Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017

Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 09.01.2017 – VG 4 K 480/15

4. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung sowie die weitere (zweite) Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer Nutzungsuntersagung des Beklagten.

Der Kläger nutzt die Flurstücke 2... die sich östlich des Dorfteiches und westlich der Kirche in S... befinden, u.a. zur Lagerung und zum Abstellen diverser Gegenstände. Unter der Adresse existieren mehrere Gewerbeanmeldungen des Klägers. Entsprechende Beschilderungen weisen dort die Firma D... C... aus. Das bis 2009 grundbuchrechtlich einheitliche Grundstück S...) stand bis 2010 im Eigentum des Klägers. Nunmehr ist Frau R... Eigentümerin des 1.868 m2 großen F... das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Zugunsten des Klägers sind eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (in Form eines Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts) sowie ein Nießbrauch im Grundbuch eingetragen. Das 2.132 m2 große F... gehört der D...

2010 wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet, welches 2016 beendet worden ist. Der Insolvenzverwalter erklärte 2010, dass das Vermögen des Klägers aus dessen selbständiger Tätigkeit hinsichtlich des Sekundärrohstoffhandels und des Containerdienstes nicht zur Insolvenzmasse gehöre. 2014 gab er den Miteigentumsanteil des Klägers am F... aus dem Insolvenzbeschlag frei.

Bei einer Ortskontrolle am 22. Dezember 2011 stellten Mitarbeiter des Beklagten fest, dass die streitgegenständlichen Flurstücke als ungenehmigte Lagerfläche genutzt wurden. Nach Anhörung untersagte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 3. Juli 2012 die Nutzung des Lagerplatzes auf den F... drei Monate nach Zustellung des Bescheides. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er vollständig zu beräumen. Zudem ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung an und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro für den Fall der Nichtbefolgung an.

Nachdem Mitarbeiter des Beklagten bei einer weiteren Ortskontrolle am 6. Dezember 2012 feststellten, dass der Lagerplatz nicht beräumt worden war, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Januar 2013 ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro, zahlbar binnen einer Woche nach Zustellung, fest und drohte, sollte der Kläger dem mit Bescheid vom 3. Juli 2012 ausgesprochenen Gebot bis spätestens 31. März 2013 nicht nachkommen, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro an. Zur Begründung führte er aus, dass der bauordnungsrechtlichen Verfügung innerhalb der festgelegten Frist nicht nachgekommen worden sei. Es seien vielmehr noch zwei weitere Container hinzugekommen und ein Teil des Straßenlandes mit Warnbarken versehen. Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes erscheine sinnvoll, um unnötigen Zeitverzögerungen bei der Durchsetzung der bauordnungsrechtlichen Verfügung vorzubeugen.

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10. Februar 2013 Widerspruch ein. Es sei bedauerlich, dass von einem ungenehmigten Lagerplatz gesprochen werde, da es den Erbhof ... seit 1748 gebe. Die Zustellung habe an den Insolvenzverwalter erfolgen müssen, da es ihm rechtlich untersagt sei, etwaige Zahlungen zu leisten. Auch widerspreche die Höhe seiner bescheidenen Lebensführung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben seien. Die Nutzungsuntersagung sei für sofort vollziehbar erklärt worden und das Zwangsgeld entsprechend der Androhung festgesetzt. Die Festsetzung habe gegenüber dem Kläger erfolgen können, weil dessen geschäftliche Tätigkeit – inklusive der Nutzung des Lagerplatzes – nicht Gegenstand des Insolvenzbeschlages sei. Darüber hinaus sei die festgesetzte Höhe verhältnismäßig, denn diese bewege sich im unteren Bereich des gesetzlich Zulässigen.

Am 2. März 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass das festgesetzte Zwangsgeld angesichts der Rechtswidrigkeit des Grundbescheides aufzuheben sei. Auch seien die Forderungen in Anbetracht des Insolvenzverfahrens absurd. Der Beklagte habe sich zudem an den Insolvenzverwalter zu halten. Das Insolvenzverfahren würde seinen Zweck verlieren, wenn jeder Gläubiger den Vorbehalt des Insolvenzverwalters unterlaufen könne. Die Containertransporte würden dem Vorbehalt der Prüfung wegen einer möglichen Gläubigerübervorteilung unterliegen. Er könne der Ordnungsverfügung nicht nachkommen, da er kein Eigentümer der Flurstücke sei, keine entsprechenden finanziellen Mittel zur Beräumung habe und aufgrund des Insolvenzverfahrens auch rechtlich gehindert sei, die Gegenstände zu beseitigen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch der Gerichtsakten zu den Verfahren VG 4 K 317/15, VG 4 K 460/15, VG 4 K 5049/15 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Zwangsgeldfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 15 Abs. 1, 17 Abs. 1 Nr. 2, 20 und 24 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1991 (GVBl. I/91, [Nr. 46], S. 661), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I/08, [Nr. 12], S. 202, 207) (VwVGBbg a.F.), vgl. § 41 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg.

Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung ist tatbestandlich allein darauf abzustellen, ob der Betroffene einer vollziehbaren Verpflichtung (§ 15 Abs. 1 VwVGBbg a.F.) zuwidergehandelt hat, ob die Festsetzung der Androhung entspricht und schließlich, ob eine angemessene Frist zur Zahlung eingeräumt worden ist (§§ 20, 23 f. VwVGBbg a.F.). Diese Voraussetzungen lagen im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Festsetzung des Zwangsgeldes vor.

Nach § 15 Abs. 1 VwVGBbg a.F. ist eine zu vollstreckende Grundverfügung vollstreckbar, wenn sie unanfechtbar ist, ein gegen sie gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die der Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegende Nutzungsuntersagung des Beklagten vom 3. Juli 2012 ist für sofort vollziehbar erklärt worden. Anders als der Kläger meint, kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung im Vollstreckungsverfahren nicht an (statt vieler Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2006 - OVG 12 M 31.06 -).

Vollstreckungsrechtliche Einwände, auf die das Vorbringen gegen die streitgegenständliche Zwangsgeldfestsetzung allein gestützt werden könnten, liegen nicht vor. Der Kläger ist den Anordnungen zur Untersagung der Nutzung des Lagerplatzes und dessen Beräumung zum aufgegebenen Zeitpunkt, nämlich drei Monate nach Zustellung der Nutzungsuntersagung vom 3. Juli 2012, nicht nachgekommen. Das wird durch die bei der Vorortkontrolle am 6. Dezember 2012 durch einen Mitarbeiter des Beklagten gefertigten Lichtbilder belegt.

Das festgesetzte Zwangsgeld ist in der bauordnungsrechtlichen Verfügung auch so angedroht (§ 23 VwVGBbg a.F.) und unter Einräumung einer angemessenen einwöchigen Zahlungsfrist festgesetzt worden (§ 20 Abs. 2 VwVBbg a.F.). Es erweist sich zudem als verhältnismäßig (§ 18 VwVGBbg a.F.). Es ist geeignet und erforderlich, um den Kläger zur Befolgung der Nutzungsuntersagung anzuhalten. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass dem Kläger u.a. aufgrund des über sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahrens lediglich eingeschränkt finanzielle Mittel zur Begleichung des festgesetzten Zwangsgeldes zur Verfügung standen.

Die Vollstreckungsbehörde ist nicht gehindert, auch gegen einen mittellosen Vollstreckungsschuldner ein Zwangsgeld festzusetzen. Anderenfalls könnte sich ein Vollstreckungsschuldner allein unter Hinweis auf seine Insolvenz oder Mittellosigkeit seiner Ordnungspflicht entziehen, was ein in dieser Allgemeinheit mit dem öffentlichen Recht unvereinbares Ergebnis wäre (siehe Verwaltungsgericht Potsdam, Gerichtsbescheid vom 10. November 2015 - VG 4 K 1080/15 -, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - VG 4 L 837/14 -, m.w.N.; vgl. ferner Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2006 - OVG 2 S 7.06 -, wonach im Rahmen der Zwangsgeldfestsetzung dieses Vorbringen schon deshalb nicht zu prüfen ist, weil ein Zwangsgeld bei Uneinbringlichkeit unter den weiteren Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg a.F. in Ersatzzwangshaft umgewandelt werden kann; Verwaltungsgericht Chemnitz, Urteil vom 27. August 2003 - 8 K 510/02 -, Gewerbearchiv 2003, 484). Ein Zwangsgeld ist nur dann ein ungeeignetes Zwangsmittel, wenn der vermögenslose Vollstreckungsschuldner nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen dauerhaft nicht in der Lage ist, die Ordnungspflicht zu erfüllen (siehe Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. August 2013 - 2 A 740/13 -, BauR 2014, 678 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. November 2003 - 2 L 253/02 -, zitiert nach juris). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Kläger ist zur Aufgabe der Nutzung sowie zur Beräumung des Lagerplatzes im Stande. Dem steht weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht ein Vollstreckungshindernis entgegen.

Rechte Dritter, die mit einer Duldungsverfügung hätten überwunden werden müssen, sind nicht ersichtlich. Bei einer Nutzungsuntersagung ist der Erlass einer Duldungsverfügung gegenüber dem Grundstückseigentümer entbehrlich, wenn sich die Nutzungsuntersagung – wie hier – gegen den unmittelbaren Besitzer richtet (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Juni 1986 - 2 CB 85.A.1564 -, BayVBl 1986, 563; Reimus/Semtner/Langer, a.a.O., § 73 Rn. 15). In diesem Fall ist das bloße Nichtbenutzen einer baulichen Anlage nicht geeignet, die Rechtsstellung des Grundstückseigentümers nachteilig zu berühren (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Februar 2015 - 1 B 13.649 -, BayVBl 2015, 817; vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 1988 - 7 B 2677/88 -, zitiert nach juris). Nichts anderes gilt für die dem Kläger aufgegebene Beräumung. Mit Blick auf das im Eigentum von F... stehende F... scheiden angesichts der zugunsten des Klägers im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten entgegenstehende Rechte der Grundstückseigentümerin aus.

Der Erlass einer Duldungsverfügung war auch dem Insolvenzverwalter gegenüber nicht angezeigt. Es fehlen bereits Anhaltspunkte dafür, dass der Lagerplatz als solcher Gegenstand der Insolvenzmasse gemäß § 35 Abs. 1 der Insolvenzordnung war. Selbst wenn die einzelnen dort gelagerten Gegenstände vom Insolvenzbeschlag erfasst waren, hätte der Kläger durch ihre Beseitigung nicht in die Rechte des Insolvenzverwalters eingegriffen, da die Ordnungsverfügung den Kläger nicht dazu angehalten hat, die Gegenstände dem Zugriff des Insolvenzverwalters zu entziehen. Daher folgt ein Vollstreckungshindernis auch nicht daraus, dass der Miteigentumsanteil des Klägers am F... erst am 30. September 2014 vom Insolvenzbeschlag freigegeben worden ist.

Der Vollstreckung stehen schließlich keine tatsächlichen Hindernisse entgegen. Dem Einwand des Klägers, er sei aus wirtschaftlichen Gründen nicht zur Beräumung des Lagerplatzes in der Lage, widerspricht bereits, dass er einige Gegenstände bereits beseitigt hat. Außerdem dürfte sich der finanzielle Aufwand einer Beräumung für den Kläger, der eine Container-, Schrott- und Recycling-Firma betreibt bzw. jedenfalls betrieben hat und deshalb über die notwendige technische Ausstattung für eine solche Tätigkeit verfügt, in Grenzen halten.

Auf den Einwand des Klägers, er habe wegen des eröffneten Insolvenzverfahrens das festgesetzte Zwangsgeld nicht zahlen dürfen, kommt es demnach – ungeachtet des Umstands, dass die Schlussfolgerung in dieser Pauschalität rechtlich unzutreffend ist – nicht an.

Die Zwangsgeldfestsetzung ist schließlich angemessen, weil die durch die Maßnahme beim Kläger bewirkten Belastungen nicht außer Verhältnis zum Gewicht des mit ihr verfolgten Zwecks stehen.

Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 Euro ist ebenfalls rechtmäßig. Eine erneute Zwangsmittelandrohung ist, wie sich aus § 23 Abs. 3 Satz 2 VwVGBbg a.F. ergibt, zulässig. Mit Blick auf den von § 20 Abs. 1 Satz 1 VwVgBbg a. F. gesetzten Rahmen ist auch die Höhe nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

B e s c h l u s s

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.500 Euro festgesetzt.

G r ü n d e:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer in Anlehnung an Nummer 1.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 das festgesetzte Zwangsgeld voll und das angedrohte Zwangsgeld zur Hälfte in Ansatz gebracht hat