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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 02.10.2018 – VG 5 L 794/18, VG 5 L 794/18 (PKH)

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:1002.5L794.18.00

Tenor§

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500,00 € festgesetzt.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird sowohl für das Eil- als auch für das Hauptsacheverfahren abgelehnt.

Gründe§

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Verfügung des Antragsgegners, mit der ihm das Befahren von Wald mit sog. Segway Human Transporter (im Folgenden: Segways) untersagt wurde.

Der Antragssteller veranstaltet in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit Touren mit Segways durch die Wälder der S... im Norden des Landes Brandenburg. Laut Internetauftritt des Antragstellers haben die Touren eine Länge zwischen 10 und 21 km und erstrecken sich unterschiedlich tief in die Wälder der S... hinein. Bei den Touren befahren der Antragsteller selbst und die teilnehmenden Personen neben öffentlichen Straßen auch Waldflächen.

Nach erfolgter Anhörung untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 9. Februar 2018 gemäß § 16 Abs. 1 Landeswaldgesetz (LWaldG) jegliches Befahren des Waldes mit Segways durch den Antragsteller selbst und/oder seine Gäste im Rahmen der von ihm angebotenen „Offroad-Touren“. Zugleich ordnete der Antragsgegner diesbezüglich die sofortige Vollziehung an und drohte dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € für den Fall an, dass er oder seine Gäste der Unterlassungsverfügung nicht nachkämen. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, die untere Forstbehörde sei nach § 34 Abs. 2 LWaIdG Sonderordnungsbehörde und i.V.m. dem Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) verpflichtet, rechtswidrige Handlungen zu verfolgen, abzuwehren und Störungen zu beseitigen. Der Antragsteller befahre rechtswidrig Wald i.S.d. § 2 LWaldG mit Kraftfahrzeugen – hier: Segways. Das Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen sei nach § 16 LWaIdG grundsätzlich nicht gestattet. Es lägen keine Gründe vor, die eine Ausnahme rechtfertigen würden. Die Möglichkeit einer Genehmigung der angebotenen Offroad-Touren mit Segways durch den Wald sehe das Landeswaldgesetz nicht vor.

Der Antragsteller erhob am 28. Februar 2018 Widerspruch und stellte einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Zur Begründung führte er aus, bei den von ihm verwandten Segways handele es sich um elektronische Mobilitätshilfen i.S.d. Mobilitätshilfenverordnung (MobHV). Gemäß § 7 Abs. 3 MobHV dürften Segways außerhalb geschlossener Ortschaften nur Radwege befahren. Wenn solche nicht vorhanden seien, dürfe auf Wegen gefahren werden. Da in den betroffenen Waldbereichen keine Radwege vorhanden seien, dürfe auf Wegen gefahren werden. Diese Wege führten durch den Wald und seien somit die einzigen erlaubten Verkehrsanbindungen. Umgebaute bzw. erweiterte Segways könnten zudem auch als Krankenfahrstühle genutzt werden und seien deshalb gemäß § 15 Abs. 4 LWaldG auch im Wald erlaubt. Da die Segwaytouren das alleinige Einkommen des Antragstellers darstellten, gefährde die Unterlassungsverfügung ihn überdies auch in seiner wirtschaftlichen Existenz.

Mit Verfügung vom 12. März 2018 gab der Antragsgegner dem Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die Unterlassungsverfügung statt. Er stellte darauf ab, dass ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung nicht bestünde, da das Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen bereits von Gesetzes wegen nur in dem in § 16 LWaldG genannten Umfang zulässig sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2018, dem Antragsteller zugestellt am 08. Juni 2018, wies der Antragsgegner als Widerspruchsbehörde den Widerspruch als unbegründet zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Unterlassungsverfügung wieder an. Zur Begründung heißt es in dem Widerspruchsbescheid, bei den verwandten Segways handele es sich um Kraftfahrzeuge i.S.d. § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Das Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen sei gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 LWaldG nur in dem für die Bewirtschaftung des Waldes und für die Ausübung der Jagd erforderlichen Umfang sowie im Rahmen hoheitlicher Tätigkeiten erlaubt. Es liege auch keine Gestattung des Waldbesitzers vor. Das Befahren des Waldes mit einem Kraftfahrzeug zu gewerblichen, nicht forstwirtschaftlichen Zwecken stehe mit keinem Schutzziel des Landeswaldgesetzes in Einklang. Die vom Widerspruchsführer durchgeführten Touren seien gewerblicher Natur. Daher stünde nicht die Erholungs-, sondern die Erwerbsfunktion im Vordergrund. Das Befahren der Waldwege durch Dritte im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit sei dem Widerspruchsführer zuzurechnen. Die Unterlassungsverfügung sei geeignet, den durch das Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen hervorgerufenen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Sie sei auch erforderlich, da nicht zu erkennen sei, wie auf andere Art und Weise eine Fortführung des rechtswidrigen Zustandes beendet werden könne.

Am 7. Juli 2018 hat der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Klage (VG 5 K 1689/18) gegen die Unterlassungsverfügung erhoben. Am 9. Juli 2018 hat er zudem um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wiederherzustellen. Darüber hinaus hat der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eil- und das Hauptsacheverfahren unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt.

II.

A. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß § 88 VwGO dahin umzudeuten, dass er beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage VG 5 K 1689/18 hinsichtlich der Unterlassungsverfügung in Ziff. 1 des Bescheids vom 9. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juni 2018 wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziff. 3 des Bescheids vom 9. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juni 2018 anzuordnen.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung entfällt (Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids) oder gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung).

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 und 2 VwGO zulässige Antrag erweist sich sowohl in Bezug auf die Unterlassungsverfügung in Ziff. 1 des Bescheids vom 9. Februar 2018 (I.) als auch in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung in Ziff. 3 des Bescheids vom 9. Februar 2018 (II.) als unbegründet.

I. Das öffentliche Interesse an der im Widerspruchsbescheid (erneut) angeordneten sofortigen Vollziehung der Unterlassungsverfügung überwiegt das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben. Maßgeblich hierfür ist die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende originäre Interessenabwägung des Gerichts aufgrund einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Danach erweist sich die Unterlassungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig und es liegt ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung vor.

1. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Unterlassungsverfügung im Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2018 in formell ordnungsgemäßer Weise angeordnet. Zwar beschränkt sich der Ausspruch im Tenor auf die Worte „sofortige Vollziehung“, ohne diese entsprechend anzuordnen. Die erforderliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Bescheids muss jedoch nicht notwendig in dem vorangestellten Tenor der Hauptentscheidung enthalten sein (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. Juni 2007 – 3 M 2/07 –, juris, Rn. 23 ff.). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird vielmehr hinreichend deutlich aus den Ausführungen zur sofortigen Vollziehung auf S. 7 ff. des Widerspruchsbescheids. Die dortige Begründung enthält zugleich hinreichend den Ausspruch, dass die Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO getroffen werden soll. Aus der Begründung wird deutlich, dass der Antragsgegner eine auf diese Anordnung gerichtete Willensentschließung getroffen hat. Sie wird durch die angesprochene Darlegung auch hinreichend ausdrücklich kundgetan. Der Wortlaut des Einleitungssatzes enthält neben dem Hinweis auf das öffentliche Interesse die Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Die im Widerspruchsbescheid gegebene schriftliche Begründung genügt auch den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Vollzugsanordnung ist mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung versehen. Sie lässt auch erkennen, dass sich der Antragsgegner des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war. Der Begründung zur Folge sei eine ständige gewerbliche Nutzung des Waldes geeignet, Gefahren für die Waldfunktionen (§ 1 LWaldG) hervorzurufen. Die rechtswidrige Vorgehensweise führe zu einer negativen Vorbildwirkung, die verhindert werden solle. Es solle auch verhindert werden, dass sich der begonnene Missstand weiter verfestige. Es sei zudem zu befürchten, dass weiterhin eine intensive gewerbliche Nutzung erfolge. Hierzu verweist der Antragsgegner auf den im Internetauftritt des Antragstellers einsehbaren Terminkalender sowie auf konkrete Aussagen des Antragsstellers, wonach er das Befahren des Waldes weiter betreiben wolle.

2. Rechtsgrundlage für die angegriffene Unterlassungsverfügung ist § 13 Abs. 1 OBG.

Danach kann die Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Die Zuständigkeit des Antragsgegners als Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 11 OBG ergibt sich aus § 32 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 35 LWaldG. Bei der Unterlassungsverfügung handelt es sich um eine Maßnahme des Forstschutzes. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 OBG liegen vor. Durch das Befahren des Waldes i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 LWaldG mit Segways ist eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten, die noch anhält. Denn das unberechtigte Fahren mit Kraftfahrzeugen im Wald ist gemäß § 16 Abs. 1 und 2 LWaldG grundsätzlich verboten und stellt gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 17 LWaldG eine Ordnungswidrigkeit dar. Bei Segways handelt es sich um Kraftfahrzeuge im Sinne des § 16 LWaldG, und es liegt weder eine Gestattung des Waldbesitzers noch ein sonstiger Ausnahmetatbestand vor.

a) Segways sind Kraftfahrzeuge i.S.d. § 16 LWaldG. Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz gelten als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Das ist bei Segways nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur der Fall (vgl. nur: OLG Hamburg, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 1 Rev 76/16 –, juris, Rn. 11; Koch, Waldgesetz des Landes Brandenburg, 10. Aufl. Januar 2018, § 16, 4.1.1; Hühnermann in: BHHJ, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, StVG § 1 Rn. 8; Huppertz in: MüKoStVR, 1. Aufl. 2016, StVG § 1 Rn. 13; Kettler, NZV 2008, 71 (72)). Auch die inhaltsgleiche (vgl. Huppertz in: MüKoStVR, 1. Aufl. 2016, FZV § 2 Rn. 2) Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) stützt die Einordnung von Segways als Kraftfahrzeuge i.S.d. § 16 LWaldG. Es gibt keinen plausiblen Grund, den Begriff des Kraftfahrzeugs in § 16 LWaldG enger auszulegen, als in den vorgenannten Vorschriften. Vieles spricht eher für eine weitere Auslegung über Landfahrzeuge hinaus (vgl. Koch, Waldgesetz des Landes Brandenburg, 10. Aufl. Januar 2018, § 16, 4.1.1).

Bei der Einordnung als Kraftfahrzeug kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob die verwandten Segways die Anforderungen an elektronische Mobilitätshilfen gemäß § 1 Abs. 1 Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) erfüllen. Ist das der Fall, so stellt auch § 1 Abs. 2 MobHV klar, dass es sich dabei um Kraftfahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) handelt. Im Umkehrschluss bedeutet das selbstverständlich nicht, dass schnellere und / oder leistungsfähigere Segways keine Kraftfahrzeuge seien. Das Gegenteil ist der Fall, denn an der Bauart ändert sich nichts. Es handelt sich gleichermaßen um Kraftfahrzeuge i.S.d. der vorgenannten Legaldefinition des StVG und damit auch des § 16 LWaldG. Schnellere und / oder leistungsfähigere Segways werden jedoch nicht von der MobHV erfasst. Sie sind deshalb nicht zulassungsfrei (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 lit. g FZV) und dürften folglich im öffentlichen Straßenverkehr nicht in Betrieb gesetzt werden (vgl. Huppertz, NZV 2012, 23 (25)).

b) Der Antragsteller befährt mit seinen Segways neben öffentlich gewidmeten Straßen auch Wald i.S.d. § 2 LWaldG. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 LWaldG gelten auch (nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete) Waldwege i.S.d. § 15 Abs. 4 Satz 3 LWaldG als Wald. Deren Benutzung richtet sich öffentlich-rechtlich nicht nach Straßenrecht, sondern nach Waldrecht (vgl. für die Rechtslage in Baden-Württemberg: VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 06. Juni 2017 – 4 K 3381/17 –, juris, Rn. 10, 11). Nach eigener Aussage des Antragstellers (Eidesstattliche Erklärung, Bl. 64 der GA zum Hauptsacheverfahren VG 5 K 1689/18) und ausweislich seines Internetauftritts werden bei allen angebotenen Offroad-Touren zumindest auch (private) Waldwege oder sonstige Waldflächen befahren. Die Touren dringen zum Teil – fernab des öffentlichen Straßennetzes – tief in den Wald hinein.

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist ausschließlich das Befahren dieser Waldflächen (Wald, Waldwege, sonstige kleinere Wege im Wald) mit Segways Gegenstand der Unterlassungsverfügung. Es geht nicht um die Untersagung des Befahrens von Straßen im Sinne des Straßenrechts, die gegebenenfalls auch durch den Wald führen. Das ergibt sich bereits aus dem Tenor der Unterlassungsverfügung, wonach „das Befahren des Waldes“ untersagt wird und nicht auch das Befahren öffentlicher Straßen, die durch den Wald führen. Weiter heißt es auf S. 3 des Bescheids vom 9. Februar 2018: „Das Waldgesetz bietet somit keine Möglichkeit einer Genehmigung der von Ihnen angebotenen Offroad-Touren mit Segways durch den Wald“ (Hervorhebung im Text).

Öffentliche Straßen – einschließlich der öffentlichen Waldwege i.S.d. § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 Brandenburgisches Straßengesetz – unterfallen nicht dem Begriff des Waldweges i.S.d. § 15 Abs. 4 Satz 3 LWaldG (vgl. Koch, Waldgesetz des Landes Brandenburg, 10. Aufl. Januar 2018, § 2, 3.2.2.3.1 m.w.N.). Der Antragsgegner wäre folglich gar nicht befugt gewesen, eine derart weitreichende Untersagung auszusprechen.

c) Das Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen ist nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 LWaldG erlaubt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

aa) Gegenstand der Tätigkeit des Antragstellers ist weder die Bewirtschaftung des Waldes noch die Ausübung der Jagd. Es geht auch nicht um die Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit. Schließlich liegt auch keine Gestattung des (jeweiligen) Waldbesitzers gemäß § 16 Abs. 2 LWaldG vor. Eine solche Gestattung wurde weder beantragt, noch dürfte sie in Betracht kommen. Denn es ist kein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift ersichtlich. Das Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen zum Zwecke der Erholung oder zu gewerblichen Zwecken stellen grundsätzlich keine wichtigen Gründe i.S.d. § 16 Abs. 2 LWaldG dar (vgl. § 1 Abs. 3 Waldbefahrungsverordnung (WaldBefV)).

bb) Selbst wenn es sich bei den verwandten Segways um zulassungsfreie elektronische Mobilitätshilfen handelt – was nach dem widersprüchlichen Vortrag des Antragstellers offen ist – blieb es bei dem Fahrverbot im Wald. Der Antragsteller beruft sich in diesem Zusammenhang auf § 7 Abs. 3 MobHV, verkennt jedoch den Sinn und Zweck dieser Vorschrift.

Die Einordnung elektronischer Mobilitätshilfen als Kraftfahrzeuge i.S.d. StVO gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 MobHV hat grundsätzlich die allgemeine Fahrbahnbenutzungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO zur Folge. Danach müsste mit Segways auf der Fahrbahn von Straßen gefahren werden, die für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind. § 7 MobHV regelt für elektronische Mobilitätshilfen Ausnahmen von dieser Fahrbahnbenutzungspflicht. So dürfen gemäß § 7 Abs. 3 MobHV außerhalb geschlossener Ortschaften abweichend von Absatz 1 nur Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege befahren werden. Nur wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen von Straßen, die nicht Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind, und auf Wegen gefahren werden.

§ 7 MobHV normiert – auch mit Blick auf seine Überschrift – die grundsätzlich zulässigen öffentlichen Verkehrsflächen für elektronische Mobilitätshilfen. Um solche öffentlichen Verkehrsflächen geht es vorliegend nicht. Der Antragsteller befährt nach eigener Aussage ausgewiesene Waldwege i.S.d. § 15 Abs. 4 Satz 3 LWaldG. Dabei handelt es sich mangels entsprechender straßenrechtlicher Widmung nicht um öffentliche Straßen, sondern um private Waldwege. Es bedarf der Gestattung des jeweiligen Waldbesitzers, die hier nicht vorliegt (s.o.)

cc) Bei den verwandten Segways handelt es sich schließlich auch nicht um Krankenfahrstühle, die gemäß § 15 Abs. 4 S. 1 LWaldG von dem allgemeinen Betretungsrecht des Waldes umfasst sind.

Motorisierte Krankenfahrstühle sind gemäß § 2 Nr. 13 FZV und § 4 Abs. 1 Nr. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV):

„Einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm.“

Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf Segways offensichtlich nicht gegeben. Segways sind nicht einsitzig, sondern verfügen über keinen Sitz. Ihrer Bauart nach sind sie auch nicht zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmt. Denn zum einen setzen sie die volle Beweglichkeit des Fahrers und ein gutes Gleichgewichtsgefühl voraus und zum anderen sind sie zu schnell (20 km/h statt der zulässigen 15 km/h). Dass der Antragsteller seine Segways gegebenenfalls umrüsten kann, macht sie nicht zu Krankenfahrstühlen. Denn an der bauartbedingt fehlenden Bestimmung zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen ändert der Umbau nichts. Zudem würde die bauartbedingt zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h überschritten.

d) Der Antragsgegner hat auch das ihm eingeräumte Ermessen gemäß §§ 13 Abs. 1, 15 OBG in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Es ist nicht ersichtlich, dass er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder davon in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).

Bei einem Einschreiten gegen einen rechtswidrigen Zustand darf die Behörde im Regelfall ihre Ermessenserwägungen und auch die Begründung der Verfügung darauf beschränken, dass sie zum Ausdruck bringt, ihr gehe es um die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands (BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 – 4 C 50/82 – juris, Rn. 22). Diesen Anforderungen genügt die Ermessensausübung des Antragsgegners. So heißt es bereits auf S. 1 des streitgegenständlichen Bescheids, dieser ergehe „zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Vermeidung weiterer rechtswidriger Handlungen“. Auf S. 3 heißt es weiter: „Die angeordnete Maßnahme dient ausschließlich der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes im Wald gem. LWaldG“. Schließlich heißt es auf S. 2: „Die Ihrerseits im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Einwände wurden innerhalb des pflichtgemäßen Ermessens umfassend berücksichtigt […]“.

Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, § 14 OBG. Die Unterlassungsverfügung ist geeignet, den hervorgerufenen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Sie ist auch erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Denn es ist nicht zu erkennen, wie auf andere Art und Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden könnte.

e) Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse. Denn es besteht grundsätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der rechtmäßigen Unterlassungsverfügung, um die Effektivität forstpolizeilicher Gefahrenabwehrmaßnahmen sicherzustellen. Das gilt umso mehr mit Blick auf das wiederholte und andauernde Befahren des Waldes mit Segways durch den Antragsteller, die zu erwartende Fortführung der gewerblichen Segway-Touren und die damit einhergehende negative Vorbildwirkung.

Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, die sofortige Vollziehung der Unterlassungsverfügung gefährde ihn auch in seiner wirtschaftlichen Existenz. Diese – hier unterstellte – Härte ist jedoch durch überwiegende öffentliche Interessen geboten, § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Denn die wirtschaftliche Tätigkeit des Antragstellers verstößt nach den vorstehenden Ausführungen gegen § 16 LWaldG. Das Befahren des Waldes mit Segways ist offensichtlich rechtswidrig und stellt gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 17 LWaldG eine Ordnungswidrigkeit dar. Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands.

II. Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung in Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids.

Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen sind bei summarischer Prüfung gegeben. Mit der wirksamen und sofort vollziehbaren Unterlassungsverfügung liegt ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt vor, § 3 Nr. 2 VwVGBbg. Das Zwangsgeld ist gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 VwVGBbg ein zulässiges Zwangsmittel. In Übereinstimmung mit §§ 28, 30 VwVGBbg wurde das Zwangsgeld schriftlich in bestimmter Höhe angedroht und die Androhung mit dem Grundverwaltungsakt verbunden. Eine Fristsetzung war entbehrlich, da eine Unterlassung erzwungen werden soll. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 3 VwVGBbg konnte und wurde auch die wiederholte Festsetzung des Zwangsgeldes angedroht. Die Höhe ist mit 1.000,00 € angemessen i.S.d. § 30 Abs. 2 VwVGBbg. Der Antragsgegner erzielt mit den Segway-Touren nach eigener Aussage Tagesumsätze bis zu 500,00 €. Damit überwiegt auch insoweit das öffentliche Vollziehungsinteresse das private Interesse des Klägers, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben.

B. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eil- und das Klageverfahren ist ebenfalls abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Gründen auch aus einer ex-ante-Perspektive keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und diejenige über das Begehren in der Sache unterschiedlichen Maßstäben unterliegen, die im Einzelfall eine separate Begründung der Ablehnung der Prozesskostenhilfe erforderlich machen können (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08. Juli 2016 – 2 BvR 2231/13 –, juris, Rn. 14). Vorliegend stellen sich jedoch keine schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen, die die Erfolgsaussichten im einstweiligen Rechtsschutz sowie im Hauptsacheverfahren aus einer ex-ante-Perspektive zumindest als offen erscheinen lassen würden.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). In Ermangelung konkreter Anhaltspunkte hält die Kammer den Auffangstreitwert in Bezug auf die Unterlassungsverfügung für angemessen. Dieser Wert ist mit Blick auf den hier beantragten vorläufigen Rechtsschutz zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2013, NVwZ-Beilage 2013, 58). Die Zwangsgeldandrohung bleibt für die Streitwertfestsetzung außer Betracht (vgl. ebd., Nr. 1.7.2).