Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 04.04.2019 – 5 L 57/19
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:0404.5L57.19.00
Tenor§
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Im Übrigen werden Kosten nicht erstattet.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Antragsgegner erteilte der A...eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter dem 09. April 2018 für eine Windkraftanlage auf dem Grundstück der Gemarkung K... im vereinfachten Verfahren nach § 19 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Projektrechte des genehmigten Vorhabens sind heute auf die Antragstellerin übertragen.
Der Beigeladene ist Eigentümer des unmittelbar sich östlich anschließenden Flurstücks 1...
Mit unter dem 09. Mai 2018 datierten und am selben Tag per Fax beim Antragsgegner eingegangenen Schreiben legte der Beigeladene Widerspruch gegen die der Antragstellerin erteilte Genehmigung ein und beantragte in diesem Zusammenhang Akteneinsicht.
Über den Akteneinsichtsantrag wurde die Antragstellerin durch den Antragsgegner mit Schreiben unter dem 22. Mai 2018 informiert. Die Antragstellerin ließ mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten unter dem 01. Juni 2018 Stellung nehmen und führte aus, der Akteneinsichtsantrag sei zurückzuweisen. Es sei keine Widerspruchsbefugnis erkennbar. Wesentliche Aktenbestandteile würden dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Sinne von § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit § 30 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) unterliegen. So seien etwa jene Unterlagen, welche Rückschlüsse auf die Werthaltigkeit bzw. den Ertrag der Anlagen sowie über die Partner der Pachtverträge zulassen würden, als Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse geschützt. Auf Bestimmungen des Naturschutzrechts könne sich der Beigeladene ohnehin nicht berufen. Schließlich handele es sich bei den Verfahrensunterlagen nicht sämtlich um Umweltinformationen, sodass jedenfalls diese Informationen nicht danach eingesehen werden dürften. Im Übrigen verhindere auch der Schutz sonstiger Belange im Sinne des Umweltinformationsrechts mit Blick auf die in Rede stehende Verletzung von Urheberrechten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eine Herausgabe. Eine Zustimmung zur Herausgabe sei weder ausdrücklich noch konkludent durch die Antragstellerin erteilt und würde auch nicht erteilt.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 wurde den Bevollmächtigten des Beigeladenen mitgeteilt, dass dem Beigeladenen unter Schwärzung personenbezogener Daten von Beteiligten und dritten Personen Akteneinsicht gewährt würde. Dies wurde auch den Bevollmächtigten der Antragstellerin mitgeteilt.
Mit Antrag unter dem 07. Februar 2019 begehrt die Antragstellerin nunmehr verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die durch den Antragsgegner gegenüber dem Beigeladenen gewährte Akteneinsicht. Sie führt aus, § 44a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) stehe einem entsprechenden Antrag nicht entgegen. Vielmehr sei vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) der Zwischenrechtsschutz geboten, da andernfalls durch eine Akteneinsicht irreversible Schäden entstehen könnten. Es bestehe neben dem aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 24. Januar 2019 ersichtlichen Anordnungsgrund auch ein Anordnungsanspruch.
Die Antragstellerin beantragt,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu unterlassen, dem Drittwiderspruchsführer, Herrn J..., Akteneinsicht in die Verwaltungsakten/Verwaltungsvorgänge und die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsunterlagen des Genehmigungsverfahrens 20.053.00/17/1.6.2V/T13 betreffend die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage im ausgewiesenen Eignungsgebiet „...zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner steht insbesondere auf dem Standpunkt, ein Anordnungsanspruch bestehe nicht. Dies bereits vor dem Hintergrund, dass dem Beigeladenen der Status eines Verfahrensbeteiligten zuzuerkennen ist und ihm aus dem im Schreiben vom 24. Januar 2019 ersichtlichen Umfang auch ein Akteneinsichtsrecht nach § 1 Abs. 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 29 VwVfG zustehe. Der Beigeladene habe bereits mit seinen Ausführungen ein rechtliches Interesse an der begehrten Akteneinsicht glaubhaft gemacht. Dies reiche aus, denn der Antragsgegner habe nicht zu überprüfen, ob ein Widerspruchsführer besonders schutzwürdige Interessen geltend mache oder Erfolgsaussichten seiner Rechtsverfolgung bestünden. Ausreichend sei, dass die Akten für Anträge oder für Ausführungen zu Sach- und Rechtsfragen von Bedeutung sein könnten. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beigeladene Eigentümer des Nachbargrundstücks sei. Insoweit sei sein rechtliches Interesse bereits aus den zugelassenen Abweichungen von einzuhaltenden Abstandsflächen ohne weiteres erkennbar. Zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen des Beigeladenen sei die Kenntnis der Verfahrens- und Antragsunterlagen demnach erforderlich. Auch § 30 VwVfG stehe der Akteneinsicht nicht entgegen. Die im Verfahren von der Antragstellerin angeführten Pachtverträge würden bereits keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen; die zugrundeliegenden Eigentumsverhältnisse begründeten nicht ein exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen. Personenbezogene Daten und die Höhe der Pacht würden ohnehin geschwärzt. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die Ausführungen der Antragstellerin zum Umweltinformationsrecht und Urheberrecht auch unter Bezug auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2017 – 15 A 690/16 – im hiesigen Widerspruchsverfahren nicht greifen würden.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
II.
1.
Nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 Zivilprozessordnung (ZPO).
a.
Ein Vorrang im Sinne von § 123 Abs. 5 VwGO kann für den hier in Rede stehenden Antrag nicht erkannt werden. Denn in der Hauptsache ist die Antragstellerin auf die vorbeugende Unterlassungsklage zu verweisen (vgl. nur Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 29 VwVfG Rn. 88a). Auch § 44a VwGO steht dem hiesigen Verfahren nicht entgegen (Kallerhoff/Mayen, a.a.O.; vgl. auch VG Cottbus, Beschluss vom 21. Juni 2017 - 1 L 332/17 -).
b.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Zwar mag ein Anordnungsgrund noch erkannt werden, indes hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können.
Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin einen Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner dahingehend haben könnte, dass die Akteneinsicht dem Beigeladenen nicht oder auch nur vermindert gegenüber dem vom Antragsgegner in Aussicht gestellten Umfang zu gewähren wäre.
(1) Zunächst ist dabei zu beachten, dass der Beigeladene als Drittwiderspruchsführer grundsätzlich einen Anspruch auf Akteneinsicht nach § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit § 29 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) hat. Denn danach
„hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten […]“.
Wer Beteiligter in diesem Sinne ist, ergibt sich aus § 13 VwVfG. Zwar ist darin der Drittwiderspruchsführer nicht ausdrücklich genannt, indes begann mit der Einlegung des Widerspruchs durch den Beigeladenen jedenfalls ein neues Verwaltungsverfahren, in dem über § 79 VwVfG die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und damit auch § 29 VwVfG (erneut) Anwendung finden. Der Widerspruchsführer ist in diesem Verfahren als Beteiligter jedenfalls entsprechend § 13 Abs. 1 VwVfG anzusehen und damit grundsätzlich zur Akteneinsicht berechtigt.
(2) Besteht danach grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht auch für den Drittwiderspruchsführer – wie hier den Beigeladenen – kommt es für den Umfang der Akteneinsicht nach § 29 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 VwVfG darauf an, inwieweit
„deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist“.
Hier ist die umfassende Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen des Beigeladenen erforderlich.
Denn ein rechtliches Interesse ist bereits dann gegeben, wenn die Einsichtnahme dem Zweck dient, die Voraussetzungen für ein rechtlich relevantes Verhalten nach dem Ergebnis der Einsichtnahme zu klären oder eine gesicherte Grundlage für die Verfolgung des Anspruchs zu schaffen (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, 18. Auflage 2017, § 29 VwVfG Rn. 15 a.E.). Hervorzuheben ist, dass ein rechtliches Interesse nicht mit dem ungleich strengeren Maßstab der Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO gleichzusetzen ist.
Es ist bereits ohne weiteres ersichtlich, dass der Beigeladene mit Blick auf seine unstreitige Eigentümerstellung am unmittelbar dem Vorhabenflurstück benachbarten Flurstück 1...seine subjektiven Rechtspositionen aus dem Eigentumsrecht als subjektiv-öffentliches Recht anführen kann. Sogar eine Verletzung des Eigentumsrechts im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO erscheint vor dem Hintergrund des konkreten Vorhabens zur Errichtung einer Windkraftanlage ohne weiteres möglich. Dies, zumal der Antragsgegner vorträgt, es seien Abweichungen von einzuhaltenden Abstandsflächen zugelassen worden. Der Beigeladene ließ im Verwaltungsverfahren weiter vortragen, er benötige die Akteneinsicht auch zur Vorbereitung öffentlich-rechtlicher und zivilrechtlicher Rechtsbehelfe.
Soweit die Antragstellerin ausführt, zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen des Beigeladenen sei die Kenntnis der naturschutzfachlichen Unterlagen und Verfahrensbestandteile bereits von vornherein ausgeschlossen, greift dies jedenfalls vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) nicht durch. Denn die Ausführungen verkennen bereits, dass diese Unterlagen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung relevant sind oder jedenfalls sein können, vgl. § 2 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG), und darüber hinaus etwaige Verstöße gegen das Umweltverträglichkeitsprüfungsrecht auch vom Beigeladenen geltend gemacht werden könnten, vgl. § 4 Abs. 3 UmwRG (ferner auch Karge, Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, 2010, S. 110f.), der angibt, die Akteneinsicht zur Vorbereitung auch öffentlich-rechtlicher Rechtsbehelfe zu benötigen.
(3) Ist danach die umfängliche Aktenkenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen des Beigeladenen erforderlich, käme allenfalls eine Einschränkung mit Blick auf den möglichen Geheimhaltungsanspruch der Antragstellerin aus § 1 Abs. 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 30 VwVfG in Betracht. Danach haben die Beteiligten
„Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.“
(i) Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen der Antragstellerin zu einer möglichen Urheberrechtsverletzung insbesondere auch unter Hinweis auf eine neuere Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2017 – 15 A 690/16 – hier neben der Sache liegen. Denn im nämlichen Sachverhalt ging es ausschließlich um eine Einsicht in Unterlagen unter Rückgriff auf die Bestimmungen des entsprechenden Umweltinformationsrechts. Indes hält das Umweltinformationsrecht „nur“ die Rechte auf Zugang zu Umweltinformationen für jedermann bereit, während im hiesigen Verfahren allein die speziellen Akteneinsichtsrechte des Beigeladenen als Beteiligter an einem Verwaltungsverfahren in Rede stehen (s.o.). In diesem Zusammenhang ist Akteneinsicht aber grundsätzlich sogar im gleichen Umfang zu gewähren wie im gegebenenfalls nachfolgenden gerichtlichen Verfahren, wobei an dieser Stelle offen bleiben kann, ob insoweit § 100 Abs. 1 VwGO unmittelbar oder lediglich als „Vorwirkung“ eingreift (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 08. Juli 2005 – 2 L 185/05).
Vor diesem Hintergrund kann die Antragstellerin mit ihren Ausführungen zum Urheberrechtsschutz nicht reüssieren. Denn die Antragstellerin verkennt, dass sie mit der Vorlage der insoweit in Bezug genommenen Unterlagen zwar nicht mit einer Veröffentlichung im Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung rechnen musste, wie das etwa der Fall wäre, wenn nicht das vereinfachte Genehmigungsverfahren zum Zuge gekommen wäre. Indes musste die Antragstellerin von vornherein damit rechnen, dass etwaige Drittwidersprechende – jedenfalls soweit deren Widerspruch nicht von vornherein als offensichtlich unzulässig oder gar rechtsmissbräuchlich zu erkennen wäre, was hier nicht in Rede stehen kann – Einsicht in die Genehmigungsunterlagen und damit auch die entsprechenden urheberrechtlich geschützten Werke nehmen werden. Im Übrigen – und das verkennt die Antragstellerin zuvorderst bereits – ist die Verbreitung und sogar Vervielfältigung zur Verwendung in einem behördlichen Verfahren selbst nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) zulässig, vgl. § 45 UrhG.
(ii) Aber auch soweit die Antragstellerin auf einen Geheimhaltungsanspruch mit Blick auf etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse abstellen lässt, ist das Vorbringen nicht geeignet, den grundsätzlich umfassenden Akteneinsichtsanspruch des Beigeladenen einzuschränken.
Zwar weist die Antragstellerin insoweit noch zu Recht darauf hin, dass grundsätzlich solche Unterlagen, die Rückschlüsse auf die Werthaltigkeit oder den Ertrag sowie über die Partner der Pachtverträge zulassen, insoweit geschützt werden.
Indes hat der Antragsgegner angekündigt, gerade die Vertragspartner zu schwärzen, wie aus dem Schreiben vom 24. Januar 2019 eindeutig hervorgeht. Darüber hinaus hat der Antragsgegner, wie ebenfalls aus dem vorbezogenen Schreiben ersichtlich, Schwärzungen auf den Blättern 539 und 620 des Verwaltungsvorgangs auch insoweit angeordnet, als darin Angaben zum Nutzungsentgelt sowie zur Berechnungsbasis gemacht werden. Dass darüber hinaus aber aus dem Verwaltungsvorgang ersichtliche weitere Unterlagen Rückschlüsse auf die Werthaltigkeit oder den Ertrag aus dem Betrieb der beantragten Windkraftanlage zulassen, ist nicht substantiiert dargelegt. Es ist weiter nicht ersichtlich, dass exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen betroffen ist. Dies auch nicht vor dem Hintergrund der weiteren, bereits im Verwaltungsverfahren durch den Beigeladenen gemachten Ausführungen, dass es sich bei der hier genehmigten Windkraftanlage jedenfalls um eine serienproduzierte Anlage handelt.
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach weiter nicht der Billigkeit, dem Beigeladenen Kosten aufzuerlegen bzw. die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt, § 154 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung entspricht dem Auffangwert, § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.