Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2020

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 31.01.2020 – 5 K 3673/17

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:0131.5K3673.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin erstrebt die Rücknahme eines bestandskräftigen Anschlussbeitragsbescheides und die verzinsliche Rückzahlung des Beitrages.

Der Beklagte veranlagte die Klägerin unter dem 02. September 2014 zu einem Abwasserbeitrag für die Herstellung der Anschlussmöglichkeit an die einheitliche zentrale öffentliche Abwasseranlage für das in E... belegene Grundstück der Flur 6..., Flurstück 2... in Höhe von 2.293,11 Euro. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 forderte die Klägerin vom Beklagten die Rückzahlung des Abwasserbeitrags und berief sich dabei auf die Rechtsprechung des BVerfG. In einem weiteren Schreiben vom 26. September 2016 beantragte die Klägerin sinngemäß die Rücknahme des bestandskräftigen Anschlussbeitragsbescheides, da dieser rechtswidrig gewesen sei und das eröffnete Rücknahmeermessen sich „auf Null“ reduziert habe.

Unter dem 29. Mai 2017 lehnte der Beklagte die Rücknahme des Beitragsbescheides nach § 130 AO und die Rückzahlung des Beitrags ab. Dies begründete er damit, dass auf der Grundlage des gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit b) KAG anwendbaren § 130 AO als Ergebnis einer umfassenden Ermessensentscheidung Überwiegendes für die Beibehaltung des Abgabenbescheides sprechen würde. Zu Gunsten der Klägerin werde unterstellt, dass der angegriffene Beitragsbescheid im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 rechtswidrig gewesen sei. Der Beklagte habe im Zuge der beantragten Aufhebung zwischen der Gerechtigkeit im Einzelfall und dem Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden abzuwägen. Es sei berücksichtigt worden, dass ein erheblicher Eingriff in das Vermögen und die persönliche Freizügigkeit der Klägerin vorliegen würde. Der Beklagte habe indes in die vorzunehmende Abwägung einbezogen, dass die Klägerin den Beitragsbescheid trotz zutreffender Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf habe bestandskräftig werden lassen. Der Klägerin – als Grundstückseigentümerin – würde durch die dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit an die öffentliche-zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung zudem ein besonderer Vorteil geboten, der vom Beklagten vorfinanziert worden sei und fortwirke. Die Refinanzierung erfolge über das Beitragsaufkommen und im Übrigen durch Gebühren, wobei der gezahlte Beitrag bei der Gebührenkalkulation gebührenmindernd berücksichtigt worden sei.

Das öffentliche Interesse an der Bestandskraft des Bescheides würde trotz der mit dem Bestand des Beitragsbescheides für die Klägerin verbundenen Härte überwiegen. Die mit der Bestandskraft einhergehenden Aspekte der Rechtssicherheit und der Effektivität des Verwaltungshandelns verdienten hier den Vorzug vor Herstellung von Individualgerechtigkeit. Schließlich sei der Beitragsbescheid auch nicht nichtig, denn das BVerfG habe im Hinblick auf die Anwendung von § 8 Abs. 7 KAG lediglich ein für bestimmte Fallgruppen bestehendes Erhebungsverbot in der Person einzelner Beschwerdeführer festgestellt. Der Antrag auf Rückzahlung des bezahlten Beitrags sei mangels entsprechender Anspruchsgrundlagen abzulehnen.

Gegen den Ablehnungsbescheid vom 29. Mai 2017 erhob die Klägerin unter dem 13. Juni 2017 Widerspruch. Zur Begründung bezog sich die Klägerin im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gemäß seinem Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, wonach die Beitragsforderungen auch im Falle der Klägerin hypothetisch festsetzungsverjährt gewesen seien. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Abwasserbeitragsbescheides; es wäre eine „reine Förmelei“ gewesen, die Klägerin mit Blick auf die damalige gefestigte Rechtsprechung auf den Klageweg zu schicken. Die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheides sei schlechthin unerträglich und erscheine als Verstoß gegen die guten Sitten sowie Treu und Glauben. Im Übrigen habe die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eisenhüttenstadt, einem wesentlichen Mitglied des T... “, beschlossen, die Beiträge insgesamt zurückzuzahlen. Vorsorglich zeigte die Klägerin erneut die Anmeldung von Staatshaftungsansprüchen an.

Den Widerspruch vom 13. Juni 2017 wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 09. Oktober 2017 zurück. Die Klägerin sei bereits keinem rechtswidrigen Beitragsbescheid ausgesetzt gewesen und habe auch sonst keinen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Beitragsbescheides. Die Gründe, die für den Bestand des Beitragsbescheides streiten würden, würden selbst bei Unterstellung, das Grundstück der Klägerin sei ursprünglich entgegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 u.a. – zur hypothetischen Festsetzungsverjährung zum Beitrag veranlagt worden, durchgreifen. Der Klägerin würde in Höhe des gezahlten Beitrags äquivalent eine Vorteilslage vermittelt, die sich abstrakt aus der Anschlussmöglichkeit und konkret aus der Erhöhung des Verkehrswertes des beitragspflichtigen Grundstücks ergebe. Letztlich vermittle die Bestandskraft allen Beteiligten die Sicherheit, auf den Bestand der Sachentscheidung vertrauen und danach disponieren zu können. Die Ablehnung der Rücknahme des bestandskräftigen Beitragsbescheides sei nach alldem mit Blick auf den durchgreifenden Grundsatz der Rechtssicherheit ermessensgerecht; eine Ermessensreduzierung „auf Null“ liege nicht vor.

Am 18. Oktober 2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Klagebegründung trägt die Klägerin – zusammengefasst – vor, die Entscheidung des Beklagten zur beantragten Rücknahme und zum Rückzahlungsbegehren sei rechtswidrig erfolgt. Der aufrechterhaltene Beitragsbescheid habe keinerlei Rechtsgrundlage, was auf das Rücknahme- und das Rückzahlungsbegehren durchschlage.

Die Beitragsfestsetzung sei somit rechtswidrig erfolgt und die Klägerin habe nunmehr einen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides und Rückzahlung des Beitrages. Im übrigen verweist sie auf ihre Widerspruchsbegründung.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 29. Mai 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 09. Oktober 2017 den Beitragsbescheid vom 02. September 2014 zurückzunehmen sowie

den Beklagten zu verurteilen, den Abwasserbeitrag in Höhe von 2.293,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Oktober 2014 an die Klägerin zurückzuerstatten und

die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, die Klage sei bereits teilweise unzulässig, da der Beitragsbescheid vom 02. September 2014 bestandskräftig geworden sei. Im Übrigen liege die Klagebegründung neben der Sache. Die Ablehnung des klägerischen Antrags sei auf der Grundlage des allein in Betracht kommenden § 130 AO ermessensfehlerfrei erfolgt. § 51 VwVfG sei nicht anwendbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den bestandskräftig gewordenen Abwasserbeitragsbescheid vom 02. September 2014 im Wege der Rücknahme aufhebt oder ändert, § 113 Abs. 5 VwGO. Denn der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 29. Mai 2017 zum Antrag auf Aufhebung/Rücknahme und Rückzahlung und der Widerspruchsbescheid vom 09. Oktober 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.

1. Die Ablehnung der Rücknahme des Beitragsbescheides nach § 130 AO ist rechtmäßig und lässt Ermessensfehler nicht erkennen, so dass insoweit weder der begehrte Anspruch, noch eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, in Betracht kommen.

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG in Verbindung mit § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

2. Es mag hier – wie auch der Beklagte es in seiner Bescheidung tat – zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 u.a.), der sich die Kammer angeschlossen hat (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 30. August 2017 – 5 K 360/12; Urteil vom 10. August 2016 – 5 K 616/13; vgl. nunmehr auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03. Mai 2018 – 9 N 47.17), für den hier interessierenden Beitragsgegenstand – das Grundstück der Klägerin in E... – vorliegen. Demnach wäre der Beitragsbescheid des Beklagten vom 02. September 2014 materiell rechtswidrig. Die dem Grunde nach beitragspflichtige Klägerin hätte im Hinblick auf die eingetretene hypothetische Festsetzungsverjährung nicht mehr veranlagt werden dürfen.

3. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG in Verbindung mit § 130 AO räumt auf der Rechtsfolgenseite der Behörde aber ein Ermessen ein („kann“). Danach hat der Beklagte in Ausübung dieses Ermessens darüber zu befinden, ob er die eingetretene Bestandskraft eines Verwaltungsaktes beseitigt und die gewünschten Korrekturen vornimmt oder nicht. Dabei sind die materielle Gerechtigkeit, die für eine Korrektur unrichtiger Bescheide spricht, und die Rechtssicherheit, die das Festhalten an der Bestandskraft begründen kann, im Ausgangspunkt gleichwertige Gesichtspunkte im Rahmen der von der Behörde zu treffenden Entscheidung. Die gerichtliche Kontrolle der getroffenen Entscheidung ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf die Überprüfung beschränkt, ob die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei ermittelt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens gewahrt und das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt hat. Ein Anspruch auf gerichtlichen Ausspruch der begehrten Korrektur der streitigen Bescheide bestünde nur für den Fall, dass einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung die Entscheidung im Sinne des klägerischen Antrags wäre („Ermessensreduzierung auf Null“).

4. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Beitragsbescheides oder auf Neubescheidung, weil keine Umstände vorliegen, nach denen sich das dem Beklagten von § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG in Verbindung mit 130 AO eingeräumte Ermessen dahin verdichtet hat, dass nur die Rücknahme des Bescheides ermessensfehlerfrei wäre. Der Beklagte hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt, § 114 VwGO.

a) Es ist dabei in den Blick zu nehmen, dass es regelmäßig nicht zu beanstanden ist, wenn die Behörde im Anwendungsbereich des § 130 AO der Rechtssicherheit den Vorrang einräumt und sich darauf beruft, dass die materielle Gerechtigkeit im gesetzlich zugelassenen Rechtsmittelverfahren gegen den Ausgangsbescheid zu verwirklichen ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, ist geklärt (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2004 – 6 C 24/03; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32/06), dass bei der Ausübung des Rücknahmeermessens in Rechnung zu stellen ist, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Weiter war zu berücksichtigen, dass, wenn nach der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts eine Gesetzesvorschrift nur bei einer bestimmten Auslegung mit der Verfassung vereinbar ist, weder die Verwaltung noch der Gesetzgeber verpflichtet sind, unanfechtbar gewordene Akte der öffentlichen Gewalt, die auf einer verfassungswidrigen Auslegung einer Vorschrift beruhen, rückwirkend aufzuheben (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 – 1 BvR 178/64; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 – 1 BvR 943/07).

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist (vgl. BVerwG, a.a.O.; vgl. auch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 2004 – 15 A 1113/04; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Januar 2007 – 9 LA 252/03; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. Mai 2008 – 8 ZB 06.2894; BFH, Urteil vom 26. März 1991 – VII R 15/89).

aa) Das Festhalten an den Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei „schlechthin unerträglich“. Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2019 – OVG 9 B 11.19 –, Rn. 27, juris).

bb) Soweit die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Bescheides nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06) auch bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit im Erlasszeitpunkt „schlechthin unerträglich“ sein kann“, wobei fraglich ist, ob diese zu § 51 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ergangene Rechtsprechung ohne weiteres auf die im Abgabenrecht einschlägige Bestimmung des § 130 AO übertragen werden kann (vgl. im Einzelnen: Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Juli 2010 – 6 BV 08.1087 – und Beschluss vom 26. Mai 2008 – 8 ZB 06.2894; vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09. September 2009 – 15 A 1881/09), fehlt es hier jedenfalls an der Offensichtlichkeit. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn an dem Verstoß der streitigen Maßnahme gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel bestehen konnte und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufgedrängt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, a. a. O., Rn. 15). Maßgeblich ist die Beurteilung im Zeitpunkt des Bescheiderlasses. Ein Fehler, dessen Evidenz sich erst später herausstellt, ist unerheblich (vgl. BVerwG, a. a. O.; nunmehr Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2019 – OVG 9 B 11.19 –, Rn. 40, juris). Die „Offensichtlichkeit“ begründende Umstände sind demgemäß grundsätzlich dann gegeben, wenn die Behörde den bestandskräftigen Bescheid in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit erlassen hat (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Juli 2010 – 6 BV 08.1087; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01. Februar 2011 – 4 L 158/10). Denn angesichts der Bindung der Behörden an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) darf der abgabenpflichtige Bescheidempfänger darauf vertrauen, dass die abgabenerhebende Körperschaft nicht vorsätzlich einen rechtswidrigen Verwaltungsakt in der Hoffnung erlässt, er werde mangels Anfechtung bestandskräftig und könne dann durchgesetzt werden. Dabei kommt es allerdings nicht allein darauf an, ob die Behörde bei Erlass nur Kenntnis von den Umständen hatte, welche die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründeten. Vielmehr musste sie selbst eindeutig und erkennbar von dessen Rechtswidrigkeit ausgehen. Die Wertung „schlechthin unerträglich“ setzt einen bewussten Verstoß der Behörde gegen die Rechtsordnung voraus, der es ausschließt, dass sie sich auf die aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgende Bestandskraft berufen kann.

cc) Gemessen daran drängte sich die Rechtswidrigkeit vorliegend bei Erlass des Beitragsbescheides im Jahre 2014 und vor Bekanntwerden der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 – nicht gleichsam auf. Vielmehr handelte der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt in Übereinstimmung mit der ständigen und durchweg gefestigten Rechtsprechung im Land Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2017 – 9 B 44.06 und 9 B 45.06), die sich auch mit der Problematik der Rückwirkung eingehend auseinandersetzte. Diese Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg wurde nicht nur vom Landesverfassungsgericht Brandenburg bestätigt (LVerfG, Beschluss vom 21. September 2012 – 46/11). Auch Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht blieben erfolglos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 – 9 B 22.14). Ein bewusster Verstoß des Beklagten gegen die Rechtsordnung ist daher nicht erkennbar.

dd) „Schlechthin unerträglich“ wäre die Aufrechterhaltung, wie oben dargelegt, auch dann, wenn die Behörde einer in einem anderen Verfahren zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen gerichtlichen Entscheidung nicht gefolgt ist und dies gerade nicht unter Berufung auf ihre weiterhin entgegenstehende Rechtsauffassung getan hat, sondern nachweisbar die Rechtswidrigkeit des Bescheides erkannt hat. Dafür ist vorliegend nichts Durchgreifendes ersichtlich. Im Hinblick auf die Komplexität des Problems in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und die vormalige Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2017 – 9 B 44.06 und 9 B 45.06; LVerfG, Beschluss vom 21. September 2012 – 46/11) handelte der Beklagte nach damaliger Auffassung rechtmäßig und folgte der Rechtsprechung.

ee) „Schlechthin unerträglich“ ist die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen bestandskräftigen Verwaltungsaktes weiterhin dann, wenn die Behörde in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zum Wiederaufgreifen des Verfahrens Gebrauch macht, hiervon jedoch in einzelnen Fällen absieht, ohne dass sachgerechte Erwägungen für die unterschiedliche Behandlung erkennbar sind (Niedersächsisches OVG a.a.O.; Bayerischer VGH a.a.O.). Das ist hier jedoch nicht ersichtlich. Der Beklagte lehnt in durchgängiger, gerichtsbekannter Verwaltungspraxis Anträge auf Aufhebung von Beitragsbescheiden ab. Soweit der Beklagte Beiträge (vorläufig) zurückzahlte, handelte es sich - gerichtsbekannt - nicht um bestandskräftige Bescheide, sondern um Bescheide, gegen die Klage erhoben wurde.

ff) Die Klägerin kann auch sonst aus Art. 3 GG keinen Aufhebungsanspruch herleiten. Die unterschiedliche Behandlung der Beitragspflichtigen, die Klagen erhoben und der Beitragspflichtigen, die hierauf verzichtet haben, ist sachlich begründet. Bei einem Verfassungsverstoß der Verwaltung ist einem Bürger zuzumuten, hiergegen mit den gegebenen Rechtsmitteln, d.h. durch Widerspruchs- und ggf. Klageerhebung, notfalls mit der Verfassungsbeschwerde vorzugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 – 1 BvR 178/64). Den Verwaltungsrechtsweg musste er zuvor nicht ausschöpfen. Denn die Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn der Rechtsbehelf im Hinblick auf eine entgegenstehende Rechtsprechung der Fachgerichte von vornherein als aussichtslos erscheinen muss. So lag der Fall hier. Entsprechendes Handeln war auch zumutbar gewesen (vgl. m.w.N. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2019 – OVG 9 B 11.19 –, Rn. 33 - 34, juris).

Zudem differenziert der Beklagte im Rahmen seiner Gebührenerhebung zulässig zwischen Beitragszahlern und Nichtbeitragszahlern und behandelt diese somit unterschiedlich (vgl. § 5 Abs. 5 der Gebührensatzung Abwasser des „... in der Fassung der 5. Änderungssatzung). Bestehen nämlich zwischen einzelnen Gruppen von Gebührenpflichtigen erhebliche Unterschiede, was die Belastung mit Anschlussbeiträgen angeht, so etwa dahin, dass bestimmte Gebührenzahler auch Beitragszahler sind, andere Gebührenzahler indessen nicht, so muss dem (wenn nicht die bereits erhobenen Beiträge zurückgezahlt werden), auf der Gebührenseite dadurch Rechnung getragen werden, dass entweder gespaltene Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler vorgesehen werden oder dass die Beitragszahler auf der Gebührenseite anderweitig, spätestens in Form von Billigkeitsmaßnahmen entlastet werden. Auf diese Weise wird auf der Gebührenseite eine gewisse "Gruppengerechtigkeit" geschaffen, und zwar dahin, dass das nur von einigen aufgebrachte Beitragsvolumen nicht allen Gebührenzahlern, sondern nur der Gruppe von Gebührenzahlern zu Gute kommt, die auch Beiträge gezahlt hat. Damit wird vermieden, dass diese Gruppe zu einem Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten doppelt beiträgt, während die andere Gruppe (nämlich die Nichtbeitragszahler) sich an diesem Kostenteil überhaupt nicht beteiligt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2019 – OVG 9 A 10.17 –, Rn. 17, juris).

gg) Weiterhin ist die Aufhebung des Bescheides nicht deshalb geboten, weil dieser treuwidrig war. Als treuwidrig bzw. als Verstoß gegen die guten Sitten erweist sich die Ablehnung des Wiederaufgreifens etwa dann, wenn der Betroffene durch ein Verhalten der Behörde "veranlasst" worden ist, von der Einlegung eines Rechtsmittels abzusehen (Niedersächsisches OVG, a.a.O.). Auch dafür bestehen vorliegend keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Die damaligen rechtlichen Hinweise des Beklagten in seinen Publikationsorganen und in der Presse entsprachen der vormaligen Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2017 – 9 B 44.06 und 9 B 45.06; LVerfG, Beschluss vom 21. September 2012 – 46/11; BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 – 9 B 22.14) und waren als solche aus damaliger Sicht sachgerecht. Der Klägerin blieb es unbenommen, ihre gegenteilige Rechtsansicht mit Hilfe des von der Rechtsordnung gewährten umfangreichen Rechtsschutzes durchzusetzen. Bei einem Verfassungsverstoß der Verwaltung ist einem Bürger zuzumuten, hiergegen mit den gegebenen Rechtsmitteln, notfalls mit der Verfassungsbeschwerde vorzugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 – 1 BvR 178/64). Der Beklagte beruft sich daher nachvollziehbar darauf, dass die die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründenden Umstände in einem Rechtsmittelverfahren hätten geltend gemacht werden können. Können aber, wie hier, nur solche Umstände vorgetragen werden, die im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden konnten, ist die Ablehnung der nachträglichen Korrektur regelmäßig ermessensfehlerfrei.

Anderes gilt nur dann, wenn vom Beitragspflichtigen die Anstrengung eines Rechtsbehelfsverfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände billigerweise nicht erwartet werden konnte (vgl. Bayerischer VGH a.a.O.; sowie BFH, Urteil vom 23. September 2009 – XI R 56/07). Hier hätte die Klägerin trotz des bestehenden Kostenrisikos Klage erheben können. Die in § 130 AO vorgesehene Möglichkeit, rechtswidrige Verwaltungsakte zurückzunehmen, dient hingegen grundsätzlich nicht dazu, die Folgen eines nicht eingelegten oder nicht weiterverfolgten Rechtsbehelfs auszugleichen (BFH, a.a.O.).

Dass der Verbandsvorsteher den Beitragsbescheid treuwidrig in Kenntnis seiner in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht völlig außer Zweifel stehenden Rechtswidrigkeit erlassen haben könnte, ist in Anbetracht dessen, dass die dem Beitragsbescheid zugrunde liegende Anwendung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG (n.F.) gerade der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entsprochen hat, fernliegend (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2019 – OVG 9 B 11.19 –, Rn. 37, juris). Im übrigen lässt sich auch den Ausführungen des BVerfG nichts dafür entnehmen, dass die vom o.g. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts erfassten Beitragsbescheide von den Gemeinden und Zweckverbänden – treuwidrig – in Kenntnis der Verfassungswidrigkeit und in der bloßen Hoffnung auf den Eintritt von Bestandskraft erlassen worden wären. Die Annahme einer Pflicht der Behörde, sich auf Grund eigener Prüfung darauf einstellen zu müssen, dass eine Beitragserhebung trotz Befolgung der fachgerichtlichen Rechtsprechung verfassungswidrig sein kann, ist nicht gleichbedeutend mit der Aussage, dass bewusst rechtswidrige Beitragsbescheide erlassen worden sind (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2019 – OVG 9 B 11.19 –, Rn. 38, juris).

hh) Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben wäre, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erwiese (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Juli 2010 – 6 BV 08.1087 m.w.N.). Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass dem Grundstück der Klägerin durch die dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit an die zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten ein dauerhafter Vorteil gewährt wird und der Anschlussbeitrag lediglich wegen des Eintritts der hypothetischen Festsetzungsverjährung nicht mehr hätte erhoben werden dürfen. Die Klägerin war dem Grunde nach beitragspflichtig, woran der Umstand, dass das Grundstück – unterstellt – bereits vor der Gründung des Beklagten an die vormals vorhandene öffentliche Einrichtung angeschlossen war, nichts ändert. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Anschlussbeitrag, entgegen der in der Öffentlichkeit teilweise verbreiteten Meinung, nicht für die Errichtung eines bereits zu DDR-Zeiten vorhandenen Grundstücksanschlusses erhoben wird. Vielmehr werden (teilweise) die Kosten der nach der Gründung geschaffenen Anlage auf die davon bevorteilten Grundstückseigentümer, zu denen die Klägerin gehört, auf die hiervon begünstigten Grundstückseigentümer umgelegt.

5. Dass sich aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur hypothetischen Verjährung von Beitragsforderungen die Rechtsprechung geändert hat, begründet nach alldem keinen Anspruch auf Aufhebung des Beitragsbescheides. Eine Änderung der Rechtsprechung stellt keine Änderung der Rechtslage dar (vgl. zur Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 1981 – 8 B 93.80 u.a.; Beschluss vom 16. Februar 1993 – 9 B 241.92; zur Änderung obergerichtlicher Rechtsprechung: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 1993, a.a.O.).

6. Auch aus dem Staatshaftungsgesetz (StHG) lässt sich im Rahmen des § 130 AO kein Anspruch auf Aufhebung des Beitragsbescheides herleiten. Die Aufrechterhaltung des Beitragsbescheides ist nicht unter dem Blickwinkel eines ohnehin bestehenden Schadenersatzanspruches nach dem Staatshaftungsgesetz treuwidrig. Der Beklagte hat im Rahmen des § 130 AO eine eigenständige, nicht mit § 1 Abs. 1 StHG vergleichbare, Ermessensentscheidung zu treffen. Es ist schon fraglich, warum es ein Muss sein sollte, einen entsprechenden Schadensersatzanspruch u. a. gerade durch Rücknahme des bestandskräftigen Beitragsbescheides nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 130 AO zu erfüllen. Ungeachtet dessen hätte eine Schadenersatzklage nach dem Staatshaftungsgesetz keine Aussicht auf Erfolg. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 27. Juni 2019 - III ZR 93/18 -, juris, Rn. 8) und ihm folgend das OLG Brandenburg (Urteil vom 24. September 2019 - 2 U 40/18 -, juris, Rn. 32) verneinen für die vorliegende Fallgestaltung das Bestehen entsprechender Ansprüche. Der Beklagte muss sie demzufolge auch nicht durch eine bestimmte Entscheidung auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 130 AO erfüllen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2019 – OVG 9 B 11.19 –, Rn. 45, juris).

7. Weiter kann die Klägerin auch aus § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) oder einem aus dieser Norm abzuleitenden Rechtsgedanken keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides ableiten, wenn die Rechtswidrigkeit – wie hier – darauf beruht, dass das Bundesverfassungsgericht die ihm zu Grunde liegende Norm oder deren Auslegung als verfassungswidrig angesehen hat. Gemäß § 79 Abs. 2 BVerfGG, der sich auf die Nichtigkeitserklärung von Gesetzen bezieht, bleiben nicht mehr anfechtbare Entscheidungen unberührt. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist entsprechend anwendbar, wenn eine bestimmte Auslegungsvariante einer Norm von einem Senat des Bundesverfassungsgerichts als verfassungswidrig eingestuft wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 1 BvR 1905/02 -, juris, Rn. 39). Das Gleiche muss gelten, wenn – wie hier in Gestalt des Beschlusses vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, juris) – eine Kammerentscheidung vorliegt. Kammerentscheidungen können nicht weiterreichen als Senatsentscheidungen. Die Verfassungswidrigkeit der Norm(-Auslegung), auf der der Verwaltungsakt beruht, kann danach als solche vorliegend nicht zu einem Rücknahmeanspruch führen (so Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2019 – OVG 9 B 11.19 –, Rn. 23,24, juris).

8. Schließlich ist festzuhalten, dass der angegriffene Bescheid nicht im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG in Verbindung mit § 127 Abs. 1 AO nichtig ist. Der Bescheid leidet aus den vorgenannten Gründen nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung offenkundig wäre.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin aus § 173 AO ebenfalls keinen Anspruch herleiten kann. Die Norm ist vorliegend nicht anwendbar, da § 12 Abs. 1 KAG sie nicht für anwendbar erklärt. Im Übrigen liegen keine neuen Tatsachen im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor. Neue rechtliche Erkenntnisse, auch die Erkenntnis der Verfassungswidrigkeit (vgl. Klein, AO, 14. Auflage 2018, § 173 AO Rn. 36 m.w.N.), sind keine neuen Tatsachen. Deshalb rechtfertigt eine Entscheidung des BVerfG nicht die Änderung eines Bescheides gemäß § 173 AO (vgl. Klein, AO, 14. Auflage 2018, § 173 AO Rn. 36).

Da bereits kein Anspruch der Klägerin besteht, kann vorliegend offen bleiben, ob § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG in Verbindung mit § 169 Abs. 1 Satz 1 AO (Ablauf der Festsetzungsfrist) eine Aufhebung oder Änderung des Bescheides ausschließt.

9. Der Antrag auf verzinsliche Rückzahlung des Beitrags hat aus den vorstehenden Gründen auch keinen Erfolg. Der damit verfolgte Erstattungsanspruch im Sinne von § 37 Abs. 2 AO I. V. mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KAG dringt nicht durch, weil ohne die mit dem Verpflichtungsantrag begehrte Aufhebung oder Abänderung des Beitragsbescheides der Rechtsgrund für das Behalten dürfen des vereinnahmten Beitrags nicht in Wegfall geraten ist. Ein Zinsanspruch steht der Klägerin daher ebenfalls nicht zu.

II.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

2. Gründe, die Berufung zuzulassen, sind mit Blick auf die Grundsatzentscheidungen des OVG Berlin Brandenburg vom 12. November 2019 – OVG 9 B 11.19, OVG 9 B 40.18 nicht ersichtlich.