Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2022
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 03.11.2022 – VG 5 K 275/22
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2022:1103.5K275.22.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Benutzungsgebühren für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks unter postalischer Anschrift L ... Straße 23, W ... im Ortsteil Z ... . Das Grundstück ist an die öffentliche Trinkwasserversorgung und die öffentliche dezentrale Abwasserentsorgung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes des Beklagten angeschlossen.
Der vom Beklagten vertretene Wasser- und Abwasserzweckverband erhebt Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung unter Rückgriff auf sein Satzungsrecht. Im Hinblick auf die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung erließ der Verband des Beklagten die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung des N ... () vom 7. Juli 2009 in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung der 3. Änderungssatzung vom 26. November 2013 für den hier interessierenden Zeitraum des Jahres 2016.
In der „Benutzungsgebührenkalkulation für die nicht leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigung (dezentrale Entsorgung) für den Zeitraum 01. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016“ des heißt es:
…(S. 2)
„Für 2016 rechnet der mit einer durch die Transportunternehmen abzufahrenden Menge von 150.000,00 m³. Die durch den Verband abgerechneten Mengen in 2016 werden auf insgesamt 185.000,00 m³ festgesetzt.“
…(S. 3)
„Aufgrund vorliegender Verträge bezüglich des Transportes und der Behandlung der Fäkalien ergeben sich folgende Materialkosten:
Kosten Transport für 185.000,00 m³ 973.300,00 €“
Die Kläger wurden vom Beklagten mit Gebührenbescheid vom 27. Januar 2017 für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 wegen Trinkwassergebühren in Höhe von 86,67 Euro und wegen Schmutzwassergebühren (dezentral) in Höhe von 154,00 Euro für den auf dem Grundstück angefallenen jeweiligen Verbrauch in Anspruch genommen. Dabei setzte der Beklagte für den Bereich Schmutzwasser eine Grundgebühr von 32,00 Euro fest und legte eine Schmutzwassermenge von insgesamt 20 m³ für die mobile Entsorgung zugrunde. Ausgehend von einem Gebührensatz von 6,10 Euro/m³ erhob der Beklagte eine Schmutzwassermengengebühr i. H. von 122,00 Euro (insgesamt 154,00 Euro).
Gegen den Gebührenbescheid ließen die Kläger mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten unter dem 15. Februar 2017 Widerspruch einlegen, welcher durch den Beklagten mit am 28. September 2017 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 26. September 2017 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Mit ihrer am 26. Oktober 2017 unter dem Az. VG 5 K erhobenen Klage wandten sich die Kläger gegen die Gebührenerhebungen betreffend Trink- und Schmutzwasser.
Sie lassen – zusammengefasst – Folgendes ausführen:
Die der Festsetzung und Erhebung zugrundeliegenden Gebührensatzungen seien bereits nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. So sei § 15 der Verbandssatzung des N ... vom 22. Dezember 1999 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 2. April 2008 (im Folgenden: Verbandssatzung) nicht hinreichend. Denn § 15 Verbandssatzung werde bereits den Anforderungen des § 13 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) nicht gerecht. Die Vorschrift in der Verbandssatzung sei zu unbestimmt. Für den Satzungsadressaten sei nicht erkennbar, in welcher Form die Bekanntmachung erfolge. Schließlich stünden die Vorschriften der Verbandssatzung im Widerspruch zu § 14 Abs. 1 GKGBbg. Soweit die Gebührensatzungen im Oranienburger Generalanzeiger, der Märkischen Allgemeinen Zeitung bzw. der Märkischen Oderzeitung bekannt gemacht wurden, stelle sich dies als fehlsam dar, denn es hätte entsprechend § 15 Abs. 1 Verbandssatzung eine Bekanntmachung in den Bekanntmachungskästen erfolgen müssen. Zudem sei überhaupt nicht ersichtlich, dass eine Bekanntmachung tatsächlich erfolgt sei.
Es sei ferner zu beachten, dass der gesamte Personalaufwand auf die öffentlichen Einrichtungen des Verbandes (Trinkwasserversorgung, zentrale und dezentrale Schmutzwasserentsorgung) in der Kalkulation verteilt worden sei. Der Verteilungsschlüssel der Personalkosten im Bereich Verwaltung sei insgesamt nicht sachgerecht. Dies gelte auch für die Kalkulation der (dezentralen) Schmutzwassergebühren im maßgeblichen Zeitraum. Soweit der gesamte Personalaufwand auf die öffentlichen Einrichtungen des Verbandes (Trinkwasserversorgung, zentrale und dezentrale Schmutzwasserentsorgung) in der Kalkulation verteilt worden sei, obschon Personal jedenfalls auch im Bereich der Trinkwasserhausanschlüsse tätig würde, sei dieses Vorgehen zu beanstanden.
Zudem seien der Personalaufwand in der Verwaltung und der sonstige betriebliche Aufwand fehlerhaft berücksichtigt worden. Die Verteilung könne nicht sachgerecht im Verhältnis der Trinkwasser- und Schmutzwassererlöse erfolgen. Denn der Verband betreue wesentlich mehr Trinkwasseranschlüsse als Schmutzwasseranschlüsse. Der Aufwand für Trinkwasseranschlüsse sei wesentlich höher zu bewerten als die nach dem Erlös ermittelten Sätze. Auch die Verteilung des Aufwandes zwischen zentraler und dezentraler Schmutzwasserentsorgungseinrichtung sei zu beanstanden.
Im Bereich Schmutzwasser vertreten die Kläger sodann die Auffassung, der kalkulatorische Zinssatz von 2,5 Prozent für den Bereich Schmutzwasser sei überhöht und müsse mit höchstens 2,15 Prozent angesetzt werden. Bereits die Ermittlungsbasis sei unzutreffend. Dies habe auch bei der Ermittlung der Nachkalkulationen berücksichtigt werden müssen. Bei einer entsprechenden Berücksichtigung wäre eine ausgleichspflichtige Kostenüberdeckung zu beachten gewesen.
Die Festsetzung der dezentralen Schmutzwassergrundgebühr verstoße gegen den Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit und das Äquivalenzprinzip. Zwar bestünden keine Bedenken gegen die Erhebung einer Grundgebühr selbst; indes seien bei der Gebührenbemessung nach dem Nenndurchfluss die Unterschiede hinsichtlich des Wertes der Vorhalteleistung in ein angemessenes Verhältnis zu setzen. Mit der Festlegung einer Einheitsgebühr von 32,00 Euro pro Jahr fehle hier jegliche Differenzierung, obwohl wesentliche Unterschiede bei der Vorhalteleistung des jeweils verwendeten Wasserzählers bestünden. Eine Vergleichbarkeit sei bereits aufgrund der Vielzahl der Grundstücksanschlüsse auszuschließen; nach der Kalkulation des Beklagten verfügten im Verbandsgebiet circa 5000 bis 5300 Grundstücke über eine dezentrale Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung. Die Schmutzwasserentsorgung dieser Grundstücke erfolge teilweise für Wohneinheiten, Gewerbeeinheiten, gemischt genutzte Objekte und erheblich abweichende Personenzahlen. Überdies werde ein Anteil von circa 60 % der Fixkosten über die Grundgebühren refinanziert. Damit habe die Grundgebühr eine eigenständige Bedeutung für deren Refinanzierung.
Die dezentrale Schmutzwassergebührensatzung des Beklagten erfülle auch nicht die aus rechtsstaatlichen Gründen folgenden Prinzipien der Bestimmtheit und Normklarheit. Es fehle bereits an einer hinreichenden Satzungsbestimmung für den Erhebungszeitraum. § 6 der dezentralen Schmutzwassergebührensatzung enthalte keine Regelung, wie sich die Gebührenschuld für die Grundgebühr bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen während des Erhebungszeitraums auswirke. Die vorbenannte Regelung habe zur Folge, dass die Jahresgebühr trotz Änderung während des Erhebungszeitraumes sowohl für den bisherigen, als auch für den neuen Gebührenpflichtigen in voller Höhe entstehe.
Der Beklagte habe schließlich die Kalkulation der dezentralen Schmutzwassergebühr nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Für den Erhebungszeitraum 2016 sei die Differenz zwischen der nach dem Frischwassermaßstab gebührenfähigen Schmutzwassermenge und der tatsächlich abgefahrenen Schmutzwassermenge in der Kalkulation nicht berücksichtigt worden, da der Beklagte sowohl hinsichtlich der gebührenfähigen Schmutzwassermenge (dezentral) nach dem Frischwassermaßstab und der kalkulierten Schmutzwasser-Transportmenge jeweils 185.000 m³ in Ansatz gebracht habe. Den Kalkulationsunterlagen sei auch nicht zu entnehmen, dass eine Nachkalkulation erfolgt sei, die Kostenüberdeckungen aus den vorhergehenden Zeiträumen zum Ausgleich bringe.
Die Kläger beantragen,
den Gebührenbescheid Schmutzwasser vom 27. Januar 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 26. September 2017 entsprechend der Klageschrift vom 26. Oktober 2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte geht davon aus, dass die Gebührenerhebung „Schmutzwasser dezentral“ im Jahr 2016 rechtmäßig erfolgt ist. Die maßgeblichen Satzungen seien ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Jedenfalls sei die Bekanntmachung tatsächlich bewirkt.
Die Kalkulation der maßgeblichen Gebührensätze sei nicht zu beanstanden. Insbesondere seien die Personalkosten zutreffend sachgerecht verteilt worden. Die technischen Mitarbeiter würden dem Bereich kalkulatorisch zugeordnet, in dem sie tatsächlich konkret tätig seien. Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse und deren Ergebnis hätten keine Relevanz für die Kalkulation der Gebührensätze „Schmutzwasser dezentral“. Hinsichtlich der Mengengebühr gelte der modifizierte Frischwassermaßstab; maßgeblich sei das prognostizierte Mengenaufkommen. Tatsächliche Mehrmengen an Schmutzwasser resultierten aus Rohrnetzspülungen im Schmutzwasserbereich. Ferner sei das Eindringen von Niederschlagswasser in die Anlagen zur Schmutzwasserbeseitigung technisch nicht auszuschließen. Die Berücksichtigung dieses Fremdwassereintrags und deren Entsorgung bedeuteten einen Vorteil für die Anlagenbenutzer. Im Übrigen sei der Fremdwassereintrag unbedeutend (2013: 13 %). Der auf die Grundgebühr entfallende Kostenanteil sei unbedeutend. Zudem gäbe es homogene Verhältnisse im Verbandsgebiet, da 99,7% der vorhandenen Wasserzähler einen Qn 2,5 aufweisen würden.
Die Kläger würden schließlich hinsichtlich der auf der Kostenseite zu berücksichtigenden tatsächlichen Transportmenge und der auf der Verteilungsseite berechneten Frischwassermenge verkennen, dass der Unterschied zwischen abgefahrenen Mengen und berechneten Mengen tendenziell rückläufig sei. Die Kosten seien allein nach der geschätzten tatsächlichen Abfuhrmenge, also mit 150.000 m³, berücksichtigt bzw. für die Vorauskalkulation 2016 geschätzt worden.
Im unter dem Az.: VG 5 K geführten ursprünglichen Klageverfahren haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 5. April 2022 das Verfahren in Bezug auf die Trinkwassergebühren 2016 übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit in öffentlicher Sitzung am selben Tag verkündetem Beschluss hat die Kammer das Verfahren getrennt. Hinsichtlich der im Gebührenbescheid vom 27. Januar 2017 festgesetzten (dezentralen) Schmutzwassergrund- und mengengebühren wird das Verfahren nunmehr unter dem rubrizierten Aktenzeichen VG 5 K fortgeführt. Dem Beklagten wurde zugleich aufgegeben,
„2. …, binnen drei Wochen die Diskrepanz zwischen Seite 2 Ziff. 3.1 der Benutzungsgebührenkalkulation für die nichtleitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigung (dezentrale Entsorgung) für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 und S. 3 Ziff. 4 dieser Kalkulation im Hinblick auf die für 2016 durch die Transportunternehmen abzufahrenden Mengen von 150.000 m³ und die tatsächlich zugrunde gelegten Transportkosten für eine Menge von 185.000 m³ in Höhe von 973.300,00 Euro zu erklären.
In der Benutzungsgebührenkalkulation für die nichtleitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigung (dezentrale Entsorgung) für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 ist hinsichtlich der o. g. Transportkosten stets die „durch die Transportunternehmen abzufahrende“ Abfuhrmenge zugrunde gelegt worden.“
Mit Beschluss vom 13. April 2022 hat die Kammer sodann das Verfahren hinsichtlich der angefochtenen Trinkwassergebühren zum Az. VG 5 K eingestellt.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten VG 5 K und VG 5 K, die Satzungsvorgänge sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung und Beratung durch die Kammer gewesen sind.
Entscheidungsgründe§
A.
Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO.
Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.
Denn die Festsetzung von Schmutzwassergebühren (dezentral) für die „Mobile Entsorgung nach TW“ gemäß dem Gebührenbescheid Trinkwasser/Schmutzwasser vom 27. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
B.
Insbesondere ist die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung des N ... vom 7. Juli 2009 in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung der 3. Änderungssatzung vom 26. November 2013 (dezentrale Schmutzwassergebührensatzung - DSGS 2013) für den hier interessierenden Zeitraum des Jahres 2016 formell und materiell wirksam.
1. Die DSGS 2013 ist formell wirksam und ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Rechtsgrundlage für ihren Erlass durch den Verband des Beklagten sind die §§ 13 ff. und § 31 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom 10. Juli 2014 (GKGBbg) in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der Fassung vom 10. Juli 2014 (BbgKVerf) und §§ 1 Abs. 7, 4 Nr. 5 Verbandssatzung.
a) Entgegen der Rechtsansicht der Kläger ist die Bekanntmachungsregelung in § 15 Verbandssatzung nicht zu beanstanden. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass § 15 Verbandssatzung mit § 14 Abs. 1 GKGBbg unvereinbar wäre, wie die Kläger vortragen lassen. Denn es handelt sich bei der öffentlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung schon nicht um eine „öffentliche Bekanntmachung des Zweckverbandes“ im Sinne von § 15 Abs. 1 Verbandssatzung. § 14 Abs. 1 GKGBbg zufolge ist die Verbandssatzung von der Kommunalaufsichtsbehörde und nicht vom Zweckverband selbst öffentlich bekannt zu machen. Dementsprechend erfolgte die Bekanntmachung hier durch die Kommunalaufsicht des Landkreises Oberhavel im Oranienburger Generalanzeiger vom 30. November 2005. Im Übrigen wären entsprechende Verletzungen auch weitgehend unbeachtlich, wie sich aus § 12 Abs. 1 GKGBbg in Verbindung mit § 3 Abs. 4 S. 1 und 3 BbgKVerf ergibt.
b) Ferner steht der wirksamen Bekanntmachung der DSGS 2013 nicht entgegen, dass § 15 Verbandssatzung zu unbestimmt wäre, wie die Kläger weiter vortragen lassen. Denn mit Blick auf § 12 Abs. 1 und 2 GKGBbg sind die Bestimmungen der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg und die aufgrund der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg erlassenen Vorschriften auf Zweckverbände entsprechend anzuwenden. Hierzu gehört demnach auch die aufgrund von § 3 Abs. 3 S. 2 BbgKVerf erlassene Bekanntmachungsverordnung – BekanntmV in der Fassung von Art. 4 des Gesetzes vom 20. April 2006 (GVBl. I/2006, Seite 46 ff). Gemäß § 1 BekanntmV sind Satzungen des Zweckverbandes, insbesondere auch Gebührensatzungen, bekannt zu machen. Dementsprechend ist für den Normadressaten jedenfalls hinreichend erkennbar, dass Satzungen nach § 15 Abs. 1 Verbandssatzung im Oranienburger Generalanzeiger und in der Märkischen Oderzeitung, Regionalausgabe Barnim Echo bekannt gemacht werden. Zwar bestreiten die Kläger auch, dass überhaupt eine Bekanntmachung erfolgte, doch ist dies nicht erkennbar. So erfolgte die Bekanntmachung der dezentralen Schmutzwassergebührensatzung ursprünglich in den Wochenendausgaben des Oranienburger Generalanzeigers und der Märkischen Oderzeitung, Regionalausgabe Barnim Echo vom 5./6. Dezember 2009 bzw. vom 18./19. Juli 2009. Die 1. Änderungssatzung zur dezentralen Schmutzwassergebührensatzung vom 28. Juni 2011 wurde in den genannten Zeitungen in der Dienstags- bzw. Donnerstagsausgabe vom 5./7. Juli 2011 bekannt gemacht. Die 2. Änderungssatzung zur dezentralen Schmutzwassergebührensatzung vom 29. November 2011 wurde in der jeweiligen Freitagsausgabe vom 16. Dezember 2011 der genannten Zeitungen und die 3. Änderungssatzung zur dezentralen Schmutzwassergebührensatzung vom 26. November 2013 wurde in der jeweiligen Dienstagsausgabe der genannten Zeitungen vom 10. Dezember 2013 bekannt gemacht.
c) Weitere formelle Satzungsfehler betreffend die dezentrale Schmutzwassergebührensatzung werden nicht gerügt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen wären entsprechende Verletzungen auch unbeachtlich, wie sich aus § 12 Abs. 1 GKGBbg in Verbindung mit § 3 Abs. 4 S. 1 und 3 BbgKVerf ergibt.
2. Die DSGS 2013 ist materiell wirksam. Die nach § 2 Abs. 1 S. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) einzuhaltenden Mindestanforderungen sind beachtet worden.
a) Für die Festsetzung und Erhebung von dezentralen Schmutzwassergebühren ist der Kreis der Abgabenschuldner in § 11 dezentraler Schmutzwassergebührensatzung insbesondere auch unter Beachtung von § 4 Abs. 2 KAG hinreichend beschrieben. Danach ist grundsätzlich der Grundstückseigentümer gebührenpflichtig. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken und knüpft an die tatsächliche Inanspruchnahme der dezentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung an. Den Eigentümern gleichgestellt werden Erbbauberechtigte oder sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte, § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 DSGS 2013 sowie Nutzer aufgrund eines schuldrechtlichen Vertragsverhältnisses und qualifizierte Nutzer nach den Bestimmungen des Schuldrechtanpassungsgesetzes, was vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 2 KAG, der die Gebührenerhebung an die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen knüpft, ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
b) Im Einklang mit § 2 Abs. 1 S. 2 KAG ist der Gebührentatbestand für die Festsetzung und Erhebung von dezentralen Schmutzwassergebühren insbesondere in § 2 in Verbindung mit § 9 dezentraler Schmutzwassergebührensatzung abstrakt beschrieben, wenn darin niedergelegt ist, dass die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche dezentrale Schmutzwasseranlage angeschlossen ist. Damit ist abstrakt der Sachverhalt beschrieben, dessen Verwirklichung die Rechtsfolge, also die Gebührenpflicht, auslöst (vgl. näher Deppe, in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Stand Juni 2015, § 2 Rn. 23 m.w.N.).
c) Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben (Gebühren) im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 KAG ist der DSGS 2013 ebenso deutlich zu entnehmen. So werden nach § 10 Abs. 1 S. 1 dezentrale Schmutzwassergebührensatzung Grund- und Mengengebühren der Schmutzwasserbeseitigung aus abflusslosen Sammelgruben und die Mengengebühr für die Klärschlammentsorgung aus Kleinkläranlagen durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach dessen Bekanntgabe fällig.
d) Die für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung erhobene Schmutzwassergebühr wird nach § 2 dezentrale Schmutzwassergebührensatzung jeweils in Form einer Grund- und einer Mengengebühr erhoben. Deren Maßstab und Satz ist in den §§ 3 bis 6 dezentrale Schmutzwassergebührensatzung geregelt.
C.
Die konkrete Erhebung von Schmutzwassergebühren für die mobile Entsorgung begegnet im Hinblick auf die erhobene Grundgebühr (dazu 1.) und die Mengengebühr (dazu 2.) keinen rechtlichen Bedenken.
1. So hat der Beklagte die Grundgebühr für die öffentliche Einrichtung der öffentlichen dezentralen (nicht leitungsgebundenen) Schmutzwasseranlage rechtmäßig erhoben. Gemäß § 6 Abs. 1 dezentrale Schmutzwassergebührensatzung beträgt diese Grundgebühr 32,00 Euro pro Jahr und Grundstück.
a) Der Satzungsgeber muss für seine Gebührensatzung einen konkreten Grundgebührenmaßstab wählen (z. B. Einheitsgebühr je Grundstück, Grundgebühr nach Zählergröße, Grundgebühr nach Wohneinheiten), der im Lichte der tatsächlichen Verhältnisse im Satzungsgebiet entweder als Verwirklichung einer Bemessung nach der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung oder als Verwirklichung einer Bemessung nach den verursachten Vorhaltekosten oder als Verwirklichung einer Bemessung nach dem Wert der Vorhalteleistung für den Grundstückseigentümer verstanden werden kann.
aa) Nachdem die Grundgebühr das Entgelt für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung ist, liegt es nahe, sie grundsätzlich nach der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung zu bemessen. Das ist nur in Gestalt eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG möglich. Üblich ist insoweit ein Maßstab, der sich an Art und Umfang der (aus der Lieferbereitschaft folgenden) abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität orientiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris, Rdnr. 15; Schmidt, LKV 1998, S. 177, 180; LT-Drs. 2/5822, S. 34; Kluge, in: Becker u.a., a.a.O., § 6 KAG, Rdnr. 763 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg ist darüber hinaus mit Blick auf die Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG, wonach angemessene Grundgebühren unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben werden können, auch eine Bemessung nach den wahrscheinlich verursachten Vorhaltekosten oder dem wahrscheinlichen Wert der Leistungsbereitschaft für den Gebührenpflichtigen zulässig, allerdings mit der Einschränkung, dass das System von Grund- und Mengengebühr nach § 6 Abs. 4 KAG gleichwohl insgesamt vom Prinzip einer Bemessung nach der Inanspruchnahme der Einrichtung beherrscht wird und der satzungsmäßige Grundgebührenmaßstab daher umso mehr eine Bemessung der Grundgebühr nach der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung verwirklichen muss, je höher der Anteil der Gesamtkosten der Einrichtung ist, der über die Grundgebühr umgelegt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris, Rdnr. 34; Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, juris, Rdnr. 35 ff.; Kluge a.a.O., § 6 Rdnr. 741c, 763, 765 m.w.N.).
bb) Diese Rechtsprechung nimmt die Quote in den Blick, mit der die Grundgebühren zur Deckung der Gesamtkosten der Einrichtung beitragen sollen. Unterhalb einer gewissen Grundgebührenquote dürfen die Grundgebühren nicht nur nach dem Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung, sondern auch nach den verursachten Vorhaltekosten oder dem Wert der Vorhalteleistung für den einzelnen Gebührenpflichtigen bemessen werden. Unterhalb der genannten Quote muss der satzungsmäßige Gebührenmaßstab darüber hinaus nur dem Äquivalenzprinzip gerecht werden, d.h. eine im Einzelfall (grob) unverhältnismäßige Grundgebühr vermeiden. Er muss für sich genommen aber nicht dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit genügen; vielmehr reicht es, wenn das System von Grund- und Mengengebühren bei einer Zusammenschau noch von einer Bemessung nach der Inanspruchnahme beherrscht wird (vgl. OVG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, juris, Rdnr. 36).
Sobald mit den Grundgebühren ein größerer Anteil der Gesamtkosten der Anlage gedeckt werden soll, muss die Grundgebühr indes nach der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung bemessen werden, und zwar umso genauer, je höher der Grundgebührenanteil an der Deckung der Gesamtkosten ist. Allerdings besteht keine Obergrenze für diesen Anteil, solange es überhaupt noch zu einer nennenswerten Mengengebührenerhebung kommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 a.a.O., Rdnr. 37). Soll mit den Grundgebühren ein nur so geringer Anteil der Gesamtkosten gedeckt werden, dass der Grundgebührenmaßstab weder auf das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung abstellen, noch für sich genommen dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit genügen muss, so liegt es nahe, die Grundgebühr als Einheitsgebühr erheben zu dürfen (vgl. hierzu insbesondere OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, juris, Rdnr. 32).
b) Gemessen an diesen Vorgaben ist davon auszugehen, im vorliegenden Fall schon deshalb von einer den Anforderungen des § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG und des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG genügenden Grundgebührenerhebung auszugehen, weil vorliegend im Jahr 2016 nur 10,71 % des Gesamtaufwandes (160.000,00 Euro von 1.493.000,00 Euro) mit der Grundgebühr abgegolten werden sollten. Gemäß den dargelegten Grundsätzen, wonach auf eine weiter gehende Differenzierung nach dem Maß der Inanspruchnahme umso eher verzichtet werden kann, je niedriger der Anteil der über eine Grundgebühr umgelegten Vorhaltekosten im Verhältnis zum Gesamtaufwand ist, bestehen an der vorliegenden Pauschalierung der Grundgebühr keine Bedenken, da angesichts dieses nur relativ geringen Anteils des Grundgebührenaufkommens an den Gesamtkosten insgesamt von einer noch hinreichend leistungsorientierten Gebührengestaltung ausgegangen werden kann (vgl. in diesen Sinne zu einer Quote von 21,98 % OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007, a.a.O.; offen lassend für eine Quote von 34,64 % OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 – 9 A 6.10 -, juris; zu einzelnen von der Rspr. gebilligten Quoten vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rdnr. 763a m.w.N.).
c) Nichts Anderes gilt, wenn man mit der neueren Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. Urteil vom 16. März 2016 – 9 A 6.10 -, juris) für die Ermittlung der zulässigen Grenze der Abgeltung der Kosten einer öffentlichen Einrichtung durch die Grundgebühr insoweit eine weiter differenzierende Betrachtung anstellt. Das OVG Berlin - Brandenburg hat in der zitierten Entscheidung ausgeführt:
„Um die Grenze näher zu bestimmen, ist zunächst Folgendes in den Blick zu nehmen: Bei typisierender Betrachtung nehmen alle im Rechtssinne an eine Einrichtung „Angeschlossenen“ jedenfalls ein bestimmtes Mindestmaß an Vorhalteleistung in Anspruch. Soll mit den Grundgebühren nur ein so geringer Anteil der Vorhaltekosten gedeckt werden, dass die Grundgebühr als eine Art Sockel-Entgelt für dieses Mindestmaß an Vorhalteleistung anzusehen ist, darf die Grundgebühr schon allein deshalb als Einheitsgebühr erhoben werden (vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. August 2002 - 9 LA 305/02 -, juris, Rdnr. 6; Kluge, a. a. O., Rdnr. 741c zu § 6 KAG). Auf den Anteil der Gesamtkosten, der mit den Grundgebühren gedeckt werden soll, kommt es insoweit nicht an. Dementsprechend hätte der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris, Rdnr. 32, die Quote, mit der die Grundgebühren zur Deckung der Gesamtkosten beitragen sollten (21,98 %) unbeachtet lassen können; die Grundgebühr durfte allein schon deshalb als Einheitsgebühr erhoben werden, weil sie kalkulatorisch überhaupt nur ca. 26 % der Vorhaltekosten decken sollte. Unbeschadet dessen liegt weiter auf der Hand, dass die Differenzierungsanforderungen sinken, je weniger an absolutem Kostenvolumen über die Grundgebühren auf die Angeschlossenen verteilt werden soll; auch dieser Gesichtspunkt kann zur Zulässigkeit der Grundgebühr als Einheitsgebühr führen, ohne dass es auf die Quote ankäme, mit der die Grundgebühren zur Deckung der Gesamtkosten der Anlage beitragen sollen. Eigenständige Bedeutung für die Zulässigkeit der Grundgebühr als Einheitsgebühr kann diese Quote nur haben, wenn diese beiden Aspekte nicht greifen, wenn also - erstens - durch die Grundgebühren ein so großer Anteil der Vorhaltekosten gedeckt werden soll, dass die Grundgebühren nicht mehr nur als Sockel-Entgelt für die durch jeden Angeschlossenen erfolgende Mindestinanspruchnahme der Vorhalteleistung anzusehen sind und wenn es - zweitens - auch nicht nur um die Verteilung eines absolut geringen Kostenvolumens geht. Gerade in diesem Fall dürfte indessen allein die Quote, mit der die Grundgebühren zur Deckung der Gesamtkosten der Anlage beitragen soll, nur noch wenig zur Rechtfertigung der Grundgebühr als Einheitsgebühr besagen können, d.h. auf Situationen beschränkt sein, in denen die Grundgebührenerhebung neben der Mengengebührenerhebung - trotz des insgesamt hohen Grundgebührenvolumens - eher wie eine Randerscheinung wirkt.“
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 – OVG 9 A 6.10 –, Rn. 21, juris)
Gemessen an diesen obergerichtlichen Vorgaben ist der vorliegend gegebene Einheitsmaßstab auch losgelöst von der Quote, mit der die Grundgebühren zur Deckung der Gesamtkosten der Einrichtung beitragen sollen (10,71 %), rechtmäßig. Zwar beinhaltet die vorliegende Grundgebühr kalkulatorisch sämtliche insgesamt anfallenden Vorhaltekosten. Damit verbietet sich die Annahme, mit der Grundgebühr werde nur derjenige Sockelbetrag an Vorhaltekosten auf den einzelnen Angeschlossenen umgelegt, der einer einheitlichen Mindestinanspruchnahme der Vorhalteleistung durch jeden Angeschlossenen entspricht. Indessen geht es vorliegend nur um die Verteilung eines insgesamt eher geringen Kostenvolumens (160.000,00 Euro auf circa 5000 Angeschlossene) (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a.a.O., Rdnr. 22 zu der Verteilung eines Kostenvolumens von 929.040 Euro auf ca. 5.500 Angeschlossene). Mit Blick hierauf, die oben genannte Deckungsquote von nur 10,71 % des Grundgebührenaufkommens an den Gesamtkosten und die weiteren Verhältnisse im Veranlagungsgebiet, musste die Grundgebühr in dem hier in Rede stehenden Jahr 2016 nicht (weiter) differenziert erhoben werden. Darüber hinaus bestehen hinsichtlich der auf den Grundstücken abrufbaren Arbeitsleistung keine wesentlichen Unterschiede in der Leistungserbringung. So gab es im Veranlagungsgebiet zum Stichtag 31. Dezember 2016 nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten überwiegend Einfamilienhäuser mit den kleinsten Wasserzählern Qn 2,5.
d) Soweit die Kläger hinsichtlich der zu erhebenden Grundgebühr weiter vorbringen, § 6 Abs. 1 DSGS 2013 enthalte keine Regelung, wie sich die Gebührenschuld für die Grundgebühr bei einem unterjährigen Wechsel des Gebührenpflichtigen im Erhebungszeitraum auswirke, und die vorbenannte Regelung habe zur Folge, dass die Jahres(grund-)gebühr trotz Eigentümerwechsels während des Erhebungszeitraumes sowohl für den bisherigen, als auch für den neuen Gebührenpflichtigen in voller Höhe entstehe, folgt hieraus nicht die Unwirksamkeit der o.g. Regelung etwa im Sinne eines Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot, § 6 Abs. 1 S. 3 KAG. Denn die Grundgebühr (dezentral) wird grundstücksbezogen erhoben, so dass sie nach der satzungsrechtlichen Regelung grundsätzlich nur einmal im Jahr entsteht. Im Übrigen geht die (Grund-)Gebührenpflicht beim Wechsel des Gebührenpflichtigen mit dem Zeitpunkt der Rechtsnachfolge auf den neuen Verpflichteten über, § 11 Abs. 3 S. 1 DSGS 2013. Dies ist im Lichte von § 6 Abs. 4 S. 3 KAG konsequent, denn danach werden Grundgebühren „unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme“ erhoben. Auch der neue Verpflichtete nimmt die über die Grundgebühr finanzierte Vorhalteleistung in Anspruch, weswegen es grundsätzlich gerechtfertigt erscheint, auch bei einem unterjährigen Eigentümerwechsel eine Grundgebühr zu erheben.
2. Die im Übrigen vom Beklagten erhobenen Mengengebühren für die dezentrale Entsorgung von Schmutzwasser sind ebenfalls rechtmäßig erhoben worden.
a) Insbesondere sind die Bestimmungen über die Gebührensätze in § 5 Abs. 1 der dezentralen Schmutzwassergebührensatzung rechtlich bedenkenfrei. Sie sind mit dem Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG vereinbar. Nach dieser Bestimmung soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen.Das Kostenüberschreitungsverbot besagt, dass das - im Prognosezeitpunkt der Gebührenbedarfsberechnung für den kommenden Veranlagungszeitraum - veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der über die Gebühren zu finanzierenden Einrichtung in der Regel decken, sie aber nicht überschreiten soll. Das heißt, in der Gebührenkalkulation (Gebührenbedarfsberechnung), auf deren Grundlage der Gebührensatz ermittelt wird, sind die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung (Kostenmasse - Dividend) und die voraussichtlichen Maßstabseinheiten, auf die die Gesamtkosten zu verteilen sind (Verteilungsmasse - Divisor), in der Weise zu veranschlagen, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 16. Januar 2020 - 8 K 2416/19 -, juris Rdnr. 52 m. w. N.). Die Einhaltung der durch das Kostenüberschreitungsverbot gezogenen Obergrenze ist grundsätzlich durch eine methodisch korrekte und im Übrigen plausible bzw. stimmige Gebührenkalkulation oder Gebührenbedarfsberechnung zu belegen, die spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss (vgl. VG Potsdam, a. a. O., juris Rdnr. 52 m. w. N.).
Diese Voraussetzungen werden vorliegend erfüllt:
b) Die Kläger haben sowohl in Bezug auf die Erhebung von Trinkwassergebühren als auch hinsichtlich der Erhebung von Schmutzwassergebühren vorgetragen, in der Benutzungsgebührenkalkulation sei die kalkulatorische Verzinsung des abzuschreibenden Anlagevermögens auf der Basis des Anschaffungsrestwerts mit einem Zinssatz von 2,5 Prozent für den Bereich Trinkwasser überhöht und müsse vielmehr mit 2,15 Prozent unter Beachtung der Verwaltungsvorschrift Ziff. 6.7 zum KAG angenommen werden. Diese Erwägungen verkennen zum einen, dass die in Bezug gesetzte Verwaltungsvorschrift bereits zum Ende des Jahres 2010 außer Kraft trat, und zum anderen wird seitens der Kläger nicht dargelegt, warum der behauptete Zinssatz anstelle des vom Verband des Beklagten ermittelten Zinssatzes zu Grunde zu legen wäre. Dieses Vorbringen haben die Kläger nicht näher substantiiert. Ferner führte der Beklagte in Parallelverfahren nachvollziehbar aus, dass der kalkulierte Zinssatz zum Zeitpunkt der Kalkulation nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auch über dem Wert von 2,5 Prozent hätte gewählt werden können und der kalkulierte Zinssatz die Gebührenpflichtigen begünstigt. Insoweit wurde im Parallelverfahren der Kammer zur Erhebung von zentralen Schmutzwassergebühren seitens des Verbandes (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19. 2019 – 5 K /16 –, juris) auf die bisherige ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (u.a. Beschluss vom 5. August 2010 – 9 A 449/09 - juris) verwiesen, der sich die Kammer angeschlossen hat. Der klägerseitige Vortrag, die vorbenannte Rechtsprechung sei irrelevant, da sie nur im Kontext einer Hochzinsperiode zu sehen sei, vermochte die Kammer nicht zu überzeugen. Denn für die Bestimmung des Zinssatzes sind gerade nicht die in der jeweiligen Gebührenperiode am Kapitalmarkt herrschenden Verhältnisse, sondern nur langfristige Durchschnittsverhältnisse maßgebend (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, juris Rdnr. 62 m. w. N.; nunmehr hiervon für das nordrhein-westfälische Landesrecht abweichend OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Mai 2022 – 9 A 1019/20 - juris). Soweit die Kläger diesen Vortrag auch für die Erhebung von Schmutzwassergebühren (dezentral) bemühen wollten, ist dem nicht weiter nachzugehen, da die Relevanz für die Erhebung von dezentralen Schmutzwasserentsorgungsgebühren nicht erkennbar ist. Denn ein Zinsaufwand fällt in der dezentralen Entsorgung nicht an (vgl. S. 3 der Benutzungsgebührenkalkulation – dezentrale Entsorgung – für das Jahr 2016).
c) Soweit die Kläger den Abschreibungssatz Schmutzwasser rügen lassen, dringen sie damit nicht durch. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Kläger in ihren Ausführungen die abwasserwirtschaftlichen Sonderbauwerke ausblenden und der vom Klägervertreter behauptete Abschreibungssatz von unter zwei Prozent sogar nur bei Ansatz des Rohrnetzes nicht realistisch ist. Nachdem der Klägervertreter insoweit nach der die Überzeugung der Kammer mittragenden Stellungnahme des Beklagten im Schriftsatz vom 26. Februar 2019 seine Rüge nicht weiterverfolgte, bleibt diese substanzlos.
d) Soweit die Kläger weiter vortragen, es sei auch zu beachten, dass der gesamte Personalaufwand auf die öffentlichen Einrichtungen des Verbandes (Trinkwasserversorgung, zentrale und dezentrale Schmutzwasserentsorgung) in der Kalkulation verteilt worden sei, obschon die Trinkwasserhausanschlüsse nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung seien, verkennen sie, dass die Hausanschlüsse dennoch gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 KAG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansetzbare Kosten darstellen, da sie für den Betrieb unverzichtbar sind und insoweit der Aufwand durch den Kostenersatz an anderer Stelle wieder kompensiert werden muss. Ferner verkennt dieses Vorbringen, dass nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten ein Sonderaufwand beim Verband hierfür nicht entsteht, und auch die Kläger tragen nicht vor, inwieweit tatsächlich ein ausscheidbarer Sonderaufwand entstanden sein soll – etwa durch eine hierfür geschaffene Personalstelle. Allgemeine Verwaltungs-, Bauleitungs- und Personalkosten für den Einsatz schon vorhandener eigener Dienst- und Arbeitskräfte sowie sonstige Gemeinkosten, die auch ohne die anzurechnende Maßnahme angefallen wären, gehören demgegenüber nicht zu den ansatzfähigen Aufwendungen. Denn insoweit werden vom Einrichtungsträger – dem Verband des Beklagten – keine zusätzlichen, gerade durch die Maßnahme verursachten finanziellen Mittel aufgewendet (vgl. Kluge, in: Becker, u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Stand September 2017, § 10 KAG Rdnr. 100e). Soweit darüber hinaus von Seiten der Kläger nur pauschal die Verteilung der Personalkosten gerügt wird, ist dies ohne Substanz, so dass der Sachrüge nicht weiter nachzugehen ist. Dies gilt auch, soweit die Kläger ohne nähere Begründung einen bestimmten anderen Verteilungsmaßstab wählen möchten. Soweit die Kläger schließlich behaupten, die angesetzten Personalkosten seien zu hoch und zur Begründung auf die Jahresabschlüsse verweisen, beachten die Kläger insoweit nicht den grundsätzlichen Unterschied zwischen der abgabenrechtlichen - auf einer Prognose basierenden - Kalkulation und den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu erstellenden Jahresabschlüssen.
e) Unsubstantiiert sind die klägerseitigen Ausführungen schließlich insoweit, als darin behauptet wird, der Eigenverbrauch von Trinkwasser sei nicht beachtet worden. Wie der Klägerbevollmächtigte selbst schriftsätzlich ausführt, ist nicht die gesamte geförderte Wassermenge gebührenwirksam berücksichtigt worden, sondern nur eine um den Eigenverbrauch geminderte Fördermenge. Zudem lässt der Beklagte unwidersprochen vortragen, dass die geförderten Mehrmengen im Bereich der zentralen Schmutzwasserentsorgung – u.a. zu Rohrnetzspülungen – Verwendung fanden und für die dortige Kalkulation beachtet wurden. Dass – wie klägerseits ausgeführt – Rohrnetzspülungen in erster Linie im Bereich des Versorgungsnetzes, also im Trinkwasserversorgungsnetz, durchgeführt würden, um Ablagerungen zu beseitigen, ist unzutreffend. Rohrnetzspülungen sind vielmehr gerade im Bereich der Abwasserentsorgung zur Beseitigung von durch Abwässer entstandenen Verschmutzungen und Ablagerungen erforderlich.
f) Die klägerischen Kalkulationsrügen greifen auch nicht, soweit in der Benutzungsgebührenkalkulation für die dezentrale Entsorgung unter Ziff. 4 die Kosten des Transportes „für 185.000 m³“ angegeben wurden – i. H. von 973.300,00 Euro. Insofern hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Mai 2022 nachvollziehbar dargelegt, dass diese Kosten sich nur auf die tatsächlich geplante Abfuhrmenge von 150.000,00 m³ im Jahr 2016 beziehen. Das im Schriftsatz (S. 2) unter der Überschrift „Kalkulation Materialaufwand Mobilentsorgung 2016“ aufgeführte Zahlenwerk belegt schlüssig den gesamten Materialaufwand i. H. von 1.406.300,00 € unter Zugrundelegung der „durch die Transportunternehmen abzufahrenden Menge von 150.000,00 m³“ (Ziff. 3.1. der Benutzungsgebührenkalkulation für die dezentrale Entsorgung). Vom genannten Gesamtbetrag entfallen auf die Transportkosten 973.300,00 Euro und zwar für 150.000 m³ (Beklagtenschriftsatz vom 20. Mai 2022). Keineswegs verhält es sich mithin dergestalt, dass der Beklagte eine tatsächlich geplante höhere Abfuhrmenge, nämlich die von den Klägern genannten 185.000 m³, unter Verkennung des modifizierten Frischwassermaßstabes bei den „Materialkosten“ zugrunde gelegt hat. Vielmehr liegt es nahe anzunehmen, dass sich die auf Seite 3 unter Ziff. 4 der Benutzungsgebührenkalkulation für die dezentrale Entsorgung tatsächlich aufgeführten „Kosten Transport für 185.000 m³“ entweder nur auf die kalkulierte Trinkwassermenge nach dem modifizierten Frischwassermaßstab beziehen oder auf die unschädliche Übernahme der „falschen“ Zahl (185.000 m³ statt 150.000 m³) zurückzuführen sind.
3. Mangels Rechtswidrigkeit hinsichtlich der erhobenen Grundgebühr sowie der erhobenen Mengengebühr für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung seitens des Beklagten ist insoweit eine Rechtsverletzung der Kläger nicht ersichtlich.
D.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung - ZPO.
2. Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich, §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 u. 4 VwGO.