Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2014
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 19.11.2014 – VG 8 K 1775/12
8. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Mit Bescheid vom 12. Juli 2011 setzte der Beklagte für das 540 m² große Grundstück der Klägerin in (... [... ]-) ..., ... 1 (Flur …Flurstück …) einen Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 2 018,25 € fest.
Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin am 9. August 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Ihr Grundstück sei bereits im Jahr 1989 an die öffentliche Abwassereinrichtung angeschlossen gewesen. Danach getätigte Aufwendungen verschafften ihr keinen zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil. Auch hätten weder sie noch der frühere Eigentümer, von dem sie das Grundstück als an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenes erworben habe, damit rechnen müssen, nach Jahren überhaupt noch zu einem Beitrag herangezogen zu werden. Ferner sei die Kalkulation des Beitragssatzes nicht nachvollziehbar. Dies betreffe sowohl den geringen Ansatz von 2.538.807 € für zum 3. Oktober 1990 bereits vorhandenes Anlagevermögen als auch den seither angefallenen Aufwand. Insbesondere bleibe unklar, ob dieser allein die Herstellung der Anlage und nicht auch die Instandsetzung und –haltung betreffe.
Die Klägerin beantragt,
den Beitragsbescheid des Verbandsvorstehers des Wasser- und Abwasserzweckverbandes ... -... land vom 12. Juli 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, anhand des Jahresabschlusses 2007, der den Zahlen in der Kalkulation zugrunde liege und seinerseits auf der „Anlagenbuchhaltung“ fuße, könne jede Investition nach ihrem Herstellungsaufwand nachvollzogen werden. Da es sich bei der Anschlussmöglichkeit um einen Dauervorteil handele, müsse jeder Eigentümer damit rechnen, irgendwann einmal zu einem Beitrag hierfür herangezogen zu werden. Dass beim Kauf eines Grundstücks bereits Anschlüsse vorhanden waren, lasse nicht darauf schließen, dass der Beitrag bereits abgegolten sei. Das gelte insbesondere für bereits zu DDR-Zeiten errichtete Anschlüsse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe§
I.
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet; der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den Beitragsbescheid sind die §§ 2 und 8 KAG sowie die Be-stimmungen der §§ 1 bis 9 der „Beitragssatzung zur zentralen Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes ... -... land (WAZV) für das Gebiet der Gemeinde ... (... ) mit den Ortsteilen ... und ..., der Gemeinde ... mit dem Ortsteil ... sowie der Stadt ... (... )“ vom 6. Dezember 2012 (im Folgenden: „BS“).
1. Diese Satzung, die gemäß ihrem § 13 rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist und damit den angefochtenen Bescheid in zeitlicher Hinsicht erfasst, ist wirksam.
a) Formelle Fehler der im Amtsblatt des Wasser- und Abwasserzweckverbands ... -... land (im Folgenden: „ABl.“) vom 21. Dezember 2012 (dort S. 3) bekannt gemachten Satzung sind nicht ersichtlich.
b) Die Satzung enthält die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen satzungsrechtlichen Voraussetzungen und begegnet auch sonst keinen materiellen Bedenken.
aa) Die von der Kammer vormals geäußerten Bedenken, die Maßstabsbestimmungen in § 4 der gleichnamigen Vorgängersatzung vom 9. Dezember 2010 genügten nicht dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit der Norm (Urteil vom 28. November 2012 - VG 8 K 1804/11 -, EA S. 4 bis 7), sind durch die Satzung vom 6. Dezember 2012 ausgeräumt. Der Umstand, dass nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 11. April 2014 - OVG 9 N 17.13 -, EA S. 2 bis 4), der sich die Kammer nunmehr anschließt, diese Bedenken schon nicht durchgegriffen haben, führt nicht seinerseits zur Rechtswidrigkeit der aktuellen Beitragssatzung.
bb) Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, die die Kammer teilt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass eine Beitragssatzung tatbestandlich auch "altangeschlossene" Grundstücke im Sinne solcher Grundstücke erfasst, für die – wie hier – bereits vor dem 3. Oktober 1990 die Möglichkeit eines Anschlusses an eine technische Einrichtung der zentralen Schmutzwasserentsorgung bestand. Denn – so heißt es im Urteil des 9. Senats vom 14. November 2013 (OVG 9 B 34.12 -, juris, Rz. 27) weiter – Eigentümern solcher Grundstücke, „die an die als kommunale Anlage seit einem späteren Zeitpunkt bestehende zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage angeschlossen sind oder zumindest die Anschlussmöglichkeit haben, kommt der – aufgrund des Kommunalabgabengesetzes durch einen Beitrag (ganz oder teilweise) abzugeltende – Dauervorteil zugute, durch diese rechtlich neu geschaffene öffentliche Einrichtung bzw. Anlage das Grundstück in gewissem Maße überhaupt oder jedenfalls besser nutzen zu können, als wenn es diese Einrichtung und mit ihr die abwasserseitige Erschließung nicht gäbe (vgl. Beschluss des Senats vom 1. März 2012 - OVG 9 S 9.12 -, Juris Rn. 7 m. w. N.; Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44.06 -, Juris Rn. 53). Auch der Landesgesetzgeber hat durch die Einfügung des Absatzes 4a in § 8 KAG nochmals erkennen lassen, dass ein Herstellungsbeitrag auch in Bezug auf Altanschließergrundstücke zu erheben ist, soweit sich eine Gemeinde überhaupt für eine Beitragsfinanzierung der Anlage entscheidet.“
Dem entsprechend kann gemäß § 18 KAG auch nur der seit dem 3. Oktober 1990 entstandene Aufwand für Investitionen in leitungsgebundene Einrichtungen oder Anlagen mittels Beiträgen auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden.
Hiervon ausgehend erweist sich der Einwand der Klägerin, ihr Grundstück sei bereits im Jahr 1989 an die öffentliche Abwassereinrichtung angeschlossen gewesen, die später getätigten Aufwendungen verschafften ihr keinen zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil, als unerheblich. Denn im Jahr 1989 verfügte sie lediglich über einen Anschluss an eine „alte“ Schmutzwasserentsorgungseinrichtung, die mit der neu geschaffenen Anlage des hiesigen Zweckverbands nicht identisch ist (st. Rechtsprechung des OVG Frankfurt/Oder bzw. anschließend des OVG Berlin-Brandenburg, vgl. Urteil vom 14. November 2013, a. a. O., Rz. 26 m. w. N.), die indes nach der ab-strakten Betrachtungsweise des §§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 6 Satz 2 KAG ihr den mit dem Beitrag abzugeltenden Vorteil vermittelt (vgl. grundlegend bereits OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 -, Mitt. StGB Bbg 2002 S. 126, 128 f.). Die Kosten der „Altanlage“ werden, wie bereits erwähnt, nicht in Berechnung des Beitrags für die „neue“ Anlage einbezogen, an die ihr Grundstück nunmehr angeschlossen ist.
Sofern die Klägerin dies – worauf ihr Vortrag hindeutet – im Zeitpunkt des Erwerbs ihres Grundstücks anders eingeschätzt haben sollte, liegt dieser Umstand in ihrem Verantwortungsbereich. Insoweit hatte sie es in der Hand, sich im Kaufvertrag vor diesbezüglich auftretenden finanziellen Risiken gegenüber dem Veräußerer abzusichern.
cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch nicht erkennbar, dass es der für die Bestimmung des Beitragssatzes maßgebenden Kalkulation an der nötigen Plausibilität fehlt. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das erkennende Gericht die Beitragskalkulation nur auf substantiierte Rügen und sich aufdrängende Plausibilitätsmängel zu überprüfen (vgl. jüngst Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 22/14 -, juris, Rz. 8 m. w. N.). Dabei ist grundsätzlich eine Beitragskalkulation nicht erst dann plausibel, wenn das Gericht bzw. der Kläger "mit dem Finger auf einzelne Positionen zeigen" und dann aus (noch) vorhandenen Belegen heraus der Nachweis erbracht werden kann, dass die betreffenden Kosten überhaupt und in dieser Höhe angefallen und notwendig sind (a. a. O.).
Gemessen an diesem Maßstab greifen die Einwände der Klägerin nicht durch. Im Ergebnis verlangt sie lediglich „eine Prüfung ins Blaue hinein“, die jedoch nicht zum Rechtsschutzauftrag des Gerichts gehört (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013, a. a. O., Rz. 30).
Dies gilt zunächst für den Einwand, mit dem Ansatz von gut 2,5 Mio. € für zum 3. Oktober 1990 bereits vorhandenes Anlagevermögen sei im „Abschlussbericht“ zur Globalkalkulation der GIBT mbH vom Januar 2009 (S. 13) ein zu geringer Betrag von dem Gesamtherstellungsaufwand gemäß § 18 KAG abgesetzt worden. Zum einen lässt das Vorbringen der Klägerin es an einer Begründung mangeln, warum der Betrag von gut 2,5 Mio. € den Wert des vor dem 3. Oktober 1990 investierten Aufwands nicht erschöpfend wiedergeben soll. Die Klägerin hatte die Möglichkeit, den der Kalkulation zugrunde liegenden Jahresabschluss 2007 sowie die weitergehende „Anlagenbuchhaltung“, auf die der Beklagte in diesem Zusammenhang verwiesen hat, ihrerseits zu überprüfen und näher zu Einzelansätzen vorzutragen, ließ diese aber ungenutzt.
Zum anderen legt die Klägerin nicht dar, dass die Differenz zwischen dem umlagefähigen - rechnerisch einen Beitragssatz von (bis zu) 4,41 € rechtfertigenden - Aufwand von insgesamt 53.511.490 Mio. € (vgl. S. 14 des „Abschlussberichts“) einerseits und dem mittels des beschlossenen Beitragssatzes von 2,99 € tatsächlich umgelegten wesentlich geringeren Aufwandsvolumen andererseits nicht ausgereicht hätte, um den Betrag etwaiger zu Unrecht nicht herausgerechneter Herstellungskosten wettzumachen. Erst wenn der dadurch bedingte erhebliche „Puffer“ – hier über 15 Mio. € – hinter der Summe solcher Abzugspositionen zurückbliebe, käme eine Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbots in Betracht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 22.09 -, juris, Rz. 36).
Unabhängig davon stellt sich der Abzugsbetrag für den Aufwand für die „Altanlage“ in Höhe von gut 2,5 Mio. € nicht allein deshalb als unplausibel dar, weil er gemessen an dem Gesamtherstellungsaufwand von gut 53 Mio. € vergleichsweise gering erscheint. Denn bei der Bestimmung des Gesamtherstellungsaufwands ist zu beachten, dass sie zeitnah zum Satzungsbeschluss erfolgt. Demgemäß kommt lediglich der Ansatz des Zeitwerts der aus DDR-Zeiten übernommenen Anlagenteile in Betracht, und zwar hier im Zeitpunkt des der Kalkulation zugrunde liegenden Jahresabschlusses 2007. Allein dieser Umstand führt zwangsläufig dazu, dass die aus DDR-Zeiten übernommenen Anlagenteile mit einem weitaus geringeren Wert anzusetzen sind, als wenn sie im Zeitpunkt der Kalkulation neu angeschafft worden wären.
Ebenso wenig gibt der weitere Einwand der Klägerin, es bleibe unklar, ob der angesetzte Aufwand allein die Herstellung der Anlage und nicht auch die Instandsetzung und -haltung betreffe, Anlass zu weiterer Aufklärung. Der bereits erwähnte „Abschlussbericht“ stützt die Annahme, in die Kalkulation seien herstellungsfremde Kosten einbezogen worden, nicht. Die Klägerin hat insoweit auch keine sonstigen gegenteiligen Anhaltspunkte aufgezeigt.
2. Der Beitrag ist auch nicht festsetzungsverjährt. Die hier geltende vierjährige Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 169 AO) konnte nicht vor dem 1. Januar 2011 anlaufen und war daher im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids noch nicht abgelaufen.
Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO). Nach der durch Art. 5 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294) eingeführten, am 1. Februar 2004 in Kraft getretenen Neuregelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entsteht die Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der (ersten) rechtswirksamen Satzung.
Entstehen konnte die Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin nicht vor dem 1. Januar 2011. Denn eine rechtswirksame Satzung erließ der Zweckverband erstmals mit der gleichnamigen Vorgängersatzung vom 9. Dezember 2010 (ABl. vom 24. Dezember 2010, S. 5), die ebenfalls in jenem Zeitpunkt in Kraft getreten war und mit § 4 Abs. 8 erstmals eine Bestimmung für untermaßig bebaubare/bebaute Grundstücke, insbesondere auch für solche im Außenbereich (Satz 2), aufnahm, was zur Wahrung des Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit der Maßstabsregelung und damit zur Wirksamkeit der beitragsrechtlichen Satzungsbestimmungen insgesamt erforderlich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2012 - OVG 9 B 20.11 -, juris, Rz. 25 f. m. w. N.).
An einer solchen Bestimmung hatten es jedoch sämtliche Vorgängersatzungen, nämlich die vom 4. Dezember 2008, vom 2. Dezember 2004, vom 4. Dezember 2003, vom 26. Oktober 2000, vom 13. Juni 1996 und vom 29. Oktober 1993 fehlen lassen.
Die Unwirksamkeit auch der vor dem 1. Februar 2004 erlassenen Satzungen stand einem früheren Anlauf der Verjährungsfrist entgegen. Anderes ergibt sich nicht aus der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der bis dahin geltenden Fassung (KAG a. F.) durch das Oberverwaltungsgericht Frankfurt/Oder im Urteil vom 8. Juni 2000 (2 D 29.98.NE). Denn danach ist die Bestimmung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. nicht dahin zu verstehen, dass der Anlauf der vierjährigen Verjährungsfrist bereits an das gewollte Inkrafttreten des ersten einschlägigen Satzungsbeschlusses (hier: der Beitragssatzung vom 2. Juni 1993) anknüpft. Das Oberverwaltungsgericht Frankfurt/Oder entschied lediglich, dass die sachliche Beitragspflicht für bereits angeschlossene oder anschließbare Grundstücke nur noch durch eine nachfolgende wirksame Beitragssatzung begründet werden konnte, die sich Rückwirkung auf das formale Inkrafttretensdatum der ersten, unwirksamen Beitragssatzung (oder den darin geregelten späteren Zeitpunkt für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht) beimaß (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2014 - OVG 9 N 18.14 -, juris, Rz. 6).
Indem sie (allein) das nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. für bestimmte Fallgestaltungen bestehende Rückwirkungserfordernis hat entfallen lassen (a. a. O., Rz. 8), hat die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG den Satzungsgeber lediglich aus der seinerzeit bestehenden „Zwickmühle“ befreit, dass er nach dem ersten unwirksamen „Satzungsversuch“ künftig erstmals eine wirksame Satzung nur noch um den Preis einer Rückwirkungsanordnung hätte erlassen können, die regelmäßig – so auch hier – im selben Augenblick zum Eintritt der Verjährung und damit zum Erlöschen der Beitragsforderung für bereits seit längerem angeschlossene, also insbesondere auch „altangeschlossene“ Grundstücke geführt hätte.
Diese Rechtsänderung unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots und des Vertrauensschutzes im Übrigen. Insbesondere teilt auch die Kammer die Auffassung, dass die Änderung materiell keine echte und damit unzulässige Rückwirkung entfaltet, und folgt damit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg (Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, juris Rn. 66 ff.) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, zuletzt dargelegt im Beschluss vom 29. September 2014, dessen diesbezügliche Begründung (a. a. O., Rz. 10 - 12) sich die Kammer zu eigen macht.
3. Schließlich ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. zuletzt Beschluss vom 16. Juli 2014, - 9 N 69.14 -, Rz. 20) ebenfalls nicht (mehr) zu beanstanden, dass die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG zunächst dazu geführt hat, dass - im Fall von Satzungsfehlern und daraus resultierender Satzungsunwirksamkeit - praktisch eine unbeschränkt lange Zeit zwischen der Erlangung der Anschlussmöglichkeit und der Beitragsveranlagung liegen konnte, weil § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. kein Rückwirkungserfordernis für eine nachgebesserte Satzung mehr regelt und die Festsetzungsfrist erst mit dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, d. h. also erst mit dem Erlass der ersten rechtswirksamen Satzung zu laufen beginnt. Diese zeitlich unbegrenzte Beitragserhebungsmöglichkeit verstieß nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris, Rz. 34 ff.) gegen das Rechtsstaatsprinzip. Vorliegend ist aber dieser Verstoß aus zwei Gründen nicht mehr erheblich.
Zum einen bestand und besteht für Beitragsbescheide, die - wie hier - erstmals bis zum 31. Dezember 2011 ergangen sind, eine verfassungskonforme Gesetzesregelung bereits in Gestalt der besonderen Fristenbestimmung des § 12 Abs. 3a KAG aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 2. Oktober 2008 (GVBl. I S. 218; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rz. 21 f.).
Zum anderen besteht unabhängig davon für das brandenburgische Kommunalabgabengesetz die im verfassungsgerichtlichen Beschluss vom 5. März 2013 angesprochene Problematik generell nicht (mehr). Denn eine vom Bundesverfassungsgericht für das Bayerische Kommunalabgabengesetz vermisste gesetzliche Regelung einer bestimmbaren zeitlichen Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner ist in das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg nunmehr aufgrund des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 40 S. 1) mit Wirkung vom 7. Dezember 2013 auch für - wie hier - noch nicht bestandskräftige Abgabenbescheide eingefügt worden (§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 KAG in der Fassung dieses Änderungsgesetzes); diese Regelung erweist sich auch als verfassungsrechtlich unbedenklich (so OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rz. 24 f.; vgl. auch mit ausführlicher Begründung VG Cottbus, Urteil vom 18. November 2014 - 6 K 1220/12 -, juris, Rz. 82 ff.).
Die in § 19 Abs. 1 KAG nunmehr bestimmte „Zeitliche Obergrenze für den Vor-teilsausgleich“ kann generell und somit auch im vorliegenden Fall nicht vor dem 31. Dezember 2015 überschritten sein. Denn nach Satz 3 der Bestimmung ist aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit der Lauf der in Satz 1 vorgeschriebenen 15-jährigen Frist bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt. Selbst wenn also – wie hier – vor diesem Zeitpunkt gemäß Satz 1 die beitragsrechtliche Vorteilslage eingetreten ist, kann die Frist nicht vor dem Ende des Jahres 2000 (vgl. Satz 2) angelaufen sein.
4. Auch individuell begegnet die Veranlagung keinen Bedenken. Dies gilt insbesondere für die Berechnung der Höhe des Beitrags. Das bebaute Flurstück 213 liegt ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten enthaltenen Auszugs aus der Liegenschaftskarte (zumindest) im unbeplanten Innenbereich. Dass darüber hinaus das Grundstück 2-geschossig bebaut bzw. bebaubar ist, stellt die Klägerin nicht in Abrede.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
III.
Ein in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannter Grund, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, liegt nicht vor.
Ferner ist der
B e s c h l u s s
ergangen:
Der Streitwert wird auf 2 018,25 € festgesetzt.
G r ü n d e:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Maßgebend für die Höhe des Streitwerts ist hiernach der im angefochtenen Bescheid genannte Heranziehungsbetrag.