Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 09.01.2017 – VG 4 K 5049/15
4. Kammer
Tenor§
Der Bescheid des Beklagten vom 3. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2015 wird aufgehoben, soweit ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 7/12 und der Beklagte zu 5/12.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen die erneute (dritte) Festsetzung sowie die weitere (vierte) Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer Nutzungsuntersagung des Beklagten.
Der Kläger nutzt die F... u.a. zur Lagerung und zum Abstellen diverser Gegenstände. Unter der Adresse existieren mehrere Gewerbeanmeldungen des Klägers. Entsprechende Beschilderungen weisen dort die Firma D... Container, Schrott, Recycling aus. Das bis 2009 grundbuchrechtlich einheitliche G...) stand bis 2010 im Eigentum des Klägers. Nunmehr ist Frau R... Eigentümerin des 1.868 m2 großen F..., das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Zugunsten des Klägers sind eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (in Form eines Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts) sowie ein Nießbrauch im Grundbuch eingetragen. Das 2.132 m2 große F... gehört der D... .
2010 wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet, welches 2016 beendet worden ist. Der Insolvenzverwalter erklärte 2010, dass das Vermögen des Klägers aus dessen selbständiger Tätigkeit hinsichtlich des Sekundärrohstoffhandels und des Containerdienstes nicht zur Insolvenzmasse gehöre. 2014 gab er den Miteigentumsanteil des Klägers am F... aus dem Insolvenzbeschlag frei.
2011 stellten Mitarbeiter des Beklagten fest, dass die streitgegenständlichen Flurstücke als ungenehmigte Lagerfläche genutzt wurden. Nach Anhörung untersagte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 3. Juli 2012 die Nutzung des Lagerplatzes auf den F... drei Monate nach Zustellung des Bescheides. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er vollständig zu beräumen. Zudem ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung an und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro für den Fall der Nichtbefolgung an.
Da der Lagerplatz nicht beräumt wurde, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Januar 2013 ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro, zahlbar binnen einer Woche nach Zustellung, fest und drohte, sollte der Kläger dem mit Bescheid vom 3. Juli 2012 ausgesprochenen Gebot bis spätestens 31. März 2013 nicht nachkommen, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro an. Bei einer Ortskontrolle am 5. April 2013 stellte der Beklagte fest, dass keine Beräumung stattgefunden hatte, so dass mit Bescheid vom 22. April 2013 ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro, zahlbar binnen einer Woche nach Zustellung, festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 7.000 Euro angedroht wurde, sollte der Kläger dem mit Bescheid vom 3. Juli 2012 ausgesprochenen Gebot bis spätestens 30. Juni 2013 nicht nachkommen.
Eine weitere Vorortkontrolle durch Mitarbeiter des Beklagten am 26. Februar 2015 ergab, dass der Lagerplatz weiter genutzt, erweitert und nicht beräumt worden war. Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 3. März 2015 ein Zwangsgeld in Höhe von 7.000 Euro, zahlbar binnen einer Woche nach Zustellung, fest und drohte, sollte der Kläger der bauordnungsrechtlichen Verfügung auch bis spätestens 31. Mai 2015 nicht nachkommen, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro an. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger der bauordnungsrechtlichen Verfügung nach mehrmaliger Fristsetzung noch immer nicht nachgekommen sei. Die festgesetzte Höhe sei angemessen. Dem Kläger solle durch sein Verhalten, welches besonders geschützte Interessen beeinträchtige, kein wirtschaftlicher Vorteil entstehen. Die weitere Androhung sei erforderlich, um Zeitverzögerungen bei der Durchsetzung der bauordnungsrechtlichen Verfügung vom 3. Juli 2012 vorzubeugen.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 4. April 2015 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass die Flurstücke nicht ordnungsgemäß bezeichnet seien; es sei auch nicht feststellbar, wo das F... liege. Wegen der Schutzwirkung des Insolvenzverfahrens sei eine Vollstreckung zudem nicht möglich. Objektiv nicht vorhandenes Vermögen werde zum Gegenstand einer Bestrafung gemacht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes erforderlich sei. Es sei zu missbilligen, dass eine für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung vom Pflichtigen nicht befolgt werde. Die Höhe des Zwangsgeldes sei zudem verhältnismäßig, da es sich um Festsetzung im unteren Rahmen handele. Das Insolvenzverfahren stehe der Vollstreckung nicht entgegen, da sich dieses nur auf die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Forderungen beziehe und die geschäftliche Tätigkeit des Klägers – inklusive der Nutzung des Lagerplatzes – im Übrigen vom Insolvenzbeschlag freigegeben sei.
Am 21. Dezember 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass das festgesetzte Zwangsgeld angesichts der Rechtswidrigkeit des Grundbescheides aufzuheben sei. Es liege kein Lagerplatz vor, die F... seien in der Lage undefiniert. Der Beklagte missbrauche zudem seine Amtsgewalt, indem er einen nicht leistungsfähigen Adressaten mit derartigen Maßnahmen überziehe. Er sei auch rechtlich gehindert gewesen, der Ordnungsverfügung nachzukommen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 3. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch der Gerichtsakten zu den Verfahren VG 4 K 317/15, VG 4 K 460/15, VG 4 K 480/15 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage hat nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 Euro ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Im Übrigen begegnet der Bescheid dagegen keinen rechtlichen Bedenken, die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 7.000 Euro erweist sich als rechtmäßig.
Die Zwangsgeldfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 15 Abs. 1, 17 Abs. 1 Nr. 2, 20 und 24 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1991 (GVBl. I/91, [Nr. 46], S. 661), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I/08, [Nr. 12], S. 202, 207) (VwVGBbg a.F.), vgl. § 41 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg.
Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung ist tatbestandlich allein darauf abzustellen, ob der Betroffene einer vollziehbaren Verpflichtung (§ 15 Abs. 1 VwVGBbg a.F.) zuwidergehandelt hat, ob die Festsetzung der Androhung entspricht und schließlich, ob eine angemessene Frist zur Zahlung eingeräumt worden ist (§§ 20, 23 f. VwVGBbg a.F.). Diese Voraussetzungen lagen im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Festsetzung des weiteren Zwangsgeldes vor.
Nach § 15 Abs. 1 VwVGBbg a.F. ist eine zu vollstreckende Grundverfügung vollstreckbar, wenn sie unanfechtbar ist, ein gegen sie gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die der Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegende Nutzungsuntersagung des Beklagten vom 3. Juli 2012 ist für sofort vollziehbar erklärt worden. Anders als der Kläger meint, kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung im Vollstreckungsverfahren nicht an (statt vieler Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2006 - OVG 12 M 31.06 -).
Vollstreckungsrechtliche Einwände, auf die das Vorbringen gegen die streitgegenständliche Zwangsgeldfestsetzung allein gestützt werden könnten, liegen nicht vor. Der Kläger ist den Anordnungen zur Untersagung der Nutzung des Lagerplatzes und dessen Beräumung auch bis zum 30. Juni 2013 – dem nach dem im Bescheid vom 22. April 2013 verfügten maßgeblichen Zeitpunkt – nicht nachgekommen. Das wird durch die bei der Vorortkontrolle am 26. Februar 2015 durch einen Mitarbeiter des Beklagten gefertigten Lichtbilder belegt.
Das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 7.000 Euro ist auch so angedroht (§ 23 VwVGBbg a.F.) und unter Einräumung einer angemessenen einwöchigen Zahlungsfrist festgesetzt worden (§ 20 Abs. 2 VwVBbg a.F.). Es erweist sich zudem als verhältnismäßig (§ 18 VwVGBbg a.F.). Das Zwangsgeld ist geeignet, den Kläger zur Befolgung der Nutzungsuntersagung anzuhalten.
Der Geeignetheit steht nicht entgegen, dass dem Kläger aufgrund des über sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahrens lediglich eingeschränkt finanzielle Mittel zur Begleichung des festgesetzten Zwangsgeldes zur Verfügung standen. Die Vollstreckungsbehörde ist nicht gehindert, auch gegen einen mittellosen Vollstreckungsschuldner ein Zwangsgeld zu verhängen. Anderenfalls könnte sich ein Vollstreckungsschuldner allein unter Hinweis auf seine Insolvenz oder Mittellosigkeit seiner Ordnungspflicht entziehen, was ein in dieser Allgemeinheit mit dem öffentlichen Recht unvereinbares Ergebnis wäre (siehe Verwaltungsgericht Potsdam, Gerichtsbescheid vom 10. November 2015 - VG 4 K 1080/15 -, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - VG 4 L 837/14 -, m.w.N.; vgl. ferner Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2006 - OVG 2 S 7.06 -, wonach im Rahmen der Zwangsgeldfestsetzung dieses Vorbringen schon deshalb nicht zu prüfen ist, weil ein Zwangsgeld bei Uneinbringlichkeit unter den weiteren Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg a.F. in Ersatzzwangshaft umgewandelt werden kann; Verwaltungsgericht Chemnitz, Urteil vom 27. August 2003 - 8 K 510/02 -, Gewerbearchiv 2003, 484). Ein Zwangsgeld ist nur dann ein ungeeignetes Zwangsmittel, wenn der vermögenslose Vollstreckungsschuldner nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen dauerhaft nicht in der Lage ist, die Ordnungspflicht zu erfüllen (siehe Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. August 2013 - 2 A 740/13 -, BauR 2014, 678 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. November 2003 - 2 L 253/02 -, zitiert nach juris). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Kläger ist zur Aufgabe der Nutzung sowie zur Beräumung des Lagerplatzes im Stande. Dem steht weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht ein Vollstreckungshindernis entgegen.
Rechte Dritter, die mit einer Duldungsverfügung hätten überwunden werden müssen, sind nicht ersichtlich. Bei einer Nutzungsuntersagung ist der Erlass einer Duldungsanordnung gegenüber dem Grundstückseigentümer entbehrlich, wenn sich die Nutzungsuntersagung – wie hier – gegen den unmittelbaren Besitzer richtet (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Juni 1986 - 2 CB 85.A.1564 -, BayVBl 1986, 563; Reimus/Semtner/Langer, a.a.O., § 73 Rn. 15). In diesem Fall ist das bloße Nichtbenutzen einer baulichen Anlage nicht geeignet, die Rechtsstellung des Grundstückseigentümers nachteilig zu berühren (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Februar 2015 - 1 B 13.649 -, BayVBl 2015, 817; vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. November 1988 - 7 B 2677/88 -, zitiert nach juris). Nichts anderes gilt für die dem Kläger aufgegebene Beräumung. Mit Blick auf das im Eigentum von Frau R... stehende F... scheiden angesichts der zugunsten des Klägers im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten entgegenstehende Rechte der Grundstückseigentümerin aus.
Der Erlass einer Duldungsverfügung war auch dem Insolvenzverwalter gegenüber nicht angezeigt. Es fehlen bereits Anhaltspunkte dafür, dass der Lagerplatz als solcher Gegenstand der Insolvenzmasse gemäß § 35 Abs. 1 der Insolvenzordnung war. Selbst wenn die einzelnen dort gelagerten Gegenstände vom Insolvenzbeschlag erfasst waren, hätte der Kläger durch ihre Beseitigung nicht in die Rechte des Insolvenzverwalters eingegriffen, da die Ordnungsverfügung den Kläger nicht dazu angehalten hat, die Gegenstände dem Zugriff des Insolvenzverwalters zu entziehen. Ein Vollstreckungshindernis folgt daher auch nicht daraus, dass der Miteigentumsanteil des Klägers am F... erst am 30. September 2014 vom Insolvenzbeschlag freigegeben worden ist.
Der Vollstreckung stehen schließlich keine tatsächlichen Hindernisse entgegen. Dem Einwand des Klägers, er sei aus wirtschaftlichen Gründen nicht zur Beräumung des Lagerplatzes in der Lage, widerspricht bereits, dass er einige Gegenstände bereits beseitigt hat. Außerdem dürfte sich der finanzielle Aufwand einer Beräumung für den Kläger, der eine Container-, Schrott- und Recycling-Firma betreibt bzw. jedenfalls betrieben hat und deshalb über die notwendige technische Ausstattung für eine solche Tätigkeit verfügt, in Grenzen halten.
Auf den Einwand des Klägers, er habe wegen des eröffneten Insolvenzverfahrens das festgesetzte Zwangsgeld nicht zahlen dürfen, kommt es demnach – ungeachtet des Umstands, dass die Schlussfolgerung in dieser Pauschalität rechtlich unzutreffend ist – nicht an.
Der Geeignetheit des Zwangsmittels widerstreitet ebenso wenig, dass der Beklagte, trotz vorheriger dreifacher Androhung und zweifacher Festsetzung jeweils geringerer Zwangsgelder, nunmehr ein weiteres Zwangsgeld festgesetzt hat. Gemäß § 17 Abs. 2 VwVGBbg a.F. können Zwangsmittel solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat. Angesichts dessen ist es (noch) nicht zu beanstanden, dass der Beklagte ein drittes Zwangsgeld festgesetzt hat. Diesem lag – auch durch die Steigerung der Höhe des Zwangsgeldes von zuvor 5.000 Euro auf nunmehr 7.000 Euro – die Erwägung zugrunde, den Druck auf den Kläger hinsichtlich der Erfüllung seiner Ordnungspflicht zu erhöhen. Insofern sollte mit der hiesigen Festsetzung lediglich die motivierende Wirkung der vorherigen Androhung im Bescheid vom 22. April 2013 als Druckmittel erhalten und ihr Nachdruck verliehen werden (siehe Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 A 2152/10 -, zitiert nach juris; Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Auflage 2014, § 13 VwVG, Rn. 12).
Die Zwangsgeldfestsetzung ist schließlich erforderlich und zugleich angemessen, weil die durch die Maßnahme beim Kläger bewirkten Belastungen nicht außer Verhältnis zum Gewicht des mit ihr verfolgten Zwecks stehen.
Die erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 Euro erweist sich dagegen als rechtswidrig. Zwangsmittel haben Beugecharakter und sind ausschließlich auf die Durchsetzung der mit dem Verwaltungsakt festgesetzten Handlungs- bzw. Duldungspflicht gerichtet (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Januar 2003 - 1 C 5/02 -, BVerwGE 117, 332; Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - M 8 S 15.3293 -, zitiert nach juris). Angesichts dessen ist ein Zwangsmittel, welches nicht geeignet ist, die erwartete Zwangswirkung auszulösen und den Adressaten zu dem geforderten Verhalten zu veranlassen, ermessensfehlerhaft. So liegt der Fall hier. Der Beklagte musste angesichts des Verhaltens des Klägers, der sich trotz dreifacher erfolgloser Androhung und entsprechender Festsetzung von Zwangsgeldern weiterhin weigert, der Nutzungsuntersagung Folge zu leisten, davon ausgehen, dass jedenfalls die vierte Androhung eines Zwangsgeldes nicht zum gewünschten Erfolg führen wird (so auch Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 2. März 1994, - 1 L 163/93 -, zitiert nach juris; siehe auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Februar 1985 - 15 CS 85A.50 -, BayVBl. 1985, 501). Der durch die Androhung des Zwangsgeldes bezweckte psychische Zwangszustand, der den Adressaten zum Befolgen der Ordnungsverfügung anhalten soll (siehe Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Dezember 1988 - 7 A 2555/87 -, DVBl. 1989, 889), wird beim Kläger offenbar nicht ausgelöst. Dies hätte der Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der Androhung des vierten Zwangsgeldes erkennen müssen. Angesichts dessen ist die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
B e s c h l u s s
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 12.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer in Anlehnung an Nummer 1.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 das festgesetzte Zwangsgeld voll und das angedrohte Zwangsgeld zur Hälfte in Ansatz gebracht hat.