Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2019

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 29.11.2019 – 5 K 1931/17

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2019:1129.5K1931.17.00

Tenor§

Der Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid für die Herstellung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage „...“ vom 16. Oktober 2015, Az. 2... in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 18. April 2017 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand§

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung K..., Flur 7..., Flurstück 1...unter postalischer Anschrift H... – OT K....

Mit dem im Tenor näher bezeichneten und von den Klägern angegriffenen Bescheid vom 16. Oktober 2015 setzte der Beklagte für das Grundstück der Kläger einen Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 6.277,05 Euro fest.

Hiergegen ließen die Kläger durch ihren damaligen Bevollmächtigten Widerspruch einlegen, welcher den Beklagten per Fax am 20. November 2015 erreichte. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 18. April 2017 als unzulässig wegen Verfristung zurück. Der Widerspruch sei bis zum 19. November 2015 einzulegen gewesen.

Bereits mit Gebührenbescheid vom 19. Mai 1999 zur Bescheidnummer R... setzte der Beklagte – unterzeichnet durch den damaligen Verbandsvorsteher Brandenburg – gegenüber dem Kläger zu 2 eine Gebühr für die Benutzung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage an der Verbrauchsstelle H... von 178,75 Deutsche Mark fest. Dabei ermittelte der Beklagte die enthaltene Grundgebühr in Höhe von 20,00 Deutsche Mark für einen Wasserzähler der Größe Qn 2,5 (vgl. Bl. 47 f. GA).

Ob ein Abwasseranschluss für das Grundstück schon vor dem Ende des Jahres 1999 bestand oder nicht, ist zwischen den Beteiligten streitig. Seit wann erstmals ein Anschluss an (irgend-)eine Entsorgungsanlage bestand ist unklar.

In der zum 17. Oktober 1992 in Kraft getretenen Gründungssatzung des Verbandes des Beklagten, deren Gründungsmitglied auch die ehemalige Gemeinde K...war, heißt es in § 1 Abs. 5 S. 2, dass der Verband zum Zwecke der Wasserversorgung sowie der Abwasserableitung und –behandlung die entsprechenden kommunalen wasserwirtschaftlichen Anlagen „übernimmt, unterhält, erneuert und erweitert“. Gemäß § 1 Abs. 6 dieser Satzung stellen die Mitgliedsgemeinden dem Verband die kommunalen wasserwirtschaftlichen Anlagen unentgeltlich zur Verfügung. Diese Satzung und die nachfolgenden Änderungssatzungen sind mit Feststellungsbescheid vom 02. Juni 1999 festgestellt worden. Bereits vor diesem Feststellungsbescheid nahm der Verband des Beklagten entsprechend der satzungsrechtlichen Regelungen seine Tätigkeit auf.

Im Rahmen der Rekommunalisierung auch örtlicher Versorgungsanlagen übernahm der Beklagte zudem sämtliche Hauptleitungen – nach seiner Auskunft ohne Anschlussleitungen und ohne Grundstücksanschlüsse – von der damaligen M...in welcher der Bestand des ursprünglichen V... aufgegangen war, aufgrund notariellen Vertrags vom 08. Dezember 1994 mit Wirkung zum 01. Januar 1995. Dieser Vertrag wurde – was der Beklagte nicht mehr genau recherchieren konnte – Ende 1995 / Anfang 1996 genehmigt. Zum Vertragsgegenstand heißt es in dem Vertrag unter § 1 Nr. 1.1 ausdrücklich:

„Der Vertrag bezieht sich auf alle Vermögensgegenstände und Verpflichtungen der M...im Bereich der Wasserwirtschaft (Wasserversorgung, Abwasserbehandlung und Abwasserbeseitigung) im Vertragsgebiet gemäß § 2, insbesondere auf die Betriebe und Anlagen der Wasserversorgung, Abwasserbehandlung und Abwasserbeseitigung, soweit sie sich im Besitz und/oder Eigentum der M...befinden bzw. von ihr betrieben werden und nicht ihre Zuordnung zu anderen Aufgabenträgern vorbehalten bleibt oder erfolgt. Der Vertrag bezieht sich auf alle Betriebe und Anlagen der Versorgung mit Wasser, der Wassergewinnung, der Abwasserableitung und der Abwasserbehandlung einschließlich der Behandlung des Abwasserschlamms und die dazu gehörenden Energieanlagen.“

Das in § 2 näher definierte Vertragsgebiet umfasst die Gemeinden des Verbandsgebietes, bestehend aus den Gebieten der Gemeinden B.... Zwar verweist der Vertrag auf eine nähere Beschreibung der übertragenden Betriebe und Anlagen in einer Anlage zum Vertrag, indes ist der Beklagte nicht (mehr) in der Lage diese Anlage vorzulegen, wie der Beklagte ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung vom 04. Januar 2019 zur Sache 5 K 1421/15 erklärte.

Die Kläger gehen davon aus, dass die Erhebung des Widerspruchs durch ihren damaligen Bevollmächtigten noch rechtzeitig erfolgt sei. Denn sie würden täglich beide den Briefkasten in ihrem Wohnhaus G...nach der Rückkehr von der Arbeit öffnen. Der Brief mit dem hier gegenständlichen Ausgangsbescheid habe erst am 20. Oktober 2015 erstmals im Briefkasten gelegen.

Ihr Grundstück in K...verfüge bereits seit 1979 über einen Anschluss für die Abwasserentsorgung. Dieser sei 1998/1999 erneuert worden und im Februar 1999 sei dann die neue Verbindung zwischen der klägereigenen Anlage und der vom Beklagten betriebenen Anlage hergestellt worden. Die Schlussrechnung der ausführenden Firma vom 10. März 1999 weise zur Positionsnummer 1... die Arbeiten zum Anschluss an die Hauptleitung aus.

Vor diesem Hintergrund greife die sogenannte „Altanschließer“-Rechtsprechung ein. Die Festsetzung sei verfassungswidrig.

Die Kläger beantragen,

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2015 – 2... – und den Widerspruchsbescheid vom 18. April 2017 – 2... – aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte geht davon aus, der Ausgangsbescheid sei den Klägern bereits am 19. Oktober 2015 zugestellt worden. Denn der Ausdruck aus dem Postausgangsbuch zeige für den 16. Oktober 2015, dass der Bescheid ausgegangen sei. Es sei anzunehmen, dass der Zugang bei den Kläger längstens drei Tage benötigt habe.

Jedenfalls in 1979 sei kein Anschluss an irgendeine öffentliche Entsorgungsanlage erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe eine solche öffentliche Anlage nicht bestanden. Der Beklagte geht davon aus, dass ein vor dem Jahr 2000 bereits bestehender Anschluss im Zusammenwirken mit der örtlichen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, dem Rat der Gemeinde und Anliegern in der Zeit vor 1990 geschaffen worden sei. In dieser Form sei erstmals ein örtliches Versorgungsnetz errichtet worden. Erneuerungsmaßnahmen aus den Jahren 1998/1999 seien offensichtlich allein von den Klägern veranlasst worden, wie die vorgelegte Rechnung der Firma B... zeige.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe§

I.

1.

Das Gericht durfte in der Besetzung „Einzelrichter“ entscheiden. Denn nachdem die Beteiligten zur beabsichtigten Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter mit Verfügung vom 01. Februar 2019 angehört wurden, ist ein Übertragungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 1 S 1 VwGO am 23. Mai 2019 gefasst worden.

2.

Der Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO steht nichts entgegen. Die Beteiligten wurden hierzu ebenfalls mit Verfügung vom 01. Februar 2019 angehört. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Insbesondere besteht zu den entscheidenden Rechtsfragen eine gefestigte Rechtsprechung der Kammer.

II.

Das Rubrum war mit Blick auf § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz (BbgVwGG) von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, dass der Beklagte die Behörde selbst, also der Verbandsvorsteher des N... ist (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Februar 2015 – 9 S 9.14 sowie VG Frankfurt Oder, Beschluss vom 17. Februar 2014 – 5 L 15/13). Die anwaltliche Vertretung der Kläger hindert eine Berichtigung nicht (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2014 – 3 S 147/12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04. Juli 2007 – 5 ME 131/07).

III.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere war die Einlegung des Widerspruchs mit Faxeingang vom 20. November 2015 nicht verfristet, sondern entsprach der Monatsfrist im Sinne des § 70 Abs1 S. 1 VwGO. Denn nach § 1 BbgVwZG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 S. 2, 3 und 4 VwZG (Bund) gilt ein Dokument am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Die Kläger behaupten substantiiert, der Bescheid sei erst am 20. November 2015 zugegangen. Hingegen gelingt es dem Beklagten nicht den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen, was aber seine Obliegenheit ist, vgl. § 1 BbgVwZG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 S. 3 VwZG (Bund). Dies gilt unabhängig davon, ob das vom Beklagten als „Abschrift (Auszug) des Postausgangsbuches“ vorgelegte Schriftstück tatsächlich dokumentiert, dass am 16. Oktober 2015 der hier gegenständliche Bescheid an die Kläger versandt wurde, denn ein Postausgangsbuch weist keinen Zugang nach. Auf die Erhebung eines Zeugenbeweises zum Absenden des Bescheides kommt es demnach ebenfalls nicht an.

Die Erhebung der Klage am 19. Mai 2017 wahrte vor dem Hintergrund, dass der Widerspruchsbescheid dem damaligen Bevollmächtigten der Kläger erst am 19. April 2017 zugestellt wurde ebenfalls die Monatsfrist im Sinne von § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO. Vor diesem Hintergrund war eine Beiladung des ehemaligen Bevollmächtigten der Kläger, wie von diesen beantragt, nicht angezeigt.

2.

Die Klage ist auch begründet.

Der von den Klägern angegriffene Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

a.

Für den Erlass des Beitragsbescheids kann der Beklagte auf keine taugliche Rechtsgrundlage zurückgreifen.

(1) Einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den vom Beklagten an die Kläger gerichteten Beitragsbescheids ist die Satzung über die Erhebung von Schmutzwasseranlagenanschlussbeiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung des N... vom 12. April 2011 (Beitragssatzung Schmutzwasser). Denn nur diese beansprucht für den Zeitpunkt der Beitragsfestsetzungen durch den Beklagten im Jahr 2015 Wirksamkeit und misst sich bis heute Wirksamkeit zu.

(2) Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt die Anwendung der Beitragssatzung Schmutzwasser hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition der Kläger aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).

Die genannte Satzung ist keine taugliche Rechtsgrundlage, denn für das Grundstück der Kläger bestand bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1999 die Anschlussmöglichkeiten an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes des Beklagten und der Verband des Beklagten hat bereits in einem ersten – zwar unwirksamen – Satzungsversuch auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung vorliegen würde (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 – 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE).

(a) Nach der Überzeugung des Gerichts bestand bereits vor dem Ende des Jahres 1999 mindestens die tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes des Beklagten und der Beklagte hatte auf diese Leitungen auch ein hinreichendes Zugriffsrecht. Zwar bestreitet der Beklagte, dass sein Verband bzw. der V... vor dem Jahr 2000 eine Anschlussmöglichkeit für das Grundstück der Kläger vermittelt hat. Indes räumte der Beklagte bereits in diversen Parallelverfahren ein, dass er für die Zeit zwischen 1995 bis 2001/2002 keinerlei Unterlagen mehr habe und seine diesbezüglichen Aussagen auf Mutmaßungen beruhen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2019 zu 5 K 1421/15). Für die Annahme, dass bis Ende 1999 bereits der Beklagte bzw. dessen Verband eine Anschlussmöglichkeit für das Grundstück der Kläger vermittelte spricht hingegen, dass sich das Grundstück im historischen Innenbereich der ehemaligen Gemeinde K...befindet. Die Gemeinde K...ist Gründungsmitglied des Verbandes des Beklagten und hat die historischen kommunalen wasserwirtschaftlichen Anlagen für die Zwecke der Abwasserableitung und –behandlung vom Verband bereits zu Anfang der neunziger Jahre übernehmen lassen. Selbst wenn es sich also bei dem historischen Netz um ein örtliches Entsorgungsnetz handelte, wie der Beklagte im Schriftsatz vom 24. Mai 2018 mutmaßen lässt, spricht einiges dafür, dass dieses Netz von ihm nach der Gründung des Verbandes übernommen wurde. Auch die örtlichen wasserwirtschaftlichen Anlagen des V... hat der Verband des Beklagten Mitte der 1990er Jahre übernommen. Schließlich deutet auch die von den Klägern vorgelegte Rechnung der Firma B... deutlich darauf hin, dass jedenfalls im Frühjahr 1999 ein Anschluss an die örtliche Hauptleitung möglich war und dann auch tatsächlich – in Kenntnis des Beklagten oder auch nicht – erneuert oder erstmals hergestellt wurde. Zuletzt können die Kläger auch eine Abwassergebührenabrechnung für den Zeitraum 01. Oktober 1998 bis 04. März 1999 unter dem Briefkopf des Beklagten und mit der Unterschrift des damaligen Verbandsvorstehers für das hier maßgebliche Grundstück aus der Zeit vor dem Ende des Jahres 1999 vorlegen, so dass letzte Zweifel an einer Entsorgung durch den Beklagten über einen bestehenden Abwasseranschluss – ausweislich der Gebührenabrechnung in der Größe Qn 2,5 – nicht mehr bestehen.

Bestand danach zumindest die technisch-tatsächliche Anschlussmöglichkeit und sogar ein Anschluss, den der Beklagte bereits vor dem Ende des Jahres 1999 Gebührenrechtlich abrechnete, an die vor den Grundstücken verlaufenden Ver- und Entsorgungsstränge und hatte der Verband des Beklagten nach dem Vorstehenden auch hinreichend gesicherte Zugriffsmöglichkeiten auf die Leitungen, kommt es nur darauf an, ob rechtlicher Hinsicht ein unabhängig vom Vorhandensein des Grundstücks- bzw. Hausanschlusses erkennbares Anschlussrecht bereits bestanden hat (OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18. Juni 2017 – 9 S 14.16 und VG Frankfurt Oder, Urteil vom 30. November 2009 – 5 K 1476/06).

Auch das ist nach Überzeugung des Gerichts für den Schmutzwasseranschluss der Fall. Denn das bis zum 31. Dezember 1999 vom Verband des Beklagten erlassene Satzungsrecht verlangte nicht das Bestehen eines Grundstücksanschlusses für das jeweilige beitragspflichtige Grundstück. Anerkannte Mindestanforderung für das Anschließenkönnen im Sinne des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG alter und neuer Fassung ist in tatsächlicher Hinsicht, dass in der Straße vor dem Grundstück ein betriebsbereiter Hauptsammler vorhanden ist, an den das Grundstück unter gemeingewöhnlichen Umständen angeschlossen werden kann. In rechtlicher Hinsicht muss ein Anschlussrecht des Grundstückseigentümers bestehen, das für den Fall eines noch fehlenden Grundstücksanschlusses im Sinne des Abzweiges vom Hauptsammler zur Grundstücksgrenze auch den Anspruch darauf umfasst, dass der Grundstücksanschluss im Bedarfsfall zeitgerecht hergestellt wird. Macht der Satzungsgeber das Anschlussrecht demgegenüber vom Vorhandensein des Grundstücksanschlusses abhängig, besteht die Anschlussmöglichkeit erst nach dessen Herstellung (vgl. Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, Stand September 2017, § 10 KAG Rn. 28 a. E., vgl. insgesamt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16). Dass mutmaßlich Anschluss bietende Entsorgungsstränge bereits vor dem 31. Dezember 1999 im Straßenabschnitt vor dem hier gegenständlichen Grundstück lagen, zeigen die vorgehenden Ausführungen.

Anders als der Beklagte meint, kommt es – rechtlich – nicht darauf an, dass, wie der Beklagte aber zu vertreten scheint, der Grundstücksanschluss nicht vor Ablauf des 31. Dezember 1999 nicht in das Eigentum des Verbandes eingegangen war. So hat der Beklagte vor dem Ende des Jahres 1999 eine solche Notwendigkeit offenbar selbst nicht gesehen (vgl. nur VG Frankfurt Oder, Urteil vom 11. Januar 2019 – 5 K 1308/15). Es ist vor diesem Hintergrund bereits nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte gegenüber seiner früheren Beitragserhebungstätigkeit nun anderes behauptet. Die seinerzeitige Praxis – auf die es insoweit gerade auch ankommt (vgl. Kluge, a.a.O.) – spricht gerade gegen die Erforderlichkeit eines Grundstücksanschlusses für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht.

Aber auch aus der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Satzungslage, insbesondere der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung durch den N... vom 21. Mai 1996 (auch in der Änderungsfassung vom 08. Juli 1998) – Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser – und der Satzung über den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage und die Abwasserbeseitigung der Grundstücke des N...vom 27. Juli 1994 (auch in den Änderungsfassungen vom 27. Juli 1994 und vom 14. Juli 1995) – Abwasserbeseitigungssatzung – ergab sich nicht, dass der Satzungsgeber das Anschlussrecht vom Vorhandensein des Grundstücksanschlusses abhängig machte.

Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass weder in der genannten Abwasserbeseitigungssatzung (auch in den Änderungsfassungen) und auch nicht in der genannten Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser oder sonst überhaupt ein Anschlussrecht für die Grundstückseigentümer oder sonst wen zugunsten eines Anschlusses an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage satzungsrechtlich positiv definiert war. Lediglich der Anschlusszwang war positiv in § 3 der Abwasserbeseitigungssatzung definiert. Danach bestand ein Anschlusszwang für den jeweiligen Grundstückseigentümer, sobald auf dem Grundstück Abwasser auf Dauer anfiel, § 3 Abs. 1 Abwasserbeseitigungssatzung, wobei sich dieser Anschlusszwang auf den Anschluss an die zentrale Abwasseranlage richtete,

„soweit die öffentlichen Kanalisationsanalgen vor dem Grundstück betriebsbereit vorhanden sind“.

Zudem trafen § 2 Abs. 2 und 3 Abwasserbeseitigungssatzung eine Abgrenzung zwischen den Grundstücksentwässerungsanlagen und der öffentlichen zentralen Abwasseranlage. Wörtlich lautete Abs. 2:

„(2) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind.“

Obschon damit nicht ausgeschlossen war, dass einzelne Teile auf den Grundstücken doch zur öffentlichen Abwasseranlage zu zählen waren, war in Abs. 3 formuliert:

„(3) Die öffentliche zentrale Abwasseranlage für Schmutzwasser und die für Niederschlagswasser enden an der Grenze des zu entwässernden Grundstücks.“

Aus diesen Regelungen ist dementsprechend nicht ersichtlich, dass der positiv definierte Anschlusszwang vom tatsächlichen Bestehen einer Anschluss- bzw. Verbindungsleitung oder gar einem Grundstückanschluss abhängig gewesen wäre.

Der so definierte Anschlusszwang ist für die Bestimmung des seinerzeitigen Anschlussrechts maßgebend. Zwar war in § 1 Abs. 4 Abwasserbeseitigungssatzung ausdrücklich formuliert:

„Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Ergänzung, oder Betrieb öffentlicher Abwasseranlagenüberhaupt oder in bestimmter Weise oder auf Anschluß an sie besteht nicht.“

Indes ist das Bestehen eines Anschluss- und Benutzungszwangs ohne das jeweilige Recht nicht denkbar. Denn ein solches Teilhaberecht ist die Kehrseite hierzu (vgl. ausführlich – auch mit Bezug zu früheren Regelungen in der seinerzeitigen Gemeindeordnung Becker, in: Schuhmacher u.a., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Stand Juli 2017, § 12 BbgKVerf Ziff. 1.2 und 2.2.3). Demnach war der seinerzeit in § 1 Abs. 4 Abwasserbeseitigungssatzung so verstandene Ausschluss des Anschlussrechts jedenfalls einschränkend zu verstehen oder gar unwirksam und dem Anschlusswilligen stand unter denselben Voraussetzungen, wie dem Verband die Möglichkeit des Anschlusszwangs gegeben war, ein Anschluss- und Benutzungsrecht im hier interessierenden Zeitrahmen bis zum 31. Dezember 1999 jedenfalls direkt aus § 14 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der ursprünglichen Fassung vom 15. Oktober 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. April 1999, zu.

Dass hierfür das tatsächliche Bestehen eines Grundstücksanschlusses nicht erforderlich war, bestätigt sich dabei auch aus den Formulierungen der Gebühren- und Beitragssatzung Abwasser vom 21. Mai 1996 (einschließlich der hierzu erlassenen Änderungen), welche jedenfalls noch bis zum 31. Dezember 1999 Geltung beanspruchte. Zwar war dort § 1 Abs. 2 und 3 formuliert:

„(2) Zu dem Aufwand, der durch die Beiträge gedeckt wird, gehören die Kosten für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der Zentralanlagen für die Abwasserableitung und –behandlung, der Grundstücksanschluss bis einen Meter hinter die Grundstücksgrenze mit dazugehörendem Kontrollschacht.

(3) Zu dem Aufwand gehören nicht die Kosten für die Hausanschlußleitung und eventuell dazugehörende Kontroll- oder Spülschächte zwischen dem Kontrollschacht und einen Meter hinter der Grundstücksgrenze bis zum Haus, die durch den Anschlußnehmer in voller Höhe selbst zu tragen sind.“

Wenngleich aus den vorangestellten Formulierungen noch ersichtlich ist, dass auch der Grundstücksanschluss bis auf das Grundstück vom Beitragsaufwand erfasst wurde (obschon dieser nach der seinerzeitigen Entsorgungssatzung gar nicht Teil der öffentlichen Anlage war, siehe zuvor), ist daraus nicht ersichtlich, dass die Beitragspflicht erst ausgelöst werden sollte, wenn dieser Grundstücksanschluss tatsächlich hergestellt war. Denn selbst wenn der Einrichtungsträger von der Möglichkeit des § 10 Abs. 3 KAG (a.F. und n.F.) Gebrauch machte und auch die Grundstücksanschlüsse (beitragsrechtlich) in die öffentliche Einrichtung einbeziehen wollte, so ändert dies am Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht grundsätzlich nichts (ausdrücklich Kluge, a.a.O., § 10 KAG Rn. 28). Denn die Beitragspflicht entstand nach § 3 Beitrags- und Gebührensatzung bereits,

„sobald das Grundstück an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden kann.“

Ein tatsächlicher Anschluss des jeweiligen Grundstücks oder gar der jeweiligen Ausanschlussleitung war demnach gerade nicht Voraussetzung der Beitragspflicht, sondern nur die Möglichkeit („angeschlossen werden kann“). Beitragspflichtig waren nach § 2 Abs. 1 Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser grundsätzlich

„alle Grundstücke inclusive Wochenendgrundstücke, die an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können“,

wobei die näheren Voraussetzungen von der konkreten bauplanungsrechtlichen Ausnutzbarkeit abhängen sollten. Auch diese Formulierung bestätigt, dass ein tatsächlicher Anschluss gerade nicht vorhanden sein musste („angeschlossen werden können“). Dies bestätigt sich nicht zuletzt auch dadurch, dass in § 2 Abs. 2 Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser formuliert war:

„(2) Wird ein Grundstück an die Anlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.“

Daraus ist gerade ersichtlich, dass die Beitrags- und Gebührensatzung zwischen der (bloßen tatsächlichen und rechtlichen) Anschlussmöglichkeit und dem tatsächlich bestehenden Anschluss des Grundstücks bereits grundsätzlich unterschied und in beiden Fällen – alternativ – die Beitragspflicht für das jeweilige Grundstück ausgelöst werden sollte. Wäre der Grundstücksanschluss tatsächlich für das Auslösen der Beitragspflicht erforderlich, wäre eine solche Unterscheidung zwischen den die Beitragspflicht auslösenden Bedingungen in § 2 Abs. 1 und 2 der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser nicht erforderlich gewesen.

Der Befund wird auch durch die unklaren und missverständlichen Formulierungen in § 4 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser nicht widerlegt, zumal darin ausweislich der Überschrift lediglich Beitragsmaßstab und Beitragssatz geregelt werden sollte.

War das jedenfalls in dem hier interessierenden Zeitrahmen bis zum 31. Dezember 1999 direkt aus § 14 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der ursprünglichen Fassung vom 15. Oktober 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. April 1999 herzuleitende Teilhaberecht im Sinne einer Kehrseite bereits mit der Anschlussmöglichkeit und ohne Grundstücksanschluss gegeben, entsprach es der damaligen Praxis des Beklagten, den Beitrag auch ohne vorhandenen Grundstücksanschluss zu fordern und ist auch aus der damaligen Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser nicht ersichtlich, dass das Entstehen der Beitragspflicht vom Bestehen eines Grundstücksanschlusses abhängig war, lag für das hier gegenständliche Grundstück auch bereits vor dem Ablauf des Jahres 1999 im Sinne von § 8 Abs. 7 S. 2 a.F. auch die rechtliche Möglichkeit des Anschlusses an die Entsorgungsanlage des Verbandes vor.

(b) Wie aus den zuvor bereits zitierten Satzungen ersichtlich, hatte der Verband des Beklagten bereits am 24. März 1993 eine erste Satzung zur Erhebung von Schmutzwasseranschlussbeiträgen, nämlich die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung durch d... erlassen. Bereits diese Satzung beanspruchte formelle Geltung. Ihr folgten in den 1990er Jahren Satzungsänderungen und –novellierungen (jeweils unter demselben Titel). In der Zeit vom 01. April 1996 bis nach dem 31. Dezember 1999 galt die bereits zitterte Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung durch d... vom 21. Mai 1996 bzw. diese in Form der hierzu ergangenen ersten Änderungssatzung vom 08. Juli 1998.

(3) Die vom Verband des Beklagten seit dem Beitritt der Gemeinde Z... betriebenen Anlagen zur Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung sind gleichzusetzen mit den bis zum Beitritt der Gemeinde Z...vom Verband des Beklagten betriebenen Anlagen (im bis dahin bestehenden Verbandsgebiet). Der Beitritt der Gemeinde versetzt den Verband des Beklagten nicht in die Lage, von neuen Gesamtanlagen auszugehen, für die Herstellungsbeiträge (erstmals) erhoben werden könnten.

(a) Die Trinkwasserversorgungsanlage und zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage, mit deren Herstellung der Verband des Beklagten bereits in den 1990er Jahren begonnen hat, wurden durch den zum 01. Januar 2005 erfolgten Beitritt der Gemeinde Z... zum Verbandsgebiet des Beklagten nicht derart geändert, dass beitragsrechtlich von der Herstellung jeweils neuer Anlagen auszugehen wäre, die mit der bis dahin in Herstellung befindlichen Trinkwasserversorgungsanlage beziehungsweise mit der bis dahin in Herstellung befindlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage nicht mehr gleichzusetzen sind. Beide Anlagen des Beklagten sind ein Bestand zumindest technischer Mittel, die dem Zweck der Trinkwasserversorgung beziehungsweise dem Zweck der zentralen Schmutzwasserentsorgung gewidmet sind. Sie unterliegen vom Herstellungsbeginn an diversen Veränderungen: so gehört es zum Wesen dieser Anlage, dass sie wachsen, technisch verbessert und erneuert werden und dass überdies zwischenzeitlich Umplanungen erfolgen.

Unter beitragsrechtlichem Blickwinkel ist nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beantworten, wann eine Veränderung die Grenze zur Entstehung einer neuen Anlage überschreiten könnte. Ist einmal mit der Herstellung einer Anlage begonnen worden, gehört begrifflich alles zur Herstellung dieser Anlage, was als Teil ihrer Herstellung geplant war, ist oder (noch) geplant wird. Auch eine der Herstellung nachfolgende Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung berührt rechtlich nicht die Anlagenidentität, sondern führt nur dazu, dass in Bezug auf die als solche fortbestehende Anlage (auch) ein Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Verbesserungsbeitrag erhoben werden kann (§ 8 Abs. 2 S. 1 KAG). Nur Maßnahmen, die den Rahmen der einmal begonnenen Herstellung, der Erweiterung, der Erneuerung und der Verbesserung der Anlage sprengen, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke möglicherweise eine „zweite“ Herstellungsbeitragspflicht auslösen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 9 S 14.16).

(b) Mit Blick auf das Vorstehende sind die rechtlichen Lebensgeschichten der Anlagen des Verbandes des Beklagten nicht abgebrochen (näher auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 –9 S 14.16). Bei einer bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage ist das – so wie hier – nicht der Fall. Von der bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage (unter gleichzeitiger Integration der im Erweiterungsgebiet vorhandenen Technik einer bis dahin bestehenden anderen Anlage) dürfte jedenfalls dann auszugehen sein, wenn die Zusammenführung darauf zurückgeht, dass der Rechtsträger der Anlage ein Gebiet oder mehrere Gebiete hinzugewinnt, also eine Gemeinde oder mehrere eingemeindet, ein Zweckverband ein weiteres Mitglied oder mehrere weitere Mitglieder aufnimmt oder ein Zweckverband nicht mit einem anderen Zweckverband „auf Augenhöhe“ zu einem neuen fusioniert, sondern den anderen Zweckverband nur „eingliedert“. Im Falle der Eingliederung eines Zweckverbandes in einen anderen dürfte sodann ein Gesamtrechtsnachfolgetatbestand gegeben sein (so VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 – 6 K 1847/15). Jedenfalls ist der Neuordnungsprozess in all diesen Fällen auf Rechtsträgerebene durch Dominanz und Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers gekennzeichnet (so m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16).

(c) Dem folgend sind aufgrund der bloßen räumlichen Erweiterungen der Trinkwasser- und zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes des Beklagten offensichtlich keine neuen Vorteilslagen mit Blick auf den Beitritt der Gemeinde Zerpenschleuse zum Verbandsgebiet entstanden. An der „Dominanz“ und dem Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers, des Verbandes des Beklagten änderte sich nichts. Ein rechtfertigender sachlicher Grund dafür, den streitgegenständlichen Fall anders zu behandeln als die Fälle, in denen es nicht zu Veränderungen des Verbandsgebietes gekommen ist, liegt nach alledem nicht vor (so auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14).

(d) Zudem war im Jahr 2005 bereits die Festsetzungsverjährung in Form der hypothetischen Festsetzungsverjährung eingetreten und es käme – bei anderer Betrachtung – von vornherein zu einer vollständigen Entwertung der vom Bundesverfassungsgericht zuerkannten einfachgesetzlichen Rechtsposition der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (siehe oben). Auch hinge die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband oder auch durch erstmalige Gründung eines solchen oder einer nicht auf „Augenhöhe“ erfolgten Fusion von Zweckverbänden ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder in voller Höhe erhoben werden könnte (vgl. hierzu Kammerurteile vom 7. Dezember 2016 – 5 K 1290/13 sowie vom 20. September 2017 – 5 K 843/17; vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14).

b.

Durch den rechtswidrigen Erlass des Beitragsbescheids sind die Kläger in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, denn die Kläger müssen die vom Beklagten mit dem Beitragsbescheid geforderte Zahlung nicht leisten.

IV.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).

2.

Gründe, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht ersichtlich.