Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 14.02.2019 – VG 5 K 1620/17

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0214.5K1620.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung des Beklagten, mit der ihr unter Ziff. 1 das Inverkehrbringen von zuvor geschlagenem Holz untersagt wurde.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Holzwirtschaft. In ihren Tätigkeitsbereich fällt u.a. die Durchführung von Holzerntemaßnahmen. Im September 2016 führte die Klägerin auf der Grundlage eines sog. Selbstwerbungskaufvertrags mit dem Waldbesitzer in der Gemarkung G..., Flur 1..., Flurstücke 2... sowie 2... Holzerntemaßnahmen durch. Gemäß § 2 Selbstwerbungskaufvertrag wurde der Verkauf und Einschlag des Holzes auf dem Stock vereinbart.

Die Holzerntemaßnahmen erstreckten sich unstreitig auf eine zusammenhängende Gesamtfläche von insgesamt 2,13 ha. Auf der Fläche wurde der gesamte Holzvorrat inklusive des aufstockenden Bestandes entfernt. Der Bestockungsgrad des verbliebenen Oberbestandes belief sich daher auf null. Eine gesicherte Naturverjüngung war nicht vorhanden.

Die Klägerin setzte den Beklagten nach Abschluss der Holzerntemaßnahme umgehend über deren Umfang in Kenntnis und beließ das geschlagene Holz bis auf Weiteres im Wald. Daraufhin erließ der Beklagte nach Anhörung der Klägerin am 26. Oktober 2016 die streitgegenständliche Ordnungsverfügung sowie den streitgegenständlichen Gebührenbescheid über eine Gebühr von 658,25 €. Unter Ziff. 1 der Ordnungsverfügung untersagte der Beklagte der Klägerin, das durch den Beklagten zuvor gekennzeichnete Holz in den Verkehr zu bringen. Diesbezüglich ordnete er zudem die sofortige Vollziehung an und drohte der Klägerin ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000,00 € an für den Fall, dass sie der Ordnungsverfügung nicht oder nur teilweise nachkomme.

Zur Begründung der Ordnungsverfügung führte der Beklagte aus, es liege ein Verstoß gegen das Kahlschlagverbot gem. § 10 Abs. 1 Landeswaldgesetz (LWaldG) vor. Die Kahlschlagfläche umfasse 2,13 ha. Eine gesicherte Naturverjüngung sei nicht vollflächig und auch nicht über einen Flächenanteil von 40 vom Hundert vorhanden. Der ermittelte Bestockungsgrad des verbliebenen Oberbestandes betrage null. Als zuständige Behörde habe der Beklagte dafür Sorge zu tragen, dass die gesamte rechtswidrig geerntete Holzmenge, die somit als illegal eingeschlagen im Sinne des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes (HolzSiG) gelte, nicht in den Marktkreislauf gelange. Die im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Einwände seien innerhalb des pflichtgemäßen Ermessens umfassend berücksichtigt worden.

Mit Änderungsbescheid vom 9. November 2016 korrigierte der Beklagte den Ausgangsbescheid dahingehend, dass nicht mehr die gesamte, sondern nur noch die über die Flächengröße von 2 ha hinausgehend geerntete Holzmenge als illegal eingeschlagen im Sinne des HolzSiG angesehen werde. Zugleich passte der Beklagte dementsprechend die Markierung der seiner Auffassung nach illegal geschlagenen Holzmenge im Wald an (siehe Lichtbilder in Bl. 113-118 des VV). Der Tenor des Bescheids blieb unverändert. Der Änderungsbescheid ist der Klägerin am 12. November 2016 zugegangen.

Die Klägerin erhob am 9. November 2016 Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vom 26. Oktober 2016 sowie gegen den Gebührenbescheid vom gleichen Tage. Der Widerspruch ist dem Beklagten am 14. November 2016 zugegangen. Zur Begründung trug die Klägerin im Wesentlichen vor, es treffe zwar zu, dass auf einer Waldfläche von insgesamt 2,13 ha die dortigen Bäume gefällt worden seien, ein Kahlschlag i.S.d. § 10 Abs. 1 LWaldG liege dennoch nicht vor. In § 10 Abs. 1 Satz 3 LWaldG werde der Begriff des Kahlschlags lediglich umrissen, ohne eine absolute Grenze zu ziehen. Das Überschreiten von 2 ha führe nur regelmäßig zur Annahme eines Kahlschlags, jedoch nicht ausnahmslos. Die Vorschrift müsse im Lichte der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, (EU-HolzhandelsVO) gesehen werden. Für die Regelannahme müsse daher ein rücksichtsloses Außerachtlassen der gesetzlichen Schutzbestimmungen vorliegen, was insbesondere bei einer erheblichen Überschreitung der 2 ha-Grenze der Fall sei. Hier lägen die Umstände indes völlig anders. Die Überschreitung der 2 ha-Grenze um 1300 m² sei offenkundig auf versehentlich falsch ausgezeichnete Grenzbäume zurückzuführen, wobei ganz entscheidend die Tatsache von Belang sei, dass vor Durchführung der Holzerntemaßnahme die Klägerin alles getan habe, um die Einhaltung einer Fläche von 1,99 ha sicherzustellen. Dieser Umstand, verbunden mit der sofort veranlassten Meldung des Sachverhalts bei dem Beklagten, verdeutliche, dass vorliegend nicht der von § 10 Abs. 1 Satz 3 LWaldG abgebildete typische Regelfall vorliege.

Die Ordnungsverfügung sei auch ermessensfehlerhaft. Bei § 2 Abs. 1 HolzSiG handele es sich evident um eine Ermessensvorschrift. Die zuständige Behörde habe entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung nach sachgerechten Erwägungen zu entscheiden, ob sie eine ordnungsrechtliche Maßnahme überhaupt verhänge oder welche der jeweils in Betracht kommenden Maßnahmen sie ergreifen wolle. Vorliegend habe im Rahmen der Ermessensausübung überhaupt keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Klägerin stattgefunden und es sei auch kein Einstieg in eine weitere Sachverhaltserforschung erkennbar. Die Geringfügigkeit der Überschreitung der 2 ha-Grenze hätte im Rahmen der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden müssen. Die Ordnungsverfügung stehe damit in keinem angemessenen Verhältnis zu dem gesetzlichen Zweck der Unterbindung des Handels mit illegal geschlagenem Holz.

In Bezug auf den Gebührenbescheid führte die Klägerin aus, der benannte Arbeitsaufwand nach Stunden und Tätigkeit der jeweiligen beamtenrechtlichen Laufbahn sei nicht nachvollziehbar und dürfte insgesamt betrachtet zu hoch angesetzt sein.

Am 22. November 2016 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 9. November 2016.

Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 6. April 2017 – jeweils in Bezug auf die Ordnungsverfügung und auf den Gebührenbescheid vom 26. Oktober 2016 – wies der Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, auf der Waldfläche sei der gesamte aufstockende Bestand entfernt worden. Die streitgegenständliche Anordnung sei erforderlich, um den Handel mit illegal geschlagenem Holz nachhaltig zu verhindern. Bei der Festsetzung der Menge, die als illegal eingeschlagen gelte, habe der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 9. November 2016 nur noch die Holzmenge als illegal geschlagen angesehen, deren Einschlag für den Rechtsverstoß maßgeblich sei. Das entspreche den Vorgaben aus § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiGVwV). Es handele sich um die Holzmenge, die über die Flächengröße von 2 ha hinaus geerntet worden sei. Das Abfuhrverbot beziehe sich auf die Polternummer 8...PL 2,40 m mit 7,86 rm, Polternummer 8...lSN 3,00 m mit 15,34 rm, Polternummer 8...LAS 5,00 m mit 15,18 rm und Polternummer 8...LAS 3,60 m mit 7,71 rm. Damit sei erkennbar, dass der Einzelfall gewürdigt worden sei und durch die Änderung des Ausgangsbescheids am 9. November 2016 Berücksichtigung gefunden habe.

Im Widerspruchsbescheid zum Gebührenbescheid wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, mit 4,75 Stunden für den höheren Dienst, 6,25 Stunden für den gehobenen Dienst sowie 0,75 Stunden für den mittleren Dienst seien die Aufwendungen für die Erfassung des Kahlschlages, der Ermittlung, Erfassung und Kennzeichnung des illegal eingeschlagenen Holzes gemäß HolzSiG sowie die Zuarbeit für den Erlass der Ordnungsverfügung nachvollziehbar.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 26. April 2017 erhobenen Klage. Ergänzend zu ihrem Vorbringen im Widerspruchsverfahren trägt die Klägerin vor, in Bezug auf das Verbot des Inverkehrbringens des gekennzeichneten Holzes fehle es an der gebotenen Rechtsgrundlage. § 2 Abs. 1 HolzSiG komme nicht in Betracht. Denn ein hiernach statthafter Eingriff würde eine Holzernte voraussetzen, bei der es einem Marktteilnehmer im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten untersagt sei, das Holz in den Verkehr zu bringen. Die Beklagte verkenne, dass § 10 Abs.1 LWaldG keine abschließende, ausschließliche Legaldefinition des Kahlschlages enthalte, sondern allein einen Regelfall normiere. Hier liege jedoch mit Blick auf die obwaltenden, von großer Sorgfalt der Klägerin begleiteten Umstände eine atypische Situation vor, die die Annahme eines Kahlschlags auch über eine Fläche von 2 ha hinaus nicht zu rechtfertigen vermöge.

Rechtliche Relevanz komme zudem der Tatsache zu, dass die bearbeitete, handtuchartig zugeschnittene Fläche von 2,13 ha von einem großflächigen, zusammenhängenden Waldgebiet mit durchgehendem Kiefernbestand umgeben sei, mithin insoweit nicht die Gefahr freilandähnlicher Verhältnisse zu besorgen sein dürfte.

Die Klägerin trägt weiter vor, § 2 Abs. 1 HolzSiG stehe wie jede andere Eingriffsbefugnis unter dem Vorbehalt, dass sie in jedem Einzelfall in einer Weise ausgeübt werde, die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht werde. Die Vorschrift sei jedenfalls hinsichtlich des Entscheidungsermessens nicht als Ermessennorm ausgestaltet. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz komme deshalb eine wichtige Korrekturfunktion bei der Auslegung des Tatbestandes zu. Da die Schwelle zur Sanktionswürdigkeit nicht überschritten werde, hätte vorliegend vom Erlass der Untersagungsverfügung abgesehen werden müssen.

Die Klägerin sei in Bezug auf das markierte Holz auch nicht verfügungsbefugt, so dass die Untersagungsverfügung ins Leere gehe. Zudem habe der Beklagte auch den Waldbesitzer als möglichen Adressaten der Untersagungsverfügung in Betracht ziehen müssen. Der Waldbesitzer sei Marktteilnehmer i.S.d. Art. 2 EU-HolzhandelsVO.

Die Klägerin beantragt,

die Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 26. Oktober 2016 und vom 9. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2017 aufzuheben

und

den Gebührenbescheid des Beklagten vom 9. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt ergänzend zu seinen Ausführungen in der Ordnungsverfügung und im Widerspruchsbescheid vor, ein Kahlschlag liege hier nicht nur auf Grund des Regelbeispiels in § 10 Abs. 1 S. 3 LWaIdG vor, sondern bereits auf Grund der Legaldefinition in § 10 Abs. 1 S. 2 LWaldG. Auch habe der Beklagte das ihm zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, indem er nicht sofort die Holzmengen beschlagnahmt, sondern der Klägerin ordnungsbehördlich aufgegeben habe, lediglich das gekennzeichnete Holz nicht in Verkehr zu bringen.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2018 hat die Kammer den Rechtstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen hat.

Die Klage hat keinen Erfolg.

In Bezug auf die unterschiedlichen Anfechtungsbegehren liegt ein Fall der zulässigen objektiven Klagehäufung gemäß § 44 VwGO vor.

A. Die Klage gegen die Untersagungsverfügung hat keinen Erfolg.

I. Sie ist zwar zulässig und als Anfechtungsklage statthaft. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 26. Oktober 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 9. November 2016 und dieser wiederum in der Gestalt, die er durch vor Widerspruchsbescheid vom 6. April 2017 gefunden hat. Denn der Änderungsbescheid vom 9. November 2016 ist der Klägerin am 12. November 2016 zugegangen und damit bekannt gegeben worden. Der Widerspruch der Klägerin ist dem Beklagten hingegen ausweislich des Posteingangstempels erst am 14. November 2016 zugegangen, mithin erst nach erfolgter Änderung des Ausgangsbescheides durch den bereits bekanntgegebenen Änderungsbescheid. Die Anfechtungsklage richtet sich daher bei verständiger Würdigung des klägerischen Begehrens gemäß § 86, 88 VwGO gegen die Änderungsfassung des Ursprungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die Untersagungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung des Inverkehrbringens des markierten Holzes ist § 2 Abs. 1 Satz 1 HolzSiG. Danach trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zur Feststellung von Verstößen gegen die in § 1 Abs. 1 HolzSiG bezeichneten Rechtsakte, zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhinderung künftiger Verstöße. Die Voraussetzungen liegen vor. In der Sache geht es um die Verhinderung künftiger Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 (im Folgenden: EU-Holzhandels-VO).

1. Der Beklagte handelte als zuständige Behörde für die Untersagung des Inverkehrbringens. Die Überwachung der inländischen Marktteilnehmer obliegt gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 HolzSiG den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiGZV) sind das im Land Brandenburg die unteren Forstbehörden. Sie überwachen die Einhaltung des Verbots, illegal geschlagenes Holz in Verkehr zu bringen. Bei der Prüfung, ob es sich um illegales Holz handelt, haben sie insbesondere die Bundes- und Landeswaldgesetze sowie die Bundes- und Landesnaturschutzgesetze zur berücksichtigten.

2. Zu den in § 1 Abs. 1 HolzSiG benannten Rechtsakten zählt unter anderem die EU-HolzhandelsVO. Gemäß Art. 1 legt die Verordnung u.a. die Verpflichtungen der Marktteilnehmer fest, die erstmalig Holz und Holzerzeugnisse auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen.

Vorliegend war zu besorgen, dass die Klägerin entgegen Art. 4 Abs. 1 der EU-HolzhandelsVO illegal geschlagenes Holz in den Verkehr bringen würde. Denn die markierte Holzmenge wurde unter Verstoß gegen das Kahlschlagverbot des § 10 LWaldG geschlagen. Holz, das entgegen dem Kahlschlagverbot des § 10 Abs. 1 LWaldG geschlagen wird, gilt als illegal geschlagen i.S.d. EU-HolzhandelsVO.

a) Nach Art. 4 Abs. 1 der EU-HolzhandelsVO ist das Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag verboten. Der Begriff „illegal geschlagen“ wird in Art. 2 lit. g) EU-HolzhandelsVO definiert. Danach bezeichnet „illegal geschlagen“: im Widerspruch zu den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags geschlagen.

§ 10 Abs. 1 Satz 2 LWaldG definiert Kahlschläge legal als Holzerntemaßnahmen, die freilandähnliche Verhältnisse bewirken und damit mindestens zeitweilig zum Verlust von Schutzfunktionen des Waldes führen. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 LWaldG liegt ein Kahlschlag regelmäßig dann vor, wenn der Holzvorrat auf einer zusammenhängenden Fläche von über 2 ha auf weniger als 40 vom Hundert des nach gebräuchlichen Ertragstafeln oder bekannter standörtlicher Wuchsleistung üblichen Vorrats reduziert wird.

Im Zuge der seinerzeitigen Neuregelung des § 10 LWaldG war ursprünglich vorgesehen, Holzerntemaßnahmen bis zu 0,5 Hektar vom Kahlschlagverbot auszunehmen, weil die Entstehung freilandähnlicher Verhältnisse und eine Beeinträchtigung der Schutzfunktionen des Waldes bei dieser Flächengröße als wissenschaftlich ausgeschlossen gegolten habe. Nachdem dieser Entwurf jedoch erhebliche forstfachliche Kritik ausgelöst hatte, weil er die Bewirtschaftung der in Brandenburg vorherrschenden Kiefernbestände erschweren würde, wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens die Flächengröße auf 2 ha angehoben und in der Definition des Regelbeispiels eines Kahlschlags verankert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2007 – OVG 11 S 51.07 –, S. 5 des Entscheidungsabdrucks unter Hinweis auf: Parlamentarische Äußerungen des seinerzeitigen Abgeordneten Helm sowie des seinerzeitigen Ministers für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Woidke, Plenarprotokoll 4/32 vom 18. Mai 2006, S. 2233 ff.; Koch, Waldgesetz des Landes Brandenburg, Kommentar, § 10, 4.2.1.2).

In Bezug auf die Flächengröße von über 2 ha, verbunden mit einem Überschirmungsgrad von weniger als 40 %, ist der Gesetzgeber auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen davon ausgegangen, dass bei Kleinkahlschlägen bis 2 ha jedenfalls in der Regel noch eine Schutzwirkung von den Nachbarbeständen vorhanden ist, während bei darüber liegenden Kahlschlaggrößen ohne entsprechenden Überschirmungsgrad ein Freiflächenklima mit den in der Gesetzesbegründung näher beschriebenen negativen Folgen entsteht (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum LWaldG 2004, LT-Drs. 3/6677, S. 34). Ausweislich der Gesetzesbegründung gilt es als gesichert, dass mit dem Kahlschlag i.S. der Legaldefinition und des Regelbeispiels regelmäßig negative Folgen verbunden sind, die öffentliche Belange berühren.

b) Vorliegend ist das Regelbeispiel des § 10 Abs. 1 Satz 3 LWaldG erfüllt mit der Folge, dass ein Kahlschlag vorliegt und das geschlagene Holz als illegal geschlagen i.S.d. EU-HolzhandelsVO gilt. Damit liegen zugleich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 HolzSiG vor.

Die Holzerntemaßnahmen erstrecken sich unstreitig auf eine zusammenhängende Gesamtfläche von insgesamt 2,13 ha. Auf der Fläche wurde der gesamte Holzvorrat inklusive des aufstockenden Bestandes entfernt. Der Bestockungsgrad des verbliebenen Oberbestandes belief sich daher auf null; die Fläche wurde baumfrei geschlagen.

Dass die Überschreitung der maßgeblichen 2 ha-Grenze nur geringfügig ausfällt, ist für die Annahme eines Kahlschlags ohne Belang. Die Annahme eines Kahlschlags gemäß dem Regelbeispiel des § 10 Abs. 1 Satz 3 LWaldG basiert auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Liegen diese Tatbestandsmerkmale vor, kann eine Schutzwirkung von Nachbarbeständen nicht mehr angenommen werden. Daher kommt es nicht darauf an, ob – wie von der Klägerin vorgetragen – die „handtuchartig zugeschnittene Fläche von 2,13 ha von einem großflächigen, zusammenhängenden Waldgebiet mit durchgehendem Kiefernbestand umgeben“ ist. Das gilt umso mehr, als dass die Waldfläche baumfrei geerntet wurde, der maßgebliche Überschirmungsschutz mithin vollständig beseitigt wurde. Gerade der ständigen Überschirmung misst die Gesetzesbegründung zentrale Bedeutung zu beim Schutz gegen vermehrte Sonneneinstrahlung und die damit einhergehenden Freisetzungs- und Auswaschungsprozesse im Waldboden (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum LWaldG 2004, LT-Drs. 3/6677, S. 35).

c) Entgegen der klägerischen Auffassung kommt es für die Annahme eines Kahlschlags auch nicht auf den Willen oder die Willensrichtung des Verursachers an. Ein subjektives Tatbestandselement etwa im Sinne eines zu beachtenden Sorgfaltsmaßstabs ist § 10 Abs. 1 LWaldG nicht zu entnehmen. Derartige Erwägungen mögen im Rahmen der Ahndung eines Kahlschlags als Ordnungswidrigkeit gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 4 LWaldG eine Rolle spielen, wenn es um die Frage geht, ob ein Kahlschlag vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde. So heißt es dort: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Abs. 1 einen Kahlschlag führt. Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Entscheidend ist, dass die Bäume (objektiv) gefällt worden sind. Ob die Klägerin das subjektiv wollte oder nicht, kann dahinstehen.

3. Der Bescheid ist hinsichtlich der verschiedenen Polter und markierten Hölzer (S. 6 des Widerspruchbescheids) hinreichend bestimmt gemäß § 37 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg.

4. Die Klägerin ist auch richtige Adressatin der Untersagungsverfügung. Als sog. Selbstwerberin ist die Klägerin verantwortliche Marktteilnehmerin i.S.d. Art. 2 lit. c) EU-HolzhandelsVO. Danach ist Marktteilnehmer jede natürliche oder juristische Person, die Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringt. Inverkehrbringen ist gemäß Art. 2 lit. b) EU-HolzhandelsVO jede erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Holz oder Holzerzeugnissen auf dem Binnenmarkt, unabhängig von der angewandten Verkaufstechnik, zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.

Zwar dürfte in der Bundesrepublik Deutschland erzeugtes Holz in der Regel von Waldbesitzern im Sinne des § 4 Bundeswaldgesetz (BWaldG) in Verkehr gebracht werden (vgl. Begründung zum Entwurf der HolzSiGVwV, BRat-Drs. 611/13 vom 31. Juli 2013, S. 10). Diese sind dann als Marktteilnehmer zu überwachen. Verkauft der Waldbesitzer allerdings – wie vorliegend – Holz auf dem Stock, so ist Marktteilnehmer nicht der Waldbesitzer, sondern der Käufer (als sog. Selbstwerber), der dieses Holz einschlägt und in Verkehr bringt. In diesem Fall überwacht die zuständige Landesbehörde daher den Selbstwerber (vgl. ebd.). Das liegt darin begründet, dass der Waldbesitzer in dieser Fallkonstellation kein Holz i.S.d. Art. 2 lit. a) EU-Holzhandels-VO verkauft, sondern bestimmte noch zu fällende Bäume. Diese Bäume sind wesentliche Bestandteile des Grundstücks i.S.d. § 94 Abs. 1 BGB und können daher nicht Gegenstand besonderer Rechte sein, § 93 BGB in fine. Der Waldbesitzer gestattet dem Selbstwerber vertraglich die Ernte dieser Bäume. Der Selbstwerber erwirbt das Eigentum an den Bäumen mit deren Trennung vom Grundstück durch das Fällen, §§ 956, 957 BGB (vgl. Schermaier in: BeckOGK, 1. Oktober 2018, BGB, § 956 Rn. 28). Erst mit der Trennung erlangen die Bäume ihre zivilrechtliche Sacheigenschaft sowie Sonderrechtsfähigkeit und fallen zugleich unter die Legaldefinition des Art. 2 lit. a) i.V.m. Anhang 1 der EU-Holzhandels-VO.

Auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse kommt es nach den Vorgaben der EU-HolzhandelsVO im Übrigen nicht an. Sinn und Zweck der EU-HolzhandelsVO ist die Unterbindung des Handels mit illegal geschlagenem Holz. Illegal geschlagenes Holz kann jedoch auch von Personen in den Verkehr gebracht werden, die weder Eigentümer noch sonst zivilrechtlich verfügungsbefugt sind. Entscheidend für die richtige Adressateneigenschaft ist daher, dass die Klägerin als Marktteilnehmerin das Holz zum Zwecke des Inverkehrbringens eingeschlagen hat. Diese Absicht dokumentiert bereits der zwischen der Klägerin und dem Waldbesitzer geschlossene Selbstwerbungskaufvertrag vom 4. Juli 2016 (Anlage K 1, Bl. 9 ff. der GA).

5. Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.

a) Bei § 2 Abs. 1 Satz 1 HolzSiG handelt es sich um eine Ermessensnorm. Dabei ist zu beachten, dass die Vorschrift der zuständigen Behörde nur ein Auswahl-, nicht jedoch ein Entschließungsermessen einräumt. So heißt es eindeutig: „Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen […]“ und nicht etwa: „Die zuständige Behörde kann die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen treffen […]“ (Hervorhebung nicht im Original). Nachdem der Beklagte das Vorliegen eines Kahlschlags festgestellt hatte, war er folglich von Gesetzes wegen verpflichtet, die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen.

b) Das Auswahlermessen hat der Beklagte ordnungsgemäß ausgeübt. Neben der Geeignetheit zur Erreichung eines legitimen Zwecks (Verhinderung künftiger Verstöße gegen die EU-Holzhandels-VO durch das Inverkehrbringen illegal geschlagenen Holzes) ist die Untersagung des Abtransports und des Inverkehrbringens erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Untersagungsverfügung stellt gegenüber der gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) HolzSiG ebenfalls in Betracht kommenden Beschlagnahme und Einziehung das mildere Mittel dar.

Mit dem Änderungsbescheid vom 9. November 2016 hat der Beklagte auch dem Umstand Rechnung getragen, dass jeweils nur das Holz als illegal eingeschlagen gilt, dessen Einschlag für den Rechtsverstoß maßgeblich ist (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 HolzSiGVwV). Das kann bei einem flächenmäßigen Verstoß – wie beim Kahlschlag – bedeuten, dass zwar in Bezug auf das LWaldG die gesamte Holzmenge dem Kahlschlag zuzurechnen ist, in Bezug auf das HolzSiG und die EU-Holzhandels-VO aus Verhältnismäßigkeitsgründen jedoch nur ein Teil der eingeschlagenen Menge als illegal geschlagen anzusehen ist. Hintergrund dessen ist der Umstand, dass nach dem LWaldG ein gewisser Einschlag erlaubt ist und deshalb nur das über dieses erlaubte Maß hinaus eingeschlagene Holz als illegal geschlagen anzusehen ist und nicht in den Verkehr gebracht werden darf (vgl. Begründung zum Entwurf der HolzSiGVwV, BRat-Drs. 611/13 vom 31. Juli 2013, S. 11). Den erlaubten Einschlag hat der Beklagte vorliegend unter Rückgriff auf das Regelbeispiel in § 10 Abs. 1 Satz 3 LWaldG auf 2 ha beziffert und nur die darüber hinaus gehende Menge zu Zwecken der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung entsprechend markiert. Damit hat der Beklagte sein Auswahlermessen in einer Weise ausgeübt, die den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügt. Dass dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Ansicht der Klägerin überdies noch bei der Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen hätte Rechnung getragen werden müssen, erschließt sich dem Gericht nicht. Bei ihrem Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 21. März 2012 (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2012 – 6 C 19/11 –, juris) verkennt die Klägerin, dass es sich bei § 2 Abs. 1 Satz 1 HolzSiG um eine Ermessensnorm handelt und der Beklagte den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei seiner Ermessensausübung hinreichend beachtetet hat. Die Untersagungsverfügung ist damit (insgesamt) verhältnismäßig. Aus diesem Grunde ist keine korrigierende Auslegung des Tatbestandes des § 2 Abs. 1 Satz 1 HolzSiG angezeigt, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen.

Die Mitgliedsstaaten sind zudem gemäß Art. 19 Abs. 1 EU-Holzhandels-VO gehalten, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Durchführung der Bestimmungen der Verordnung sicherzustellen. Zu diesem Zweck haben sie Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen der EU-Holzhandels-VO festzulegen, die gemäß Art. 19 Abs. 2 EU-Holzhandels-VO wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Ein Nichteinschreiten des Beklagten wäre mit diesen Vorgaben des EU-Rechts nicht vereinbar.

B. Der Klage bleibt auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziff. 4 des streitgegenständlichen Bescheids der Erfolg versagt. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. An der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben. Mit der wirksamen und sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung liegt ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt vor, § 3 Nr. 2 VwVGBbg. Das Zwangsgeld ist gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 VwVGBbg ein zulässiges Zwangsmittel. In Übereinstimmung mit §§ 28, 30 VwVGBbg wurde das Zwangsgeld schriftlich in bestimmter Höhe angedroht, die Androhung mit dem Grundverwaltungsakt verbunden und ordnungsgemäß zugestellt. Eine Fristsetzung war entbehrlich, da eine Unterlassung erzwungen werden soll. Die Höhe ist mit 1.000,00 € angemessen i.S.d. § 30 Abs. 2 VwVGBbg.

C. Schließlich bleibt auch die Klage gegen den Gebührenbescheid vom 26. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. April 2017 ohne Erfolg. Die zulässige Klage ist ebenfalls unbegründet.

Der Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die mit dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid vom 26. Oktober 2016 erfolgte Festsetzung und Erhebung von Verwaltungsgebühren i.H.v. 658,25 € ist nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung ist §§ 1 Abs. 1, 3 und 15 Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) i.V.m. §§ 1, 3 sowie Tarifstelle Nr. 17 der Anlage 2 zur Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw). Die erhobenen Gebühren sind rechtmäßig, wenn die ihnen zugrundeliegenden Amtshandlungen rechtmäßig sind, der in Anspruch Genommene Gebührenschuldner ist und die Gebühren innerhalb eines etwaig vorgegebenen Gebührenrahmens angemessen sind. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Untersagungsverfügung ist nach den gemachten Erläuterungen rechtmäßig. Die Klägerin hat den Kahlschlag und die darauf ergangene Untersagungsverfügung zurechenbar veranlasst. Die Gebührenfestsetzung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat den Zeitaufwand wie folgt veranschlagt:

- in Stunden 4,75 h.D. für die Erstellung des Bescheides, Ortstermin

- in Stunden 6,25 g.D. für die Erstellung des Bescheides, Zuarbeit des Revierleiters, Ortstermin

- in Stunden 0,75 m.D. für die Erstellung des Bescheides

Dieser Aufwand ist nachvollziehbar. Er umfasst die Erfassung des Kahlschlages, die Ermittlung, Erfassung und Kennzeichnung des illegal eingeschlagenen Holzes sowie die Zuarbeit für den Erlass der Ordnungsverfügung. Ausweislich des Widerspruchsbescheids wurden in der Berechnung des Aufwandes keine Sachkosten (z.B. für Markierfarbe) geltend gemacht, so dass sich der Aufwand ausschließlich aus den entstandenen Aufwendungen nach der Zeit und den Gebührensätzen für die jeweilige Beschäftigtengruppe ergebe. In den der Berechnung zu Grunde liegenden Zeiten seien auch die Zeiten für Ortsbesichtigungen, einschließlich der An- und Abreise berücksichtigt. Diese Ausführungen geben keinen Anlass zu Beanstandungen. Die Klägerin selbst ist diesem Vorbringen auch nicht weiter substantiiert entgegengetreten.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

BESCHLUSS§

Der Streitwert wird auf 5.658,25 € festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung in Höhe von 5.658,25 € beruht auf § 52 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) vom 05. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) in der seit dem 16. Juli 2014 geltenden Fassung. In Ermangelung genügender Anhaltspunkte des Sach- und Streitstandes ist in Bezug auf die Untersagungsverfügung der Auffangstreitwert anzusetzen, § 52 Abs. 2 GKG. Ergänzend kommt der streitbefangene Geldbetrag aus dem selbständig angefochtenen Gebührenbescheid hinzu, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Werte der Streitgegenstände werden gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammengerechnet. Die Zwangsgeldandrohung bleibt für die Streitwertfestsetzung außer Betracht (vgl. Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2013, NVwZ-Beilage 2013, 58).