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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 20.08.2020 – 6 L 477/17

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0820.6L477.17.00

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11. Juli 2017 zum Aktenzeichen 6 K 1638/17 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 1. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2017 wird insoweit angeordnet, als darin Gebühren für die mobile Entsorgung in Höhe von 1.059,84 Euro und Trinkwassergebühren in Höhe von 817,09 Euro festgesetzt und in Höhe von insgesamt 1.492,93 Euro zur Zahlung angefordert wurden.

Es wird festgestellt, dass die zum Aktenzeichen 6 K 1638/17 erhobene Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2017 aufschiebende Wirkung hat.

Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 51% und der Antragsgegner zu 49%.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 852,31 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die (sinngemäßen) Anträge der Antragstellerin,

1. die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 11. Juli 2017 (Az.: 6 K 1638/17) gegen den Gebührenbescheid vom 1. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2017 anzuordnen,

2. festzustellen, dass ihre Klage vom 11. Juli 2017 (Az.: 6 K 1638/17) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2017 aufschiebende Wirkung hat,

haben nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der wörtlich auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag zu 1. ist gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 11. Juli gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 1. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2017 nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) begehrt wird, da bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, zu der die hier streitgegenständliche Erhebung von Schmutz- und Trinkwassergebühren gehört, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes entfällt.

Der so verstandene Antrag ist jedoch nur teilweise zulässig, da sich der Gebührenbescheid vom 1. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2017 hinsichtlich der in Form von Abschlägen (auch) erhobenen Vorausleistungen für das Jahr 2017 durch den Erlass des endgültigen Gebührenbescheides des Antragsgegners vom 1. Februar 2018 erledigt hat, ohne dass die Antragstellerin diesbezüglich auch das Verfahren teilweise für erledigt erklärt hätte. Dabei mag dahinstehen, ob der aufrechterhaltene Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO insoweit bereits unstatthaft (geworden) oder der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis bzw. die Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO (analog) abzusprechen ist.

Ein Vorausleistungs- bzw. Vorauszahlungsbescheid erledigt sich durch einen endgültigen Gebührenbescheid im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b. Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) i. V. m. § 124 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) „auf andere Weise“ und wird dadurch in jeder Hinsicht gegenstandslos, wenn der Rechtsgrund für die Heranziehung nunmehr ausschließlich durch den endgültigen Bescheid vermittelt wird und dieser den Vorausleistungs- bzw. Vorauszahlungsbescheid als Rechtsgrund vollständig "ablöst" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.2019 - 9 B 52.18 -, juris Rn. 8; VG Cottbus, Beschluss vom 5. September 2019 – 6 L 680/17 -, juris Rn. 5; Urteil vom 28. September 2017 – 6 K 521/14 -, juris Rn. 17). Maßgeblich ist insoweit der Regelungsgehalt des endgültigen Gebührenbescheides im Verhältnis zum Vorausleistungs- bzw. Vorauszahlungsbescheid, wobei beide Bescheide regelmäßig – wie auch hier – zwei rechtlich selbständige Regelungen enthalten, nämlich die (vorläufige oder endgültige) Festsetzung der entstandenen Abgabe einerseits und das Leistungsgebot (die Zahlungsaufforderung) andererseits. Die Beantwortung der Frage der Ablösung eines Vorausleistungs- bzw. Vorauszahlungsbescheides durch einen endgültigen Heranziehungsbescheid und damit der Erledigung des Vorausleistungs- bzw. Vorauszahlungsbescheides muss dementsprechend beide Regelungsgegenstände in den Blick nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 – 8 B 244/97 –, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Januar 2020 – 2 S 478/18 –, juris Rn. 58; Thüringer OVG, Beschluss vom 29. Juni 2001 – 4 ZEO 917/97 -, juris Rn. 8; VG Cottbus, Beschluss vom 5. September 2019 – 6 L 680/17 -, juris Rn. 5; Urteil vom 28. September 2017 – 6 K 521/14 -, juris Rn. 17).

Gemessen daran hat hier der endgültige Gebührenbescheid vom 1. Februar 2018 den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 1. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2017 hinsichtlich der festgesetzten Vorauszahlungen bzw. Abschläge für die Trink- und Schmutzwassergebühren nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens vollständig abgelöst. Zum einen stellt er, indem er die Gebühren für das Jahr 2017 insgesamt endgültig in Höhe von 844,80 Euro (Schmutzwasser) und 401,40 Euro (Trinkwasser) festsetzt, nunmehr den Rechtsgrund für die Forderung der noch ausstehenden Gebühren dar. Zum anderen hat der endgültige Gebührenbescheid vom 1. Februar 2018 den vorangegangenen Gebührenbescheid auch hinsichtlich des darin enthaltenen Leistungsgebotes zur Zahlung der festgesetzten Abschläge für die Trink- und Schmutzwassergebühren 2017 abgelöst. Die Zahlungsaufforderung im endgültigen Gebührenbescheid bezieht sich auf die gesamten für 2017 festgesetzten Trink- und Schmutzwassergebühren.

Im Übrigen ist der Antrag zu 1. zulässig. Der Zulässigkeit des Antrages steht insbesondere nicht entgegen, dass vorliegend vor Anrufung des Verwaltungsgerichts kein erfolgloses behördliches Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO durchgeführt worden ist. Nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO ist ein solches Verfahren entbehrlich, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Antragstellerin hat mit ihrem Widerspruchsschreiben vom 23. Februar 2017 sinngemäß auch die Aussetzung der Vollziehung bei dem Antragsgegner beantragt. Sie hat mit diesem Schreiben u. a. angekündigt, einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht zu beantragen und den Antragsgegner gebeten, ihr zur Vermeidung dessen zu bestätigen, dass bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch keine Vollstreckungsmaßnahmen stattfinden. Eine schriftliche Ablehnung dieses Aussetzungsantrages ist bislang nicht erfolgt. Auch im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2005 – 12 S 9.05 –, juris Rn. 4; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 80 Rn. 506) war eine als angemessen zu wertende Frist i. S. d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO bereits verstrichen.

Nach zutreffender Auffassung ist die Angemessenheit insoweit nicht in Anlehnung an § 75 VwGO zu beurteilen. Ausschlaggebend für die Angemessenheit i. S. d. § 80 Satz Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls, namentlich die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit (vgl. Schoch, in:Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. EL 2020; § 80 Rn. 513). Hierbei kann als Orientierungswert auf die Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO zurückgegriffen werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. März 2015 - 6 CS 15.369 -, juris, Rn. 8; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 1 ME 270/07 -, juris Rn. 6; OVG Sachsen, Beschluss vom 9. August 2002 - 5 BS 191/02 -, juris Rn. 8; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 6 L 166/18 –, juris Rn. 7; Schoch a.a.O. § 80 Rn. 514). Diese war vorliegend deutlich überschritten, da zwischen der sinngemäßen Antragstellung bei der Behörde mit Widerspruchsschreiben vom 23. Februar 2017 und dem Antragseingang bei Gericht am 17. Juli 2017 mehr als vier Monaten lagen, ohne dass ein zureichender Grund hierfür ersichtlich wäre.

Der Antrag zu 1. ist – soweit zulässig – auch ganz überwiegend begründet.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO vom Gericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel entsprechend § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides bestehen, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 – 9 S 44.14 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 22. September 2017 – 9 S 8.17 -, juris Rn. 6), wobei die Rechtmäßigkeit des Bescheides im Eilverfahren nur eingeschränkt zu prüfen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 – 9 S 44.14 -, juris Rn. 6). Das Gericht prüft nur (summarisch), ob die Beitragserhebung - einschließlich der ihr zugrunde liegenden Satzung – an sich aufdrängenden Mängeln leidet und geht den substantiierten Einwänden der Antragstellenden nach, wobei diese Prüfung dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Tatsachen- oder Rechtsfragen geht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 – 9 S 95.10 –, juris Rn. 6). Deswegen ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig auch von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. Beschluss vom 27. August 2019 – 6 L 348/18 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 5. April 2018 – 6 L 174/16 -, juris Rn. 6). Die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen muss in jedem Fall dem Klageverfahren vorbehalten bleiben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 – 9 S 95.10 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 28. Juli 2011 – 9 S 24.11 –, juris Rn. 8).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier ein Erfolg der Klage der Antragstellerin im Hinblick auf die mit Bescheid vom 1. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2017 festgesetzten Trink- und Schmutzwassergebühren in Höhe von insgesamt 1.876,93 Euro überwiegend wahrscheinlich. Ihre Heranziehung zu den Trink- und Schmutzwassergebühren erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, da der Antragsgegner bereits nach dem Erkenntnisstand des Eilrechtsschutzverfahrens schon den Trinkwasserverbrauch nicht fehlerfrei ermittelt hat.

Vorliegend hat der Antragsgegner nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens sowohl die Trink- als auch die Schmutzwassergebühr für das Jahr 2016 nicht aufgrund der in diesem Jahr tatsächlich von der Antragstellerin entnommenen, sondern aufgrund einer geschätzten Wassermenge festgesetzt.

Es kann dahinstehen, ob insoweit schon die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 der Trinkwassersatzung des Antragsgegners vom 4. November 2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2012 erfüllt sind, wonach dieser den Verbrauch schätzen darf, wenn – was zwischen den Beteiligten umstritten ist - ein Grundstückseigentümer seiner Pflicht zur Mitteilung der Wasserzählerwerte nicht nachkommt. Jedenfalls ist die vom Antragsgegner vorgenommene Schätzung auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. § 162 Absatz 1 Satz 1 AO zulässig. Danach hat die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, die Grundlagen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann.

Diese Voraussetzungen liegen nach summarischer Prüfung vor. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Trinkwassergebührensatzung (TWGebS) des Antragsgegners vom 12. Dezember 2012 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 4. Dezember 2014 wird die Verbrauchsgebühr nach der durch einen Wasserzähler ermittelten Menge des aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entnommenen Wassers bemessen. Nach § 12 Abs. 3 der Mobilen-Entsorgungs-Satzung (MobEntS) des Antragsgegners vom 12. Dezember 2012 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 4. Dezember 2015 gilt „als in die öffentliche dezentrale Schmutzwasseranlage gelangte Schmutzwassermenge u. a. die dem Grundstück aus der öffentlichen zentralen oder aus privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge“. Vorliegend ist der Wasserzählerstand nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens zwar am Ende des Jahres 2016 abgelesen worden, nicht jedoch auch zu Beginn des Jahres 2016. Diese Ablesung ließ sich nach Ablauf des Erhebungszeitraums für das Kalenderjahr 2016 auch nicht mehr nachholen. Da der Wasserzählerendstand im Jahr 2015 – wie der Wasserverbrauch in den Jahren 2013 bis 2014 insgesamt – ebenfalls nicht abgelesen, sondern nur geschätzt worden ist, können der Zähleranfangsstand für das Jahr 2016 und die im Jahr 2016 entnommene Wassermenge nicht mehr konkret ermittelt oder berechnet werden.

Die danach zulässige Schätzung des Zähleranfangsstandes für das Jahr 2016 ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens indessen nicht fehlerfrei erfolgt. Bei einer Schätzung sind gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. § 162 Abs. 1 Satz 2 AO alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Die Schätzung muss von dem Bemühen getragen werden, dem wahren Sachverhalt nach den verfügbaren Erkenntnisquellen möglichst nahe zu kommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. April 2013 – 9 B 5.12 –, juris Rn. 17; Urteil vom 26. November 2014 – OVG 9 B 31.13 –, juris Rn. 25; Sächsisches OVG, Urteil vom 17. Januar 2020 – 5 A 334/17 –, juris Rn. 24; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 9 LA 48/18 -, juris Rn. 24; Rüsken, in: Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 162 Rn. 36).

Von diesem Bemühen konnte der Antragsgegner nicht deshalb ablassen, weil er den Zählerstand von 330 m³ zum 1. Januar 2016 bereits in dem vorangegangenen Jahresgebührenbescheid als Zählerendstand für das Jahr 2015 schätzungsweise angenommen hatte und die Antragstellerin diesen Bescheid - wie auch die Gebührenbescheide für die Vorjahre - nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners hat bestandskräftig werden lassen. Auch wenn der vorangegangene Jahresgebührenbescheid eine verbindliche Gebührenfestsetzung enthält, entfaltet der dieser Gebührenfestsetzung zugrunde gelegte Zählerstand von 330 m³ keine Verbindlichkeit für andere Gebührenfestsetzungen. Als Teil der Bemessungsgrundlage nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. § 157 Absatz 2 AO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2009 - 9 S 75.08, 9 S 22.09 -, juris, Rn. 13) kommt diesem Schätzwert für die Gebührenfestsetzung im nachfolgenden Veranlagungszeitraum mangels gesonderter Feststellung im Sinne von §§ 179 ff. AO keine Bindungswirkung zu (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 9 LA 48/18 -, juris Rn. 25; VG Potsdam, Urteil vom 21. Dezember 2011 – 8 K 1330/07 -, juris Rn. 21; Rüsken, in: Klein, a. a. O., § 157 Rn. 21). Mit der Bestandskraft des vorangegangenen Jahresgebührenbescheides hat die Antragstellerin auch nicht den geschätzten Zählerendstand für das Abrechnungsjahr 2015 von 330 m³ zugleich als Zähleranfangsstand für den nächsten Veranlagungszeitraum akzeptiert und sich diesbezüglich jeglicher späterer Einwendungen begeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. April 2013, 9 B 5.12 –, juris Rn. 17).

Musste sich der Antragsgegner danach auch für den Erhebungszeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 (erneut) um ein möglichst wirklichkeitsnahes Schätzungsergebnis betreffend die entnommene Wassermenge bemühen, hat er diese Vorgabe nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht erfüllt. Die von ihm aufgrund des geschätzten Zähleranfangsstandes von 330 m³ für das Jahr 2016 angenommene Wassermenge in Höhe von 332 m³ bildet nicht den wirklichkeitsnahen Wasserverbrauch der Antragstellerin in diesem Jahr ab. Diese Wassermenge übersteigt ausweislich eines vom Antragsgegner im Hauptsacheverfahren mit Schriftsatz vom 27. September 2017 eingereichten Auszugs der Erfassungswerte den in den Vorjahren angenommenen Wert von (zuletzt) 100 m³ um das Dreifache, ohne dass ein außergewöhnliches Verbrauchsereignis im Jahr 2016 vorgetragen oder ersichtlich ist. Der geschätzte Wert von 332 m³ übersteigt zudem deutlich den durchschnittlichen Verbrauch im Verbandsgebiet des Antragsgegners, den dieser im Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2017 mit 30 - 35 m³ pro Person und Jahr angegeben hat. Wenn – so wie hier nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens der Fall – fünf Personen für ein Grundstück gemeldet sind, ergäbe dies einen durchschnittlichen Jahresverbrauch von lediglich 150 - 175 m³.

Der Antragsgegner vermag den vom ihm zugrunde gelegten Zähleranfangsstand von 330 m³ auch nicht damit zu begründen, seine Schätzungen für die Vorjahre seien zu niedrig gewesen. Eine wirklichkeitsnahe Schätzung des Verbrauchs in einem bestimmten Veranlagungszeitraum besteht gerade nicht darin, diesem Veranlagungszeitraum wider besseres Wissen auch solche Verbrauchsmengen zuzuschlagen, die in Wirklichkeit schon in vorherigen Veranlagungszeiträumen angefallen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. April 2013 - 9 B 5.12 –, juris Rn. 17). Ebenso wenig kann sich der Antragsgegner für die Fehlerfreiheit seiner Schätzung darauf berufen, dass die Antragstellerin ihre Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Zählerablesung verletzt habe. Es trifft zwar zu, dass ein Abgabenpflichtiger, der Veranlassung zur Schätzung gibt, hinnehmen muss, dass die im Wesen jeder Schätzung liegende Unsicherheit oder Fehlertoleranz gegen sie ausschlägt und sich die abgabenerhebende Behörde an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientiert (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 9 LA 48/18 -, juris Rn. 25; Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 161. Lieferung 2020, § 162 AO Rn. 44; Rüsken, in: Klein, a. a. O., § 162 Rn. 38). Selbst wenn die Antragstellerin hier Veranlassung zur Schätzung gegeben hätte, was von ihr bestritten wird, vermag dies jedoch nichts daran zu ändern, dass sich der Antragsgegner um ein möglichst wirklichkeitsnahes Schätzungsergebnis der Trinkwassermenge für das Jahr 2016 hätte bemühen müssen.

Da dies, wie oben ausgeführt worden ist, nicht erfolgte, ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht nur die festgesetzte Trinkwasser-, sondern auch die festgesetzte Schmutzwassergebühr rechtswidrig. Letztere beruht mittelbar ebenfalls auf der fehlerhaft geschätzten Trinkwassermenge. Der Antragsgegner hat die im Bescheid vom 1. Februar 2017 festgesetzten Entsorgungsgebühren – wie er im Hauptsacheverfahren mit Schriftsatz vom 29. Juni 2020 erklärt hat - nach dem sogenannten modifizierten Frischwassermaßstab gemäß § 12 Abs. 3 MobEntS bemessen, indem er jedenfalls für die Monate August bis Dezember 2016 die der öffentlichen dezentralen Schmutzwasseranlage von dem Grundstück der Antragstellerin zugeführte Schmutzwassermenge anhand der geschätzten Trinkwassermenge bemessen hat. Er hat hierfür die von ihm geschätzte Trinkwasserjahresmenge von 332 m³ durch 12 (Monate) geteilt und den Quotienten mit 5 (August – Dezember = 5 Monate) multipliziert. Die nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens vorhandenen Fehler bei der Trinkwasserschätzung greifen mithin auf die Schmutzwasserbemessung durch.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 1. Februar ist insoweit auch vollständig anzuordnen. Die Kammer ist nicht befugt eine eigene Schätzung vorzunehmen und die aufschiebende Wirkung nur hinsichtlich des den „richtig“ geschätzten Betrag übersteigenden Teils der Gebührenfestsetzung anzuordnen. Wie sich aus einem Vergleich zwischen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ergibt, steht den Verwaltungsgerichten anders als den Finanzgerichten hinsichtlich der abgabenrelevanten Tatsachen keine eigenständige Schätzungsbefugnis zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2019 – 9 S 7.18 –, juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 9 LA 48/18 -, juris Rn. 31; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. April 2012 - 4 L 41/11 -, juris, Rn. 50). Die Kammer weist aber zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits darauf hin, dass ein wirklichkeitsnahes Schätzungsergebnis der Trinkwassermenge für das Jahr 2016 – wie der Antragsgegner dies im Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2016 auch bezüglich der Abschläge zugrunde gelegt hat - bei etwa 161,50 m³ liegen dürfte.

Hingegen erweist sich der Antrag der Antragstellerin als unbegründet, soweit im Gebührenbescheid vom 1. Februar 2017 noch sonstige Forderungen in Höhe von 9,49 Euro festgesetzt worden sind. Diese Festsetzung, gegen die die Antragstellerin keine Einwände erhoben hat, ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens rechtmäßig erfolgt.

Soweit in diesen sonstigen Forderungen Mahngebühren in Höhe von 6,03 Euro enthalten sind, finden diese nach summarischer Prüfung ihre rechtliche Grundlage in § 2 Abs. 1 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (Bbg KostO) vom 16. Juni 1992 (GVBl. II S. 299; die Neuregelung der Brandenburgischen Kostenordnung vom 2. September 2013 [GVBl. II Nr. 64] findet gemäß der Übergangsregelung des § 16 BbgKostO vorliegend keine Anwendung) i. V. m. § 5 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVG BB) vom 18. Dezember 1991 (GVBl. S. 661), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202; die Neuregelung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durch das Gesetz vom 16. Mai 2013 [GVBl. I Nr. 18] ist nach der Übergangsvorschrift des § 41 VwVGBbg vorliegend nicht anzuwenden) und § 259 AO. Mahngebühren entstehen kraft Gesetzes für die tatsächlich vorgenommenen Amtshandlungen, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit des der angemahnten Abgabenforderung zugrunde liegenden Bescheides ankäme (vgl. VG Cottbus Urteil vom 4. November 2004 – 6 K 1630/03 -, BeckRS 2005, 24976; Urteil vom 23. Mai 2014 – 1 K 582/13 –, juris Rn. 23). Ausweislich der Anlage zum angefochtenen Gebührenbescheid sind die Mahngebühren für zwei am 12. September 2014 erfolgte Mahnungen entstanden. Diese Mahnungen hat die Antragstellerin nicht in Abrede gestellt. Auch sonst hat sie keine substantiierten Einwendungen gegen die Mahngebühren erhoben. Welche Forderungen im Einzelnen angemahnt und ob die Mahngebühren in Abhängigkeit von der jeweiligen Forderungshöhe gemäß § 2 Abs.2 Bbg KostO zutreffend berechnet worden sind, bedarf im Übrigen weitergehender Ermittlungen, die sich einer Prüfung im Eilverfahren entziehen und der Hauptsache vorzubehalten sind. Gleiches gilt hinsichtlich der in den sonstigen Forderungen darüber hinaus enthaltenen Gebühren für Retouren in Höhe von insgesamt 3,46 Euro, gegen die die Antragstellerin ebenfalls keine substantiierten Einwände erhoben hat. Auch hier bedarf es mangels näherer Aufschlüsselung im angegriffenen Gebührenbescheid weitergehender Ermittlungen im Hauptsacheverfahren, welche Auslagen des Antragsgegners sich dahinter konkret verbergen. Anhaltspunkte dafür, dass er diese - gestützt auf § 5 Abs. 7 Satz 1 KAG i. V. m. seiner Verwaltungsgebührensatzung - von der Antragstellerin nicht ersetzt verlangen darf, liegen nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens jedenfalls keine vor.

Es ist vorliegend auch weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass die Vollziehung dieser sonstigen Forderungen für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Folge haben könnte.

Soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 8. Februar 2017 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 18. Januar 2017 festgesetzten Kosten für die Befundprüfung des Wasserzählers begehrt, ist dies gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO sachdienlich als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung analog § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO auszulegen.

Der so verstandene Antrag zu 2. ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antragstellerin geht es in der Sache darum, eine den Suspensiveffekt ihrer Klage (vgl. hierzu noch unten) missachtende faktische Vollziehung des angefochtenen Bescheides zu verhindern. Für Fallgestaltungen dieser Art ist anerkannt, dass das Gericht im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs feststellen kann (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 1044 ff.; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019; § 80 Rn. 356; W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 181).

Vorliegend kommt der von der Antragstellerin zum Aktenzeichen 6 K 1638/17 erhobenen Klage gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 18. Januar 2017 gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu.

Ungeachtet der Frage, ob der Antragsgegner berechtigt ist, die Antragstellerin zu den Kosten der Befundprüfung des Wasserzählers heranzuziehen, liegt kein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO vor, in dem die aufschiebende Wirkung der Klage entfiele.

Insbesondere werden mit der im Bescheid vom 18. Januar 2017 erfolgten Geltendmachung von Kosten für die Befundprüfung eines Wasserzählers keine öffentlichen Abgaben oder Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO angefordert. Diese Regelung ist als den in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgestellten Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen belastende Verwaltungsakte durchbrechende Ausnahmevorschrift grundsätzlich eng auszulegen (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. November 1999 – 4 B 99/99 –, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 1 S 871/19 –, juris Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Februar 2013 – 1 ME 6/13 –, juris Rn. 18; Hessischer VGH, Urteil vom 08. November 2006 – 6 UE 2498/05 –, juris Rn. 47; VG Cottbus, Beschluss vom 22. Juni 2018 – 6 L 36/18 –, juris Rn. 20; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn 56).

Bei der gebotenen engen Auslegung handelt es sich bei den Kosten für die Befundprüfung des Wasserzählers nicht um öffentliche Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Zu den öffentlichen Abgaben gehören Steuern, Gebühren, Beiträge und auch sonstige öffentlich-rechtliche Geldforderungen, die von allen den entsprechenden normativ bestimmten Tatbestand Erfüllenden erhoben werden und zur Deckung des Finanzbedarfs des Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1992 – 4 C 30/90 -, juris Rn. 15 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2005 – 9 S 10.05 –, juris Rn. 7; OVG Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2003 - 2 B 130/02 -, LKV 2004, 474). Der Wegfall des Suspensiveffekts nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat bei diesen den Zweck, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und einer sinnvollen Haushaltsplanung den steten Zufluss der zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben bestimmten Mittel sicherzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Dezember 2005 – 2 S 127.05 –, juris Rn. 3). Eine solche Finanzierungsfunktion kommt dem verfahrensgegenständlichen Kostenerstattungsanspruch – wenn überhaupt – nur von untergeordneter Bedeutung zu. Dieser dient nicht dem steten Mittelzufluss und der Deckung eines allgemeinen Finanzbedarfs beim Antragsgegner, sondern vielmehr - ähnlich wie in den Fällen des § 10 KAG - dem punktuellen Ersatz für konkrete Aufwendungen, die dem Antragsgegner dadurch entstanden sind, dass er eine staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte mit einer Überprüfung des Wasserzählers beauftragt und wofür ihm diese Gebühren in Rechnung gestellt hat (für einen Ausschluss von Aufwendungsersatzansprüchen auch Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 80 Rn.137).

Daran ändert auch nichts, dass die Prüfung eines Wasserzählers – zumindest mittelbar - der ordnungsgemäßen Erhebung von Trink- und Schmutzwassergebühren dient, welche Benutzungsgebühren im Sinne von § 6 KAG und damit zugleich öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO darstellen. Ein solcher Sachzusammenhang mit öffentlichen Abgaben reicht angesichts der gebotenen engen Auslegung von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht aus, um Kostenersatzansprüche für erfolgte Befundprüfungen ihrerseits als solche zu qualifizieren.

Ebenso wenig handelt es sich bei den Kosten der Befundprüfung um öffentliche Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Hierunter fallen nur (Verwaltungs-)Gebühren und Auslagen, die in einem förmlichen Verwaltungsverfahren entstehen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 1. Februar 2001 – 1 M 80/00 –, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 1988 – 18 B 2224/87 –, juris Rn. 16; Beschluss vom 3. August 1976 – 2 B 303/75 – NJW 1977, 214; VG Cottbus, Beschluss vom 22. Juni 2018 – 6 L 36/18 –, juris Rn.20; Gersdorf, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 54. Edition Stand: 01.10.2019, § 80 Rn. 53; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018; § 80 Rn. 61). Für sie ist typisch, dass sie nach allgemein gültigen Regeln und Tarifen mit festen Sätzen erhoben werden, so dass sie nach ihrem Anfall und nach ihrer Höhe annähernd voraussehbar sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Dezember 2005 – 2 S 122.05 –, juris Rn. 7; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. November 2017 – 3 M 271/17 –, juris Rn. 14 ff.; Thüringer OVG, Beschluss vom 14. Februar 2008 – 3 EO 838/07 –, juris Rn. 8). Vorliegend hat zwar der Antragsgegner die ihm in Rechnung gestellten Gebühren für die Befundprüfung nebst weiteren Aufwendungen für das Auswechseln des Zählers mit einem Leistungsbescheid und somit nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens an die Antragstellerin weitergereicht. Der Aufwendungsersatz als solcher ist jedoch nicht aufgrund einer öffentlich-rechtliche Tätigkeit des Antragsgegners in einem förmlichen Verwaltungsverfahren angefallen. Dessen Anfall war zudem nicht ohne weiteres voraussehbar. Nach § 23 Abs. 2 der Trinkwassersatzung des Antragsgegners sind die Kosten der Befundprüfung nämlich nur dann vom Grundstückseigentümer zu erstatten, falls die Überprüfung des Wasserzählers eine Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen ergibt. Anderenfalls fallen die Kosten der Wasserzählerprüfung dem Antragsgegner zur Last.

Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage der Antragstellerin ist auch nicht durch Anordnung der sofortigen Vollziehung des geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruchs durch den Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfallen.

Dem Eintritt der aufschiebenden Wirkung steht schließlich auch nicht entgegen, dass der von der Antragstellerin erhobene Widerspruch und damit auch die Klage offensichtlich unzulässig wäre. Ein evident unzulässiger Rechtsbehelf vermag zwar den Suspensiveffekt des § 80 Abs. 1 VwGO nicht auszulösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1992 – 7 C 24/92 –, juris Rn. 21; Beschluss vom 10. Januar 2018 – 1 VR 14/17 –, juris Rn. 23). Vorliegend ist aber nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung zumindest offen, ob das Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

Zwar ist der erste Widerspruch der Antragstellerin vom 8. Februar 2017 nach summarischer Prüfung nicht formgerecht im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz1 VwGO erhoben worden. Dieser hat die elektronische Form des § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eingehalten, da er nur per einfacher E-Mail eingelegt worden ist. Der Antragsgegner hatte zwar durch Angabe einer E-Mail-Adresse auf seinen Bescheiden den Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 3a Abs. 1 VwVfG eröffnet. Das von der Antragstellerin übermittelte elektronische Dokument war aber nicht gemäß § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. November 2011 - 4 LB 156/11 -, juris Rn. 25; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Juni 2007 – 11 CS 06.1959 –, juris Rn. 31).

Jedoch geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei einem – so wie hier – einseitig belastenden Verwaltungsakt ein verfristeter oder nicht formgerecht erhobener Widerspruch durch eine sachliche Einlassung der Behörde im Widerspruchsbescheid geheilt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2006 – 8 B 21/06 –, juris Rn. 4; Urteil vom 20. Juni 1988 – 6 C 24/87 –, juris Rn. 9; Urteil vom 28. Oktober 1982 – 2 C 4/80 –, juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Februar 2011 – 1 A 2884/09 –, juris Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. März 2001 – 8 S 1989/00 -, juris Rn. 26). Eine solche Sachentscheidung hinsichtlich des Gebührenbescheides für die Befundprüfung vom 18. Januar 2017 hat der Antragsgegner hier im Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2017 getroffen. Zum einen wird im Tenor des den Widerspruch der Antragstellerin vom 8. Februar 2017 als unbegründet zurückweisenden Widerspruchsbescheides der Gebührenbescheid für die Befundprüfung (Bescheid Nr. 201700012) ausdrücklich genannt. Zum anderen enthält die Begründung des Widerspruchsbescheides Ausführungen dazu, unter welchen Voraussetzungen ein Grundstückseigentümer die Kosten der Befundprüfung zu tragen hat und dass diese Voraussetzungen im Fall der Antragstellerin und Widerspruchsführerin erfüllt seien.

An dieser sachlichen Einlassung durch den Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2017 vermag auch dessen nachfolgender (zweiter) Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2017 nichts zu ändern. Nachdem der Antragsgegner bereits eine abschließende Sachentscheidung im ersten Widerspruchsbescheid getroffen hatte, war er nicht mehr befugt, den Widerspruch der Antragstellerin vom 8. Februar 2017 mit Bescheid vom 13. Oktober 2017 erneut – nunmehr als unzulässig – zurückzuweisen. Das Widerspruchsverfahren war bereits mit der wirksamen Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2017 am 14. Juni 2017 abgeschlossen, da der Widerspruchsbescheid dem Ausgangsverwaltungsakt seinen endgültigen und maßgebenden Inhalt gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979 - 6 C 70/78 -, juris Rn. 37; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2004 – 15 B 576/04 -, juris Rn. 2; Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. EL 2020, § 73 Rn. 43). Der erneute Erlass eines Widerspruchsbescheides, der vorliegend die vorangegangene Widerspruchsentscheidung noch nicht einmal erwähnt und diese daher weder aufgehoben noch geändert hat, stellt sich damit als ein bloßes zusätzliches Handeln des Antragsgegners dar, das rechtlich ohne Bedeutung ist.

Darüber hinaus ist die Klage der Antragstellerin auch deshalb nicht offensichtlich unzulässig, da ein formgerechter Widerspruch nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens wirksam nachgeholt worden sein dürfte. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2017 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 18. Januar 2017 nochmals Widerspruch erhoben. Dieser dem Erfordernis der Schriftlichkeit genügende (nochmalige) Widerspruch dürfte nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens noch innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO beim Antragsgegner eingegangen sein, da sich weder dem Verwaltungsvorgang noch dem Vorbringen der Beteiligten entnehmen lässt, wann der Antragstellerin der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 18. Januar 2017 bekanntgegeben worden ist. Auch die Zugangsfiktion nach § 122 Abs. 2, 1. Halbsatz Nr. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b. KAG, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, greift insoweit nicht ein. Diese Fiktion ist nicht anwendbar, wenn der Tag der Aufgabe des Verwaltungsakts zur Post nicht feststeht (vgl. BFH, Beschluss vom 6. Juli 2011 – III S 4/11 (PKH) –, juris Rn. 11; Urteil vom 22. Mai 2002 – VIII R 53/00 –, juris Rn. 12; VG Cottbus, Urteil vom 5. März 2020 – 6 K 849/17 –, juris Rn.26). Dies ist vorliegend gegeben, da der Tag der Abgabe zur Post weder in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners vermerkt ist noch andere Beweismittel hierfür benannt oder ersichtlich sind.

Die Antragstellerin verfügt schließlich über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung der aufschiebenden Wirkung. Es droht ihr nämlich eine Vollziehung des Festsetzungsbescheides vom 18. Januar 2017. Der Antragsgegner hat nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens mit Schreiben vom 31. Juli 2017 die für die Befundprüfung festgesetzten Kosten angemahnt. Er geht mithin erkennbar davon aus, dass die (auch) gegen diese Kosten gerichtete Klage der Antragstellerin, welche ihm am 21. Juli zugestellt worden ist, keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

Der Antrag zu 2. auch ist begründet. Eine Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses und des individuellen Aussetzungsinteresses findet im Rahmen der Begründetheitsprüfung im Falle des faktischen Vollzuges nicht statt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 2012 – 12 B 903/12 –, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Februar 2010 – 10 S 2702/09 –, juris Rn. 6; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 181). Das Gericht prüft allein, ob der eingelegte Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung ausgelöst hat. Dies ist – wie oben ausgeführt worden ist – hier der Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung entspricht dem streitbefangenen Geldbetrag (§ 52 Abs. 3 i. V. m. § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes). Dieser umfasst neben den Trink- und Schmutzwasserjahresgebühren, den sonstigen Forderungen sowie den Kosten für die Befundprüfung auch die festgesetzten Abschläge. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2017 die Höhe der Abschläge von zunächst 3.360,00 Euro im Ausgangsbescheid auf 1.738,15 Euro abgesenkt hat. Dies ergibt insgesamt einen verfahrensgegenständlichen Betrag in Höhe von 3.409,25 Euro. Hiervon legt die Kammer in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58) in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes ein Viertel zugrunde.