Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 16.02.2018 – VG 5 K 1677/15

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:0216.5K1677.15.00

Tenor§

Der Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten für die Herstellung der Zentralen Trinkwasseranlage vom 2..., Az.:, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2... wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für den Kläger vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes, Gemarkung – postalische Anschrift M....

Mit dem im Tenor näher bezeichneten und vom Kläger angegriffenen Bescheid vom 2... wurde für die das Grundstück des Klägers ein Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 1.368,94 Euro festgesetzt. Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2... zurück.

Der Anschluss des Grundstücks des Klägers war bereits vor den 1990er Jahren hergestellt. Der Beklagte geht davon aus, dass der Anschluss bereits 1963 erstellt wurde durch den damaligen V....

Im Rahmen der Rekommunalisierung auch örtlicher Versorgungsanlagen übernahm der Beklagte die Hauptleitungen (ohne Anschlussleitungen und ohne Grundstücksanschlüsse) aufgrund notariellen Vertrags vom 0... mit Wirkung zum 0.... Dieser Vertrag wurde – was der Beklagte nicht mehr genau recherchieren konnte – Ende 1.../ Anfang 1...genehmigt. Auch nach dieser Übernahme der Hauptversorgungsleitungen durch den Beklagten wurde das Grundstück des Klägers fortdauernd über den ursprünglich hergestellten Anschluss versorgt.

Der Beklagte hatte bereits zum Zeitpunkt der Geltung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg, insbesondere des § 8 Abs. 7 S. 1 und 2, in der Fassung vom 2... eine Trinkwasseranschlussbeitragssatzung, nämlich die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung durch den vom 2... (Beitrags- und Gebührensatzung Wasser) erlassen. Nach § 2 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 S. 1 Beitrags- und Gebührensatzung Wasser waren „alle Grundstücken (inklusive Wochenendgrundstücken)“ betragspflichtig für Anschlussbeiträge waren, für die eine Anschlussmöglichkeit an die Trinkwasserversorgungsanlage des Beklagten bestand oder die tatsächlich angeschlossen wurden. Die Beitragspflicht erstreckte sich nach § 3 S. 2 Betrags- und Gebührensatzung Wasser ausdrücklich auch auf „Grundstücke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits an die Trinkwasseranlage angeschlossen werden konnten oder schon angeschlossen waren“ Eine Festsetzung von Beiträgen für das Grundstück des Klägers erfolgte indes erstmals mit dem angegriffenen Bescheid vom 2....

Mit seiner zunächst gegen den gerichteten Klage trägt der Kläger vor, er gehe davon aus, dass die Erhebung des Beitrags der Einrede der Verjährung unterliegen würde. Hierzu bezieht er sich insbesondere auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2061/14 u.a.. Der Kläger geht auch davon aus, dass eine Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist nicht Platz greifen würde.

Auf gerichtlichen Hinweis beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Rubrumsberichtigung dahingehend, dass sich die Klage gegen den Verbandsvorsteher des richte und beantragt,

den Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid vom 2..., Az.:, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2... aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte geht von der Rechtmäßigkeit seines Bescheids aus. Bis in das Jahr 1... habe aber eine Unsicherheit über den Beitragsschuldner bestanden, da im Grundbuch als Eigentümer bis dahin "... eingetragen gewesen sei. Danach sei zwar eine Erbengemeinschaft im Grundbuch aufgeschienen, indes seien deren Mitglieder bereits vor 1992 verstorben gewesen. Erst eine Grundbuchrecherche im Jahr 2... im Rahmen der allgemeinen Nacherhebung hätte all dies für den Beklagten zutage gefördert. Darüber hinaus habe der Beklagte zwar bereits Ende 1.../Anfang 1... nach Genehmigung eines Übernahmevertrags im Rahmen der Rekommunalisierung die örtlichen Versorgungs- bzw. Verteilungsanlagen übernommen. Dies aber ohne die Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse, also – untechnisch gesprochen – die Verbindungsstücke zwischen Hauptversorgungsleitungen und den auf dem Grundstück gelegenen Anlagen. Auch die Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse des Grundstücks des Klägers seien seinerzeit nicht übernommen worden. Deshalb sei zu beachten, dass frühestens ab 2... die sachliche Beitragspflicht erstmals entstanden sei. Hintergrund sei, dass erst mit der Satzungsänderung vom 1... betreffend die Satzung über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen des („T...“) die Grundstücks- und Hausanschlüsse nicht mehr als Teil der öffentlichen Anlage definiert worden seien, so dass es erst seit dieser Satzungsänderung nicht mehr darauf ankomme, in wessen Eigentum die Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse stünden.

Zudem sei die beantragte Rubrumsberichtigung nicht statthaft.

Mit Schriftsatz vom 2... stellte der Beklagte gegen den Einzelrichter Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, welcher mit Beschluss der Kammer vom 1... abgelehnt wurde. Mit weiterem Schriftsatz vom 16. Februar 2018 stellte der Beklagte einen zweiten Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den Einzelrichter. Nach Ablehnung dieses (zweiten) Antrags wegen Rechtsmissbräuchlichkeit durch den Einzelrichter stellte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2018 einen (dritten) Antrag auf Ablehnung des Einzelrichters wegen Besorgnis der Befangenheit, der ebenfalls als rechtsmissbräuchlich durch den Einzelrichter abgelehnt wurde.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe§

I.

Das Gericht durfte in der Besetzung „Einzelrichter“ entscheiden. Denn nachdem der Beklagte dies mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016 selbst anregte und der Kläger mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 hierzu angehört wurde und mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2017 einer Übertragung ausdrücklich zustimmte, ist ein Übertragungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 1 S 1 VwGO am 23. Oktober 2017 gefasst worden.

II.

Der Einzelrichter konnte trotz des (zweiten) schriftsätzlichen Antrags auf Ablehnung wegen Befangenheit vom 16. Februar 2018 entscheiden. Denn der Antrag war als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen.

So liegt in der Verweigerung der Stattgabe des Terminverlegungsantrags vom 05. Februar 2018 kein Befangenheitsgrund, denn die Verweigerung der Verlegung war vor dem Hintergrund von § § 173 VwGO in Verbindung mit § 277 ZPO nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 1... – Seite 5 – verwiesen und darauf, dass der Beklagte die Verhinderung der von ihm beauftragten Rechtsanwälte nicht im Sinne von § 277 Abs. 2 ZPO glaubhaft machte.

Die vom Beklagten schriftsätzlich bezogenen fehlerhaften Datumsangaben in der Verfügung des Einzelrichters vom 07. Februar 2018 sind offensichtliche Fehler und lassen keinerlei Befangenheit erkennen.

Dass die Verfügung vom 07. Februar 2018 unter Bezug auf einen Verlegungsantrag in den Sachen 5 K 992/15 und 5 K 1235/15 darauf hinwies, dass der Verlegungsantrag in der hiesigen Sache nicht nachvollziehbar sei, lag erkennbar darin begründet, dass in den auf den 09. Februar 2018 geladenen Sachen 5 K 992/15 und 5 K 1235/115 die Verlegung auf den 16. Februar 2018 erwünscht wurde, doch dann für den auf den 16. Februar 2018 geladenen Termin in der hiesigen Sache beantragt wurde, diesen auf den 23. Februar 2018 zu verlegen. Dass in der Verfügung vom 07. Februar 2018 keine „Standart-Antwort“ liegt, zeigt bereits der Verweis auf die Parallelsachen.

Die Ausführungen zur Verletzung rechtlichen Gehörs im Hinblick darauf, dass die Terminladung dem Beklagten beauflagte, einen Beamten oder Angestellten nach § 95 Abs. 3 VwGO zu entsenden, tragen den Antrag auf Ablehnung der Befangenheit ebenfalls nicht. Insbesondere die verwiesene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Januar 1961 - III B 289.59 u.a. – veröffentlicht in NJW 1961, 892) befasst sich gerade nicht mit einer Anordnung im Sinne von § 95 Abs. 3 VwGO, sondern mit einer Anordnung im Sinne von § 95 Abs. 1 VwGO, die ihrer Natur nach anders zu beurteilen ist.

Dass die Ladung innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgte, führt der Beklagte zur Begründung seines Antrags selbst an. Befangenheitsgründe sind daraus nicht ersichtlich.

Ferner sind trotz ausdrücklicher Aufforderung die Hinderungsgründe weder durch die Bevollmächtigten, noch durch den Beklagten selbst glaubhaft gemacht worden.

Auch soweit in der Sache 5 K 974/13 einem Prozessbevollmächtigten auf dessen ausdrücklichen Antrag eine Fristverlängerung zur Stellungnahme auf eine gerichtliche Verfügung gewährt wurde, rechtfertigt dies nicht die Befangenheit des Einzelrichters. Denn eine Fristverlängerung (konkret bis zum 20. Februar 2018) für eine erst auf den 28. März 2018 geladene Sache ist mit einem Terminverlegungsantrag nicht gleichzusetzen.

Soweit eine unrichtige Behandlung von Anträgen wegen Besorgnis der Befangenheit in anderer Sache (konkret in den Sachen 5 K 992/15 und 5 K 1235/15) behauptet wird, ist dies aus den in den anderen Angelegenheiten niedergelegten Gründen – rechtsmissbräuchliche Stellung der Anträge – nicht ersichtlich.

Soweit der Antrag begründet wird mit angeblichen Aussagen der im Verbandsgebiet des T... – eines anderen Verbandes als der des Beklagten – ansässigen „sehr nahen Verwandtschaft“ des Einzelrichters, die eine Ablehnung der Beitragserhebung erkennen lassen sollen, sind diese Ausführungen pauschal und haltlos und begründen eine Befangenheit des Einzelrichter in diesem Verfahren nicht.

Soweit der Beklagte bzw. dessen Bevollmächtigte in anderen Sachen (konkret 5 K 1297/17; 5 K 1310/17; 5 K 1314/17; 5 K 1315/17; 5 K 1317/17; 5 K 1408/17) trotz dortiger Verfügung vom 19. Januar 2018 – Ziffer 2 – durch den hiesigen Einzelrichter eine Abschrift eines Schreibens an die Kommunalaufsicht nicht erhalten haben will, mag dies ein Übermittlungsfehler durch das Beförderungsunternehmen sein, begründet allerdings die Befangenheit des Einzelrichters offensichtlich ebenfalls nicht.

Der sodann in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2018 weitere (mündlich) gestellte (dritte) Antrag auf Ablehnung des Einzelrichters wegen der Besorgnis der Befangenheit mit der Begründung, der vorhergehende (zweite) Antrag auf Ablehnung des Einzelrichters wegen der Besorgnis der Befangenheit sei unsachgemäß behandelt worden und es sei das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt, stand einer Entscheidung ebenfalls nicht entgegen, denn auch dieser weitere Antrag war rechtsmissbräuchlich. Eine Begründung des Antrags über die pauschale Ablehnung hinaus wurde nicht erbracht und ist auch nicht ersichtlich. Der bloße Hinweis auf die Gerichtsakte und den Umfang des abgelehnten zweiten Antrags war nicht ausreichend, eine Begründung erkennen zu lassen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine unsachgemäße Behandlung des vorhergehenden (zweiten) Antrags auf Ablehnung des Einzelrichters wegen Besorgnis der Befangenheit ist vor dem Hintergrund der Rechtsmissbräuchlichkeit des vorhergehenden Befangenheitsantrags nicht erkennbar.

III.

Das Rubrum war – wie bereits im Rahmen des Beschlusses vom 1... geschehen – von Amts wegen zu berichtigen. Die Erklärungen eines Klägers sind regelmäßig darauf gerichtet, das Ziel gegenüber dem richtigen Beklagten zu erreichen; sie sind insoweit einer Auslegung bzw. Umdeutung hinsichtlich des Passivrubrums fähig (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Februar 2015 – 9 S 9.14). Die anwaltliche Vertretung des Klägers hinderte die Auslegung des Begehrens nach § 88 VwGO nicht. Überdies stellte der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch seine Antragsstellung auch ausdrücklich klar, dass er die bereits im Rahmen des Beschlusses vom 1... getroffene Rubrumsberichtigung selbst wünschte. Eine unzulässige Klageänderung ist darin auch – anders als der Beklagte es vertritt – nicht zu erkennen, denn es ändert sich weder Klagegrund, noch Klagebegehren.

IV.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der vom Kläger angegriffene Beitragsbescheid in Gestalt der hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

1.

Für den Erlass der angegriffenen Beitragsbescheide kann der Beklagte auf keine Rechtsgrundlage zurückgreifen.

a.

Einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den vom Beklagten an den Kläger gerichteten Beitragsbescheid ist die Satzung über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen für die Wasserversorgung des vom 1... (Trinkwasseranschlussbeitragssatzung). Denn nur diese beansprucht für den Zeitpunkt der Entscheidungen des Beklagten im Jahr 2... Wirksamkeit.

b.

Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).

Die genannte Satzung ist keine taugliche Rechtsgrundlage, denn für das Grundstück des Klägers bestand bereits vor Ablauf des 3... die Anschlussmöglichkeit an die Trinkwasserversorgungsanlage und des Verbandes des Beklagten und der Beklagte hat bereits in einem ersten – zwar unwirksamen – Satzungsversuch auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung anzunehmen wäre(BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE).

(1) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das Grundstück tatsächlich spätestens seit Übernahme auch der örtlichen Versorgungs- und Verteilungsanlagen mit der Genehmigung des notariellen Vertrags Ende 1.../Anfang 1... tatsächlich an die Versorgungsanlage des Verbands des Beklagten angeschlossen war.

(2) Der Verband des Beklagten erließ bereits am 2... eine erste Satzung zur Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen. Diese Satzung beanspruchte formelle Geltung und unterwarf gemäß ihrem § 2 Abs. 2 auch alle Grundstücke der Beitragspflicht, die an die Anlage angeschlossen waren unabhängig von den sonstigen in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten Voraussetzungen. Dementsprechend kommt es – entgegen der Auffassung des Beklagten – auch nicht darauf an, dass erst später die Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse nicht mehr Bestandteil der Anlagendefinition waren. Ferner wird insoweit mit Blick auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16 – darauf hingewiesen, dass es in Fällen, in denen ein Anschluss tatsächlich noch nicht hergestellte war auch nicht (bloß) auf die Anlagendefinition ankommen dürfte, sondern die Beitragspflicht vom Bestehen des Anschlussrechts abhängen dürfte.

(3) Der in diesem Zusammenhang weiter angeführte Einwand des Beklagten, er sei aufgrund der bestehenden Unsicherheit über die Person des Beitragspflichtigen im Sinne von § 12 Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 1 KAG gehindert gewesen, den Beitrag zu erheben, da das Grundbuch jedenfalls bis zum Jahr 1... als Eigentümer "... ausgewiesen habe, die Festsetzungsfrist daher erst mit Ablauf des Jahres in Gang gesetzt worden sei, in dem der Beklagte positive Kenntnis über die Eintragung von Eigentum nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erhalten habe, die der Beklagte erst im Zuge der allgemeinen Nacherhebung im Jahr 2... erlangt habe, trägt nicht.

Denn der Beginn der Festsetzungsfrist war hier weder nach § 8 Abs. 7 S. 3 und 4 KAG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des KAG vom 27. Juni 1995 (GVBl. I 1995, 145, 146) noch gemäß § 12 Abs. 3 KAG in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07. April 1999 (GVBl. I 1999, 90, 95) bzw. nach § 12 Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 1 und 3 KAG in der Fassung des Art. 5 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Selbstaufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I 2003, S. 293, 294) hinausgeschoben.

(a) Zwar erscheint es als zutreffend, dass bis zur grundbuchlichen Eintragung der Erbengemeinschaft am 0... als Eigentümer eine Ungewissheit über die Person des potentiell Beitragspflichtigen objektiv bestand, da das Grundbuch bis dahin "... auswies und diese Ungewissheit auch danach wegen des Versterbens der Mitglieder der Erbengemeinschaft bereits vor Eintragung der Erbengemeinschaft fortdauern konnte. Voraussetzung für den Anwendungsbereich der sogenannten Anlaufhemmung im Sinne der vorgenannten Vorschriften ist indes nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg dass überhaupt Ermittlungsschwierigkeiten aufgetreten waren.

Gemäß dem vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16 – ausgelegten § 12 Abs. 3 KAG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07. April 1999 beginnt die Festsetzungsfrist für den Fall, dass der Beitragspflichtige nach § 8 Abs. 2 KAG nicht feststellbar ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitragspflichtige bekannt geworden ist. Insoweit stellt § 12 Abs. 3 KAG in der Fassung des Gesetzes vom 07. April 1999 nicht auf die fehlende Kenntnis von der Person des Beitragspflichtigen ab, sondern mit Blick auf die Formulierung „nicht feststellbar“ auf die fehlende Möglichkeit, diese Kenntnis zu erlangen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16). Dies bedeutet auch nach dieser Fassung des Kommunalabgabengesetzes, dass sich der Beitragsgläubiger nach einmal aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Beitragspflichtigen weiterhin um die Ermittlung des Beitragspflichtigen bemühen muss (OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.). Voraussetzung für den Anlauf der Hemmung sind aber überhaupt erst einmal „einmal aufgetretene Schwierigkeiten“ bei der Ermittlung des Beitragspflichtigen. Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten, der allein darauf abstellt, dass der Beitragspflichtige erst im Jahr der Veranlagung, also im Falle des Klägers im Jahr 2..., objektiv festgestellt wurde, setzt die Anwendung des § 12 Abs. 3 KAG (mindestens) einen objektiv nachvollziehbaren Versuch der Ermittlung und Veranlagung eines Beitragspflichtigen (im Zeitraum ab dem formellen Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung) voraus (ständige Rechtsprechung der Kammer, Urteil vom 10. August 2016 – 5 K 616/13; Urteil vom 30. August 2017 – 5 K 360/12; Urteil vom 20. September 2017 – 5 K 843/15). Erst dann dürfte § 12 Abs. 3 KAG in der Fassung des Gesetzes vom 07. April 1999 dahin auszulegen sein, dass fehlende positive Kenntnis den Anlauf der Festsetzungsfrist ausnahmsweise jedenfalls dann nicht (mehr) gehemmt hat, wenn - erstens - der Beitragspflichtige objektiv feststellbar geworden ist (insbesondere an Hand des Grundbuchs) und - zweitens - der Beitragsgläubiger nur deshalb keine positive Kenntnis vom Beitragspflichtigen erlangt hat, weil er sich nicht um Kenntniserlangung bemüht hat, ohne dass das noch irgendwie mit Ermittlungsschwierigkeiten erklärbar wäre (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Dies ist auch deshalb nachvollziehbar, weil weder das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, noch die Satzungen des Verbands des Beklagten ausschließlich die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers vorsehen. Es kommt demnach nicht zwingend darauf an, ob tatsächlich bereits vor Eintritt der Verjährungsreife zur Feststellung des Beitragspflichtigen Einsicht in das Grundbuch genommen wurde oder ein solcher Einsichtsversuch unternommen wurde, sondern allein darauf, ob der Beklagte zur Feststellung des Beitragspflichtigen überhaupt Aktivität entfaltete, sei es auch nur, um andere Beitragspflichtige als den jeweiligen Grundstückseigentümer auszuschließen und erst dann gegebenenfalls festzustellen, dass Grundbucheinsicht erforderlich ist.

Dies gilt insbesondere für den Zeitraum bis zum 12. April 1999 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 07. April 1999 gemäß seinem Art. 5 am Tag nach der Verkündung). Nach der bis dahin anwendbaren Vorschrift des § 8 Abs. 7 S. 3 KAG (a.F.) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des KAG vom 27. Juni 1995 lief die Festsetzungsfrist nach § 169 AO nicht ab, solange der Beitragspflichtige nach Abs. 2 nicht feststellbar ist. Gemäß § 8 Abs. 7 S. 4 KAG (a.F.) endete die Festsetzungsfrist frühestens drei Monate, nachdem die Ungewissheit über den Beitragspflichtigen beseitigt ist oder hätte beseitigt sein können. Bei verständiger Auslegung der Vorschrift bestand demnach sogar eine Ermittlungspflicht des Beklagten hinsichtlich der Person des Beitragspflichtigen mindestens bis zum 12. April 1999 („[…] hätte beseitigt sein können“) (vgl. hierzu bereits Urteil der Kammer vom 20. September 2017 – 5 K 843/15).

(b) Vorliegend waren die für den Anlauf der Verjährungshemmung notwendigen objektivierbaren Voraussetzungen nicht gegeben.

Es fehlt schon an einem objektiv nachvollziehbaren „Veranlagungsversuch“. Der Beklagte hat vor Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung offenbar weder Ermittlungen zum Beitragsschuldner angestellt, etwa das Grundbuch eingesehen, noch einen Bescheidungsversuch unternommen. Der Beklagte hat sich im maßgeblichen Zeitraum überhaupt nicht – mutmaßlich vor dem Hintergrund, für ein solches „Altanliegergrundstück“ keine Beiträge erheben zu wollen – um eine solche Kenntniserlangung bemüht; relevante Ermittlungsschwierigkeiten sind daher mangels Ermittlungen nicht ersichtlich. Dies wird auch daran deutlich, dass der Beklagte selbst vorträgt, er habe all dies erst im Rahmen der allgemeinen Altanliegernacherhebung erfahren (Bl. 27 GA).

Gemäß § 8 Abs. 7 S. 4 KAG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des KAG vom 27. Juni 1995 endete die Festsetzungsfrist frühestens drei Monate, nachdem die Ungewissheit über den Beitragspflichtigen beseitigt ist oder hätte beseitigt sein können. Bei verständiger Auslegung der Vorschrift bestand demnach eine Ermittlungspflicht des Beklagten hinsichtlich der Person des Beitragspflichtigen mindestens bis zum 12. April 1999 („hätte beseitigt sein können“).

Auch aus dem nachfolgenden § 12 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 und 3 KAG in der Fassung des Art. 5 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Selbstaufgaben vom 17. Dezember 2003 ergibt sich nichts anderes. Sinn und Zweck der genannten Normen ist es, im Interesse des Beitragsgläubigers bei Ermittlungsschwierigkeiten bezüglich des Beitragspflichtigen den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist hinauszuschieben, um Beitragsausfälle zu vermeiden. Die Anwendung des § 12 Abs. 3 KAG in der genannten Altfassung, aber auch in der aktuellen Fassung setzt in der auch vom Beklagten herangezogenen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16), verdeutlicht durch das verbindende Wort „und“, auch kumulativ einen objektiv nachvollziehbaren Versuch der Ermittlung und/oder Veranlagung eines Beitragspflichtigen voraus (so auch ständige Rechtsprechung der Kammer, Urteil vom 10. August 2016 – 5 K 616/13; Urteil vom 20. September 2017 – 5 K 843/17).

(4) Auch die Aufnahme der Gemeinde führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die vom Verband des Beklagten seit dem Beitritt der Gemeinde betriebenen Anlagen zur Trinkwasserversorgung sind gleichzusetzen mit den bis zum Beitritt der Gemeinde vom Verband des Beklagten betriebenen Anlagen. Der Beitritt der Gemeinde versetzt den Verband des Beklagten nicht in die Lage, von neuen Gesamtanlagen auszugehen, für die Herstellungsbeiträge (erstmals) erhoben werden könnten.

(a) Die Trinkwasserversorgungsanlage mit deren Herstellung der Verband des Beklagten bereits in den 1990er Jahren begonnen hat, wurden durch den zum 0... erfolgten Beitritt der Gemeinde zum Verbandsgebiet des Beklagten nicht derart geändert, dass beitragsrechtlich von der Herstellung einer neuen Anlage auszugehen wäre, die mit der bis dahin in Herstellung befindlichen Trinkwasserversorgungsanlage nicht mehr gleichzusetzen wäre. Die Anlage des Beklagten ist ein Bestand zumindest technischer Mittel, die dem Zweck der Trinkwasserversorgung gewidmet ist. Sie unterliegt vom Herstellungsbeginn an diversen Veränderungen: so gehört es zum Wesen solcher Anlagen, dass sie wachsen, technisch verbessert und erneuert werden und dass überdies zwischenzeitlich Umplanungen erfolgen.

Unter beitragsrechtlichem Blickwinkel ist nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beantworten, wann eine Veränderung die Grenze zur Entstehung einer neuen Anlage überschreiten könnte. Ist einmal mit der Herstellung einer Anlage begonnen worden, gehört begrifflich alles zur Herstellung dieser Anlage, was als Teil ihrer Herstellung geplant ist. Auch eine der Herstellung nachfolgende Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung berührt rechtlich nicht die Anlagenidentität, sondern führt nur dazu, dass in Bezug auf die als solche fortbestehende Anlage (auch) ein Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Verbesserungsbeitrag erhoben werden kann (§ 8 Abs. 2 S. 1 KAG). Nur Maßnahmen, die den Rahmen der einmal begonnenen Herstellung, der Erweiterung, der Erneuerung und der Verbesserung der Anlage sprengen, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke möglicherweise eine „zweite“ Herstellungsbeitragspflicht auslösen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).

(b) Mit Blick auf das Vorstehende ist die rechtliche Lebensgeschichte der Anlage des Verbandes des Beklagten nicht abgebrochen (näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 –9 S 14.16). Bei einer bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage ist das – so wie hier – nicht der Fall. Von der bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage (unter gleichzeitiger Integration der im Erweiterungsgebiet vorhandenen Technik einer bis dahin bestehenden anderen Anlage) dürfte jedenfalls dann auszugehen sein, wenn die Zusammenführung darauf zurückgeht, dass der Rechtsträger der Anlage ein Gebiet oder mehrere Gebiete hinzugewinnt, also eine Gemeinde oder mehrere eingemeindet, ein Zweckverband ein weiteres Mitglied oder mehrere weitere Mitglieder aufnimmt oder ein Zweckverband nicht mit einem anderen Zweckverband „auf Augenhöhe“ zu einem neuen fusioniert, sondern den anderen Zweckverband nur „eingliedert“. Im Falle der Eingliederung eines Zweckverbandes in einen anderen dürfte sodann ein Gesamtrechtsnachfolgetatbestand gegeben sein (so VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 – 6 K 1847/15). Jedenfalls ist der Neuordnungsprozess in all diesen Fällen auf Rechtsträgerebene durch Dominanz und Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers gekennzeichnet (so m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16).

(c) Dem folgend ist aufgrund der bloßen räumlichen Erweiterung der Trinkwasserversorgungsanlage des Verbandes des Beklagten offensichtlich keine neue Vorteilslage mit Blick auf den Beitritt der Gemeinde zum Verbandsgebiet entstanden. An der „Dominanz“ und dem Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers, des Verbandes des Beklagten änderte sich nichts. Ein rechtfertigender sachlicher Grund dafür, den streitgegenständlichen Fall anders zu behandeln als die Fälle, in denen es nicht zu Veränderungen des Verbandsgebietes gekommen ist, liegt nach alledem nicht vor (so auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14).

(d) Zudem war im Jahr 2... bereits die Festsetzungsverjährung in Form der hypothetischen Festsetzungsverjährung eingetreten und es käme – bei anderer Betrachtung – von vornherein zu einer vollständigen Entwertung der vom Bundesverfassungsgericht zuerkannten einfachgesetzlichen und durch die Grundrechtsposition des Klägers verstärkte Rechtsposition der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (siehe oben). Auch hinge die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband oder auch durch erstmalige Gründung eines solchen oder einer nicht auf „Augenhöhe“ erfolgten Fusion von Zweckverbänden ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder in voller Höhe erhoben werden könnte (vgl. hierzu Kammerurteile vom 7. Dezember 2016 – 5 K 1290/13 sowie vom 20. September 2017 – 5 K 843/17; vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14).

(5) Der Verband des Beklagten, in dessen Verbandsgebiet das veranlagte Grundstück liegt, war auch bereits seit den 90er Jahren (aufgrund des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 6. Juli 1998 - StabG, GVBl. I/1998, S.162) rechtlich existent. Bereits der Erlass des materiell rückwirkenden Feststellungsbescheids durch den L... führte zur rückwirkenden Entstehung des Zweckverbands, so dass eine in ähnlich gelagerten Fällen durch den Bevollmächtigten des Beklagten vorgetragene rechtswirksame Gründung des Zweckverbands erst mit Bestandskraft des Feststellungsbescheides nicht mit der Rechtslage in Einklang zu bringen ist. Die infolge der Fiktionsregelungen gegebene materielle Rückwirkung des Stabilisierungsgesetzes ist aus Sicht der an den fehlerhaften Verbandsgründungen beteiligten Gemeinden bei verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs. 2 S. 1 StabG nicht zu beanstanden (VerfGBbg, Urteil vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 53/98, 3/99 -; dem sich anschließend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16, hierzu auch Urteil der Kammer vom 20. September 2017 – 5 K 843/17).

2.

Durch den rechtswidrigen Erlass des Beitragsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist der Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, denn der Kläger muss die vom Beklagten mit dem Beitragsbescheid geforderte Zahlung nicht leisten.

V.

Dem nur schriftsätzlich angekündigten Beweisantrag,

zum Nachweis der Tatsache, dass vor 3... kein Eigentümer und damit kein Beitragspflichtiger für den Beklagten in den hier streitigen Beitragserhebungen feststellbar war, das für das beitragsveranlagte Grundstück zugehörige Grundbuch des Amtsgerichts beizuziehen,

war mangels Entscheidungserheblichkeit nicht, auch nicht von Amts wegen, nachzugehen. Nach der zuvor dargelegten materiell-rechtlichen Auffassung kommt es gerade nicht auf die vom Beklagten vertretene Auslegung zur Anlaufhemmung nach § 12 Abs. 3 KAG (i.d.F. des Gesetzes vom 07. April 1999) an. Denn der Beklagte verkennt, dass Voraussetzung für den Anwendungsbereich dieser Anlaufhemmung ist, „dass der Beitragsgläubiger sich nach einmal aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Beitragspflichtigen weiterhin um die Ermittlung des Beitragspflichtigen bemühen werde“ (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16). Da der Beklagte keinerlei Ermittlungen oder Aktivität bereits vor dem 3... entfaltete, konnten Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Beitragspflichtigen per se nicht auftreten; der Beklagte hatte bis zum Jahr der Beitragserhebung, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkte des Inkrafttretens der Satzung über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen des (Trinkwasseranschlussbeitragssatzung) vom 1... keine Beitragserhebungsabsicht.

VI.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).

2.

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, da das Gericht im Hinblick auf die Anwendung der sogenannten Anlaufhemmung nach § 12 Abs. 3 KAG gerade nicht von einer Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg abweicht.