Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 23.09.2019 – 5 K 590/17

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:1002.5K590.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand§

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes Gemarkung S..., Flur, Flurstück 4... unter postalischer Anschrift D....

Für den Grundbesitz setzte der Beklagte mit Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid vom 15. Juni 2015 einen Anschlussbeitrag in Höhe von 1.256,08 Euro fest. In der Rechtsbehelfsbelehrung zu diesem Bescheid hieß es, der Widerspruch könne innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides „schriftlich oder zur Niederschrift“ beim Beklagten eingelegt werden. Auf der Kopfseite des Beitragsbescheids war in der Fußzeile auch eine E-Mail-Adresse des Beklagten angegeben.

Die Kläger beantragten zunächst eine Stundung des Beitragsbescheides, welche der Beklagte gewährte.

Nach Erlass der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 u.a. – beantragten die Kläger ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 03. Mai 2016 durch den Beklagten abgelehnt. Auch dieser Bescheid enthielt eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung. Eine Entscheidung nach § 130 Abgabenordnung (AO) wurde vom Beklagten hierdurch ausdrücklich noch nicht getroffen. Vielmehr erteilte der Beklagte den Hinweis, insoweit ergehe ein gesonderter Bescheid.

Mit einem Schreiben für zahlreiche Antragsteller forderten die jetzigen Bevollmächtigten der Kläger unter dem 15. März 2016 mit Hinweis auf § 130 AO „die Rücknahme sämtlicher Beitragsbescheide betreffend den Anschluss an die zentrale öffentliche Anlage Trinkwasser und/oder Schmutzwasser sowie Rückerstattung der gezahlten Beträge“. Dieser Antrag wurde – individuell für die hiesigen Kläger – durch die Bevollmächtigten mit Schreiben unter dem 03. Juni 2016 wiederholt. In einem Schreiben vom 23.September 2016 stellten sich die Bevollmächtigten ausdrücklich auf den Standpunkt, der Anschlussbeitragsbescheid vom 15. Juni 2015 sei nicht bestandskräftig geworden, da die Widerspruchsfrist wegen unrichtiger Erteilung der Rechtsbehelfsbelehrung im Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid ein Jahr betrage. Von daher seien Rücknahme- und Rückzahlungsanträge als form- und fristgerecht eingelegte Widersprüche der Kläger auszulegen.

Nachdem die Kläger beim hiesigen Gericht Untätigkeitsklage am 15. Februar 2017 haben erheben lassen, ergingen unter dem 20. April 2017 und nochmals unter dem 19. Juni 2017 ablehnende Bescheide betreffend die Entscheidung nach § 130 AO. Auch diesen waren entsprechende Rechtsbehelfsbelehrungen beigefügt. Widersprüche hiergegen wurden durch die Kläger nicht erhoben. Erledigung dieses Verfahrens wurde durch die Kläger nicht erklärt.

Die Kläger machen geltend, bereits der Ausgangs(-beitrags-)bescheid aus dem Jahr 2015 sei nicht in Bestandskraft erwachsen. Denn der Beklagte hätte entsprechend der „Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin vom 27. Dezember 2006 in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 09. Dezember 2009“ und hierzu ergangener Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in seiner Rechtsbehelfsbelehrung zur Beitragsbescheidung von 2015 auf die Möglichkeit, fristwahrend auch elektronisch den Rechtsbehelf des Widerspruchs einzulegen, hinweisen müssen. Dies insbesondere deshalb, weil der Beklagte einen Hinweis auf die E-Mail-Adresse in der Fußnote auf der Kopfseite seines Bescheids aufgenommen habe und damit der elektronische Zugang eröffnet sei. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei daher fehlerhaft und es sei die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO anzuwenden. Vor diesem Hintergrund seien sämtliche späteren Antragstellungen der Kläger bzw. ihrer Bevollmächtigten als Widerspruch auszulegen. Der ursprüngliche Beitragsbescheid sei wegen der seit 1994 bestehenden Anschlusssituation „hypothetisch festsetzungsverjährt“ im Sinne der vorzitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Jedenfalls aber bestehe ein Aufhebungsanspruch aus § 130 AO.

Die Kläger beantragen,

den Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid zur Bescheid-Nr: 1..., Debitor: 6...vom 15. Juni 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er geht davon aus, dass der ursprüngliche Beitragsbescheid wegen Ablaufs der Monatsfrist bestandskräftig sei. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht fehlerhaft, da der Beklagte den elektronischen Rechtsverkehr zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen nicht eröffnet habe. Auch spätere Bescheide des Beklagten seien bestandskräftig geworden und rechtmäßig. Das vorliegende Klagebegehren sei lediglich auf die Aufhebung des Beitragsbescheids gerichtet, weshalb das Begehren auf Rücknahme/Rückzahlung unerheblich und ohne Belang sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten beigereichten Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe§

I.

Die Kammer konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

1.

Die Klage ist mit dem gestellten Antrag unzulässig.

Denn es ermangelt der mit dem Antrag erhobenen Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO am ordnungsgemäß (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Vorb § 68 VwGO Rn. 7) durchgeführten Vorverfahren nach § 68 ff. VwGO.

Denn die Widerspruchsfrist – eine Sachurteilsvoraussetzung für die erhobene Klage (W.-R. Schenke, a.a.O., § 70 VwGO Rn. 1) – ist nicht eingehalten. Die Frist beträgt grundsätzlich – und auch hier – einen Monat nach Bekanntgabe des anzufechtenden Bescheids, vgl. § 70 Abs. 1 S. 1, § 58 Abs. 1 VwGO. Der Bescheid ist den Klägern jedenfalls bis zum 07. Juli 2015 zugegangen. Denn unter diesem Datum haben die Kläger bereits einen auf den Bescheid bezogenen Stundungsantrag gestellt. Die Monatsfrist lief daher allerspätestens mit dem 07. August 2015 ab.

Diese Monatsfrist ist hier auch nicht aufgrund des § 58 Abs. 2 S 1 VwGO durch die Jahresfrist verdrängt worden, denn die Belehrung über den einzulegenden Rechtsbehelf war nicht unrichtig erteilt. Die Belehrung entsprach der damaligen – bis zum 31. Dezember 2017 geltenden – gesetzlichen Formulierung in § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO. Sie war auch objektiv richtig, denn der Beklagte hat die Möglichkeit elektronischer Rechtsbehelfe nicht bereitgehalten. Zwar hat der Beklagte mit der Angabe der E-Mail-Adresse in der Fußzeile auf der Kopfseite des Beitragsbescheids einen allgemeinen elektronischen Kommunikationsweg eröffnet; diese Angabe eröffnete allerdings im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in Verbindung mit § 87a Abs. 1 S. 1 AO keinen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente („soweit der Empfänger hierfür“). Denn elektronische Dokumente in diesem Sinne sind nur solche im Sinne von § 87a Abs. 3 S. 2 AO, ersetzen also die grundsätzlich erforderliche Schriftform nur, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sind. Dass der Beklagte ein solches signiertes Dokument annehmen wollte, ist nicht ersichtlich und mit Blick auf die Rechtsbehelfsbelehrung, die gerade nicht auf die Möglichkeit einer Einlegung durch ein elektronisches Dokument hinweist, auch hinreichend klar. Der Beklagte war auch nicht zur Eröffnung eines solches Zugangs verpflichtet (im Ergebnis so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. März 2012 – 1 A 11258/11 sowie VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 22. September 2011 – 4 K 540/11.NW und VG Potsdam, Urteil vom 24. Juni 2016 – 4 K 3895/13).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 03. Mai 2010 – 2 S 109.09 – getroffenen Entscheidung. Denn dabei ging es um einen graduellen Unterschied: Die elektronische Kommunikation mit den Gerichten im Land Berlin ist seit dem 01. Januar 2010 eröffnet und für die Gerichte bindend. Auch die weiteren von den Klägervertretern bezogenen Entscheidungen anderer Gerichte liegen insoweit graduell anders.

2.

Auch soweit die Kläger – offenbar hilfsweise – eine Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme des Beitragsbescheids aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG in Verbindung mit § 130 Abs. 1 AO herleiten wollen, ist der Klage – unabhängig von der konkreten Antragstellung – kein Erfolg beschieden.

Denn die Klage ist – nach Bescheidung des explizit auf Rücknahme des bestandskräftigen Beitragsbescheides gerichteten Antrags mit Ablehnungsbescheiden vom 20. April 2017 und 19. Juni 2017 – jedenfalls unbegründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Beitragsbescheid vom 15. Juni 2015 aufhebt oder ändert, § 113 Abs. 5 VwGO.

Denn die Ablehnungsentscheidungen des Beklagten vom 20. April 2017 und nochmals unter dem 19. Juni 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten.

Die Ablehnung der Rücknahme des Beitragsbescheides nach § 130 AO ist rechtmäßig und lässt Ermessensfehler nicht erkennen, so dass auch insoweit weder der begehrte Anspruch noch eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO, in Betracht kommt.

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG in Verbindung mit § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Es mag hier – so auch der Beklagte in seinen diesbezüglichen Entscheidungen – zugunsten der Kläger unterstellt werden, dass die tatsächlich-rechtlichen Voraussetzungen der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 u.a.), der sich die Kammer angeschlossen hat (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 30. August 2017 – VG 5 K 360/12; Urteil vom 10. August 2016 – VG 5 K 616/13; vgl. nunmehr auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03. Mai 2018 – 9 N 47.17), für den hier interessierenden Beitragsgegenstand – das Grundstück – betreffend Trinkwasser vorliegen. Demnach wäre der Beitragsbescheid des Beklagten vom 15. Juni 2015 materiell rechtswidrig. Die dem Grunde nach beitragspflichtigen Kläger hätten im Hinblick auf die hypothetische Festsetzungsverjährung nicht mehr veranlagt werden dürfen. Gegen diese Vorgehensweise, die materielle Rechtswidrigkeit zu unterstellen, spricht nichts.

§ 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG in Verbindung mit § 130 AO räumt auf der Rechtsfolgenseite der Behörde aber ein Ermessen ein („kann“). Danach hat der Beklagte in Ausübung dieses Ermessens darüber zu befinden, ob er die eingetretene Bestandskraft eines Verwaltungsaktes beseitigt und die gewünschten Korrekturen vornimmt oder nicht. Dabei sind die materielle Gerechtigkeit, die für eine Korrektur unrichtiger Bescheide spricht, und die Rechtssicherheit, die das Festhalten an der Bestandskraft begründen kann, im Ausgangspunkt gleichwertige Gesichtspunkte im Rahmen der von der Behörde zu treffenden Entscheidung. Die gerichtliche Kontrolle der getroffenen Entscheidung ist gemäß § 114 S. 1 VwGO auf die Überprüfung beschränkt, ob die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei ermittelt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens gewahrt und das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt hat. Ein Anspruch auf gerichtlichen Ausspruch der begehrten Korrektur des streitigen Bescheids bestünde nur für den Fall, dass einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung die Entscheidung im Sinne des klägerischen Antrags wäre (Ermessensreduzierung „auf Null“).

Die Kläger haben jedoch keinen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Beitragsbescheids oder auf Neubescheidung, weil keine Umstände vorliegen, nach denen sich das dem Beklagten von § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG in Verbindung mit § 130 AO eingeräumte Ermessen dahin verdichtet hat, dass nur die Rücknahme der Bescheide ermessensfehlerfrei wäre. Der Beklagte hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt, § 114 VwGO.

Es ist dabei in den Blick zu nehmen, dass regelmäßig nicht zu beanstanden ist, wenn die Behörde im Anwendungsbereich des § 130 AO der Rechtssicherheit den Vorrang einräumt und sich darauf beruft, dass die materielle Gerechtigkeit im gesetzlich zugelassenen Rechtsmittelverfahren gegen den Ausgangsbescheid zu verwirklichen ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, ist geklärt (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2004 – 6 C 24/03; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32/06), dass bei der Ausübung des Rücknahmeermessens in Rechnung zu stellen ist, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Weiter war zu berücksichtigen, dass, wenn nach der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts eine Gesetzesvorschrift nur bei einer bestimmten Auslegung mit der Verfassung vereinbar ist, weder die Verwaltung noch der Gesetzgeber verpflichtet sind, unanfechtbar gewordene Akte der öffentlichen Gewalt, die auf einer verfassungswidrigen Auslegung einer Vorschrift beruhen, rückwirkend aufzuheben (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 – 1 BvR 178/64; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 – 1 BvR 943/07).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Eine andere Beurteilung ist in den Ausnahmefällen geboten, in denen die Aufrechterhaltung der Bescheide schlechthin unerträglich wäre oder sich als Verstoß gegen die guten Sitten erweisen würde (vgl. BVerwG, a.a.O.; vgl. auch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 2004 – 15 A 1113/04; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Januar 2007 – 9 LA 252/03; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. Mai 2008 – 8 ZB 06.2894; BFH, Urteil vom 26. März 1991 – VII R 15/89).

Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei „schlechthin unerträglich“. Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist.

„Schlechthin unerträglich“ kann die Aufrechterhaltung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32.06) auch bei „offensichtlicher Rechtswidrigkeit“ im Erlasszeitpunkt sein, wobei fraglich ist, ob diese zu § 51 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ergangene Rechtsprechung ohne weiteres auf die im Abgabenrecht einschlägige Bestimmung des § 130 AO übertragen werden kann (vgl. im Einzelnen: Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Juli 2010 – 6 BV 08.1087; Beschluss vom 26. Mai 2008 – 8 ZB 06.2894; vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09. September 2009 – 15 A 1881/09). Dies kann jedoch offen bleiben. Hier fehlt es schon an der Offensichtlichkeit. Die „Offensichtlichkeit“ begründende Umstände sind unter anderem grundsätzlich dann gegeben, wenn die Behörde den bestandskräftigen Bescheid in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit erlassen hat (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Juli 2010 – 6 BV 08.1087; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01. Februar 2011 – 4 L 158/10). Denn angesichts der Bindung der Behörden an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG)) darf der abgabenpflichtige Bescheidempfänger darauf vertrauen, dass die abgabenerhebende Körperschaft nicht vorsätzlich einen rechtswidrigen Verwaltungsakt in der Hoffnung erlässt, er werde mangels Anfechtung bestandskräftig und könne dann durchgesetzt werden. Dabei kommt es allerdings nicht allein darauf an, ob die Behörde bei Erlass nur Kenntnis von den Umständen hatte, welche die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründeten. Vielmehr musste sie selbst eindeutig und erkennbar von dessen Rechtswidrigkeit ausgehen. Die Wertung „schlechthin unerträglich“ setzt einen bewussten Verstoß der Behörde gegen die Rechtsordnung voraus, der es ausschließt, dass sie sich auf die aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgende Bestandskraft berufen kann.

Die Rechtswidrigkeit drängte sich jedoch vorliegend bei Erlass des Bescheides im Jahre 2015 und vor Bekanntwerden der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 u.a. – nicht gleichsam auf. Vielmehr handelte der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2017 – 9 B 44.06 und 9 B 45.06), die sich auch mit der Problematik der Rückwirkung eingehend auseinandersetzte. Diese Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg wurde durch das Landesverfassungsgericht Brandenburg bestätigt (LVerfG, Beschluss vom 21. September 2012 – 46/11). Auch Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht blieben zunächst erfolglos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 – 9 B 22.14). Ein bewusster Verstoß des Beklagten gegen die Rechtsordnung ist daher nicht erkennbar.

„Schlechthin unerträglich“ wäre die Aufrechterhaltung, wie oben dargelegt, auch dann, wenn die Behörde einer in einem anderen Verfahren zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen gerichtlichen Entscheidung nicht gefolgt ist und dies gerade nicht unter Berufung auf ihre weiterhin entgegenstehende Rechtsauffassung getan hat, sondern nachweisbar die Rechtswidrigkeit des Bescheides erkannt hat. Dafür ist vorliegend nichts Durchgreifendes ersichtlich. Im Hinblick auf die Komplexität des Problems in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und die vormalige Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2017 – 9 B 44.06 und 9 B 45.06; LVerfG, Beschluss vom 21. September 2012 – 46/11) handelte der Beklagte nach damaliger Auffassung rechtmäßig und folgte der Rechtsprechung.

„Schlechthin unerträglich“ ist die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen, bestandskräftigen Verwaltungsaktes weiterhin dann, wenn eine Behörde in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zum Wiederaufgreifen des Verfahrens Gebrauch macht, hiervon jedoch in einzelnen Fällen absieht, ohne dass sachgerechte Erwägungen für die unterschiedliche Behandlung erkennbar sind (Niedersächsisches OVG a.a.O.; Bayerischer VGH a.a.O.). Das ist hier jedoch nicht ersichtlich. Der Beklagte lehnt in durchgängiger, gerichtsbekannter Verwaltungspraxis Anträge auf Aufhebung von Beitragsbescheiden ab. Soweit der Beklagte Beiträge (vorläufig) zurückzahlte, handelte es sich – gerichtsbekannt – nicht um bestandskräftige Bescheide, sondern um Bescheide, gegen die Klage erhoben wurde.

Die Kläger können auch aus Art. 3 Grundgesetz (GG) keinen Aufhebungsanspruch herleiten. Die unterschiedliche Behandlung der Beitragspflichtigen, die Widersprüche und Klagen erhoben und der Beitragspflichtigen, die hierauf verzichtet haben, ist sachlich begründet. Bei einem Verfassungsverstoß der Verwaltung ist einem Bürger zuzumuten, hiergegen mit den gegebenen Rechtsmitteln, notfalls mit der Verfassungsbeschwerde vorzugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 – 1 BvR 178/64). Rechtssicherheit und Bestandskraft sind, wie ausgeführt, hinreichende, im Rahmen der Abwägung (§ 130 AO) zu berücksichtigende Gründe. Zudem führte der Beklagte zwischenzeitlich differenzierte Gebührentatbestände ein, um Beitragszahler und Nichtbeitragszahler unterschiedlich zu behandeln.

Weiterhin ist die Aufhebung des Bescheides nicht deshalb geboten, weil dieser treuwidrig war. Als treuwidrig bzw. als Verstoß gegen die guten Sitten erweist sich die Ablehnung des Wiederaufgreifens etwa dann, wenn der Betroffene durch ein Verhalten der Behörde "veranlasst" worden ist, von der Einlegung eines Rechtsmittels abzusehen (Niedersächsisches OVG, a.a.O.). Auch dafür bestehen vorliegend keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Die damaligen rechtlichen Hinweise des Beklagten in seinen Publikationsorganen und in der Presse entsprachen der vormaligen Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2017 – 9 B 44.06 und 9 B 45.06; LVerfG, Beschluss vom 21. September 2012 – 46/11; BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 – 9 B 22.14) und waren als solche aus damaliger Sicht sachgerecht. Den Klägern blieb es unbenommen, ihre gegenteilige Rechtsansicht mit Hilfe des von der Rechtsordnung gewährten umfangreichen Rechtsschutzes durchzusetzen. Bei einem Verfassungsverstoß der Verwaltung ist einem Bürger zuzumuten, hiergegen mit den gegebenen Rechtsmitteln, notfalls mit der Verfassungsbeschwerde vorzugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 – 1 BvR 178/64). Der Beklagte beruft sich daher nachvollziehbar darauf, dass die die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründenden Umstände in einem Rechtsmittelverfahren hätten geltend gemacht werden können. Können aber, wie hier, nur solche Umstände vorgetragen werden, die im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden konnten, ist die Ablehnung der nachträglichen Korrektur regelmäßig ermessensfehlerfrei. Anderes gilt nur dann, wenn vom Beitragspflichtigen die Anstrengung eines Rechtsbehelfsverfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände billigerweise nicht erwartet werden konnte (vgl. Bayerischer VGH a.a.O.; sowie BFH, Urteil vom 23. September 2009 – XI R 56/07). Hier hätten die Kläger trotz des bestehenden Kostenrisikos Widerspruch und Klage erheben können. Die in § 130 AO vorgesehene Möglichkeit, rechtswidrige Verwaltungsakte zurückzunehmen, dient hingegen grundsätzlich nicht dazu, die Folgen eines nicht eingelegten oder nicht weiterverfolgten Rechtsbehelfs auszugleichen (BFH, a.a.O.).

Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben wäre, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erwiese (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Juli 2010 – 6 BV 08.1087 m.w.N.). Insoweit war zu berücksichtigen, dass dem Grundstück der Kläger durch die dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit an die zentrale Trinkwasserversorgungseinrichtung des Verbandes des Beklagten Vorteile gewährt wurden, der jeweilige Anschlussbeitrag lediglich wegen des Eintritts der hypothetischen Festsetzungsverjährung nicht mehr erhoben werden durfte. Die Kläger waren dem Grunde nach beitragspflichtig, woran der Umstand, dass das Grundstück – unterstellt – bereits vor Ende 1999 an die öffentliche Einrichtung des Verbandes des Beklagten angeschlossen war, nichts ändert.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Anschlussbeitrag, entgegen der in der Öffentlichkeit teilweise verbreiteten Meinung, nicht für die Errichtung eines bereits zu DDR-Zeiten vorhandenen Grundstücksanschlusses erhoben wird. Vielmehr werden (teilweise) die Kosten der nach der Gründung des Beklagten geschaffenen Anlagen auf die davon bevorteilten Grundstückseigentümer, zu denen die Kläger gehören, umgelegt.

Dass sich aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 die Rechtsprechung geändert hat, begründet nach alldem keinen Anspruch auf Aufhebung des Beitragsbescheides. Eine Änderung der Rechtsprechung stellt keine Änderung der Rechtslage dar (vgl. zur Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 1981 – 8 B 93.80 u.a.; Beschluss vom 16. Februar 1993 – 9 B 241.92; zur Änderung obergerichtlicher Rechtsprechung vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 1993, a.a.O.).

Auch aus dem Staatshaftungsgesetz (StHG) lässt sich im Rahmen des § 130 AO kein Anspruch auf Aufhebung des Beitragsbescheides herleiten. Der Beklagte hat im Rahmen des § 130 AO eine eigenständige, nicht mit § 1 Abs. 1 StHG vergleichbare, Ermessensentscheidung zu treffen. Ob den Klägern im Übrigen ein Anspruch gemäß § 1 Abs. 1 StHG zusteht (noch ablehnend OLG Brandenburg, Urteil vom 17. April 2018 – 2 U 21/17), bleibt auch mit Blick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2019 – III ZR 93/18 – ungewiss. Das Oberlandesgericht wird nun zu klären haben, ob in den jeweiligen Bescheiden unzulässig Beiträge für Maßnahmen veranlagt wurden, die vor dem 03. Oktober 1990 erbracht waren (vgl. Pressemitteilung des BGH zur o.g. Entscheidung NR. 89/2019).

Weiter können die Kläger auch aus § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) oder einem aus dieser Norm abzuleitenden Rechtsgedanken keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides ableiten. Gemäß § 79 Abs. 2 BVerfGG, der sich auf die Nichtigkeitserklärung von Gesetzen bezieht, bleiben nicht mehr anfechtbare Entscheidungen unberührt.

§ 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG regelt direkt ausschließlich die Folgen von Senatsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, durch die eine Rechtsnorm für verfassungswidrig erklärt wird und auf deren Grundlage nicht mehr anfechtbare (behördliche oder gerichtliche) Entscheidungen ergangen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. Dezember 2005 – 1 BvR 1905/02; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2017 – OVG 3 K 58.16). Unabhängig davon, ob dieser Norm auch ein darüber hinausgehender Anwendungsbereich, etwa im Rahmen der Beitragsvollstreckung, zuzusprechen ist (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2018 – OVG 9 S 10.18) kann daraus jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beitragsbescheid hier zurückzunehmen ist. Einem erweiterten Anwendungsbereich der Norm ist allenfalls ein Beitreibungsverbot zu entnehmen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.)

Weiter ist festzuhalten, dass der angegriffene Bescheid nicht im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG in Verbindung mit § 127 Abs. 1 AO nichtig ist. Der Bescheid leidet aus den vorgenannten Gründen nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung offenkundig wäre.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger aus § 173 AO ebenfalls keinen Anspruch herleiten können. Die Norm ist vorliegend nicht einschlägig, da § 12 Abs. 1 KAG sie nicht für anwendbar erklärt. Im Übrigen liegen keine neuen Tatsachen im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor. Neue rechtliche Erkenntnisse, auch die Erkenntnis der Verfassungswidrigkeit (vgl. Klein, AO, 14. Auflage 2018, § 173 AO Rn. 36 m.w.N.), sind keine neuen Tatsachen. Deshalb rechtfertigt eine Entscheidung des BVerfG nicht die Änderung eines Bescheides gemäß § 173 AO (vgl. Klein, AO, 14. Auflage 2018, § 173 AO Rn. 36).

Da bereits kein Anspruch der Kläger besteht, kann vorliegend offen bleiben, ob § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG in Verbindung mit § 169 Abs. 1 S. 1 AO eine Aufhebung oder Änderung des Bescheides ausschließt.

II.

1.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 S. 1 VwGO.

2.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

3.

Im Hinblick darauf, dass zu den Zulässigkeitserwägungen zu I. 1. (Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente) bisher keine Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts ersichtlich sind, war die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Mit Blick auf eine große Anzahl weiterer anhängiger Verfahren zu vergleichbaren Streitgegenständen wie unter I. 2. und mit Blick darauf, dass die Kammer eine abschließende Auffassung zu den aufgeworfenen Fragen hat, geht die Kammer auch davon aus, dass die klärungsbedürftigen Fragen der Rücknahme bestandskräftiger Beitragsbescheide, die hypothetisch festsetzungsverjährt gewesen wären, mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsbedürftiger Form (vgl. ausführlich Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 124 VwGO Rn. 10) in einem Berufungsverfahren beantwortet werden können, da hierzu bisher keine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ergangen ist, weshalb vorliegend die Berufung auch deshalb wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen war, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.