Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2017
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 20.09.2017 – VG 5 K 843/15
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2017:0920.5K843.15.00
Tenor§
Die Abwasserbeitragsbescheide vom 1... und der Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2... werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung des Vollstreckungsgläubigers i. H. von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Klägerin, eine e..., wendet sich gegen die Heranziehung zu Abwasserbeiträgen durch den Beklagten. Gemäß § 2 ihrer Satzung ist Zweck der G... vorrangig eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung (gemeinnütziger Zweck) der Mitglieder der G....
Sie ist Eigentümerin von z..., die vorwiegend mit Wohngebäuden des industriellen Wohnungsbaus der ehemaligen DDR bebaut sind. Diese Grundstücke wurden bereits zu DDR-Zeiten an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Das Grundbuch wies für diese Grundstücke bis in die neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts die Eintragung „... aus. Die Eigentumsumschreibungen im Grundbuch zu Gunsten der Klägerin erfolgten sukzessive ebenfalls noch in den neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts gemäß Ersuchen der ehemaligen O.... Auch nach der Jahrtausendwende soll es Eigentumsumschreibungen zugunsten der Klägerin gegeben haben.
Der vom Beklagten vertretene Z... betreibt in seinem Entsorgungsgebiet auf der Grundlage seiner Entwässerungssatzung die Beseitigung des anfallenden Schmutzwassers mittels einer zentralen öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage.
Der T... gilt nach dem Feststellungsbescheid des L... vom 1... als entstanden. Entstehungszeitpunkt ist der 2....
Der Z... erließ erstmals im selben Jahr die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserableitung und -behandlung des T... vom 3... - Beitrags- und Gebührensatzung - (B... öffentlich bekannt gemacht in der „... – Lokalausgabe E...). Diese Satzung mit formellem Geltungsanspruch trat am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft (§ 20 BS 1...).
Erste rechtswirksame Beitragssatzung des T... ist die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserableitung und –behandlung des T...– Beitragssatzung (... vom 1... gewesen, die gemäß § 14 B... am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung, mithin am 2..., in Kraft getreten ist (öffentliche Bekanntmachung im „Amtsblatt für den L... Nr. 2 vom 2..., S. 9-14).
In ihrer Sitzung am 0... beschloss die Verbandsversammlung die z. Zt. Gültigkeit beanspruchende „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserableitung und –behandlung des T... - Beitragssatzung (B...) vom 0..., die zufolge § 14 B... rückwirkend zum 24. Februar 2012 in Kraft getreten ist.
Der Beklagte zog die Klägerin mit 4... zu Abwasserbeiträgen i. H. von insgesamt 3... heran. Die Klägerin begründete ihren hiergegen erhobenen Widerspruch vom 2... im wesentlichen damit, dass in Bezug auf die Beitragserhebung Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Für die Fälligkeit der Beitragsschuld komme es nach der zutreffenden Rechtsprechung des OVG für das Land Brandenburg (Urteil vom 08. Juni 2000) auf die erste veröffentlichte Beitragssatzung an. Die „neue“ Verjährungsregelung des § 19 KAG (n.F.) sei verfassungswidrig. Eine Sondersituation aufgrund der Herstellung der Deutschen Einheit habe nicht bestanden.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 2... wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Im Hinblick auf das Inkrafttreten der ersten rechtswirksamen Beitragssatzung erst am 2... sei keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Die sachliche Beitragspflicht sei mit dieser Beitragssatzung erstmals entstanden. Sämtliche zeitlich vorgehenden Beitragssatzungen seien im Hinblick auf die in der Satzung enthaltene Regelung des Beitragssatzes fehlerhaft und unwirksam gewesen.
Die Neuregelung in § 8 Abs. 7 KAG (Einfügen des Wortes „rechtswirksam“) bedeute lediglich eine Klarstellung der Rechtslage, da zuvor schon die obergerichtliche Rechtsprechung des Landes Brandenburg stets eine rechtswirksame Beitragssatzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht auch vor dem 1... (Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben) gefordert habe.
Der Beklagte verweist schließlich noch auf die inzwischen eingefügte gesetzliche, zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich in § 19 KAG. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden demnach nicht. Sachliche oder rechnerische Fehler bei der Ermittlung der Erhebungsdaten seien ebenso nicht ersichtlich.
Die Klägerin hat am 1... Anfechtungsklage erhoben und zur Begründung sich im Wesentlichen auf die eingetretene Festsetzungsverjährung hinsichtlich der streitgegenständlichen Beitragsforderungen berufen. Die Abgabenforderungen seien schon vor der Neuregelung des KAG verjährt gewesen.
Es handle sich um Altanschließer – Grundstücke, für die eine Beitragserhebung nunmehr ausgeschlossen sei. Die Beitragsforderungen des Beklagten seien festsetzungsverjährt, da die sachliche Beitragspflicht spätestens mit der Beitragssatzung vom 3... in der Fassung der Änderungssatzung vom 1... entstanden und die Beitragsforderung demzufolge mit Ablauf des 3... verjährt gewesen sei. Nach Ansicht der Klägerin kommt es auf die erste veröffentlichte Beitragssatzung an. Die obergerichtliche Rechtsprechung im Land Brandenburg habe das Entstehen der Beitragspflicht und die Verjährungsfolge ausdrücklich nicht davon abhängig gemacht, dass die rückwirkend in Kraft tretende Folgesatzung ihrerseits gültig sei. § 8 Abs. 7 KAG (n.F.) in Verbindung mit der Verjährungs- und Hemmungsregelung des § 19 Abs. 1 KAG (n.F.) sei verfassungswidrig. Vor dem Hintergrund des Rechtsscheins gehe der potentiell beitragspflichtige Bürger und Grundstückseigentümer als Grundrechtsträger von einer wirksamen Beitragssatzung und demgemäß vom Entstehen der sachlichen Beitragspflicht aus. Hieraus folge im Ergebnis ein rückwirkender Eingriff in eine bereits erworbene Rechtsposition.
So verhalte es sich auch mit der Neufassung des § 19 Abs. 1 S. 3 KAG (n.F.) und den in diesem Zusammenhang angeführten Rechtfertigungsgründen, abgeleitet von nebulös beschriebenen Übergangsschwierigkeiten der neu geschaffenen Versorgungs- und Entsorgungsträger im Hinblick auf die Konzeption des KAG. Soweit Übergangsprobleme bestanden haben sollten, seien diese „hausgemacht“ gewesen und die in diesem Zusammenhang zu bewältigenden Rechtsprobleme nicht komplizierter als in anderen Rechtsgebieten (z.B. im Vermögensrecht) gewesen. Die Klägerin verweist weiter auf die vorliegende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015), die für die klägerischen Grundstücke ohne weiteres einschlägig sei. Die betroffenen „Altanschließer“ hätten nicht mit einer rückwirkenden Regelung rechnen müssen.
Soweit der Beklagte die Grundrechtsfähigkeit für die Klägerin bezweifle, sei dem entgegenzutreten, da auch juristische Personen des Privatrechts dem Grundrechtsschutz, insbesondere dem Vertrauensschutz, unterfallen würden. Schließlich verfolge die Klägerin keinen öffentlichen Auftrag im Sinne der öffentlichen Daseinsvorsorge, sondern betreibe satzungsgemäß eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung für die privaten Mitglieder der G.... Die Klägerin werde nicht öffentlich – rechtlich beherrscht und nehme keine öffentlich - rechtlichen Aufgaben wahr; sie agiere im Auftrag Ihrer privaten (Verbraucher -) Gesellschafter und Genossenschafter in deren Interesse.
Die Klägerin beantragt,
die in der Klageschrift aufgeführten 4... Abwasserbeitragsbescheide vom 1... und den Widerspruchsbescheid vom 2... aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Klage für unbegründet und trägt zusammengefasst vor, die angegriffenen Beitragsbescheide seien formell und materiell rechtmäßig ergangen. Sämtliche vor dem Jahr 2... erlassenen Beitragssatzungen des T... seien rechtsunwirksam gewesen, da so genannte altangeschlossene Grundstücke in der Ermittlung des Beitragssatzes nicht berücksichtigt worden seien.
Rechtliche Zweifel an der Wirksamkeit von § 8 Abs. 7 S. 2 und § 19 Abs. 1 KAG (n.F.) bestünden nicht. Zudem könne sich die Klägerin als gewerbliche Vermieterin nicht auf Vertrauensschutz „gegenüber einer späteren Beitragserhebung“ berufen.
Weiter handele es sich bei der Klägerin um eine (eingetragene) Wohnungsgenossenschaft, die aufgrund ihrer Satzung für ihre Mitglieder die Aufgabe der Wohnraumversorgung bzw. Förderung des Wohnungsbaus wahrnehme. Mithin unterfalle sie nicht der faktischen bzw. hypothetischen Festsetzungsverjährung im Sinne der bekannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Auch sei die Klägerin nicht „Bürgerin“ im Sinne der Verfassungsrechtsprechung. Dies gelte auch dann, wenn sich – wie im Falle der Klägerin – keinerlei öffentliche Anteilseigner in der juristischen Person des Privatrechts befinden würden, diese aber mit ihrem alleinigen Geschäfts - oder Gesellschaftszweck eine öffentliche Aufgabe (Daseinsvorsorge) wahrnehme.
Abgesehen davon, dass der Beklagte erstmals im Jahre 2... über eine wirksame Satzung verfügt habe, die sich keine Rückwirkung auf die Zeit vor dem 0... beigemessen habe, bestehe gegenüber der Klägerin hier kein Erhebungsverbot im Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000) in der weiteren Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 12. November 2015. Die vom BVerfG im Kammerbeschluss vom 15. November 2015 angenommene „hypothetische Festsetzungsverjährung“ greife hier nicht durch. Ebenso hindere die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung im Land Brandenburg nicht die Beitragserhebung. Eine Rückwirkungsanordnung der ersten wirksamen Beitragssatzung werde nur auf denjenigen Satzungsversuch als notwendig angesehen, mit dem der Satzungsgeber seine Absicht habe verwirklichen wollen, erstmals eine sachliche Beitragspflicht für altangeschlossene Grundstücke zu begründen. Hier habe der Beklagte ursprünglich bis zum 0... gerade nicht die Absicht verwirklichen wollen, Beiträge auch von den sog. „Altanschließern“ zu erheben. Dies ergebe sich u.a. aus den Abwasserbeseitigungskonzepten aus 1... und 2.... Von daher habe es keiner Rückwirkungsanordnung auf einen ggfalls. unwirksamen ersten „Satzungsversuch“ im Jahre 1... bzw. 1... bedurft. Die Beitragserhebungsabsicht habe erstmals im Jahre 2... bestanden und werde durch den ersten wirksamen Satzungsversuch nebst Beitragssatzermittlung dokumentiert. Bis dahin seien diese Verbandsgebiete als nicht beitragspflichtig „exkludiert“ und ohne jede Absicht der Beitragserhebung „ausgewiesen“ worden. Mithin habe es keiner Rückwirkungsanordnung auf einen früheren Satzungsversuch bedurft.
In Bezug auf den § 8 Abs. 7 S. 2 KAG (n.F.) gelte das Anwendungsverbot auch nicht uneingeschränkt, sondern zwingende Gründe des Gemeinwohls oder ein nicht – oder nicht mehr - vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen könnten eine Durchbrechung vom grundsätzlichen Verbot der echten Rückwirkung gestatten.
Hinzu komme, dass d... erst mit seiner (wirksamen) bestandskräftigen Gründung als Aufgabenträger durch den Feststellungsbescheid nach dem Zweckverbandsstabilisierungsgesetz wirksam gegründet worden sei. Erst mit Bestandskraft dieses Feststellungsbescheides am 2... habe sich ein „Vertrauenstatbestand“ in Bezug auf eine Beitragserhebung entwickeln können. Der Zeitraum vor Eintritt der Bestandskraft dieses Stabilisierungsbescheides sei „nicht vertrauensgeschützt“.
Sinngemäß beruft sich der Beklagte des weiteren auf die „gesetzliche Hemmungsanordnung“ in § 12 Abs. 3 S. 1 KAG (n.F.). Er sei aufgrund der bestehenden Unsicherheit über die Person des Beitragspflichtigen gehindert gewesen, den Abwasserbeitrag zu erheben, da das Grundbuch zunächst „... ausgewiesen habe. Die Festsetzungsfrist sei daher erst mit Ablauf des Jahres in Gang gesetzt worden, in dem der Beklagte positive Kenntnis über die Eintragung von Eigentum nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erhalten habe. Der Beklagte habe vor 2... keine positive Kenntnis über die Person bzw. Eigentümerschaft an den zu Abwasserbeiträgen herangezogenen Grundstücken gehabt. Diese Kenntnis habe der Beklagte erst im Zuge der Nacherhebung bei den sog. „Altanschließern“ ab dem Jahre 2... erhalten. Es obliege der Klägerin, einen anderweitigen entsprechenden Nachweis zu führen.
Schließlich hat der Beklagte in Parallelverfahren zu bedenken gegeben, dass mit Blick auf den Beitritt der G... in den T... nach dem 0... wegen des anzuwendenden Gesamtanlagenprinzips der Lauf der Festsetzungsfrist neu begonnen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (exemplarisch für den Beitragsbescheid 9...) sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage hat Erfolg. Die angefochtenen Abwasserbeitragsbescheide vom 1... und die Widerspruchsbescheide vom 2... sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO.
A.
Die angefochtenen Beitragsbescheide finden die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg - KAG erforderliche satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage nicht in der allein in Betracht kommenden „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserableitung und –behandlung des T... - Beitragssatzung (B...) vom 0..., die zufolge § 14 B... rückwirkend zum 2... in Kraft getreten und im „Amtsblatt für den L...“ Nr. 12 vom 2... auf den Seiten 7-12 öffentlich bekannt gemacht worden ist. Diese Satzung ist zwar formell und materiell rechtmäßig und leidet nicht an Fehlern, die zu ihrer Unwirksamkeit führen würden. Sie enthält die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG notwendigen Bestandteile, nämlich Bestimmungen über den Kreis der Abgabenschuldner in § 6 B..., den die Abgabe begründenden Tatbestand (§§ 1 Nr. 2, 2 Nr. 1 B...), den Maßstab und den Satz der Abgabe in § 4 B... sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, § 8 Nr. 2 B.... Ihre Anwendung unterliegt indes hier durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verbots der echten Rückwirkung. Diese ergeben sich aus folgenden Erwägungen:
B.
Vorliegend haben die klägerischen Grundstücke die Anschlussmöglichkeit bereits zu DDR-Zeiten erhalten; insoweit bestimmt § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 0... geltenden Fassung des „Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben“, dass die Beitragspflicht nicht schon mit der Anschlussmöglichkeit des betroffenen Grundstücks entsteht, sondern frühestens mit dem Inkrafttreten der (ersten) rechtswirksamen Satzung. Die erste rechtswirksame Beitragssatzung beeinflusst den nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) gesetzlich bestimmten Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und legt diesen fest. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht richtet sich nur dann nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.), wenn die erste wirksame Satzung nach dem 0... in Kraft trat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, - 9 B 45.06 -, juris). So liegt der Fall hier.
I.
Denn vorliegend ist die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserableitung und –behandlung d... – Beitragssatzung – vom 1...), die gemäß § 14 B... am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung, mithin am 2..., in Kraft getreten ist (öffentliche Bekanntmachung im „Amtsblatt für den L...“ Nr. 2 vom 2..., S. 9-14), als - jedenfalls hinsichtlich der Beitragserhebung - erste rechtswirksame Beitragssatzung zu behandeln (vgl. Beschluss der Kammer vom 16. Oktober 2013 – VG 5 L 277/13; Urteil der Kammer vom 17. Juni 2015 – VG 5 K 1314/13 [n.v.], S. 4f.).
II.
Der vom Beklagten vertretene Z... hat in vorherigen Rechtsstreitigkeiten zutreffend geltend gemacht, dass alle zuvor erlassenen Beitragssatzungen wegen eines Verstoßes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot nichtig gewesen seien. Der T... habe es versäumt, im Rahmen der Kalkulation des Beitragssatzes auch die sog. altangeschlossenen Grundstücke heranzuziehen (vgl. Urteil der Kammer vom 17. Juni 2015 – VG 5 K 1314/13, a.a.O.). Dass es sich hier anders verhalten könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Allein die B... regelt erstmalig eine Herstellungsbeitragspflicht in Bezug auf alle Grundstücke, die an die im Verbandsgebiet des T... vorhandene zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können. Das ist im Lichte des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG (n.F.) nicht zu beanstanden, denn diese Anlage ist eine öffentliche Anlage, und es sind insoweit grundsätzlich alle, auch sog. altangeschlossene Grundstücke in die Beitragserhebung einzubeziehen (st. Rspr. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 – OVG 9 B 35.12 –, Rn. 18, juris).
III.
Die Klägerin kann hier indes nicht mehr zu einem Kanalanschlussbeitrag herangezogen werden, da der o.g. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) keine Anwendung findet und es bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) verbleibt. Danach entstand die Beitragspflicht, „sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen“.
1.
Denn § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.), der nicht als „Klarstellung“ sondern als konstitutive Änderung der alten Rechtslage zu behandeln ist, entfaltet bei Anwendung in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) nicht mehr erhoben werden könnten, echte Rückwirkung, verstößt also gegen das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG und das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 39, 47, 51). § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) in der bereits vom Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg vorgenommenen Auslegung ist nach wie vor auf diejenigen Fälle anwendbar, in denen der Anschlussbeitrag zum Zeitpunkt der KAG - Gesetzesänderung (1. Februar 2004) bereits festsetzungsverjährt gewesen wäre, wenn der Satzungsgeber eine wirksame Beitragssatzung erlassen hätte, die auf den nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) maßgeblichen Zeitpunkt zurückgewirkt hätte (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 –, Rn. 30, juris). Dies hat im Ergebnis zur Folge, dass es in den oben genannten Fällen der sog. altangeschlossenen Grundstücke (Anschlussmöglichkeit vor dem 03. Oktober 1990) grundsätzlich bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.).
2.
a) Als inländische juristische Person (§ 17 Genossenschaftsgesetz) kann sich die Klägerin gemäß Art. 19 Abs. 3 GG entgegen der Rechtsansicht des Beklagten auf die Grundrechte berufen, mithin auch auf den o.g. verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes i. S. von Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 19 Rn. 17; zur eingetragenen Genossenschaft Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 27. Februar 1981 – Vf. 113-VI-79 –, juris). Denn Grundrechtsträger sind nach Art. 19 Abs. 3 GG auch inländische juristische Personen, soweit Grundrechte betroffen sind, die ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind (BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 02. November 2015 – 1 BvR 1530/15 juris Rn. 5 und vom 03. November 2015 – 1 BvR 1766/15 juris Rn. 6).
Soweit die Klägerin mit der satzungsgemäß wahrgenommenen Aufgabe der Wohnungsversorgung zugunsten ihrer Mitglieder faktisch auch Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt, verfolgt sie damit zugleich ihre genossenschaftlichen Ziele. Es trifft in diesem Zusammenhang zu, dass der Gesetzgeber die Förderung des Wohnungsbaus, insbesondere des sozialen Wohnungsbaus, zu einer vordringlichen Aufgabe von Bund, Ländern und Gemeinden erklärt hat, weswegen es sich um eine typische Aufgabe der Daseinsvorsorge handeln mag (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 – 1 BvL 44/92 –, Rn. 104, juris). Allerdings knüpft die Rechtsprechung des BVerfG allein an das formale Kriterium der staatlichen Beherrschung an und besteht die Funktion der Klägerin nicht in der Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben; sie ist als juristische Person (des Privatrechts) nicht als Teil der öffentlichen Verwaltung im materiellen Sinn betroffen (vgl. dagegen zu einer Baugenossenschaft nach dem Reichsheimstättengesetz BVerfG, Kammerbeschluss vom 02. Oktober 1995 – 1 BvR 1357/94 juris, Rn. 3). Sie wird als juristische Person des Privatrechts weder von der öffentlichen Hand gehalten noch beherrscht.
b) Soweit die Klägerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 Körperschaftssteuergesetz – KStG tw. von der Körperschaftssteuer befreit ist, weil ihre Geschäftsführung der Herstellung und dem Erwerb von Wohnungen dient und sie ihren Mitgliedern diese aufgrund eines Mietvertrages oder aufgrund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrages zum Gebrauch überlässt (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) KStG), hat die Steuerbefreiung lediglich das Ziel der Förderung politischer, sozialer und volkswirtschaftlicher verfahrenstechnischer Ziele. Denn die Erfüllung der genannten Aufgaben liegt im öffentlichen Interesse (Erle in Erle/Sauter, KStG, 3. Auflage, § 5 Rn. 4). All das macht die Klägerin aber nicht zu einem „Teil der öffentlichen Verwaltung im materiellen Sinn“.
c) Dies gilt nach der st. Rechtsprechung der Kammer selbst dann, wenn die Klägerin als eingetragene Genossenschaft des Privatrechts nicht Grundrechtsträger sein könnte, etwa weil sie (öffentliche) Aufgaben der Daseinsvorsorge im weiteren Sinne übernommen hat und gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG als Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft von der Körperschaftssteuer befreit ist. Denn das Rückwirkungsverbot ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG); eine hiergegen verstoßende Vorschrift ist aus objektivrechtlichen Gründen auch dann verfassungswidrig, wenn der Normadressat keine Grundrechtsfähigkeit besitzt (BVerwG, Urteil vom 04. Mai 2006 – 9 C 3/05 –, juris). Eine Einschränkung hinsichtlich der Personen, die sich (nur) auf das Prinzip der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ berufen können, enthält der Kammerbeschluss des BVerfG vom 12. November 2015 nicht. Im Rahmen der bei der Rechtsanwendung gebotenen verfassungskonformen Auslegung kann sich die Klägerin auch auf die grundlegenden Prinzipien des Rechts, das Rechtsstaatsprinzip und das Willkürverbot, berufen. Das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG, das auf die Klägerin ohne weiteres Anwendung findet, verbietet es, gegen das hier relevante Rückwirkungsverbot zu verstoßen.
d) Gleiches gilt für das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Willkürverbot. Die Beachtung der - dem Vertrauensschutz vorgelagerten - Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit sind ein verfassungsrechtliches Gebot und nicht nur ein Postulat der Rechtskultur (Isensee/Kirchhoff, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band III, S. 227). Die Rückwirkung von Gesetzen verstößt gegen die sich aus der Rechtssicherheit ergebenden Grundsätze der Unverbrüchlichkeit des Rechts und der Bestimmtheit des Rechts. Dies bedeutet, dass z. B. auch eine im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Gesellschaft oder ein Träger der öffentlichen Verwaltung einen rückwirkenden Eingriff in eine erworbene einfachrechtliche Rechtsposition abwehren dürfen. Mithin kann sich die Klägerin unbeschadet ihrer Grundrechtsfähigkeit auf die einfachrechtlich begründete und hier eingetretene „hypothetische Festsetzungsverjährung“ berufen. Die Festsetzungsverjährungsregeln gelten für alle Abgabenschuldner gleichermaßen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 14. Juni 2016, - 6 K 310/12 -), mithin auch für „Nicht-Grundrechtsträger“. Die Rechtssicherheit muss als wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips gewahrt werden. Dies geht konform mit dem zuletzt genannten Kammerbeschluss des BVerfG, der auch auf eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch die unzulässige Rückwirkung im Hinblick auf die konkrete Rechtsanwendung abstellt. Mit Beschluss vom 10. Mai 2016 nahm das BVerfG in einem „Altanschließer“-Fall nach dem brandenburgischen KAG ausdrücklich auf das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot Bezug (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 1 BvR 2322/14 –, juris Rn. 15). Für einen nicht grundrechtsfähigen Kläger wirkte sich mithin eine de facto echt rückwirkende Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) genauso rechtsentziehend aus wie für Grundrechtsträger.
Vertrauensschutzwürdig nach den Vorgaben des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist daher derjenige, der jedenfalls - so wie hier - Inhaber einer einfachrechtlichen Rechtsposition ist; dies ist vorliegend die durch Regelungen der Festsetzungsverjährung vermittelte und eingetretene „hypothetische Festsetzungsverjährung“. Jedermann – auch die Klägerin – hat einen einfachgesetzlichen Rechtsanspruch darauf, dass der Staat die gesetzlichen Grenzen einhält.
e) Da nach dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 12. November 2015 im Hinblick auf die Heranziehung der Altanschließer keine hinreichenden Gründe vorliegen, die eine echte oder unechte Rückwirkung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) rechtfertigen könnten, rechtfertigen das allgemeine Ziel der Umgestaltung des Abgabenrechts sowie fiskalische Gründe - nämlich das öffentliche Interesse an der Refinanzierung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage - die rückwirkende Abgabenbelastung nicht.
f) Dass sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes eine Behörde gegenüber einer anderen nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, was zur Folge hat, dass die den Vertrauensschutz sichernden Absätze 2 und 3 des § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG - grundsätzlich nicht anwendbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 – 3 C 23/05 -, juris), steht dem nicht entgegen. Es geht vorliegend nicht um die wegen des Vertrauensschutzes geforderte Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern um die Abwehr eines unzulässigen (mindestens) unecht rückwirkenden Eingriffs in die erworbene Rechtsposition aufgrund einer bereits eingetretenen „hypothetischen Festsetzungsverjährung“. Im Übrigen liegt hier kein Rücknahmefall i. S. d. § 48 VwVfG vor (so VG Frankfurt (Oder), Kammerurteil vom 10. August 2016 – 5 K 616/13 –, Rn. 21f., juris).
3.
Dies voran gestellt bedeutet die Anwendung der Vorschrift des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (n.F.) auch im Falle der Klägerin eine echte Rückwirkung i. S. d. Rechtsprechung des BVerfG.
a) Zwar war hier die sachliche Beitragspflicht mangels einer vor der Neuregelung (durch die B...) erlassenen wirksamen Satzung noch nicht entstanden und damit auch nicht wegen Festsetzungsverjährung erloschen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 47 Abgabenordnung - AO). Ein nachträglicher Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt liegt aber dennoch vor, weil eine Veranlagung der klägerischen Grundstücke zu einem Herstellungsbeitrag rechtlich nicht mehr möglich gewesen wäre, wenn es bei der seinerzeitigen Gesetzeslage geblieben wäre. Die sachliche Beitragspflicht konnte für diese Grundstücke nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) nicht mehr wirksam entstehen, da in Anwendung dieser Vorschrift mit dem Entstehen der Beitragspflicht (eine entsprechend weit zurückwirkende und zugleich wirksame Satzung unterstellt) sogleich die Festsetzungsverjährung einträte.
b) Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) in der maßgeblichen Auslegung nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 43 ff.) und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (u.a. Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, juris Rn. 54, 58 m.w.N.) reicht eine formell oder materiell rechtswidrige und damit nichtige Beitragssatzung wegen ihrer Nichtigkeit zwar nicht aus, um die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen; ihr Erlass ist aber gleichwohl für den Zeitpunkt bedeutsam, zu dem die sachliche Beitragspflicht überhaupt noch durch eine nachfolgende wirksame Satzung zur Entstehung gebracht werden kann.
4.
a.) Zum einen ist das in der ersten Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch geregelte Inkrafttretensdatum (oder das in ihr nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 KAG (a.F.) geregelte spätere Datum) unbeschadet der fehlenden Wirksamkeit der Satzung der Zeitpunkt, zu dem nach dem Willen des Gesetzgebers die sachliche Beitragspflicht für alle bis dahin schon anschließbaren Grundstücke zur Entstehung gebracht werden muss.
b.) Zum anderen reicht das Vorhandensein einer solchen Satzung aus, um in Bezug auf alle erst später anschließbaren Grundstücke das Datum der Schaffung der Anschlussmöglichkeit zu dem für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt zu machen. Eine nachfolgende wirksame Satzung kann die sachliche Beitragspflicht für die genannten Grundstücke nur begründen, soweit sie mit Rückwirkung auf diese Zeitpunkte erlassen wird. Durch diese Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) wird sichergestellt, dass der Beginn der gesetzlichen Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO) nicht vom Erlass der ersten rechtswirksamen Satzung abhängt und sich damit unter Umständen um viele Jahre nach hinten verschieben kann, soweit Satzungen immer wieder wegen Rechtsfehlern unwirksam sind (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 –, juris, Rn. 29).
5.
a) Vorliegend haben die klägerischen Grundstücke ihre tatsächliche Anschlussmöglichkeit bereits zu DDR-Zeiten erhalten. Die Grundstücke der Klägerin waren bereits im Zeitpunkt des Beitritts der ehemaligen DDR an die (bestehende) Schmutzwasserkanalisation angeschlossen gewesen. Die entsprechende technische Einrichtung gehörte rechtlich zum Anfangsbestand der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage d.... Der Z... erließ erstmals im Jahre 1... eine Beitrags- und Gebührensatzung. Mithin verfügten die klägerischen Grundstücke mit Anschluss an diese Anlage seit diesen Zeitpunkten über die rechtlich gesicherte tatsächliche Inanspruchnahmemöglichkeit im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 –, juris, Rn. 34).
Für solche altangeschlossenen Grundstücke musste die Anschlussbeitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a.F.) bereits zu dem Zeitpunkt zur Entstehung gebracht werden, zu dem die schon im Jahr 1... erlassene erste Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch das - wenn auch unwirksam - vorgesehen hat.
Wäre demgemäß eine auf den 2... - den dokumentierten Zeitpunkt, an dem die erste unwirksame Satzung d... mit formellem Geltungsanspruch in Kraft gesetzt wurde - rückwirkende wirksame Beitragssatzung beschlossen worden, wäre in Bezug auf die klägerischen Grundstücke die vierjährige Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO in Lauf gesetzt worden und Festsetzungsverjährung (spätestens) mit Ablauf des 3... eingetreten. Die Beitragsforderungen wären dann in der "juristischen Sekunde" ihres Entstehens erloschen. Gleiches gilt, wenn für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht auf das Inkrafttreten der Änderungssatzung vom 1... zur Beitragssatzung vom 0... abgestellt wird.
b) Nach allem reicht die erst am 2... in Kraft getretene erste rechtswirksame Beitragssatzung d... schon von ihrem zeitlichen Anwendungsbereich her nicht aus, um die sachliche Beitragspflicht für die Grundstücke der Klägerin zur Entstehung zu bringen; diese Satzung und die nachfolgende Beitragssatzung vom 0... gehen für die streitgegenständlichen Grundstücke der Klägerin ins Leere (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 –, juris, Rn. 34f.). Rechtzeitige Beitragsbescheide - im Zeitraum bis 3... bzw. 1...- betreffend die streitgegenständlichen Grundstücke, die einem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin hätten entgegenwirken können, hat der Beklagte nicht erlassen; die Beitragsbescheide vom 1... sind insoweit zu spät gekommen.
c) Dass der Beklagte gemäß seinem Vorbringen ursprünglich bis zum 0... gerade nicht die Absicht hat verwirklichen wollen, Beiträge auch von den sog. „Altanschließern“ zu erheben, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich. Denn die erste - wenngleich unwirksame - Beitrags- und Gebührensatzung vom 3... sah die Erhebung eines Abwasserbeitrags in ihrem § 2 B... für alle beitragspflichtigen Grundstücke ausdrücklich vor, wenn es darin heißt: „Der Verband erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Abwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung…der zentralen öffentlichen Abwasseranlage Abwasserbeiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile“. Dass die Beitragserhebung für die Gruppe der sog. Altanschließer-Grundstücke nach dieser Satzung ausgeschlossen sein sollte, ergibt sich hieraus gerade nicht. Vielmehr unterliegen der Beitragspflicht „Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können“, § 3 Abs. 1 BS 1993, mithin alle anschließbaren Grundstücke. Soweit die Abwasserbeseitigungskonzepte und Beitragskalkulationen des Beklagten diese Gruppe von Grundstücken intern ausgeschlossen haben, ist dies mit Blick auf die eindeutigen Satzungsbestimmungen der B... unerheblich.
d) Auch nach der Rechtsprechung des ehemaligen OVG für das Land Brandenburg ist unter dem "Inkrafttreten der Satzung" der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem die Gemeinde oder der Zweckverband erstmals in der Absicht, hierdurch die sachliche Beitragspflicht für die bereits anschließbaren Grundstücke zu begründen, eine Satzung -- wenn auch fehlerhaft -- beschließt und mit formellem Geltungsanspruch veröffentlicht, und damit dokumentiert, dass sie den durch die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (a. F.) gewährten Schutz in bestimmter Weise wahrgenommen hat und dieses Schutzes nach eigener Einschätzung nun nicht mehr bedarf (Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE –, Rn. 48, juris). Im Übrigen muss auch nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg die Anschlussbeitragspflicht bereits zu dem Zeitpunkt zur Entstehung gebracht werden, zu dem die schon im Jahr 1... erlassene erste Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch das - wenn auch unwirksam - vorgesehen hat.
Schließlich führte gerade der Umstand, dass im Rahmen der Beitragserhebung bis hin zur ersten rechtswirksamen B... altangeschlossene Grundstücke von der Beitragserhebung ausgenommen („als nicht beitragsfähig exkludiert“) wurden, zur Unwirksamkeit aller der B... zeitlich vorgehenden Beitragssatzungen.
6.
Der in diesem Zusammenhang weiter angeführte Einwand des Beklagten, er sei aufgrund der bestehenden Unsicherheit über die Person des Beitragspflichtigen i. S. von § 12 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 3 KAG (n.F.) gehindert gewesen, den Abwasserbeitrag zu erheben, da das Grundbuch jedenfalls bis in die neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts „... ausgewiesen habe, die Festsetzungsfrist daher erst mit Ablauf des Jahres in Gang gesetzt worden sei, in dem der Beklagte positive Kenntnis über die Eintragung von Eigentum nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erhalten habe, die der Beklagte erst im Zuge der Nacherhebung bei den sog. „Altanschließern“ ab dem Jahre 2... erlangt habe, trägt nicht.
a) Denn der Beginn der Festsetzungsfrist war hier weder nach § 8 Abs. 7 KAG in der Fassung (i.d.F.) von Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des KAG vom 27. Juni 1995 (GVBl. I 1995, 145, 146) noch gemäß § 12 Abs. 3 KAG i.d.F. von Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07. April 1999 (GVBl. I 1999, 90, 95) bzw. nach § 12 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 3 KAG i. d. F. von Art. 5 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Selbstaufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I 2003, S. 293, 294) hinausgeschoben.
b) Zwar erscheint es als zutreffend, dass bis zur grundbuchlichen Eintragung der Klägerin als Eigentümerin eine Ungewissheit über die Person eines potentiell Beitragspflichtigen bestand, da das Grundbuch bis dahin „... auswies. Voraussetzung für den Eintritt der sog. Anlaufhemmung ist indes nach der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung im Land Brandenburg die Nichtfeststellbarkeit des Beitragspflichtigen. Gemäß dem vom OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 28. Juni 2017 (OVG 9 S 14.16) ausgelegten § 12 Abs. 3 KAG i.d.F. des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07. April 1999 beginnt die Festsetzungsfrist für den Fall, dass der Beitragspflichtige nach § 8 Abs. 2 KAG nicht feststellbar ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitragspflichtige bekannt geworden ist.
c) Insoweit stellt § 12 Abs. 3 KAG (a.F. = i.d.F. des Gesetzes vom 07. April 1999) nicht auf die fehlende Kenntnis von der Person des Beitragspflichtigen ab, sondern auf die fehlende Möglichkeit, diese Kenntnis zu erlangen („nicht feststellbar“) (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16 –, Rn. 10, juris). Dies bedeutet, dass sich der Beitragsgläubiger nach einmal aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Beitragspflichtigen weiterhin um die Ermittlung des Beitragspflichtigen bemüht (OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.). Voraussetzung für den Anlauf der Hemmung sind mithin „einmal aufgetretene Schwierigkeiten“ bei der Ermittlung des Beitragspflichtigen. Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten, der allein darauf abstellt, dass der Beitragspflichtige erst im Jahr der Veranlagung, also im Falle der Klägerin 2..., objektiv festgestellt wurde, setzt die Anwendung des § 12 Abs. 3 KAG (a. F.) (mindestens) einen objektiv nachvollziehbaren Versuch der Ermittlung und Veranlagung eines Beitragspflichtigen (im Zeitraum ab dem formellen Inkrafttreten der B...) voraus (ständige Rechtsprechung der Kammer, Urteil vom 10. August 2016, VG 5 K 616/13, juris, Rn. 27, zuletzt Kammerurteil vom 30. August 2017 – VG 5 K 360/12 zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Deshalb dürfte § 12 Abs. 3 KAG (a.F.) dahin auszulegen sein, dass fehlende positive Kenntnis den Anlauf der Festsetzungsfrist ausnahmsweise jedenfalls dann nicht (mehr) gehemmt hat, wenn - erstens - der Beitragspflichtige objektiv feststellbar geworden ist (insbesondere an Hand des Grundbuchs) und - zweitens - der Beitragsgläubiger nur deshalb keine positive Kenntnis vom Beitragspflichtigen erlangt hat, weil er sich nicht um Kenntniserlangung bemüht hat, ohne dass das noch irgendwie mit Ermittlungsschwierigkeiten erklärbar wäre (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, a.a.O.).
d) Vorliegend waren die für den Anlauf der Verjährungshemmung notwendigen objektivierbaren Voraussetzungen nicht gegeben. Es fehlt bereits an einem objektiv nachvollziehbaren „Veranlagungsversuch“. Der Beklagte hat vor Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung weder Ermittlungen zum Beitragsschuldner angestellt, etwa das Grundbuch eingesehen, noch einen Bescheidungsversuch unternommen. Der Beklagte hat sich im maßgeblichen Zeitraum überhaupt nicht um eine solche Kenntniserlangung bemüht; Ermittlungsschwierigkeiten sind daher weder ersichtlich noch vorgetragen. „Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Beitragspflichtigen“ konnten auch nicht auftreten, da der Beklagte im relevanten Zeitraum nach eigenen Angaben nicht beabsichtigte, einen Beitrag zu erheben (vgl. hierzu auch VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 07. Dezember 2016 – 5 K 1290/13–, juris, Rn. 28).
e) Dies gilt auch sonst für den Zeitraum bis zum 12. April 1999 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07. April 1999 gemäß seinem Art. 5 am Tag nach der Verkündung). Nach der bis dahin anwendbaren Vorschrift des § 8 Abs. 7 S. 3 KAG (a.F.) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des KAG vom 27. Juni 1995 lief die Festsetzungsfrist nach § 169 AO nicht ab, solange der Beitragspflichtige nach Abs. 2 nicht feststellbar ist. Gemäß § 8 Abs. 7 S. 4 KAG (a.F.) endete die Festsetzungsfrist frühestens drei Monate, nachdem die Ungewissheit über den Beitragspflichtigen beseitigt ist oder hätte beseitigt sein können. Bei verständiger Auslegung der Vorschrift bestand demnach sogar eine Ermittlungspflicht des Beklagten hinsichtlich der Person des Beitragspflichtigen mindestens bis zum 12. April 1999 („…hätte beseitigt sein können“).
f) Aus § 12 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 3 KAG i.d.F. von Art. 5 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Selbstaufgaben vom 17. Dezember 2003 ergibt sich nichts anderes. Sinn und Zweck der genannten Normen ist es, im Interesse des Beitragsgläubigers bei Ermittlungsschwierigkeiten bzgl. des Beitragspflichtigen den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist hinauszuschieben, um Beitragsausfälle zu vermeiden. Die Anwendung des § 12 Abs. 3 KAG (a.F., n.F.) setzt, wie das verbindende Wort „und“ in der auch vom Beklagten angezogenen Auslegung durch das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 28. Juni 2017 (a.a.O, S. 6 Satz 3 des Beschlussabdrucks) verdeutlicht, über die hier naturgemäß nicht gegebenen Ermittlungsschwierigkeiten weiterhin (kumulativ zur objektiven Feststellbarkeit des Beitragspflichtigen) einen objektiv nachvollziehbaren Versuch der Ermittlung und/oder Veranlagung eines Beitragspflichtigen voraus (so auch ständige Rechtsprechung der Kammer, Urteil vom 10. August 2016, VG 5 K 616/13 juris, Rn. 27).
7.
Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag,
zum Nachweis der Tatsache, dass vor 3... kein Eigentümer und damit kein Beitragspflichtiger für den Beklagten in den hier streitigen Beitragserhebungen feststellbar war, die jeweils für die beitragsveranlagten Grundstücke zugehörigen Grundbücher des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt beizuziehen,
war mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen. Nach der oben dargelegten materiellrechtlichen Auffassung der erkennenden Kammer kommt es gerade nicht auf die vom Beklagten vertretene Auslegung der Ausführungen im Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2017 zur Anlaufhemmung nach § 12 Abs. 3 KAG (i.d.F. des Gesetzes vom 07. April 1999) an. Denn der Beklagte hat die Prämisse des OVG Berlin-Brandenburg verkannt, dass Voraussetzung für die Anlaufhemmung sei, „dass der Beitragsgläubiger sich nach einmal aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Beitragspflichtigen weiterhin um die Ermittlung des Beitragspflichtigen bemühen werde“ (OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. Rn. 10). Da der Beklagte gemäß seinem Vortrag und unter Hinweis auf Abwasserbeseitigungskonzepte aus 1...und 2... ursprünglich bis zum 0... gerade nicht die Absicht hat verwirklichen wollen, Beiträge auch von den sog. „Altanschließern“ zu erheben und es daher nach seiner Sichtweise keiner Rückwirkungsanordnung auf einen ggfalls. unwirksamen ersten „Satzungsversuch“ im Jahre 1... bzw. 1... bedurft hat, die Beitragserhebungsabsicht erstmals im Jahre 2... bestanden haben soll, konnten Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Beitragspflichtigen per se nicht auftreten. Vielmehr spielte die Anlaufhemmung für den Beklagten keine Rolle, da nur die Zeitpunkte ab dem Jahr 2... (dem Zeitpunkt des ersten wirksamen Satzungserlasses) für ihn maßgeblich waren. Dass Ermittlungsschwierigkeiten in den Zeiträumen zuvor nicht auftreten konnten, liegt in der Natur der Sache, da der Beklagte bis zum Jahr 2... keine Beitragserhebungsabsicht hatte.
IV.
D... in dessen Verbandsgebiet die veranlagten Grundstücke liegen, war auch bereits seit den 90er Jahren (aufgrund des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 6. Juli 1998 - StabG, GVBl.I/98, [Nr. 12], S.162) rechtlich existent. Der Zweckverband „... gilt nach dem Feststellungsbescheid des Landrates des L... als entstanden. Entstehungszeitpunkt ist der 2... (Feststellungsbescheid öffentlich bekannt gemacht im „Amtsblatt für den L...“ vom 2... Nr. 70 S. 5 -14). Dem Beklagten, der die rechtswirksame Gründung d... erst mit Bestandskraft des Feststellungsbescheides vom 1... annehmen will, ist entgegenzuhalten, dass die gesetzliche „Stabilisierung“ d... materiell rückwirkend zum 2... erfolgte, was verbindlich im erwähnten Stabilisierungsbescheid festgestellt worden ist. Mit Bekanntgabe des Feststellungsbescheides im Amtsblatt wurde dieser wirksam (§ 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg i.V. mit § 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz [des Bundes] - VwVfG). Die Bindungswirkung des Feststellungsbescheides gegenüber der Erlassbehörde trat sogar bereits mit seinem Erlass ein, wobei sich diese Bindung auf den Entscheidungszeitpunkt bezieht (Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG 18. Auflage 2017, § 43 Rn. 31). Die infolge der Fiktionsregelungen gegebene materielle Rückwirkung des Stabilisierungsgesetzes ist aus Sicht der an den fehlerhaften Verbandsgründungen beteiligten Gemeinden bei verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs. 2 Satz 1 StabG nicht zu beanstanden (VerfGBbg, Urteil vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 53/98, 3/99 -, juris; dem sich anschließend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16 –, Rn. 17, juris).
V.
1.
Dass die Anlagen zur Abwasserbeseitigung d... erst zu einem Zeitpunkt in den 2000er Jahren existent gewesen sein könnten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beitragssatzung vom 0... setzt im Übrigen die Existenz einer solchen Anlage bereits voraus. Auch dürfte schon im Jahre 1... die Aufgabe der Schmutzwasserentsorgung im örtlichen Bereich von E... faktisch wahrgenommen worden sein.
Die jetzige Anlage und die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - des Erlasses des Widerspruchsbescheides - sind auch mit der damaligen Anlage rechtlich identisch, so dass die in den 90er Jahren erstmals gegebene Vorteilslage später nicht noch einmal neu entstanden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einrichtung infolge von Gemeindebeitritten nach Verbandsgründung in den 90er Jahren, aber auch in den Jahren nach 2000 Erweiterungen erfahren hat (vgl. hierzu VG Cottbus, Urteil vom 17. März 2016 – 6 K 554/14 -, juris, Rn. 19).
2.
a) Die zentrale Schmutzwasseranlage, mit deren Herstellung d... in den 1990er Jahren begonnen hat, wurde durch den wohl im Jahre 2... oder später erfolgten Beitritt der G... nicht derart geändert, dass beitragsrechtlich von der Herstellung einer neuen, gleichsam „zweiten“ Anlage auszugehen wäre, die mit der bis dahin in Herstellung befindlichen Anlage nicht mehr identisch gewesen ist. Eine zentrale Schmutzwasseranlage ist ein Bestand zumindest technischer Mittel, der dem Zweck der zentralen Schmutzwasserentsorgung gewidmet ist. Sie unterliegt vom Herstellungsbeginn an Veränderungen; es gehört zum Wesen der Anlage, dass sie wächst, technisch verbessert und erneuert wird und dass überdies zwischenzeitlich Umplanungen erfolgen. Unter beitragsrechtlichem Blickwinkel ist nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beantworten, wann eine Veränderung die Grenze zur Entstehung einer neuen Anlage überschreitet. Ist einmal mit der Herstellung einer Anlage begonnen worden, gehört begrifflich alles zur Herstellung dieser Anlage, was als Teil ihrer Herstellung geplant ist. Auch eine der Herstellung nachfolgende Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung berührt rechtlich nicht die Anlagenidentität, sondern führt nur dazu, dass in Bezug auf die als solche fortbestehende Anlage (auch) ein Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Verbesserungsbeitrag erhoben werden kann (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG). Nur Maßnahmen, die den Rahmen der einmal begonnenen Herstellung, der Erweiterung, der Erneuerung und der Verbesserung der Anlage sprengen, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke eine sozusagen „zweite“ Herstellungsbeitragspflicht auslösen (so Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16 –, Rn. 18, juris).
b) Mit Blick auf das Vorstehende dürfte die rechtliche Lebensgeschichte einer Anlage im Wesentlichen nur dann „abbrechen“, wenn die Anlage so mit einer anderen Anlage (oder mit mehreren anderen Anlagen) zusammengeführt wird, dass sich das Ganze - rechtlich - als ihr Aufgehen in einer schon bestehenden oder im Zuge der Zusammenführung erst entstehenden anderen Anlage darstellt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16 –, Rn. 20, juris). Bei einer bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage ist das - so wie hier - nicht der Fall. Von der bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage (unter gleichzeitiger Integration der im Erweiterungsgebiet vorhandenen Technik einer bis dahin bestehenden anderen Anlage) dürfte jedenfalls dann auszugehen sein, wenn die Zusammenführung darauf zurückgeht, dass ihr Rechtsträger ein Gebiet oder mehrere Gebiete hinzugewinnt, also eine Gemeinde eine oder mehrere andere eingemeindet, ein Zweckverband ein weiteres Mitglied oder mehrere weitere Mitglieder aufnimmt oder ein Zweckverband nicht mit einem anderen Zweckverband „auf Augenhöhe“ zu einem neuen fusioniert, sondern den anderen Zweckverband nur „eingliedert“. Im Falle der Eingliederung eines Zweckverbandes in einen anderen dürfte sodann ein Gesamtrechtsnachfolgetatbestand gegeben sein (so VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 – 6 K 1847/15 – juris Rn. 25). Jedenfalls ist der Neuordnungsprozess in all diesen Fällen auf Rechtsträgerebene durch Dominanz und Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers gekennzeichnet (so m.w.N. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16 –, Rn. 20, juris).
c) Dem folgend ist aufgrund der bloßen räumlichen Erweiterung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage d... offensichtlich keine neue Vorteilslage mit Blick auf eine durch den Beitritt d... erstmals begründete „neue“ Anlage zur Schmutzwasserentsorgung etwa i. S. eines „Gesamtanlagenprinzips“ entstanden. Zudem war im Jahr 2... bereits die „hypothetische Festsetzungsverjährung“ eingetreten (s.o.). Relevanter Zeitpunkt für den Eintritt der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ ist der Zeitpunkt des erstmaligen Bestehens einer tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die Anlage des Beklagten (so im Ergebnis: VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 56/16 –, juris, Rn. 25); diese Anschlussmöglichkeit war nach rückwirkender Gründung des Verbandes und dem ersten Satzungsgebungsversuch bereits im Jahr 1... gegeben. Auch ging es eben nicht um eine Fusion auf „Augenhöhe“ sondern nur um die räumliche Erweiterung des bestehenden Entsorgungsgebietes. An der „Dominanz“ und dem Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers T... änderte sich nichts. Ein rechtfertigender sachlicher Grund dafür, den streitgegenständlichen Fall anders zu behandeln als die Fälle, in denen es nicht zu Veränderungen des Verbandsgebietes gekommen ist, liegt nach alledem nicht vor (genauso VG Potsdam a.a.O. Rn. 30f.).
d) Anderenfalls käme es von vornherein zu einer vollständigen Entwertung der vom Bundesverfassungsgericht zuerkannten einfachgesetzlichen Rechtsposition der „hypothetischen (Festsetzungs-) Verjährung“. Auch hinge die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband oder auch durch erstmalige Gründung eines solchen oder einer nicht auf „Augenhöhe“ erfolgten Fusion von Zweckverbänden ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder in voller Höhe erhoben werden könnte (vgl. hierzu Kammerurteil vom 7. Dezember 2016 – VG 5 K 1290/13, juris; vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14 –, Rn. 50, juris).
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. mit § 709 der Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, da das Gericht im Hinblick auf die Anwendung der sog. Anlaufhemmung nach § 12 Abs. 3 KAG gerade nicht von einer Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg abweicht.