Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2015
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 13.11.2015 – VG 8 K 2294/12
8. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger, Eigentümer des Grundstücks P in P, wendet sich gegen die Heranziehung zum Ersatz von Grundstücksanschlusskosten.
Bereits in den Jahren 2003 und 2004 hatten im Bereich des G - und P städtebauliche Sanierungsmaßnahmen stattgefunden. Im Zuge dessen waren im Bereich der Straße vor dem Grundstück des Klägers Baumaßnahmen ausgeführt und dabei auch vereinzelt Teile des Abwasserleitungsnetzes ersetzt worden.
Auf eine Beanstandung des Klägers hin ließ der Beklagte im August 2010 durch die E die auf das Grundstück des Klägers führende Schmutzwasseranschlussleitung einschließlich des dort befindlichen Revisionsschachts überprüfen. Ausweislich des dabei erstellten Schadensprototolls bestanden an mehreren Stellen des Rohrs unterschiedlich starker Rohrversatz sowie geringer Wurzeleinwuchs. Auch hatte sich danach der Schacht als undicht erwiesen.
Daraufhin ließ der Beklagte den Grundstücksanschluss vollständig austauschen. Für die erforderlichen Bauarbeiten stellte die bauausführende Firma F einen Betrag in Höhe von (netto) 3.133,98 € in Rechnung.
Die E ihrerseits rechnete die Maßnahme gegenüber der Stadt als „Erneuerung" des Anschlusses ab und bezifferte die Höhe ihres diesbezüglichen Anspruchs mit dem geringfügig höheren Betrag von (netto) 3.197,51 €, zzgl. 19 % MwSt. 3.805,04 €.
In Höhe eines Betrags vom 3.133,99 € zog der Beklagte mit Bescheid vom 10. August 2012 den Kläger zum Ersatz der Kosten für eine „Veränderung" des Grundstücksanschlusses heran.
Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat der Kläger am 19. Oktober 2012 gegen den Bescheid Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt:
Der Sanierungsträger habe seinerzeit angekündigt, im Rahmen der anstehenden Sanierungsmaßnahmen sämtliche Rohrleitungen aufgrund ihres Alters von mehr als 100 Jahren zu erneuern. Auch wenn die Zuleitung zu seinem eigenen Grundstück seinerzeit lediglich auf einer Länge von 1,45 m erneuert worden sei, seien die Kosten für die Neuverlegung des Grundstücksanschlusses zur Gänze abgegolten, indem er für die Sanierungsarbeiten einen Grundstücksbeitrag bezahlt habe. Der erst später, im Jahr 2010, festgestellte Rohrbruch habe sich zudem im Bereich öffentlichen Straßenlands befunden. Für den Schaden sei daher der Beklagte allein verantwortlich. Bestimmungen, die Gegenteiliges regelten, seien unwirksam. Jedenfalls stehe ihm ein Zurückbehaltungsrecht zu. Es könne nicht sein, dass nach so kurzer Zeit eine Reparaturbedürftigkeit der Anschlussleitung auftrete. Damals hätte man einen Versatz der Anschlussrohre bemerken müssen. Die eingetretenen Schäden ließen sich allein damit erklären, dass die Sanierungsarbeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden seien. Ferner sei die Rechnung des Bauunternehmens ohne Wert; sie richte sich allein an die E . Auch der Widerspruchsbescheid lasse es an der hinreichenden Bestimmtheit hinsichtlich der ausgeführten Arbeiten fehlen. Er bestreite die Erforderlichkeit und tatsächliche Durchführung der Arbeiten sowie die Ortsüblichkeit der hierfür angesetzten Preise. Weder die Preisliste noch das Aufmaß seien nachvollziehbar. Im Übrigen habe er das Grundstück kraft Erbgangs erworben. Im Jahr 1921 habe lediglich eine Verpflichtung zur Erstellung einer Grube auf dem seit damals unverändert in Familienbesitz befindlichen Grundstück bestanden. Dieser Rechtsstand sei auch jetzt noch für den Altanschluss maßgeblich, eine Verpflichtung aus späteren Rechtsvorschriften unbeachtlich.
Der Kläger beantragt,
den Heranziehungsbescheid des O vom 10. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor: Beträge, die der Kläger im Zusammenhang mit den städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen gezahlt habe, hätten keinen Einfluss auf die hier streitige Forderung. Die seinerzeitige Sanierung habe sich nicht auf die schmutzwassertechnische Erschließung bezogen; es seien lediglich schadhafte Stellen der Schmutzwasserleitung ausgetauscht und im Zuge dessen Hausanschlüsse auf die neue Leitung umgebunden worden. Der im Jahr 2010 festgestellte schlechte Zustand des Hausanschlusses sei im Bewertungsprotokoll vom 9. August 2010 dokumentiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe§
I.
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Heranziehungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 10 KAG sowie in den Bestimmungen der §§ 27 bis 31 der Abwasserbeseitigungssatzung der L vom 6. Dezember 2007 (A [ABl.] 15/2007 vom 27. Dezember 2007, S. 18), die von den Änderungen der 1. Änderungssatzung vom 3. März 2010 (ABl. 4/2010 vom 1. April 2010, S. 2) unberührt geblieben sind.
Zweifel daran, dass die gesetzliche Ermächtigung des § 10 KAG mit höherrangigem Recht vereinbar ist, bestehen nicht. Dass im Jahr 1921 dem vormaligen Grundstückseigentümer anderweitige Pflichten bezogen auf die abwassertechnische Erschließung seines Grundstücks oblagen, kann der Kläger den nunmehr auf § 10 KAG beruhenden Rechten und Pflichten nicht entgegenhalten.
Die Erstattungspflicht des Klägers richtet sich nach § 28 Abs. 1 AWS. Danach ist der Aufwand für die Herstellung und Erneuerung der Grundstücksanschlüsse bis einschließlich Durchflussnennweite (DN) 150 an die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen der L nach Einheitssätzen zu erstatten. Es handelt sich bei der abgerechneten Maßnahme - wie sie auch die E in ihrer Rechnung eingeordnet hat - um eine Erneuerung im Sinne dieser Bestimmung.
Entgegen seiner eigenen Einschätzung beabsichtigte der Beklagte mit dem Auswechseln der Grundstücksanschlussleitung nicht lediglich eine Veränderung des Schmutzwasseranschlusses des Klägers, deren Abrechnung - wie geschehen - gemäß § 28 Abs. 5 AWS nach tatsächlich entstandenen Kosten hätte erfolgen müssen. Nach § 27 Abs. 3 AWS betrifft die Veränderung eines Grundstücksanschlusses nur solche Maßnahmen, die (lediglich) die technische Umgestaltung eines bestehenden Anschlusses zum Gegenstand hat (z. B. Lage, Art, Dimensionierung, Werkstoff). Der Beklagte hat indes mit dem Austausch des Grundstücksanschlusses keine Maßnahme zur technischen Umgestaltung vorgenommen. Lage, Art, Dimensionierung und Werkstoff sind unverändert geblieben. Das lässt sich anhand des Abrechnungsverzeichnisses („Abrechnungs-LV") insbesondere auch für das Merkmal „Werkstoff" feststellen, da danach erneut eine Rohrleitung aus Steinzeug verbaut wurde.
Vielmehr handelte es sich bei den ausgeführten Arbeiten um eine Erneuerung nach § 27 Abs. 2 AWS. Nach dieser Bestimmung stellt die Erneuerung eine Wiederherstellung eines nach bestimmungsgemäßer Benutzung abgenutzten Anschlusses durch Ersetzung des ganzen Anschlusses oder nicht unerheblicher Teile dar. Eine Erneuerung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Anschlussleitung dem Verschleiß unterliegt und deshalb eine zeitlich begrenzte Nutzungsdauer aufweist. Sie stellt die - im Sonderinteresse des Eigentümers liegende - Wiederherstellung eines abgenutzten Anschlusses durch Ersetzung der Leitung dar (Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Rn. 21 zu § 10, Stand: März 2015). Dem Versorgungsträger steht bei der Entscheidung, ob und wann es infolge Verschleißes einer Erneuerung bedarf, ein Einschätzungsermessen zu. Dieses kann gerichtlich nur darauf überprüft werden, ob die Erneuerungsbedürftigkeit auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruht und nicht sachfremd und willkürlich ist (Kluge, in: Becker u. a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Kommentar, Stand: Juni 2015, Rn. 66 zu § 10 m. w. N.). Dabei ist der Versorgungsträger nicht gehalten, erst eine Havarie des Anschlusses abzuwarten. Vielmehr ist es sachlich gerechtfertigt, bereits vor Eintritt eines Schadensfalls die Leitung auszutauschen, um angesichts deren Alters und damit verbundener Anfälligkeit gar nicht erst eine Gefahr für die Entsorgungssicherheit aufkommen zu lassen (vgl. Driehaus, a. a. O., m. w. N).
Hiervon ausgehend bestand für den Beklagten zureichend sachlicher Anlass, den Grundstücksanschluss des Klägers komplett auszutauschen und damit zu erneuern. Wegen der unstreitig bereits eingetretenen Schäden, wie sie im Schadensprotokoll vermerkt sind, kam allein ein Totalersatz des Anschlusses in Betracht. Angesichts des Alters der Anschlussleitung, das der Kläger selbst mit „über 100 Jahre" angibt, ist insbesondere nicht erkennbar, dass weniger kostenträchtige Maßnahmen, etwa eine Teilsanierung oder Ausbesserung, überhaupt als wirtschaftlich vertretbar in Erwägung zu ziehen gewesen wären. Die bereits im Zuge der städtebaulichen Sanierung erfolgte Neuverlegung eines unmittelbar an dem Hauptkanal ansetzenden Teilstücks der Rohrleitung von lediglich etwa 1,45 m Länge diente offenkundig allein der Umbindung des Grundstücksanschlusses auf den an dieser Stelle ausgebesserten Hauptkanal und steht deshalb in keinem Zusammenhang mit der hier streitigen Erneuerungsmaßnahme.
Es besteht auch kein Grund dafür, das Sonderinteresse des Klägers an einer Erneuerung des Anschlusses, wie es für Ansprüche nach § 10 KAG erforderlich ist, zu verneinen. Die eingetretenen Schäden stellen typische Verschleißerscheinungen eines alten Anschlusses dar. Sie können entgegen der Auffassung des Klägers nicht dem Verantwortungsbereich des Beklagten zugewiesen werden. Der Ersatzanspruch entfällt grundsätzlich nur dann, wenn feststeht, dass der Entsorgungsträger seinerseits für die Ursache der Maßnahme verantwortlich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2015 - OVG 9 M 20.14 -, Rn. 6, juris; vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 5 UE 3780/96 -, Rn. 25, juris). Die Sachverhaltsdarstellung des Klägers erlaubt jedoch nicht die Feststellung, dass der Beklagte für den Schadenseintritt verantwortlich ist. Letztlich bleibt dessen Verantwortlichkeit unerweislich, wofür der Kläger die Beweislast zu tragen hat (OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Der diesbezügliche Vortrag des Klägers erschöpft sich in reinen Mutmaßungen. Darüber hinaus ist der einstmals vorhandene schadhafte Anschluss keiner Überprüfung mehr zugänglich, da er vollständig beseitigt und durch den neuen Anschluss ersetzt ist.
Auch war der Beklagte nicht gehalten, bereits im Zuge der Sanierungsmaßnahmen eine nähere Überprüfung und ggf. den Austausch von Grundstücksanschlüssen zu veranlassen, selbst wenn bereits seinerzeit sich Schäden hätten feststellen lassen. Eine Feststellung von Schäden hätte im Übrigen lediglich zur Folge gehabt, dass seinerzeit bereits ein Austausch des Anschlusses hätte durchgeführt werden können, dessen Kosten der Kläger schon damals hätte tragen müssen.
Die vom Kläger für die seinerzeitigen Sanierungsarbeiten geleisteten Ausgleichszahlungen können sich schon deshalb nicht auf die hier streitige Kostenersatzforderung auswirken, weil jene Maßnahmen sich nicht auf den Grundstückanschluss bezogen. Im Übrigen wird mit dem vom Eigentümer zu entrichtenden Ausgleichsbetrag gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB ausschließlich die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks abgeschöpft und nicht, wie in § 10 KAG vorgesehen, der Aufwand für eine konkrete Baumaßnahme abgegolten (vgl. bereits das Urteil der Kammer vom 18. April 2012 - 8 K 1748/09 -, Rn. 45, juris).
Unerheblich ist schließlich der Einwand des Klägers, der betroffene Grundstücksanschluss verlaufe zum größeren Teil unter Straßenland, dessen Eigentum in öffentlicher Hand liege. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es für den Ersatzanspruch nach § 10 KAG insoweit nicht an (vgl. Kluge, a. a. O., Rn. 78, m. w. N). Dem entsprechend definiert § 2 Abs. 1 Buchst. (h) Satz 1 AWS den Grundstücksanschluss ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.
Ist demnach die Kostenersatzforderung dem Grunde nach gerechtfertigt, kann sie der Höhe nach schon aus Rechtsgründen nicht mit dem Argument des Klägers zu beanstanden sein, der Beklagte habe ihm gegenüber bestimmte Positionen der Unternehmerrechnung nicht geltend machen dürfen. Denn nach § 28 Abs. 1 AWS sind der L die Kosten für die Erneuerung der Hausanschlüsse zulässiger Weise (§ 10 Abs. 1 Satz 2 KAG) nach Einheitssätzen zu erstatten, so dass es auf die konkret angefallenen und in Rechnung gestellten Baukosten nicht ankommt.
Nach den in § 28 Abs. 2 AWS festgelegten Einheitssätzen ist jedenfalls auch die Höhe des mit dem angegriffenen Bescheid geltend gemachten Ersatzanspruchs gerechtfertigt.
Dort heißt es:
Die Einheitssätze nach § 28 Abs. 1 betragen
a) für die Herstellung eines Grundstücksanschlusses ...
b) für die Erneuerung eines Grundstücksanschlusses Grundbetrag 2.320,00 €
Meterpreis je laufendem Meter Anschlusslänge bei befestigter Oberfläche 225,00 €
Meterpreis je laufendem Meter Anschlusslänge bei unbefestigter Oberfläche 180,00 €.
Da die Arbeiten im Bereich einer befestigten Oberfläche ausgeführt worden sind, sind dem Grundbetrag von 2.320,00 € weitere (6,6 x 225 € =) 1.485 € für die Verlegung der 6,60 m langen Rohrleitung hinzuzurechnen, so dass dem Beklagte insgesamt sogar eine Forderung von 3.805 € gegen den Kläger zustand. Dies entspricht - mit einer Abweichung von wenigen Cent - dem Bruttobetrag in der Rechnung der E . Die dort aufgeführte Länge der Rohrleitung mit (mindestens) 6,60 m ergibt sich aus dem von ihr gefertigten und jedenfalls insoweit eindeutigen Aufmaß.
Den Aufwand für die Erneuerung hat letztlich auch die Landeshauptstadt Potsdam selbst getragen. Sie hat lediglich die E als Betriebsführungsunternehmen zwischengeschaltet. In § 1 Abs. 2 AWS heißt es ausdrücklich, dass die Landeshauptstadt Potsdam zur Erfüllung der Aufgabe sich der E GmbH bedient. Jene hat die Kosten für die Maßnahme deshalb zunächst verauslagt, sodann aber ihrerseits deren Erstattung von der Stadt verlangt, so dass diese letzten Endes für die Kosten einzustehen hatte. Demgemäß kann sich der vom Kläger bemängelte Umstand, dass in der Rechnung der Firma F die E als Adressatin bezeichnet ist, auf die Berechtigung des Beklagten, die Ersatzforderung für die Stadt geltend zu machen, nicht auswirken.
Der Heranziehungsbescheid ist auch nicht formell fehlerhaft. Insbesondere lässt sich ein formeller Mangel nicht aus dem Einwand des Klägers herleiten, der Bescheid sei „in seiner Grundfassung“ zu unbestimmt, weil sich aus ihm nicht hinreichend detailliert die ausgeführten Arbeiten ergäben, deren Kosten der Beklagte geltend mache. Da sich dem Heranziehungsbescheid unzweideutig entnehmen lässt, was der Kläger für welche Maßnahme zu zahlen hat und damit hinreichend bestimmt im Sinne von § 119 Abs. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG ist, könnte sich ein Fehlen der von ihm vermissten Angaben allenfalls auf die nach § 121 Abs. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG erforderliche Begründung des Bescheids auswirken. Eine hieraus sich ergebende Verpflichtung des Beklagten, die der Baumaßnahme zugrunde liegenden Kostenpositionen im Einzelnen im Heranziehungsbescheid anzugeben (vgl. zu einem solchen Erfordernis das Urteil der Kammer vom 17. Oktober 2012 - 8 K 1055/10 -, Rn. 25, juris), dürfte für die hier streitige Heranziehung zum Kostenersatz bereits zu verneinen sein, weil sich diese nach dem Gesagten anhand der Satzungsbestimmungen über die Einheitssätze rechtfertigen lässt, es also nicht auf die konkret angefallenen Kosten ankommt. Unabhängig davon ist dem Widerspruchsbescheid das erwähnte Abrechnungsverzeichnis beigefügt gewesen, aus dem die einzelnen Kostenpositionen entnommen werden konnten. Der Kläger übersieht, dass allein die Gestalt des Widerspruchsbescheids für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Heranziehung maßgeblich ist (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
III.
Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Es liegt keiner der hierfür in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vor.
Ferner ist zugleich der
B e s c h l u s s
ergangen:
Der Streitwert wird auf 3.133 € festgesetzt.
G r ü n d e:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Maßgebend für die Höhe des Streitwerts ist hiernach der im angefochtenen Bescheid genannte Heranziehungsbetrag.