Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 18.10.2019 – 4 L 527/19
4. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:1018.4L527.19.00
Tenor§
1. Gemäß § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird Frau K..., M..., 15366 Hoppegarten, beigeladen.
2. Es wird im Wege einstweiliger Anordnung festgestellt, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) zum Az.: 4 K 1217/19 Mitglied der Gemeindevertretung der Gemeinde Hoppegarten ist und der Sitz des Antragstellers in der Gemeindevertretung der Gemeinde Hoppegarten nicht auf die Beigeladene als Ersatzperson übergegangen ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe§
A.
Die Beigeladene war gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen, weil die Entscheidung über den Verlust des Sitzes des Antragstellers in der Gemeindevertretung der Gemeinde Hoppegarten ihr und dem Antragsteller gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
B.
Der wörtliche Antrag des Antragstellers,
festzustellen, dass der Kläger bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens VG 4 K 1217/19 berechtigt ist, als Vertreter der Gemeindevertretung Hoppegarten an den Gemeindevertretersitzungen teilzunehmen,
ist sachgerecht dahin auszulegen, dass der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) zum Az.: 4 K 1217/19 Mitglied der Gemeindevertretung der Gemeinde Hoppegarten ist und der Sitz des Antragstellers in der Gemeindevertretung der Gemeinde Hoppegarten nicht auf die Beigeladene als Ersatzperson übergegangen ist.
Der Antrag hat Erfolg.
1. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt der Regelungsanordnung i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerichtete Antrag ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Denn bei der am 12. September 2019 im Hauptsacheverfahren (Az.: 4 K 1217/19) gemäß §§ 59 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. 58 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) erhobenen Klage handelt es sich um eine Gestaltungsklage sui generis und nicht um eine Anfechtungsklage (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 20. September 2001 – 1 A 15/00 – juris Rn. 39; Urteil vom 18. Oktober 2001 – 1 A 200/00 – juris Rn. 36; VG Potsdam, Urteil vom 05. September 2019 – 1 K 6528/17 –, juris Rn. 19; VG Cottbus, Urteil vom 24. Juli 2018 – 1 K 1821/14 –, juris Rn. 31; Nobbe, in Schumacher u.a., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Stand: August 2019, BbgKWahlG, § 58, Anm. 3). Ein Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wäre daher nicht statthaft.
Der Statthaftigkeit des einstweiligen Anordnungsbegehrens steht § 55 Abs. 4 BbgKWahlG nicht entgegen, auf den in § 59 Abs. 4 Satz 1 BbgKWahlG Bezug genommen wird. Danach können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in diesem Gesetz und in der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. Zwar ordnet § 55 Abs. 4 BbgKWahlG eine Einschränkung auch des verwaltungsgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes mit der Folge an, dass ein entsprechender Antrag im Vorfeld einer (Kommunal-)Wahl, im Verlauf ihrer Durchführung und im Rahmen der Feststellung des Wahlergebnisses im Grundsatz unzulässig sein dürfte (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 1. August 2019 – 1 L 387/19 –, juris Rn. 2 m.w.N.; zur entsprechenden Vorschrift des Brandenburgischen Landeswahlgesetz (BbgLWahlG): VG Cottbus, Beschluss vom 29. Juli 2019 – 1 L 382/19 –, juris Rn. 5 ff.).
Vorliegend steht jedoch keine Entscheidung oder Maßnahme in Frage, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren bezieht. Das Wahlverfahren endet mit der Zuteilung der Sitze (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 01. August 2019 – 1 L 387/19 –, juris Rn. 2 m.w.N.). Der Beschluss des Wahlausschusses vom 27. Juni 2019 in Gestalt des bestätigenden Beschlusses der Gemeindevertretung vom 26. August 2019 ist erst nach diesem Zeitpunkt ergangen. Die Beschlüsse sind auch auf der Grundlage des § 59 BbgKWahlG ergangen, der mit „Verlust der Rechtsstellung eines Vertreters“ überschrieben ist. Ein solcher Verlust kann denknotwendig jedoch erst eintreten, wenn der Vertreter die Rechtsstellung zuvor innegehabt hat. Gemäß § 51 Abs. 3 Nr. 1 BbgKWahlG erwirbt ein gewählter Bewerber die Mitgliedschaft in der Vertretung im Falle der Neuwahl nach Annahme der Wahl frühestens mit Beginn der neuen Wahlperiode. Zu diesem Zeitpunkt war die Sitzverteilung bereits abgeschlossen.
2. Der Antrag ist auch begründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen. Der Antragsteller hat dazu gemäß §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO einen im Wege einstweiliger Anordnung regelungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftigkeit der maßgeblichen Tatsachen ist gegeben, wenn deren Vorliegen als überwiegend wahrscheinlich erscheint (vgl. Happ, in: Eyermann/Happ, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 51 m.w.N.).
Die Gemeindevertretung ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 59 Abs. 4 Satz 1 BbgKWahlG richtiger Antragsgegner. Anders als die Antragsgegnerin meint, steht dies nicht im Widerspruch zum Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 1. August 2019 – 1 L 387/19 – (zit. nach juris). Denn anders als in dem dort zugrundeliegenden Sachverhalt hat vorliegend die Gemeindevertretung bereits gemäß § 57 Abs. 3 i. V. m. § 59 Abs. 4 BbgKWahlG eine Entscheidung über den Einspruch des Antragstellers vom 5. Juli 2019 gegen den Beschluss des Wahlausschusses vom 27. Juni 2019 getroffen. Das (Wahl)Einspruchsverfahren ist damit beendet. Ein Widerspruchsverfahren gegen den Beschluss der Gemeindevertretung vom 26. August 2019 findet nicht statt, § 68 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 VwGO i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 59 Abs. 4 Satz 1 BbgKWahlG.
Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller nicht nur eine vorläufige Regelung, sondern die zumindest teilweise Vorwegnahme der Hauptsache, nämlich seinen Verbleib in der Gemeindevertretung. Dies ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist, und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9/12 –, juris Rn. 22; Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3/13 –, juris Rn. 5). Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung zu tragen.
Hiervon ausgehend hat der Antragsteller sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches (a.) als auch eines Anordnungsgrundes (b.) in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO.
a. Dem Antragsteller steht nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin zu, festzustellen, dass der Antragsteller seinen Sitz in der Gemeindevertretung der Gemeinde Hoppegarten nicht verloren hat und dass der Sitz des Antragstellers in der Gemeindevertretung der Gemeinde Hoppegarten nicht auf die Beigeladene als Ersatzperson übergegangen ist. Es spricht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 11 BbgKWahlG in der Person des Antragstellers durchgehend mindestens seit dem 26. Februar 2019 (drei Monate vor der Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Hoppegarten am 26. Mai 2019, § 11 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlG) vorlagen, so dass kein Sitzverlust gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 BbgKWahlG eingetreten ist.
Gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 BbgKWahlG verliert ein Vertreter seinen Sitz durch Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit oder durch die nachträgliche Feststellung des Fehlens einer Wählbarkeitsvoraussetzung zur Zeit der Wahl. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlG sind alle wahlberechtigten Personen wählbar, die am Wahltag ihr 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Da nur wählbar ist, wer auch wahlberechtigt ist, müssen für die Annahme der Wählbarkeit zusätzlich die Voraussetzungen des § 8 BbgKWahlG vorliegen. Gemäß § 8 Satz 1 Nr. 3 BbgKWahlG setzt die Wahlberechtigung u.a. voraus, dass eine Person im Wahlgebiet entweder ihren ständigen Wohnsitz hat (lit. a)) oder sich sonst gewöhnlich im Wahlgebiet aufhält ohne eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland zu haben (lit. b)). Daraus folgt für § 11 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlG, dass über den Wortlaut der Vorschrift hinaus für die Wählbarkeit nur dann auf den gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt werden darf, wenn die Person im Bundesgebiet keine Wohnung hat. Da Letzteres im Falle des Antragstellers jedenfalls nach dessen rückwirkender Wiedereintragung in das Melderegister durch das Einwohnermeldeamt der Gemeinde Hoppegarten unter der Wohnanschrift L..., 15366 Hoppegarten OT Dahlwitz-Hoppegarten als alleinige Wohnung (vgl. erweiterte Meldebescheinigung vom 21. August 2019, Bl. 102, 103 der GA zum Verfahren 7 K 859/19) nicht der Fall ist, kommt es vorliegend einzig darauf an, ob der Antragsteller mindestens seit dem 26. Februar 2019 im Wahlgebiet durchgehend seinen ständigen Wohnsitz i. S. d. § 11 BbgKWahlG hatte. Wahlgebiet ist vorliegend gemäß § 3 Abs. 3 BbgKWahlG das Gemeindegebiet.
Der Begriff des ständigen Wohnsitzes i. S. d. §§ 8 und 11 BbgKWahlG bestimmt sich nach §§ 7 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 20. September 2001 – 1 A 15/00 – juris Rn. 51 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 23. Mai 2019 – 1 L 240/19, BeckRS 2019, 9768 Rn. 10 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 01. August 2019 – 1 L 387/19 –, juris Rn. 10 ff.; Nobbe, in Schumacher u.a., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Stand: August 2019, BbgKWahlG, § 8, Anm. 3).
Gemäß § 7 BGB gilt: Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz. Bei dem Begriff des Wohnsitzes handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der neben der objektiven Niederlassung subjektiv einen Domizilwillen des Betroffenen voraussetzt; das heißt, den Willen, den Ort der Niederlassung ständig zum Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2006 – VIII ZB 100/04 –, juris Rn. 15). Weder genügt der bloße Domizilwille bzw. seine Erklärung, noch wird der Wohnsitz bereits durch eine tatsächliche Niederlassung ohne Domizilwillen begründet. Wie sich aus § 7 Abs. 1 BGB überdies ergibt, ist unter Wohnsitz nicht die Wohnung selbst, sondern die kleinste politische Verwaltungseinheit (in der Regel: Gemeinde) zu verstehen, in der die Wohnung liegt (BGH, Beschluss vom 08. Juni 2010 – IX ZB 153/09 –, juris Rn. 12; Spickhoff, in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2018, §7 Rn. 23). Denn der Wohnsitz wird nicht an der Niederlassung, sondern am Ort der Niederlassung begründet.
Das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlG i. V. m. § 7 Abs. 1 BGB hat der Antragsteller in Bezug auf die Gemeinde Hoppegarten (OT Dahlwitz-Hoppegarten) glaubhaft gemacht. An diesem Ort hat und hatte der Antragsteller mindestens seit dem 26. Februar 2019 bei vorläufiger Würdigung zur Überzeugung des Gerichts seinen ständigen Wohnsitz.
Der Antragsteller hat sich mindestens seit dem 26. Februar 2019 in der Gemeinde Hoppegarten (OT Dahlwitz-Hoppegarten) objektiv niedergelassen. Eine Niederlassung ist die Unterkunft einer Person an dem Ort, den sie zum räumlichen Schwerpunkt ihrer gesamten Lebensbeziehungen macht (Spickhoff, in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2018, §7 Rn. 21). Die Niederlassung erfordert zwar eine eigene Unterkunft, jedoch nicht notwendigerweise eine eigene Wohnung. Es genügt vielmehr auch das Bewohnen eines Hotelzimmers, eines möblierten Zimmers oder einer behelfsmäßigen Unterkunft bei Verwandten oder Bekannten (vgl. Krumscheid, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 3. Aufl. 2016, § 7 Rn. 17). Es kommt auch nicht darauf an, ob die Räumlichkeiten über eine Kochgelegenheit oder ein eigenes Badezimmer verfügen oder dass der Betroffene nur ein eigenes, abgetrenntes Zimmer hat (vgl. Behme, in: BeckOGK, Stand: 1. April 2019, BGB § 7 Rn. 20). Ausschlaggebend ist allein das Vorhandensein einer Unterkunft, die jemand allein oder mit anderen benutzen kann. Nicht ausreichend ist gleichwohl allein die polizeiliche Anmeldung oder die Angabe einer Briefadresse (Spickhoff, in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2018, § 7 Rn. 21).
Der Antragsteller hat die Wohnung in der, 15366 Hoppegarten in der Vergangenheit bezogen und sich dort eingerichtet. Der Einzug und die polizeiliche Anmeldung erfolgte ausweislich der erweiterten Meldebescheinigung vom 21. August 2019 am 27. Oktober 2015 (vgl., Bl. 102, 103 der GA zum Verfahren 7 K 859/19). Das stellt auch die Antragsgegnerin nicht in Abrede. Der Antragsteller ist in der Gemeinde zudem seit langer Zeit sehr aktiv. Er geht im Gemeindegebiet einer Vielzahl von Aktivitäten nach, die auf den räumlichen Schwerpunkt seiner gesamten Lebensbeziehungen im Gemeindegebiet schließen lassen. Er ist Mitglied des SPD-Ortsvereins und war jedenfalls bis zur Entscheidung des Wahlausschusses vom 27. Juni 2019 auch Mitglied der Gemeindevertretung sowie Fraktionsvorsitzender der SPD. Zudem steht der Antragsteller seit 2001 einem größeren lokalen Sportverein vor. Dort verbringt er nach seiner glaubhaften Einlassung den überwiegenden Teil seiner freien Zeit, treibt dort selbst Sport und nutzt selbstredend auch die sanitären Anlagen in den Vereinsräumen. Der Antragsteller ist ebenfalls Organisator des Sportangebots in den Kindertagesstätten der Gemeinde.
Der Antragsteller ist zudem überörtlich ehrenamtlich tätig. Er ist P...des L...Brandenburg e.V. (vgl.: https://lsb-brandenburg.de/lsb/organisation/praesidium/; letzter Abruf am 18. Oktober 2019) und Vorstandsmitglied des Kreissportbunds M... (vgl. http://www.ksb-mol.de/cms/front_content.php?idcat=3; letzter Abruf am 18. Oktober 2019). Durch die Vielzahl seiner ehrenamtlichen Aktivitäten nimmt der Antragsteller oft auch an Abenden sowie an Wochenenden Termine außer Haus wahr. Seine freien Abende verbringt der Antragsteller überwiegend in einer Gaststätte in der Gemeinde und nimmt dort auch seine Speisen ein (vgl. die verschriftlichte Bestätigung dieser Tatsache durch den Gaststätteninhaber, Bl. 73 der GA).
Der vorbeschriebene Lebensstil des Antragstellers lässt bereits erkennen, dass er kaum Zeit in der von ihm bezogenen Wohnung verbringen dürfte. Darauf deuten unzweifelhaft auch die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Verbrauchswerte (Wasser, Heizung, Strom) sowie der regelmäßig überfüllte Briefkasten hin. Das führt gleichwohl keineswegs dazu, dass die Wohnung nicht mehr als objektive Niederlassung im Gemeindegebiet verstanden werden kann. Wenn nach den obigen Ausführungen bereits ein einfaches Zimmer ohne Küche und eigenes Bad als Unterkunft das räumliche Zentrum der Lebenstätigkeit und der familiären, beruflichen und sozialen Bindungen einer Person darstellen kann, dann muss das erst Recht im Falle der eingerichteten Wohnung des Antragstellers gelten. Entscheidend ist zudem nicht die Intensität der Nutzung der Unterkunft. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Unterkunft nach den äußeren Umständen auf eine objektive Niederlassung schließen lässt. Der Lebensstil des Antragstellers dürfte der Antragsgegnerin hinlänglich bekannt sein. Daran ist zum einen erkennbar, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse des Antragstellers im Gemeindegebiet liegt. Zum anderen werden dadurch die geringen Aufenthaltszeiten des Antragstellers in seiner Wohnung und die geringen Verbrauchswerte hinreichend plausibilisiert. Es leuchtet nicht ein, gleichwohl von einer fehlenden Unterkunft des Antragstellers im Gemeindegebiet auszugehen, zumal es sich um die alleinige polizeilich angemeldete Wohnung des Antragstellers handelt, eine Zweitwohnung also nicht vorliegt.
Der Antragsteller hat auch seinen Willen glaubhaft gemacht, den Ort der Niederlassung ständig zum Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse zu machen (Domizilwille). Ob ein solcher Wille vorliegt, ist unter Berücksichtigung des gesamten Verhaltens einer Person sowie der sonstigen Umstände zu beurteilen und aus den entsprechenden Indizien festzustellen (Spickhoff, in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2018, §7 Rn. 26). Die polizeiliche Anmeldung ist hierzu für sich alleine zwar nicht ausreichend, sie kann jedoch durchaus als Indiz für den Willen zur Wohnsitzbegründung herangezogen werden (vgl. Krumscheid, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 3. Aufl. 2016, § 7 Rn. 19). Nach den obigen Ausführungen zu den Aktivitäten des Antragstellers und deren ganz überwiegender Verankerung im Gemeindegebiet spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen des Domizilwillens des Antragstellers im Gemeindegebiet. Umstände, die gegen einen solchen Willen des Antragstellers sprechen könnten, sind weder von der Antragsgegnerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Dass der Antragsteller sich regelmäßig auch für einige Tage bei seiner Mutter im Vogtland aufhält, um diese auf Grund ihres hohen Alters zu unterstützen, steht nicht im Widerspruch zum bestehenden Gesamteindruck.
Nachdem die tatsächlichen Voraussetzungen eines ständigen Wohnsitzes des Antragstellers im Gemeindegebiet mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen, kann dahinstehen, ob die Vermutung des § 11 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 8 Satz 2 BbgKWahlG auch in dem Falle greift, in dem keine Haupt- und Nebenwohnung, sondern nur eine alleinige Wohnung im Melderegister eingetragen ist (offen gelassen: VG Cottbus, Beschluss vom 01. August 2019 – 1 L 387/19 –, juris Rn. 11).
b. Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Denn er wurde bei der Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Hoppegarten am 26. Mai 2019 zum Vertreter gewählt und kann sein Amt nach dem Sitzverlust nicht mehr wahrnehmen. Die nächste Sitzung der Gemeindevertretung findet bereits am Montag, den 21. Oktober 2019, statt (vgl. http://ai.hoppegarten.de/sessionnet/bi/si0046.php?smccont=85&__cselect=65536&__cfid=65536&__canz=12&__cmonat=1&__osidat=d&__ksigrnr=68; letzter Abruf am 18. Oktober 2019). Ein weiteres Zuwarten – insbesondere bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – ist dem Antragsteller vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten. Denn in diesem Fall sind für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zu besorgen. Eine Entscheidung in der Hauptsache würde unter Zugrundelegung der aktuellen Verfahrenslaufzeiten bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) voraussichtlich nicht vor hälftigem Ablauf der derzeitigen Wahlperiode ergehen. Die gestalterischen Möglichkeiten bei der Umsetzung des Wahlprogramms seiner Partei und als dessen Fraktionsvorsitzender in der Gemeindevertretung der Gemeinde Hoppegarten würden dadurch irreversibel beschränkt. Ob bei einem weiteren Zuwarten auch die Legitimität der Beschlüsse der Gemeindevertretung in Frage stünde (vgl. § 58 Abs. 3 BbgKWahlG) lässt das Gericht offen.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 10a des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202). Mangels genügender Anhaltspunkte im Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hat das Gericht den Auffangstreitwert angesetzt. Dieser Wert war mit Blick auf den hier beantragten vorläufigen Rechtsschutz zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2013, NVwZ-Beilage 2013, 58, www.bverwg.de/informationen/streitwert-katalog.php).