Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2021

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 19.11.2021 – 4 L 361/21

4. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2021:1119.4L361.21.00

Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Streitwert wird auf 14.100,00 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Antragsteller ist seit dem 3. März 2011 Inhaber einer Genehmigung nach § 4 der Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung – SchHaltHygV) und hält Sattelschweine und Wildschweinkreuzungen im Freilandgehege in der Gemeinde R... Ortsteil B.... Die Freilandhaltung erfolgt nach den Richtlinien des ökologischen Landbaus kombiniert in einem Stall mit Ausläufen und im Freiland. Der gesamte Produktionsprozess von der Ferkelerzeugung bis zur Verarbeitung und Vermarktung der erzeugten Schlachtschweine erfolgt vor Ort im B.... Auf der Erzeugerseite sind drei Arbeitsplätze mit der Schweinehaltung verbunden, im Bereich der Fleischverarbeitung sind acht Arbeitskräfte in Vollzeit beschäftigt. Am 30. August 2021 waren laut tierärztlicher Bescheinigung fünf Eber, 19 Sauen, 24 Absetzer und 107 Mastschweine, von denen 15 unmittelbar geschlachtet werden sollten, im Bestand des Antragstellers.

Erstmals mit der 2. Änderung und Ergänzung der Tierseuchenallgemeinverfügung des Antragsgegners vom 3. November 2020 wurde aufgrund des erhöhten Risikos durch Funde mit Afrikanischer Schweinepest (im Folgenden: ASP) infizierter Wildschweine im Raum Friedland die G... mit den Ortsteilen B...und G... in das Restriktionsgebiet „gefährdetes Gebiet“ des Seuchengeschehens aufgenommen; derzeit beansprucht die 7. Änderung und Ergänzung vom 9. August 2021 Wirkung. Danach liegt die Gemeinde R... insgesamt in der sog. Sperrzone II.

Mit Schreiben vom 22. März 2021 hörte der Antragsgegner den Antragsteller erstmals zum Erlass einer Aufstallungsanordnung an, stellte das Verfahren aber ein und teilte dies dem Antragsteller unter dem 4. Mai 2021 mit.

Am 15. Juli 2021 wurde erstmals in zwei Hausschweinbeständen in den Landkreisen S... und M... der Ausbruch der ASP labordiagnostisch durch das Landeslabor B... festgestellt und durch das Referenzlabor des FLI bestätigt. Alle Tiere beider Bestände wurden auf Anordnung des jeweilig zuständigen Veterinäramtes getötet. Nachdem in etwa fünf Kilometer vom Schweinebestand des Antragstellers ASP-infiziertes Fallwild aufgefunden worden war, gab der Antragsgegner dem Antragsteller mit Ordnungsverfügung vom 29. Juli 2021 auf, die von ihm in Freiland- und Auslaufhaltung gehaltenen Schweine bis zum 22. August 2021 in einen Stall abzusondern (einzustallen) (Nr. 1 des Bescheides) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Nr. 3 des Bescheides). Für den Fall, dass der Antragsteller der Anordnung in Nr. 1 des Bescheides nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkomme, drohte der Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 750,00 € pro Woche an (Nr. 2 des Bescheides). Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass seit September 2020 im Landkreis O... sowie den umliegenden Landkreisen die ASP bei Wildschweinen grassiere. Es sei daher zwingend notwendig, die Einschleppung der Krankheit in bisher krankheitsfreie Regionen sowie in Hausschweinbestände zu verhindern. Dazu müssten zur effektiven Verhinderung der Verbreitung der Infektionskrankheit Infektionswege abgeschnitten werden. Rechtsgrundlage für die Aufstallungsanordnung sei § 14d Abs. 4 Nr. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung - SchwPestV) vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605). Danach seien Tierhalter, die ihre Schweinehaltung in einer Restriktionszone hätten, mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährdeten Gebietes gesetzlich verpflichtet, die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen könnten. Bei einer am Gesetzeszweck orientierten Auslegung sei unter dem Begriff der Absonderung die Aufstallung zu verstehen. Der in der fachkundigen Risikoeinschätzung des Friedrich-Löffler-Instituts (FLI) vom 19. April 2021 enthaltenen Empfehlung, eine Aufstallung der in Freiland- oder Auslaufhaltung gehaltenen Tiere vorzunehmen, um das bestehende Risiko zu minimieren, sei nachzukommen. Die getroffene Maßnahme stehe auch nicht außer Verhältnis zu dem Ziel, eine Weiterverbreitung des Krankheitserregers der ASP zu verhindern. Durch die Verbreitung des Erregers und den Ausbruch der Erkrankung drohe die Gefahr eines wirtschaftlichen Schadens in Milliardenhöhe in den betroffenen Schweinemastbetrieben durch Leistungseinbußen und Tierverluste, in nicht betroffenen Betrieben sowie in allen indirekt beteiligten Wirtschaftszweigen. Die getroffene Maßnahme sei auch erforderlich, denn mildere Mittel seien nicht erkennbar. Die Anordnung sei geeignet, der Verbreitung des ASP-Virus entgegenzuwirken. Die Maßnahme sei auch angemessen und führe nicht zu einem persönlichen Nachteil, der erkennbar außer Verhältnis zum Ziel stehe.

Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers übersandte am 8. August 2021 eine nicht elektronisch signierte E-Mail an das Veterinäramt des Landkreises O... Dieses war eine PDF-Datei beigefügt, die einen von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers unterschriebenen Schriftsatz vom gleichen Tag enthielt, der sich ausgedruckt bei dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners befindet. Der Schriftsatz beinhaltet den Widerspruch des Antragstellers gegen die in dem Bescheid vom 29. Juli 2021 verfügte Aufstallungsanordnung und die Androhung des Zwangsgeldes, sowie einen Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung und gegen die Zwangsgeldandrohung.

Am 31. August 2021 wurde eine Kontrolle der Aufstallungsanordnung durch den Antragsgegner durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass ca. 40-50 Schweine im Freiland zu sehen waren. Innerhalb von fünf Minuten wurden im Gehege acht Kolkraben gezählt, ein Schutz der Tierhaltung gegen Einträge von oben konnte nicht festgestellt werden.

Nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 31. August 2021 den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt hatte, setzte er mit Bescheid vom 6. September 2021 das in der ordnungsbehördlichen Verfügung vom 29. Juli 2021 unter dem Tenorpunkt 2 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 750,00 € für den Zeitraum 23. August – 30. August 2021 fest (Nr. 1 des Bescheides) und drohte für den Fall, dass der Antragsgegner „der Forderung aus der o.g. ordnungsbehördlichen Verfügung“ bis zum 12. September 2021 nicht nachkomme, dem Antragsteller ab dem 13. September 2021 ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € an (Nr. 2 des Bescheides). Der Bescheid vom 6. September 2021 wurde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 9. September 2021 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.

Unter dem 10. September 2021 wies der Antragsgegner den Widerspruch des Antragsgegners vom 8. August 2021 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Übermittlung des Widerspruchsschreibens als PDF-Datei, die einer einfachen E-Mail beigefügt worden sei, nicht der elektronischen Form entspreche. Der Widerspruch sei somit unzulässig. Hiergegen erhob der Antragsteller am 22. September 2021 Klage, die unter dem Aktenzeichen VG 4 K 957/21 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist.

Mit Bescheid vom 22. September 2021, der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 24. September 2021 zugestellt, setzte der Antragsgegner gegen den Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € fest (Nr. 1 des Bescheides) und drohte für den Fall, dass der Antragsteller der ordnungsbehördlichen Verfügung vom 29. Juli 2021 bis zum 4. Oktober 2021 nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 € an (Nr. 2 des Bescheides).

Unter dem 23. September 2021 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die im Bescheid vom 6. September 2021 enthaltene Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 750,00 € und die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 5.000,00 €. Mit weiterem Schreiben vom 24. September 2021, das am 27. September 2021 beim Antragsgegner einging, erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die im Bescheid vom 22. September 2021 enthaltene Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 5.000,00 € und die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 10.000,00 €. Über diese Widersprüche ist nach Auskunft des Antragsgegners bislang nicht entschieden.

Der Antragsteller hat am 28. Oktober 2021 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass bereits die Ordnungsverfügung vom 29. Juli 2021 rechtswidrig sei. Er sei im Besitz einer tierseuchenrechtlichen Freilandhaltungsgenehmigung, die der Aufstallungsanordnung entgegenstehe. Weiterhin fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für die behördliche Aufstallungsanordnung. Ein Eintrag von Kadaverteilen durch Raubvögel in die Freilandhaltung könne auch durch Vergrämungsmaßnahmen verhindert werden. Ferner ziele die Aufstallungsanordnung auf eine unmögliche Handlung und könne daher nicht durchgesetzt werden. Er - der Antragsteller - habe in der ihm gesetzten Frist zwischen dem 30. Juli 2021 und dem 22. August 2021 keinen Stall für 100 Tiere errichten oder in ein anderes Gebäude umziehen können, insbesondere ziehe eine Ortsveränderung tatsächliche und rechtliche Fragen nach sich, die in der Kürze der Zeit keiner Klärung hätten zugeführt werden können. Auch könne er keine Entschädigung im Sinne des § 39a des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen – Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) für die Aufstallung seiner in Freilandhaltung gehaltenen Tiere beanspruchen, da diese von dem Gesetz nicht umfasst sei.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

1. die aufschiebende Wirkung der am 22. September 2021 erhobenen Klage VG 4 K 957/21 gegen die in Nr. 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2021 enthaltenen Aufstallungsanordnung wiederherzustellen;

2. die aufschiebende Wirkung der Klage VG 4 K 957/21 gegen die in Nr. 2 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2021 enthaltenen Zwangsgeldandrohung in Höhe von 750,00 € pro Woche anzuordnen;

3. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23. September 2021 gegen die in Nr. 1 des als „Zwangsgeldfestsetzung“ bezeichneten Bescheides des Antragsgegners vom 6. September 2021 enthaltene Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 750,00 € für den Zeitraum 23. August 2021 bis 30. August 2021 anzuordnen;

4. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23. September 2021 gegen die in Nr. 2 des als „Zwangsgeldfestsetzung“ bezeichneten Bescheides des Antragsgegners vom 6. September 2021 enthaltene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € ab dem 13. September 2021 anzuordnen;

5. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24. September 2021 gegen die in Nr. 1 des als „Zwangsgeldfestsetzung“ bezeichneten Bescheides des Antragsgegners vom 22. September 2021 enthaltene Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € anzuordnen;

6. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24. September 2021 gegen die in Nr. 2 des als „Zwangsgeldfestsetzung“ bezeichneten Bescheides des Antragsgegners vom 22. September 2021 enthaltene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 € anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er tritt dem Antrag unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren entgegen und führt darüber hinaus aus, angesichts des konkreten Seuchengeschehens und des betriebsindividuellen Risikos seien die vom Antragsteller bisher ergriffenen Maßnahmen nicht geeignet, die Übertragung des ASP-Erregers in Hausschweinebestand mit der erforderlichen Sicherheit zu verhindern. Fundorte positiv getesteten Fallwilds seien seit Beginn des ASP-Geschehens näher an das Gehege des Antragstellers herangerückt. Die Freilandhaltung des Antragstellers sei aufgrund einer individuellen Risikobewertung zu dessen Betrieb unter Berücksichtigung der umgesetzten Biosicherheitsmaßnahmen (doppelte Umzäunung, Desinfektion, eingeschränkte Handelskontakte, lokale Schlachtung) und der großen Distanz von mehr als 5 km zu den bisherigen Fundorten geduldet worden; nunmehr seien zwischenzeitlich Fallwildfunde im Umkreis von 2 km im Bereich B... (N...) aufgetreten. Auch sei die Fristsetzung von drei Wochen für die Umsetzung der Aufstallungsanordnung angemessen. Die Aufstallung habe vom Antragsteller auf verschiedene Weise umgesetzt werden können, etwa durch Erweiterung der bisher vorhandenen Stallanlage, Überdachung des Geländes, Aufstellen eines mobilen Stalls, Schlachtung oder Verbringen der Schweine außerhalb des gefährdeten Gebietes – auch jeweils in Kombination. Weiterhin sei der Antragsteller Eigentümer eines Geländes in F..., auf dem dieser bislang Dam- bzw. Rotwild gehalten habe und das außerhalb des gefährdeten Gebietes liege, sodass auch eine Verbringung der Tiere dorthin möglich erscheine.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren und zum Verfahren VG 4 K 957/21 sowie auf den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen, die jeweils vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung durch das Gericht waren.

II.

Dem Antrag bleibt der Erfolg vollumfänglich versagt.

1.

a.)

Es bestehen erhebliche Zweifel an der Statthaftigkeit des Antrags. Hinsichtlich der Nr. 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Juli 2021 ist der Antrag als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am 22. September 2021 erhobenen Klage (VG 4 K 957/21) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) grundsätzlich statthaft, da der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Aufstallungsanordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ist hingegen nicht gegeben. Denn die hier in Rede stehende Regelung unterfällt nicht dem gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 37 Satz 1 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG). Soweit dort unter Nr. 1 von Absonderung die Rede ist, bezieht sich dies lediglich auf kranke oder verdächtige Tiere.

Der Statthaftigkeit des Antrags steht aber wohl entgegen, dass die angegriffene Aufstallungsanordnung bestandskräftig geworden sein dürfte. Die Klage VG 4 K 957/21 dürfte mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens unzulässig sein. Der beim Antragsgegner erstellte und bei den Akten befindliche Ausdruck der auf elektronischem Wege übermittelten PDF-Datei dürfte dem Schriftformerfordernis gemäß § 70 Abs. 1 VwGO nicht genügen, denn bei Übermittlung eines Schriftsatzes im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 3a VwVfG, auf den § 70 Abs. 1 VwGO explizit verweist, ist gemäß § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG eine qualifizierte elektronische Signatur vorgesehen (so VG Neustadt [Weinstraße], Urteil vom 11. Februar 2021 – 4 K 758/20.NW –, juris Rn. 29 f., VG Bayreuth, Beschluss vom 23. Januar 2020 – 1 B S 19.1233 –, juris, Rn.; a.A. 26Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Juni 2012 – L 7 AS 205/11 B ER –, juris Rn. 18 ff. m.w.N.). Mit einer entsprechenden Signatur war die E-Mail der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht versehen. Dem Antragsteller ist voraussichtlich auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren. Zwar hat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Klageerhebung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und auch umfassend im Hinblick auf ein Organisationsversagen innerhalb ihrer Kanzlei begründet. Die Voraussetzungen sind aber wohl nicht gegeben, denn § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO setzt voraus, dass innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird. Entsprechendes – formgerechte Übermittlung der Widerspruchsschrift an den Antragsgegner – innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, ist hier nicht ersichtlich.

Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.

b.)

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Nr. 3 des Bescheides vom 29. Juli 2021 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dies soll den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen. Der Behörde wird zugleich der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlicht und eine besonders sorgfältige Prüfung des Vollzugsinteresses auferlegt (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2015 – OVG 11 S 39.14 –, juris). Dementsprechend muss die Begründung nachvollziehbar machen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen einräumt mit der Folge, dass dessen Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Pauschale und nichts sagende formelhafte Wendungen genügen nicht.

Diesen Vorgaben wird die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in dem Bescheid vom 29. Juli 2021 noch hinreichend gerecht. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass der Ausbruch und die Ausbreitung der ASP und die damit verbundene Gefahr von tiergesundheitlichen und auch wirtschaftlichen Folgen unterbunden werden müsse. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene tiergesundheitliche sowie wirtschaftliche Schaden sei höher einzuschätzen als das persönliche Interesse an der aufschiebenden Wirkung in Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs. Diese Begründung ist weder formularmäßig, noch unnötig allgemein gehalten.

c.)

Auch in materieller Hinsicht erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung als rechtmäßig. Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2007 – 2 BvR 695/07 –, NVwZ 2007, 1176).

Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn die Aufstallungsanordnung erweist sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig und es besteht ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug.

aa)

Soweit der Antragsteller geltend macht, die Ordnungsverfügung vom 29. Juli 2021 sei formell rechtswidrig, da er vor Erlass des Bescheides nicht gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbG) angehört worden sei, greift dies nicht. Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob, wie vom Antragsgegner vorgebracht, gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG i. V. m. § 1 VwVfGBbg von der Anhörung abgesehen werden konnte, da eine sofortige Entscheidung aufgrund der im öffentlichen Interesse gegebenen Eilbedürftigkeit der Entscheidung, zur Vermeidung weiterer Einträge in Hausschweinbestände und daraus resultierender Konsequenzen geboten war. Eine möglicherweise zu Unrecht unterbliebene Anhörung des Antragstellers kann gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG i. V. m. § 1 VwVfGBbg auch noch im Klageverfahren nachgeholt werden. Kann die Anhörung, wie hier der Fall, noch heilend nachgeholt werden, rechtfertigt allein ein heilbarer Formmangel des Bescheides nicht die Annahme, die Klage werde voraussichtlich erfolgreich sein. Wegen der Verpflichtung der staatlichen Verwaltung zu einem gesetzeskonformen Vollzug ist die Annahme regelmäßig gerechtfertigt, dass die Behörde auf entsprechendes Vorbringen des Antragstellers im Eilverfahren und auf die gerichtliche Würdigung in einem nachfolgenden Klageverfahren rechtzeitig und gegebenenfalls auch vorsorglich reagieren und die Erwägungen der anderen Seite in ihrer Entscheidung aufnehmen wird. Eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung ist daher angesichts der zu erwartenden Heilung der möglicherweise zu Unrecht unterbliebenen Anhörung nicht geboten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2008 – OVG 1 S 36.08 –, juris; Beschluss vom 11. August 2017 – OVG 11 S 56.17 –, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 29. März 2017 -VG 1 L 131/17-, juris).

bb)

Die Aufstallungsanordnung erweist sich bei summarischer Prüfung auch materiell als rechtmäßig. Die angegriffene Anordnung, die in Freiland- und Auslaufhaltung gehaltenen Schweine in einen Stall abzusondern (einzustallen), konkretisiert die unmittelbar aus § 14d Abs. 4 Ziffer 2 SchwPestV folgende Tierhalterpflicht. Danach haben Tierhalter im gefährdeten Gebiet mit Bekanntgabe desselben die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können.

Soweit der Antragsteller vorträgt, dass er für seine Freilandhaltung im Besitz einer tierseuchenrechtlichen Genehmigung nach § 4 SchHaltHygV sei, die einer Aufstallungsanordnung entgegenstehe, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei § 14d Abs. 4 Ziffer 2 SchwPestV um eine Spezialvorschrift gegenüber § 4 SchHaltHygV handelt, die das Vorgehen im Falle eines Verdachts auf ASP bei einem Wildschwein zur Verhinderung der Verbreitung des ASP-Virus und des Übergreifens auf Hausschweinbestände bestimmt und insoweit die allgemeinere Vorschrift des § 4 SchHaltHygV verdrängt.

Die Voraussetzungen des § 14d Abs. 4 Ziffer 2 SchwPestV sind erfüllt. Die Gemeinde R... mit den Ortsteilen B... und G... wurde mit Tierseuchenallgemeinverfügung zur Feststellung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen vom 7. Oktober 2020 in der Fassung der 2. Änderung und Ergänzung vom 3. November 2020 gemäß § 14 d Abs. 1 SchwPestV als gefährdetes Gebiet eingestuft, demnach galt ab diesem Zeitpunkt qua Gesetzes die Absonderungspflicht der Hausschweine.

Die angegriffene Aufstallungsanordnung ist vom Begriff der Absonderung in § 14d Abs. 4 Ziffer 2 SchwPestV erfasst. Der Begriff der Absonderung in § 14d Abs. 4 Ziffer 2 SchwPestV bedarf einer am Gesetzeszweck – der Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung – orientierten Auslegung, bei der jedenfalls auch die in Betracht zu ziehenden Infektionswege zu berücksichtigen sind. Hiernach begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, das Verbot der Freiland- und Auslaufhaltung für Hausschweine unter den Begriff der Absonderung im Sinne von § 14d Abs. 4 Ziffer 2 SchwPestV zu fassen. Nach der vom FLI herausgegebenen Risikoeinschätzung einer Übertragung von ASP auf Schweine in Auslauf- oder Freilandhaltungen (Stand: 19. April 2021) wurde der Eintrag von Lebensmittelresten in Freilandhaltungen durch Krähen beschrieben. Es folgert daraus, dass das „Restrisiko des Eintrags über Vögel … nicht sicher von der Hand zu weisen und schwer zu begrenzen bzw. weiter zu minimieren“ ist. Weiter heißt es: „Durch die lange Zeitdauer, über die das ASP-Virus in der Umwelt und in vielen Matrizes (insbesondere Blut und Gewebe von infizierten Tieren) infektiös bleibt, und durch die nachgewiesene Verschleppung von potentiell infiziertem oder kontaminiertem Material können die in der SchHaltHygV vorgesehenen Maßnahmen für Auslauf- und Freilandhaltung einen Eintrag des ASP-Virus nicht mit der erforderlichen Sicherheit verhindern. Die Aufstallung der Tiere bietet demgegenüber ein höheres Maß an Sicherheit“. Unter Zugrundelegung des Vorstehenden ist die Aufstallung geeignet, der Gefahr einer Infektion durch den Eintrag kontaminierten Materials über Vögel entgegenzuwirken. Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass es sich bei der in Rede stehende Ausarbeitung des FLI nicht um eine (allgemeine) qualitative Risikobewertung zur Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest handelt, sondern um eine speziell auf die Auslauf- und Freilandhaltung abzielende Risikoeinschätzung. Denn auch einer solchen Risikoeinschätzung kommt aufgrund der besonderen Sachkunde des Instituts für den Bereich der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben (vgl. § 27 TierGesG) eine gesteigerte Bedeutung zu. Dem Antragsteller kann auch nicht gefolgt werden, soweit er aus der Verwendung des Begriffs „Restrisiko“ in der Risikoeinschätzung folgert, dass die Gefahr des Eintrags von Kadaverteilen so gering sei, dass es einer Aufstallungsanordnung für die im Freiland gehaltenen Tiere nicht bedürfe. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird von einem Restrisiko gesprochen, wenn die Verwirklichung eines Risikos keine behördlichen Maßnahmen erfordert, weil es als "unentrinnbarer Rest" nicht weiter minimierbar ist (z. B. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - 7C 39.07 - BVerwGE 131, 129). Ein solches nach den Maßstäben praktischer Vernunft nicht mehr in Rechnung zu stellenden Restrisikos ist hinzunehmen (BVerwG, Urteil vom 21. August 1996 – 11 C 9/95 –, Rn. 25, juris). In diesem Sinne ist die Verwendung des Begriffs Restrisiko in der Risikoeinschätzung des FLI jedoch nicht zu verstehen. Insbesondere die Ausführung, dass bei der Auslauf- und Freilandhaltung ein Eintrag des ASP-Virus nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu verhindern ist und demgegenüber die Aufstallung ein höheres Maß an Sicherheit bietet, verdeutlicht, dass das FLI von einem zwar geringen, gemessen am Gesetzeszweck aber beachtlichen Risiko des Eintrags von u. a. Kadaverteilen über Vögel ausgeht. Unbeachtlich ist, dass ein solcher Infektionsweg noch nicht nachgewiesen wurde.

Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Aufstallung der Schweine auch erforderlich ist, weil die bisher vom Antragsteller ergriffenen Schutzmaßnahmen nicht in gleicher Weise geeignet sind, der Infektionsgefahr entgegenzuwirken.

Schließlich geht das Verbot der Auslauf- und Freilandhaltung nicht insoweit über § 14d Abs. 4 Ziffer 2 SchwPestV hinaus, als letztgenannte Vorschrift fordert, dass Hausschweine nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen dürfen, die angegriffene Einstellungsanordnung aber der Gefahr des Eintrages von Kadaverteilen entgegenwirken will. Die Eingrenzung der Infektionswege auf den Kontakt mit lebenden Wildschweinen würde dem Normzweck nicht gerecht. Auch sind bei der im Eilverfahren allein gebotenen, aber auch nur möglichen summarischen Prüfung keine überzeugenden Gründe ersichtlich, die eine Beschränkung des Begriffs Wildschwein in § 14d Abs. 4 Ziffer 2 SchwPestV auf lebende Tiere gebieten würden.

Nach alldem geht die Aufstallungsanordnung nicht über die Regelung des § 14d Abs. 4 Ziffer 2 SchwPestV hinaus, sondern konkretisiert sie in rechtlich nicht zu beanstandender Weise.

Dem Antragsgegner ist auch insoweit zuzustimmen, als er die mit der Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest einhergehenden wirtschaftlichen Auswirkungen für die Land- und insbesondere Fleischwirtschaft sowie die Gefahren für die Tiergesundheit höher gewichtet hat als mögliche wirtschaftliche Auswirkungen der Aufstallungspflicht für den Antragsteller. Inwieweit die durch die Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen dabei genau zu quantifizieren sind, bedarf im Eilverfahren keiner Entscheidung. Im Übrigen wären die wirtschaftlichen Folgen eines Eintrages der Afrikanischen Schweinepest in den Tierbestand des Antragstellers mit Sicherheit größer als die durch die Aufstallungspflicht bedingten Auswirkungen.

Soweit der Antragsteller die Betroffenheit in grundrechtlich geschützte Positionen durch die Aufstallungspflicht geltend macht, vermag auch dies seinem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das in Rede stehende Verbot greift nicht in das grundgesetzlich verbürgte Recht der Berufsfreiheit ein. Denn dem Antragsteller bleibt es unbenommen, weiterhin sein landwirtschaftliches Unternehmen zu betreiben, das sich nicht allein auf die Schweinehaltung beschränkt. Letztlich liegt auch kein beachtlicher Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers vor. Diese Rechtsposition unterliegt - wie alle anderen Eigentumspositionen auch - dem Vorbehalt, dass sich eine Nutzung nur im Rahmen der für jedermann vorhandenen Gesetze vollziehen kann (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1990 – 4 B 21/90 –, juris). Insofern sind hier mögliche Eingriffe durch das normativ geregelte tierseuchenrechtliche Instrumentarium gerechtfertigt.

2.

a)

Hinsichtlich der in Nummer 2 des Bescheides vom 29. Juli 2021 enthaltenen Zwangsgeldandrohung in Höhe von 750,00 € pro Woche ist – vorbehaltlich der oben ausgeführten Frage der Bestandskraft des Bescheides – der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 22. September 2021 erhobenen Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz VwGO i.V.m. § 80 Satz 1 Abs. 2 Nr. 3 VwGO statthaft, da gemäß § 16 VwVGBbg Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden richten, keine aufschiebende Wirkung haben.

b)

Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Die Zwangsgeldandrohung erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig, sodass das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Vollzugsinteresse nicht überwiegt.

Ermächtigungsgrundlage für die Androhung eines Zwangsgeldes sind §§ 3, 28, 30 VwVGBbg. Gemäß § 30 Abs. 1 VwVGBbg kann der Vollstreckungsschuldner zu der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden, wenn die Verpflichtung zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht oder nicht vollständig erfüllt wird. Das Zwangsgeld beträgt mindestens 10 und höchstens 50.000 Euro. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes soll das wirtschaftliche Interesse der oder des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes berücksichtigt werden. § 28 VwVGBbg bestimmt die Voraussetzungen der Androhung eines Zwangsmittels.

aa)

Die Zwangsgeldandrohung ist formell rechtmäßig. Die unterbliebene Anhörung vor Erlass der angegriffenen Zwangsgeldandrohung, auf die der Antragsteller sich beruft, führt nicht zu ihrer formellen Rechtswidrigkeit, da die Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg entbehrlich ist. Danach kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn – wie vorliegend – Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen. In diesen Fällen ist das Ermessen der Behörde wegen des Gebots der Effektivität der Vollstreckung grundsätzlich intendiert. Eine Atypik begründende Umstände, die es angezeigt hätten erscheinen lassen, dementgegen den Antragsteller dennoch anzuhören, sind bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich.

bb)

Die Zwangsgeldandrohung ist auch materiell rechtmäßig. Die Vollstreckungsvoraussetzungen sind erfüllt. Gemäß § 3 VwVGBbg kann ein Verwaltungsakt vollstreckt werden, wenn er unanfechtbar geworden ist (Nr. 1), ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (Nr. 2) und die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind (Nr. 3).

Dabei gebietet es schon die Logik, dass die Voraussetzungen der Nr. 1 und Nr. 2, anders als die Antragstellerin meint, in einem Alternativverhältnis zu sehen. Anderenfalls wäre für die Anwendung des § 3 Nr. 2 VwVGBbg kein Raum.

Bei der Aufstallungsanordnung in Nr. 1 des Bescheides vom 29. Juli 2021 handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der nach oben gesagtem bestandskräftig geworden sein dürfte und dessen sofortige Vollziehung der Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO jedenfalls wirksam angeordnet hat.

Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3, 28, 30 VwVGBbg sind gegeben. Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VwVGBbg soll die Androhung eines Zwangsmittels mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Das ist hier der Fall, denn der Antragsgegner hat die Aufstallungsanordnung in Nr. 1 des Bescheides vom 29. Juli 2021 mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO versehen. Die gemäß § 28 Abs. 6 VwVGBbg gesetzlich vorgeschriebene Zustellung ist erfolgt. Der Bescheid vom 29. Juli 2021 wurde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 30. Juli 2021 gegen Postzustellungsurkunde gemäß § 3 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) zugestellt. Das Zwangsgeld in Höhe von 750,00 € pro Woche wurde auch in bestimmter Höhe angedroht, § 28 Abs. 4 VwVGBbg.

Auch die für die Umsetzung der angeordneten Aufstallung zeitlich bestimmte Frist ab Zustellung des Bescheides am 30. Juli 2021 bis zum 22. August 2021 ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 VwVGBbg ist dem Vollstreckungsschuldner in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei den Tieren des Antragstellers um in Freiland aufgewachsene Tiere handelt, ist nicht ersichtlich, dass eine Aufstallung der Tiere unter den Voraussetzungen, dass ihnen ausreichend Platz, Frischluft und organisches Beschäftigungsmaterial zur Verfügung gestellt wird, nicht möglich ist. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass eine Umstellung des Produktionszyklus und der Gewohnheiten der Schweine dadurch möglich ist, dass die in Ställen geborenen Ferkel nicht in das Freiland verbracht werden.

Dass der Beklagte dem Antragsteller de facto einen Zeitraum von etwa drei Wochen zur Umsetzung der Aufstallungsanordnung gesetzt hat, ist angesichts dessen, dass es sich um eine Maßnahme des Seuchenschutzes handelt und das Seuchengeschehen sich immer weiter der Freilandhaltung des Antragstellers näherte, nicht unangemessen. Der Antragsgegner hatte bereits mit der 2. Änderung und Ergänzung der Tierseuchenallgemeinverfügung vom 3. November 2020 aufgrund des erhöhten Risikos durch Funde mit ASP infizierter Wildschweine im Raum F... die Gemeinde R... mit den Ortsteilen B... und G... in das Restriktionsgebiet „gefährdetes Gebiet“ des Seuchengeschehens aufgenommen, sodass seit Bekanntgabe der Allgemeinverfügung das Absonderungsgebot von Wildschweinen auf Grundlage des § 14d Abs. 4 Nr. 2 SchwPestV, das wie oben dargestellt, bereits als Aufstallungsgebot auszulegen ist, auch für den Antragsteller galt. Er war insoweit gehalten, jedenfalls Vorkehrungen für eine kurzfristige Umsetzung des Aufstallungsgebots zu schaffen, notfalls auch durch Reduzierung des Tierbestandes durch Veräußerung oder Schlachtung.

Angesichts des gerichtlich eingeschränkten Prüfungsmaßstabs bei Ermessensentscheidungen (§ 114 VwGO) erweist sich auch die Ermessensausübung des Antragsgegners (noch) als ausreichend. Die Begründung lässt erkennen, dass der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und ausgeübt hat. Anhaltspunkte für Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

3.

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23. September 2021 gegen die in Nr. 1 des als „Zwangsgeldfestsetzung“ bezeichneten Bescheides des Antragsgegners vom 6. September 2021 enthaltene Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 750,00 € für den Zeitraum 23. August 2021 bis 30. August 2021 anzuordnen, hat ebenfalls keinen Erfolg.

Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz VwGO i.V.m. § 80 Satz 1 Abs. 2 Nr. 3 VwGO statthaft, da gemäß § 16 VwVGBbG Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden richten, keine aufschiebende Wirkung haben.

Der Antrag hat ist unbegründet. Die Zwangsgeldfestsetzung erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig, so dass das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Vollzugsinteresse nicht überwiegt. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung eines Zwangsgeldes sind §§ 3, 28, 30 VwVGBbg.

Die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Es wurde in dem Bescheid vom 29. Juli 2021 schriftlich (vgl. § 28 Abs. 1 S. 1 VwVGBbg) für den Fall angedroht, dass der Antragsteller der Aufstallungsanordnung nicht bis zum 22. August 2021 nachkommt. Der Bescheid wurde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 30. Juli 2021 zugestellt. Der Antragsteller musste nach Fristablauf jederzeit mit der zwangsweisen Durchsetzung der Verfügung rechnen. Einer erneuten Fristsetzung bedurfte es nicht.

Der Antragsteller ist der Aufstallungsanordnung schon nach eigenem Vorbringen bis zum genannten Zeitpunkt nicht vollständig nachgekommen. Am 31. August 2021 wurde eine Kontrolle der Aufstallungsanordnung durch den Antragsgegner durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass ca. 40-50 Schweine im Freiland zu sehen waren. Innerhalb von fünf Minuten wurden im Gehege acht Kolkraben gezählt, ein Schutz der Tierhaltung gegen Einträge von oben konnte nicht festgestellt werden.

Mängel an der Aufstallungsanordnung vom 29. Juli 2021, die auch für das Vollstreckungsverfahren beachtlich wären, liegen, wie oben unter 1. festgestellt, nicht vor.

Das festgesetzte Zwangsgeld ist geeignet und erforderlich, um den Antragsteller zur Befolgung der Aufstallungsanordnung anzuhalten, und entspricht der Höhe nach der zuvor erfolgten Androhung. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, zumal der Antragsgegner das Zwangsgeld lediglich für die Woche 23. – 30. August 2021 festgesetzt hat.

4.

Der sinngemäße Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz VwGO i.V.m. § 80 Satz 1 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23. September 2021 gegen die in Nr. 2 des als „Zwangsgeldfestsetzung“ bezeichneten Bescheides des Antragsgegners vom 6. September 2021 enthaltene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € ab dem 13. September 2021 anzuordnen, hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist unbegründet. Die Zwangsgeldandrohung erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Die Vollstreckungsvoraussetzungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3, 28, 30 VwVGBbg sind gegeben. Bei der Aufstallungsanordnung in Nr. 1 des Bescheides vom 29. Juli 2021 handelt es sich um einen Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehung der Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wirksam angeordnet hat. Die gemäß § 28 Abs. 6 VwVGBbg gesetzlich vorgeschriebene Zustellung ist am 9. September 2021 gegen Empfangsbekenntnis, § 5 Abs. 1 VwZG erfolgt. Das hier in Rede stehende Zwangsgeld wurde auch in bestimmter Höhe angedroht, § 28 Abs. 4 VwVGBbg. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds erscheint angesichts dessen, dass sich das Seuchengeschehen der Freilandhaltung des Antragstellers weiter näherte und dass die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 750,00 € keine Wirkung gezeigt hatte, angemessen. Auch die für die Umsetzung der angeordneten Aufstallung zeitlich bestimmte Frist ab Zustellung des Bescheides am 9. September 2021 bis zum 12. September 2021 ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 VwVGBbg ist dem Vollstreckungsschuldner in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter 2.b.bb. verwiesen.

Angesichts des gerichtlich eingeschränkten Prüfungsmaßstabs bei Ermessensentscheidungen (§ 114 VwGO) erweist sich auch die Ermessensausübung des Antragsgegners (noch) als ausreichend. Die Begründung lässt erblicken, dass der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und ausgeübt hat. Anhaltspunkte für Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

5.

Der sinngemäße weitere Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz VwGO i.V.m. § 80 Satz 1 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24. September 2021 gegen die in Nr. 1 des als „Zwangsgeldfestsetzung“ bezeichneten Bescheides des Antragsgegners vom 22. September 2021 enthaltene Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € anzuordnen, hat ebenfalls keinen Erfolg.

Die Zwangsgeldfestsetzung erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig, sodass das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Vollzugsinteresse nicht überwiegt. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung eines Zwangsgeldes sind §§ 3, 28, 30 VwVGBbg.

Die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Es wurde in dem Bescheid vom 6. September 2021 schriftlich (vgl. § 28 Abs. 1 S. 1 VwVGBbg) für den Fall angedroht, dass der Antragsteller der Aufstallungsanordnung nicht bis zum 12. September 2021 nachkommt. Der Bescheid wurde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 9. September 2021 zugestellt. Der Antragsteller musste nach Fristablauf jederzeit mit der zwangsweisen Durchsetzung der Verfügung rechnen. Einer erneuten Fristsetzung bedurfte es nicht.

Der Antragsteller ist der Aufstallungsanordnung schon nach eigenem Vorbringen bis zum genannten Zeitpunkt nicht vollständig nachgekommen. Weiterhin hat eine Kontrolle des Antragsgegners am 22. September 2021 ergeben, dass ca. 40 Schweine nicht aufgestallt und in der Haltung Kolkraben vorhanden gewesen seien.

Mängel an der Aufstallungsanordnung vom 29. Juli 2021, die auch für das Vollstreckungsverfahren beachtlich wären, liegen, wie oben unter 1. festgestellt, nicht vor.

Das festgesetzte Zwangsgeld ist geeignet und erforderlich, um den Antragsteller zur Befolgung der Aufstallungsanordnung anzuhalten, und entspricht der Höhe nach der zuvor erfolgten Androhung. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

6.

Schließlich hat auch der sinngemäße Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz VwGO i.V.m. § 80 Satz 1 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24. September 2021 gegen die in Nr. 2 des als „Zwangsgeldfestsetzung“ bezeichneten Bescheides des Antragsgegners vom 22. September 2021 enthaltene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 € anzuordnen, hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist unbegründet. Die Zwangsgeldandrohung erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Die Vollstreckungsvoraussetzungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3, 28, 30 VwVGBbg sind gegeben. Das Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 € wurde in bestimmter Höhe angedroht, § 28 Abs. 4 VwVGBbg. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeld erscheint angesichts dessen, dass sich das Seuchengeschehen der Freilandhaltung des Antragstellers weiter näherte und dass die Festsetzung der Zwangsgelder in Höhe von 750,00 € und 5.000,00 € keine Wirkung gezeigt hatte, angemessen. Auch die für die Umsetzung der angeordneten Aufstallung zeitlich bestimmte Frist ab Zustellung des Bescheides am 24. September 2021 bis zum 04. Oktober 2021 ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 VwVGBbg ist dem Vollstreckungsschuldner in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter 2.b.bb. verwiesen.

Auch hier erweist sich die Ermessensausübung des Antragsgegners (noch) als ausreichend.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Gericht beziffert den Streitwert der Anträge zu 1. und 2. auf 7.500,00 €, wobei der für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren anzunehmende Wert von 15.000,00 € wegen des nur vorläufigen Regelungscharakters des Eilverfahrens um die Hälfte reduziert worden und die Zwangsgeldandrohung unberücksichtigt geblieben ist (Ziff. 1.5, 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf). Der Streitwert für den Antrag zu 3. wird auf 375,00 €, für den Antrag zu 4. auf 1.250,00 €, für den Antrag zu 5. auf 2.500,00 € und für den Antrag zu 6. ebenfalls auf 2.500,00 € beziffert. Maßgeblich ist als Streitwert in der Hauptsache jeweils das festgesetzte Zwangsgeld, wobei im Falle einer Zwangsgeldandrohung die Hälfte angesetzt worden ist. Wegen des nur vorläufigen Regelungscharakters des Eilverfahrens erfolgte jeweils eine Reduzierung um die Hälfte (Ziff. 1.5, 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf).