Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2015

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 02.09.2015 – VG 5 K 159/12

5. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin ist gesetzliches Mitglied des Wasser - und Bodenverbandes „... sie wendet sich gegen die Erhebung eines Flächenbeitrags durch die Beklagte, die einem Gewässerunterhaltungsverband vorsteht.

Dieser unterhält und bewirtschaftet im Verbandsgebiet liegende Gewässer zweiter Ordnung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung. Das Verbandsgebiet umfasste im Jahr 2012 insgesamt 90.426,7516 ha an beitragsfähiger Fläche in den Landkreisen Oder-Spree, Märkisch-Oderland und Barnim; die reine Umlagefläche der Gemeinden im Verbandsgebiet hatte nach Subtraktion von „Abgesetzten Flächen“ und „Erschwerniszuschlagsflächen“ dabei eine Größe von 82.693,4141 ha. Die Länge der Fließgewässer II. Ordnung innerhalb des Verbandsgebietes beträgt rund 600 km.

Die ihm dadurch entstehenden Kosten verteilt der Wasser- und Bodenverband entsprechend der Größe der Fläche der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke auf die verbandsangehörigen Gebietskörperschaften. Der noch im Jahre 2012 maßgebliche und seit 1998 gültige Flächenbeitragssatz für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung i. H. von 8,80 €/ha war ausweislich einer im August 2007 erstellten Beitragskalkulation für den Wasser- und Bodenverband „S...“ nicht kostendeckend und führte zu einer jährlichen Kostenunterdeckung zwischen 170.000,00 € und ca. 283.000,00 €. Nach der Divisionskalkulation wurde zum damaligen Zeitpunkt ein kostendeckender Beitragssatz i. H. von 12,72 €/ha ermittelt. Die im Mai 2012 erstellte Beitragskalkulation des Wasser - und Bodenverbandes „S...“ ergab für das Beitragsjahr 2012 einen kostendeckenden Beitragssatz i. H. von 11,39 €/ha unter Zugrundelegung eines beitragsfähigen Jahresaufwands i. H. von 1.029.837,99 € und der o.g. beitragsfähigen Gesamtfläche. Bei einem Ausgleich der Kostenunterdeckung der letzten 4 Jahre in den folgenden 3 Jahren (empfohlener Kalkulationszeitraum) ergab sich ein zusätzlicher Beitragsbedarf i. H. von 0,66 €/ha, so dass der kostendeckende Beitragssatz demzufolge 12,05 €/Hektar betrug.

Mit Haushaltsbeschluss vom 14. Dezember 2011 wurden die Mitgliedsbeiträge für die Pflichtaufgaben des Verbandes (§ 79 Abs. 1 und 2, § 80 Abs. 1 BbgWG) basierend auf der Jahresrechnung 2010 (794.798,82 €) auf 795.500,00 € festgesetzt (Beitrag 8,80 €/ha.). Zugrunde gelegt wurden geplante Kosten für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Verbandsgebiet für das Jahr 2012 i. H. von 786.210 € (Bl. 152f. GA). Darin enthalten waren Aufwendungen für:

- Böschungsmahd/Sohlkrautung – 1*jährlich

557.359,30*

- Kontrolle Staue/Brücken/RD

25.747,00

- Holzung/Beräumung Windbruch

140.898,60

- Spülarbeiten/Müll/Grundräumung

62.205.00

*alle Pos. in €

Weiterhin erfolgte in der Anlage „Aufgaben des Verbandes 2012“ [Bl. 6 des Haushaltsplans 2012] eine Aufteilung der Einnahmen/Ausgaben jeweils in „Pflichtaufgaben“ (Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung/I. Ordnung) und „Freiwillige Aufgaben“ (Maßnahmen UVZV [Unterhaltungsverbändezuständigkeitsverordnung], sonstige Maßnahmen).

Der Gewässerunterhaltungsverband hat (u.a.) mit dem Land Brandenburg und Gemeinden im Verbandsgebiet Verwaltungsvereinbarungen/Vereinbarungen über Mehrkostenerstattung abgeschlossen. Mehrkosten für die Unterhaltung in Gemeindegebieten werden auf der Basis der Einwohnerzahl und einer Schätzung der Mehrkosten/Einwohner pauschal abgegolten.

Mit Beitragsbescheid vom 9. Januar 2012 (Ber/37/2012/01) wurde die Klägerin für „Flächenanteile“ mit einer Größe von 10.432,9239 ha, in der Anlage zum Beitragsbescheid als „Umlagefläche“ bezeichnet, unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 8,80 €/ha zu einem Jahresbeitrag in Höhe von 91.809,73 € veranlagt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch vom 16. Januar 2012 blieb erfolglos. Der Widerspruch und der zugleich gestellte Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung wurden von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2012 zurückgewiesen.

Die Klägerin hat am 28. Januar 2012 unter dem (gerichtlichen) Az. VG 8 K 650/11 im Wege einer Klageerweiterung gegen die zuvor genannten Bescheide Klage erhoben; das Verfahren wird aufgrund des Trennungsbeschlusses vom 09. Februar 2012 nunmehr unter dem rubrizierten Az. geführt.

Am 31. Januar 2012 hatte die Klägerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht, den die erkennende Kammer mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 05. Juni 2012 ablehnte (Az.: VG 5 L 39/12).

Die Klägerin trägt zur Klagebegründung im Wesentlichen vor: Sie halte ihre Heranziehung zu dem streitgegenständlichen Beitrag mit der gesamten Gemeindefläche für rechtswidrig.

Die hier maßgebliche Verbandssatzung vom 13. Juli 2011 sei nicht rechtmäßig zu Stande gekommen. So sei die Verbandsversammlung vom 21. Februar 2011 mangels Ladung aller Mitglieder nicht beschlussfähig gewesen. Denn der Verbandsvorsteher habe von den innerhalb des Verbandsgebietes belegenen Gemeinden mit Grundstücksflächen innerhalb des Verbandsgebietes nur 22 von 28 Gemeinden eingeladen.

Zudem seien die Stimmen in der Verbandsversammlung am 21. Februar 2011, in der die Neufassung der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes “S...“ beschlossen worden sei, nicht entsprechend dem Beitragsverhältnis gewichtet, sondern – unabhängig vom Beitragsverhältnis – nur entsprechend der Kopfzahl der Mitglieder „einfach“ gezählt worden.

Das satzungsmäßige Verbandsgebiet habe im streitgegenständlichen Beitragsjahr 2012 außerdem von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen. Denn es sei nicht nach dem Einzugsgebiet der vom Verband zu unterhaltenden Gewässer festgelegt worden, sondern nach erheblich davon abweichenden „politischen“ Grenzen. Große Flächen des Gemeindegebietes der Klägerin lägen indes nicht im Einzugsbereich der vom Gewässerunterhaltungsverband „S...“ zu unterhaltenden Gewässer. Das als Verbandsgebiet bestimmte Gemeindegebiet stelle nicht die Gesamtfläche des Einzugsgebiets der vom Gewässerunterhaltungsverband zu unterhaltenden Gewässer zweiter Ordnung dar.

Hinzu komme, dass der Gewässerunterhaltungsplan 2012 nicht im Einvernehmen mit dem Verbandsbeirat aufgestellt worden sei. Vielmehr habe es nach Auffassung der Klägerin nur die Beteiligung eines „Scheinbeirats“ gegeben. Soweit nach Inkrafttreten der hier in Rede stehenden Satzung am 15. September 2011 und vor der – nach Auffassung der Klägerin – ordnungsgemäßen Beiratsbestellung am 21. August 2012 ein „Gremium“ mit dem Gewässerunterhaltungsplan 2012 befasst worden sei, handle es sich eindeutig nicht um den „richtigen“ Beirat.

Soweit der Haushaltsplan 2012 einen zu zahlenden Mitgliedsbeitrag für die Pflichtaufgaben des Verbandes in Höhe von insgesamt 795.500,00 € vorsehe, widerspreche der Haushaltsbeschluss dem Kostenplan zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung für 2012. Dieser sehe in der Summe für die normale Gewässerunterhaltung nur einen Kostenaufwand von 557.359,30 € vor.

Auch gebe es beim Gewässerunterhaltungsverband keine getrennten Kassen für freiwillige und pflichtige Leistungen, weswegen es nicht möglich sei, die dem Verband aus der Erledigung freiwilliger Leistungen tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu ermitteln und sie vom jeweiligen Auftraggeber erstattet zu verlangen, wie es die in Rede stehende Verbandssatzung vorschreibe.

Die Klägerin habe schließlich keinen Vorteil davon, dass die Beklagte den Gewässerunterhaltungsverband mit verlustbringenden freiwilligen Aufgaben beschäftigt habe. Nach Ansicht der Klägerin solle diese mit den von ihr gezahlten Flächenbeiträgen im Wege einer unzulässigen Querfinanzierung für die Vorfinanzierung und für die Endfinanzierung anderer Aufgaben als die Pflichtaufgabe (Gewässerunterhaltung II. Ordnung) geradestehen. So würden die von der Klägerin gezahlten Flächenbeiträge rechtswidrig zur Finanzierung von Verbandsmitgliedschaften wie im Bauernverband Märkisch - Oderland e. V. und im Wasserverbandstag Brandenburg e. V. verwendet, die mit der Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung nichts zu tun hätten. Diese Mitgliedschaften seien freiwillig und ausschließlich dem freiwilligen Aufgabenbereich zuzurechnen.

Auch hält die Klägerin die Anwendung des Flächenmaßstabes für rechtswidrig, da die Klägerin nicht „für“ fremde Grundstücke im Gemeindegebiet Verbandsmitglied im Gewässerunterhaltungsverband sei. Deswegen brauche die Klägerin für fremde Grundstücke keine Verbandsbeiträge zu entrichten. Die so genannte „Gemeindemitgliedschaft“ für Grundstücke Dritter sowie die in Rede stehende Verpflichtung der Gemeinde, auch „für“ Flächen Dritter Beiträge an den Wasser- und Bodenverband zahlen zu müssen, verstoße gegen die Landesverfassung. Denn die Gemeinde trage das Umlageausfallrisiko in voller Höhe selbst. Da außerdem die Umlage zur Refinanzierung der für die Gewässerunterhaltung in einem anderen Gewässereinzugsgebiet erforderlichen Beiträge durch Flächeneigentümer jenseits der Wasserscheide verfassungswidrig sei, könne die Beklagte von der Klägerin nur Beiträge für fremde Flächen verlangen, die in verfassungskonformer Weise rechtmäßig im Wege der Umlage auf die Flächeneigentümer abgewälzt werden könnten. Nach dem zugrunde zu legenden Solidarprinzip bildeten nur Grundstückseigentümer im Einzugsgebiet der zu unterhaltenden Gewässer eine Lastengemeinschaft.

Der Flächenbeitrag von 8,80 €/ha sei überhöht. Insgesamt seien für die Erfüllung der Aufgabe der Gewässerunterhaltung (II. Ordnung) deutlich niedrigere Beiträge erforderlich gewesen. Dies zeige auch ein Vergleich mit anderen Gewässerunterhaltungsverbänden im Land Brandenburg. Der Beitrag entspreche nicht dem „reinen“ Flächenbeitrag, der noch gar nicht ermittelt worden sei.

Dabei resultiere der nach Ansicht der Klägerin überhöhte Flächenbeitrag daraus, dass der Gewässerunterhaltungsverband nicht systematisch Erschwerer der Gewässerunterhaltung zu Mehrkostenerstattungen heranziehe. Kosten für Erschwernisse, die der leichten Durchführbarkeit der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung entgegenständen, würden rechtswidrig nicht durch gesonderte Erschwernisbeiträge und Mehrkostenerstattungen der Erschwerer abgedeckt, mit der Folge, dass der Gewässerunterhaltungsbeitrag für die Gewässer II. Ordnung nicht auf das Maß abgesenkt worden sei, das unter normalen Umständen erforderlich wäre. Erst der nach Abzug der vollständig erhobenen Mehrkostenerstattungen und Erschwernisbeiträge verbleibende Kostenblock dürfe nach dem „reinen“ Flächenmaßstab auf die Allgemeinheit der Beitragszahler verteilt werden.

Der Gewässerunterhaltungsverband habe Erschwernisbeiträge und Mehrkostenerstattungen überhaupt nicht bei denen erhoben, die die Gewässerunterhaltung erschweren würden. Hierbei gehe die Klägerin mit Blick auf diese Mehrkosten von einem idealtypischen Gewässerrandstreifen und weiter davon aus, dass der leichteren Durchführung der Verbandsaufgabe von den Eigentümern oder Anliegern keine Hindernisse in den Weg gestellt würden. Vorliegend habe sich die Beklagte gar nicht um die Ermittlung und die anschließende Erstattung erschwernisbedingter Mehrkosten gekümmert, obschon es im Verbandsgebiet eine Vielzahl von Erschwernissen gebe, die die Kosten der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung über das normale Maß in die Höhe treiben würden. Allein der hohe Anteil von Handarbeit in der Gewässerunterhaltung belege, dass die „normale“ maschinelle Gewässerunterhaltung an vielen Stellen des Verbandsgebietes nicht möglich sei, weil Unterhaltungserschwernisse der kostengünstigeren maschinellen Unterhaltung entgegenstehen würden. So werde die Gewässerunterhaltung durch die im Verbandsgebiet in großem Umfang vorkommenden Gemeindestraßen erschwert. Eigentümer und Nutzungsberechtigte besiedelter Grundstücke würden Uferbereiche so bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung erheblich erschwert und beeinträchtigt würde. Diesen Nichtmitgliedern gegenüber verzichte der Wasser- und Bodenverband vollständig auf die Erstattung von Mehrkosten. Soweit er die durch Erschwernisse entstehenden Mehrkosten einfach über den Flächenbeitrag pauschal auf die Allgemeinheit der Beitragspflichtigen abgewälzt habe, ohne die Erschwerer in Anspruch zu nehmen, sei dies rechtswidrig.

Insofern beruhe der Haushaltsplan für das Beitragsjahr 2012 nicht auf einer tragfähigen Prognose von Einnahmen und Ausgaben. Denn auch aus der Beitragskalkulation für den Flächenbeitrag 2012 sei nicht ersichtlich, welche Mehrkostenerstattungen und Erschwernisbeiträge der Höhe und dem Grunde nach zur Minderung des „reinen“ Flächenbeitrags vom Beklagten in Ansatz gebracht worden seien. Jedenfalls beruhten die in der Beitragskalkulation angesetzten Mehrkosten der Höhe nach auf einer unzureichenden Grundlage, da der Beklagte „ ins Blaue hinein“ kalkuliert habe, ohne ein belastbares Erschwerniskataster mit einer Auflistung der Erschwerer und der Kosten der durch sie verursachten Erschwernisse zur Hand zu haben.

Schließlich meint die Klägerin, der Haushaltsbeschluss selbst sei von der Verbandsversammlung nicht satzungsgemäß gefasst worden, da keine Trennung zwischen den einzelnen Geschäftssparten des Verbandes erfolgt sei. Der Gewässerunterhaltungsverband habe seinen Haushalt grundsätzlich nicht einzeln und getrennt entsprechend den diversen Aufgabenbereichen des “Multifunktionsverbandes“ geplant. Der Haushaltsplan sei nicht nach Sparten (Aufgabenbereichen) in Einzelpläne, also nicht in 6 Einzelpläne für die Pflichtaufgaben und 10 Einzelpläne für die verschiedenen freiwilligen Aufgabenbereiche untergliedert worden. Vielmehr seien zwei strikt getrennt zu planende Sparten bzw. Kostenträger einfach zusammengefasst und untrennbar vermischt worden. So habe die Beklagte den Aufwand für die Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung und für die Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung trotz unterschiedlicher Kostenträger zusammengefasst und in den 795.500,00 € eingepreist. Mithin handele es sich um einen Flächenbeitrag, der satzungswidrig die Kosten für die vom Land zu finanzierende Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung und ebenso satzungswidrig die Mehrkosten für Unterhaltungserschwernisse, die von den Erschwerern (und nicht von den Gemeinden) zu erheben seien, enthalte. Schlussendlich erweise es sich als rechtswidrig, die Klägerin mit dem angefochtenen Beitragsbescheid zur Finanzierung von Aufgaben heranzuziehen, die nichts mit der Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung zu tun hätten, die also nicht zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Gewässerbetts und der Ufer der Gewässer II. Ordnung im Verbandsgebiet dienen würden.

Zusammengefasst meint die Klägerin, dass im Ergebnis die im Haushaltsplan für sämtliche Pflichtaufgaben des Verbandes mit 795.500,00 € angegebenen Aufwendungen mindestens um 20 % überhöht seien. Bei satzungsgemäßer Kalkulation, also einer nach 16 Geschäftssparten vorgenommenen Kalkulation in Einzelhaushalten, wäre der auf die Sparte „Gewässerunterhaltung II. Ordnung“ kalkulierte Aufwand ungefähr 200.000,00 € geringer ausgefallen. Demgemäß hätte der „reine“ Flächenbeitrag nach Auffassung der Klägerin lediglich mit 6,60 €/Hektar kalkuliert werden müssen.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beitragsbescheid vom 9. Januar 2012 (Az.: Ber/37/2012/01) und den Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2012 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den aus der Vollziehung des angefochtenen Bescheides vom 9. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2012 vereinnahmten Jahresbeitrag 2012 in Höhe von 91.809,73 € zurückzuzahlen und zwar zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz/Jahr seit dem 24. September 2012.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte tritt dem klägerischen Vortrag entgegen und verweist auf die satzungsrechtlichen Grundlagen. Sie hält den Beitragsbescheid 2012 für rechtmäßig. Der klägerische (Haupt-)Vorwurf, dass der Gewässerunterhaltungsverband keine Mehrkosten von Erschwerern erheben würde, gehe fehl. Vielmehr habe die Beklagte Mehrkosten für Erschwernisse auch im Jahr 2012 erhoben. Entgegen der Behauptung der Klägerin seien die Flächenbeiträge nicht bewusst zu hoch angesetzt worden. Vielmehr seien die Beiträge und damit auch der Beitragssatz i. H. von 8,80 €/Hektar, was auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum zuträfe, über Jahre und auch 2012 nicht kostendeckend gewesen. Erschwernisbeiträge und Mehrkostenerstattungen hätten sich deswegen nicht beitragsmindernd auswirken können. Die Klägerin sei also nicht dadurch beschwert, dass der Gewässerunterhaltungsverband bei der Planung der Unterhaltungsaufgaben an den Gewässern II. Ordnung und der Prognose der dafür anfallenden Kosten die Erschwernisbeiträge und Mehrkostenerstattungen unberücksichtigt gelassen habe.

Auch die Angriffe der Klägerin auf die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der Verbandsversammlung vom 21. Februar 2011 wegen der Stimmengewichtung, der Ladung der Mitglieder und der Gebietsproblematik seien sämtlich nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung zu begründen. So sei die Stimmengewichtung in der Verbandsversammlung am 21. Februar 2011 nicht fehlerhaft gewesen, denn für die Abstimmung in der Verbandsversammlung hätten die am Tag der Verbandsversammlung geltenden satzungsrechtlichen Regelungen angewandt werden müssen, hier also die Verbandssatzung 1993/96. Des Weiteren sei die Verbandsversammlung am 21. Februar 2011 auch beschlussfähig gewesen. Der beklagte Verband habe alle Mitglieder entsprechend seiner Mitgliederliste zur Verbandsversammlung am 21. Februar 2011 eingeladen.

Auch sei entgegen der Auffassung der Klägerin das Verbandsgebiet in der Satzung des Wasser - und Bodenverbandes - jedenfalls im Beitragsjahr 2012 - nunmehr in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage zu sehen. Soweit die Klägerin ferner einwende, dass der Beschluss über die Gewässerunterhaltung 2012 nicht im Einvernehmen mit dem Verbandsbeirat gefasst worden sei, könne sie damit auch nicht durchdringen. Vielmehr habe die Konstituierung des Verbandsbeirates beim Gewässerunterhaltungsverband schon am 12. Dezember 2009 stattgefunden. Der Gewässerunterhaltungsplan 2012 sei vom Beirat beraten worden, und dieser habe sein Einvernehmen damit erklärt.

Soweit die Klägerin im Einzelnen weiter ausführe, dass der Flächenbeitrag im Ergebnis um 2,20 €/Hektar überhöht sei, da die Kosten für Erschwernisse über den allgemeinen Flächenbeitrag refinanziert würden, gehe dieser Vortrag fehl, da die Klägerin aus dem Gewässerunterhaltungsplan bewusst falsche Schlüsse ziehe. Die darin genannten regelmäßigen Unterhaltungsarbeiten wie Böschungsmahd und Sohlkrautung, Kontrolle des Wasserabflusses, Holzungen und Räumung der Gewässerbetten, Müllbeseitigung, Grundräumung sowie Spülarbeiten seien originäre Tätigkeiten der Gewässerunterhaltung und nicht den Erschwernissen zuzurechnen. Insgesamt versuche die Klägerin nur den Eindruck zu erwecken, dass sich die Beklagte überhaupt nicht um die Ermittlung und Erstattung erschwernisbedingter Mehrkosten gekümmert habe, sondern diese vielmehr über die Flächenbeiträge zulasten ihrer Mitglieder „sozialisiere“. Dies treffe schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten „tausenden von Mehrkostentatbeständen“ handele es sich lediglich um Mutmaßungen, dass im Verbandsgebiet des Gewässerunterhaltungsverbandes Erschwernislagen im Sinne von § 85 Abs. 1 BbgWG vorhanden sein könnten. Aus ihrem bisherigen Sachvortrag ergebe sich jedenfalls kein einziger konkreter Erschwernistatbestand, der der Beklagten in diesem Rechtsstreit entgegengehalten werden könnte. So gebe es das von der Klägerin vorausgesetzte Modell eines idealtypischen Gewässerrandstreifens, der durchgehend maschinell zur Gewässerunterhaltung bearbeitet werden könne, in der Realität nicht. Mit Rücksicht auf die beitragspflichtigen Verbandsmitglieder müsse der Aufwand zur Ermittlung von erschwernisbedingten Mehrkosten einschließlich deren Geltendmachung zu dem Nutzen auf der Einnahmenseite eines Gewässerunterhaltungsverbandes ins Verhältnis gesetzt werden.

Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin bestehe auch keine generelle Vorleistungspflicht zulasten der Beklagten bezüglich so genannter freiwilliger Leistungen. Die Klägerin äußere auch hier nur Mutmaßungen, die nicht geeignet seien, dem häufig geäußerten Vorwurf einer unzulässigen Querfinanzierung sonstiger Verbandsaufgaben über Flächenbeiträge nachzugehen. Die Formulierung „gegen Kostenerstattung“ bezeichne lediglich eine andere Finanzierung für Leistungen des Verbandes im Sinne von § 28 WVG. Für die von der Klägerin geforderte strikte Liquiditätstrennung fehle es zudem an den gesetzlichen Vorschriften. Nach der Rechtsprechung könne die Beitrags- und Umlagefähigkeit von Gewässerunterhaltungskosten unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten gerichtlich nur auf die Einhaltung der äußersten Vertretbarkeitsgrenze hin überprüft werden. Zufolge dem weiten Vorteilsbegriff, der nach der Rechtsprechung zu Grunde zu legen sei, brauche sich der Vorteil gerade nicht notwendigerweise in jedem Veranlagungszeitraum als monetär bezifferbare Vermögensmehrung oder - Ersparnis niederzuschlagen. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang beanstandeten jährlichen Mitgliedsbeiträge zu den von ihr genannten Verbänden/Vereinen seien ihrer Höhe nach schon nicht geeignet, überhaupt rechtliche Zweifel aufgrund einer mangelnden Erforderlichkeit im Sinne von § 28 Abs. 1 WVG zu begründen. Der Beitragssatz erscheine nach alledem nicht als überhöht.

Die weiteren klägerischen Ausführungen zur notwendigen Identität des Verbandsgebietes mit dem Niederschlagsgebiet seien im Hinblick auf die heilende Übergangsregelung in § 1 Abs. 3 S. 8 GUVG unbeachtlich. Auch stelle es keine formelle Rechtswidrigkeit dar, wenn der Beitragssatz eines Gewässerunterhaltungsverbandes mit dem Beschluss zum Haushalt festgelegt werde und dieser keine nach Aufgabenarten gegliederten Haushaltspläne aufweise. Entgegen der Ansicht der Klägerin gebe es nicht das formelle Erfordernis eines nach Aufgabenarten gegliederten Haushaltes als Voraussetzung für einen wirksamen Beitragsbescheid.

In den Beitragssatz von 8,80 €/Hektar selbst seien nur im Sinne von § 28 Abs. 1 WVG erforderliche Kosten eingegangen. Gleichwohl sei der zu Grunde gelegte Beitragssatz nicht kostendeckend gewesen, wie sich aus der Beitragskalkulation von Mai 2012 und dem Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung vom 31. Dezember 2012 ergebe. Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung allein geforderte äußerste Vertretbarkeitsgrenze sei in Bezug auf die Beitragserhebung eingehalten.

Auch treffe es nicht zu, dass die Beklagte den Aufwand für die Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung und II. Ordnung zusammengefasst und über den Flächenmaßstab auf die Verbandsmitglieder in Form von Mitgliedsbeiträgen umgelegt habe. Die ausgewiesene Summe i. H. von 795.500,00 € enthalte lediglich Kosten für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung. Schlussendlich sei die Klägerin als Verbandsmitglied gemäß § 28 Abs. 1 WVG zur Leistung von Verbandsbeiträgen gesetzlich verpflichtet. Die von der Klägerin angeführten angeblichen Mängel in der Buchführung des Wasser - und Bodenverbandes änderten daran nichts. Denn dem Wasser - und Bodenverband stünde als Finanzierungsinstrument in Bezug auf die gesetzliche Aufgabenerfüllung der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung allein die Erhebung von Verbandsbeiträgen nach § 28 Abs. 1 WVG zur Verfügung.

Ergänzend meint die Beklagte, dass die klägerische Rechtsauffassung bezüglich des Vorrangs der Geltendmachung von Erschwerniskosten im Verhältnis zur Beitragserhebung durch einen Wasser - und Bodenverband in Bezug auf die Kosten der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung über Flächenbeiträge im Gesetz keine Stütze finde. Es gebe keinen normativen Anhaltspunkt dahin gehend, dass die nach Auffassung eines Beitragspflichtigen im gesamten Verbandsgebiet eines Gewässerunterhaltungsverbandes vermuteten oder geschätzten Mehrkosten für Erschwernisse der Gewässerunterhaltung im Hinblick auf die Bestimmung der Höhe des „richtigen“ Beitragssatzes entscheidend wären. Insofern stehe die Beitragserhebung nicht unter einem voraussetzungslosen Refinanzierungsvorrang nach den §§ 80 Abs. 1 S. 2, 85 BbgWG.

Ebenso wenig gebe es ein prinzipielles Beräumungsgebot und Nutzungsverbot des Gewässerrandstreifens in dem Sinne, dass andernfalls grundsätzlich alle Grundstückseigentümer an Gewässerabschnitten zur Kostentragung gemäß § 85 BbgWG für (pauschalierende) Mehrkosten verpflichtet seien. Mehrkosten aufgrund von Gewässerunterhaltungsarbeiten in Handarbeit seien nicht per se Gewässeranliegern in Rechnung zu stellen. Insofern gebe es auch keinen rechtlichen Anhalt dafür, in Bezug auf bestimmte Anlagen und Einrichtungen im Gewässer in jedem Fall die Notwendigkeit erhöhter und damit mehrkostenrelevanter Gewässerunterhaltungsmaßnahmen stets annehmen zu müssen. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der an einen Gewässerabschnitt angrenzende Grundstückseigentümer, an dessen Gewässerabschnitt die Gewässerunterhaltung ganz oder teilweise in Handarbeit durch den Gewässerunterhaltungsverband erfolge, nach den landesgesetzlichen Vorschriften nicht im Sinne der klägerischen Auffassung „zurechnungsunabhängig“ verantwortlich für Mehrkosten im Vergleich zu einer hypothetisch angenommenen maschinellen Unterhaltung vor „seinem“ Gewässerabschnitt. Vielmehr bedürfe es eines Zurechnungszusammenhangs zwischen der Erstattungspflichtigkeit eines Grundstückseigentümers oder Verursachers als Schuldner eines Anspruchs nach § 85 BbgWG und den erschwernisbedingten Mehrkosten auf Seiten des Gewässerunterhaltungspflichtigen. Gewässer II. Ordnung würden jedenfalls kraft Gesetzes nicht dem Primat einer maschinellen Gewässerunterhaltung unterliegen, zumal es im Land Brandenburg keine rechtlich bedenkenfreien Anhaltspunkte dafür gebe, von Grundstückseigentümern als Anlieger von Gewässern II. Ordnung ohne weiteres die Beseitigung baulicher oder sonstiger Anlagen oder Pflanzen aller Art von einem Gewässerrandstreifen in einer für die maschinelle Unterhaltung erforderlichen Breite zu fordern. Es gebe auch keinen konkreten tatsächlichen Vortrag der Klägerin, dass, wo und in welchem Umfang unter Berücksichtigung des erforderlichen Zurechnungszusammenhangs die Beklagte im Jahr 2012 rechtswidrig zulasten der Gesamtheit der Beitragspflichtigen die weitere Erhebung von Erschwerniskosten nach § 85 BbgWG rechtswidrig unterlassen habe.

Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter mit Beschluss vom 30. Oktober 2013 hat der Einzelrichter den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26. August 2015 auf die Kammer zurückübertragen.

Die Gerichtsakte (3 Bände) sowie die Verfahrensakten VG 5 L 39/12, VG 8 K 650/11 und VG 5 K 838/12 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der nichtöffentlichen Beratung der Kammer gewesen.

Entscheidungsgründe§

A.

Die Rückübertragung auf die Kammer erfolgte nach § 6 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO aus den im Beschluss des Einzelrichters vom 26. August 2015 dargelegten Gründen.

B.

Die zulässige Klage hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Der angefochtene Beitragsbescheid vom 09. Januar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2012 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Die von der Beklagten als Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung herangezogene Neufassung der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „S...“ vom 08. Juni 2011 (Verbandssatzung 2011 – VS 2011), die in der Sitzung der Verbandsversammlung am 21. Februar 2011 beschlossen und durch das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz gemäß Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 genehmigt sowie im „Amtsblatt für Brandenburg“, Nr. 36, vom 14. September 2011 bekanntgemacht wurde, begegnet entgegen der Rechtsansicht der Klägerin hinsichtlich ihrer äußeren und inhaltlichen Wirksamkeit keinen im vorliegenden Verfahren durchgreifenden Bedenken.

Mit dem am 14. Dezember 2011 gefassten Beschluss über den Haushaltsplan und den Beitragssatz 2012 (8,80 Euro/ha) liegt auch ein Beschluss über einen Beitragssatz für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Jahre 2012 vor, der den angegriffenen Bescheid zeitlich trägt.

I.

Diese Beschlüsse sind nicht bereits aus formellen Gründen unwirksam, wie die Klägerin behauptet.

1.

Soweit die Klägerin meint, die maßgebliche Verbandssatzung 2011 sei ihrer Ansicht nach bereits deswegen nicht rechtmäßig zu Stande gekommen, weil die Verbandsversammlung am 21. Februar 2011 mangels Ladung aller Verbandsmitglieder nicht beschlussfähig gewesen sei, trifft dies in der Sache nicht zu.Gemäß § 48 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz - WVG beruft der Verbandsvorsteher die Verbandsversammlung nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, ein. Maßgeblich für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung der Verbandsversammlung sind die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Ausschüsse, soweit das WVG oder die Verbandssatzung nichts anderes bestimmt, § 48 Abs. 2 WVG. Beschlussfähigkeit besteht danach grundsätzlich, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte, mindestens aber drei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind (§ 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg i. V. mit § 90 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz [des Bundes]).

Auszugehen ist von der damals Gültigkeit beanspruchenden Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „S...“ in der Gestalt der ersten Änderungssatzung von 1993 (veröffentlicht im Amtlichen Anzeiger Nr. 26 vom 14. Dezember 1993, S. 326, 328), in der Fassung der zweiten Änderung der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „S...“ von 1996 (Amtlicher Anzeiger Nr. 55 vom 30. Dezember 1996, S. 1251 – VS 1993/96). Diese bestimmte in § 19 Abs. 1 VS 1993/96 bzgl. Einladungen zu Sitzungen der Verbandsversammlung, dass der Vorsteher die Verbandsmitglieder mit zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung einlud.

Hieran gemessen war die Verbandsversammlung am 21. Februar 2011 entgegen der Rechtsansicht der Klägerin beschlussfähig gewesen. Es gibt keinen substantiierten Anhalt dafür, dass zu der Verbandsversammlung am 21. Februar 2011 nicht alle im seinerzeit aktuellen Mitgliederverzeichnis aufgeführten Mitglieder geladen worden sind (22 Städte und Gemeinden, 26 evangelische und fünf katholische Kirchengemeinden, fünf weitere Mitglieder mit grundsteuerbefreiten Grundstücken im Verbandsgebiet) und die Verbandsversammlung vom 21. Februar 2011 wegen unterbliebener Ladung von Verbandsmitgliedern beschlussunfähig gewesen ist. Die Klägerin trägt selbst vor, dass der Verbandsvorsteher 22 Mitgliedsgemeinden eingeladen hat (S. 6 des klägerischen Schriftsatzes vom 18. Juni 2014, Bl. 122 GA). Dies hat zur Herstellung der Beschlussfähigkeit gereicht (vgl. hierzu auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 – OVG 9 S 10.08, OVG 9 S 45.08 –, juris).

Fehler bei der Ladung zur Verbandsversammlung führen im Übrigen nur dann zur Unwirksamkeit eines in der Versammlung getroffenen Beschlusses, wenn nicht nur theoretisch, sondern nach allgemeiner Lebenserfahrung konkret und nicht ganz fern liegend die Möglichkeit besteht, dass sich der Ladungsfehler auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat. Letzteres ist in Ermangelung greifbarer Anhaltspunkte zu verneinen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2012 – OVG 9 N 46.10 –, Rn. 10, juris).

2.

Das weitere Vorbringen der Klägerin, die Stimmengewichtung in der satzungsgebenden Verbandsversammlung am 21. Februar 2011 sei nicht nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Stimmengewicht erfolgt, trägt ebenso nicht und führt auch nicht zur Unwirksamkeit des Satzungsbeschlusses vom 21. Februar 2011. Unstreitig bestimmt zwar § 4 S. 2 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden – GUVG (dieser in der Fassung von Art. 2 Nr. 4 a) des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 23. April 2008 [GVBl. I Nr. 5 vom 29. April 2008, 90]), dass in den Verbandssatzungen die Stimmenzahl der Mitglieder in der Verbandsversammlung entsprechend dem Verhältnis der Beiträge festzulegen ist. § 4 S. 1 GUVG bestimmt allerdings auch, dass sich die Rechtsverhältnisse der Gewässerunterhaltungsverbände und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern (zuvörderst) nach den Verbandssatzungen bestimmen. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 21. Februar 2011 galt indes (noch) die VS 1993/96. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VS 1993/96 hatte jedes Mitglied nur eine Stimme; dem entsprach die Stimmengewichtung in der Verbandsversammlung am 21. Februar 2011. Durch den mit dem o.g. Gesetz vom 23. April 2008 neu gefassten und gemäß Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes am 01. Januar 2009 in Kraft getretenen § 4 S. 2 GUVG wurde (zukünftig) eine Stimmengewichtung in der Verbandsversammlung vorgegeben, die im Einzelnen noch in den Verbandssatzungen zu regeln war. Bis dahin war die Stimmenverteilung in den Satzungen sehr unterschiedlich geregelt, wobei die Regelung „jedes Mitglied eine Stimme“ nach Ansicht der Landesregierung zu unbilligen Verwerfungen geführt hatte (vgl. Gesetzentwurf – LT-Drs. 4/5052 zu Art. 2 Nr. 4). Dieser gesetzlichen Vorgabe ist der Gewässerunterhaltungsverband sodann mit der VS 2011, dort § 3 Abs. 3 der Satzung, nachgekommen.

3.

Soweit die Klägerin weiter einwendet, dass der (spätere) Beschluss über den Gewässerunterhaltungsplan 2012 nicht im Einvernehmen mit dem Verbandsbeirat gefasst worden sei, kann sie auch damit nicht durchdringen. Grundsätzlich können sich zwar Gemeinden auf eine Verletzung der Mitwirkungsrechte der Verbandsbeiräte in Bezug auf die Festsetzung des Verbandsbeitrages (und den Beschluss des insoweit vorgreiflichen Gewässerunterhaltungsplans) berufen. Die Ausführungen der Klägerin gehen allerdings - im Hinblick auf die satzungsrechtliche Regelung in § 21 der Neufassung der Satzung des Wasser und Bodenverbandes „S...“ vom 13. Juli 2011 (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 36 vom 14. September 2011, 1512) und die Übergangsregelung in Art. 1 Nr. 3 und Art 2 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom 05. Dezember 2013 ins Leere.

Zutreffend ist zwar, dass § 2a GUVG durch Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 23. April 2008 (GVBl. I, 62,90) mit Wirkung vom 1. Januar 2009 (vergleiche Art. 7 Abs. 3 des genannten Gesetzes) in das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden eingefügt worden ist. Mit Blick auf den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte ist § 2a GUVG keine „gesetzliche Vollregelung“ sondern eine Bestimmung zur Organisation und zum Verfahren der Gewässerunterhaltungsverbände, die einer satzungsmäßigen Ausfüllung bedarf. Es spricht viel dafür, dass es sogar ausnahmslos einer satzungsmäßigen Regelung zur Frage bedarf, wie viele Vertreter die in § 2a Abs. 2 S. 1 GUVG genannten (Interessen-) verbände jeweils in den Verbandsbeirat entsenden (und welches Gewicht ihnen damit im Einzelnen zukommt). Jedenfalls bedarf es dann einer satzungsmäßigen Regelung zum Verbandsbeirat, wenn die in § 2a Abs. 2 S. 1 GUVG genannten (Interessen-) verbände jeweils eine unterschiedliche Anzahl von Vertretern in den Verbandsbeirat entsenden sollen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2012 – 9 B 63.11 juris Rn. 29f.).

Soweit sich bei dem hier in Rede stehenden Gewässerunterhaltungsverband zunächst „faktisch“ ein Verbandsbeirat - wohl im Jahre 2009 - konstituiert hatte, war dieser jedenfalls insoweit „regelgerecht“, als es im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Gewässerunterhaltungsplan am 28. September 2011 und den Beitragssatz am 14. Dezember 2011 eine satzungsmäßige Regelung über die Bildung eines Verbandsbeirates gegeben hat. Unbeschadet der Frage, ob eine etwaige „Heilung“ eines Beschlusses der Verbandsversammlung durch eine nachträgliche Mitwirkung des Verbandsbeirats nur dann in Betracht kommt, wenn dieser sich auch regelgerecht auf satzungsrechtlicher Grundlage konstituiert hat, erscheint vorliegend selbst die Mitwirkung eines bloß „faktischen“ Verbandsbeirates als unschädlich, da gemäß § 21 Abs. 4 Verbandssatzung 2011 die dort benannten Interessenverbände jeweils nur einen Vertreter und nicht jeweils eine unterschiedliche Anzahl von Vertretern in den Verbandsbeirat entsenden können. Der Sinn und Zweck der Beiratsmitwirkung dürfte demgemäß auch durch die Mitwirkung eines allein auf der Grundlage des Gesetzes (GUVG) tätigen „faktischen“ Verbandsbeirates verwirklicht worden sein.

Darüber hinaus bestimmt der mit Art. 1 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom 05. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 39) eingefügte § 2a Abs. 5 GUVG nunmehr, dass bis zum Inkrafttreten von Satzungsregelungen gemäß § 2a Abs. 1 Satz 5 GUVG („das Nähere regeln die Verbandssatzungen“), längstens aber bis zum 30. Juni 2014 die Beteiligung eines nach den [gesetzlichen] Vorgaben des § 2a Abs. 2 GUVG gebildeten Gremiums genügt. Diese Bestimmung ist gemäß Art. 2 Abs. 2 des Ersten Änderungsgesetzes zum GUVG mit Wirkung vom 01. Januar 2009 rückwirkend in Kraft getreten und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Landesgesetzgeber sah die Notwendigkeit einer befristeten Heilungsregelung vor dem Stichtag für die Änderung der [Verbands-]Gebiete, „um eine rechtssichere Beitragserhebung für die Verbände vor dem Stichtag zu ermöglichen“ (Gesetzentwurf LT-Brandenburg, Drs. 5/7920, Begründung – Allgemeiner Teil). Die o.g. „längstens“ eingeräumte Frist bis zum 30. Juni 2014 war im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Verbandsversammlung über den Gewässerunterhaltungsplan und den Beitragssatz noch nicht abgelaufen, mit der Folge, dass die Mitwirkung eines „faktischen“ Verbandsrates an den genannten Beschlüssen der Verbandsversammlung unschädlich war.

4.

Die Klägerin macht weiter sinngemäß geltend, der am 14. Dezember 2011 gefasste Beitragsbeschluss sei formell fehlerhaft, weil er nicht mit einem Haushaltsplan einhergegangen sei, in dem zwischen der Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung und anderen Verbandsaufgaben unterschieden worden sei. Der Haushaltsplan sei nicht nach Sparten (Aufgabenbereichen) in Einzelpläne, also nicht in 6 Einzelpläne für die Pflichtaufgaben und 10 Einzelpläne für die verschiedenen freiwilligen Aufgabenbereiche“ untergliedert worden. Dies greift nicht. Zwar ist richtig, dass § 80 Abs. 1 Satz 1 Brandenburgisches Wassergesetz - BbgWG den Flächenmaßstab allein für die Finanzierung der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung vorsieht und die Wahrnehmung anderer Verbandsaufgaben nicht über die nach dem Flächenmaßstab erhobenen Verbandsbeiträge "querfinanziert" werden darf. Hieraus lässt sich indessen nicht das formelle Erfordernis eines nach Aufgabenarten gegliederten Haushalts als Voraussetzung für einen wirksamen Beitragsbeschluss ableiten, wie die Klägerin unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Verbandssatzung 2011 glaubt ableiten zu können (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in ständiger Rechtsprechung, s. Beschluss vom 31. Mai 2012 – OVG 9 N 46.10 –, Rn. 11, juris).

II.

Auch materiell-rechtlich unterliegt die streitige Beitragsfestsetzung keinen im Klageverfahren durchgreifenden Bedenken.

Rechtsgrundlage für die streitige Beitragserhebung ist hier § 26 Abs. 1 i. V. mit § 27 Abs. 1 Verbandssatzung 2011. Danach haben die Mitglieder (§ 2 Abs. 1 VS 2011) dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.

1.

Insbesondere ist der Ansicht der Klägerin entgegenzutreten, der (rechtmäßigen) Beitragserhebung stehe hier entgegen, dass das satzungsmäßige Verbandsgebiet im streitgegenständlichen Jahr 2012 von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen habe. Jenes sei nicht nach dem Einzugsgebiet der vom Verband zu unterhaltenden Gewässer II. Ordnung festgelegt worden, sondern nach erheblich davon abweichenden „politischen“ Grenzen. Der ermittelte Beitragssatz i. H. von 8,80 €/ha sei, wie die Klägerin (auch) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren VG 5 L 39/12 hat vortragen lassen, rechtswidrig auf der Grundlage einer (Gesamt-(Verbands-)Fläche ermittelt worden, welche nicht der Gesamtfläche des Einzugsgebiets (§ 3 Nr. 13 Wasserhaushaltsgesetz - WHG) der vom „S...“-Verband zu unterhaltenden Gewässer II. Ordnung entspreche und darüber hinaus rechtswidrig, da der Beitrag auch für Flächen erhoben werde, die im Einzugsgebiet der vom Nachbarverband „F...“ zu unterhaltenden Gewässer II. Ordnung liegen würden, also auch für Flächen, die die vom „S...“-Verband durchzuführende Gewässerunterhaltung in keiner Weise durch Zufluss des Niederschlagswassers von diesen Flächen berühre.

a) Die Klägerin ist gesetzliches Mitglied des Gewässerunterhaltungsverbandes „S...“ gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 GUVG, zuletzt geändert durch das o.g. Gesetz vom 05. Dezember 2013 (GVBl. I/13 Nr. 39). Die Beitragslast („Bemessung der Beiträge“) für die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Verbandssatzung 2011 wahrzunehmenden (Pflicht-)Aufgaben des Gewässerunterhaltungsverbandes, also die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BbgWG, bestimmt sich gemäß § 80 Abs. 1 BbgWG nach dem Verhältnis der Flächen, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind (Flächenmaßstab). Zufolge § 1 Abs. 4 Verbandssatzung 2011 umfasst das Verbandsgebiet die Gemeindegebiete der Mitgliedsgemeinden gemäß Anlage 1 der Satzung mit der Maßgabe, dass Flächen der Gewässer I. Ordnung vom Verbandsgebiet ausgenommen sind. Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BbgWG ist das Verbandsgebiet der Gewässerunterhaltungsverbände flächendeckend.

b) Soweit die Klägerin u.a. im vorläufigen Rechtsschutzverfahren unter Hinweis auf das Urteil der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. September 2011 zum Aktenzeichen VG 8 K 584/07 hat vortragen lassen, die Beklagte habe auch hier einen undifferenzierten Flächenmaßstab rechtsfehlerhaft angewendet, verkennt die Klägerin, dass sich die Rechtswidrigkeit des im vorgenannten verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochtenen Beitragsbescheides ausweislich der Entscheidungsgründe daraus ergeben hat, dass der Beitragssatz in Höhe von 8,80 €/ha auf der Grundlage einer Gesamt- (Verbands-)fläche ermittelt wurde, welche nicht dem in § 1 Abs. 3 VS 1993/96 festgelegten Verbandsgebiet entsprach, und der Beitrag nach dem in § 26 Abs. 1 S. 1 VS 1993/96 geregelten Flächenmaßstab auch für Flächen erhoben wurde, die nicht zum satzungsmäßigen Verbandsgebiet gehörten. Satzungsmäßiges Verbandsgebiet war ausweislich § 1 Abs. 3 VS 1993/96 das dort näher beschriebene "Niederschlagsgebiet“. Den Entscheidungsgründen des vorbezeichneten Urteils zufolge wich das vom Beklagten als Verbandsfläche bezeichnete und als Abrechnungsfläche gebrauchte Gebiet in rechtlich zu beanstandender Weise von der in der Satzung bezeichneten Fläche, nämlich den dort genannten Niederschlagsgebieten ab, bzw. war mit den Niederschlagsflächen nicht identisch. Die Erhebung des Verbandsbeitrags nach dem Flächenmaßstab ist aber nur in Bezug auf solche Flächen einer Gemeinde zulässig, die im Verbandsgebiet liegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2013 – OVG 9 N 2.12 juris Rn. 10).

c) Vorliegend liegt indes der streitgegenständlichen Beitragserhebung nicht die VS 1993/96 zu Grunde sondern die o.g. Verbandssatzung 2011. Nach § 37 der Verbandssatzung 2011 trat nicht nur diese Satzung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg - also am 15. September 2011 - in Kraft; gleichzeitig trat die Satzung vom 14. Dezember 1993, zuletzt geändert am 30. Dezember 1996, außer Kraft. Mithin bestimmt sich das Verbandsgebiet nunmehr nach § 1 Abs. 4 der Verbandssatzung 2011. Wie bereits erwähnt umfasst das Verbandsgebiet nunmehr die Gemeindegebiete der Mitgliedsgemeinden gemäß Anlage 1 der Satzung mit der Maßgabe, dass Flächen der Gewässer I. Ordnung vom Verbandsgebiet ausgenommen sind. Zufolge § 1 Abs. 5 der Verbandssatzung 2011 ergeben sich die genauen Grenzen dieses Verbandsgebietes im Einzelnen aus der Karte in Anlage 3, die Bestandteil der Satzung ist. Soweit Städte und Gemeinden Mitglied in mehreren Wasser - und Bodenverbänden sind, sind alle in diesen Gemeinden gelegenen Grundstücke, die der Unterhaltungszuständigkeit des „S...“- Verbandes unterliegen, in der Anlage 2, die nicht Bestandteil der Satzung ist, durch Flur - bzw. Flurstücksverzeichnis näher konkretisiert (§ 1 Abs. 4 S. 2 und 3 Verbandssatzung 2011).

Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte nunmehr wiederum in rechtlich zu beanstandender Weise von dieser in der Satzung bezeichneten Fläche, nämlich den dort genannten Gemeindegebieten, abgewichen ist. Sinngemäß verstanden hält die Klägerin die Regelung in § 1 Abs. 4 Verbandssatzung 2011, wonach das Verbandsgebiet die Gemeindegebiete der Mitgliedsgemeinden umfasst, deswegen für rechtswidrig, da sie von einer notwendigen Identität von Verbandsgebiet und Niederschlagsgebiet bei der Anwendung des – „reinen“ Flächenmaßstabes ausgeht.

Hierzu gibt die Kammer folgendes zu bedenken:

d) Zufolge § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG muss die die Rechtsverhältnisse des Verbandes und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern regelnde Satzung (§ 6 Abs. 1 WVG) u.a. Bestimmungen über das Verbandsgebiet enthalten, § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG. Nach § 1 Abs. 2 GUVG ergeben sich die Verbandsgebiete aus den in der Anlage zu § 1 GUVG aufgeführten Gemeindegebieten. Dieses Verbandsgebiet kann durch Änderung der Verbandssatzung berichtigt oder verändert werden, § 1 Abs. 3 GUVG. Zum Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes „S...“ gehören gemäß Anl. 16 zu § 1 Abs. 2 GUVG („Verbandsgebiete der Gewässerunterhaltungsverbände des Landes Brandenburg“) die darin bezeichneten Gemeindegebiete. Hiernach entspricht die o.g. Satzungsregelung wörtlich der Gesetzeslage. Wie bereits ausgeführt ist das Verbandsgebiet der Gewässerunterhaltungsverbände „flächendeckend“ (§ 79 Abs. 2 Satz 1 BbgWG); die Bemessung der zu erhebenden Beiträge bestimmt sich „nach dem Verhältnis der Flächen“, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind (§ 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG).

aa) Soweit also demnach der Gewässerunterhaltungsbeitrag nach einem einheitlichen Flächenmaßstab erhoben wird, hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hinsichtlich der Heranziehung der Grundstückseigentümer zu den Kosten der Gewässerunterhaltung (Gewässerunterhaltungsumlage) nach einem reinen Flächenmaßstab entschieden, dass ein solcher Maßstab nicht gegen Grundrechte des Landes Brandenburg verstößt (VfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 18/10 LS 2 -, juris). Im Zusammenhang mit dem Vortrag des damaligen Beschwerdeführers, einem Grundstückseigentümer, die Wasserverbandsgebiete bestünden nach § 1 Abs. 2 GUVG aus Gemeinde- und nicht aus Niederschlags- bzw. Wassereinzugsgebieten, so dass auf eine Solidargemeinschaft der Eigentümer der Grundstücke in diesen Gebieten nicht abgestellt werden dürfe, hat das VfGBbg weiter ausgeführt: „Ungeachtet des Wortlauts des § 1 Abs. 2 GUVG bestimmen sich die Verbandsgebiete letztlich gerade nach den - durch die Angabe der Gemeindegebiete lediglich gekennzeichneten - Einzugsgebieten der zu unterhaltenden Gewässer“ (VfGBbg a.a.O. Rdnr. 46). Angemerkt sei, dass der Begriff des hier maßgeblichen Einzugsgebiets (i. S. des § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG) von dem Einzugsgebiet des § 3 Nr. 13 WHG streng zu trennen ist. Dieses ist nach DIN 4049 Teil 1 (Nr. 2.3) das „in der Horizontalprojektion gemessene Gebiet, aus dem das Wasser einem bestimmten Ort zufließt“. Für die Abgrenzung des Einzugsgebiets i. S. von § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG ist indes allein die oberirdische Wasserscheide - und nicht die unterirdische Wasserscheide - entscheidend (so Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Auflage, § 40 Rdnr. 25).

bb) Auch der obergerichtlichen Rechtsprechung im Land Brandenburg liegt die Annahme zugrunde, dass die Verbandsgebiete der Gewässerunterhaltungsverbände im Land Brandenburg nach § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG nach dem gesetzgeberischen Willen in § 1 Abs. 2 GUVG in Verbindung mit der zugehörigen Anlage grundsätzlich mit den oberirdischen Einzugsgebieten der zu unterhaltenden Gewässer zweiter Ordnung deckungsgleich sein müssen. § 1 Abs. 2 GUVG und der zugehörigen Anlage lässt sich nicht entnehmen, dass die Einzugsgebiete der zu unterhaltenden Gewässer für den gebietlichen Zuschnitt der Gewässerunterhaltungsverbände lediglich einen untergeordneten Anknüpfungspunkt darstellen würden. Soweit sich nach § 1 Abs. 2 GUVG die Verbandsgebiete der Gewässerunterhaltungsverbände aus den in der Anlage zu § 1 GUVG aufgeführten Gemeindegebieten ergeben, hat der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung und der zugehörigen Anlage die Verbandsgebiete der 26 durch das Gesetz "nachgegründeten" Gewässerunterhaltungsverbände zunächst einmal selbst festgelegt. Das entspricht nicht nur dem Zweck des Gesetzes, Rechtssicherheit hinsichtlich der seinerzeit faktisch umgesetzten, aber rechtlich fehlerhaften Verbandsgründungen zu schaffen, sondern folgt auch daraus, dass andernfalls die in § 1 Abs. 3 GUVG geregelte Befugnis, die Verbandsgebiete (nachfolgend) durch Satzungsänderung zu berichtigen oder zu verändern, überflüssig wäre. Bei der gesetzlichen Festlegung der einzelnen Verbandsgebiete hat der Gesetzgeber ersichtlich nicht jedes Einzugsgebiet eines Hauptgewässers zweiter Ordnung zu einem gesonderten Verbandsgebiet gemacht, sondern Einzugsgebiete zusammengefasst. Darüber hinaus hat er ersichtlich die gesamte Landesfläche "restlos" auf die 26 nachgegründeten Gewässerunterhaltungsverbände verteilt, was zu gewissen Arrondierungen, etwa an den Landesgrenzen geführt hat. Das ändert aber nichts an einer grundsätzlich maßgeblichen Orientierung an den Gewässereinzugsgebieten. Diese wird unter anderem auch dadurch deutlich, dass der Gesetzgeber zahlreiche der seinerzeit bestehenden Gemeinden jeweils anteilig zwei Gewässerunterhaltungsverbänden zugeordnet hat, was sich sinnvollerweise nur mit einer Orientierung an den Gewässereinzugsgebieten erklärt. Aus den vorgenommenen Aufteilungen ergibt sich zugleich, dass der Gesetzgeber auch nicht die räumliche Einheit "vollständiges Gemeindegebiet" als gleichsam kleinsten Baustein für den räumlichen Zuschnitt der Gewässerunterhaltungsverbände nach Gewässereinzugsgebieten angesehen hätte.

Die von den Gewässerunterhaltungsverbänden tw. bemühte Argumentation, eine strikte Orientierung an Gewässereinzugsgebieten sei nicht verwaltungspraktikabel, weil sie zur Aufteilung einzelner Grundstücke auf verschiedene Gewässerunterhaltungsverbände führe, mag zwar dafür sprechen, einzelne Buchgrundstücke stets vollumfänglich dem Verbandsgebiet ein- und desselben Gewässerunterhaltungsverbandes zuzuordnen. Vorliegend geht es indessen nicht um die vollumfängliche Zuordnung einzelner Buchgrundstücke zu ein- und demselben Verband, sondern um die vollumfängliche Zuordnung ganzer Gemeindegebiete (so Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2013 – OVG 9 N 2.12 –, Rn. 14, juris). Allerdings schließt dies nach der Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit des Flächenmaßstabs es „selbstverständlich“ nicht aus, dass hinsichtlich des Zuschnitts von Gewässerunterhaltungsverbänden gleichwohl ein (rechtfertigungsbedürftiger) Spielraum für Praktikabilitätsüberlegungen besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2014 – OVG 9 N 182.12 juris Rn. 10).

cc) Ob solche - vom Satzungsgeber der VS 2011 offensichtlich nicht angestellten - Praktikabilitätserwägungen einen „reinen“ Flächenmaßstab nicht nach hydrologischen Merkmalen sondern nach Gemeindegebieten tragen könnten, kann hier offen bleiben. Denn § 1 Abs. 3 S. 2 GUVG in der Fassung von Art. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom 5. Dezember 2013 bestimmt, dass (erst) mit Wirkung zum 1. Januar 2014 das Verbandsgebiet in der Satzung nach Einzugsgebieten zu bestimmen ist. Bis zum Inkrafttreten der Satzungsänderung nach S. 2 gilt das durch die genehmigte Satzung festgelegte Verbandsgebiet, § 1 Abs. 3 S. 8 GUVG in der Fassung des oben genannten Ersten Gesetzes zur Änderung des GUVG. Mit dieser Gesetzesänderung sollte sichergestellt werden, dass die Änderung der Gebiete zeitgleich zu einem Stichtag in Kraft tritt, um den Anforderungen der landesweit flächendeckenden Verbandsgebiete nach § 79 Abs. 2 S. 1 BbgWG gerecht zu werden, und um eine gleichmäßige Erhebung des Flächenbeitrags für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung ab dem genannten Stichtag zu gewährleisten. In der Gesetzesbegründung heißt es weiter wörtlich: „Für den Zeitraum vor dem Stichtag für die Änderung der Gebiete ist eine befristete Heilungsregelung notwendig, um eine rechtssichere Beitragserhebung für die Verbände vor dem Stichtag zu ermöglichen“ (Gesetzentwurf LT Brandenburg Drs. 5/7920, S. 2 [B. Lösung]).

Im Hinblick auf die Übergangsregelung in § 1 Abs. 3 Satz 8 GUVG war mithin bis zum 31. Dezember 2013 trotz der grundsätzlich maßgeblichen Orientierung an den Gewässereinzugsgebieten das Verbandsgebiet gemäß der Neufassung der Satzung des Wasser - und Bodenverbandes „S...“ vom 13. Juli 2011, die durch das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz als Verbandsaufsichtsbehörde am 30. Mai 2011 genehmigt wurde, gemäß § 1 Abs. 4 Verbandssatzung 2011 zu Grunde zu legen. Danach umfasst das Verbandsgebiet die Gemeindegebiete der Mitgliedsgemeinden. Soweit nunmehr zufolge § 1 Abs. 4 der 1. Änderung der Neufassung der Satzung des Wasser - und Bodenverbandes „S...“ vom 3. April 2014 (Amtsblatt für Brandenburg Nummer 17 vom 30. April 2014, 610 bis 613) das satzungsgemäße Verbandsgebiet das Einzugsgebiet im o.g. Sinne umfasst, ist die 1. Änderung der Verbandssatzung 2011 erst mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft getreten.

dd) Die rechtlichen Bedenken der Klägerin gegen die „so genannte Gemeindemitgliedschaft“ für Grundstücke Dritter sowie die in Rede stehende Verpflichtung der Gemeinde, auch „für“ Flächen Dritter Beiträge an den Gewässerunterhaltungsverband zahlen zu müssen, teilt die Kammer nicht. Aus den umfassend vorgetragenen Argumenten der Klägerin ergibt sich nicht, dass der undifferenzierte Flächenmaßstab gegen die Landesverfassung oder sonstige bundesgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

So sind seit je her Mitglieder der durch Gesetz errichteten Gewässerunterhaltungsverbände - auch im Land Brandenburg - im Schwerpunkt die Gemeinden gewesen. Die Gemeinden sind Zwangsmitglieder des Verbandes, der auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet die hoheitliche Aufgabe der Gewässerunterhaltung hinsichtlich der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt. Es handelt sich dabei um eine Angelegenheit der wasserwirtschaftlichen Daseinsvorsorge. Durch die Mitgliedschaft in dem Unterhaltungsverband wird diese Zusammenarbeit erzwungen mit der weiteren Folge, dass ein Finanzierungsverbund der Mitgliedsgemeinden entsteht. Gleichgültig, ob man im Hinblick auf die von den Mitgliedsgemeinden zu tragenden Aufwendungen von einem korporativen Beitrag oder einer Verbandslast spricht, ist höchstrichterlich geklärt, dass es sich um eine Umlage handelt, für die das Äquivalenzprinzip keinen tauglichen verfassungsrechtlichen Maßstab darstellt, weil die Mitgliedsgemeinden den Gewässerunterhaltungsverbänden nicht so gegenüber stehen wie der Bürger dem Staat. Vielmehr stellen die (Zwangs-)Mitgliedschaft der Gemeinden in den Gewässerunterhaltungsverbänden und die Finanzierung der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung durch Verbandsbeiträge einen interkommunalen Lastenausgleich dar (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1/07, 9 C 1/07 (10 C 11/05) –, Rn. 29, juris).

Im Hinblick auf diesen „interkommunalen Lastenausgleich“ geht es nicht darum, dass die einzelnen Gemeinden mit ihrem Mitgliedsbeitrag eine äquivalente Gegenleistung für den wirtschaftlichen Nutzen erbringen, den die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gerade für ihr Gemeindegebiet entfaltet, oder einen äquivalenten Ersatz für das leisten, was der Gewässerunterhaltungsverband gerade auf ihrem Gemeindegebiet an Aufwand tätigt. Vielmehr geht es um eine solidarische Finanzierung des insgesamt im Verbandsgebiet anfallenden Unterhaltungsaufwandes. Der Flächenmaßstab ist dafür nicht sachunangemessen. Insoweit gilt auf Verbandsebene nichts anderes als auf der Gemeindeebene, auf der es ebenfalls zulässig ist, dass die Gemeinden ihren Verbandsbeitrag nach dem undifferenzierten Flächenmaßstab auf die einzelnen Grundstückseigentümer umlegen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2010, OVG 9 N 125.08, juris, und nachfolgend VfGBbg, Beschluss vom 16. Dezember 2010, VfGBbg 18/10, juris, Rdnr. 41 ff.). Gegen den undifferenzierten Flächenmaßstab kann auch nicht eingewandt werden, der Gewässerunterhaltungsverband habe die Verursacher in Bezug auf solche Kosten gesondert heranziehen müssen, die durch die Erschwerung der Gewässerunterhaltung entstanden seien (§ 80 Abs. 1 Satz 2 BbgWG); dieses Argument berührt nicht die Zulässigkeit des undifferenzierten Flächenmaßstabes an sich, sondern - allenfalls - die zulässige Höhe des nach dem Flächenmaßstab zu erhebenden Verbandsbeitrages – dazu unten (so in ständiger Rechtsprechung Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2012 – OVG 9 N 46.10 –, Rn. 8, juris).

2.

Die Klägerin macht weiterhin beharrlich geltend, der Beitragssatz von 8,80 €/Hektar für 2012 sei überhöht und daher materiell rechtswidrig, er sei infolge einer unzulässigen Querfinanzierung sonstiger, insbesondere freiwilliger Verbandsaufgaben zustande gekommen. Dem folgt die Kammer nicht (vgl. hierzu auch VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 28. September 2011 – 8 K 584/07, S. 10f. des Urteilsabdrucks). So kam es in den Jahren 2008 bis 2011 bei gleichbleibendem Beitragssatz (8,80 €/ha) zu einer - bis auf das Jahr 2008 - permanenten Kostenunterdeckung bei der Gewässerunterhaltung II. Ordnung. Die Kostenüber-/-unterdeckung in den Jahren 2008 bis 2011 stellt sich wie folgt dar (Beitragskalkulation 2012 Anlage 5):

Jahr

Kostenaufwand

Beitragsaufkommen

Kostenüber (+)/unter

(-) deckung

2008

780.144,19

799.099,46

18.955,27

2009

836.267,47

795.573,95

-40.693,52

2010

867.823,24

795.326,70

-72.496,54

2011

881.158,52

795.824,98

-85.333,54

Summe

3.365.393,42

3.185.825,09

-179.568,33

Allein im Zeitraum 2008 bis 2011 beträgt die kumulierte Kostenunterdeckung – aus der Gewässerunterhaltung für Gewässer II. Ordnung – 179.568,33 €. Diese Zusammenstellung erscheint nach Auffassung der Kammer substantiiert und frei von erkennbaren Fehlern oder Widersprüchen. Sie belegt instruktiv, dass die Ausgaben für die Gewässerunterhaltung II. Ordnung die Beitragseinnahmen erheblich überstiegen haben. Insofern bedarf es durch die Klägerin substantiierter Angriffe, um die behauptete Überhöhung des Beitragssatzes von 8,80 €/ha, der unstreitig seit 1998 gültig ist, für das Jahr 2012 zu belegen. Völlig außer Acht lässt die Klägerin dabei den Umstand, dass auch in den vorangegangenen Jahren 2003-2006 bei einem Kostenaufwand von 4.042.126,64 € lediglich 3.159.828,49 Euro aus Beiträgen erlöst wurden und eine Kostenunterdeckung in Höhe von 882.298,15 Euro kumuliert wurde (Beitragskalkulation 2007 Anl. 6, Blatt 234 GA). Ausweislich der im August 2007 erstellten Beitragskalkulation für den Wasser - und Bodenverband „S...“ betrug nach der Divisionskalkulation zu diesem Zeitpunkt der kostendeckende Beitragssatz schon 12,72 €/ha; und gemäß der im Mai 2012 erstellten Beitragskalkulation des Wasser - und Bodenverbandes „S...“ für das Beitragsjahr 2012 war ein kostendeckender Beitragssatz von 11,39 €/ha anzusetzen. Bei einem Ausgleich der Kostenunterdeckung der letzten 4 Jahre in den folgenden 3 Jahren (empfohlener Kalkulationszeitraum) ergab sich ein zusätzlicher Beitragsbedarf i. H. von weiteren 0,66 €/ha, so dass der kostendeckende Beitragssatz für das Beitragsjahr 2012 12,05 €/ha betrug.

Die Klägerin hält dem entgegen, dass die Beklagte in der „Zusammenstellung der Leistungen in der Gewässerunterhaltung 1994-2011“ (Bl. 248 GA) Arbeiten aufgeführt habe, die nicht der reinen Gewässerunterhaltung gedient hätten, sondern vielmehr auch anderen Verbandsaufgaben wie so genannten „Liebhabereien“, mit denen die Klägerin wohl freiwillige Aufgaben bezeichnet. Dies betrifft dem klägerischen Vorbringen zufolge die in der „Aufstellung der geplanten Kosten für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Verbandsgebiet des WBV „S...“ für das Jahr 2012“ auf S. 6 aufgeführten Positionen wie Kontrolle von Stauen/Brücken/RD, die Beräumung in Holzungen wegen Windbruchs, Spülarbeiten, die Müllbeseitigung und die Grundräumung (Anlage K 167 Bl. 157 GA). Indessen liegt hierin kein durchgreifender Angriff gegen die Richtigkeit der genannten Zusammenstellung, der den (Flächen-)Beitrag wegen unzulässiger Querfinanzierung anderer Aufgaben als überhöht erscheinen lässt. Die Klägerin ergeht sich hinsichtlich der aus ihrer Sicht nicht zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gehörenden Maßnahmen lediglich in pauschalen Behauptungen, ohne diese weiter zu substantiieren.

Schließlich übersieht sie, dass hinsichtlich der für 2012 veranlagten, aber auch mit Blick auf die im Jahr 2012 tatsächlich eingenommenen Beiträge einerseits und den für 2012 zusammengestellten Gewässerunterhaltungskosten andererseits eine erhebliche Differenz in Gestalt von Kosten bestanden hat, die nicht durch Beiträge gedeckt waren. Nach der Gewinn- und Verlustrechnung (Abschluss zum 31. Dezember 2012) betrugen die Umsatzerlöse (pflichtig) im Jahr 2012 795.761,00 €; der Jahresfehlbetrag (pflichtig) belief sich auf 1.738.817,00 € (GA Bl. 269R). Danach würde selbst das Herausfallen von einzelnen Kostenpositionen aus der Gewässerunterhaltung nicht bedeuten, dass der Flächenbeitrag wie die Klägerin meint - überhöht gewesen wäre (genauso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2012 – OVG 9 N 46.10 juris Rn. 13f.).

3.

Auch soweit die Klägerin gegen die Höhe des Verbandsbeitrages einwendet, dass bei Planung und Durchführung der Gewässerunterhaltung die Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verletzt worden sei, insbesondere deswegen, weil die Beklagte nur unzureichend oder eben gar nicht die Verursacher von Mehrkosten wegen der Erschwerung der Gewässerunterhaltung gemäß §§ 80 Abs. 1 Satz 2, 85 Abs. 1 BbgWG herangezogen hat, trägt dies nicht. Die gerichtliche Prüfung ist insoweit aus Gründen der Gewaltenteilung auf die Einhaltung der äußersten Vertretbarkeitsgrenze beschränkt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris, Rn. 12).

a) Erhöhen sich die Kosten der [Gewässer-]Unterhaltung, insbesondere weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer oder Einleitungen die Unterhaltung erschweren, so hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage oder der Verursacher die Mehrkosten zu ersetzen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 BbgWG). Satzungsgemäß richtet sich die Heranziehung für die durch die Erschwerung der Unterhaltung entstehenden Mehrkosten nach § 27 Absatz 2 Verbandssatzung 2011 i. V. mit § 80 Absatz 1 Satz 2 BbgWG und § 85 BbgWG. Der Unterhaltungspflichtige kann statt der tatsächlichen Mehrkosten jährlich Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, verlangen (§ 85 Abs. 1 Satz 2 BbgWG). Eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten genügt (§ 85 Abs. 1 Satz 3 BbgWG). Während die Erhebung der Mehrkosten (im Folgenden: "Erschwerniskosten") bis dahin im Ermessen der Wasser- und Bodenverbände gestanden hat, bestimmt § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgWG in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung, dass für die durch die Erschwerung der Unterhaltung entstehenden Kosten die Eigentümer oder Verursacher gesondert nach Maßgabe des § 85 BbgWG herangezogen werden "sollen". Die Gesetzesänderung soll zu einer finanziellen Entlastung der Verbandsmitglieder führen (vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung, Einzelbegründung zur Änderung des § 80 BbgWG, LT-Drs. 4/5052), also mittelbar auch die Umlagepflichtigen entlasten. Wie sich aus den in § 85 Abs. 1 Satz 1 BbgWG aufgezählten Beispielen ("insbesondere") für Unterhaltungserschwernisse ergibt, zielt § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgWG nicht darauf ab, den nach dem Flächenmaßstab von den Verbandsmitgliedern zu erhebenden Gewässerunterhaltungsbeitrag durch eine Gewichtung der Veranlagungsfläche zu modifizieren, also je nach „Erschwernis“ zu vermindern oder zu erhöhen (sogenannte Erschwernisbeiträge, vgl. dazu Cosack, in: Reinhardt/Hasche, WVG, § 30, Rdnr. 91 ff). Vielmehr geht es darum, bestimmte aussonderbare Erschwerniskosten von Grundstücks- oder Anlageneigentümern oder Verursachern zu erheben, damit diese Kosten gar nicht erst in den Gewässerunterhaltungsbeitrag eingehen. Die Soll-Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgWG bedeutet, dass die Erschwerniskosten in der Regel erhoben werden müssen (vgl. LT-Drs. 4/5052 a. a. O.). Nur ausnahmsweise kann von der Erhebung abgesehen werden. Das Vorliegen einer entsprechenden Ausnahmesituation kann dabei nicht mit dem Argument begründet werden, es gäbe im Verbandsgebiet keine Erschwernisse der Gewässerunterhaltung, weil es "normal" sei, dass es im Verbandsgebiet Anlagen in oder an Gewässern oder Einleitungen gebe, in deren Bereich anders gearbeitet werden müsse als bei der Gewässerunterhaltung auf "freier Strecke". Vielmehr geht es um die Fälle, in denen die durch Anlagen oder Einleitungen verursachte andere Art der Gewässerunterhaltung gegenüber der Gewässerunterhaltung auf "freier Strecke" entweder keine oder nur so geringe Mehrkosten auslöst, dass die Erhebung von Erschwerniskosten wirtschaftlich unsinnig wäre.

Zudem hat die Soll-Regelung einen Spielraum dafür eröffnet, sich einer wirtschaftlichen Erhebung der Erschwerniskosten, d. h. auch einer rechtssicheren und möglichst streitfreien Erhebung dieser Kosten, in einem gewissen Umfang schrittweise zu nähern. Eine zu Unrecht unterbliebene Erhebung von Erschwerniskosten kann von den Beitragsschuldnern (und den Grundstückseigentümern im Wege der Durchgriffsrüge gegen die Gewässerunterhaltungsumlage) eingewandt werden. Allerdings ist gerichtlich auch insoweit wiederum nur zu prüfen, ob der Verband die äußerste Vertretbarkeitsgrenze eingehalten hat.

aa) Gemessen daran ist die hier in Rede stehende Beitragserhebung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Wasser- und Bodenverband "S...“ erhebt gemäß einer auch in anderen Wasser- und Bodenverbänden lange geübten Praxis einen um einen Steigerungsfaktor modifizierten Flächenbeitrag – soweit ersichtlich - vom Landkreis Barnim und vom Landkreis Märkisch - Oderland, indem – so auch im Jahr 2012 – zum Grundbeitrag eine Erschwernis i. H. des Grundbeitrags hinzugerechnet wird (Bl. 386, 387 GA). Mit dem Land Brandenburg ist bezüglich Bundesfernstraßen sowie Landesstraßen eine Verwaltungsvereinbarung (Anerkenntnis der Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Brandenburg) geschlossen worden, aufgrund derer Beitragsbescheide (Grundbeitrag/Erschwernis) auch im Jahr 2012 ergangen sind (Bl. 388ff. GA). Entsprechend - in der Form aktenkundiger „Vereinbarungen“ - verfährt der Wasser- und Bodenverband "S...“ seit 2010/2011 auch in Bezug auf die Gemeinden N... (s. Bl. 432 ff. GA). Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die entsprechenden Mehreinnahmen niedriger sind als die tatsächlichen Erschwerniskosten im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 2 und § 85 Abs. 1 BbgWG, die durch die Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie durch Unterhaltungserschwernisse in den genannten Gemeindegebieten verursacht worden sind. Weiter erhebt der Wasser- und Bodenverband ausweislich der Beitragskalkulation 2012 Erschwerniskosten gegenüber der Deutschen Bahn und den Berliner Wasserbetrieben aufgrund von Verträgen, in denen je nach Versiegelungsgrad der abgesetzten Flächen Erschwerniszuschläge festgelegt sind. Die zusätzlich zur Netto - Umlagefläche bei der Beitragskalkulation zu berücksichtigende versiegelte Fläche beträgt insgesamt 1202,7516 ha. (vgl. hierzu die Ausführungen in: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juni 2015 – OVG 9 B 20.13 –, Rn. 28, juris; Urteil vom 07. Juli 2015 – OVG 9 B 18.13 juris Rn. 34).

Damit könnte dem Wasser- und Bodenverband "S...“ – der vorgenannten Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg folgend – unter dem Blickwinkel der Erschwerniskostenerhebung allenfalls angelastet werden, dass er sein auf die Gemeinden bezogenes Modell eines modifizierten Flächenbeitrages nicht sogleich und umfassend ab dem Jahr 2009 auf alle in Betracht kommenden (größeren) Gemeinden ausgedehnt hat, sondern etwa die genannten Gemeinden beginnend erst ab 2010 (Petershagen/Eggersdorf) in dieses Modell einbezogen hat. Daraus folgt indessen keine Unvertretbarkeit des Verbandsbeitrages – in der Folge auch nicht gegenüber den umlagepflichtigen Grundstückseigentümern in Bezug auf das hier in Rede stehende Veranlagungsjahr 2012. Hinsichtlich der Erschwernisse in den Städten und (größeren) Gemeinden setzt der Wasser- und Bodenverband auf ein Modell, das ersichtlich auf einen Konsens setzt, der gut vorbereitet werden will und sich nicht auf einen Schlag hat verwirklichen lassen. Dieses Modell hat der Verband durchaus mit Erfolg verwirklicht und sich dadurch Einzelveranlagungen und entsprechende Streitigkeiten erspart. Es ist jedenfalls für das hier streitige Jahr 2012 weder substantiiert vorgetragen noch sonst für die erkennende Kammer ersichtlich, dass ein anderes Vorgehen zu einem für die beitragspflichtige Gemeinde und letztlich für die Umlagepflichtigen günstigeren Ergebnis geführt hätte (siehe auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Juni 2015 – OVG 9 B 20.13 –, Rn. 28, juris).

bb) Die in diesem Zusammenhang geäußerte Auffassung der Klägerin, es sei bei der Gewässerunterhaltung II. Ordnung stets von einem idealtypischen Gewässerrandstreifen und weiter davon auszugehen, dass der leichteren Durchführung der Verbandsaufgabe von den Eigentümern oder Anliegern keine Hindernisse in den Weg gestellt würden, trägt nicht. Dabei nimmt sie wohl Bezug auf die o.g. „Zusammenstellung der Leistungen in der Gewässerunterhaltung 1994 bis 2011“ (Bl. 248 GA) mit dem darin ausgewiesenen Kostenaufwand für manuelle und maschinelle Tätigkeit bei der Gewässerunterhaltung 1994 bis 2011, die sich wie folgt darstellt:

Kostenaufwand

„manuell“

Kostenaufwand

„maschinell“

Durchschnitt 1994-2011

348.282,74

605.632,92

%/Gesamtkostenaufwand

1994-2006

65

2007-2009

49

Soweit die Klägerin hieraus den Schluss ziehen will, allein der Anteil an manueller Gewässerunterhaltung deute auf eine Erschwerung der Unterhaltung i. S. von § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgWG hin, erscheint dies in Ermangelung substantiierten Vorbringens spekulativ und verkennt sie grundsätzlich, dass durch die Erschwerung der Gewässerunterhaltung entstehende Kosten nur erhoben werden sollen, wenn entweder ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer oder Einleitungen die Unterhaltung erschweren, § 85 Abs. 1 S. 1 BbgWG. Mehrkosten im Sinne der genannten Vorschrift entstehen demgemäß grundsätzlich dann insbesondere, wenn Anlagen am Gewässer die Unterhaltung erschweren. Zu den Anlagen am Gewässer zählen u. a. Brücken, Überwege, Leitungen, Zäune, Gebäude, Stege sowie Entnahme- und Einleitungsbauwerke. Diese Anlagen können den Zugang zum Gewässer erschweren oder verhindern und dadurch die kostengünstige maschinelle Mahd unmöglich machen, so dass die Unterhaltungsarbeiten durch teurere und zeitaufwendigere Handarbeiten („Handkrautung“) erledigt werden müssen (so Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. März 2015 – 2 L 44/13 –, Rn. 61, juris). Für solche „besonderen“ Sicherungsbedürfnisse aufgrund von wasserrechtlichen Anlagen bzw. Erschwernisse, die signifikante Mehrkosten auslösen, fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten und an der substantiierten Darlegung, dass die behaupteten Unterhaltungserschwernisse auch Einfluss auf die Höhe des offensichtlich nicht den Gewässerunterhaltungsaufwand II. Ordnung deckenden Beitragssatzes - zu Gunsten der Klägerin - gehabt haben könnten.

Hinzu kommt der Aspekt, dass Anlagen an Gewässern nach § 87 Abs. 1 S. 3 BbgWG nur solche Anlagen sind, die sich bei Gewässern II. Ordnung in einem Abstand bis zu fünf Metern von der Böschungsoberkante oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, von der Uferlinie landeinwärts befinden. Der hier dokumentierte manuelle Aufwand („Handarbeit“) ist in diesem Zusammenhang nach Auffassung der Kammer allenfalls ein konkretisierungsbedürftiges Indiz für eine Erschwerung der Unterhaltung durch evtl. vorhandene Anlagen und lässt nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass es sich in jedem möglichen Einzelfall um Anlagen im wasserrechtlichen Sinne handelt.

b) Soweit die Klägerin weiter vorbringt, die von ihr gezahlten Flächenbeiträge würden unter anderem zur Finanzierung von Verbandsmitgliedschaften wie im Bauernverband Märkisch - Oderland e. V. i. H. von 250,00 €/a und im Wasserverbandstag Brandenburg e. V. i. H. von 1985,00 €/a verwendet werden, die mit der Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung nichts zu tun hätten, diese Mitgliedschaften seien freiwillig und ausschließlich dem freiwilligen Aufgabenbereich zuzurechnen, kann die Klägerin auch insoweit grundsätzlich einwenden, dass bei Planung und Durchführung der Gewässerunterhaltung die Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verletzt worden sei. Allerdings ist auch hier die gerichtliche Prüfung – wie oben ausgeführt – aus Gründen der Gewaltenteilung auf die Einhaltung der äußersten Vertretbarkeitsgrenze beschränkt. Diese ist ersichtlich nicht berührt, soweit der Wasser- und Bodenverband im Jahr 2011/2012 die oben genannten Verbandsmitgliedschaften unterhalten hat. Insoweit ist es höchstens fraglich, ob der Gewässerunterhaltungsverband diese Kosten kalkulatorisch in vertretbarer Weise auf die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung und seine sonstigen Aufgaben verteilt hat. Diese Frage kann allerdings offen bleiben, denn die in Rede stehenden Summen fallen unter die - kalkulatorisch irrelevante - Bagatellgrenze (vergleiche OVG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2015 – OVG 9 B 18.13 juris Rn. 33).

Im Übrigen hat der Wasser- und Bodenverband „S...“ gemäß dem vorliegenden Haushaltsplan 2012 im Beitragsjahr 2012 zwar in erheblichem Umfang weitere (freiwillige) Aufgaben geplant (Anlage B 13, Bl. 251f. GA „Maßnahmen zur Verbesserung des Landschaftswasserhaushaltes 2012“) und zufolge dem „Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung zum 31. Dezember 2012“ (Anlage K 168; Bl. 158f., 161 GA) auch wahrgenommen; aber er hat insoweit auch mit erheblichen weiteren Einnahmen gerechnet, nämlich mit dem Erhalt von Fördermitteln in Höhe von insgesamt 750.000,00 € (Förderung 100%) unter anderem für das Schöpfwerk Müncheberg (200.000,00 €), die Sanierung von Fischtreppen (300.000,00 €) sowie für weitere Maßnahmen mit einem Fördergrad von 90 %/10% (847.000,00 €). Auch mit Blick hierauf liegt die Absicht einer unzulässigen Querfinanzierung weiterer Verbandsaufgaben über die Gewässerunterhaltungsbeiträge fern (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 – OVG 9 S 10.08, OVG 9 S 45.08 –, Rn. 26, juris).

4.

Schließlich meint die Klägerin sinngemäß, dass sie nur einen Gewässerunterhaltungsbeitrag zahlen müsse, der umlagefähig sei. Auch mit diesem Vorbringen kann die Klägerin nicht durchdringen. Es besteht zwar zwischen dem Gewässerunterhaltungsbeitrag und der Gewässerunterhaltungsumlage insofern ein Zusammenhang, dass der Wasser- und Bodenverband den Gewässerunterhaltungsbeitrag möglichst so festsetzen und erheben muss, dass die Gemeinden eine Refinanzierung durch die Gewässerunterhaltungsumlage verwirklichen können. Dies dürfte indessen nicht bedeuten, dass die Wasser- und Bodenverbände ausnahmslos nur dann Beiträge - etwa zur Deckung von Altverbindlichkeiten aus der Gewässerunterhaltung - erheben dürfen, wenn die Beiträge auch auf die Grundstückseigentümer umlagefähig sind. Es liegt vielmehr mit Blick auf das Wesen des Gewässerunterhaltungsbeitrags als öffentliche Unterhaltungslast auf der Hand, dass die Verbindlichkeiten eines Wasser- und Bodenverbandes beglichen werden müssen. Das gilt auch für evtl. nicht auf die Grundstückseigentümer weiterzureichende Altverbindlichkeiten. Mangels alternativer Finanzquellen des Verbandes stehen insoweit letztlich immer die Mitglieder des Verbandes in der Pflicht (§ 3 GUVG i. V. mit § 28 Abs. 1 WVG, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2015 – OVG 9 S 40.14, Seite 10 des Beschlussabdrucks).

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 709 Zivilprozessordnung.