Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 24.01.2018 – VG 5 K 8/16
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:0124.5K8.16.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung des Beklagten, mit der ihr die Beräumung und Entsorgung von Abfällen auf einem in ihrem Eigentum befindlichen Grundstück aufgegeben wurde.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks A... in 1... im O... . Die zwischenzeitlich eingemeindete Gemeinde L..., deren Rechtsnachfolger die Klägerin ist, verpachtete die Fläche an die B... GmbH, die dort eine gemäß dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftige Anlage zum Brechen und Klassieren von Bauschutt und Bodenaushub sowie zum Sortieren von Baustellenabfällen und Schreddern von Bauholz betrieb. Die für den Betrieb der Anlage erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilte der Beklagte. Die B... GmbH nahm laufend Abfälle an; die genehmigte Menge wurde weit überschritten. Die Klägerin wies den Beklagten auf Unregelmäßigkeiten im Betrieb der B... GmbH hin und ging zivilrechtlich gegen die B... GmbH vor. Der Beklagte erließ ab dem Jahr 2002 an die B... GmbH gerichtete Annahmestopps und später Aufforderungen zur ordnungsgemäßen Verwertung und Beseitigung der Abfälle.
Über das Vermögen der B... GmbH wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 20. Juli 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte hat die Anlagen der BRESTO GmbH von Amts wegen auf Grund fehlender Betriebsaktivitäten als stillgelegt erklärt.
Nach Betriebseinstellung verblieben auf dem der Klägerin gehörenden Gelände unberäumte Abfälle. Eine Inanspruchnahme der insolventen B... GmbH durch den Beklagten blieb erfolglos.
Mit Schreiben vom 02. Oktober 2007 wurde die Klägerin zum beabsichtigten Erlass einer Ordnungsverfügung angehört.
Mit Bescheid vom 14. März 2008 gab der Beklagte der Klägerin auf, bis spätestens zum 30. Juni 2009 die auf dem Grundstück A... lagernden Abfälle zu beräumen und zu entsorgen. Dies begründete der Beklagte damit, dass eine Anordnung im Einzelfall zur Durchsetzung der öffentlichen Sicherheit auf dem Gebiet der Abfallentsorgung zu treffen sei. Die Anordnung sei notwendig, da im Hinblick auf die auf dem Grundstück der Klägerin lagernden Abfälle nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Gefahr für die Umwelt bestünde. Die Klägerin sei Besitzerin des Abfalls und damit zur ordnungsgemäßen Entsorgung verpflichtet. Eine Ermessensreduktion im Hinblick auf eine Opferposition der Klägerin komme nicht in Betracht. Die Überlassung des Grundstücks durch die Gemeinde L... bzw. die Klägerin an die zwischenzeitlich insolvente B... GmbH falle in die Risikosphäre der Klägerin. Die Klägerin habe dem Grunde nach mit einer Insolvenz rechnen können. Eine effektive Beseitigung könne vorliegend daher nur der Eigentümer sicherstellen.
Die Klägerin legte hiergegen am 28. März 2008 Widerspruch ein. Sie begründete den Widerspruch damit, dass die Grenze der Zumutbarkeit überschritten sei. Der Rückgriff auf den Zustandsverantwortlichen sei nicht unbegrenzt möglich. Die Klägerin befände sich in einer Opferposition. Es handele sich um eine unbillige Belastung der Klägerin. Auch die Klägerin, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, könne sich darauf berufen, sich in einer Opferposition zu befinden. Im Hinblick auf die immensen Kosten sei die Inanspruchnahme der Klägerin unverhältnismäßig. Die Belastung der zustandsverantwortlichen Klägerin sei im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung abzuwägen. Überschreite die Höhe der Kosten den Verkehrswert des Grundstücks, entfalle in der Regel das Interesse des Eigentümers an einem künftigen Gebrauch des Grundstücks. Der Beklagte habe dies nicht berücksichtigt und somit ermessensfehlerhaft gehandelt. Die Heranziehung der Klägerin liege weder in deren Interesse, noch lasse sie sich mit der Sozialbindung des Eigentums begründen. Die Heranziehung der Klägerin beeinträchtige deren finanziellen Handlungsspielraum erheblich. Weiterhin sei es zwar richtig, dass die Klägerin die übermäßige Nutzung des Grundstücks durch die B... GmbH über einen geraumen Zeitraum beobachtet habe. Sie habe jedoch ausdrücklich ein Einschreiten des Beklagten gefordert. Der Beklagte sei jedoch nicht in der gebotenen Schärfe gegen die B... GmbH vorgegangen. Weiterhin scheide die Haftung des Zustandsstörers aus, wenn der Schwerpunkt der verursachten Gefahr beim Handlungsstörer, hier der B... GmbH, liege. Insoweit bestünde auch keine Mitverantwortlichkeit der Klägerin, da die Klägerin keine Möglichkeit zum Einschreiten gehabt habe. Zudem habe sie sich mehrfach an den Beklagten gewandt. Der Beklagte habe die rechtswidrige Nutzung durch die B... GmbH über einen erheblichen Zeitraum durch Nichteinschreiten geduldet. Hilfsweise könne die Klägerin die Kosten vom Beklagten im Wege der Amtshaftung zurückfordern. Der Beklagte habe seine Amtspflichten verletzt und hierdurch einen Schaden, die Beräumungskosten der Klägerin, verursacht. Zudem habe der Beklagte keine ausreichenden Sicherheiten seitens der B... GmbH eingefordert. Dieses Verhalten sei kausal für den Schaden der Klägerin; sie könne Freistellung von der Belastung mit einer Verbindlichkeit, den Kosten der Beräumung und Entsorgung, verlangen.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2009 zurück. Dies begründete der Beklagte ergänzend zu den Ausführungen im Ausgangsbescheid damit, dass die Klägerin unstreitig Abfallbesitzerin sei. Der Beklagte habe das ihm eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt und sich dabei vom Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr leiten lassen. Es sei unerheblich, dass die Klägerin keine Kompetenz zum (hoheitlichen) Einschreiten gehabt habe. Entscheidend sei der Besitz der Abfälle. Vorliegend sei eine Auswahl zwischen Handlungs- und Zustandsstörer vorgenommen worden. Die Inanspruchnahme des Handlungsstörers sei hier erfolglos geblieben. Dabei werde nicht verkannt, dass die Inanspruchnahme der Klägerin im Hinblick auf die zu erwartenden Kosten erhebliche wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen würde. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit begründe jedoch keine Unmöglichkeit, die ein Absehen von der Inanspruchnahme rechtfertigen würde.
Mit am 11. April 2016 eingegangenen Schreiben hat der Beklagte unter Hinweis auf § 114 Satz 2 VwGO seine Ermessenserwägungen ergänzt. Er führt aus, dass die grundsätzlich mögliche Heranziehung der Abfallanlieferer im konkreten Einzelfall nicht möglich sei, da diese nicht bekannt seien. Es verbleibe bei der (Zustands-) Verantwortlichkeit der Klägerin.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen erneut ergänzt. Der Beklagte ergänzte die Begründung des Bescheides dahingehend, dass auch eine Heranziehung der seinerzeit persönlich Verhaltensveranwortlichen, insbesondere der Geschäftsführer für die Anlagenbetreiber (B... GmbH und B... GmbH) nicht in Betracht komme. Die Handelnden – insgesamt sieben Personen - blieben ordnungsrechtlich zwar auch dann noch verantwortlich, wenn die entsprechende Funktion nicht mehr ausgeübt werden würde. Eine Inanspruchnahme sei jedoch unter dem Gesichtspunkt der effektiven Störungsbeseitigung nicht effektiv. Der konkrete Umfang der Beteiligung und die einzelnen Verursacherbeiträge ließen sich nur schwer bestimmen. Zudem seien die Kosten der Beräumung in Höhe von ca. 3.000.000, - Euro zu berücksichtigen, die von einzelnen Privatpersonen kaum aufzubringen seien und die von diesen auch im Zuge der Ablagerungen von Abfall nicht als Gewinn abgeschöpft worden seien. Der Effektivitätsgrundsatz lege es daher nahe, die Klägerin in Anspruch zu nehmen. Diese sei tatsächlich in der Lage, die Entsorgungskosten zu tragen.
Die Klägerin hat am 30. Oktober 2009 Klage erhoben. Im Hinblick auf die Durchführung einer gerichtlichen Mediation hat das Verfahren geruht (Beschluss vom 30. März 2015, VG 1 K 994/09). Nach erfolgloser Beendigung des Mediationsverfahrens wurde das Verfahren fortgeführt.
Die Klägerin trägt zur Begründung vor, dass der Beklagte die bei der B... GmbH aufgetretenen Unregelmäßigkeiten und Rechtsbrüche nicht konsequent verfolgt habe. Der Betreiber der Anlage sei unzuverlässig gewesen; er sei insbesondere mehrfach einschlägig vorbestraft. Der angegriffene Bescheid sei zudem aus den im Widerspruchsverfahren dargelegten Gründen rechtswidrig. Insbesondere habe der Beklagte sein Auswahlermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Der Sachverhalt sei nicht geeignet, die Zustandsverantwortlichkeit der Klägerin zu begründen. Es sei nicht ausgeschlossen, die Anlieferer der durch die B... GmbH angenommenen Abfälle in Anspruch zu nehmen. Zudem sei eine verfassungskonforme Einschränkung der Zustandsstörerhaftung geboten. Die Einschränkung folge aus dem Übermaßverbot. Diese sei insbesondere dann geboten, wenn der Störer für durch Dritte oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse eingetretene Störungen in Anspruch genommen werden würde. Insoweit sei eine „Opferposition“ bei der Klägerin gegeben, die ihre Inanspruchnahme wegen der hierdurch begründeten Unzumutbarkeit ausschließe. Eine derartige Rechtsanwendung sei im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes geboten. Insoweit könne sich die Klägerin als juristische Person des öffentlichen Rechts zwar nicht auf Grundrechte berufen, jedoch auf die unterhalb der Verfassung geltenden Regelungen verweisen. Mithin seien auch ihre Rechte zu berücksichtigen. Der Klägerin könne auch vorgehalten werden, dass sie der Situation Vorschub geleistet habe. Die Klägerin habe auf ihrem Grundstück lediglich den Betrieb einer von dem Beklagten genehmigten Anlage zugelassen. Die Duldung der Errichtung einer derartigen Anlage stelle keine Pflichtverletzung dar. Insoweit sei auch in den Blick zu nehmen, dass die Klägerin davon ausgehen musste, dass der Beklagte für eine hinreichende Sicherheitsleistung der Betreiber der Anlage gesorgt hätte. Weiterhin sei es Aufgabe des Beklagten gewesen, die Zuverlässigkeit der Handelnden sicherzustellen. Der Beklagte sei zudem verpflichtet gewesen, seiner Aufsichtspflicht nachzukommen. Da die Klägerin Zweifel am Handlungswillen des Beklagten gehabt habe, sei sie selbst aktiv geworden und habe den Beklagten zum Einschreiten aufgefordert. Der Beklagte habe jedoch nicht den erforderlichen Durchsetzungswillen besessen. Daher habe die Klägerin sich an das zuständige Ministerium gewandt, welches den Beklagten angewiesen habe, längst überfällige Maßnahmen gegen den Betreiber der Anlage einzuleiten. Weiterhin sei die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung von Ansprüchen des Beklagten freizustellen. Der Beklagte habe halbherzig und unentschlossen gehandelt. Dieses Verhalten stelle eine Amtspflichtverletzung dar. Die Klägerin treffe insoweit auch kein Mitverschulden. Sie sei nicht befugt gewesen, selbst einzuschreiten. Weiter sei das Entschließungsermessen des Beklagten gegenüber dem Betreiber der Anlage auf Null reduziert gewesen; der Beklagte habe jedoch keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen. Trotz des mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Risikos habe es der Beklagte versäumt, eine Sicherheitsleistung einzufordern. Die verletzte Amtspflicht bestand auch gegenüber der Klägerin als Dritte i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB. Die Klägerin sei als Grundstückseigentümerin betroffen; die den Anlagenbetreibern erteilte Genehmigung habe auch dem Schutz der Grundstückseigentümerin gedient. Letztlich habe der Beklagte durch seine Passivität seine Amtspflichten verletzt. Der Schaden der Klägerin liege in der Beräumungspflicht. Daraus folge, dass der Beklagte der Klägerin die Kosten der Beräumung wieder erstatten müsse. Dieser Umstand hätte bereits im Rahmen des Auswahlermessens berücksichtigt werden müssen. Im Übrigen sei der Bescheid zu unbestimmt.
Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin versucht habe, den Schadenseintritt zivilrechtlich abzuwehren. Sie habe den bestehenden Vertrag mit der BRESTO GmbH gekündigt und beim Amtsgericht Bernau einen erfolgreichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Diese einstweilige Verfügung sei allerdings vom Landgericht Frankfurt (Oder) wieder aufgehoben worden. Insoweit sei die nachsichtige und zögerliche Handlungsweise des Beklagten in den Blick zu nehmen. Weiterhin hätte der Beklagte es unterlassen, rechtzeitig eigene Ermittlungen zu weiteren Handlungsstörern, insbesondere zu den Abfallanlieferern anzustellen. Der Hinweis auf nunmehr fehlende Unterlagen der Staatsanwaltschaft könne den Beklagten nicht vom Vorwurf befreien, keine eigenen Ermittlungen getätigt zu haben. Insbesondere sei dem Beklagten vorzuhalten, dass er sich nicht rechtzeitig darum bemüht habe, Ermittlungen zu den Abfalleinlieferern anzustellen. Dass der Beklagte zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine erfolgversprechenden Ermittlungen mehr anstellen könne, vermöge die Ermessensentscheidung nicht zu rechtfertigen. Der Beklagte habe den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Der Beklagte sei bereits im Vorfeld gehalten gewesen, die persönlich Verhaltensverantwortlichen exakt zu erfassen und jeweils im Einzelnen deren Leistungsfähigkeit zu überprüfen. Der Beklagte habe sein Ermessen auch rechtsfehlerhaft ausgeübt. So sei es falsch, allein dem Effizienzgrundsatz oberste Priorität einzuräumen. Da sich die Beseitigung der Ablagerungen über einen Zeitraum von vielen Jahren erstrecken werde, sei ein Rückgriff auf die leistungsfähige Klägerin nicht angezeigt. Mangels Dringlichkeit hätten Dritte ebenfalls herangezogen werden können und müssen. Der Beklagte müsse sich Ermittlungsfehler entgegenhalten lassen, da er es in den Jahren zwischen dem Entstehen der Gefahr und dem Erlass des angefochtenen Bescheides unterlassen hätte, hinreichende Ermittlungen anzustellen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 14. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2009 aufzuheben
und
die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt ergänzend zur Begründung des Bescheides und des Widerspruchsbescheides vor, dass die Klägerin als Abfallbesitzer zur Beseitigung des Abfalls verpflichtet sei. Die Störerauswahl sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Es gäbe keine Rangfolge bei der Auswahl der Störer. Der Beklagte habe sich vom Gesichtspunkt der Effektivität leiten lassen. Die Klägerin sei finanziell in der Lage, die Beräumung sicherzustellen. Sie könne sich nicht darauf berufen, in einer Opferposition zu sein; die entsprechende Rechtsprechung lasse sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Das Bundesverfassungsgericht habe zu bodenschutzrechtlichen Problematiken entschieden. Weiterhin müsse sich die Klägerin ihr eigenes Verschulden entgegenhalten lassen. Sie, die Klägerin, hätte gegen den Betreiber der Anlage zivilrechtlich vorgehen oder den Beklagten verwaltungsprozessual in die Pflicht nehmen können. Ferner sei nicht substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Kosten der Beräumung den Wert des Grundstücks übersteigen würden. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Amtshaftungsansprüche berufen. Einerseits sei das Verwaltungsgericht nicht zur Prüfung dieser Ansprüche zuständig. Andererseits habe der Beklagte seine Pflichten nicht verletzt. Es seien zahlreiche Bescheide des Beklagten vorhanden, mit denen er gegen die B... GmbH vorgegangen sei. Der Beklagte habe die Anlage zudem ständig überwacht. Er habe außerdem lange vor Einleitung des Insolvenzverfahrens eine Sicherheitsleistung eingefordert. Zudem könne sich die Klägerin nicht auf den Drittschutz berufen. Letztlich scheitere ein Anspruch auch am Mitverschulden der Klägerin. Diese habe das Grundstück verpachtet und es versäumt, zivilrechtlich gegen den Betreiber vorzugehen. Eine Inanspruchnahme der persönlich Verhaltensverantwortlichen, der Insolvenzschuldnerin und / oder der Abfallanlieferer sei vorliegend nicht in Betracht zu ziehen. Nach Abschluss des Strafverfahrens seien die Unterlagen zum Anlagenbetrieb der B... GmbH auf Anweisung der Staatsanwaltschaft vernichtet worden. Zudem seien die von der Staatsanwaltschaft herangezogenen Unterlagen wegen ihrer schlechten Qualität und Lückenhaftigkeit kaum verwertbar gewesen. Eine hinreichende Dokumentation der Abfallanlieferer sei somit nicht vorhanden. Weitere Ermittlungen bzgl. der Abfallanlieferer seien durch den Beklagten nicht vorzunehmen gewesen. Die Heranziehung der Geschäftsführer der beteiligten Firmen scheide im Hinblick auf die Effektivität der Ordnungsverfügung aus. Der konkrete Umfang der Beteiligung der Verantwortlichen an der Abfallentsorgung sei im Einzelnen nur schwer zu ermitteln. Zudem sei die Entsorgung der Abfälle mit einem Aufwand von ca. 3.000.000, - Euro verbunden, der letztlich nur von der Klägerin geleistet werden könne. Dass die Klägerin zivilrechtliche Schritte gegen die Betreiber der Anlage eingeleitet hätte, ändere nichts an der Verantwortlichkeit der Klägerin. Der Beklagte hatte bereits zuvor einen Annahmestopp ausgesprochen. Die behördlichen Maßnahmen seien zudem teilweise erfolgreich gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (7 Ordner) verwiesen, die zum Gegenstand des Verfahrens und der Kammerberatung am 24. Januar 2018 gemacht wurden.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer kann ohne (erneute) mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 14. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die angefochtene Beräumungs- und Entsorgungsanordnung ist zum einen das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (alter Fassung – KrW/AbfG) sowie das Brandenburgische Abfallgesetz (BbgAbfG).
Nach deren Vorschriften sind Abfälle vom Abfallbesitzer oder -erzeuger zu entsorgen, d.h. vorrangig zu verwerten oder zu beseitigen. Um diese Verpflichtung sicherzustellen, ist der Beklagte als die im vorliegenden Fall zuständige Behörde ermächtigt, gemäß § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen bzw. ebenso nach § 24 Abs. 1 BbgAbfG, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Abfallverwertung und -beseitigung abzuwehren.
Gemessen hieran begegnet die Ordnungsverfügung vom 14. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2009 sowie in Gestalt der ergänzenden Ermessenserwägungen des Beklagten keinen rechtlichen Bedenken. Die im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Anordnung ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Insbesondere ist der Bescheid hinreichend bestimmt.
Die Klägerin ist unstreitig Abfallbesitzerin. Besitzer von Abfällen ist nach § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG jede natürliche Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Die Klägerin war sowohl im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides als auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides Abfallbesitzerin im Sinne von § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks A..., auf dem mehrere Tausend Tonnen Abfall lagern.
Eine abfallrechtliche Beseitigungsanordnung - wie die im angefochtenen Bescheid getroffene - steht nach dem KrW-/AbfG - beziehungsweise nach dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG - am 01.06.2012 gemäß § 62 KrWG im Ermessen des Beklagten. Die angegriffene Beseitigungsanordnung entspricht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung, welche vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. § 114 VwGO). Dies gilt sowohl im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch im Hinblick auf die vorgenommene Störerauswahl. Eine pflichtgemäße Ermessensbetätigung liegt vor, da die Vorgaben des § 40 VwVfG beachtet worden sind; innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens kann die Behörde ihre Ermessensausübung auf Zweckmäßigkeitserwägungen stützen.
Das Ermessen erstreckt sich neben der Entscheidung, ob überhaupt eingeschritten werden soll, über die Art und Weise des Einschreitens hin zur Auswahl des Pflichtigen, wenn für den abfallrechtswidrigen Zustand mehrere Verantwortliche ausgemacht werden können. Das Ermessen bezieht sich mithin auch auf die Adressatenauswahl, also die Entscheidung, ob Abfallerzeuger, Abfallbesitzer oder andere Personen in Anspruch zu nehmen sind. Eine Rolle spielen dabei etwa die Grundsätze der Effektivität, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, der Zumutbarkeit und das Verursacherprinzip. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz wie nunmehr auch das Kreislaufwirtschaftsgesetz stellen grundsätzlich keinen Vorrang zwischen den in Betracht kommenden Personengruppen auf. Bei der Ermessensausübung darf sich die zuständige Behörde vor allem von Effektivitätserwägungen leiten lassen. Das wird regelmäßig wegen der tatsächlichen Sachherrschaft (vgl. § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG bzw. nunmehr § 3 Abs. 9 KrWG) für eine Inanspruchnahme des Abfallbesitzers und nicht für ein Einschreiten gegen den Abfallerzeuger sprechen, der nicht Abfallbesitzer ist. Das Verursacherprinzip und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit können für die Ermessensentscheidung von Bedeutung sein (vgl. Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, KrWG, Kreislaufwirtschaftsgesetz, § 62 Rn. 24f. mit weiteren Nachweisen).
Die Erwägungen des Beklagten zur Adressatenauswahl in der Ordnungsverfügung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ermessensgerecht ist es, bei mehreren Verantwortlichen denjenigen auszuwählen, der voraussichtlich am ehesten geeignet ist, der rechtswidrigen Abfallentsorgung wirksam zu begegnen. Dies ist, im Hinblick auf die Insolvenz der B... GmbH, die Höhe der Entsorgungskosten und im Hinblick darauf, dass die Abfallerzeuger und deren Leistungsfähigkeit unbekannt sind, vorliegend unzweifelhaft die leistungsfähige Klägerin. Diese ist Abfallbesitzerin und Zustandsstörerin. Die Klägerin ist in der Lage, die Entsorgungskosten in Höhe von ca. 3.000.000, - Euro aufzubringen. Dass die Klägerin zivilrechtlich gegen die Betreiber der Anlage vorgegangen ist, lässt ihre abfallrechtliche Verantwortlichkeit nicht entfallen.
Die angegriffene Ordnungsverfügung ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte im angefochtenen Bescheid keine Ausführungen zur Inanspruchnahme der Abfallerzeuger gemacht hat. Sofern insoweit Ermessensfehler vorhanden gewesen sein sollten, hat der Beklagte die – bereits vorhandenen – Ermessenserwägungen zur Störerauswahl im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtzeitig ergänzt und darauf hingewiesen, dass die Anlieferer nicht bekannt sind und somit deren vorrangige Inanspruchnahme ausscheidet. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des angefochtenen Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Ergänzung von Ermessenerwägungen durch die Behörde gemäß § 114 Satz 2 VwGO, sofern im einschlägigen materiellen Recht und Verwaltungsverfahrensrecht dafür eine Rechtsgrundlage eröffnet ist, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. Damit ist allerdings kein uneingeschränktes Nachschieben von Ermessenserwägungen eröffnet, insbesondere nicht deren vollständige Nachholung oder Auswechslung, sondern nur die Ergänzung einer zumindest ansatzweise bereits vorhandenen Ermessensentscheidung (Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, KrWG, Kreislaufwirtschaftsgesetz, § 62 Rn. 24f. mit weiteren Nachweisen). Hier enthielt der angegriffene Bescheid bereits Ausführungen zur Störerauswahl, die lediglich ergänzt werden konnten. Entgegen der Ansicht der Klägerin war der Beklagte nicht gehalten, in den Jahren vor dem Schadenseintritt vorbeugend die Abfallanlieferer zu ermitteln.
Weiterhin ist der Beklagte - nach Ergänzung seiner Ermessenserwägungen - ermessensfehlerfrei davon ausgegangen, dass vorliegend eine Inanspruchnahme der persönlich Verhaltensverantwortlichen der Insolvenzschuldnerin nicht vorrangig in Betracht zu ziehen war (vgl. hierzu: VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 28. September 2016 – 5 K 519/15 –, juris; vgl. hierzu weiter im Zusammenhang mit dem Bundesbodenschutzgesetz OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2007 – 20 B 61/07 und Urteil vom 21. November 2012 – 16 A 85/09). Der Beklagte hat zutreffend und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Grundsatz der Effektivität hier eine vorrangige Heranziehung der Klägerin rechtfertigt. Insoweit wies der Beklagte zutreffend darauf hin, dass der Umfang der persönlichen Verantwortung nur sehr schwer abzugrenzen war und die Leistungsfähigkeit der Klägerin im Hinblick auf die Höhe der Entsorgungskosten maßgeblich im Rahmen der Ermessenserwägungen zu berücksichtigen war. Allein die Klägerin ist zuverlässig in der Lage, die Kosten der Entsorgung der auf ihrem Grundstück abgelagerten Abfälle zu tragen. Weitere Ermittlungen waren vor diesem Hintergrund nicht geboten.
Im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin war weiterhin in den Blick zu nehmen, dass, sollte dem Beklagten ein zögerliches Handeln oder (anfängliche) Untätigkeit im Hinblick auf das rechtswidrige Handeln der B... GmbH vorzuwerfen sein, dies der Inanspruchnahme der Klägerin nicht entgegensteht. Fehlerhaftes behördliches Handeln oder behördliche Überwachungsdefizite beseitigen weder die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Zustands- oder Verhaltensstörers, noch begründen sie eine eigene Störerhaftung der Behörde (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 – 2 M 28/13 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2012, Rn. 53 in Juris, m.w.N.; vgl. zum BBodSchG: BVerwG, Beschluss vom 07. August 2013 – 7 B 9/13 –, juris). Die Störerhaftung steht nicht unter dem Vorbehalt einer ordnungsgemäßen Überwachung durch die Behörde; vielmehr sind der Verursacher eines rechtswidrigen Zustandes und der Eigentümer / Besitzer einer störenden Sache völlig unabhängig von der Frage einer möglichen oder sogar gebotenen Kontrolle durch die zuständigen Behörden verpflichtet, den rechtswidrigen Zustand auf ihre Kosten zu beseitigen (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 – 2 M 28/13 –, juris).
Die auf sog. Altlastenfälle im Bodenschutzrecht abstellende Argumentation der Klägerin („Opferposition“) greift nicht, da der Sachverhalt insoweit mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist und die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die angefochtene Anordnung erweist sich mithin daher auch nicht deshalb als ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte die aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Grenzen der Zustandshaftung des Eigentümers für die Grundstückssanierung bei Altlasten nicht hinreichend beachtet hat.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem bodenschutzrechtlichen Kontext in seiner Grundsatzentscheidung vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 u. 1 BvR 315/99 - (BVerfGE 102, 1 = NJW 2000, 2573) festgestellt, dass die sicherheitsrechtlichen Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers eine im Grundsatz zulässige Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000, juris Rn. 46; vgl. hierzu und zum Folgenden auch die Darstellung im Urteil des BVerwG vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75 = NVwZ 2004, 1505, Rn. 23 f.). Das Bundesverfassungsgericht hat weiterhin festgestellt, dass die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers im Ausmaß dessen, was ihm zur Gefahrenabwehr abverlangt werden darf, begrenzt sein kann. Zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer hierdurch an Kostenbelastungen zugemutet werden darf, kann als Anhaltspunkt das Verhältnis des finanziellen Aufwands zu dem Verkehrswert nach Durchführung der Sanierung dienen. Wird der Verkehrswert von den Kosten überschritten, entfällt in der Regel das Interesse des Eigentümers an einem künftigen privatnützigen Gebrauch des Grundstücks. Er kann darüber hinaus nicht einmal damit rechnen, die entstehenden Kosten durch Veräußerung des Grundstücks gedeckt zu erhalten. Das Eigentum kann damit für ihn gänzlich seinen Wert und Inhalt verlieren. Mehr als einen Anhaltspunkt stellt der Verkehrswert allerdings unter anderem deshalb nicht dar, weil das individuelle Interesse des Eigentümers am Grundstück dessen Verkehrswert möglicherweise überschreitet.
Eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des sanierten Grundstücks übersteigt, ist allerdings zumutbar, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hat. Ein solcher Fall liegt etwa dann vor, wenn der Eigentümer das Grundstück in Kenntnis von Altlasten, die von früheren Eigentümern oder Nutzungsberechtigten verursacht worden sind, erworben hat oder wenn er zulässt, dass das Grundstück in einer risikoreichen Weise genutzt wird, zum Beispiel zum Betrieb einer Deponie oder zur Auskiesung mit anschließender Verfüllung. Derartige Umstände sind bei der erforderlichen Abwägung schutzwürdiger Eigentümerinteressen mit den Belangen der Allgemeinheit beachtlich. Wer ein solches Risiko bewusst eingeht, kann seiner Inanspruchnahme als Zustandsverantwortlicher nicht entgegenhalten, seine Haftung müsse aus Gründen des Eigentumsschutzes begrenzt sein. Denn das freiwillig übernommene Risiko mindert die Schutzwürdigkeit des Eigentümers. Die Zumutbarkeit kann ferner davon beeinflusst werden, ob der Eigentümer Vorteile aus dem eingegangenen Risiko – etwa durch einen reduzierten Kaufpreis oder einen erhöhten Pachtzins – erzielt hat (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000, a.a.O., Rn. 59 f.). So liegt der Fall hier. Die ehemalige Gemeinde Ladeburg verpachtete das Grundstück bewusst und gewollt an den Betreiber der Deponie und erzielte Pachteinnahmen, so dass die Schutzwürdigkeit (ihrer Rechtsnachfolgerin) im vorliegenden Fall zurücktreten muss.
Die Rechtsprechung des BVerfG ist hier zudem bereits dem Grunde nach nicht einschlägig (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Januar 2014 –2 A 726/13.Z –, juris; a.A. wohl: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013, - 2 M 28/13 - juris). Die Klägerin, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, kann das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG für sich nicht in Anspruch nehmen. Da die Grundrechte vorrangig die Freiheitssphäre des Einzelnen als natürliche Person gegen Eingriffe des Staates schützen, können juristische Personen des öffentlichen Rechts sich – über die einfachgesetzlichen Normen hinaus - nicht auf die grundrechtlich garantierte Eigentumsposition berufen.
Die Aufforderung zur Beseitigung ist weiter auch nicht etwa deshalb unzumutbar, weil die durch die Lagerung der Abfälle entstandene Gefahr im Sinne der oben genannten Rechtsprechung durch ein Naturereignis, eine der Allgemeinheit zuzurechnende Ursache oder durch nicht nutzungsberechtigte Dritte verursacht worden wäre. Die Klägerin bzw. die Gemeinde L... haben das Grundstück vielmehr in Kenntnis des geplanten Zwecks verpachtet und damit zugelassen, dass das Grundstück in einer risikoreichen Weise genutzt wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt eine der Allgemeinheit zuzurechnende Ursache auch nicht in einer angeblich rechtswidrigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder einer unzureichenden Überwachung durch den Beklagten. Denn auch dieser Fallgruppe der Begrenzung der Eigentümerhaftung liegt der Gedanke zugrunde, dass dem Eigentümer nicht im Übermaß Risiken aufgebürdet werden sollen, die auf Umständen beruhen, die losgelöst von der Sachherrschaft über das Grundstück sind und jenseits seiner Verantwortungssphäre liegen (BVerfG, a.a.O. unter II. 2 c cc). Dieser Fall liegt hier aber gerade nicht vor, weil die Klägerin, bzw. ihre Rechtsvorgängerin, durch die Verpachtung des Grundstücks zum Betrieb der immissionsschutzsrechtlichen Anlage dieses Risiko gerade bewusst in Kauf genommen hatte und dafür als Gegenleistung den Pachtzins erhielt. Mit der vorliegenden Gefahr durch die Lagerung von großen Mengen an Abfällen, die aufgrund der Insolvenz des privaten Pächters nicht mehr entsorgt wurden, hat sich auch gerade das Risiko verwirklicht, das die Klägerin bzw. die ehemalige Gemeinde L... aufgrund dieser vertraglichen Beziehung eingegangen ist. Sie kann nach den oben dargelegten Grundsätzen ihrer Inanspruchnahme als Zustandsverantwortlicher nicht entgegenhalten, dass ihre Haftung aus Gründen des Eigentumsschutzes begrenzt sein müsse, und zwar selbst dann nicht, wenn die Kostenbelastung den Verkehrswert des sanierten Grundstücks tatsächlich übersteigen würde (vgl. BVerfG, a.a.O. unter II. 2 c ee). Liegen somit die Voraussetzungen für eine Begrenzung der Verantwortlichkeit als Grundstückseigentümer nicht vor, kann sie - wie oben dargelegt - allein wegen dieser Rechtsstellung zur Beseitigung verpflichtet werden, auch wenn die Klägerin die Gefahrenlage nicht schuldhaft verursacht hat. Aus diesem Grund kann ihre Heranziehung zur Beseitigung jedenfalls nicht als treuwidrig angesehen werden, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Klägerin gegen den Beklagten möglicherweise ein Amtshaftungsanspruch aus Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB zustehen könnte. Ob hier überhaupt eine dem Beklagten gegenüber der Klägerin obliegende Amtspflicht verletzt sein kann, kann damit offen bleiben.
Ergänzend ist in den Blick zu nehmen, dass im Hinblick auf den unterschiedlichen Charakter der Anordnungen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und dem KrW-/AbfG bzw. KrWG die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Ansätze im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden können (a.A.: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013, - 2 M 28/13 – juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung nach §§ 124, 124 a VwGO zuzulassen, liegen nicht vor
Beschluss§
Der Streitwert wird auf 3.000.000, - Euro festgesetzt.
Gründe§
Die Festsetzung des Streitwertes orientiert sich an der Höhe der voraussichtlichen Kosten der Beräumung des Grundstücks, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.