Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 12.11.2018 – 5 K 319/14

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:1112.5K319.14.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen einen von der Beklagten verfügten Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines (Gewerbe-)grundstücks in mit der postalischen Anschrift N...1, auf dem die ehemalige Praktiker – Deutschland GmbH bis zum 30. Juni 2013 mit einem Baumarkt und einer eigenen Debitoren – Nummer an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen war. Die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens für die Praktiker – Deutschland GmbH sowie die Weiterführung der gewerblichen Tätigkeit auf dem klägerischen Grundstück ab dem 1. Juli 2013 war nach Angaben der Beklagten Anlass, unter dem 22. August 2013 den Anschluss der Klägerin als Grundstückseigentümerin des oben benannten Grundstücks an die öffentliche Abfallentsorgung ab dem 1. Juli 2013 zu verfügen. In der genannten Verfügung wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass zur Deckung der Kosten für die Abfallentsorgung nach der jeweils gültigen Abfallgebührensatzung des Landkreises Gebühren (Festgebühr, Behältergebühr, Regelleerungsgebühren) erhoben würden.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch der IC Immobilien Service GmbH (bevollmächtigte Verwalterin) vom 17. September 2013 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2014 für den Zeitraum 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 als unbegründet zurück. Zugleich wurde das Gewerbegrundstück ab dem 01. Januar 2014 von der öffentlichen Abfallentsorgung des Landkreises abgemeldet.

Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Anschluss des ehemaligen Praktiker – Baumarktes in, N...1, als Gewerbegrundstück an die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises für den oben genannten Zeitraum sei rechtmäßig. Das von der Praktiker – Deutschland GmbH auf dem klägerischen Grundstück ehemals betriebene Gewerbe sei zwar zum 30. Oktober 2013 abgemeldet worden. Die auf dem Grundstück befindlichen Restabfallbehälter seien indes nachweislich noch mindestens bis einschließlich November 2013 genutzt und geleert worden. Die Leerungen der Restabfallbehälter würden belegen, dass auch nach dem 31. Oktober 2013 (Zeitpunkt der Gewerbeabmeldung) überlassungspflichtige Abfälle angefallen seien. Im Hinblick auf fehlende Nachweise, dass auf dem genannten Gewerbegrundstück keine überlassungspflichtigen Abfälle mehr anfallen könnten, sei der Anschluss des Gewerbegrundstücks an die öffentliche Abfallentsorgung für den tenorierten Zeitraum beizubehalten.

Mit Gebührenbescheid vom 4. März 2014 erfolgte die Endabrechnung für den Veranlagungszeitraum 2013 mit einer Festgebühr 2013 i.H.v. 79,32 € und einer Leerungsgebühr 2013 in Höhe von 868,62 €. Dieser Gebührenbescheid wurde bestandskräftig.

Die Klägerin hat am 17. März 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorbringt, die Beklagte habe die ehemalige Praktiker – Deutschland GmbH zu Recht in Anspruch genommen. Dies sei nicht nur satzungskonform gewesen, sondern sei es nach wie vor. Gründe, die es nunmehr rechtfertigen würden, diese Entscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit zum Nachteil der Klägerin zu widerrufen, seien im angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid nicht dargetan.

Mit Blick auf eine richterliche Hinweisverfügung vom 31. Mai 2018 hat die Klägerin zuletzt ausführen lassen, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage weiterhin bestehe. Dies folge aus der Überlegung, dass es sich bei dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 22. August 2013 richtigerweise um einen Grundlagenbescheid handle. Der Gebührenbescheid vom 4. März 2014 stelle sich in diesem Zusammenhang als Folgebescheid dar. Sofern das Gericht die Rechtswidrigkeit des Grundlagenbescheides und damit inzident auch die Rechtswidrigkeit des Folgebescheides feststellen würde, stünde es der Beklagten im Rahmen einer zu treffenden Ermessensentscheidung frei, den Folgebescheid ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies folge aus im Grundsatz - nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg - anwendbaren Bestimmungen der Abgabenordnung.

Die Klägerin beantragt,

die Anschlussverfügung vom 22. August 2013 (Debitoren – Nummer 295238) und den Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den angegriffenen Bescheid vom 20. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2014 für rechtmäßig.

Der Verwaltungsvorgang der Beklagten hat vorgelegen.

Entscheidungsgründe§

A.

Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO. Die Übertragung auf den Einzelrichter erfolgte nach § 6 Abs. 1 VwGO.

B.

Prozessual richtiger Streitgegner für die Anfechtungsklage gegen die streitige Anschlussverfügung ist die Beklagte. Das Passivrubrum war entsprechend zu berichtigen.

Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. mit § 8 Abs. 2 S. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes sind Anfechtungsklagen - abweichend vom sonst für die passive Prozessführungsbefugnis grundsätzlich maßgebenden Rechtsträgerprinzip - gegen die Behörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Das ist hier die W...“ () des Landkreises, die den angefochtenen Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung gegenüber der Klägerin verfügt hat. Der W...(bzw. die W...) erfüllt die Merkmale einer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligungsfähigen Behörde i. S. der §§ 61 Nr. 3 und 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 19. Februar 2007 – 5 L 418/06 – [veröffentlicht in juris]).

C.

Die Klage hat keinen Erfolg.

I.

Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin ist der Anfechtungsantrag unzulässig, da von der angefochtenen Anschlussverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides keine Rechtswirkungen mehr ausgehen. Sie ist zeitlich begrenzt gewesen auf den Zeitraum 01. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 und im Zeitpunkt der Klageerhebung am 17. März 2014 somit erledigt. Soweit eine Anfechtung der Anschlussverfügung in der maßgeblichen Fassung mit Blick auf noch ausstehende Gebührenbescheide zur Abfallentsorgung in Betracht kommen könnte, ist der einzig ergangene Gebührenbescheid vom 04. März 2014 - nach Klageerhebung - in Bestandskraft erwachsen. Auswirkungen auf gegenwärtige Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten sind mithin nicht mehr zu erwarten.

Soweit einschränkend auszuführen ist, dass die (Anfechtungs-)Klagebefugnis gegen die Anschlussverfügung nicht entfallen dürfte, wenn die Vollstreckung aus dem bestandskräftig gewordenen Gebührenbescheid (noch) droht, da dies eine gegenwärtige Betroffenheit und auch künftige Rechtsbeziehung darstellen kann, die auf der in Rede stehenden Anschlussverfügung beruht, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es sich vorliegend so verhält (vgl. für ein Normenkontrollverfahren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Oktober 2003 – 2 S 1019/02 –, Rn. 35, juris).

II.

Bei verständiger Würdigung ist das klägerische Begehren als Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO - in entsprechender Anwendung - auszulegen, § 88 VwGO. Es spricht vieles dafür, dass sich das ursprüngliche Anfechtungsbegehren bereits vor Klageerhebung erledigt hat, nachdem die Klägerin zum 01. Januar 2014 von der öffentlichen Abfallentsorgung abgemeldet wurde, weil sie auf ihrem Grundstück in kein Gewerbe mehr betreibt (zur entsprechenden Anwendung von § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO in diesen Fällen vgl. W.-R. Schenke/R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO 23. Auflage 2017, § 113 Rn. 99). Soweit davon auszugehen wäre, dass die Klagebefugnis jedenfalls – insoweit nach Klageerhebung – mit Eintritt der Bestandskraft des Gebührenbescheides vom 04. März 2014 entfallen ist, entfaltet die ursprünglich angefochtene Anschlussverfügung vom 22. August 2013 - wie bereits ausgeführt - nunmehr keine anhaltenden Rechtswirkungen mehr, die eine Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung begründen könnten. Als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung hat sich die Anschlussverfügung für den abgelaufenen Zeitraum erledigt. Sie wird durch den Zeitablauf gegenstandslos, weil sie nicht rückwirkend befolgt oder durchgesetzt werden kann. Hat sich aber der angegriffene Verwaltungsakt nach alldem erledigt, spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO. Damit ist der Fortsetzungsfeststellungsantrag statthaft.

III.

Die Klägerin hat indes kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 22. August 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2014.

1.

Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts insbesondere dann vor, wenn entweder Wiederholungsgefahr besteht, also die Gefahr, dass die Behörde erneut einen Verwaltungsakt gleichen Inhalts erlässt, oder die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder sonstigen Entschädigungsprozesses vor den ordentlichen Gerichten dienen soll, oder ein Rehabilitierungsinteresse des vom Verwaltungsakt Betroffenen besteht, weil der Verwaltungsakt außer seiner erledigten belastenden Wirkung zusätzlich einen diskriminierenden, ehrenrührigen Inhalt hat, der dem Ansehen des Betroffenen abträglich ist (zu den einzelnen Voraussetzungen Schmidt in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, Rn. 86 ff. zu § 113). Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern. Derartige Interessen sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

a) Für den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung lässt sich ein berechtigtes Feststellungsinteresse nicht mit einer Wiederholungsgefahr begründen. Dazu ist nicht nur die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird. Darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein. Daran fehlt es hier. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin selbst oder ein anderer das Grundstück unter im Wesentlichen unverändert gebliebenen rechtlichen und tatsächlichen Umständen in vergleichbarer Weise gewerblich nutzen will.

b) Weiter hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass sie einen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess vor den ordentlichen Gerichten anhängig machen wird.

c) Auch ein Rehabilitierungsinteresse ist nicht ersichtlich. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern. Gemessen daran ist die Anordnung des Anschlusses an die öffentliche Abfallentsorgung nicht diskriminierenden oder ehrenrührigen Inhalts und dem Ansehen der Klägerin nicht abträglich gewesen (zu den Anforderungen an das Fortsetzungsfeststellungsinteresse BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14/12 –, BVerwGE 146, 303-324).

2.

Zwar meint die Klägerin zur Begründung ihres Rechtsschutzinteresses, dass die gerichtliche Entscheidung gleichwohl geeignet sei, die Position der Klägerin zu verbessern. Denn der Beklagten stünde es bei Feststellung der Rechtswidrigkeit des „Grundlagenbescheides“ und inzidenter Feststellung der Rechtswidrigkeit des „Folgebescheides“ (Gebührenbescheid) frei, jedenfalls diesen ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückzunehmen, wobei das der Behörde eingeräumte Ermessen „reduziert sein“ könnte. Sinngemäß verstanden behauptet die Klägerin, das von ihr geführte Klageverfahren sei rechtlich präjudiziell für ein weiteres Verwaltungs- oder gerichtliches Verfahren in Bezug auf den bestandskräftigen Gebührenbescheid vom 04. März 2014. Damit kann die Klägerin indes nicht durchdringen.

Zwar kann nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in Verbindung mit § 130 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Dies gilt im Grundsatz auch für den bestandskräftigen Gebührenbescheid.

a) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf das Verhältnis zwischen „Grundlagenbescheid und Steuerbescheid“ abstellen und hieraus sinngemäß ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anschlussverfügung herleiten will, verkennt sie, dass § 175 AO in Ermangelung einer gesetzlichen Anordnung in § 12 KAG nicht entsprechend anwendbar ist.

Zudem stellt die Anschlussverfügung nicht einen „Grundlagenbescheid“ für spätere Gebührenbescheide dar. Denn Gebühren werden nach Maßgabe der Abfallgebührensatzung unbeschadet des satzungsgemäßen Anschlusszwangs bereits für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung erhoben, §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 2 Abfallentsorgungssatzung des Landkreises vom 28. November 2012 (Amtsblatt für den Landkreis Nr. 12 vom 13. Dezember 2012, S. 2-16) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 27. November 2013 (Amtsblatt für den Landkreis Nr. 14 vom 13. Dezember 2013, S. 2-3) – AES 2013. Ausweislich des Veranlagungsprotokolls wurden die beiden 1100l - Restabfallbehälter mindestens bis einschließlich November 2013 genutzt.

b) § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG i.V.m. § 130 AO räumt zudem - so sieht es auch die Klägerin - auf der Rechtsfolgenseite der Behörde Ermessen ein ("kann"). Danach hätte die Beklagte in Ausübung dieses Ermessens darüber zu befinden, ob sie die eingetretene Bestandskraft des - als rechtswidrig unterstellten -Gebührenbescheides beseitigt und die gewünschten Korrekturen vornimmt oder nicht. Dabei sind die materielle Gerechtigkeit, die für eine Korrektur unrichtiger Bescheide spricht, und die Rechtssicherheit, die das Festhalten an der Bestandskraft begründen kann, im Ausgangspunkt gleichwertige Gesichtspunkte im Rahmen der von der Behörde zu treffenden Entscheidung. Ein Anspruch auf die Korrektur des Gebührenbescheides bestünde nur für den Fall, dass einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung in einem nachfolgenden Rücknahmeverfahren die Entscheidung im Sinne der Klägerin - Aufhebung des Gebührenbescheides - wäre ("Ermessensreduzierung auf Null").

c) Es wäre dabei in den Blick zu nehmen, dass regelmäßig nicht zu beanstanden ist, wenn die Behörde im Anwendungsbereich des § 130 AO der Rechtssicherheit den Vorrang einräumt und sich darauf beruft, dass die materielle Gerechtigkeit im gesetzlich zugelassenen Rechtsmittelverfahren gegen den Ausgangsbescheid zu verwirklichen ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, ist geklärt, dass bei der Ausübung des Rücknahmeermessens in Rechnung zu stellen ist, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist (Kammerurteil vom 18. April 2018 – 5 K 977/17, juris; vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2004 – 6 C 24/03 –, BVerwGE 121, 226-245; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32/06 –, juris).

Das von der Klägerin insoweit behauptete Rechtsschutzinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erscheint nach alldem überhaupt nur dann als hinreichend konkret, wenn eine Reduktion des behördlichen Rücknahmeermessens hinsichtlich des bestandskräftigen Gebührenbescheides „auf Null“ ernstlich in Betracht käme. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein Aufrechterhalten des Gebührenbescheides schlechthin unerträglich wäre, wenn Umstände vorliegen, die ein Festhalten am Gebührenbescheid als Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen, ebenso wenn sich die Rechtswidrigkeit aufdrängen musste (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG 18. Auflage 2017, § 48 Rn. 79a). Solche Umstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

IV.

Schließlich wäre die Fortsetzungsfeststellungsklage (auch als Anfechtungsklage) unbegründet. Denn nach § 5 Abs. 2 AES 2013 sind Grundstückseigentümer verpflichtet, ihre Grundstücke an die Abfallentsorgung des Landkreises anzuschließen, sofern dort überlassungspflichtige Abfälle anfallen können (Anschlusszwang). Bei dem klägerischen Grundstück, auf dem unstreitig ein Baumarkt betrieben wurde, handelte es sich zweifellos um ein sog. Gewerbegrundstück i. S. von § 5 Abs. 10 AES 2013, da es vollständig oder teilweise gewerblich genutzt wurde und auf dem Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten anfallen können.

Im vorliegenden Fall war auch davon auszugehen, dass auf dem Grundstück der Klägerin gewerbliche Siedlungsabfälle anfielen, die nicht verwertet wurden. Die vom Bundesverwaltungsgericht aus § 7 S. 4 Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV in der Fassung vom 24. Februar 2012 abgeleitete widerlegliche Vermutung, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle auch Abfälle zur Beseitigung anfallen, gilt auch für das hier streitige Grundstück. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die an die allgemeine Lebenserfahrung anknüpfende Vermutung, dass auf ihrem Grundstück gewerbliche Siedlungsabfälle zur Beseitigung anfallen bzw. anfielen, nicht widerlegt. Wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, enthält § 7 S. 4 GewAbfV über die Vermutung hinaus ferner eine daran anschließende Beweislastregel. Nur wenn die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen im Einzelfall nachweisen können, dass bei ihnen keine Beseitigungsabfälle anfallen, unterliegen sie keiner Behälterbenutzungspflicht. An eine solche Widerlegung sind zunächst inhaltliche Anforderungen zu stellen; so ist etwa erforderlich, dass die Abfallerzeuger bzw. -besitzer konkrete Verwertungsmaßnahmen benennen und die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung substantiiert aufzeigen. Daneben bedarf es einer Glaubhaftmachung durch Vorlage entsprechender Unterlagen, die eine Nachprüfung ermöglichen (vgl. z. B. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 26. Februar 2015 – 2 A 488/13 –, Rn. 31, juris). An einer solchen Glaubhaftmachung durch die Klägerin hat es hier schon im Ansatz gefehlt.

D.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht ersichtlich.