Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2016

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 24.05.2016 – VG 11 K 1938/15

11. Kammer

Tenor§

Der Bescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2015 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand§

Die Klägerin verteidigt sich gegen eine Untersagungsverfügung nebst Zwangsgeldandrohung wegen der unerlaubten Beförderung von Ausländern in das Bundesgebiet.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft spanischen Rechts. Sie betreibt ein grenzüberschreitend tätiges Busunternehmen, welches Linienverkehre in Westeuropa anbietet. Die Buslinien der Klägerin erreichen das Bundesgebiet regelmäßig über die deutsch-belgische Grenze.

Im Zuge der Auswertung von Fällen, bei denen Ausländer in Deutschland ohne die erforderlichen Papiere aufgegriffen worden waren, stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin in erheblicher Anzahl Ausländer ohne die erforderlichen Reisedokumente in die Bundesrepublik befördert hatte.

Mit Schreiben vom 6. November 2013 wandte sich der Beklagte an die Klägerin, erteilte dieser eine "Abmahnung", und kündigte für den Fall fortgesetzter Zuwiderhandlungen den Erlass einer Untersagungsverfügung an. Dem Schreiben war (u.a.) eine tabellarische Auswertung beigefügt, derzufolge die Klägerin allein am 13. Oktober 2013 nicht weniger als 15 Ausländer ohne die erforderlichen Grenzübertrittsdokumente nach Deutschland transportiert hatte. Eine Antwort der Klägerin auf dieses Schreiben ist nicht aktenkundig.

Mit weiterem Schreiben vom 7. Februar 2014 verwies der Beklagte darauf, dass im Zeitraum vom 17. November 2013 bis zum 19. Januar 2014 weitere 33 unerlaubte Beförderungsfälle hinzugekommen seien, und hörte die Klägerin zum beabsichtigten Erlass einer Untersagungsverfügung an. Die Klägerin ließ daraufhin mit Schriftsatz vom 25. Februar 2014 vortragen, dass es sich bei der belgisch-deutschen Grenze um eine Schengen-Binnengrenze handele mit der Folge, dass § 63 AufenthG aufgrund der Abschaffung von Grenzkontrollen innerhalb des Schengen-Raums und des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht auf die Klägerin anwendbar sei.

Der Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 17. September 2014 an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und bat um Mitzeichnung des weiteren Vorgehens gegen die Klägerin; das BMVI erteilte mit E-Mail vom 24. September 2014 die Mitzeichnung.

Mit Untersagungsverfügung vom 2. Oktober 2014 gab der Beklagte der Klägerin auf, Ausländer nicht ohne die erforderlichen Grenzübertrittsdokumente auf dem Landweg nach Deutschland zu befördern, und drohte gleichzeitig für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Rechtmäßigkeit des Erlasses von Untersagungsverfügungen höchstrichterlich bestätigt sei (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 – 1 C 9.99 –), dass die Klägerin kraft Gesetzes verpflichtet sei, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Beförderung von Ausländern ohne die erforderlichen Grenzübertrittsdokumente nach Deutschland in jedem Einzelfall zu verhindern (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2003 – 1 C 5.02 –), und dass die Beachtung dieses Beförderungsverbotes weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich sei. Erforderlich, aber auch zumutbar sei, beim Einstieg in den Bus zusammen mit der Fahrkartenkontrolle auch die Reisedokumente zu überprüfen. Die Untersagungsverfügung sei erforderlich, nachdem die Klägerin im Zeitraum vom 17. November 2013 bis zum 19. Januar 2014 33 Ausländer ohne die erforderlichen Grenzdokumente transportiert habe, davon 31 ganz ohne Reisedokumente und 2 mit abgelaufenen oder noch nicht gültigen Visa. Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts stünden der Anwendung des § 63 AufenthG nicht entgegen, weil sowohl die Pflicht der Reisenden, Dokumente mitzuführen, als auch die Befugnis, besondere Pflichten für Beförderungsunternehmen anzuordnen, im Gemeinschaftsrecht vorgesehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Wortlaut des Bescheides, Blatt 19 bis 24 der Gerichtsakte, verwiesen.

Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2014 Widerspruch, zu dessen Begründung sie mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2014 den Inhalt ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2014 wiederholte und ergänzend ausführte, dass sich das Verbot von Grenzkontrollen an Binnengrenzen keineswegs nur an Mitgliedsstaaten richte, weil das Gemeinschaftsrecht ein subjektives Recht auf unkontrollierten Grenzübertritt gewähre.

Mit weiterem Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 beantragte die Klägerin die Aussetzung der Vollziehung; diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Dezember 2014 ab.

Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2015 zurück. Neben einer Wiederholung der Gründe des Ausgangsbescheides trug der Beklagte darin vor: Die der Klägerin abverlangten Maßnahmen seien keine Ersatzgrenzkontrollen, und zwar weil sie offensichtlich nicht die Prüfungstiefe aufwiesen, welche gemäß Art. 7 des Schengener Grenzkodex (SGK) an Grenzkontrollen zu richten seien. Dort habe der Unionsgesetzgeber zwischen der Kontrolle von Unionsbürgern (und gleichgestellt Freizügigkeitsberechtigten) sowie der Kontrolle von Nicht-EU-Ausländern differenziert. Bereits die für Unionsbürger geltenden Anforderungen würden nicht erreicht, weil bei der Erkennung von Fälschungsanzeichen nur auf den Laienhorizont abgestellt werde und keine Möglichkeit zur Sach- oder Personenfahndungsabfrage bestehe. Bei Nicht-EU-Ausländern umfasse eine Grenzkontrolle im Sinne des Art. 7 SGK zusätzlich eine eingehende Prüfung von Fälschungsanzeichen, eine Prüfung der Ein- und Ausreisestempel, eine Befragung zum Reisezweck und eine Prüfung der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Das alles könne und werde von der Klägerin nicht verlangt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Wortlaut des Widerspruchsbescheides, Blatt 25 bis 31 der Gerichtsakte, verwiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 17. Juni 2015 zugestellt.

Die Klägerin hat am 17. Juli 2015 Klage erhoben.

Sie verteidigt sich weiterhin gegen die Untersagungsverfügung und trägt vor:

Der Beklagte verkenne die Vorgaben des Unionsrechts. Art. 20 und 21 SGK stünden einer Anwendung des § 63 AufenthG an einer Schengen-Binnengrenze entgegen. § 63 AufenthG ordne Grenzkontrollen an und gebe durchgängige Kontrollen ohne besonderen Anlass vor; beides sei unzulässig. Gemäß Art. 67 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1 lit. e) AEUV sei angeordnet, dass an Binnengrenzen keine Kontrollen stattfinden; diese Vorgabe des EU-Primärrechts sei durch den Schengener Grenzkodex (SGK) umgesetzt. In Erwägungsgründen Nr. 1 und Nr. 14 sowie in Art. 1 SGK sei ausdrücklich festgehalten, dass an Schengen-Binnengrenzen keinerlei Grenzkontrollen stattfinden dürften, und dass alle Personen unbeschadet ihrer Staatsangehörigkeit solche Binnengrenzen überall und jederzeit überschreiten dürften. Ferner sei auf Art. 21 lit. c) SGK zu verweisen, wonach die Abschaffung der Grenzkontrollen an Binnengrenzen Verpflichtungen u.a. von Beförderungsunternehmen zur Vornahme von Sicherheitskontrollen unberührt ließen, soweit diese Kontrollen auch bei Personen vorgenommen werden, die innerhalb des Mitgliedsstaates reisen. Bei den verlangten Kontrollmaßnahmen würden diese Rechtsvorschriften verletzt, was ausweislich ihrer Stellungnahme im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Tschechische Republik im übrigen auch die EU-Kommission so sehe.

Der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 63 AufenthG stehe auch nicht der Gesichtspunkt entgegen, dass dieser sich nur an Mitgliedsstaaten richte, denn zum einen begründe das Gemeinschaftsrecht ein subjektives Recht auf unkontrollierten Grenzübertritt, und zum anderen wäre eine Verlagerung von Kontrollen auf private Dritte eine unzulässige Umgehungsmaßnahme.

Die verlangten Kontrollen stellten auch eine unbillige Härte dar, denn sie verlangten sprachkundiges und besonders geschultes Personal, während die allein auf Datum und Einstiegs- wie Ausstiegshaltestelle abzielenden Fahrscheinkontrollen auch von Busfahren durchgeführt werden könnten, die ausschließlich spanisch oder portugiesisch sprächen. Schließlich liege in der Freistellung der Eisenbahnunternehmen von solchen Kontrollpflichten und in der tatsächlichen Handhabung der unkontrollierten Einreise von Asylsuchenden über die österreichisch-deutsche Grenze eine willkürliche Ungleichbehandlung der Klägerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Klagebegründungsschriftsatz vom 8. September 2015 – Blatt 49 bis 58 der Gerichtsakte – sowie die weiteren

Schriftsätze vom 5. November 2015 – Blatt 67 bis 70 der Gerichtsakte – und vom 22. Dezember 2015 – Blatt 78 f. der Gerichtsakte – verwiesen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 2. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf die Gründe der angegriffenen Bescheide, die er wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt er vor: Es treffe zwar zu, dass die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen auch die Einführung von Ersatzgrenzkontrollen ausschließe. Abgesehen von einer fehlenden Beleihung der Transportunternehmer mit polizeilichen Befugnissen lägen solche Ersatzgrenzkontrollen hier schon deshalb nicht vor, weil die von den Transportunternehmen verlangte Kontrollintensität hinter den in Art. 7 SGK definierten Grenzkontrollen deutlich zurückbleibe.

Die Klägerin hat bereits vor Klageerhebung um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die Kammer hat diesen Antrag durch Beschluss vom 10. Februar 2015 – VG 11 L 17/15 – abgelehnt. Auf die Beschwerde der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. November 2015 – OVG 2 S 13.15 – diese Entscheidung abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Kern auf Art. 21 lit. c) SGK sowie die Entscheidungen des EuGH zur Wirkungsgleichheit von Kontrollen im grenznahen Hoheitsgebiet eines Mitgliedslandes mit Grenzkontrollen verwiesen und im übrigen festgestellt, dass das Aussetzungsinteresse der Klägerin schon wegen der jeder Begründung entbehrenden Freistellung von Eisenbahnunternehmen von jeder Kontrollpflicht durch Ziffer 63.1.1 der Verwaltungsvorschrift zum AufenthG überwiege.

In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien Zulassung der Sprungrevision beantragt und sich mit einer Einlegung der Sprungrevision durch die jeweilige Gegenpartei einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten VG 11 L 17/15 (= OVG 2 S 13.15), VG 11 K 1737/15 und VG 11 K 1938/15, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der streitbefangenen Bescheide ist § 63 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) in den Blick zu nehmen. Nach dieser Vorschrift kann der Beklagte einem Beförderungsunternehmer untersagen, Ausländer entgegen Absatz 1 der Vorschrift in das Bundesgebiet zu befördern, und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld androhen; gemäß Absatz 1 der Vorschrift darf ein Beförderungsunternehmer Ausländer nur in das Bundesgebiet befördern, wenn sie im Besitz eines erforderlichen Passes und eines erforderlichen Aufenthaltstitels sind.

Zwar liegen die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm vor. Die Klägerin betreibt ein Beförderungsunternehmen; sie hat in der Vergangenheit wiederholt und in nicht unerheblicher Anzahl Ausländer in das Bundesgebiet transportiert, obwohl diese nicht im Besitz eines erforderlichen Passes und/oder eines erforderlichen Aufenthaltstitels waren. Zu weitergehenden Ausführungen hierzu besteht kein Anlass, nachdem die Klägerin trotz gewährter Akteneinsicht weder im Vorverfahren noch im gerichtlichen Verfahren gegen die diesbezüglichen Feststellungen des Beklagten irgendetwas eingewandt hat.

Die Vorschrift ist jedoch aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts auf Beförderungsunternehmen, welche Ausländer über eine Landgrenze in das Bundesgebiet befördern, die eine Schengen-Binnengrenze darstellt, nicht anwendbar.

Aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 AEUV ist das Gericht verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck des Gemeinschaftsrechts auszurichten, um das durch das Gemeinschaftsrecht verfolgte Ziel zu erreichen. Dabei kann der Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung es auch erfordern, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 26. September 2011 – 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 –, Juris, Rn. 44 ff., 50 ff., 55 ff., jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – VIII ZR 70/08 –, Juris, Rn. 30 ff.; EuGH, Urteil vom 05. Oktober 2004 – C-397/01 bis C-403/01 –, Juris, Rn. 113 ff.).

Allerdings findet die Pflicht zur Verwirklichung des Gemeinschaftsrechts im Auslegungswege zugleich ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten. Die Pflicht zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung darf insbesondere nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 2011 a.a.O., Juris, Rn. 47 f.). Ist danach eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung nicht möglich, darf das Gericht wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nationale Rechtsvorschriften nicht anwenden, wenn und soweit diese mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Juni 1971 – 2 BvR 225/69 –, BVerfGE 31, 145 <169 f., 174 f.> und vom 22. Oktober 1986 – 2 BvR 197/83 –, BVerfGE 73, 339 <374 ff.>; BVerwG, Urteil vom 29. November 1990 – BVerwG 3 C 77.87 –, BVerwGE 87, 154 <158 ff.>).

So liegt es hier. § 63 AufenthG verstößt insoweit gegen Gemeinschaftsrecht – konkret die Bestimmungen der Art. 67 Abs. 2 und 77 Abs. 2 AEUV sowie die Art. 20 und 21 der Verordnung Nr. 562/2006 –, wie die Norm auch auf Beförderungsunternehmen angewendet wird, deren Verkehrsangebot lediglich eine Schengen-Binnengrenze überquert.

Gemäß Art. 67 Abs. 2 AEUV stellt die Union sicher, dass Personen an den Binnengrenzen nicht kontrolliert werden; gemäß Art. 77 Abs. 2 lit. e) AEUV erlassen das Europäische Parlament und der Rat Maßnahmen, die die Abschaffung der Kontrolle von Personen beim Überschreiten der Binnengrenzen betreffen.

Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat den Grundsatz, dass an den Binnengrenzen keine Kontrollen erfolgen, umgesetzt, indem er gemäß Art. 62 EGV – der Vorgängernorm zu Art. 77 AEUV – die Verordnung Nr. 562/2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex – SGK –) erlassen hat.

Gemäß Art. 20 SGK dürfen die Binnengrenzen unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden. Gemäß Art. 21 Buchst. a Satz 2 SGK darf die Ausübung von den Mitgliedsstaaten vorbehaltenen Befugnissen insbesondere nicht der Durchführung von Grenzübertrittskontrollen gleichgestellt werden; dazu müssen diese Befugnisse in einer Weise gehandhabt werden, die sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen unterscheidet.

Diesen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts wird § 63 AufenthG nicht gerecht. Die Anwendung des § 63 AufenthG bezweckt zwar nicht die Durchführung von Grenzkontrollen, sondern die Sicherstellung der gemäß Art. 21 lit. c) SGK ausdrücklich unberührt bleibenden Verpflichtung, Pässe und Aufenthaltstitel zu besitzen und mit sich zu führen; § 63 AufenthG hat jedoch die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen.

Dies gilt zunächst in quantitativer Hinsicht. Die Wirkungsgleichheit sonstiger Maßnahmen mit Grenzübertrittskontrollen besteht insbesondere dann, wenn die sonstigen Maßnahmen flächendeckend durchgeführt werden, und ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn sich bereits in der jeweiligen nationalen Regelung Begrenzungen finden, die gewährleisten, dass die sonstigen Maßnahmen den Rahmen des Art. 21 lit. a) Satz 2 SGK wahren, insbesondere nicht flächendeckend, sondern lediglich stichprobenartig durchgeführt werden (vgl. dazu EuGH, Urteile vom 14. August 2010 – C-188/10 und C-189/10 –, juris, Rn. 73 f., und vom 19. Juli 2012 – C-278/12 PPU –, Juris, Rn. 80).

Demgegenüber sollen sowohl das Beförderungsverbot im Sinne des § 63 Abs. 2 AufenthG als auch die in der Norm vorgesehene Zwangsgeldandrohung nach dem erkennbaren Gesetzeszweck dazu dienen, die Einhaltung der Pass- und Visumpflicht in jedem Einzelfall sicherzustellen. Die Beförderungsunternehmer sind für die von ihnen nach Deutschland gebrachten Passagiere verantwortlich und werden durch die behördlichen Maßnahmen dazu angehalten, wirksame Kontrollen einzuführen und damit zugleich die Verpflichtungen aus ihrer luftverkehrs- bzw. personenbeförderungsrechtlichen Betriebsgenehmigung unbedingt – in jedem Einzelfall – zu erfüllen. Den Beförderungsunternehmer trifft eine nach objektiven Maßstäben bemessene Verpflichtung, Verstöße gegen die Einreisebestimmungen soweit wie irgend möglich zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 1999 – 1 C 9/99 –, NVwZ 2000, 448 f., vom 21. Januar 2003 – 1 C 5/02 –, BVerwGE 117, 332, 337 ff., und vom 16. Dezember 2004 – 1 C 30.03 –, BVerwGE 122, 293, 297 ff.).

Dies gilt ferner auch in qualitativer Hinsicht, und zwar unter mehreren Detailaspekten.

In der Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass die Frage des Ortes der Kontrolle Indizwirkung für oder gegen eine Wirkungsgleichheit mit Grenzübertrittskontrollen besitzt; findet die Kontrolle erst nach Passieren der Grenze im Inland statt, spricht dies gegen eine unzulässige Wirkungsgleichheit, findet sie an der Grenze oder gar davor statt, spricht dies für eine solche Wirkungsgleichheit (vgl. EuGH, Urteil vom 17. August 2010 a.a.O, Rn. 68). Die von § 63 AufenthG geforderten Kontrollmaßnahmen setzen bereits vor dem Erreichen der Grenze, nämlich beim Einstieg in das Verkehrsmittel, ein, und entsprechen in ihrer Wirkung, den Grenzübertritt zu verhindern, somit Grenzübertrittskontrollen.

In der Rechtsprechung des EuGH ist ferner geklärt, dass eine Ungleichbehandlung verschiedener Verkehrsträger mit Blick auf das Ausmaß etwaiger Kontrollpflichten Indizwirkung für eine unzulässige Wirkungsgleichheit besitzt (vgl. EuGH, Urteil vom 17. August 2010 a.a.O., Rn. 72). Eine solche Ungleichbehandlung liegt hier in der Weise vor, dass Eisenbahnunternehmen gemäß Nr. 63.1.1 der Verwaltungsvorschrift zum AufenthG von Kontrollpflichten freigestellt sind, Busunternehmen wie die Klägerin hingegen nicht. Eine diese Ungleichbehandlung rechtfertigende Begründung, welche die Indizwirkung entkräften könnte, ist nicht ersichtlich.

Die nach Vorstehendem festzustellende Wirkungsgleichheit der von § 63 AufenthG geforderten Kontrollmaßnahmen der Beförderungsunternehmen mit Grenzübertrittskontrollen kann unter Berücksichtigung der gefestigten Auslegungstradition zu dieser Vorschrift (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 7. September 1999 – 1 C 9/99 –, NVwZ 2000, 448 f., vom 21. Januar 2003 – 1 C 5/02 –, BVerwGE 117, 332, 337 ff., und vom 16. Dezember 2004 – 1 C 30.03 –, BVerwGE 122, 293, 297 ff.) auch nicht durch eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung beseitigt werden mit der Folge, dass die Norm auf Beförderungsunternehmen, deren Verkehrsangebote lediglich eine Landgrenze im Sinne des Art. 20 SGK überschreiten, unangewendet bleiben muss.

Diese Feststellung konnte das Gericht auch selbst treffen. Angesichts der aus den vorstehend zitierten Urteilen des EuGH zu entnehmenden Vorgaben für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts geht die Kammer für den vorliegenden Fall von einem "acte eclairé" aus, sodass es keiner Aussetzung des Verfahrens nebst Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union bedarf.

Nachdem die angefochtenen Bescheide bereits aus den vorstehend ausgeführten Gründen keinen Bestand haben können, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob die angefochtenen Bescheide darüber hinaus innerhalb der Systematik des nationalen Rechts ermessensfehlerhaft sind unter dem Gesichtspunkt einer erläuterungsbedürftigen, in den Ermessensausführungen des Beklagten jedoch nicht argumentativ unterlegten Ungleichbehandlung von Busunternehmen und Eisenbahnunternehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO; angesichts der regelmäßig schwierigen Rechtsfrage eines Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts war es der Klägerin aus der Sicht einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei nicht zuzumuten, das Vorverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu führen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Zulassung der Sprungrevision beruht auf § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit den hierzu in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen der Parteien. Der Rechtsstreit besitzt grundsätzliche Bedeutung im Sinne der §§ 124 Abs. 1 Nr. 3, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Er bietet Gelegenheit zur höchstrichterlichen Klärung der Frage, ob § 63 AufenthG auch auf Beförderungsunternehmen anwendbar ist, die lediglich eine Landgrenze überschreiten, bei der es sich um eine Schengen-Binnengrenze handelt.

B E S C H L U S S

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung entspricht dem Auffangwert.