Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2014

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 25.03.2014 – VG 7 K 804/10.A

7. Kammer

Tenor§

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. August 2010 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Afghanistan vorliegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, die Beklagte zu 1/4; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationalen Schutz gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in der seit dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: n.F.), hilfsweise die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.

Nach eigenen Angaben wurde der Kläger am XXX.XXX 1994 in Sarawan, Iran, geboren. Er besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit Tadschike, und ist ledig. Seine Eltern stammten aus der Provinz Kandahar, Afghanistan. Seinem Vorbringen gemäß besuchte er drei Jahre die Schule, erlernte aber keinen Beruf. Bis etwa Dezember 2009 lebte er mit seiner Familie (Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern) im Iran; diese wurde nach seinen Angaben sodann zur Ausreise nach Afghanistan gezwungen, wo sie sich in der Provinz Kandahar aufhielt.

Ungefähr im April 2010 verließ der Kläger sein Herkunftsland und reiste über den Iran, die Türkei und Griechenland, zuletzt auf dem Luftweg, am 19. Mai 2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier stellte er am 24. Juni 2010 einen Asylantrag und trug zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Provinz Kandahar sei eine Hochburg der Taliban. Junge Knaben würden durch ältere Männer sexuell missbraucht. Einige Gruppen hätten seinem Vater vorgeschlagen, ihn, den Kläger, zum Verkauf freizugeben. Dieser habe abgelehnt und sei daraufhin bedroht worden. Vor fünf Monaten sei der Vater bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen. Die Mutter habe daraufhin große Angst gehabt, dass er, der Kläger, entführt werde. Es würden nämlich Jugendliche entführt, um Bomben zu bauen und Sprengstoffanschläge auf Militärbasen zu verüben.

Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 5. August 2010 erklärte der Kläger ergänzend: In Kandahar herrsche Krieg; Jugendliche würden entführt und in den Krieg geschickt. Seine Eltern seien aufgefordert worden, ihre Kinder den Taliban zur Verfügung zu stellen; sie würden dann zu Selbstmordattentätern ausgebildet. Auch ein Cousin seines Vaters sei bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen.

Mit Bescheid vom 6. August 2010, dem Kläger am 11. August 2010 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte ferner fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen. Ferner verneinte das Bundesamt das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in der bis zum 30. November 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.). Schließlich drohte es dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan an, sofern er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides verlassen habe; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

Der Kläger hat am 16. August 2010 Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor: Sein Vater sei tot, seine beiden Schwestern lebten mit Aufenthaltsstatus in Hamburg. Seine Mutter sei mit den drei Brüdern zurück in den Iran gegangen. Er selbst sei im Iran geboren und aufgewachsen und habe einen iranischen Akzent. Als jemand, der die Landessprache nicht beherrsche, sei er in Afghanistan zum Scheitern verurteilt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. August 2010 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie ihm internationalen Schutz gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG n.F. zu gewähren,

hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 7. September 2010 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dieser hat mit Beschluss vom 8. Januar 2014 den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt. In der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2014 ist der Kläger informatorisch zu seinen Fluchtgründen befragt worden; hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten und der Ausländerbehörde übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist insgesamt zulässig, jedoch nur hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 VwGO begründet.

1. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Ob sich dies bereits daraus ergibt, dass er über Griechenland, mithin einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und sich deshalb gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen kann, mag letztlich offen bleiben. Ungeachtet dessen kommt nämlich eine Anerkennung als Asylberechtigter auch deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger weder vor seiner Ausreise aus Afghanistan dort politische Verfolgung erlitten hat noch ihm eine solche bei einer unterstellten Rückkehr dorthin droht (siehe dazu unten zu 2.a.).

2. Der Kläger hat darüber hinaus auch keinen Anspruch auf internationalen Schutz gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG n.F. entsprechend der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9). Der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz AsylVfG n.F. den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) - § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG n.F. i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG n.F., siehe dazu unten a. - und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie - § 4 AsylVfG n.F., bisher § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F., siehe dazu unten b. -.

a. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG n.F. ist in diesem Sinne ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG n.F. gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, § 3a Abs. 1 AsylVfG n.F. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. zu diesen Maßstäben zuletzt BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 = NVwZ 2013, 936).

Der Kläger hat keinerlei Angaben gemacht, die den Schluss zulassen, dass er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung insbesondere im Sinne der Maßgaben in § 3a Abs. 2, § 3b AsylVfG n.F. außerhalb seines Herkunftslandes Afghanistan aufhält. Das Vorbringen des Klägers zu seinem angeblichen Verfolgungsschicksal in Afghanistan ist insgesamt nicht glaubhaft. Es wirkt sehr pauschal und inhaltsleer, ohne dass dadurch der Eindruck vermittelt wird, der Kläger berichte über etwas selbst Erlebtes. An dieser Einschätzung des Gerichts, wie sie bereits im Beschluss vom 8. Januar 2014 über die Ablehnung des Gesuchs auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zum Ausdruck gekommen ist, hat sich durch die Angaben, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, und mit Blick auf den persönlichen Eindruck, den das Gericht dabei vom Kläger erlangt hat, nichts geändert. Insbesondere vermochte der Kläger nicht nachvollziehbar zu erklären, warum er erstmals in der mündlichen Verhandlung nähere Einzelheiten zu dem angeblichen Geschehen während des Aufenthalts in Afghanistan nach der Abschiebung aus dem Iran geschildert hat. Er hatte dazu in der Vergangenheit bereits mehrfach Gelegenheit, insbesondere in seinem schriftlichen Statement zu seinem Asylantrag, jedenfalls aber bei seiner Anhörung durch das Bundesamt oder im schriftlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Unklar bleibt danach zunächst, zu welchem Zweck und an wen der Kläger von seinem Vater zur Verfügung gestellt werden sollte, ob zu Zwecken des sexuellen Missbrauchs oder zur Verübung von Bombenanschlägen, ob von nicht näher beschrieben „Gruppen“ oder von den Taliban. Insgesamt zeigt sich hier eine Tendenz, im Laufe des Verfahrens, vor allem aber in der mündlichen Verhandlung, die angeblichen Geschehnisse in Afghanistan zu „dramatisieren“. Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung des Klägers, die Taliban würden alle Leute, die aus dem Iran zurückkehren, befragen. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2013, dort Seite 17, sind seit 2002 laut UNHCR 4,7 Millionen Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt; ein nicht unerheblicher Teil davon dürfte sich im Iran aufgehalten haben. Das Bundesamt geht davon aus, dass sich noch etwa 3 Millionen Flüchtlinge im Iran und in Pakistan aufhalten. Es ist auch nicht ansatzweise vorstellbar, dass die Taliban alle Rückkehrer „befragen“ können. Schließlich legen die Angaben der Klägers in der mündlichen Verhandlung die Vermutung nahe, dass der Vater nicht bei einem gegen ihn gerichteten Bombenanschlag ums Leben gekommen ist, sondern, sofern man dem Kläger den Tod des Vaters überhaupt glaubt, zufälliges Opfer eines gegen eine Polizeistation gerichteten Anschlags geworden ist.

b. Der Kläger hat weiterhin auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz im Sinne von § 4 AsylVfG n.F. Gemäß Absatz 1 dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiärer Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Klägers im Sinne der beiden erstgenannten Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich.

Aber auch eine Bedrohung des Klägers nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG n.F. ist nicht gegeben. Diese Regelung entspricht inhaltlich dem bisherigen Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F., so dass die dortigen Maßstäbe auch auf die gesetzliche Neuregelung übertragen werden können. Maßgeblich ist insoweit der letzte Wohnort des Klägers in Afghanistan, mithin die Provinz Kandahar, soweit dem wegen der Kürze des dortigen Aufenthalts überhaupt Bedeutung zukommt.

Anknüpfungspunkt für die Auslegung des Begriffs des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts - nur dieser kommt hier bei einer Prüfung der Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG n.F. ernsthaft in Betracht - ist dessen Bedeutung im humanitären Völkerrecht (vgl. zum folgenden BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, 206 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11048/10. OVG -, Seite 11 f. des Entscheidungsabdrucks). Das Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1959 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Prot. II) vom 8. Juni 1977 (BGBl. 1990 II S. 1637) definiert in Art. 1 den innerstaatlichen Konflikt als bewaffneten Konflikt, der im Hoheitsgebiet einer Hohen Vertragspartei zwischen deren Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten bewaffneten Gruppen stattfindet, die unter einer verantwortlichen Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes der Hohen Vertragspartei ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen und dieses Protokoll anzuwenden vermögen. Nach Art. 1 Abs. 2 des Zusatzprotokolls II findet dieses keine Anwendung auf Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen.

Erreicht eine Auseinandersetzung im innerstaatlichen Bereich einen Grad, der zwischen den beiden im Zusatzprotokoll angesprochenen Ausgestaltungen eines Konfliktes liegt, so scheidet die Annahme eines bewaffneten Konfliktes nicht von vornherein aus. Voraussetzung ist allerdings, dass die Auseinandersetzung ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweist. Typische Beispiele hierfür sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Wie der Vorschrift in Art. 8 der Richtlinie 2011/95/EU zu entnehmen ist, liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt auch dann vor, wenn er lediglich einen Teil des Staatsgebiets erfasst. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie enthält Regelungen über die Erfordernisse internen Schutzes im Herkunftsland. Beschränkt sich ein bewaffneter Konflikt auf einzelne Landesteile, so kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Klägers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren muss.

Ausgehend von diesen Maßstäben ist für die Provinz Kandahar, wo sich der Kläger zuletzt in Afghanistan für wenige Monate aufgehalten hat, jedenfalls davon auszugehen, dass nach der derzeitigen Erkenntnislage keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben des Klägers besteht. Zieht man hierzu den „Quaterly Data Report“ von ANSO für das erste Quartal 2013 heran, so gehört die Provinz Kandahar zwar weiterhin zu den insgesamt nach wie vor unsicheren südlichen Gebieten in Afghanistan; jedoch zeigt die auf Seite 10 des Berichts dargestellte Entwicklung seit 2011 für diese Provinz einen deutlichen Rückgang der von ANSO erfassten Vorfälle im 1. Quartal 2013 (188), gemessen an der Zahl für das 1. Quartal 2011 (249). Damit ist die Provinz Kandahar unter Sicherheitsaspekten zudem nicht zu vergleichen mit den Provinzen Kunar (307 Vorfälle), Nangarhar (244) und Helmand (325); dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass ANSO hierbei alle Vorfälle erfasst, ungeachtet ihrer Schwere. Diese Bewertung entspricht auch der Einschätzung in der Rechtsprechung (vgl. hierzu nur aktuell Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. März 2013 - 13a B 11.30438 -, juris). Dass in der Person des Klägers individuelle Besonderheiten vorliegen könnten, die das Risiko für ihn erhöhen könnten, ist nicht ersichtlich. Dies gilt nicht zuletzt mit Blick darauf, dass das von ihm geschilderte angebliche Verfolgungsschicksal, wie oben näher dargelegt, nicht glaubhaft ist.

3. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Afghanistan; daher bedarf es keiner weitergehenden Prüfung, ob sich auch aus § 60 Abs. 5 AufenthG ein solches Abschiebungsverbot ergibt.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der seit dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: n.F.) bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Danach kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder aus humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens 6 Monate ausgesetzt wird. Eine solche Anordnung besteht für afghanische Staatsangehörige derzeit nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG n.F. angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer ex¬tremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. Urteil vom 29. September 2011 - BVerwG 10 C 24.10 -, NVwZ 2012, 451).

Wann solche allgemeinen Gefahren insbesondere im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Ausländer im Abschiebezielstaat erwarten, vor allem die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 = NVwZ 2013, 1167). Das Erfordernis des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (Bayerischer VGH, Urteil vom 15. März 2013 - 13a B 12.30292, 13a B 12.30325 -, juris Rn. 34 m. w. N.).

Gemessen an diesen Voraussetzungen kann der Kläger einen Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für sich in Anspruch nehmen. Insoweit ändert das Gericht seine vorläufige Einschätzung im Beschluss über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 8. Januar 2014. Hierfür sind die nachfolgenden Erwägungen maßgebend:

Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Afghanistan vom 4. Juni 2013, dort Seite 18, ist die Grundversorgung für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gelte dies naturgemäß verstärkt. Diese können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Lagebericht, S. 5). Allgemein ist die wirtschaftliche Situation in Afghanistan durch eine hohe Arbeitslosigkeit geprägt, die durch vielfältige Naturkatastrophen wie Trockenzeiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen verstärkt wird.

Dennoch geht eine inzwischen gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass sich für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige im Allgemeinen derzeit keine extreme Gefahrenlage ergibt, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (Bayerischer VGH, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -, juris, jedenfalls für die Rückkehrer in den Raum Kabul; ebenso nunmehr auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, juris, selbst bei beruflich nicht besonders qualifizierten Personen). Dieser Rechtsprechung hat sich das erkennende Gericht angeschlossen und hält auch weiterhin an ihr fest. Allerdings betrifft die zitierte obergerichtliche Rechtsprechung durchweg solche Fallgestaltungen, in denen der jeweilige Asylsuchende seit seiner Geburt sich bis zu seiner Ausreise mehr oder weniger durchgehend in Afghanistan aufgehalten hat. Ihm sind die dortigen Verhältnisse sowohl in örtlicher als auch in gesellschaftlicher und sozialer Hinsicht vertraut. Im Falle des Klägers des hier zur Entscheidung stehenden Verfahrens liegen die Dinge jedoch grundlegend anders. Der Kläger wurde im Iran geboren und wuchs dort im Kreise seiner Familie auf. Erst im Alter von knapp 16 Jahren gelangte er infolge der Abschiebung der Familie durch den Iran nach Afghanistan, wo er sich allerdings lediglich etwa vier bis fünf Monate aufhielt, um sodann wieder in den Iran zurückzukehren und vor dort aus seine Reise nach Europa zu beginnen. Er hat somit die ihn in seiner Persönlichkeit und seiner sozialen Kompetenz prägenden Lebensjahre außerhalb Afghanistans verbracht. Er ist im Iran 3 Jahre zur Schule gegangen und hat dort seine Kindheit und wesentliche Teile seiner Jugend verbracht. An der Richtigkeit dieses vom Kläger geschilderten Sachverhalts in den wesentlichen Punkten hat das Gericht keine Zweifel. Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung mit der Dolmetscherin, wie diese ausdrücklich bestätigt hat, auf Farsi, also auf Persisch, verständigt. Bei dieser Sachlage ist der Kläger jedoch mit den örtlichen Gegebenheiten und den gesellschaftlichen und sozialen Strukturen in Afghanistan in keiner Weise vertraut. Die wenigen Monate seines Aufenthalts in Afghanistan von etwa Ende Dezember 2009 bis Anfang April 2010 können in dieser Hinsicht nicht prägend sein. Dabei hält das Gericht allerdings ausdrücklich an der im Beschluss über das Prozesskostenhilfegesuch geäußerten Einschätzung fest, dass für den Kläger keine ins Gewicht fallenden Sprachprobleme in Afghanistan bestehen werden.

Ist aber schon die Grundversorgung für große Teile der Bevölkerung und - verstärkt - für Rückkehrer, die mit den dortigen Gegebenheiten vertraut sind, eine tägliche Herausforderung, so besteht für Menschen, die außer der afghanischen Staatsangehörigkeit überhaupt keine persönlichen Verbindungen zu Afghanistan haben, eine extrem hohe Gefahr, dass sie alsbald nach der Einreise zumindest mit schweren gesundheitlichen Gefahren konfrontiert werden, weil sie kaum in der Lage sind, die notwendige Grundversorgung für sich sicherzustellen. Denn die im Lagebericht des Auswärtigen Amtes geschilderte tägliche Herausforderung kann nur ansatzweise gemeistert werden, indem der Rückkehrer entweder sich mit den dortigen notwendigen Überlebensstrategien jedenfalls im Grundsatz auskennt oder in Afghanistan in irgendeiner Form über persönlichen Rückhalt verfügt, mit dessen Hilfe er zumindest die ersten Wochen und Monate überstehen kann. Beides steht dem Kläger nicht zur Seite. Insbesondere fehlt es für ihn in Afghanistan an persönlichen Beziehungen, an die er anknüpfen könnte. Sein Vater ist tot, seine Mutter hält sich mit den drei Brüdern des Klägers nach dessen letzten Informationen wieder im Iran auf. Zu ihnen hat er zudem keinen Kontakt mehr, er hat somit über deren weiteren Verbleib keine Kenntnis. Seine beiden Schwestern leben inzwischen in Hamburg. Weitere Verwandte hat der Kläger nach eigenen, ihm nicht zu widerlegenden Angaben in Afghanistan nicht. Er hatte in seinem bisherigen Leben naturgemäß auch so gut wie keine Gelegenheit, sonstige soziale Kontrakte in Afghanistan aufzubauen. Da der Kläger schließlich auch über keine Berufsausbildung verfügt, die ihn selbst ohne Unterstützung von außen auf dem Arbeitsmarkt als gefragt erscheinen lässt, besitzt er kaum eine Chance, auf sich allein gestellt auch nur kurzfristig zu überleben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 und 2 VwGO sowie auf § 83b AsylVfG i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.