Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2020

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 20.02.2020 – 2 K 62/20.A

2. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:0220.2K62.20.00

Tenor§

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Potsdam.

Gründe§

Nach Anhörung der Beteiligten ist gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG wie geschehen zu verweisen, weil das Verwaltungsgericht Potsdam nach § 52 Nr. 2 Satz 3 1. Hs. VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BbgVwGG zur Entscheidung über die am 17. Januar 2020 erhobene Klage örtlich zuständig ist. Denn der Kläger hat innerhalb der (einen) Aufnahmeeinrichtung des Landes Brandenburg an deren Standort in Zossen, mithin im Landkreis Teltow-Fläming, „nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen“. Die Kammer präzisiert ihre bisherige Rechtsprechung (z.B. Beschluss vom 11. November 2019 - VG 2 K 1343/19.A -) zur örtlichen Zuständigkeit in asylrechtlichen Verfahren in den Fällen der Unterbringung von Ausländern in der (einen) Aufnahmeeinrichtung des Landes Brandenburg (mit ihren derzeit fünf Standorten in Eisenhüttenstadt, Doberlug-Kirchhain, Frankfurt [Oder], Zossen-Wünsdorf, Flughafen Berlin-Schönefeld) dahin, dass sich die entsprechende Aufenthaltsverpflichtung an dem jeweils bestimmten Standort der Aufnahmeeinrichtung nach der für jeden Ausländer getroffenen sog. Transferentscheidung der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg (ZABH) richtet, so dass sich die Unterbringung des Ausländers an einem der verschiedenen Standorte der Aufnahmeeinrichtung als behördlich getroffene Entscheidung dazu darstellt, dass der Ausländer seinen Aufenthalt nach dem Asylgesetz dort zu nehmen hat, dies wiederum mit der Folge, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz danach richtet, in wessen Gerichtsbezirk der Ausländer innerhalb der Aufnahmeeinrichtung untergebracht ist.

Die örtliche Zuständigkeit für Asylstreitigkeiten ist abschließend in § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO geregelt, wonach es in der Regel nicht darauf ankommt, wo sich der Ausländer tatsächlich aufhält, sondern allein darauf, wo er sich aufzuhalten hat (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1997 - 9 AV 3.97 - BeckRS 1997, 31249658). Für die Frage der örtlichen Zuständigkeit in den Fällen der Unterbringung des Ausländers an einem der unterschiedlichen und in verschiedenen Verwaltungsgerichtsbezirken belegenen Standorte der Aufnahmeeinrichtung kommt es (entgegen VG Potsdam, Beschlüsse vom 18. Januar 2018 - VG 6 K 5981/17.A - und vom 18. Oktober 2019 - VG 11 K 2464/19.A -, beide in juris) nicht darauf an, dass es sich um eine einheitliche Aufnahmeeinrichtung mit unselbstständigen Standorten handelt (so auch Berstemann in BeckOK VwGO, Posser/Wolff, Stand 1. Januar 2020, Rn. 9 zu § 52). Maßgeblich ist nach den der Regelung in § 52 Nr. 2 Satz 3 1. Hs. AsylG zugrunde liegenden Motiven vielmehr, dass sich die Verpflichtung des Ausländers dazu, sich in dem Bezirk eines bestimmten Verwaltungsgerichts aufzuhalten, nach dem Asylgesetz ergibt. Der Gesetzgeber will verhindern, dass allein der tatsächliche Wohn- oder Aufenthaltsort des Ausländers den Gerichtsstand bestimmt, weil dadurch ein Anreiz geschaffen wäre, sich unter Missachtung behördlicher Anordnungen in den Bezirken ohnehin überlasteter Verwaltungsgerichte niederzulassen (vgl. Schenk, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2029, Rn. 21 zu § 52). Hinsichtlich der Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung des Landes Brandenburg wird freilich durch die Behörde (ZABH) entschieden, wo sich der Ausländer aufzuhalten hat, indem durch eine sog. Transferentscheidung nach wenigen Tagen der Erstaufnahme am Standort Eisenhüttenstadt bestimmt wird, an welchem der fünf Standorte - grundsätzlich für die gesamte Dauer der Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung - die Unterbringung erfolgt.

Im vorliegenden Fall ist der Kläger gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG verpflichtet, bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu sechs Monaten, in der für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Da er den Asylantrag bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu stellen hatte, ist dies die Aufnahmeeinrichtung des Landes Brandenburg.

Die ZABH als gemäß §§ 1 Nr. 2, 3 Nr. 1 AuslRZV zuständige Behörde bestimmt die konkreten Einzelheiten der Unterbringung innerhalb der Aufnahmeeinrichtung. Nach der inzwischen konsolidierten Verwaltungspraxis werden die vorhandenen fünf Standorte grundsätzlich nach folgender Systematik belegt: Eisenhüttenstadt mit besonders schutzbedürftigen Ausländern, Doberlug-Kirchhain mit Ausländern im Dublin-Verfahren; Frankfurt (Oder) mit Ausländern im „Regelverfahren“, Zossen-Wünsdorf mit Ausländern in beschleunigten Verfahren (insbesondere „o.u.-Fälle“ und Folgeanträge), Flughafen Berlin-Schönefeld mit Ausländern in Verfahren nach §§ 15 Abs. 6, 18a AsylG bzw. nach § 62b AufenthG. Nach Abschluss der stets am Hauptstandort Eisenhüttenstadt durchzuführenden Erstaufnahmeschritte (Registrierung, ED-Behandlung, Screening, Dokumentenprüfung, medizinische Erstuntersuchung, Erstbefragung) werden die Ausländer entsprechend der genannten Systematik nach Maßgabe einer sog. Transferentscheidung an einem der Standorte der Aufnahmeeinrichtung untergebracht.

Hiermit liegt eine behördliche Entscheidung darüber vor, wo der Ausländer während seiner Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung seinen Aufenthalt zu nehmen hat und steht es ihm - im Sinne der gesetzgeberischen Regelungsabsicht - nicht frei, selbst den Wohn- oder Aufenthaltsort zu wählen.

Die demzufolge an die Unterbringung der Ausländer an einem der fünf Standorte der Aufnahmeeinrichtung anknüpfende örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts je nach der Belegenheit des einzelnen Standorts entspricht dem ursprünglichen Zweck des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, nämlich der Dezentralisierung aller Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1984 - 9 A 1.84 - juris).

Es liegt kein Fall des § 52 Nr. 2 Satz 3 2. Hs. VwGO vor, wonach sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 3 VwGO bestimmt, wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 3 1. Hs. VwGO nicht gegeben ist. Dies kann zwar der Fall sein, wenn bei Klageerhebung noch kein Zuweisungsbescheid (nach §§ 50, 51 AsylG) ergangen ist (vgl. in diesem Sinne für Fälle der vorliegenden Art: VG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 20. März 2017 - VG 4 K 594/17.A - unter Hinweis auf Kopp/Schenke, VwGO, 22. A., § 52 Rn. 11). Denn auch ohne landesinterne bzw. länderübergreifende Verteilung des Ausländers im zeitlichen Zusammenhang mit der Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung bestimmt sich die Aufenthaltnahmeverpflichtung des Ausländers während seiner Wohnverpflichtung in der Aufnahmeeinrichtung jedenfalls nach einer behördlichen (Transfer-) Regelung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).