Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2017
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 22.02.2017 – VG 8 K 149/14
8. Kammer
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird der Bescheid des Beklagten vom 16. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2013 und des Teilrücknahmebescheides vom 22. Juli 2015 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasserbeitrag für ihr in der Gemeinde S..., B... gelegenes Grundstück (Gemarkung N... Flur Flurstücke ) durch den Beklagten.
Der Wasser- und Abwasserzweckverband „N...“ (WAZ „N...“; im Folgenden: Zweckverband), dem der Beklagte vorsteht, wurde durch die Stadt B... und die Gemeinde S... zum 1. Januar 2006 gegründet.
Die Gemeinde S... sowie die Vorgängerkommunen der heutigen Stadt B... d. h. die amtsangehörigen Kommunen des seinerzeitigen Amtes B..., beabsichtigten bereits Anfang der 1990er Jahre, gemeinsam eine kommunale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage für das Gebiet des heutigen Zweckverbands zu errichten und zu betreiben, und gründeten zu diesem Zweck in den Jahren 1992/1993 eine gemeinsame Betriebsführungs- und Betreibergesellschaft, die Trinkwasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsgesellschaft mbH „N... Im Zuge dessen wurden anstelle zweier alter Kläranlagen eine neue errichtet und umfangreiche Verbesserungen und Erneuerungen am Leitungssystem vorgenommen.
In der ersten Abwasserabgabensatzung der Gemeinde S... vom 20. April 1994 (AbwAbgS), bekanntgemacht im „See-Kurier“ vom 20. Mai 1994, war für die erstmalige Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung zunächst ein Beitragssatz von 15 DM/m² Veranlagungsfläche vorgesehen. Dieser Beitragssatz wurde durch Satzung vom 27. Juni 1995 auf 24 DM/m² angehoben.
Jedenfalls für auf dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde F... gelegene Grundstücke rechnete der Beklagte bei der Heranziehung zu einem Beitrag einen schon vor der Gründung des Zweckverbands durch die Gemeinde festgesetzten Beitrag an, und zwar in voller Höhe.
Mit Bescheid vom 16. August 2013 setzte der Beklagte für das Grundstück der Klägerin einen erstmaligen Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 15.392,16 € fest. Der Berechnung des Beitrags legte er den geminderten Beitragssatz für bereits am 3. Oktober 1990 an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossene Grundstücke nach § 4 Abs. 1 der seinerzeit gültigen einschlägigen Abgabensatzung zugrunde.
Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin am 22. Januar 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt:
Der Beitrag sei bereits festsetzungsverjährt. Auch die Neuregelung des § 19 KAG räume die verfassungsrechtlichen Mängel der Verjährungsregelung nicht aus. Für das veranlagte Hinterliegergrundstück fehle es mangels dauerhaft gesicherter Anschlussmöglichkeit am wirtschaftlichen Vorteil. Die Abwasserleitung verlaufe über diverse fremde Grundstücke, bevor sie in den in der P... verlaufenden öffentlichen Kanal einmünde. Als Eigentümerin des Hinterliegergrundstücks verfüge sie nicht über das erforderliche gesicherte Leitungsrecht hinsichtlich jener Grundstücke.
Während des Verfahrens hat der Zweckverband eine neue Schmutzwasserbeitragssatzung mit Rückwirkung auf den 1. März 2011 erlassen. Darin ist ein Steigerungsfaktor („Nutzungsfaktor“) für jedes auf das erste folgende Vollgeschoss von nur noch „0,5“ vorgesehen. Der Beklagte hat durch Teilrücknahmebescheid vom 22. Juli 2015 den angefochtenen Beitrag auf die danach noch zulässige Höhe von 14.430,15 € ermäßigt. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 16. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2013 und des Teilrücknahmebescheides vom 22. Juli 2015 aufzuheben,
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor: Eine Festsetzungsverjährung des Beitrags habe nicht eintreten können. Die Regelung, wonach Grundstücke, die bereits im Jahr 2000 an eine öffentliche Einrichtung angeschlossen gewesen seien, noch bis zum 31. Dezember 2015 hätten veranlagt werden können, sei verfassungsgemäß. Da das veranlagte Grundstück tatsächlich angeschlossen sei, sei auch in Ansehung der über fremde Grundstücke führenden Abwasserleitung von einer dauerhaft rechtlich gesicherten Sicherung der Vorteilslage auszugehen. Es bestehe entweder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 9 GBBerG, soweit die Leitung Teil der öffentlichen Anlage sei, oder ein nachbarrechtlicher Anspruch auf Duldung gegen den jeweiligen Eigentümer der betroffenen Nachbargrundstücke, soweit es sich um Teile der Anschlussleitung handele. Er sei nicht der Auffassung der erkennenden Kammer, dass hypothetisch verjährte Beiträge der vormals zuständigen Gemeinde auf die Beiträge des Zweckverbands anzurechnen seien. Selbst wenn man davon ausginge, sei die Höhe der hypothetisch verjährten Beiträge nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abwasserabgabensatzung vom 20. April 1994 zu bemessen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe§
I.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO die Einstellung des Verfahrens auszusprechen.
II.
Die danach noch verbliebene und insoweit zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Beitragsbescheid ist, soweit ihn der Beklagte in ermäßigter Höhe aufrechterhalten hat, rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Als Rechtsgrundlage für die angefochtene Festsetzung kommen allein die Bestimmungen des § 8 KAG und der zwischenzeitlich neu erlassenen Schmutzwasserbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „...“ vom 31. März 2015 (im Folgenden: SBS) in Betracht. Diese Satzung ist gemäß ihrem § 13 unter Ablösung der Schmutzwasserbeitragssatzungen vom 21. Juni 2011 und vom 13. November 2012 rückwirkend zum 1. März 2011 in Kraft getreten und erfasst damit als Rechtsgrundlage in zeitlicher Hinsicht den angefochtenen Bescheid.
a) Die Rückwirkung der Satzung ist nicht zu beanstanden. Sie verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Vertrauensschutz. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es lediglich unzulässig, eine grundsätzlich mögliche Heilung von Satzungsmängeln zum Anlass zu nehmen, rechtlich unbedenkliche Regelungen zum Nachteil der Beitragspflichtigen zu ändern (vgl. Urteil vom 24. Februar 2010 – 9 C 1.09 –, Rn. 19 m. w. N., juris). Das trifft für die Schmutzwasserbeitragssatzung vom 31. März 2015 nicht zu.
Zum einen durfte der Zweckverband diejenige Bestimmung der früheren Satzungen, die mit der aktuellen Satzung geändert wurde, als rechtlich bedenklich ansehen. Die Kammer hatte in Verfahren betreffend einen anderen Zweckverband im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zunächst entschieden, dass dann, wenn der für die Bemessung des Beitrags maßgebende Steigerungsfaktor für jedes weitere Vollgeschoss mehr als 50 % im Verhältnis zum ersten Vollgeschoss beträgt, dies nur zulässig ist, sofern die tatsächlichen Gegebenheiten im Verbandsgebiet es sachlich rechtfertigen, und dies für die Satzung jenes Zweckverbands verneint (vgl. z. B. Urteil vom 10. Dezember 2014 – 8 K 3720/13 –, Rn. 25 ff., juris, rechtskr.). Auf entsprechenden Hinweis der Kammer hat der hiesige Zweckverband, dessen Beitragssatzung vom 13. November 2012 (vgl. dort § 3 Abs. 3 Buchst. b) einen Steigerungsfaktor im Umfang von 60 % („0,6“) vorsah, mit der aktuellen Beitragssatzung den Steigerungsfaktor auf 50 % (vgl. § 3 Abs. 3 Buchst. b SBS: „0,5“) ermäßigt. Selbst wenn das nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nicht zwingend notwendig gewesen sein sollte (vgl. dessen Urteil vom 15. Juni 2016 – OVG 9 B 31.14 –, Rn. 26 ff., juris), durfte der Zweckverband die jedenfalls vormals herrschende Unsicherheit hinsichtlich der Wirksamkeit des früheren Steigerungsfaktors zum Anlass nehmen, sie durch rückwirkende Einführung eines zweifelsfrei rechtmäßigen Steigerungsfaktors auszuräumen.
Zum anderen kann die rückwirkende Satzungsänderung jedenfalls deshalb nicht gegen durch früheres Satzungsrecht geschaffenes Vertrauen verstoßen, weil mit ihr keine Nachteile für die Beitragspflichtigen verbunden sind. Der Erlass der aktuellen Beitragssatzung führte lediglich zu einer Absenkung des Steigerungsfaktors. Hingegen beließ es der Zweckverband bei dem bisherigen Beitragssatz je qm Nutzungsfläche. Demgemäß vermag die rückwirkende Änderung – wie es die daraufhin vom Beklagten erklärte Teilaufhebung der angefochtenen Beitragsfestsetzung belegt – lediglich eine Ermäßigung des Beitrags, also eine Begünstigung der Beitragspflichtigen zu bewirken. Sonstige potenziell erstmals nachteilige Regelungen weist die Schmutzwasserbeitragssatzung vom 31. März 2015 nicht auf.
Diese nunmehr maßgebliche Beitragssatzung, die gemäß der Vorgabe des § 16 Abs. 2 der Verbandssatzung des WAZ „N... sowohl im Amtsblatt für die Stadt B... vom 29. April 2015 als auch im Amtsblatt für die Gemeinde S... vom 22. April 2015 bekannt gemacht worden ist, lässt im Übrigen zur Unwirksamkeit führende Mängel nicht erkennen.
b) Das Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg stellt auch in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Erforderlichkeit von Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können (Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris), entgegen der Auffassung der Klägerin eine verfassungskonforme gesetzliche Grundlage für die Beitragsfestsetzung dar. Das ursprüngliche Fehlen einer diesbezüglichen Regelung hat der Landesgesetzgeber durch die nachträgliche Einfügung des § 19 KAG behoben und damit in beanstandungsfreier Weise dem genannten Erfordernis Rechnung getragen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2014 – OVG 9 N 69.14 –, juris, Rn. 25).
2. Gemessen an diesen rechtlichen Grundlagen ist die angegriffene Festsetzung nicht zu beanstanden.
a) Die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Beitragsfestsetzungen lagen dem Grunde nach im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vor. Insbesondere war für die veranlagte Grundstücksfläche die beitragsrechtliche Vorteilslage gegeben, indem sie bebaut bzw. baulich oder gewerblich nutzbar und darüber hinaus tatsächlich angeschlossen war (vgl. § 2 Abs. 1 SBS).
Dem widerspricht nicht, dass die (private) Abwasserleitung, die den Anschluss des betroffenen Grundstücks an den öffentlichen Kanal vermittelt, über mehrere der Klägerin nicht gehörende Grundstücke verläuft.
Zwar ist ein Grundstück grundsätzlich erst dann von einer leitungsgebundenen öffentlichen Entwässerungsanlage bevorteilt, wenn die vorteilsrelevante Inanspruchnahme der Anlage auf Dauer ermöglicht wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das aber bei einem auf Entwässerung angewiesenen Grundstück, das bereits über einen tatsächlich vorhandenen Anschluss verfügt, regelmäßig jedenfalls aufgrund gegebener Notleitungsrechte o. ä. der Fall. Anderes ist nur anzunehmen, wenn besondere Umstände vorliegen, die es als ernstlich möglich erscheinen lassen, dass das Grundstück wegen eines vom Eigentümer des Grundstücks, durch das die Anschlussleitung verlegt ist, erhobenen Beseitigungsverlangens die Verbindung zur öffentlichen Entwässerungsanlage verlieren und sein Eigentümer diese nicht mehr in Anspruch nehmen könnte (vgl. OVG Münster, Urteil vom 20. März 2007 – 15 A 4728/04 –, Rn. 26, juris; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 20. Juli 2009 – 4 L 66/09 –, Rn. 5, juris).
Mit einem erfolgreichen Beseitigungsverlangen der von der Anschlussleitung der Klägerin betroffenen Grundstückseigentümer ist auf absehbare Zeit nicht zu rechnen. Gegen den Eigentümer des unmittelbar benachbarten Grundstücks ergibt sich ohne weiteres ein Recht der Klägerin auf Duldung der Anschlussleitung aus der – § 917 BGB vorgehenden – landesrechtlichen Bestimmung des § 44 Abs. 1 BbgNRG. Danach muss der Eigentümer eines Grundstücks dulden, dass durch sein Grundstück der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des (nach § 2 Abs. 1 BbgNRG angrenzenden) Nachbargrundstücks auf eigene Kosten Versorgungs- und Abwasserleitungen hindurchführen, wenn das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, der Anschluss an das Versorgungs- und Entwässerungsnetz anders nicht möglich und die damit verbundene Beeinträchtigung nicht erheblich ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 – OVG 9 B 22.09 –, Rn. 51, juris). Diese Voraussetzungen sind hier nicht zweifelhaft.
Im Hinblick auf die an das unmittelbar benachbarte Grundstück anschließenden Grundstücke gilt jeweils das Gleiche, da sie sämtlich über ein und dieselbe Leitung an das öffentliche Abwassernetz angebunden sind. Anderenfalls würde ein Notleitungsrecht entsprechend der für Notwege geltenden Bestimmung des § 917 BGB bestehen. Duldungspflichtig sind danach alle Eigentümer derjenigen Grundstücke, die der Verbindung mit dem öffentlichen Weg entgegenstehen (vgl. Brückner in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, Rn. 45 m. w. N.). Sofern bezüglich der weiteren Grundstücke nicht schon das landesrechtliche Nachbarrecht eingriffe, wäre diese Bestimmung analog anwendbar. Denn dann erwiesen sich die landesgesetzlichen Regelungen als lückenhaft und schlössen eine Anwendbarkeit des § 917 BGB insoweit nicht mehr aus (vgl. Brückner a. a. O., Rn. 57 m. w. N.).
Zudem könnte einem Beseitigungsanspruch des Eigentümers des jeweiligen Grundstücks (§ 1004 BGB) die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden. Die Verjährung eines solchen Anspruchs begann gemäß § 198 BGB kenntnisunabhängig mit seiner Entstehung (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1994 – VI ZR 229/92 –, Rn. 21, juris), hier also, soweit ersichtlich, mit der dem Beitritt der DDR am 3. Oktober 1990. Nach § 195 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung betrug die Verjährungsfrist für Störungsbeseitungsansprüche nach § 1004 BGB dreißig Jahre (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 20). Nachdem die Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff. BGB in der damaligen Fassung durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) zum 1. Januar 2002 geändert worden waren, trat die Verjährung jedoch früher, nämlich mit dem Ablauf des 31. Dezember 2004 ein. Dies ergibt sich aus der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (n. F.) auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung, während sich unter anderem der Beginn der Verjährung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung bestimmt. Das hat zur Folge, dass die Verjährung für Störungsbeseitigungsansprüche ab dem 1. Januar 2002 nach § 195 BGB n. F. nur noch drei Jahre betrug. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ist die danach auf 3 Jahre verkürzte Verjährungsfrist von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen, so dass sie am 31. Dezember 2004 ablief (vgl. auch VGH München, Urteil vom 5. Oktober 2009 – 4 B 08.2877 –, juris, Rn. 31; Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, Rn. 4 zu Art. 229 § 6 EGBGB; Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2015, Rn. 5 zu Art. 229 § 6 EGBGB).
Sofern Teile des öffentlichen Kanals über private Grundstücke verlaufen sollten – was hier keiner Klärung bedarf –, ist zu dessen Sicherung ebenfalls keine Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer erforderlich. Da der Kanal offenbar bereits zu DDR-Zeiten entstanden war, besteht insoweit eine persönliche Dienstbarkeit entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG (vgl. im Einzelnen OVG Bautzen, Urteil vom 14. Juli 2015 – 5 A 760/11 –, Rn. 37, juris).
b) Auch sind Fehler bei der Berechnung der Höhe des Beitrags nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin Einwände weder gegen den nach Quadratmetern bemessenen Umfang der berücksichtigten Grundstücksfläche erhoben noch gegen den Ansatz des (erhöhten) Geschossfaktors nach § 3 Abs. 3 SBS, der dem Umfang der Bebauung bzw. Bebaubarkeit des Grundstücks Rechnung trägt.
Die so gewichtete Grundstücksfläche ist sodann zutreffend mit dem gemäß § 4 Abs. 1 SBS verminderten Beitragssatz in Höhe von 1,35 €/qm, der ausschließlich für „altangeschlossene“ – d. h. vor dem 3. Oktober 1990 bereits bebaute und an eine leitungsgebundene öffentliche Schmutzwasseranlage tatsächlich angeschlossene – Grundstücke gilt, vervielfacht worden, woraus sich die vom Beklagten festgesetzte Beitragssumme ergibt. Eine solche – auf dem Optionsmodell des § 8 Abs. 4a KAG beruhende, zwischen alt- und neuangeschlossenen Grundstücken differenzierende – Bestimmung unterschiedlicher Beitragssätze begegnet der Sache nach keinen Bedenken und ist insbesondere mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar (vgl. ausführlich das Urteil der Kammer vom 10. Juni 2015 – 8 K 1288/12 –, juris, Rn. 48 ff.).
3. Die Beitragsforderung ist nicht festsetzungsverjährt.
a) Die hier einschlägige vierjährige Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) war im Zeitpunkt der Festsetzung des Beitrags noch nicht abgelaufen. Vielmehr endete die Frist erst mit Ablauf des Jahres 2015, denn sie wurde erst mit Ablauf des Jahres 2011 in Lauf gesetzt.
Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Die Entstehung der Beitragspflicht setzt ihrerseits gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG u. a. den Erlass einer wirksamen Beitragssatzung voraus.
Der Zweckverband verfügte nicht vor dem Jahr 2011 über eine wirksame Beitragssatzung. Die einzige durch den Zweckverband zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft gesetzte Beitragssatzung, die Schmutzwasserbeitragssatzung vom 25. Januar 2006 (SBS 2006), war unwirksam. Ihr fehlte die erforderliche vollständige Regelung des Beitragsmaßstabs. Das hatte die Gesamtnichtigkeit ihrer beitragsrechtlichen Regelungen zur Folge (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2012 – OVG 9 B 20.11 –, Rn. 30, juris).
Zur vollständigen Ausgestaltung des vom Satzungsgeber gewählten Vollgeschossmaßstabs fehlte der Satzung zum einen in § 4 Abs. 4 SBS 2006 die erforderliche Bestimmung eines Faktors für Grundstücke, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind. Buchst. g der Vorschrift regelte allein die Fälle „untergeordneter“ Bebauung („z. B. Schwimmbäder, Sportplätze, …“), erfasste also nicht auch Grundstücke mit Lauben oder niedrigen Wochenendgebäuden, die die Höhe eines Vollgeschosses nicht erreichen. Die Satzung hielt hierfür auch keine allgemeine Auffangvorschrift bereit. Die damit gegebene Regelungslücke ist nicht unbeachtlich, da sie nicht lediglich einen zu vernachlässigenden Anwendungsbereich betraf (vgl. bereits den Beschluss der Kammer vom 12. Oktober 2015 – VG 8 L 1265/14 –, EA S. 4., unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 18. April 2012 – OVG 9 B 62.11 –, Rn. 26, juris; bestätigt im Urteil vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14 –, Rn. 34, juris).
Zum anderen erweist sich die Regelung in § 4 Abs. 4 Buchst. b Satz 1 SBS 2006, die zur erforderlichen Bestimmung der maßgeblichen Anzahl der (zulässigen) Vollgeschosse für den Fall dient, dass der Bebauungsplan anstelle der Geschosszahl (nur) eine Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe ausweist, jedenfalls insoweit als unwirksam, als der auf die höchstzulässige Gebäudehöhe anzuwendende Teiler von 3,5 zur Ermittlung der Anzahl der (zulässigen) Vollgeschosse auch in Gebieten mit vorwiegender Wohnbebauung Geltung beanspruchen soll. Bei Anwendung eines Teilers von 3,5 ist regelmäßig erst bei Erreichen einer zusätzlichen Gebäudehöhe von 3,50 m ein weiteres Vollgeschoss anzurechnen.
Der Teiler von 3,5 ist für Gebiete mit Wohnbebauung zu hoch gegriffen. Er lässt sich nicht durch den Grundsatz der Zulässigkeit von Typisierungen rechtfertigen. Grundsätzlich darf zwar der Normgeber zu einem verallgemeinernden Maßstab greifen. Er hat dabei aber realitätsgerecht den Regelfall als Maßstab zugrunde zu legen und darf für eine typisierende Erfassung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2012, a. a. O., Rn. 26 m. w. N.). Als Orientierung zur Bestimmung der typischen Höhe eines Vollgeschosses ist hier auf die kraft der Verweisung in § 4 Abs. 3 Satz 3 SBS 2006 entsprechend anwendbare Regelung des § 2 Abs. 5 BbgBO i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. März 1998 abzustellen, wonach Vollgeschosse oberirdische Geschosse sind, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben.
Damit lässt sich – auch unter Berücksichtigung der Rundungsregelung des § 4 Abs. 4 Buchst. b Satz 2 SBS 2006 – keinesfalls mehr vereinbaren, dass der Teiler regelmäßig dazu führt, dass nur alle 3,50 m an zusätzlicher Gebäudehöhe ein weiteres zulässiges Vollgeschoss anzurechnen ist.
b) Die Berufung auf Verjährung oder auf sonstige Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, etwa im Sinne der „hypothetischen Verjährung“ (dazu unten Abschn. 4 b), die einer Veranlagung durch die Gemeinde als vormalige Trägerin der Einrichtung seinerzeit entgegengestanden hätten, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos. Denn der Beitrag wird anlagenbezogen erhoben in dem Sinne, dass er als Gegenleistung für die Anschlussmöglichkeit an eine bestimmte Anlage zu zahlen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 –, juris, Rn. 32). Die Schmutzwassereinrichtung des Zweckverbands ist jedoch erst mit seiner Gründung zum 1. Januar 2006 entstanden und deshalb nicht mit der von den zuvor zuständigen Kommunen gemeinschaftlich betriebenen Anlage im rechtlichen Sinne identisch, auch wenn diese in ihrem wesentlichen Bestand von dem Zweckverband übernommen worden ist (vgl. Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 – 8 K 2979/14 –, Rn. 36, juris). Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein nach Wechsel des Trägers der öffentlichen Einrichtung zuständig gewordener Aufgabenträger – hier: der Zweckverband – grundsätzlich für die von ihm nunmehr als neue öffentliche Einrichtung betriebene Anlage selbst dann Beiträge für deren erstmalige Herstellung erheben kann, wenn vorherige Träger bereits solche erhoben haben (OVG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 2007 – 4 EO 101/07 –, Rn. 38, juris; VGH München, Urteil vom 29. Juni 2006 – 23 N 05.3090 –, Rn. 27, juris; VG Meiningen, Urteil vom 8. Juli 2015 – 5 K 67/11 Me –, Rn. 104, juris, – das Urteil ist unter einem anderen Gesichtspunkt durch Urteil des OVG Weimar vom 14. April 2016 – 4 KO 452/15 –, juris, abgeändert worden –; VG Halle, Beschluss vom 26. März 2008 – 4 B 521/07 –, Rn. 8, juris; in diesem Sinne offenbar auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 43.15 [OVG 9 B 35.12] –, Rn. 27, juris).
4. Der Beklagte kann jedoch den Beitrag hier nicht geltend machen. Die Erhebung des Beitrags verstößt gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 LV).
a) Dieser Grundsatz gebietet es in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Eigentümer eines jedenfalls bereits vor dem 3. Oktober 1990 bebauten und an eine leitungsgebundene öffentliche Schmutzwasseranlage tatsächlich angeschlossenen Grundstücks von dem Beklagten zu einem Beitrag herangezogen wird, eine Anrechnung sogenannter hypothetisch verjährter Beitragsforderungen der vormaligen Einrichtungsträgerin vorzunehmen. Dies betrifft solche Beiträge, die die zuvor für die Abwasserentsorgung zuständige Gemeinde aufgrund Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 –, juris) nicht mehr hätte geltend machen können.
Nach Auffassung der Kammer folgt dies aus dem Umstand, dass ein zureichender sachlicher Grund für eine abweichende Behandlung im Verhältnis zu denjenigen Fällen fehlt, in denen der Beklagte selbst auf seine (neue) Beitragsforderung tatsächlich erfolgte Zahlungen auf Beitragsforderungen einer der vormals zuständigen Kommunen anrechnet. Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 22. Juni 2016 (a. a. O., Rn. 37 ff., 41 ff. juris; zustimmend: Nebel, jurisPR-UmwR 11/2016 Anm. 4) im Einzelnen dazu ausgeführt, dass es vielmehr geboten ist, der tatsächlichen Zahlung an den vormals zuständigen Aufgabenträger nicht nur den Fall gleichzustellen, dass bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war, sondern auch den Fall, dass dieser nach seinerzeitiger Rechtslage den Beitrag aufgrund eingetretenen Vertrauensschutzes nicht mehr hätte erheben können. Anderenfalls würde nämlich Eigentümern „altangeschlossener“ Grundstücke die ihnen vom Bundesverfassungsgericht zuerkannte Vertrauensschutzposition vollständig wieder entzogen.
Hinzu kommt, dass der Zweckverband die vor seiner Gründung von den zuvor zu-ständigen Kommunen gemeinsam betriebene Entwässerungseinrichtung in ihrem tatsächlichen Bestand mit seiner Gründung im Wesentlichen unverändert übernommen und fortgeführt hat. Der wirtschaftliche Vorteil im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG, der durch den Anschluss an die Einrichtung der Kommunen gewährt worden war, wäre durch die hypothetisch verjährte Beitragsforderung endgültig abgegolten gewesen. Damit ist unvereinbar, dass sich dem Zweckverband allein infolge seiner Neugründung die Möglichkeit eröffnet, den zu einem wesentlichen Teil bereits zuvor den Beitragspflichtigen gewährten wirtschaftlichen Vorteil, für den die Vorgängerkommune keinen Beitrag mehr hätte erheben dürfen, nunmehr vollumfänglich mittels Beitragserhebung abzugelten.
An diesen Grundsätzen hält die Kammer fest. Anlass zu einer veränderten Einschätzung gibt auch nicht der in Parallelverfahren geäußerte Einwand des Beklagten, der Ansatz der Kammer könne schon deshalb nicht zutreffen, weil die Berechnung der hypothetisch verjährten Forderung schwierig oder gar unmöglich sei. Dass Letzteres nicht zutrifft, zeigt die unten (Buchst. c) vorgenommene Berechnung des hypothetisch verjährten Beitrags; insoweit auftretende Schwierigkeiten können danach überwunden werden.
b) Vorliegend ist ein Fall hypothetisch verjährter Beitragsforderungen der Gemeinde S... für altangeschlossene Grundstücke gegeben, d. h., zwar konnte eine Beitragsforderung der Gemeinde für solche Grundstücke mangels wirksamen Satzungsrechts nicht entstehen und infolgedessen keine Festsetzungsverjährung im rechtstechnischen Sinn eintreten (vgl. im Einzelnen Kammerurteil vom 22. Juni 2016, a. a. O., Rn. 43), aber aus Gründen des Vertrauensschutzes, den das Bundesverfassungsgericht den Eigentümern seit Längerem angeschlossener Grundstücke zuerkannt hat, hätte die Gemeinde einen Beitrag für die erstmalige Herstellung der Schmutzwasserentsorgungseinrichtung nicht mehr geltend machen können.
Nach dem besagten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 entfaltet die Bestimmung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung (§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F.) eine – unzulässige – echte Rückwirkung und ist daher mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Vertrauensschutz gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar, sofern sie die Erhebung von Abgaben ermöglicht, die nach bis dahin geltender Rechtslage nicht mehr hätten erhoben werden können. Das ist der Fall, wenn ein potenziell beitragspflichtiger Grundstückseigentümer nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seinerzeit geltenden Fassung vom 27. Juni 1991 (§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F.) in der verbindlichen Auslegung, die die Vorschrift durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE –, Rn. 43 ff., juris) erfahren hat, auf Grund eines unwirksamen ersten Satzungsversuchs des zuständigen Einrichtungsträgers darauf vertrauen konnte, dass ein weiterer, nunmehr wirksamer Satzungsversuch zwar die Beitragspflicht zur Entstehung bringen würde, diese aber im gleichen Moment verjährt wäre. Das trifft – in entsprechender Anwendung o. g. Verjährungsbestimmungen – auf Satzungen zu, die spätestens im Jahre 1999 erlassen worden sind bzw. bestimmten, dass die sachliche Beitragspflicht spätestens im Jahre 1999 entstehen sollte, wobei die Anschlussmöglichkeit ebenfalls spätestens im Jahre 1999 gegeben sein musste (sogen. hypothetische Verjährung; vgl. zu den Einzelheiten OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 –, juris, Rn. 29 ff.). Liegt ein solcher Sachverhalt vor, so verstößt die spätere Heranziehung des Grundstückseigentümers auf der Grundlage von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. gegen das Verbot der Rückwirkung gesetzlicher Vorschriften und gegen den daraus folgenden Vertrauensschutz gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG.
Da somit der Zeitpunkt des gewollten Inkrafttretens der ersten Beitragssatzung – hier also der 21. Mai 1994 – der Anknüpfungspunkt für die hypothetische Verjährung ist, ist sie mit Ablauf des Jahres 1998 eingetreten. Die insoweit entsprechend anzuwendende vierjährige Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) begann mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe hätte entstehen sollen (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO). Dies verlangt entsprechend § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. über den besagten Inkraftsetzungsakt hinaus das Vorliegen der satzungsgemäßen beitragsrechtlichen Vorteilslage, die für altangeschlossene Grundstücke naturgemäß stets im Zeitpunkt des erstmaligen Inkraftsetzungsversuchs vorgelegen hatte. Seinerzeit war das bebaute Grundstück der Klägerin bereits an die Abwassereinrichtung angeschlossen und erfüllte damit die (übrigen) Entstehensvoraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 AbwAbgS.
c) Bei danach gebotener Anrechnung des hypothetisch verjährten Beitrags der Gemeinde Seddiner See verbleibt von den als Festsetzung aufrechterhaltenen 16.166,25 € kein positiver Differenzbetrag mehr, den der Beklagte hätte festsetzen dürfen. Denn demgegenüber fällt der hypothetisch verjährte Beitrag mit 34.977,27 € höher aus. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:
Zunächst ist nach § 3 Abs. 1 AbwAbgS von derselben Grundstücksfläche wie in dem angefochtenen Bescheid auszugehen. Die insoweit maßgebende Quadratmeterzahl ist mit dem seinerzeit niedrigeren (Geschoss-)Faktor des § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAbgS für eine 2-geschossige Bebaubarkeit und sodann mit dem – im Gegenzug entsprechend höheren – Beitragssatz von 24 DM/m² „nutzungsbezogener Grundstücksfläche“ gemäß § 4 Abs. 9 AbwAbgS in der Fassung der Änderung vom 27. Juni 1995 zu multiplizieren. Daraus ergibt sich als hypothetischer Beitrag:
7.126 qm x 0,4 x 24 DM = 68.409,60 DM = 34.977,27 €.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist für die Berechnung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht auf den Zeitpunkt des gewollten Inkrafttretens der ersten Abwasserabgabensatzung der Gemeinde und damit auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entstehung der Beitragspflicht, d. h. auf den 21. Mai 1994, abzustellen, also weder der ursprünglich niedrigere Beitragssatz von 15 DM/m² noch lediglich die Grundstücksfläche und die Vollgeschossanzahl, die vor Inkrafttreten der Bebauungspläne in den Jahren 1996/1997 anrechenbar gewesen wären, in Ansatz zu bringen.
Nach Sinn und Zweck des vom Bundesverfassungsgericht zuerkannten Vertrauensschutzes kann sich dessen Umfang nur nach dem Zeitpunkt bemessen, in dem der Grundstückseigentümer darauf vertrauen durfte, von der Gemeinde nicht mehr herangezogen werden zu können. Erst mit dem Eintritt der hypothetischen Verjährung entstand das schützenswerte Vertrauen, künftig nicht mehr zu einem Beitrag in der bis dahin zulässigen Höhe herangezogen zu werden. Maßgeblich kann danach nur die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt sein, in dem die Beitragsforderung in die hypothetische Verjährung hineinwuchs. Das war hier, wie gezeigt, frühestens mit Ablauf des Jahres 1998 der Fall.
Demgemäß ist zur Berechnung nicht nur der erhöhte Beitragssatz von 24 DM/m² zugrunde zu legen, sondern sind auch diejenigen Grundstücksflächen einzubeziehen, denen erst die Bauleitplanung „in den Jahren 1996/1997“ die beitragsrechtlich erhebliche Vorteilslage erstmals verschaffte. Unter Berücksichtigung der danach zulässigen Ausnutzbarkeit des Grundstücks hätte zugleich der Steigerungsfaktor für eine 2-geschossige Bebaubarkeit des Grundstücks angesetzt werden müssen, wie sie der Beklagte der angegriffenen Veranlagung zugrunde gelegt hat.
Damit setzt sich die Kammer nicht in Widerspruch zur Berechnung im Urteil vom 22. Juni 2016 (a. a. O, Rn. 59 ff.), soweit sie auf einem Beitragssatz von 15 DM/m² fußt. Hintergrund der seinerzeitigen Erwägungen der Kammer war lediglich, dass schon bei Anwendung eines Beitragssatzes von lediglich 15 DM/m² kein überschießender Beitrag zugunsten des Beklagten nach aktueller Satzungslage entstehen konnte. Deshalb kam es für die Kammer von vornherein nicht auf die Frage an, ob nicht zutreffender Weise der höhere Beitragssatz anzuwenden gewesen wäre.
Die Höhe des zur Berechnung des hypothetisch verjährten Beitrags anzuwendenden Beitragssatzes wäre nur dann auf die in der Satzung vom 20. April 1994 vorgesehenen 15 DM/m² zu beschränken, wenn die Gemeinde an diesen Beitragssatz in der Folgezeit gebunden gewesen wäre, d. h. Eigentümer von altangeschlossenen Grundstücken in ihrem Vertrauen darauf, künftig nicht zu einem höheren Beitrag herangezogen werden zu können, geschützt gewesen wären. Das war aber nach der eingangs angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 24. Februar 2010 (a. a. O.) nicht der Fall, da diese erste Beitragssatzung – kennzeichnend für die hypothetische Verjährung – eben nicht zur Wirksamkeit gelangt und die Gemeinde deshalb unter Beachtung der Maßgaben des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. bis zum Ablauf des Jahres 1998 nicht gehindert war, einen auch für altangeschlossene Grundstücke geltenden höheren Beitragssatz mit Rückwirkung auf den 20. April 1994 zu beschließen, ohne dass dies zur Verjährung der Beiträge für solche Grundstücke geführt hätte.
Soweit es um Grundstücksflächen geht, die außerhalb des von der Tiefenbegrenzungsregelung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c AbwAbgS erfassten Grundstücksbereichs gelegen hatten, hätten diese aus einem weiteren Grund nicht mehr zu einem Beitragssatz von 15 DM/m² veranlagt werden können. Geht man nämlich mit dem Beklagten davon aus, dass diese Flächen erstmals aufgrund der in den Jahren 1996/1997 wirksam gewordenen Bebauungspläne im beitragsrechtlichen Sinn bevorteilt wurden, konnte insoweit die Beitragspflicht ebenfalls nicht früher entstehen. Diese Grundstücksflächen hätten demnach bis zum (hypothetischen) Ablauf der besagten Festsetzungsverjährungsfrist von vier Jahren – insoweit also bis zum Ende des Jahres 2000 oder des Jahres 2001 – nachveranlagt werden können. Da die Beitragspflicht für diese nachzuveranlagenden Flächen jedenfalls erst nach Erhöhung des Beitragssatzes im Jahr 1995 hätte entstehen können, versteht es sich von selbst, dass insoweit allein die Anwendung des erhöhten Beitragssatzes von 24 DM/m² in Betracht gekommen wäre.
III.
Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf den für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits auf § 161 Abs. 2 VwGO – insoweit sind die Verfahrenskosten dem Beklagten bereits aufgrund der von ihm erklärten Kostenübernahmeerklärung aufzuerlegen –, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
IV.
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
Ferner ist der
B e s c h l u s s
ergangen:
1. Die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt, weil es aus Sicht einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei in Anbetracht der im Verfahren aufgeworfenen beitragsrechtlichen Fragen der Klägerin nicht zuzumuten war, den Rechtsstreit ohne anwaltliche Hilfe zu führen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
2. Der Streitwert wird bis zur übereinstimmenden Erledigterklärung auf 15.392,16 €, für die Zeit danach auf 14.430,15 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).