Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 12.02.2016 – VG 8 K 264/14

8. Kammer

Tenor§

Der Bescheid des Verbandsvorstehers des Wasser- und Abwasserzweckverbandes J... vom 3. September 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2013 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten, die die Klägerin trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zum Kostenersatz für die Stilllegung eines Trinkwasserhausanschlusses.

Sie ist Miteigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks B... 31 in N..., Ortsteil B.... Die Aufgaben der öffentlichen Trinkwasserversorgung nimmt in diesem Gebiet der WAZV J... wahr, dem der Beklagte vorsteht.

Mit Bescheid vom 3. September 2013 zog der Beklagte die Klägerin zum Kostenersatz für die im November 2012 erfolgte Stilllegung des Trinkwasserhausanschlusses ihres Grundstücks in Höhe von 914,85 € heran. In dem Bescheid sind die kostenersatzpflichtige Maßnahme, der Zeitpunkt ihrer Vornahme und die Rechtsgrundlage der Ersatzforderung angegeben. Zur Höhe der Forderung weist der Bescheid den Nettobetrag für die „Kostenerstattung Baubetrieb“ in Höhe von 855 € sowie die Mehrwertsteuer (59,85 €) aus.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe das Grundstück bereits mit Vertrag vom 13. September 2010 verkauft. Aufträge habe sie im Zusammenhang mit der Stilllegung nicht erteilt.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 2. Dezember 2013 zurück. Die Klägerin sei als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen; für die Erwerber bestehe lediglich eine Vormerkung. Der Auftrag zum Rückbau des Trinkwasserhausanschlusses sei vom Zweckverband erteilt worden, weil auf Grund von Mahnungen offener Gebühren die Einstellung der Versorgung angekündigt worden sei.

In der Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides wird auf die Möglichkeit der Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht Potsdam hingewiesen; ob und zu welchem Zeitpunkt der Widerspruchsbescheid der Klägerin zugestellt worden ist, geht aus dem vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang nicht hervor.

Die Klägerin hat am 7. Januar 2014 Klage vor dem Verwaltungsgericht Halle erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. Januar 2014 an das Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen hat.

Zur Begründung der Klage führt die Klägerin aus, soweit der Beklagte im Widerspruchsbescheid auf Mahnungen offener Gebühren und die Ankündigung der Versorgungseinstellung verweise, nehme er offenbar auf ein zwischen ihm und den Erwerbern als tatsächlichen Grundstückseigentümern bestehendes Vertragsverhältnis Bezug. Auf dieses Vertragsverhältnis habe sie keinerlei Einflussmöglichkeit gehabt. Ihr seien weder Mahnungen noch Ankündigungen einer Versorgungseinstellung zugesandt worden.

Sie sei auch deswegen nicht ersatzpflichtig, weil es sich nicht um Hausanschlusskosten handele, sondern um einseitig veranlasste Sperrungskosten. Die Trennung des Hauswasseranschlusses sei unverhältnismäßig. Die dadurch entstandenen Kosten seien nicht notwendig gewesen. Die Ortsüblichkeit und Angemessenheit der Kosten werde bestritten. Als milderes Mittel habe dem Beklagten die Möglichkeit zur Verfügung gestanden, einen Inkassozähler einzubauen, was lediglich etwa 150 € gekostet hätte.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Verbandsvorstehers des Wasser- und Abwasserzweckverbandes J... vom 3. September 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, das Wohnhaus sei zum Zeitpunkt der Stilllegung des Trinkwasserhausanschlusses vermietet gewesen. Der Mieter und drei weitere Personen seien dort jeweils mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Eine Mitbewohnerin sei nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes N... seit dem 30. August 2011 und die beiden weiteren Mitbewohnerinnen seit dem 13. April 2012 wegen Umzugs nicht mehr unter der Anschrift des Grundstücks gemeldet. Er gehe davon aus, dass das Wohnhaus seit diesem Zeitpunkt leer gestanden habe. Zwar sei der Mieter erst seit dem 1. September 2013 dort nicht mehr gemeldet, doch habe seine Postanschrift schon zuvor auf eine andere Adresse gelautet. Jedenfalls sei seit dem 1. September 2013 unter der Anschrift des Grundstücks der Klägerin niemand mehr gemeldet.

Der Trinkwasserhausanschluss für das Grundstück sei am 21. November 2012 stillgelegt, also im öffentlichen Straßenland von der Grundstücksversorgungsanlage abgetrennt worden. An der Stilllegung bestehe ein Sonderinteresse der Klägerin. Dieses sei maßgeblich danach zu beurteilen, wem die Rechtsordnung im Verhältnis zwischen kommunalem Aufgabenträger und Grundstückseigentümer bestimmte rechtliche Risiken zuweise. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Trinkwasserhausanschluss im Zeitpunkt der Stilllegung wegen des Gebäudeleerstandes seit April 2012 bereits über ein halbes Jahr und darüber hinaus bis heute nicht mehr genutzt worden sei. Damit habe eine latente Verkeimungsgefahr für das Trinkwasser in der Anschlussleitung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich des öffentlichen Versorgungsnetzes bestanden, die nach der einschlägigen DIN 1988, Teil 4, Punkt 3.5 eine Trennung der Anschlussleitung von der Hauptversorgungsleitung nach sich ziehen solle. Dies gehe auch aus einer Stellungnahme der DVGW-Fachausschüsse „Mikrobiologie des Trinkwassers“ und „Betrieb und Instandsetzung von Wasserrohrnetzen“ hervor. Ferner obliege dem Anschlussnehmer gemäß § 15 Abs. 1 AVBWasserV die Rechtspflicht, die Grundstücksversorgungsanlage so zu betreiben, dass störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Wasserversorgers oder auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen seien. Diese Wertung spiegele auch § 13 Abs. 1 Satz 1 der Wasserversorgungssatzung vom 21. Juni 2007 wider. Hierin sei ausdrücklich die Verantwortlichkeit des Eigentümers neben etwaigen Mietern angeordnet.

Mithin erfülle der Wasserversorger eine Pflicht des Anschlussnehmers aus dem Benutzungsverhältnis, wenn er eine Grundstücksanschlussleitung vom übrigen Netz trenne, um eine Verkeimung des Trinkwassers durch fortgesetzte Nichtbenutzung zu verhindern. Damit habe die Maßnahme im Sonderinteresse der Klägerin unabhängig davon, dass diese sie nicht beantragt habe, gelegen.

Im Übrigen sei im Hinblick auf das Sonderinteresse zu berücksichtigen, dass mit dem Rückbau des Grundstücksanschlusses die Grundgebührenpflicht des Eigentümers entfalle. Das gelte vorliegend umso mehr, als sich der Leerstand des Wohnhauses auf dem Grundstück der Klägerin über drei Jahre hinziehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Hefter, Bl. 1 bis 36) hat vorgelegen und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgemäß im Sinne von § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben. Davon ist zu Gunsten der Klägerin bereits deswegen auszugehen, weil der Verwaltungsvorgang des Beklagten einen Zustellnachweis nicht enthält und nicht einmal erkennen lässt, dass überhaupt die förmliche Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgen sollte. Der Widerspruchsbescheid weist im Adressfeld keinen dahingehenden Zusatz auf. Hingegen trägt der zuvor unter dem Datum des 23. Oktober 2013 erlassene Widerspruchsbescheid, der an eine nicht mehr aktuelle Adresse gerichtet war und der Klägerin daher nicht zugestellt werden konnte, im Adressfeld den Zusatz „Übergabe-Einschreiben“. Das Fehlen eines solchen Zusatzes im angefochtenen Widerspruchsbescheid lässt zusammen mit dem fehlenden Zustellnachweis nur den Schluss zu, diese besondere Bekanntgabeform sei bei ihm nicht mehr veranlasst worden. Eine Heilung des Zustellungsmangels durch den tatsächlichen Zugang (vgl. § 8 VwZG i.V.m. § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO) konnte daher nicht eintreten, weil der Beklagte nicht mit dem hierfür erforderlichen Zustellungswillen gehandelt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 6 B 65.05 -, NVwZ 2006, 943; BGH, Beschluss vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02 -, NJW 2003, 1192).

2. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Kostenersatzbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Der Bescheid ist bereits aus formellen Gründen rechtswidrig. Es fehlt an der nach § 121 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b, Abs. 2 KAG erforderlichen Begründung.

Nach § 121 Abs. 1 AO ist unter anderem ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, soweit es zu seinem Verständnis erforderlich ist. Die Vorschrift bleibt damit hinter den detaillierteren Anforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG zurück (vgl. BFH, Urteil vom 11. Februar 2004 - II R 5/02 -, juris, Rz. 15; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Stand Oktober 2015, Rz. 8 zu § 121). Der angefochtene Bescheid enthält Angaben zu Art und Zeitpunkt der ersatzpflichtigen Maßnahme, zur Rechtsgrundlage der Ersatzforderung sowie ihrer Höhe und Fälligkeit. Damit war die Klägerin als Adressatin des Bescheides in die Lage versetzt, ihn zu „verstehen“, weil sie erkennen konnte, was der Beklagte von ihr aus welchem Grunde verlangte. Gleichwohl reicht eine solche Begründung im Bereich von Kostenersatzbescheiden nach § 10 Abs. 1 KAG, auf die § 121 Abs. 1 AO ohnehin nur entsprechende Anwendung findet (vgl. § 12 Abs. 1, 1. Halbs., Abs. 2 KAG) regelmäßig nicht aus (offen gelassen im Urteil der Kammer vom 17. Oktober 2012 - VG 8 K 1055/10 -, MittStGB 2012, 451 = juris, Rz 25). Erforderlich ist hier vielmehr, sofern sich die Ersatzforderung nach dem tatsächlichen Aufwand bestimmt (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG), eine Aufgliederung des Ersatzbetrages in einzelnen Kostenpositionen nach den im konkreten Fall erbrachten Arbeiten, dem eingesetzten Material und etwaigen weiteren Aufwendungen. Die Begründungspflicht des § 121 Abs. 1 AO dient der Verwirklichung des durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutzes gegen öffentliche Hoheitsakte (BFH, a.a.O., Rz. 14). Dem Adressaten soll eine sachgemäße Verteidigung seiner Rechte ermöglicht werden (vgl. Förster in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, Rz. 2 zu § 121). Hierzu zählt auch die vorherige Prüfung der Erfolgschancen eines Rechtsbehelfs (vgl. Seer, a.a.O., Rz. 2a zu § 121). Diese können sich im Hinblick auf Kostenersatzbescheide nach § 10 Abs. 1 KAG nicht nur aus Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme an sich, sondern auch aus Beanstandungen gegenüber dem Umfang der Arbeiten und der Höhe des Aufwands ergeben. Die Prüfung der Erfolgsaussichten erfordert mithin die Kenntnis davon, wie sich die Kostenersatzforderung im Einzelnen zusammensetzt und welche Arbeiten ausgeführt worden sind. Eine solche Aufgliederung nach Kostenpositionen, aus denen sich die Ersatzforderung von 855 € (netto) ergibt, lässt der angefochtene Bescheid vermissen. Sie ist vom Beklagten auch nicht nachgeholt worden (vgl. § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b, Abs. 2 KAG); ein Ausnahmefall im Sinne von § 121 Abs. 2 AO liegt nicht vor.

b) Abgesehen davon ist der Bescheid auch aus materiellen Gründen rechtswidrig.

Seine rechtliche Grundlage findet er in § 10 Abs. 1 KAG i.V.m. den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz zur Wasserversorgung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes J... (Trinkwasserkostenersatzsatzung) vom 24. September 2009 - TKS -.

Nach § 1 Abs. 1 TKS erhebt der Zweckverband Kostenersatz unter anderem für die Beseitigung von Hausanschlüssen. Unter dem Begriff „Beseitigung“ wird allgemein auch die Stilllegung eines Haus- bzw. Grundstücksanschlusses verstanden (vgl. Kluge in Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Stand Juni 2015, Rz. 65 zu § 10; Grünewald in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2015, Rz. 22 zu § 10; Queitsch in Hamacher u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand Februar 2014, Rz. 9 zu § 10).

aa) Die damit grundsätzlich kostenersatzfähige Maßnahme der Stilllegung des Trinkwasserhausanschlusses für das Grundstück der Klägerin hat der Beklagte nicht rechtmäßig vorgenommen. Die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist jedoch Voraussetzung für einen Kostenersatzanspruch nach § 10 Abs. 1 KAG (Kluge, a.a.O., Rz. 79; Seppelt in Aussprung u.a., Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand November 2015, Anm. 7.2.1 zu § 10).

Der Beklagte ist satzungswidrig vorgegangen. Nach § 4 TKS erfolgt die Stilllegung von Hausanschlüssen auf Antrag beim Zweckverband oder nach Benachrichtigung durch den Zweckverband, wenn über ein Jahr kein Trinkwasser aus dem öffentlichen Verteilungsnetz entnommen wurde. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Ein Antrag der Klägerin auf Stilllegung ihres Hausanschlusses ist nicht aktenkundig und wird vom Beklagten auch nicht behauptet. Der Zweckverband war aber auch nicht berechtigt, von sich aus die Stilllegung vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Zum einen ist offenbar eine Benachrichtigung gegenüber der Klägerin nicht ergangen und zum anderen fehlt es an der Voraussetzung, dass mehr als ein Jahr lang kein Trinkwasser aus dem öffentlichen Verteilungsnetz entnommen worden ist. Der Beklagte selbst mutmaßt lediglich auf der Grundlage der von ihm eingeholten Meldeamtsanfragen, dass das Gebäude seit April 2012 leer gestanden hat. Damit ist bis zur Stilllegung des Hausanschlusses im November 2012 noch kein Jahr vergangen, während dessen kein Trinkwasser aus dem öffentlichen Verteilungsnetz entnommen worden ist.

Abgesehen davon ist nicht ohne Weiteres einsehbar, dass aus der melderechtlichen Situation der Rückschluss zulässig ist, für das betreffende Grundstück sei, wenn dort niemand gemeldet sei, kein Trinkwasser aus dem öffentlichen Verteilungsnetz entnommen worden. Denn auch die melderechtlich dokumentierte Abwesenheit ständiger Bewohner lässt es bei lebensnaher Betrachtungsweise nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass sich kurzfristig Personen in dem Haus aufhalten, gelegentliche Besuche oder bloße Kontrollen, etwa um die Funktionsfähigkeit der Versorgungsanlagen zu prüfen, stattfinden. Bei diesen Gelegenheiten kann ohne Weiteres, wenn auch nur in geringen Mengen, Trinkwasser aus dem öffentlichen Verteilungsnetz entnommen werden. § 4 Abs. 1 TKS setzt demgegenüber jedoch voraus, dass überhaupt kein Trinkwasser entnommen worden ist. Das wird sich regelmäßig nur durch den Vergleich der Zählerstände der Messeinrichtung zu Beginn und am Ende des danach maßgeblichen Zeitraums nachweisen lassen.

bb) Zudem ist die Stilllegung des Anschlusses nicht im Sonderinteresse der Klägerin erfolgt.

Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal und damit als unerlässliche Voraussetzung für einen darauf gestützten Kostenersatzbescheid fordert § 10 KAG, dass die in Rede stehende Maßnahme zumindest auch im Sonderinteresse des zum Aufwendungsersatz herangezogenen Grundstückseigentümers erbracht worden ist (vgl. nur Kluge, a.a.O., Rzn. 83 ff.). Grundsätzlich ist das Sonderinteresse gegeben, wenn die ersatzpflichtige Maßnahme eine aktuelle und konkrete Nützlichkeit für den Grundstückseigentümer entfaltet. Im jeweiligen Einzelfall erfolgt die Beurteilung, ob die Maßnahme im Sonderinteresse des Grundstückseigentümers liegt, vor allem unter dem Gesichtspunkt, in wessen Aufgabenkreis der durch die Rechtsordnung zwischen dem Einrichtungsträger und dem Anschlussnehmer vorgenommenen Aufgabenverteilung die Maßnahme fällt (Kluge, a.a.O., Rzn. 85, 87 zu § 10).

(1) Danach fehlt es schon deswegen an dem Sonderinteresse der Klägerin, weil der Beklagte die Stilllegung nach den Ausführungen des Widerspruchsbescheides wegen offener Gebührenforderungen vorgenommen hat. Die Gebühren sind aber nicht von der Klägerin und dem weiteren damaligen Miteigentümer, sondern von den Mietern direkt eingefordert worden. Jedenfalls ist der Beklagte dem dahin zu verstehenden Vorbringen der Klägerin, es habe ein „Vertragsverhältnis“ nur zwischen den Mietern und dem Beklagten bestanden, nicht entgegengetreten und der Verwaltungsvorgang weist keinen Schriftwechsel hinsichtlich rückständiger Trinkwassergebührenforderungen gegenüber der Klägerin auf. Der Beklagte hat mithin die Stilllegung des Trinkwasserhausanschlusses allein im eigenen Interesse vorgenommen, um weitere Gebührenausfälle bei fortgesetzter Trinkwasserversorgung zu vermeiden.

(2) Auch im Hinblick auf die vom Beklagten geltend gemachte Verkeimungsgefahr lässt sich ein Sonderinteresse der Klägerin nicht begründen. Zwar erscheint es grundsätzlich durchaus nachvollziehbar, dieser Gefahr durch die Stilllegung eines Trinkwasserhausanschlusses vorzubeugen und diese als im Interesse des jeweiligen Grundstückseigentümers liegend anzusehen, doch trifft dies im vorliegenden Fall nicht zu. § 4 TKS konkretisiert die Umstände, unter denen das Sonderinteresse bei der Stilllegung von Hausanschlüssen gegeben sein soll. Dieses ist unproblematisch dann zu bejahen, wenn der Eigentümer selbst den Antrag auf Stilllegung gestellt hat. Ebenso liegt es im Sonderinteresse des Grundstückseigentümers, wenn die Stilllegung der Verkeimungsgefahr in Folge der Nichtbenutzung eines Trinkwasserhausanschlusses vorbeugen soll, wobei dahinstehen kann, wann eine solche Gefahrenlage im Einzelfall zu bejahen ist. Der Zweckverband, dem der Beklagte vorsteht, hat sich mit § 4 TKS der Sache nach dahin festgelegt, dass ein Sonderinteresse erst dann bestehen soll, wenn über ein Jahr kein Trinkwasser aus dem öffentlichen Verteilungsnetz entnommen worden ist. Da diese Voraussetzung hier im maßgeblichen Zeitpunkt der Stilllegung des Hausanschlusses nicht erfüllt war, lässt sich das Sonderinteresse der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Gesundheitsvorsorge nicht bejahen.

(3) Schließlich kann aus dem Umstand, dass die Klägerin in Folge der Stilllegung des Hausanschlusses nicht mehr zu Grundgebühren für die Wasserversorgung herangezogen werden kann, ihr Sonderinteresse an der Stilllegung nicht hergeleitet werden. Wenn ein Grundstückseigentümer an der Vermeidung dieser Gebühren interessiert ist, mag er einen Antrag auf (vorübergehende) Stilllegung stellen. In diese Entscheidungsfreiheit kann der Zweckverband nicht von sich aus im vermeintlichen Interesse des Eigentümers eingreifen. Ein Grundstückseigentümer kann durchaus ungeachtet der ihn fortlaufend treffenden Verpflichtung zur Entrichtung von Grundgebühren daran interessiert sein, die Wasserversorgung grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt unangemeldet wieder in Anspruch nehmen zu können. Dass dies im Falle der Klägerin, die das Grundstück bereits veräußert hatte, anders gewesen wäre, ist nicht zu erkennen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO. Die Kosten der Verweisung hat die Klägerin zu tragen, weil sie trotz der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides die Klage vor dem unzuständigen Verwaltungsgericht Halle erhoben hat.

Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt nicht vor.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 914 € festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.