Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2021
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 25.01.2021 – 3 K 1002/16.A
3. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2021:0125.3K1002.16.A.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der am 1... geborene Kläger ist arabischer Volkszugehörigkeit, syrischer Staatsangehörigkeit und gehört der muslimischen Religion an.
Eigenen Angaben zufolge verließ er sein Heimatland am 1. Januar 2016 und reiste am 19. Januar 2016 über den Libanon, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er wenige Tage später seine Anerkennung als politischer Flüchtling beantragte.
In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 26. Mai 2016 beschränkte der Kläger seinen Antrag unter Verzicht auf die Prüfung seines Asylanspruchs auf die Feststellung von Flüchtlingsschutz.
Zur Person erklärte er u.a., er stamme aus Latakia in der gleichnamigen Provinz. Er sei neun Jahre zur Schule gegangen und habe danach in der Landwirtschaft gearbeitet. Wehrdienst habe er als Einzelkind nicht leisten müssen.
Zur Begründung seines Asylantrages berief sich der Kläger darauf, er habe Angst vor dem Krieg und vor den ständigen Kontrollen. Ihm selbst sei nie etwas passiert, er habe aber Angst, entführt zu werden.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 31. Mai 2016, dem Kläger zugestellt am 7. Juni 2016, stellte das Bundesamt zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot gemäß
§ 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Syriens fest, lehnte den Antrag im Übrigen aber ab.
Zur Begründung führte es aus, auf der Grundlage des ermittelten Sachverhalts sei davon auszugehen, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden drohe. Aus seinem Vorbringen sei aber weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. In einem begleitenden Vermerk ist festgehalten, es sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Rückkehrern nach längerem Auslandsaufenthalt grundsätzlich eine oppositionelle, regimefeindliche Haltung unterstellt werde.
Mit der gegen diesen Bescheid am 21. Juni 2016 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten, ihm vollen Flüchtlingsschutz zu gewähren.
Er trägt vor, er habe einen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling, weil der syrische Staat das Stellen eines Asylantrages mit einer illegalen Ausreise und dem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland generell als Anknüpfung und Ausdruck einer Kritik am herrschenden System ansehe, weshalb Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätten.
Der Kläger beantragt,
unter Teilaufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Mai 2016 die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen.
Die Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die den Kläger betreffende Ausländerakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
A. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin verhandeln und entscheiden, weil sie auf diese Möglichkeit mit der ihr ordnungsgemäß zugestellten Ladung ausdrücklich hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
B. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat über den ihm bereits zuerkannten so genannten subsidiären Schutzstatus hinaus den allein geltend gemachten Anspruch auf Feststellung nicht, dass in seiner Person die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I. Rechtsgrundlage der Flüchtlingsanerkennung ist § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) i.V.m. § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Der erstgenannten Bestimmung zufolge ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Einem Ausländer, der diese Voraussetzungen erfüllt, wird nach § 3 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 S. 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, darf der Ausländer nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht abgeschoben werden.
Im Einzelnen ist ein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung gegeben, wenn ein Verfolger im Sinne von § 3c AsylG (dazu nachfolgend 1.) durch eine bestimmte Voraussetzungen erfüllende Verfolgungshandlung (§ 3a AsylG; dazu 2.) aus (gesetzlich) bestimmten Verfolgungsgründen (§ 3b AsylG; dazu 3.) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Menschenrechte des Flüchtlings bedroht (5.), eine Kausalität zwischen Verfolgungsgrund und Verfolgungshandlung besteht (§ 3a Abs. 3 AsylG; 4.) und dagegen weder ein nationaler Schutz gegeben (§ 3d AsylG; dazu 6.) noch eine inländische Fluchtalternative vorhanden ist (§ 3e AsylG; dazu 7.).
1. § 3c AsylG benennt als für eine Flüchtlingsanerkennung tatbestandlich in Betracht kommende Verfolger den Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die unter Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
2. Als einen Anspruch auf Flüchtlingsschutz vermittelnde Verfolgung gelten Handlungen, die entweder aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2 derselben Bestimmung).
Als Verfolgungshandlung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG). Unter diesen Begriff fällt auch die Anwendung der Folter als intensivste Form der Ausgrenzung aus der staatlichen Friedensordnung (BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juli 1996 - 2 BvR 1957/94 -, Juris Rn. 19; vom 27. April 2004 - 2 BvR 1318/03 -, http://www.bundesverfassungsgericht.de Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 5. März 2009 - BVerwG 10 C 51.07 -, http://www.bverwg.de Rn. 11).
3. Zu den nach § 3b Abs. 1 AsylG in Betracht kommenden Verfolgungsgründen gehört neben anderen eine politische Überzeugung. Darunter ist insbesondere zu verstehen, dass der jeweilige Schutzsuchende in einer Angelegenheit, die die in § 3c desselben Gesetzes genannten potentiellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Schutzsuchende aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Unerheblich ist auch, ob der Schutzsuchende tatsächlich die in § 3b Abs. 1 AsylG genannten, zur Verfolgung führenden Merkmale aufweist, sofern sie ihm von seinem Verfolger zugeschrieben werden (Abs. 2 derselben Vorschrift).
4. Voraussetzung einer Flüchtlingsanerkennung ist gemäß § 3a Abs. 3 AsylG ferner eine Kausalverknüpfung zwischen einem der in § 3b genannten Verfolgungsgründe und den in Absätzen 1 und 2 des § 3a AsylG eingestuften Handlungen bzw. dem Fehlen von Schutz und der dadurch bewirkten Rechtsgutverletzung. Sie ist nur dann gegeben, wenn die Verfolgungsmaßnahme darauf gerichtet ist, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Dies beurteilt sich anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme, nicht dagegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolger dabei leiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86, 2 BvR 962/86 - BVerfGE 76, 143 <157, 166 f.> noch zu Art. 16 GG; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - BVerwG 1 C 37.18 –, http://www.bverwg.de Rn. 12 m. w. N.). Für eine derartige Verknüpfung reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, http://www.bverwg.de Rn. 13).
Die erlittene oder drohende Anwendung von Folter als spezielle Form einer Verfolgungshandlung kann als Indiz auch Bedeutung haben für die tatbestandlich vorausgesetzte Annahme eines Verfolgungsgrundes. Falls das nicht der Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entsprechen sollte (vgl. dazu etwa Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 –, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rn. 25 ff.), schließt sich die Kammer dem nicht an (vgl. mit ausführlicher Begründung Urteil vom 23. September 2020 – VG 3 K 991/16.A –, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen).
Die danach zu bejahende Indizwirkung erlittener oder drohender Folter für das Vorliegen eines Verfolgungsgrundes hat freilich auch ihre Grenzen. Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung zunächst wohl unterschiedlich bestimmte Reichweite der Indizwirkung ist inzwischen höchstrichterlich geklärt. Danach geht die indizielle Bedeutung nicht dahin, dass bei Vorliegen entsprechender (tatsächlicher) Anhaltspunkte eine bestimmte Rechtsfolge regelmäßig eingreift, eine Abweichung hiervon also vor allem dann in Betracht kommt, wenn die gegebenen Indizien widerlegt sind, sie mithin einer Vermutung gleichkommt. Das hätte praktische Konsequenzen vor allem in jenen Fällen, in denen auf der Grundlage einer Tatsachenwürdigung kein klares Bild über die Widerlegung der vorliegenden Indizien zu gewinnen ist. Griffe in einem solchen Fall des non liquet die Indizwirkung ein, würde schon ihretwegen die an sie geknüpfte Rechtsfolge regelmäßig vorgeprägt (so wohl noch Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. März 2018 – 2 L 238/13 –, juris). Soweit auch das erkennende Gericht der Sache nach von diesem Rechtsstandpunkt ausgegangen ist (Urteil des Gerichts vom 26. September 2014 - VG 3 K 1489/13.A -, juris), hält die Kammer daran nicht fest.
Vielmehr beschränkt sich die Indizwirkung darauf, dass die erlittene oder drohende Folter ein Anhaltspunkt sein kann, der in einer Reihe von womöglich vielen Aspekten im Rahmen einer gerichtlichen Überzeugungsbildung zu bewerten ist, jedoch gerade ohne die angesprochene Vermutungswirkung (BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 31.18 –, Rn. 27 bzw. BVerwG 1 C 37.18 -, beide: http://www.bverwg.de).
Festzuhalten ist darüber hinaus, dass das Verwaltungsgericht verpflichtet ist, seine Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung auszuschöpfen. Das bedeutet, dass etwa bei dem Vortrag bereits erlittener Folter sich das Gericht die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des behaupteten individuellen Schicksals verschaffen muss und hierauf nicht etwa wegen der Indizwirkung der Folter verzichten kann.
5. Aus der in § 3 Abs. 1 AsylG enthaltenen Begriffsbestimmung eines Flüchtlings folgt, dass eine Flüchtlingsanerkennung nur in Betracht kommt, wenn der Schutzsuchende eine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der genannten Verfolgungsgründe hat. Die Furcht ist begründet, wenn dem Ausländer bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr die Gefahr einer Verfolgung der oben bezeichneten Art aufgrund der in seinem Heimatland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an dem im Rahmen von Art. 3 EMRK maßgebenden Begriff des "real risk" (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 - BVerwG 1 C 37.18 –, a. a. O. Rn. 13 m. w. N.). Hiernach kommt es darauf an, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen, in die neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen einzustellen sind. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen.
Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der aus dem tatbestandlichen Erfordernis einer begründeten Furcht vor Verfolgung herzuleiten ist, gilt unabhängig von der Frage, ob ein Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (QRL) privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22 zur inhaltsgleichen Regelung in Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83/EG).
Bei der Gewinnung der tatsächlichen Erkenntnisse, die eine gerichtliche Überzeugungsbildung erlauben, ob einem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht, haben nicht nur die Auskünfte des Auswärtigen Amtes eine besondere Bedeutung, weil sie auf den Erfahrungen und Erkenntnissen von im Ausland ständig präsenten Behörden, den Botschaften, beruhen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1985 – 9 C 52.83 –, juris Rn. 10 ff.), sondern angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen ist, auch die von dort herausgegebenen Dokumente (EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - C-528/11 -, http://curia.europa.eu Rn. 44).
6. Der dem Kläger von der Beklagten zuerkannte subsidiäre Schutzstatus unterscheidet sich in seinen Voraussetzungen von den vorstehend dargelegten Anforderungen an die Gewährung des vollen Flüchtlingsschutzes im Sinne von § 3 AsylG. Subsidiär schutzberechtigt ist nach § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes ein Ausländer, dem in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden droht, also die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf er dorthin nicht abgeschoben werden. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, reicht das für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes aus; der Feststellung eines Verfolgungsgrundes und eines insoweit bestehenden Kausalverhältnisses zur Verfolgungshandlung bedarf es dagegen – anders als im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Zuerkennung des vollen Flüchtlingsschutzes – nicht.
II. An diesen Grundsätzen gemessen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG.
Dem Kläger droht zunächst keine Verfolgungshandlung, die an eine von ihm tatsächlich betätigte bzw. ihm vorgeworfene politische Haltung anknüpft oder in vergleichbarer Weise mit gänzlich individualisierten Merkmalen seiner Person verbunden ist (1.). Unabhängig von solchen einzelfallbezogenen Anknüpfungspunkten ist allerdings die Gefahr, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien Opfer von Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG werden könnte, nicht von der Hand zu weisen (2.). Es lässt sich jedoch nicht die erforderliche Verknüpfung zwischen diesen Handlungen und einem der gesetzlich bestimmten individuellen Verfolgungsgründe feststellen (3.). Daran ändert sich auch nichts, wenn dabei die Indizwirkung der Folter für das Vorliegen eines Verfolgungsgrundes berücksichtigt wird (4.).
1. Dass der Kläger wegen einer eigenen tatsächlichen oder nur vermeintlichen, ihm aber vorgeworfenen politischen Betätigung oder aus ähnlichen, gänzlich individuellen (Verfolgungs-)Gründen von bereits erlittenen Verfolgungsmaßnahmen betroffen war oder im Falle einer Rückkehr bedroht wäre, wird auch von ihm selbst nicht vorgetragen. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat er erklärt, der Hauptgrund für seine Ausreise seien der Krieg und seine Angst vor den ständigen Kontrollen gewesen. Außerdem befürchte er, entführt zu werden. Ihm selbst sei aber nie etwas passiert und es habe auch niemand versucht, ihn zu entführen.
2. Einem Rückkehrer nach Syrien (damit auch dem Kläger) droht aber – und zwar unabhängig von einer Vorverfolgung – als Verfolgungshandlung die Gefahr der Folter, und zwar mit einer Wahrscheinlichkeit, die über die bloß theoretische Möglichkeit ihrer Anwendung hinausgeht. Das entspricht der wohl überwiegenden obergerichtlichen Tatsachenermittlung und befindet sich in Übereinstimmung mit der Gefährdungsprognose auch des Gerichts.
Dabei kann offenbleiben, ob der im Bericht des European Asylum Support Office (EASO - Syria. Targeting of individuals. Country of Origin Information Report, März 2020, im Folgenden: EASO, Targeting of individuals, Seite 16) in Bezug genommenen und auf das Jahr 2016 bezogenen Aussage zu folgen ist, es sei extrem selten, eine Person zu finden, die von der syrischen Regierung gefangen gehalten worden sei und dort nicht ernsthafte Folter habe erleiden müssen. Auch hiervon unabhängig wird bis in die jüngste Zeit von der realen Gefahr für Rückkehrer berichtet, Opfer von Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu werden. Nicht erst seit Ausbruch des Konflikts, sondern auch in der Zeit davor gehörten nicht nur das Verschwindenlassen von Personen und die schlechten Bedingungen in den Haftanstalten zur gängigen Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien, sondern auch die Anwendung der Folter (vgl. etwa Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Stand: 17. Oktober 2019, im Folgenden: BFA, Länderinformationsblatt Syrien 2019, Seite 49; allgemein zu den syrischen Sicherheitsbehörden und ihrer Zuständigkeit: Syria Justice and Accountability Centre - SJAC, Walls Have Ears, An Analysis of Classified Syrian Security Sector Documents, 1. Mai 2019, Seite 9). Zwar verbieten auch syrische Gesetze derartige Praktiken und Strafen; gleichwohl werden sie von den Sicherheitskräften in einer Vielzahl von Fällen angewendet. So sind nicht nur willkürliche Festnahmen und Verschwindenlassen, sondern auch Misshandlungen und Folter in Syrien weit verbreitet (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019 vom 20. November 2019, Seite 15, Lagebericht 2018 vom 13. November 2018, Seiten 8, 15; UNHCR, Interimsleitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017, Februar 2020, im Folgenden: Interimsleitfaden 2020, Seite 22 f.; BFA, Länderinformationsblatt Syrien 2019, Seite 33; US Dept. Of State, Syria 2018 Human Rights Report, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, 2018 Country Reports on Human Rights Practices, 13. März 2019, S. 5 ff. Im Folgenden: US Dept. Of State, Syria 2018 Human Rights Report; Human Rights Watch, Rigging the System, June 2019, Seite 51). Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sind zudem zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienangehörige von Personen, deren Aktivitäten als feindlich angesehenen worden waren, nicht selten Frauen oder Kinder, vom Regime inhaftiert und gefoltert worden sind (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, Seite 16). Angesichts der dokumentierten Häufigkeit des Einsatzes der Folter und der Intensität ihrer Ausübung durch die Sicherheitsbehörden des syrischen Staates lässt sich bei einer qualifizierenden Betrachtung die begründete Furcht eines Rückkehrers nicht mit der Begründung verneinen, dass ganz sicher auch nicht jeder oder auch nur eine rein zahlenmäßig überwiegende Zahl solcher Personen gefoltert werden würde.
An dieser Lage ändert sich auch nichts, soweit auf syrische Staatsangehörige ein sogenanntes Versöhnungsabkommen Anwendung finden könnte. Derartige Abkommen waren nach einer häufig mehrmonatigen Belagerung einzelner Städte bzw. Regionen abgeschlossen worden. Der Sache nach handelt es sich um Kapitulationsvereinbarungen zwischen einzelnen Rebellengruppen und dem syrischen Regime bzw. Russland. In ihnen verpflichteten sich die Rebellen, ihre schweren und mittelschweren, bisweilen auch leichteren Waffen abzugeben. Im Gegenzug sollte den Kämpfern die Wahl gelassen werden, sich entweder einer Sicherheitsüberprüfung mit einer anschließenden Einstellung der Strafverfolgung zu unterziehen oder aber in die Rebellengebiete im Norden des Landes umzusiedeln. Außerdem sollte zumindest teilweise die Einberufung zum Wehrdienst für bis zu 6 Monate ausgesetzt und die sichere Rückkehr von Flüchtlingen in ihre Heimatorte gewährleistet werden. Die eingegangenen Verpflichtungen wurden durch das syrische Regime allerdings zu erheblichen Teilen nicht eingehalten. In Ost-Ghuta beispielsweise mussten sich ca. 120.000 verbliebene Bewohner einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen, was geheimdienstliche Untersuchungen, Verhöre und oft auch Folter bedeutet haben soll. Die Nahrungsmittelversorgung soll danach zwar wieder gewährleistet worden sein, nicht aber der ebenfalls versprochene Wiederaufbau, insbesondere der Strom- und Wasserversorgung (vgl. insgesamt hierzu Konrad-Adenauer-Stiftung, Deeskalationszonen in Syrien, Juni 2020, Seite 4).
Einer darüber hinausgehenden Vertiefung bedarf das an dieser Stelle indes nicht. Denn die Gefahr, der Folter ausgesetzt zu werden, würde für sich betrachtet ohnehin nur den Anspruch auf subsidiären Flüchtlingsschutz begründen, den Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft indes nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass auch die weiteren oben dargelegten tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die Folter als Verfolgungshandlung in einem Kausalzusammenhang mit einem der gesetzlich normierten Verfolgungsgründe steht. Hieran fehlt es aber gerade aus den nachstehenden Gründen.
3. Die dem Kläger drohende Verfolgungshandlung beruht nämlich nicht auf einem der in Betracht kommenden Verfolgungsgründe, steht hierzu also nicht in einem Kausalzusammenhang, und zwar weder zu einem einzelnen Verfolgungsgrund noch zu mehreren im Zusammenspiel.
a) Ein solcher Zusammenhang lässt sich zunächst nicht im Hinblick auf den Umstand herstellen, dass der Kläger sein Heimatland zu einem Zeitpunkt verlassen hat, zu dem er – jedenfalls seinem Alter nach – zum Wehrdienst hätte eingezogen werden können.
aa) In Syrien besteht eine allgemeine Wehrpflicht nach Art. 40 der syrischen Verfassung für alle männlichen Staatsangehörigen zwischen 18 und 42 Jahren, wobei jüngere Quellen teilweise berichten, dass seit Februar 2019 Männer im Alter von mindestens 38 Jahren nicht mehr zum Wehrdienst eingezogen worden sein sollen (DIS, Military Service, Report based on a fact-finding mission to Istanbul and Beirut, Mai 2020, Seite 18, im Folgenden: DIS, Military Service). Die Wehrpflicht erstreckt sich auf die Dauer von 18 oder 21 Monaten. Frauen können freiwilligen Militärdienst leisten. Nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes bleibt ein syrischer Mann Reservist und kann bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Die gesetzlich vorgesehene Altersgrenze soll aber einigen Erkenntnisquellen zufolge auch von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung beeinflusst sein, sodass auch Männer nach Überschreiten der Altersgrenze zur Ableistung des Wehr-/Reservedienstes gezwungen gewesen seien (vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, Seite 11; BFA, Länderinformationsblatt Syrien 2019, Seite 39). Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren.
Die Mehrheit der Soldaten in der Armee sind Wehrpflichtige, während das Offizierskorps aus Berufsoffizieren besteht (Norwegian Country of Origin Information Centre, Report Syria: Reactions against deserters and draft evaders, 3. Januar 2018, Seite 5, im Folgenden: NCOIC, Landinfo). Im normalen Rekrutierungsverfahren (vgl. dazu insbesondere: SFH, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, 18. Januar 2018, im Folgenden: SFH, Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung), müssen sich alle syrischen Männer im Alter von 18 Jahren selbstständig beim zuständigen Rekrutierungsbüro melden, oder sie werden von der lokalen Polizei vorgeladen. Eine legale Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung oder der Ableistung eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Wer sich nicht meldet, wird auf die Liste der Wehrdienstentzieher gesetzt.
Nach weithin übereinstimmenden Erkenntnisquellen rekrutiert die syrische Armee intensiv und auch zwangsweise Wehrpflichtige (vgl. etwa Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, Seite 11).
Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Regierungsangestellte können vom Wehrdienst befreit werden oder diesen aufschieben. Auch medizinische Gründe kommen hierfür in Betracht. Ein Aufschub des Wehrdienstes für Studenten kommt nur unter engen Voraussetzungen und für kurze Zeiten in Betracht und steht zudem unter dem Vorbehalt, dass von den diesbezüglichen Möglichkeiten nur ein willkürlicher Gebrauch gemacht wird (BFA, Länderinformationsblatt Syrien 2019, Seite 42; SFH, Syrien: Aufschub des Militärdienstes für Studenten, 11. Juni 2019, Seite 4; im Folgenden: SFH, Aufschub des Militärdienstes für Studenten).
Dies zugrundegelegt droht dem Kläger die Gefahr der Folter gerade wegen einer Wehrdienstentziehung schon deshalb nicht, weil er als einziger Sohn seiner Eltern der Wehrpflicht nicht unterlag. Das hat er in seiner Anhörung vor dem Bundesamt selbst erklärt. Diese Regel ist in seinem Falle ersichtlich auch beachtet worden, weil er im Zeitpunkt seiner Ausreise bereits 31 Jahre alt war.
bb) Vor diesem Hintergrund begründet auch § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Als Verfolgungshandlung kann nach dieser Vorschrift gelten eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 desselben Gesetzes fallen.
Der gemeinschaftsrechtliche Rahmen für die Auslegung dieser Vorschrift ist durch das zu der inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) QRL ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 allerdings inzwischen geklärt (C-238/19, http://curia.europa.eu). Voraussetzung einer auf die genannten Bestimmungen gestützten Flüchtlingsanerkennung ist danach zunächst, dass der entsprechende Konflikt in den Anwendungsbereich der Vorschrift fällt, also etwa durch die Begehung von Kriegsverbrechen gekennzeichnet ist (1). Der die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes begehrende Antragsteller muss seinerseits in diesem Konflikt wehrpflichtig sein (2), er muss den Kriegsdienst verweigert haben (3), und zwar aus einem der in § 3b AsylG und Art. 10 der Qualifikationsrichtlinie inhaltsgleich geregelten Gründe (4). Ist all das der Fall, muss eine daran anknüpfende Strafverfolgung oder Bestrafung Folge eines der Verfolgungsgründe des Art. 10 QRL sein, wobei dann, wenn die sonstigen Voraussetzungen bereits erfüllt sind, auch eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine solche kausale Verknüpfung spricht (5).
(1) Nach der durch § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zur Kennzeichnung des militärischen Konflikts in Bezug genommenen Bestimmung des § 3 Abs. 2 AsylG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft insbesondere bei Ausländern ausgeschlossen, die ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen. Darunter fallen nach dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs unter anderem vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche, vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte, die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen, die Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase, die Verwendung von Waffen, Geschossen, Stoffen und Methoden der Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen und das vorsätzliche Aushungern von Zivilpersonen.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Der syrische Bürgerkrieg war nach den vorliegenden Erkenntnismitteln in der Vergangenheit von der Anwendung systematischer Gewalt gegen zivile Ziele und Zivilisten – auch unter Verwendung von Fassbomben und Giftgas und auch unter Einsatz von Wehrpflichtigen – geprägt. Dieser Krieg ist noch nicht beendet, sondern wird in Teilen des Landes mit denselben Mitteln fortgeführt, nach wie vor unter Einsatz von Wehrpflichtigen. Bis in die jüngste Zeit hinein wird etwa vom Auswärtigen Amt (Lagebericht 2020, Seite 7, 8), hervorgehoben, dass das syrische Regime sein militärisches Vorgehen zwar als Antiterroroperation deklariere, Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten jedoch von Beginn an und auch weiterhin vor allem Kräfte der bewaffneten Opposition und weite Teile der Zivilbevölkerung seien. Neben Stellungen der Opposition würden auch Wohngebiete und zivile Infrastruktur angegriffen, etwa Krankenhäuser, Schulen, Märkte und Flüchtlingslager. Dabei kämen Präzisionsraketen und zielgenaue Waffensysteme zum Einsatz, darüber hinaus auch international geächtete Fassbomben, denen vor allem Zivilisten zum Opfer fielen. Das Auswärtige Amt (Lagebericht 2020, Seite 16, 19) zitiert die internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (CoI) wiederholt mit der Einschätzung, völkerrechtswidrige Angriffe des Regimes auf die syrische Zivilbevölkerung bzw. die Anwendung von Folter in syrischen Haftanstalten stellten mutmaßlich Kriegsverbrechen dar.
Ohne rechtliche Relevanz ist nach der zitierten Entscheidung des EuGH unter den Verhältnissen Syriens der Umstand, dass dem jeweiligen Wehrpflichtigen sein künftiger Einsatzort regelmäßig unbekannt sein wird. Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) QRL, mithin auch § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG sind nämlich dahin auszulegen, dass der Militärdienst eines Wehrpflichtigen, der seinen Dienst in einem Konflikt verweigert, ohne seinen künftigen militärischen Einsatzbereich zu kennen, unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an Verbrechen oder Handlungen im Sinne der genannten Vorschriften umfassen würde, wenn er im Kontext eines allgemeinen Bürgerkrieges stattfindet, der durch die wiederholte und systematische Begehung solcher Verbrechen oder Handlungen gekennzeichnet ist (EuGH, Urteil vom 19. November 2020, a. a. O., Rn. 38). Dass dies bezogen auf den syrischen Bürgerkrieg der Fall ist, ergibt sich aus den obigen Darlegungen.
(2) Voraussetzung einer auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gestützten Flüchtlingsanerkennung ist ferner, dass der Betreffende in diesem Konflikt militärdienstpflichtig ist. Offenbleiben kann an dieser Stelle, welche konkreten Anforderungen sich in diesem Zusammenhang daraus ergeben, dass der Europäische Gerichtshof in einer früheren Entscheidung (Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, Rn. 34, http://curia.europa.eu) das Tatbestandsmerkmal "Verweigerung des Militärdienstes" dahin ausgelegt hat, dass es nur erfüllt sein soll, wenn der Betroffene die "Eigenschaft eines Militärangehörigen" habe. Aus Anlass des vorliegenden Verfahrens muss nicht entschieden werden, ob diese Voraussetzung erst dann zu bejahen ist, wenn eine Einberufung bereits erfolgt ist (so wohl OVG Hamburg, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 4 Bf 205/18.A –, Rn. 72; Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, Rn. 158 beide: Juris), oder ob die Militärdienstpflicht auch im – wie auch immer dann im Einzelnen zu bestimmenden – Vorfeld einer Einberufung bejaht werden kann.
(3) Die tatbestandlich weiter vorausgesetzte Verweigerung eben dieses Militärdienstes erfordert nicht, dass sie in einem formalisierten Verfahren erklärt wird. Denn nach der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist die Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) QRL, der die Regelung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nachgebildet ist, dahin auszulegen, dass in Staaten, in denen die Möglichkeit, den Militärdienst zu verweigern, nicht vorgesehen ist – so auch in Syrien –, eine förmliche Verweigerung nicht zur Voraussetzung der Flüchtlingsanerkennung gemacht werden kann; hat der Betroffene in einem solchen Fall seine Verweigerung nicht in einem bestimmten Verfahren formalisiert, sondern ist aus seinem Heimatland geflohen, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen, schließt das mithin die Bejahung des entsprechenden Tatbestandsmerkmals nicht aus. Umgekehrt reichen diese Umstände nicht für sich betrachtet aus, die tatbestandlich vorausgesetzte Verweigerung als nachgewiesen zu betrachten; vielmehr bedarf es der Prüfung der maßgeblichen Tatsachen des Antragstellers und der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner individuellen Lage und seiner persönlichen Umstände unter Berücksichtigung auch aller mit dem Herkunftsland verbundener Tatsachen (EuGH, Urteil vom 19. November 2020, a. a. O. Rn. 26 ff., 31, 32).
(4) Der Europäische Gerichtshof hat ferner eine "starke Vermutung" aufgestellt, dass die Verweigerung des Wehrdienstes, die unter den vorstehend beschriebenen Umständen geschieht, also in einem Konflikt, der insbesondere durch die Begehung von Kriegsverbrechen gekennzeichnet ist, und zwar von einer Person, die insoweit militärdienstpflichtig wäre und diesen Wehrdienst verweigert, mit einem der fünf in
Art. 10 QRL genannten Gründe in Zusammenhang steht. Auch wenn nämlich die Verweigerung des Militärdienstes Ausdruck politischer Überzeugungen sein könne, müsse sie das nicht sein, weil sie auch durch die Furcht begründet sein könne, sich den Gefahren der Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts auszusetzen; jedoch spreche die Bewehrung der Verweigerung mit schweren Sanktionen für einen starken Wertekonflikt oder einen Konflikt politischer oder religiöser Überzeugungen zwischen dem Betroffenen und den Behörden seines Herkunftslandes, was eine solche Vermutung rechtfertige. Zwangsläufig ist diese Annahme nicht; es ist vielmehr Sache der zuständigen nationalen Behörden und Gerichte, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen (vgl. insgesamt hierzu das zitierte Urteil vom 19. November 2020, a. a. O., Rn. 48, 57, 59, 61).
(5) Liegen die vorstehend ausgeführten Voraussetzungen hinsichtlich des militärischen Konflikts und der Verweigerung des Betroffenen sämtlich vor, muss auch im Anwendungsbereich von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG bzw. Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) QRL eine kausale Verknüpfung zwischen der an die Wehrdienstverweigerung anknüpfenden Strafverfolgung oder Bestrafung zu einem der Verfolgungsgründe aus § 3b Abs. 2 Nr. 5 AsylG bzw. Art. 10 Abs. 2 Buchst. e) QRL bestehen. Bei einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, und bei fehlender legaler Möglichkeit sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, besteht aber die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt wird, zumal es nach Art. 10 Abs. 2 QRL unerheblich ist, ob ein Flüchtlingsschutz Begehrender tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (EuGH, Urteil vom 19. November 2020, a. a. O. Rn. 60 f.).
(6) An diesen Grundsätzen gemessen liegen auch die Voraussetzungen von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG bzw. Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) QRL nicht vor. Der Kläger ist schon deshalb nicht von einer Strafverfolgung wegen einer Wehrdienstverweigerung im syrischen Konflikt bedroht, weil er nach den oben gemachten Ausführungen als einziger Sohn seiner Eltern nicht der Wehrpflicht unterlag und er deshalb nicht gezwungen gewesen wäre, sich an der Begehung von Kriegsverbrechen zu beteiligen.
b) Die Zuschreibung einer oppositionellen Haltung aus Gründen einer regionalen Herkunft bildet ebenfalls keinen kausalen Verfolgungsgrund für etwaige Verfolgungshandlungen, und zwar weder für sich betrachtet noch im Zusammenspiel mit anderen Faktoren (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2019 - OVG 3 B 41.18; so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 2 LB 39/20 –, Rn. 63, juris mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung).
Auch insoweit gibt es freilich Quellen, die davon ausgehen, dass ein Zusammenhang zwischen bestimmten Herkunftsgebieten und der Unterstellung einer regimekritischen Haltung besteht und auf der Basis dieser Annahme ein erhöhtes Risiko für eine gerade daran ursächlich anknüpfende Verfolgungshandlung begründet wird. So führt der UNHCR aus, die Regierung verdächtige generell Zivilisten, die in Gegenden lebten oder von dort stammten, wo Proteste stattgefunden hätten oder wo es eine Präsenz regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen gegeben habe, mit diesen verbündet gewesen zu sein. Die betroffenen Zivilisten seien einer Bandbreite von Maßnahmen ausgesetzt, einschließlich Haft, Folter, sexueller Gewalt, einschließlich Vergewaltigungen als Kriegswaffe, außergerichtlichen Hinrichtungen und extensivem Artilleriebeschuss sowie Flächenbombardements (Relevant Country of Origin Information, Seite 12). Es erscheint kaum zweifelhaft, dass all diese Maßnahmen tatsächlich stattgefunden haben und dem syrischen Staat zurechenbar sind und dass es sich um schwere menschenrechtswidrige Handlungen handelt. Gerade die Bandbreite der erwähnten Reaktionen, zu denen – als solche nicht erwähnt, jedoch schon angesichts der Zahl der in derartigen Gebieten wohnhaften Einwohner gar nicht anders denkbar – ebenfalls gehört, dass trotz einer Herkunft von dort nichts passiert, verdeutlicht einmal mehr, dass dieser Umstand und die zu befürchtende Handlung nicht in einem Ursachenzusammenhang stehen.
Das Auswärtige Amt macht das noch deutlicher (Fortschreibungsbericht, Seite 5) und weist darauf hin, dass das Regime weiterhin regelmäßig die umfassende Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr.19/2012) anwende, um Oppositionelle und vermeintliche Kritiker zu inhaftieren und hierzu neben anderen auch (junge) Männer aus ehemaligen Oppositionsgebieten zähle. Es sei davon auszugehen, dass die Herkunft das Verdachtsmoment erhöhe, vor der Unterstellung oppositioneller Haltung jedoch noch weitere Indizien herangezogen würden (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Februar 2019 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zum Az. 3 A 638/17.A, Seite 2). Einen über die allgemeine Einschätzung der Willkür hinausgehenden Ursachenzusammenhang stellt es indes ebenfalls nicht auf. Vielmehr wird daran deutlich, dass die regionale Herkunft eines Geflüchteten für das syrische Regime zwar Anlass sein kann, ihn in seiner Regimetreue einer genaueren Betrachtung zu unterziehen, ebenso gut aber auch, es nicht zu tun und ihn im ersteren Fall Maßnahmen auszusetzen, die sich zwischen schwersten Menschenrechtsverletzungen und überhaupt keinem Eingriff bewegen. Für diese reale – in ihren Gründen jedoch unspezifische – Gefahr, zum Opfer von Verfolgungshandlungen zu werden, spricht auch die im Bericht des EASO (Targeting of individuals, S. 16 f.; ähnlich auch: Amnesty International, Auskunft vom 26. März 2019 an das VG Berlin zum Aktenzeichen VG 2 K 668/16.A Seite 2) unter Hinweis auf mehrere Experten geäußerte Einschätzung, wonach syrische Staatsangehörige durch das Regime aus einer breiten Palette von Gründen gesucht oder inhaftiert würden, manchmal jedoch auch ohne jeden Grund.
Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung gerade bezogen auf die Herkunftsprovinz des Klägers anders zu treffen ist, sind nicht vorhanden. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat sich bereits in einer Anzahl von Entscheidungen mit verschiedenen Herkunftsprovinzen befasst und keine zureichenden Hinweise auf eine damit kausal verknüpfte Verfolgungsgefahr gefunden (Aleppo: Urteil vom 10. Oktober 2018 - OVG 3 B 24.18 - juris Rn. 26; Hasaka: Urteil vom 21. März 2019 - OVG 3 B 41.18 –, nicht veröffentlicht; Homs: Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 28.17 - juris Rn. 46; Idlib: Urteil vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17 - juris Rn. 46 ff.). Das sieht auch die Kammer nicht anders.
c) Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger Verfolgung gerade deswegen droht, weil bei ihm Erkenntnisse über die exilpolitische Szene in Deutschland abgeschöpft werden sollen, sind ebenfalls nicht vorhanden. Allerdings spricht durchaus einiges dafür, dass syrische Sicherheitsdienste regimekritische Betätigungen auch im Ausland beobachten. Während das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht 2018 mit dem Stand vom November 2018 noch davon ausgegangen ist (Seite 9), dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage seien, exilpolitische Tätigkeiten auszuspähen und darüber zu berichten und es Berichte gebe, wonach syrische Sicherheitsdienste mit Drohungen gegenüber noch in Syrien lebenden Familienmitgliedern Druck auf in Deutschland lebende Verwandte ausübten, ist davon im jüngeren Lagebericht 2019 mit dem Stand vom 20. November 2019 nicht mehr die Rede, wobei unklar ist, ob dem tatsächlich eine geänderte Einschätzung zugrunde liegt.
Anders als noch vor einigen Jahren (vgl. dazu Urteil des Gerichts vom 26. September 2014 – 3 K 1489/13.A –, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rn. 39 m. W. N.) gibt es aber keine Hinweise darauf, dass zurückreisende syrische Staatsangehörige Verfolgungshandlungen unterzogen werden, um vermuteten Kenntnissen über die syrische Exilszene auf den Grund zu gehen. So geht Amnesty International (Auskunft vom 20. September 2018 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zum Az. 3 A 638/17.A Seite 7) zwar davon aus, dass in Deutschland eine Überwachung von politisch aktiven Syrern durch vor Ort operierende syrische Geheimdienste bestehe, die einen engen Kontakt zur syrischen Botschaft pflegten und über ein breites Agentennetz verfügten und dass aufgrund dieser Überwachung in Deutschland lebende Zielpersonen (solche also, die tatsächlich in dieser Hinsicht aufgefallen sind) bei einem Besuch in Syrien mit Festnahmen, Verhören und Misshandlungen rechnen müssten. Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt im gleichen Zusammenhang aus (Länderinformationsblatt Syrien 2019, Seite 89 ff.), dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage seien, exilpolitische Tätigkeiten auszuspähen, die Gefährdung eines Rückkehrers aber von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und zahlreichen anderen Faktoren, wie dem familiären Hintergrund und den Ressourcen abhänge, die der Regierung zur Verfügung stünden. Verfolgungshandlungen, die auf die Erlangung von Kenntnissen über exilpolitische Tätigkeiten anderer Personen im Ausland abzielen, sind damit gerade nicht belegt (ebenso: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A – juris Rn. 29 ff.).
d) Keine Anhaltspunkte bestehen schließlich dafür, dass dem Kläger Verfolgung – gar durch Folter – gerade deshalb droht, weil ihm wegen seiner illegalen Ausreise, seiner Asylantragstellung und seines Aufenthalts in Deutschland eine Regimegegnerschaft zugeschrieben wird (so im Ergebnis auch das bereits mehrfach zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. November 2017 a. a. O.; zuletzt auch: Beschluss vom 26. März 2020 – OVG 3 N 113.17 –, juris; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 2 LB 39/20 –, Rn. 28, juris; OVG Saarlouis, Urteil vom 22. August 2017 – 2 A 262/17 – juris Rn. 23 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 – juris Rn. 42; OVG Münster, Urteile vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris Rn. 30 ff. und vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A – juris Rn. 29 ff.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 29. März 2017 – 3 L 249/16 – juris Rn. 11; VGH München, Urteil vom 21. März 2017 – 21 B 16.31013 – juris Rn. 19; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 – juris Rn 42 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 – juris Rn. 37).
So ist es zwar richtig, dass es weiterhin zahlreiche Berichte über eine systematische, politisch motivierte Sicherheitsüberprüfung jedes Rückkehrwilligen und die Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger gibt, wobei die Kriterien und Anforderungen, die Sicherheitsüberprüfung mit einem positiven Ergebnis zu erhalten, nicht bekannt sind. Auch geht das Auswärtige Amt unter Hinweis auf eine Äußerung des damaligen Generalmajors der syrischen Armee aus dem September 2017, wonach Flüchtlinge besser nicht zurückkehren sollten, weil ihnen nicht verziehen werde, davon aus, dass Rückkehrer nicht nur in Teilen der polarisierten Bevölkerung als Feiglinge und Fahnenflüchtige gälten, sondern vor allem bei den besonders regimenahen Sicherheitsbehörden (vgl. dazu Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, Seite 22; Fortschreibungsbericht, Seite 7). Andererseits ist auch nicht zu übersehen, dass im Laufe der vergangenen Jahre etwa 6,6 Mio. Menschen aus Syrien geflohen sind (https://www.unhcr.org/refugee-statistics/; dort ausgewiesener Stand: 18. Juni 2020). Es ist offensichtlich, dass sie das in einer sehr erheblichen Zahl wegen des Bürgerkrieges und den damit für Leib und Leben verbundenen Gefahren getan haben. Auch in zahlreichen Anhörungsprotokollen, die der Kammer im Zusammenhang mit den anhängigen gerichtlichen Verfahren bekannt geworden sind, wird der Bürgerkrieg zumindest als ein Fluchtgrund angegeben, so sinngemäß auch vom Kläger selbst. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass der syrische Staat einem rückkehrenden syrischen Staatsangehörigen unter dem angeführten Aspekt typischerweise eine oppositionelle Gesinnung zuschreibt, sofern nicht konkrete - hier aber nach den oben gemachten Ausführungen nicht vorliegende - Umstände in seiner Person hinzutreten. Dagegen spricht auch, dass nach der Ankündigung eines sogenannten "Rückkehrplans" durch Russland im Juli 2018 das syrische Regime offiziell zur Flüchtlingsrückkehr aufgefordert hat und ein Minister mit der Zuständigkeit für die Flüchtlingsrückkehr benannt sowie eine "Rückkehrkommission" ernannt worden ist, wenn diese wohl auch noch nicht zusammengetreten ist (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, a. a. O.).
Auch in den veröffentlichten sonstigen Erkenntnisquellen öffentlicher Stellen oder privater Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise darauf, dass die bloße unerlaubte Ausreise zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder gar Folter führt. So berichtet etwa das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (Länderinformationsblatt Syrien 2019, Seite 66; ähnlich auch: EASO, Targeting of individuals, S. 28), die syrische Regierung könne die Ausstellung von Reisedokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem geographischen Gebiet, in dem die Opposition dominiere, verweigern. Außerdem verlange es ein Ausreisevisum. Die Ausreise von Mitgliedern der Opposition werde durchgängig verboten, wobei betroffene Personen häufig erst von einem Ausreiseverbot erführen, wenn ihnen die Ausreise verweigert werde. ACCORD, das Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, hat in einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten mehrere Quellen zitiert, wonach eine illegale Ausreise wohl weiter strafbar sei, jedoch tatsächlich nicht für sich betrachtet zu einer Bestrafung führe. Auch gebe es ein Verfahren, mit dem rückreisewillige Personen über die Botschaft im Land ihres gegenwärtigen Aufenthalts ein Verfahren einleiten könnten, mit dem eine sogenannte Schlichtung der Verhältnisse eingeleitet werden könne (ACCORD, Informationen zur Anwendung des Gesetzes Nr. 18 von 2014 bezüglich der illegalen Ausreise, 9. August 2019, Seite 3 ff.). Von einer tatsächlich drohenden Sanktion gerade in diesem Zusammenhang berichtet es indes nicht. Schließlich geht auch der UNHCR inzwischen davon aus, dass die illegale Ausreise für sich betrachtet nicht länger strafrechtlich verfolgt werde (Relevant Country of Origin Information, Seite 21).
4. An der fehlenden Kausalität zwischen den vorstehend betrachteten Verfolgungsgründen und der drohenden Folter ändert deren nach den oben gemachten Ausführungen zu berücksichtigende Indizwirkung nichts. Denn die Kammer ist trotz ihrer Berücksichtigung davon überzeugt, dass die Gründe für die Anwendung der Folter gerade nicht in einem der in Betracht kommenden Verfolgungsgründe liegen, sondern im Bereich der Willkür und damit ungerichtet sind.
Im Einzelnen geht die Kammer nach den oben gemachten Ausführungen einerseits davon aus, dass einem syrischen Staatsangehörigen, dem vom dortigen Regime tatsächlich eine feindliche Haltung zugeschrieben wird oder der diese sogar tatsächlich einnimmt, die Gefahr der Folter aus ebendiesem Grunde droht, dass dies aber vorliegend nicht weiterführt, weil keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass das gerade beim Kläger der Fall sein könnte. Auch besteht in Anbetracht der Schwere der inmitten stehenden Übergriffe nach dem Maßstab des real risk bei einem zurückkehrenden Syrer, daher auch beim Kläger, die begründete Furcht, Opfer einer solchen Verfolgungshandlung werden zu können (auch wenn sie ganz sicher nicht bei jedem angewendet werden würde), jedoch lässt sich diese in seinem Falle nicht ursächlich mit einem der vorstehend erörterten Verfolgungsgründe verknüpfen.
Die Repressionsmaßnahmen der syrischen Sicherheitsbehörden sind nach den vorliegenden Erkenntnissen vielmehr in einem hohen Maße von Willkür bestimmt. So hat das Auswärtige Amt auf die Frage, ob Rückkehrer aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts und eines in diesem Zusammenhang durchgeführten Asylverfahrens wegen vermuteter oppositioneller Haltung Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein würden, die konkrete Frage differenzierend beantwortet, in einem erkennbar allgemeinen Sinne aber hinzugefügt, die Entscheidungsgrundlage sei kaum von Willkür zu unterscheiden (Auskunft vom 12. Februar 2019 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zum Az. 3 A 638/17.A, Seite 2; vgl. auch inzwischen den Lagebericht 2020, Seite 25). Amnesty International zitiert den Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada, wonach es keine festen Regeln für Sicherheitskontrollen gebe und Sicherheitsbeamte einen Freibrief hätten, alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, sollten sie eine Person aus irgendeinem Grund verdächtigen. Sowohl Befragungen als auch Festnahmen wiesen einen hohen Grad an Willkürlichkeit und einen Mangel an Vorhersehbarkeit auf, und bereits eine Abneigung gegenüber der rückkehrenden Person von Seiten des Sicherheitsbeamten könne ausreichen, um Opfer von Befragung und Misshandlung zu werden (Amnesty International, Auskünfte vom 26. März 2019 an das VG Berlin zum Aktenzeichen VG 2 K 668/16.A, Seite 1; vom 20. September 2018 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zum Az. 3 A 638/17.A und vom 13. September 2018 an das VG Magdeburg zum Az. 7 A 671/16 MD, Seite 5 f.). Ferner hebt Amnesty International in einer allgemein gehaltenen Antwort auf eine Anfrage nach der Unterstellung einer oppositionellen Haltung wegen der mehrfachen ungenehmigten Ausreise über einen bestimmten Grenzübergang den hohen Grad der in Syrien vorherrschenden Willkür staatlichen Handelns hervor, welcher das Verhalten der Sicherheitsbehörden bei Befragungen oder Inhaftierungen charakterisiere; willkürliche Verdächtigungen seien zentrale Bestandteile der Praxis syrischer Sicherheitsbehörden und müssten somit bei jeder Gefahreneinschätzung eines Einzelfalles mitbedacht werden (vgl. die bereits zitierte Auskunft vom 26. März 2019 an das VG Berlin zum Aktenzeichen VG 2 K 668.16 A).
Damit bleibt es aber dabei, dass die tatbestandlich vorausgesetzte Kausalität zwischen einem gesetzlich bestimmten Verfolgungsgrund und der Verfolgungshandlung auch über die indizielle Bedeutung der Folter nicht hergestellt ist. Eine nähere Sachverhaltsaufklärung durch Anfragen an fachkundige Auskunftsstellen kommt dann mangels tatsächlicher Anknüpfungspunkte nicht in Betracht.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.