Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2012
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 08.11.2012 – VG 5 L 125/12
5. Kammer
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 446,43 € festgesetzt.
Gründe§
Der am 04. April 2012 gestellte Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Dezember 2011, Bescheid-Nr.: xxx, anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist unzulässig. Er erweist sich bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung als unstatthaft. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist nur statthaft, wenn ein noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt, der nach § 80 Abs. 2 VwGO sofort vollziehbar ist (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 25. März 2004 – 2 B 238/03, juris, Rn. 3 Kopp/Schenke, 17. Aufl., § 80 VwGO Rdnr. 130). Vorliegend ist der Bescheid des Antragsgegners vom 15. Dezember 2011, mit dem dieser die Antragstellerin zu einem Beitrag für die Anschaffung und Herstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage herangezogen hat, bestandskräftig. Er kann nämlich nicht mehr mit einem zulässigen ordentlichen Rechtsbehelf (hier: Widerspruch) angefochten werden.
Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Die Antragstellerin hat innerhalb dieser Frist keinen Widerspruch erhoben. Der Lauf der Widerspruchsfrist von einem Monat begann hier am 17. Dezember 2011.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Bekanntgabe des Beitragsbescheides vom 15. Dezember 2011 erstmals mit dessen Übersendung an die „Hausverwaltung xxx“ in xxx am 16. Dezember 2011 wirksam erfolgt ist. Bei der hier gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die „Hausverwaltung xxx“ zum Empfang des Beitragsbescheides vom 15. Dezember 2011 bevollmächtigt war.
Nach § 12 Nr. 3 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg – KAG - in Verbindung mit § 122 Abs. 1 S. 1 der Abgabenordnung - AO ist ein Verwaltungsakt – hier der Beitragsbescheid - demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Nach § 12 Nr. 3 Buchst. b KAG i. V. m. § 122 Abs. 1 S. 3 AO kann der Verwaltungsakt aber auch einem – durch ausdrückliche Vollmacht oder aufgrund Anscheins- oder Duldungsvollmacht – Bevollmächtigten bekanntgegeben werden. Das insoweit eröffnete Ermessen kann vom Gericht nur in den Grenzen des § 114 VwGO überprüft werden. Es ist in bestimmten Fällen ausschließlich durch eine Bekanntgabe an den Bevollmächtigten rechtsfehlerfrei ausgeübt. So hat die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes regelmäßig an den Bevollmächtigten zu erfolgen, den der Abgabenpflichtige der Behörde gegenüber ausdrücklich als Empfangs- oder Verfahrensbevollmächtigten benannt hat. Ob insoweit eine eindeutige Vollmacht gegeben ist, bedarf im Einzelfall der Auslegung (vgl. zur Bekanntgabe eines Steuerbescheides BFH, Urteil vom 09. Juni 2005 – IX R 25/04 – juris Rn. 19,20 m. w. N.).
So liegt der Fall hier. Die „Hausverwaltung xxx“ hatte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 29. November 2002 eine Kopie der Vollmachtsurkunde vom 11. Dezember 2002 übersandt, aus der hervorgeht, dass die Antragstellerin die „Hausverwaltung xxx“ in xxx als Verwalter für das Objekt xxx bestellt und diese bevollmächtigt, „... alle Rechtsgeschäfte vorzunehmen und verbindliche Erklärungen abzugeben, die das Verwaltungsobjekt betreffen.“ In der Vollmachtsurkunde heißt es weiter: „Der Verwalter vertritt den Eigentümer gegenüber Mietern, Behörden und sonstigen Dritten, soweit geltend zu machende Ansprüche das Verwaltungsobjekt betreffen...“. Es spricht bei der hier gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass die gegenüber dem Antragsgegner angezeigte Vertretungsvollmacht der „Hausverwaltung xxx“ gegenüber Behörden auch eine Empfangsvollmacht hinsichtlich des streitbefangenen Beitragsbescheides umfasst. Unter den Wortlaut „soweit geltend zu machende Ansprüche das Verwaltungsobjekt betreffen“ fallen auch Ansprüche von Behörden gegenüber der Antragstellerin, die das Verwaltungsobjekt, nämlich das im Eigentum der Antragstellerin stehende Grundstück xxx, betreffen. Eine Beschränkung der Vollmacht ausschließlich auf „geltend zu machende Ansprüche“ der Antragstellerin gegenüber Behörden lässt sich dem Wortlaut der Vollmachtsurkunde nicht entnehmen. Da die Verwaltung regelmäßig in Form des Verwaltungsaktes handelt, um Ansprüche geltend zu machen, umfasst die der „Hausverwaltung xxx“ eingeräumte Vollmacht zur Vertretung der Antragstellerin gegenüber Behörden im Zweifel auch die Befugnis zur Entgegennahme solcher Verwaltungsakte, mit denen die Behörden Ansprüche, die das Grundstück der Antragstellerin in xxx betreffen, geltend machen. Ein solcher Verwaltungsakt ist auch der streitbefangene Abwasserbeitragsbescheid vom 15. Dezember 2011.
Selbst wenn die der „Hausverwaltung xxx“ erteilte Vollmacht keine Empfangsvollmacht für das verwaltete Grundstück betreffende Abgabenbescheide umfassen sollte, spricht bei der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung alles dafür, dass jedenfalls die Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht vorgelegen haben. Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 28. Oktober 2009 – I R 28/08 – juris, Rn. 25; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Auflage 2009, § 172, Rn. 8).
Die „Hausverwaltung xxx“ hatte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 29. November 2002 nicht nur eine Kopie der Verwaltervollmacht übersandt, sondern den Antragsgegner auch gebeten, den „künftigen Schriftverkehr dieses Objekt betreffend“ an die Anschrift der „Hausverwaltung xxx“ zu senden. Infolgedessen hatte der Antragsgegner – nach seinem unbestrittenen Vortrag – bislang regelmäßig und ohne Beanstandung die (jährlich ergehenden) Bescheide, mit denen er Kanalbenutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der Abwasserversorgungsanlage gegenüber der Antragstellerin geltend gemacht hatte, an die „Hausverwaltung xxx“ übersandt. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht von der Antragstellerin vorgetragen, dass das Schreiben der „Hausverwaltung xxx“ vom 29. November 2002 an den Antragsgegner und die darauf beruhende Praxis der Entgegennahme von Abgabenbescheiden durch die „Hausverwaltung xxx“ ohne Wissen der Antragstellerin erfolgte. Auch durfte der Antragsgegner nach Treu und Glauben, gerade mit Blick auf die ihm übersandte Verwaltervollmacht, die an ihn gerichtete Aufforderung, künftigen Schriftverkehr an die Adresse der Hausverwaltung zu senden, und schließlich mit Blick auf die seit dem Jahre 2003 ohne Beanstandung regelmäßig an die „Hausverwaltung xxx“ übersandten Gebührenbescheide davon ausgehen, dass eine Empfangsvollmacht hinsichtlich solcher Abgabenbescheide, die das verwaltete Grundstück der Antragstellerin in xxx betreffen, von der Verwaltervollmacht umfasst ist.
Der Wirksamkeit der Bekanntgabe steht – anders als die Antragstellerin meint - nicht entgegen, dass der Beitragsbescheid vom 15. Dezember 2011 nicht an die „Hausverwaltung xxx“ sondern an die Antragstellerin adressiert war. Denn der Wille des Antragsgegners, den streitbefangenen Beitragsbescheid dem Empfangsbevollmächtigten der Antragstellerin, der „Hausverwaltung xxx“, bekanntzugeben ergibt sich aus dem Begleitschreiben des Antragsgegners vom 15. Dezember 2011, das gerade an die „Hausverwaltung xxx“ adressiert ist.
Der Beitragsbescheid vom 15. Dezember 2011 wurde daher am 16. Dezember 2011 wirksam bekanntgegeben. Infolgedessen endete die mit der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides am 16. Dezember 2011 in Lauf gesetzte Widerspruchsfrist von einem Monat gem. §§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. §§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 HS 1 BGB mit Ablauf des 16. Januar 2012. Innerhalb dieser Frist hat die Antragstellerin keinen Widerspruch gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 15. Dezember 2011 eingelegt. Der von dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 22. Februar 2012 am 23. Februar 2012 eingelegte Widerspruch ist verspätet.
Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 15. Dezember 2011 nicht richtig erteilt worden ist, so dass nicht die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO sondern die Jahresfrist der §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO hier anwendbar wäre, sind nicht ersichtlich.
Der Antragstellerin ist auch nicht gemäß §§ 70 Abs. 2, 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Widerspruchsfrist zu gewähren. Einen solchen fristgebundenen Antrag (§ 60 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO) hat die Antragstellerin hier weder gestellt noch sind sonst Wiedereinsetzungsgründe ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer bei Anträgen auf Regelung der Vollziehung von Abgabenbescheiden in ständiger Praxis 1/4 der streitigen Geldleistung zugrunde legt (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, in: NVwZ 2004, Seite 1327 ff., Ziffer 1.5).