Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 23.03.2016 – 2 K 1667/14

2. Kammer

Tenor§

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2012 verurteilt, an die Klägerin 2.800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf einen Betrag von 1.400,00 EUR sowie auf jeweils weitere 100,00 EUR monatlich ab dem jeweiligen Monatsersten der Monate November 2012 bis Dezember 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Besoldung nach Altersstufen bis zum Dezember 2013. Zum Ausgleich begehrt sie Entschädigung.

Die im 1963 geborene Klägerin steht als Beamtin im allgemeinen Verwaltungsdienst des Beklagten und wurde im Zeitraum von September 2011 bis Dezember 2013 nach Besoldungsgruppe A 13 besoldet. Von September 2011 bis Februar 2012 galt für sie die Lebensaltersstufe 10 und von März 2012 bis Dezember 2013 die Altersstufe 11.

Mit (Telefax-) Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 27. Dezember 2011 erhob sie rückwirkend zum 1. Januar 2008 Widerspruch gegen die Höhe ihrer – ihrer Auffassung nach altersdiskriminierend festgesetzten – Besoldung, machte geltend, dass sie nach der höchsten Besoldungsstufe ihrer Besoldungsgruppe zu besolden sei und bezog sich zur Begründung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur im Bundes-Angestelltentarifvertrag festgelegten Vergütung nach Altersstufen (Urteil vom 8. September 2011 - C-297/10 und C-298/10 -, „Hennings und Mai“). Mit Widerspruchsbescheid der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg vom 17. September 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und verwies zur Begründung darauf, dass die bezeichnete Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht auf das System der beamtenrechtlichen Besoldung übertragbar sei.

Die Klägerin hat am 9. Oktober 2012 zum Aktenzeichen VG 2 K 2218/12 mit dem Begehren Klage erhoben, ihr die Differenz zwischen der ihr tatsächlich gewährten Besoldung zu der Besoldung nach der höchsten Besoldungsaltersstufe zu gewähren, und zwar – entsprechend dem vorangegangenen Widerspruch – rückwirkend für den Zeitraum seit dem 1. Januar 2008 sowie für die Zukunft. Das Verfahren ist durch Beschluss vom 5. November 2012 zum Ruhen gebracht und mit Schreiben der Klägerseite vom 30. Juni 2014 – zum neuen Aktenzeichen VG 2 K 1667/14 – wiederaufgenommen worden.

Mit Schriftsatz vom 31. August 2015 hat die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen, als sie den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 7. September 2011 umfasste. In diesem Umfang hat die Kammer das Verfahren daraufhin mit Beschluss vom 8. September 2015 abgetrennt, unter dem Aktenzeichen VG 2 K 4077/15 fortgeführt und sodann mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 eingestellt. Im Übrigen hat die Klägerin die Klage mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass Ansprüche (auf Besoldung nach dem Endgrundgehalt) nunmehr für den Zeitraum vom 8. September 2011 bis zum 31. Dezember 2013 geltend gemacht würden.

Zur Begründung führt die Klägerin Folgendes aus. Die bis zum 31. Dezember 2013 geltende Besoldungsregelung des Beklagten habe gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen. Die Besoldung habe sich gemäß §§ 27, 28 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (BBesG a. F.), welche im Land Brandenburg nach Art. 125a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) als Bundesrecht fortgegolten hätten, maßgeblich nach Altersstufen und nicht nach Leistungsgesichtspunkten bestimmt. Dieses Besoldungssystem habe eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters dargestellt. Sie habe deshalb Anspruch auf Nachzahlung der Grundgehaltsdifferenz zur höchsten Stufe ihrer Besoldungsgruppe. Das Verbot der Altersdiskriminierung, das keinen Verfassungsrang habe, sei im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz festgeschrieben. Soweit dessen Vorschriften Unionsrecht (nämlich die Richtlinie 78/2000/EG) umsetzten, habe es im Konfliktfall Vorrang vor dem (alten) Bundesbesoldungsgesetz. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gelte auch für Beamte der Länder. Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters auf den ersten des Monats, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wurde, und die daran anknüpfende Besoldung nach Besoldungsdienstaltersstufen habe eine unmittelbare Benachteiligung dargestellt. Sie habe eine weniger günstige Behandlung erfahren als andere Beamte, welche über eine vergleichbare Berufserfahrung verfügt hätten und für die der Beklagte lediglich aufgrund des höheren Lebensalters ein höheres Besoldungsdienstalter festgesetzt und ihnen deshalb eine höhere Besoldung gewährt habe. Der Bund und die Länder hätten ihre Besoldungssysteme vor diesem Hintergrund auch ab 2009 jeweils auf ein System der Erfahrungsstufen umgestellt. Im Land Brandenburg sei dies allerdings erst zum 1. Januar 2014 erfolgt. Rechtsfolge der Diskriminierung sei, dass die diskriminierende Bestimmung unwirksam sei. Das von der Rechtsprechung entwickelte Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung stehe einer rückwirkenden Geltendmachung von Ansprüchen wegen der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses als einem wechselseitig bindenden Treueverhältnis nicht entgegen. Dem geltend gemachten Anspruch stehe auch nicht der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt entgegen, da dieser nicht an den Verfassungsgrundsätzen teilnehme, die den Anwendungsvorrang des Unionsrechts in Frage stellen könnten. Der Anspruch sei auch nicht ausgeschlossen oder verjährt.

Nach den einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 lägen für den Zeitraum ab der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2011 (auch) die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs sowie der verschuldensunabhängigen Haftung nach § 15 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (AGG) vor. Die Höhe der Entschädigung zu bestimmen sei dem Gericht vorbehalten, dabei sei aber zu beachten, dass ab dem 8. September 2011 der Beklagte die Diskriminierung zu verschulden gehabt habe. Bereits in den Jahren 2011 bis 2013 seien verschiedene Entscheidungen ergangen, die die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf Beamte übertragen hätten. Der Beklagte habe es versäumt, die maßgebliche Rechtslage rechtzeitig zu ändern. Die Dauer des legislativen Unterlassens von mehreren Jahren müsse bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt werden. Eine den Betrag von 100,00 EUR je Monat erheblich übersteigende Entschädigung erscheine daher sowie aus dem Gesichtspunkt der Abschreckung heraus geboten.

Weiter hat die Klägerin vortragen lassen, auf ihre unionsrechtlichen Haftungsansprüche finde – entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten – die Ausschlussfrist nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG keine Anwendung. Mit Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2011 seien die tatbestandlichen Voraussetzungen sowohl des § 15 Abs. 1 AGG als auch des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs erfüllt. Diese bestünden nebeneinander. Die Haftungsnormen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verdrängten nicht den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch. Selbst wenn dies der Fall wäre oder wenn die Ansprüche allein aus § 15 Abs. 1 oder 2 AGG folgen würden, sei die Ausschlussfrist vorliegend gewahrt worden. Die Geltendmachungsfrist nach § 15 Abs. 4 AGG könne nur Ansprüche betreffen, die sich auf Zeiträume vor der Antragstellung beziehen. Ansprüche wegen Diskriminierungsakten, die am 8. September 2011 noch in der Zukunft lagen, hätten ihr nicht durch die Ausschlussfrist abgeschnitten werden können. Jede monatlich erfolgte erneute Festsetzung einer altersdiskriminierenden Besoldung habe einen solchen neuen Diskriminierungsakt dargestellt. Sie sei nicht gehalten gewesen, den im Dezember 2011 erhobenen Widerspruch jeden Monat zu wiederholen. Bei anderer Betrachtung könne der Dienstherr die – nach objektiver Klärung der Rechtslage erwiesene – Diskriminierung für die Zukunft andauern lassen, weil gegebenenfalls der Beamte den Verstoß nicht innerhalb von zwei Monaten nach der einschlägigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gerügt habe. Die Auffassung, die Diskriminierung sei bereits mit der Feststellung des Besoldungsdienstalters abgeschlossen und alles Weitere stelle nur noch eine automatische Folgewirkung dar, treffe nicht zu. Die Diskriminierung verwirkliche sich allein durch die monatliche Auszahlung der Dienstbezüge auf der Grundlage des zuvor festgesetzten Besoldungsdienstalters. Es sei von einer Vielzahl monatlich begangener Diskriminierungsverstöße auszugehen, welche er rechtzeitig auf die Zukunft bezogen gerügt habe.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg vom 17. September 2012 zu verurteilen, an sie eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 3.555,84 Euro, nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält umfassend an seinen die Ansprüche zurückweisenden Bescheiden fest. Er macht geltend, der Widerspruch sei verfristet, nämlich nach dem 8. November 2011 eingegangen. Die 2-Monatsfrist nach § 15 Abs. 4 AGG sei nicht gewahrt worden. Der maßgebliche tatsächliche Vorgang für die Diskriminierung sei die Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Diese sei bereits deutlich vor der Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs am 8. September 2011 erfolgt. Im Falle einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage beginne die Frist dann, wenn die Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidung geklärt sei. Damit habe die Frist nach § 15 Abs. 4 AGG am 8. September 2011 begonnen und am 8. November 2011 geendet. Sie sei auch auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch anwendbar, wenn dieser auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gestützt werde. Fristbeginn und -ende würden nicht durch die monatlichen Besoldungsauszahlungen hinausgeschoben. Die Diskriminierung sei mit der Festsetzung des Besoldungsdienstalters abgeschlossen. Der weitere regelmäßige Stufenanstieg mit entsprechender Besoldung stelle lediglich eine automatische Folgewirkung ohne Hinzutreten weiterer Umstände dar und sei damit eine bloße Nachwirkung. Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass der Diskriminierungstatbestand über Jahre hinweg von einem Beamten hingenommen werden könne und erst dann geltend gemacht werden müsste, wenn die Diskriminierung beseitigt worden sei. Dies sei nicht mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes, das keinen Sanktions- sondern Präventionscharakter habe, in Übereinstimmung zu bringen. Der Zentralen Bezügestelle lägen etwa 7.900 Anträge/Widersprüche vor, weswegen jedenfalls die Berufung zugelassen werden solle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (1 Hefter Besoldungsakte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Anfechtungs- und Leistungsklage ist zulässig und teilweise begründet.

Die Klägerin hat einen Zahlungsanspruch aufgrund des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs in Höhe von 100,00 EUR je Monat für den Zeitraum vom 8. September 2011 bis zum 31. Dezember 2013. Des Weiteren hat sie aufgrund von § 15 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 31. Dezember 2013 einen Entschädigungsanspruch. In diesem Umfang ist der alle Ansprüche der Klägerin ablehnende Widerspruchsbescheid vom 17. September 2012 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

1) Die Klägerin hat gegen den Beklagten für den Zeitraum vom 8. September 2011 bis einschließlich 31. Dezember 2013 einen Zahlungsanspruch in Höhe von 100,00 EUR je Monat aus dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen legislativen Unrechts.

a) Der unionsrechtliche Haftungsanspruch ist neben den in § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG normativ geregelten Sekundäransprüchen anwendbar. Dafür spricht bereits § 15 Abs. 5 AGG, wonach im Übrigen Vorschriften gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt bleiben. Damit verdeutlicht die gesetzliche Regelung, dass sie gerade nicht abschließend die aus einer Diskriminierung folgenden Ansprüche regeln will. Eine speziellere Regelung hinsichtlich der Haftung des Gesetzgebers stellt sie ohnehin nicht dar. Ferner spricht dafür, dass der Anspruch aus § 15 Abs. 1 und 2 AGG den unionsrechtlichen Haftungsanspruch nicht verdrängt, der Umstand, dass sich allein letzterer vor dem Hintergrund „legislativen Unrechts“ gegen den Gesetzgeber richtet.

BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - III ZR 4/15 -, juris Rn. 13; VG Frankfurt/Main, Urteil vom 13. November 2015 - 9 K 2555/13.F -, juris Rn. 59; a. A. VG Münster, Urteil vom 1. Oktober 2015 - 4 K 433/13 -, juris Rn. 176 ff.

b) Die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs liegen vor. Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen wird, Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe a i. V. m. Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG), bezweckt die Verleihung von Rechten an die Geschädigten, der Verstoß gegen die Norm ist hinreichend qualifiziert und zwischen dem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang.

Die nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG fortgeltenden Vorschriften der §§ 27, 28 BBesG a. F., nach denen das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter den Anknüpfungspunkt für die Zuordnung zu einer Besoldungsstufe der Grundgehaltsskala der Beamten bildete, verstießen gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchstabe a RL 2000/78/EG.

EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 („Specht“) u. a. -, juris Rn. 38 ff., unter Bezugnahme auf das Urteil vom 8. September 2011 - C-297/10 und C-298/10 („Hennigs und Mai“) -, juris Rn. 58.

Die Voraussetzung des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht ist seit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Hennigs und Mai vom 8. September 2011 erfüllt.

BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 -, juris Rn. 27 ff.

c) Die Klägerin hat den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch mit ihrem unter dem 27. Dezember 2011 erhobenen Widerspruch für den Zeitraum seit dem 8. September 2011 und bis einschließlich 31. Dezember 2013 rechtzeitig geltend gemacht.

Auf den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch ist nicht die materielle Ausschlussfrist von zwei Monaten nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG anwendbar, sondern allein der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung.

BGH, Urteil vom 23. Juli 2015, a. a. O. Rn. 13 f.; VG Bremen, Urteil vom 25. August 2015 - 6 K 1378/14 -, juris Rn. 35; VG Köln, Urteil vom 29. Juli 2015 - 3 K 3407/13 -, juris Rn. 39, 53 ff.; VG Münster, Urteil vom 1. Oktober 2015 - 4 K 433/13 -, juris Rn. 236 ff.; a. A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Juli 2015 - 12 K 3414/12 -, juris Rn. 65 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 5. Juni 2015 - 13 K 3070/12 -, juris Rn. 21.

Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut von § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG, nach dem die Regelung auf den gegen den Arbeitgeber oder Dienstherrn zu richtenden Schadensersatz- und Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 1 und 2 AGG anwendbar ist. Zum anderen spricht auch § 15 Abs. 5 AGG, nach dem Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt bleiben, dafür, dass die besonderen Vorschriften, die für die Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG bestehen, nicht auf andere Anspruchsgrundlagen zu übertragen sind.

Nach dem unionsrechtlich unbedenklichen,

vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014, a. a. O. Rn. 110 ff.; Urteil vom 9. September 2015 - C-20/13 („Unland“) -, juris Rn. 70 ff.,

Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung müssen Ansprüche, die über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinausgehen, von den Beamtinnen und Beamten stets zeitnah, mithin spätestens bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres, geltend gemacht werden, damit der Dienstherr sich darauf einstellen kann.

BVerwG, Urteile vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 -, juris Rn. 14 ff., und vom 28. Juni 2011 - 2 C 40.10 -, juris Rn. 7.

Das Haushaltsjahr des Beklagten ist das Kalenderjahr, § 4 der Landeshaushaltsordnung.

Ist der Antrag auf Zahlung zusätzlicher finanzieller Leistungen – wie hier – erkennbar in die Zukunft gerichtet, genügt er grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für die folgenden Haushaltsjahre,

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Februar 2014 - 3 A 155/09 -, juris Rn. 37 f.

d) Als Ausgleich für die Benachteiligung wegen des Lebensalters betrachtet die Kammer einen Pauschalbetrag in Höhe von 100,00 EUR je Monat von September 2011 bis Dezember 2013, mithin für 28 Monate einen Betrag von 2.800,00 EUR, als angemessen.

Die Berechnung eines konkreten materiellen Schadens ist nicht möglich, da offen bleibt, wie sich die Vermögenslage der Klägerin ohne die unionsrechtswidrige Diskriminierung gestalten würde, vgl. § 249 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ein Ausgleich der Ungleichbehandlung durch Eingruppierung in eine höhere Besoldungsstufe kommt nicht in Betracht. Das gesamte Bezugssystem der Anknüpfung an das Lebensalter ist diskriminierend und kann nicht herangezogen werden,

BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014, a. a. O. Rn. 18 ff.

Mit Blick auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz besteht die Möglichkeit, einen Unionsrechtsverstoß im Wege einer angemessenen Entschädigungszahlung zu beheben,

vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - C-429/09 („Fuß“) -, juris Rn. 92-98.

Vor diesem Hintergrund greift die Kammer auf die in § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG getroffene gesetzgeberische Wertung zurück und gewährt im Rahmen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs eine Entschädigung, deren Höhe in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Höhe der nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG zu leistenden Entschädigung auf 100,00 EUR je Monat festgelegt wird.

Diese Höhe erscheint nach den Umständen dieses Falles hinreichend und notwendig. Bei der Bemessung der Entschädigung sind die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns bzw. gesetzgeberischen Unterlassens zu berücksichtigen, ferner muss die Entschädigung geeignet sein, auch durch eine abschreckende Wirkung dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz Rechnung zu tragen, und schließlich muss sie in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen (immateriellen) Schaden stehen. Der Betrag von 100,00 EUR je Monat ist danach angemessen; die lange Dauer der gesetzgeberischen Untätigkeit wird durch den sich monatlich erhöhenden Gesamtbetrag angemessen berücksichtigt, und die vom beklagten Land aufgrund der Vielzahl der zu entschädigenden Beamten dafür einzustellenden hohen, einen zweistelligen Millionenbetrag ausmachenden Haushaltsmittel entfalten auch eine hinreichende abschreckende Wirkung, ohne dass es einer Staffelung,

vgl. demgegenüber VG Bremen, Urteil vom 25. August 2015, a. a. O. Rn. 44 f.,

im Sinne einer schrittweisen Erhöhung der monatlichen Entschädigung bedarf.

Bei Zugrundelegung des Zeitraumes von September 2011 bis Dezember 2013, mithin von insgesamt 28 Monaten, ergibt sich der tenorierte Betrag von 2.800,00 EUR.

2) Ein Zahlungsanspruch in Höhe von 100,00 EUR je Monat steht der Klägerin des Weiteren aus § 15 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG zu. Der Anspruch besteht jedenfalls ab dem 1. November 2011 bis einschließlich 31. Dezember 2013, mithin für 26 Monate.

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG kann die Beamtin oder der Beamte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Voraussetzungen sind ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG und ein dadurch verursachter ersatzfähiger immaterieller Schaden. Auf ein Verschulden kommt es, im Gegensatz zu § 15 Abs. 1 AGG, nicht an.

a) Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist in Gestalt der Zahlung einer an das Besoldungsdienstalter anknüpfenden Besoldung der Klägerin bis zur Änderung des Besoldungssystems mit Wirkung vom 1. Januar 2014 gegeben. Die in §§ 27, 28 BBesG a. F. angeordnete Besoldung in Abhängigkeit vom Lebensalter führte zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung wegen des Alters im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchstabe a i. V. m. Art. 1 RL 2000/78/EG und § 7 Abs. 1 i. V. m. § 1 AGG.

EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014, a. a. O. Rn. 39 ff.; BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2015 - 2 A 9.13 -, juris Rn. 10, und vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 -, juris Rn. 14 ff.

b) Der ersatzfähige immaterielle Schaden, der der Klägerin durch den bis einschließlich 31. Dezember 2013 begangenen Verstoß entstanden ist, muss von ihr nicht konkret nachgewiesen werden. Ein solcher Schaden liegt bereits im Fall einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor.

BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014, a. a. O. Rn. 45.

c) Das Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 27. Dezember 2011 genügte auch ohne die ausdrückliche Bezugnahme auf Entschädigungsansprüche wegen immaterieller Schäden oder die Anspruchsgrundlage den Anforderungen an die Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG. Insoweit sind allein eine hinreichende Individualisierbarkeit des Lebenssachverhalts und Angaben zur ungefähren Höhe erforderlich und vorliegend auch gegeben.

d) Ansprüche auf Entschädigung wegen der Besoldungszahlungen für November 2011 bis Dezember 2013 wurden auch fristgerecht geltend gemacht. Gemäß § 15 Abs. 4 AGG muss ein Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, es liegt der – hier nicht einschlägige – Fall einer anderen Vereinbarung durch die Tarifvertragsparteien vor. Die Frist beginnt gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG in dem hier in Rede stehenden Fall einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem die oder der Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Dass sie oder er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für den Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage geboten. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt in einem solchen Fall erst mit der objektiven Klärung der Rechtslage durch eine höchstrichterliche Entscheidung, hinsichtlich der altersdiskriminierenden Besoldung mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2011 (C-297/10 und C-298/10 [„Hennigs und Mai“]).

BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2015, a. a. O. Rn. 12, und vom 30. Oktober 2014, a. a. O. Rn. 51.

Der Entschädigungsanspruch muss nur einmal geltend gemacht werden; ein entsprechender Antrag oder Widerspruch wirkt für die Zukunft fort,

BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014, a. a. O. Rn. 54.

Der fristgebundene Anspruch im Sinne des § 15 Abs. 4 AGG ist kein einmalig entstandener, einheitlicher Entschädigungsanspruch. Der Beamtin oder dem Beamten stehen monatsweise, nämlich jeweils mit Auszahlung der auf altersdiskriminierender Grundlage ermittelten Besoldung entstehende Entschädigungsansprüche zu. Jede entsprechende Besoldungsauszahlung ist ein abgeschlossener Diskriminierungsakt und lässt einen einzelnen, auf den jeweiligen Monat bezogenen Entschädigungsanspruch entstehen, für welchen wiederum mit dem Tag der Auszahlung (letzter Bankwerktag des Vormonats) eine gesonderte Geltendmachungsfrist zu laufen beginnt.

VG Münster, Urteil vom 1. Oktober 2015, a. a. O. Rn. 64, 77-101; a. A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Juli 2015, a. a. O. Rn. 44 (einmalige Diskriminierung durch Festsetzung des Besoldungsdienstalters), VG Frankfurt/Main, Urteil vom 13. November 2015, a. a. O. Rn. 49 ff. (Dauertatbestand).

Danach wahrte die Klägerin durch den mit Telefax-Schreiben vom 27. Dezember 2011 erhobenen Widerspruch die Geltendmachungsfrist jedenfalls noch für die Ende Oktober für den Monat November 2011 ausgezahlten Bezüge. Es kann dahin stehen, ob die Klägerin damit auch noch rechtzeitig Ansprüche hinsichtlich eines Teils der Bezüge für den Monat Oktober 2011 geltend gemacht hat. Denn sie hat jedenfalls aus dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch einen Entschädigungsanspruch seit dem 8. September 2011.

e) Die monatliche Entschädigung wegen eines Anspruches nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG liegt der Höhe nach nicht über einer solchen wegen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs (100,00 EUR je Monat); sie ist nach Auffassung der Kammer – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – vielmehr pauschal mit dem Betrag von 100,00 EUR je Monat anzusetzen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014, a. a. O. Rn. 61 ff.

3) Soweit der Klägerin für den Zeitraum von November 2011 bis Dezember 2013 Entschädigungsansprüche sowohl nach dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch als auch nach § 15 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG zustehen, erhält sie monatlich lediglich einmal den Betrag von 100,00 EUR. Er ist für die erlittene Altersdiskriminierung nur einmal zu entschädigen.

4) Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus § 90 VwGO i. V. m. §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

5) Soweit die Klägerin auch nach der mit Schriftsatz vom 31. August 2015 erklärten teilweisen Klagerücknahme noch die Differenz zur Besoldung nach der höchsten Altersstufe begehrt hat und dieses Ziel auch noch mit dem in ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag enthaltenen Mindestentschädigungsbetrag von 3.555,84 EUR zum Ausdruck bringt, war die Klage abzuweisen. Dieser Betrag überschreitet die dargelegte angemessene Entschädigung; zudem knüpft er an das – wie dargelegt – ungültige Bezugssystem der §§ 27, 28 BBesG a. F. an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung. Die Berufung wird zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung für eine Vielzahl weiterer, gleichgelagerter Fälle gemäß §§ 124 Abs. 2 Ziffer 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Beschluss§

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.555,84 EUR festgesetzt, § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.