüpft also an das Datum der Aufgabe des Bescheides zur Post an, die Vermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ist nicht anwendbar, wenn der Tag der Aufgabe des Verwaltungsakts nicht feststeht; dieses ergibt sich insbesondere nicht zwingend aus dem Bescheiddatum (vgl. BFH, Beschluss vom 6. Juli 2011 – III S 4/11 (PKH) –, BFH/NV 2011, 1717 – zitiert nach juris; Urteil vom 22. Mai 2002 – VIII R 53/00 –, juris; Urteil vom 3. Mai 2001 – III R 56/98 –, BFH/NV 2001, 1365, 1366 – zitiert nach juris). Insoweit ist die Behörde zunächst – materiell – beweispflichtig, dass der Abgabenbescheid ihren Bereich rechtzeitig bzw. zu dem von ihr behaupteten Datum verlassen hat (vgl. BFH, Urteil vom 28. September 2000 – III R 43/97 –, BFHE 193, 28, BStBl II 2001, 211 zitiert nach juris). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Bescheid nach feststehender Aufgabe zur Post tatsächlich bzw. wann genau zugegangen ist. Nur in diesem Zusammenhang kann sich die weitere Frage stellen, ob insbesondere die Abgabenpflichtige den Zugang derart in Zweifel gezogen hat, dass die Nachweispflicht der Behörde gemäß § 122 Abs. 2 2. Halbsatz AO greift (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. März 2015 – 1 L 313/11 –, Rn. 44 - 45, juris).
Auch eine Behörde ist insoweit zu einer wirksamen Postausgangskontrolle verpflichtet (BFH, Beschluss vom 7. Dezember 1982 – VIII R 77/79 –, BFHE 137, 221, BStBl II 1983, 229 – zitiert nach juris). Dafür reichen die einfache Zuleitung oder kommentarlose Übergabe des jeweiligen Schriftstücks an die amtsinterne Postausgangsstelle ebenso wenig aus wie ein bloßer Abgangsvermerk der Stelle, die das Schriftstück an diese Postausgangsstelle weiterleitet. Vielmehr ist regelmäßig ein Absendevermerk der Poststelle erforderlich. Liegt ein solcher Vermerk nicht vor, muss das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung beurteilen, ob es die rechtzeitige Absendung für nachgewiesen hält oder nicht (vgl. BFH, Beschluss vom 19. August 2002 – IX B 179/01 –, BFH/NV 2003, 138 – zitiert nach juris; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. März 2015 – 1 L 313/11 –, Rn. 47, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 1. Juli 2020 – 6 L 39/19 –, juris).
Mit Blick auf den hier oben dargelegten Maßstab ist hier davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Bescheid ausweislich des zur Gerichtsakte gereichten Postausgangsvermerks durch den Antragsgegner am 7. Mai 2024 zwar zur Post aufgegeben worden, allerdings beim Antragsteller ausweislich seines Vorbringens erstmalig am 15. Juni 2024 durch Übergabe seines Nachbarn tatsächlich zugegangen ist. Vor dem Hintergrund eines eingeschränkten Erkenntnisstandes des Eilverfahrens war bei einer anzustellenden Gesamtwürdigung des Vorbringens der Beteiligten davon auszugehen, dass der Bescheid versehentlich in den Briefkasten des Nachbarn eingeworfen und von diesem erst später dem Antragsteller ausgehändigt sein dürfte.
Da der in Rede stehende Bescheid zwar namentlich an den Antragsteller persönlich, allerdings an die Anschrift „A_____“ und nicht an die tatsächliche Anschrift des Antragstellers „A_____“ jeweils in W_____adressiert worden war und der Nachbar des Antragstellers unter der Anschrift „A_____“ ein Wochenendgrundstück unterhalten hat, ist es nicht ausgeschlossen, dass der Bescheid so wie der Antragssteller vorträgt, in den Briefkasten seines Nachbar eingeworfen worden sei und von diesem erst später – da der Nachbar unter der benannten Anschrift nur ein Wochenendgrundstück unterhält und somit selten dort anzutreffen sei – persönlich am 15. Juni 2024 ausgehändigt wurde. Folglich verbleiben wegen des nicht widerlegbaren Vortrags letztlich unauflösbare Zweifel an einem früheren Zugang des Bescheides bei Antragsteller als Adressaten, die letztlich auch vom Antragsgegner nicht ausgeräumt werden konnten.
Da hier davon auszugehen war, dass der Zugang und letztlich die Bekanntgabe des in Rede stehenden Bescheides am 15. Juni 2024 erfolgt ist, war auch die Widerspruchseinlegung mit undatiertem Schreiben am 5. Juli 2024 innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist erfolgt.
Der Antragsteller verfügt schließlich darüber hinaus über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung der aufschiebenden Wirkung auch insoweit, als vorliegend die Vollziehung des Kostenerstattungsbescheides vom 7. Mai 2024 durch den Antragsgegner droht. Der Antragsgegner hat nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens bereits mit Schreiben vom 13. Juni 2024 den Antragsteller an die Zahlung erinnert und mit Schreiben vom 11. Juli 2024 den Kläger bereits hinsichtlich der festgesetzten Kosten angemahnt. Darüber hinaus hat er zu erkennen gegeben, dass er von der Bestandskraft des in Rede stehenden Bescheides und deswegen auch von einer fehlenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ausgeht.
Der Antrag ist auch begründet. Eine Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses und des individuellen Aussetzungsinteresses vor dem Hintergrund möglicher Erfolgsaussichten in der Hauptsache findet im Rahmen der Begründetheitprüfung im Falle des faktischen Vollzuges nicht statt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 2012 – 12 B 903/12 –, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Februar 2010 – 10 S 2702/09 –, juris Rn. 6; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 181; VG Cottbus, Beschluss vom 20. August 2020 – 6 L 477/17 –, Rn. 41, juris). Das Gericht prüft allein, ob der eingelegte Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung ausgelöst hat (und nicht auch ob der Bescheid rechtswidrig ist). Dies ist – wie oben ausgeführt worden ist – hier der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013 (NVwZ Beilage 2013, 57 ff.). Nach Ziff. 1.7.1 2. HS des Streitwertkataloges beträgt der Streitwert ein Viertel des Streitwertes der Hauptsache. Dieser Hauptsachestreitwert beträgt hier 486,95 €. Vor diesem Hintergrund ist der Streitwert auf 121,74 € festzusetzen gewesen.
Rechtsmittelbelehrung: